{"id":73293,"date":"2020-11-13T17:48:10","date_gmt":"2020-11-13T15:48:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73293"},"modified":"2020-11-13T17:48:15","modified_gmt":"2020-11-13T15:48:15","slug":"wegfall-des-verschonungsabschlags","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wegfall-des-verschonungsabschlags\/","title":{"rendered":"Wegfall des Verschonungsabschlags"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 01. Juli 2020, II R 19\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.010720.IIR19.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 13a Abs 5 S 1 Nr 1 S 1 , ErbStG \u00a7 13a Abs 5 S 1 Nr 4 S 2 , ErbStG \u00a7 13a Abs 5 S 2 , InsO \u00a7 1 S 1 , ErbStG \u00a7 13a Abs 5 S 1 Nr 1 S 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 26. April 2018, Az: 4 K 571\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Verschonungsabschlag f\u00fcr den Erwerb eines Anteils an einer KG f\u00e4llt bei Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils, im Falle der Betriebsaufgabe oder bei der Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen nachtr\u00e4glich (anteilig) weg. Die blo\u00dfe Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der KG f\u00fchrt jedoch noch nicht zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 26.04.2018 &#8211; 4 K 571\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Erbschaftsteuerbescheid vom 31.07.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2016 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass der Verschonungsabschlag f\u00fcr den Erwerb des Kommanditanteils anteilig f\u00fcr vier statt f\u00fcr drei Jahre gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Erbschaftsteuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der am 02.06.2010 verstorbene Erblasser wurde von dem Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) und seinem Bruder je zur H\u00e4lfte beerbt. Der Erblasser war zum Zeitpunkt seines Todes als Kommanditist an einer GmbH und Co. KG (KG) beteiligt.<\/li><li>Mit Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsverm\u00f6gen auf den 02.06.2010 vom 29.07.2013 stellte das daf\u00fcr zust\u00e4ndige Finanzamt &#8211;erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df&#8211; zun\u00e4chst einen Wert des Kommanditanteils in H\u00f6he von 26.020.059&nbsp;\u20ac fest, von welchem auf jeden der beiden Miterben ein h\u00e4lftiger Anteil von jeweils 13.010.030 \u20ac entfiel. Der Feststellungsbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ermittelte einen Wert des Erwerbs in H\u00f6he von 13.131.846&nbsp;\u20ac und ber\u00fccksichtigte u.a. einen Verschonungsabschlag nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung (ErbStG&nbsp;a.F.) in H\u00f6he von 11.058.525,08&nbsp;\u20ac (85&nbsp;% von 13.010.030&nbsp;\u20ac). Ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb in H\u00f6he von 1.791.200&nbsp;\u20ac setzte es mit Bescheid vom 18.09.2013 Erbschaftsteuer in H\u00f6he von 340.328&nbsp;\u20ac gegen den Kl\u00e4ger fest. Auch dieser Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/li><li>Der Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsverm\u00f6gen wurde in der Folgezeit mehrfach ge\u00e4ndert. Zuletzt mit Bescheid vom 03.06.2014 \u00e4nderte das f\u00fcr die Feststellung zust\u00e4ndige Finanzamt die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsverm\u00f6gen und stellte den Wert des Anteils auf 9.587.352&nbsp;\u20ac fest. Es rechnete jedem der beiden Miterben einen h\u00e4lftigen Anteil von 4.793.676&nbsp;\u20ac zu und hob den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf.<\/li><li>Am 01.06.2014 wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen der KG das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Im Januar 2015 wurden wesentliche Teile des Betriebsverm\u00f6gens durch den Insolvenzverwalter ver\u00e4u\u00dfert.<\/li><li>Mit \u00c4nderungsbescheid vom 31.07.2014 erfasste das FA den Anteil am Betriebsverm\u00f6gen in H\u00f6he von 4.793.676&nbsp;\u20ac und gew\u00e4hrte den Verschonungsabschlag nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. lediglich anteilig f\u00fcr drei Jahre in H\u00f6he von 2.444.774,76&nbsp;\u20ac (4.793.676&nbsp;\u20ac \u00d7 85&nbsp;% \u00d7 3\/5). Ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb in H\u00f6he von 2.274.900&nbsp;\u20ac setzte es die Erbschaftsteuer auf 432.231&nbsp;\u20ac herauf. Der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung wurde aufgehoben. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 05.04.2016 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Mit der Klage begehrte der Kl\u00e4ger die Ber\u00fccksichtigung eines Verschonungsabschlags nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. in H\u00f6he von 3.259.700&nbsp;\u20ac (4.793.676&nbsp;\u20ac \u00d7 85&nbsp;% \u00d7 4\/5) f\u00fcr vier Jahre statt des angesetzten in H\u00f6he von 2.444.775&nbsp;\u20ac f\u00fcr nur drei Jahre. Nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens sei der Gesch\u00e4ftsbetrieb der Firma durch den Insolvenzverwalter zun\u00e4chst fortgef\u00fchrt worden, die Produktion sei unver\u00e4ndert weitergelaufen und die Mitarbeiter des Unternehmens seien nicht entlassen worden. Bei Personengesellschaften stelle die blo\u00dfe Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens keinen Ver\u00e4u\u00dferungstatbestand dar. Dabei sei auch f\u00fcr die Erbschaft- und Schenkungsteuer auf die in \u00a7&nbsp;16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verwendeten Begriffe der &#8222;Ver\u00e4u\u00dferung&#8220; und &#8222;Aufgabe&#8220; abzustellen. Eine Betriebsaufgabe i.S. des \u00a7&nbsp;16 EStG setze bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen regelm\u00e4\u00dfig die endg\u00fcltige Einstellung der bisher in dem Betrieb entfalteten gewerblichen T\u00e4tigkeit aufgrund eines Aufgabeentschlusses voraus. Der Betrieb m\u00fcsse als selbst\u00e4ndiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufh\u00f6ren. In der blo\u00dfen Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens liege noch keine Betriebsbeendigung.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach stellt die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber eine Personengesellschaft eine Betriebsaufgabe i.S. des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. dar. Ma\u00dfgebender Zeitpunkt i.S. des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. sei der Beschluss \u00fcber die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens. Die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen einer Personengesellschaft beende zwar nicht die Mitunternehmerschaft. \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Satz 1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. f\u00fchre im Bereich der Kapitalgesellschaften jedoch als nachtr\u00e4glichen Versagungsgrund f\u00fcr die Steuerverg\u00fcnstigung ausdr\u00fccklich die Aufl\u00f6sung der Kapitalgesellschaft an.<\/li><li>Sowohl die Kapitalgesellschaft als auch die Personengesellschaft w\u00fcrden im Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens als aufgel\u00f6st gelten. Der Rechtsgedanke des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Satz 1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. gelte folglich auch f\u00fcr die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen einer Personengesellschaft. Insolvenzrechtlich werde grunds\u00e4tzlich nicht zwischen Personengesellschaften und juristischen Personen differenziert. In beiden F\u00e4llen k\u00e4me es mit der Insolvenzer\u00f6ffnung zu einer Zuf\u00fchrung wesentlicher Betriebsgrundlagen zu anderen betriebsfremden Zwecken, n\u00e4mlich der bestm\u00f6glichen und gleichm\u00e4\u00dfigen Gl\u00e4ubigerbefriedigung. Die Steuerbeg\u00fcnstigung des \u00a7&nbsp;13a ErbStG&nbsp;a.F. solle dem Erwerber jedoch eine Betriebsfortf\u00fchrung u.a. zur Erhaltung von Arbeitspl\u00e4tzen erleichtern. Mit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens sei der Grund f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung wie bei Aufgabe des Gewerbebetriebs nachtr\u00e4glich weggefallen. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1276 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger eine Verletzung von \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. Die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen einer Personengesellschaft f\u00fchre ertragsteuerrechtlich noch nicht zur Aufgabe des Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft. Auch nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens betreibe die Gesellschaft ein gewerbliches Unternehmen i.S. des \u00a7&nbsp;15 EStG. Dementsprechend habe das daf\u00fcr zust\u00e4ndige Finanzamt auch f\u00fcr das vollst\u00e4ndige Kalenderjahr 2014 eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink\u00fcnfte vorgenommen. Eine einheitliche Behandlung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sei nicht geboten. Die Vorschriften zur Nachversteuerung in \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 ErbStG&nbsp;a.F. seien sehr differenziert und auch an der Rechtsform des erworbenen Verm\u00f6gens ausgerichtet.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid vom 31.07.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2016 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Erbschaftsteuer auf 277.395&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur \u00c4nderung des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Entgegen der Auffassung des FG f\u00fchrt nicht bereits die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der KG zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags, sondern erst die sp\u00e4tere Ver\u00e4u\u00dferung wesentlicher Betriebsgrundlagen durch den Insolvenzverwalter.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. bleibt der Wert von Betriebsverm\u00f6gen, land- und forstwirtschaftlichem Verm\u00f6gen und Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 ErbStG&nbsp;a.F. insgesamt au\u00dfer Ansatz (Verschonungsabschlag).<\/li><li>a) Der Verschonungsabschlag f\u00e4llt mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber einen Anteil an einer Gesellschaft i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 oder \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;4 EStG innerhalb von f\u00fcnf Jahren (Behaltensfrist) ver\u00e4u\u00dfert, wobei als Ver\u00e4u\u00dferung auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs gilt (vgl. \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F.). Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs ver\u00e4u\u00dfert oder in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugef\u00fchrt werden (vgl. \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F.).<\/li><li>b) Beim Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG&nbsp;a.F. f\u00e4llt der Verschonungsabschlag mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber den Anteil ganz oder teilweise ver\u00e4u\u00dfert (vgl. \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F.). Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgel\u00f6st wird (vgl. \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F.).<\/li><li>c) Der Wegfall des Verschonungsabschlags beschr\u00e4nkt sich in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1, 2, 4 und 5 ErbStG&nbsp;a.F. auf den Teil, der sich aus dem Verh\u00e4ltnis der im Zeitpunkt der sch\u00e4dlichen Verf\u00fcgung verbleibenden Behaltensfrist einschlie\u00dflich des Jahres, in dem die Verf\u00fcgung erfolgt, zur gesamten Behaltensfrist ergibt (\u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F.).<\/li><li>2. \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. ist aufgrund der weitgehenden Korrespondenz der Nachversteuerungstatbest\u00e4nde mit den Erwerbstatbest\u00e4nden dahingehend auszulegen, dass die Alternative &#8222;Aufgabe eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG&#8220; auch die F\u00e4lle erfasst, in denen eine Aufgabe des (ganzen) Gewerbebetriebs durch eine Mitunternehmerschaft erfolgt (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 16.02.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;39\/03, BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571).<\/li><li>Auf die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung oder Betriebsaufgabe kommt es f\u00fcr die Nachversteuerung nicht an (BFH-Urteil in BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571). Daher f\u00fchren z.B. auch die zwangsweise Betriebsver\u00e4u\u00dferung aufgrund gesetzlicher Anordnung (vgl. BFH-Urteil vom 17.03.2010&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;3\/09, BFHE 229, 369, BStBl II 2010, 749), die insolvenzbedingte Aufgabe des Betriebs (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2010&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;35\/09, BFH\/NV 2010, 1601) oder die insolvenzbedingte Ver\u00e4u\u00dferung des Betriebsverm\u00f6gens (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2010&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;25\/08, BFHE 228, 130, BStBl II 2010, 663) zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags.<\/li><li>3. Die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen einer KG f\u00fchrt wie die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen einer Kapitalgesellschaft zur Aufl\u00f6sung der Gesellschaft. F\u00fcr die KG folgt dies aus \u00a7\u00a7&nbsp;161 Abs.&nbsp;2 i.V.m. 131 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Handelsgesetzbuches, f\u00fcr Kapitalgesellschaften aus \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung und aus \u00a7&nbsp;262 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Aktiengesetzes.<\/li><li>a) Ertragsteuerrechtlich f\u00fchrt die Aufl\u00f6sung der Kapitalgesellschaft zu einer Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 EStG (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG). Erbschaftsteuer- und schenkungsteuerrechtlich f\u00fchrt die Aufl\u00f6sung der Kapitalgesellschaft zum nachtr\u00e4glichen Wegfall des Verschonungsabschlags (\u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F.). Folglich f\u00e4llt mit Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen einer Kapitalgesellschaft die Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. f\u00fcr den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft anteilig r\u00fcckwirkend weg (vgl. BFH-Urteil vom 21.03.2007&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;19\/06, BFH\/NV 2007, 1321).<\/li><li>b) Demgegen\u00fcber f\u00fchrt die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen einer KG ertragsteuerrechtlich nicht zu einer Betriebsaufgabe und der Erfassung eines entsprechenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns i.S. des \u00a7&nbsp;16 EStG (BFH-Beschluss vom 01.10.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;71\/15, BFH\/NV 2016, 34, Rz&nbsp;25; vgl. Schmidt\/Wacker, EStG, 39. Aufl., \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;184). Folglich muss das zust\u00e4ndige Finanzamt auch nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens einheitliche und gesonderte Feststellungen treffen (vgl. Uhl\u00e4nder in Waza\/Uhl\u00e4nder\/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 12.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;1503).<\/li><li>Eine Regelung, die \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. entspricht, der zufolge die Aufl\u00f6sung einer Personengesellschaft zum nachtr\u00e4glichen Wegfall des Verschonungsabschlags f\u00fchren w\u00fcrde, enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. nicht. In der Literatur wird gleichwohl \u00fcberwiegend die Auffassung vertreten, dass bereits die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber eine Personengesellschaft eine Betriebsaufgabe i.S. des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. darstellt (vgl. J\u00fclicher in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;13a Rz&nbsp;271; Stalleiken in von&nbsp;Oertzen\/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13a Rz&nbsp;140; Esskandari in Stenger\/Loose, Bewertungsrecht, \u00a7&nbsp;13a ErbStG Rz&nbsp;180; differenzierend Geck in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;13a ErbStG, Rz&nbsp;122). Die Finanzverwaltung vertritt dieselbe Auffassung (vgl. R&nbsp;E&nbsp;13a.&nbsp;13 Abs.&nbsp;I Satz&nbsp;3 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 vom 16.12.2019, BStBl I 2019, Sondernr.&nbsp;1\/2019, S.&nbsp;2, zu dem mit \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 ErbStG&nbsp;a.F. wortgleichen \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;6 ErbStG).<\/li><li>4. Die blo\u00dfe Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen einer KG f\u00fchrt noch nicht zum nachtr\u00e4glichen (anteiligen) Wegfall des Verschonungsabschlags.