{"id":73297,"date":"2020-11-13T17:49:44","date_gmt":"2020-11-13T15:49:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73297"},"modified":"2020-11-13T17:49:50","modified_gmt":"2020-11-13T15:49:50","slug":"einkommensteuer-als-masseverbindlichkeit-bei-zwangsversteigerung-eines-grundstuecks-durch-einen-absonderungsberechtigten-grundpfandglaeubiger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einkommensteuer-als-masseverbindlichkeit-bei-zwangsversteigerung-eines-grundstuecks-durch-einen-absonderungsberechtigten-grundpfandglaeubiger\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zwangsversteigerung eines Grundst\u00fccks durch einen absonderungsberechtigten Grundpfandgl\u00e4ubiger"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 07. Juli 2020, X R 13\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.070720.XR13.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>InsO \u00a7 55 Abs 1 Nr 1 , EStG \u00a7 2 Abs 1 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 14. M\u00e4rz 2019, Az: 4 K 1005\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Wird ein zur Insolvenzmasse geh\u00f6rendes und mit einem Absonderungsrecht belastetes Betriebsgrundst\u00fcck nach Insolvenzer\u00f6ffnung auf Betreiben eines Grundpfandgl\u00e4ubigers ohne Zutun des Insolvenzverwalters versteigert und hierdurch &#8211;infolge Aufdeckung stiller Reserven&#8211; ein steuerpflichtiger Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ausgel\u00f6st, ist die auf den Gewinn entfallende Einkommensteuer eine &#8222;in anderer Weise&#8220; durch die Verwaltung bzw. Verwertung der Insolvenzmasse begr\u00fcndete Masseverbindlichkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Massezugeh\u00f6rigkeit des Verm\u00f6gensgegenstandes sowie dessen fehlende Freigabe durch den Insolvenzverwalter stellen die entscheidenden Wertungsmomente f\u00fcr die Annahme von Masseverbindlichkeiten dar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.03.2019 &#8211; 4 K 1005\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Mit Wirkung vom 26.10.2015 wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen der Frau S (Insolvenzschuldnerin) das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunf\u00e4higkeit er\u00f6ffnet und der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) zum Insolvenzverwalter bestellt.<\/li><li>Vor Verfahrenser\u00f6ffnung war die Insolvenzschuldnerin Eigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks H in B, auf dem sich die Gastst\u00e4tte &#8222;K&#8220; befand. Diese war fr\u00fcher von ihr selbst betrieben worden. Zum Zeitpunkt der Insolvenzer\u00f6ffnung war der Betrieb eingestellt; die R\u00e4umlichkeiten standen leer und waren nicht verpachtet.<\/li><li>Mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts vom 20.01.2017 wurde das Grundst\u00fcck im Rahmen einer Zwangsversteigerung auf Betreiben der finanzierenden und durch eine Grundschuld \u00fcber 240.000&nbsp;\u20ac im 1. Rang gesicherten Gl\u00e4ubigerin, der V, f\u00fcr ein Bargebot in H\u00f6he von 133.000&nbsp;\u20ac ver\u00e4u\u00dfert.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ermittelte den Buchwert des Grund und Bodens sowie des Geb\u00e4udes zum 20.01.2017 mit 124.067&nbsp;\u20ac, so dass sich ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 8.933&nbsp;\u20ac ergab.<\/li><li>Da das FA die auf den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn entfallende Einkommensteuer in vollem Umfang als Masseverbindlichkeit i.S. des \u00a7&nbsp;55 der Insolvenzordnung (InsO) ansah, setzte es mit dem an den Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter gerichteten Vorauszahlungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr 2017 Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer in H\u00f6he von 468&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Mit seiner nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kl\u00e4ger geltend gemacht, die Versteigerung des Grundverm\u00f6gens sei allein auf Betreiben der Gl\u00e4ubigerbank aufgrund ihres bereits im Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Grundpfandrechts ohne seine Beteiligung und ohne seine Zustimmung erfolgt. Das Versteigerungsverfahren habe sich au\u00dferhalb der Verwertungsbefugnisse des Insolvenzverwalters nach \u00a7&nbsp;165 InsO bewegt. Er sei dem Verfahren nicht beigetreten, so dass mangels Verwertungshandlung i.S. des \u00a7&nbsp;55 InsO keine Masseverbindlichkeit habe begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen. Dritte k\u00f6nnten keinen steuerausl\u00f6senden Besteuerungstatbestand verwirklichen und nicht nach ihrem Ermessen Verbindlichkeiten zulasten der Masse begr\u00fcnden, zumal der Erl\u00f6s aus dem Zwangsversteigerungsverfahren in voller H\u00f6he der betreibenden Gl\u00e4ubigerin zugeflossen und die Insolvenzmasse daher nicht vermehrt worden sei. Gerade im Hinblick auf die weiteren beteiligten Gl\u00e4ubiger sei die Masse vor Kosten zu sch\u00fctzen, denen keine Vorteile gegen\u00fcberst\u00fcnden.<\/li><li>Die Klage wies das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1114 ver\u00f6ffentlichtem Urteil ab: Das durch Zuschlag ver\u00e4u\u00dferte Grundst\u00fcck sei bei Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens als Betriebsverm\u00f6gen der Insolvenzschuldnerin zur Insolvenzmasse gelangt. Dass dieses Wirtschaftsgut auf Betreiben eines absonderungsberechtigten Insolvenzgl\u00e4ubigers und nicht vom Kl\u00e4ger selbst versteigert worden sei, stehe einer Anwendung des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO nicht entgegen. Der Kl\u00e4ger habe von der anstehenden Versteigerung gewusst und diese geduldet. Insbesondere habe er von der M\u00f6glichkeit, das Grundst\u00fcck zur Vermeidung von Masseverbindlichkeiten aus dem Insolvenzbeschlag freizugeben, keinen Gebrauch gemacht. Mit seiner Zuordnungsentscheidung, das Grundst\u00fcck weiterhin in der Insolvenzmasse zu belassen, habe er &#8211;im Hinblick auf den Massebezug des steuerausl\u00f6senden Verm\u00f6gensgegenstandes&#8211; konkludent eine Verwaltungsma\u00dfnahme &#8222;in anderer Weise&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Halbsatz 2 InsO getroffen. Die Auffassung, dass bei einer Verwertung von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden mit Absonderungsrechten stets eine Verwertungshandlung durch den Insolvenzverwalter selbst, verbunden mit einem zur Masse gelangenden Mehrerl\u00f6s, erforderlich sei, widerspreche hinsichtlich der Notwendigkeit eines Massezuflusses der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und werde im \u00dcbrigen dem gr\u00f6\u00dferen Handlungsspielraum des Insolvenzverwalters nach der InsO im Vergleich zum Konkursverwalter unter Geltung der Konkursordnung (KO) nicht gerecht. Das vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrte BFH-Urteil vom 14.02.1978&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;28\/73 (BFHE 124, 411, BStBl II 1978, 356), welches die Entstehung von Masseanspr\u00fcchen verneine, sei unter Geltung der KO ergangen und habe sich auf den Sonderfall bezogen, dass ein absonderungsberechtigter Gl\u00e4ubiger die bereits vor Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens eingeleitete Zwangsversteigerung eines Grundst\u00fccks des Gemeinschuldners weiter betrieben habe, so dass der Konkursverwalter nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Verwertung durch den absonderungsberechtigten Gl\u00e4ubiger zu verhindern bzw. durch eine eigene Verwertungshandlung zu ersetzen. Dieser Sachverhalt sei hier aber nicht gegeben.