<\/li><li>a) Nach dem klaren Wortlaut des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 ErbStG&nbsp;a.F. f\u00fchren nur die Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils an einer KG, die Betriebsaufgabe oder die Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen zum nachtr\u00e4glichen Wegfall des Verschonungsabschlags. Diese Begriffe sind eng an das Ertragsteuerrecht angelehnt und entsprechend auszulegen. Die blo\u00dfe Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen einer Personenhandelsgesellschaft f\u00fchrt ertragsteuerrechtlich &#8211;wie ausgef\u00fchrt&#8211; nicht zur Betriebsaufgabe. F\u00fcr einen eigenen, nur f\u00fcr Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer geltenden Begriff der Betriebsaufgabe oder Ver\u00e4u\u00dferung, der sich nicht an den ertragsteuerrechtlichen Begriffen orientiert, besteht kein Anlass.<\/li><li>b) Die Aufl\u00f6sung einer KG f\u00fchrt &#8211;anders als bei der Aufl\u00f6sung einer Kapitalgesellschaft&#8211; nicht zum Wegfall des Verschonungsabschlags. Insoweit unterscheidet der Gesetzgeber ausdr\u00fccklich zwischen der Aufl\u00f6sung einer Kapitalgesellschaft und der Aufl\u00f6sung einer Personengesellschaft. Entgegen der Auffassung des FG kann die Regelung des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG&nbsp;a.F. auch nicht auf den Nachversteuerungstatbestand des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. entsprechend \u00fcbertragen werden. Der Gesetzgeber hat in \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 bis 4 ErbStG&nbsp;a.F. f\u00fcr unterschiedliche Erwerbsvorg\u00e4nge unterschiedliche Regelungen getroffen. Dies verbietet es, vergleichbare Sachverhalte wie die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft entgegen dem Wortlaut und Willen des Gesetzgebers gleich zu behandeln.<\/li><li>c) Die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens ist auch nicht mit der Betriebsaufgabe vergleichbar. Im Verlauf des Insolvenzverfahrens ist es denkbar, dass der Betrieb zun\u00e4chst oder dauerhaft fortgef\u00fchrt wird oder nur unwesentliche Betriebsgrundlagen ver\u00e4u\u00dfert werden, um die Gl\u00e4ubiger zu befriedigen. Erst wenn der Insolvenzverwalter den Betrieb endg\u00fcltig einstellt oder wesentliche Betriebsgrundlagen ver\u00e4u\u00dfert, ist der Tatbestand des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. erf\u00fcllt.<\/li><li>d) Auch im Hinblick auf den Zweck des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. folgt nicht, dass die Steuerbeg\u00fcnstigung bereits mit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens wegfallen muss.<\/li><li>aa) Die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;13a ErbStG&nbsp;a.F. hat zum Ziel, das in besonderer Weise dem Gemeinwohl dienende Verm\u00f6gen angemessen zu beg\u00fcnstigen. Deshalb sollen diejenigen Unternehmen von der Steuer entlastet werden, bei denen im Zuge des Betriebs\u00fcbergangs die Arbeitspl\u00e4tze weitestgehend gesichert werden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 11.12.2007, BTDrucks 16\/7918 vom 28.01.2008, S.&nbsp;33; vgl. auch Wachter, in Fischer\/Pahlke\/Wachter, ErbStG, 7.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13a Rz&nbsp;408). Die Arbeitsplatzsicherung ist gegeben, wenn \u00fcber eine bestimmte Zeit hinweg der Betrieb nach dem Erwerbszeitpunkt fortgef\u00fchrt wird (vgl. S\u00f6ffing in Wilms\/Jochum, ErbStG\/BewG\/GrEStG, \u00a7&nbsp;13a ErbStG Rz&nbsp;13.4, Stand [01.03.2020]). Sie und damit auch die Betriebsfortf\u00fchrung ohne Belastung durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer sind deshalb Ziel und Zweck des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. (vgl. S\u00f6ffing in Wilms\/Jochum, a.a.O., \u00a7&nbsp;13a ErbStG Rz&nbsp;13.4 und 145, Stand [01.03.2020]).<\/li><li>bb) Die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens f\u00fchrt nicht zwingend und ausschlie\u00dflich zur Zerschlagung der Verm\u00f6genswerte. Dies folgt unmittelbar aus \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Insolvenzordnung, wonach das Insolvenzverfahren auch dazu dienen kann, Regelungen zum Erhalt des Unternehmens zu treffen. Unerheblich ist, dass mit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der Personengesellschaft die Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber deren Verm\u00f6gen auf den Insolvenzverwalter \u00fcbergeht. Die Steuerbeg\u00fcnstigung des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. setzt nicht die Verf\u00fcgungsbefugnis des Erwerbers voraus. Zum beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen geh\u00f6ren nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. u.a. Anteile an Gesellschaften i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 EStG, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der Erwerber mit seinem Anteil wesentlichen Einfluss auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Gesellschaft aus\u00fcben kann oder gar mit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung betraut ist.<\/li><li>e) Aus der bisherigen Rechtsprechung des BFH folgt nichts anderes.<\/li><li>Zwar f\u00fchrt danach die insolvenzbedingte Aufgabe des Betriebs (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2010, 1601) oder die insolvenzbedingte Ver\u00e4u\u00dferung des Betriebsverm\u00f6gens (vgl. BFH-Urteil in BFHE 228, 130, BStBl II 2010, 663) zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags. Damit ist jedoch nicht entschieden, dass bereits die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen einer Personengesellschaft &#8211;anders als bei einer Kapitalgesellschaft&#8211; den Nachversteuerungstatbestand des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. ausl\u00f6st.<\/li><li>In dem vom FG zitierten BFH-Urteil in BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571 war die Rechtsfrage zu entscheiden, ob der Wegfall der Steuerverg\u00fcnstigungen des \u00a7&nbsp;13a ErbStG&nbsp;a.F. aufgrund einer in der Insolvenz bzw. dem Konkurs herbeigef\u00fchrten &#8222;erzwungenen&#8220; Aufgabe des Gesellschaftsanteils an der Personengesellschaft mit dem Sinn und Zweck des Nachversteuerungstatbestandes vereinbar sei oder nicht. Denn bei Verlust des steuerbeg\u00fcnstigt erworbenen Verm\u00f6gens durch Konkurs bzw. Insolvenz innerhalb der Behaltensfrist k\u00f6nnten sich die h\u00f6heren Risiken betrieblich gebundenen Verm\u00f6gens niedergeschlagen und deswegen eine Nachversteuerung zu unterbleiben haben. Der BFH hat sich f\u00fcr eine objektive Sicht entschieden, da sich die &#8222;wahren&#8220; Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Betriebsaufgabe nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lie\u00dfen. Der Wegfall der Verg\u00fcnstigung tritt damit unabh\u00e4ngig davon ein, aus welchen Gr\u00fcnden beg\u00fcnstigt erworbenes Betriebsverm\u00f6gen ver\u00e4u\u00dfert oder ein Betrieb aufgegeben wird (BFH-Urteil in BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571). Dies besagt jedoch nicht, ob bereits die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens oder erst die Betriebsaufgabe oder Ver\u00e4u\u00dferung wesentlicher Betriebsgrundlagen w\u00e4hrend des Insolvenzverfahrens den Nachversteuerungstatbestand ausl\u00f6st.<\/li><li>5. Das FG ist von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen. Daher war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der angefochtene Erbschaftsteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kl\u00e4ger in seinen Rechten (vgl. \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. beschr\u00e4nkt sich der Wegfall des Verschonungsabschlags auf den Teil, der sich aus dem Verh\u00e4ltnis der im Zeitpunkt der sch\u00e4dlichen Verf\u00fcgung verbleibenden Behaltensfrist einschlie\u00dflich des Jahres, in dem die Verf\u00fcgung erfolgt, zur gesamten Behaltensfrist ergibt. Stichtag des beg\u00fcnstigten Erwerbs ist im Streitfall der 02.06.2010. Die sch\u00e4dliche Verf\u00fcgung erfolgte erst mit der &#8211;insoweit unstreitigen&#8211; Ver\u00e4u\u00dferung wesentlicher Betriebsgrundlagen im Laufe des Insolvenzverfahrens im Januar 2015. Zu diesem Zeitpunkt war die f\u00fcnfj\u00e4hrige Behaltensfrist noch nicht abgelaufen. Folglich f\u00e4llt der Verschonungsabschlag in H\u00f6he von einem F\u00fcnftel statt &#8211;wie im Bescheid angenommen&#8211; in H\u00f6he von zwei F\u00fcnfteln weg.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO. Die Entscheidung durch Urteil ohne m\u00fcndliche Verhandlung folgt aus \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO. Die Entscheidung, dem FA die Berechnung der Erbschaftsteuer aufzuerlegen, folgt aus \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 01. Juli 2020, II R 19\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.010720.IIR19.18.0 BFH II. 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