<\/li><li>Mit seiner Revision macht der Kl\u00e4ger eine Verletzung des \u00a7&nbsp;55 InsO geltend. Die Ansicht des FG, dass die Zwangsversteigerung einer massezugeh\u00f6rigen Immobilie, die ausschlie\u00dflich auf Betreiben der absonderungsberechtigten Bank erfolge, gleichzeitig auch als eine Verwertungshandlung des Insolvenzverwalters nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO zu werten sei, die ihrerseits Masseverbindlichkeiten ausl\u00f6se, sei vom Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt. Denn der Status des belasteten Grundst\u00fccks, das bereits bei Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse geh\u00f6rt habe, habe sich bis zur Versteigerung nicht ver\u00e4ndert. Nach dem BFH-Urteil vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;23\/11 (BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759) komme es darauf an, wann und durch wen der steuerausl\u00f6sende (unselbst\u00e4ndige) Besteuerungstatbestand verwirklicht worden sei. In jenem Verfahren sei eine freih\u00e4ndige Ver\u00e4u\u00dferung zu beurteilen gewesen, so dass Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes eine Handlung des Insolvenzverwalters gewesen sei. Das blo\u00dfe Belassen in der Masse sei damit nicht vergleichbar. Dies k\u00f6nne auch nicht aus der vom FG angef\u00fchrten &#8222;Duldung&#8220; der Zwangsversteigerung durch den Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter hergeleitet werden. Nichts anderes gelte im Hinblick auf die vom FG angesprochene Freigabe. Es gebe ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an dem Belassen eines mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstandes in der Masse. Ein Versteigerungstermin f\u00fchre nicht zwangsl\u00e4ufig zu einem Zuschlag im Termin. Verbleibe der Gegenstand in der Masse, stehe dem Insolvenzverwalter wieder die freih\u00e4ndige Ver\u00e4u\u00dferung oder eine anderweitige Verwertungsm\u00f6glichkeit in Absprache mit den absonderungsberechtigten Gl\u00e4ubigern als Instrument der Massemehrung zur Verf\u00fcgung. W\u00fcrde die Nicht-Freigabe vor einem Versteigerungstermin stets als Verwertungshandlung gewertet, w\u00e4re dies in der k\u00fcnftigen Praxis der Insolvenzverwaltung nur schwer umzusetzen. Im \u00dcbrigen geh\u00f6rten nur solche Gegenst\u00e4nde zur Insolvenzmasse, die f\u00fcr die Masse verwertbar seien (Verm\u00f6genswert-Erfordernis). Im Streitfall habe der Insolvenzmasse kein solcher Verm\u00f6genswert zur Verf\u00fcgung gestanden. Aufgrund bereits vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens eingetragener und noch valutierender Grundschulden habe das in Rede stehende Grundst\u00fcck wertm\u00e4\u00dfig gerade nicht als Haftungsmasse f\u00fcr alle Gl\u00e4ubiger zur Verf\u00fcgung gestanden. Diese Immobilie k\u00f6nne gleichsam als durch Belastungen wirtschaftlich verbraucht angesehen werden, gleich einem vollst\u00e4ndig zerst\u00f6rten oder nicht mehr existenten Gegenstand. Dieses Ergebnis habe sich in der Zwangsversteigerung best\u00e4tigt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid f\u00fcr 2017 vom 24.02.2017 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 04.12.2017 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Zu Recht hat das FA die Einkommensteuer, soweit sie auf den Gewinn der Insolvenzschuldnerin aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Betriebsgrundst\u00fccks entf\u00e4llt, in dem angefochtenen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid f\u00fcr 2017 vom 24.02.2017 als gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter festzusetzende Masseverbindlichkeit i.S. des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Halbsatz 2 InsO erfasst.<\/li><li>1. Entscheidend f\u00fcr die Qualifikation der Einkommensteuerschulden als Masseverbindlichkeiten ist im Streitfall &#8211;\u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nrn. 2 und 3 InsO sind offensichtlich nicht einschl\u00e4gig&#8211;, ob die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO gegeben sind. Danach sind Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begr\u00fcndet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu geh\u00f6ren. Vorliegend sind die Tatbestandsmerkmale des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Halbsatz 2 InsO erf\u00fcllt.<\/li><li>a) Nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und daher den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG handelte es sich bei dem in Rede stehenden Gastst\u00e4ttengrundst\u00fcck der Insolvenzschuldnerin um Betriebsverm\u00f6gen, das in die Insolvenzmasse fiel.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Verm\u00f6gen, das dem Schuldner zur Zeit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens geh\u00f6rt und das er w\u00e4hrend des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Vorliegend stand das Betriebsgrundst\u00fcck bereits vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens am 26.10.2015 im Eigentum der Insolvenzschuldnerin und wurde damit Bestandteil der Insolvenzmasse. Der Umstand, dass es mit einer Grundschuld zugunsten der V belastet war, \u00e4ndert an der Massezugeh\u00f6rigkeit nichts. Denn durch ein Absonderungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;49 ff. InsO kann lediglich die vorrangige Befriedigung aus bestimmten Gegenst\u00e4nden, welche zur Haftungsmasse des Schuldners geh\u00f6ren, beansprucht werden (vgl. Fehst\/Engels, in Sonnleitner, Insolvenzsteuerrecht, 2017, Kap.&nbsp;2 Rz&nbsp;81).<\/li><li>bb) Dieser Wertung steht das vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrte &#8222;Verm\u00f6genswert-Erfordernis&#8220; nicht entgegen.<\/li><li>(1) Der Kl\u00e4ger macht geltend, im Streitfall habe kein Verm\u00f6genswert der Insolvenzmasse zur Verf\u00fcgung gestanden, da die Immobilie im Hinblick auf die ihren Wert \u00fcbersteigenden Belastungen wirtschaftlich verbraucht gewesen sei, und beruft sich insoweit auf das BFH-Urteil vom 21.03.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;30\/18 (BFHE 264, 106). In dieser Entscheidung hat der III.&nbsp;Senat des BFH ausgef\u00fchrt, dass die Verwertbarkeit des Gegenstands f\u00fcr die Feststellung der Massezugeh\u00f6rigkeit keine Rolle spiele und daher auch wertlose Gegenst\u00e4nde als Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde zur Insolvenzmasse geh\u00f6rten. Sei der Gegenstand hingegen verbraucht oder ver\u00e4u\u00dfert, so sei er dem Gl\u00e4ubigerzugriff &#8211;vorbehaltlich der Gl\u00e4ubigeranfechtung&#8211; entzogen. Dasselbe gelte, wenn die Sache vollst\u00e4ndig zerst\u00f6rt und nicht mehr existent sei, da sie dann keine Haftungsfunktion mehr erf\u00fcllen k\u00f6nne (Rz&nbsp;14). Vor diesem Hintergrund hat der III. Senat des BFH in jenem Verfahren die rechtliche W\u00fcrdigung der Vorinstanz best\u00e4tigt, die Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr das bei Insolvenzer\u00f6ffnung bereits v\u00f6llig zerst\u00f6rte und physisch nicht mehr existente Fahrzeug sei keine Masseverbindlichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO (Rz&nbsp;15&nbsp;f.).<\/li><li>(2) Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers sind die vorstehenden Rechtsgrunds\u00e4tze auf den vorliegenden Streitfall nicht \u00fcbertragbar.<\/li><li>Denn das Gastst\u00e4ttengrundst\u00fcck der Insolvenzschuldnerin war nicht wirtschaftlich &#8211;durch Aufhebung der Nutzungsm\u00f6glichkeiten&#8211; verbraucht, ver\u00e4u\u00dfert oder untergegangen. Vielmehr stellte es einen vorhandenen erheblichen Verm\u00f6genswert dar, wie der erzielte Ver\u00e4u\u00dferungspreis in H\u00f6he von 133.000&nbsp;\u20ac zeigt. Dem Grundst\u00fcck kann daher nicht generell seine Haftungsfunktion abgesprochen werden, auch wenn im konkreten Fall der Wert des Grundverm\u00f6gens nicht zur vollst\u00e4ndigen Begleichung der valutierenden Grundschulden ausgereicht hat.<\/li><li>(3) Nichts anderes gilt unter Ber\u00fccksichtigung der weiteren Argumentation des Kl\u00e4gers. Bereits sein eigenes Verhalten belegt, dass dem Grundst\u00fcck eine Funktion als Haftungsmasse zukam. Der Kl\u00e4ger hat sich nie dahingehend ge\u00e4u\u00dfert, dass die Immobilie mangels Eigenschaft als Verm\u00f6genswert nicht zur Insolvenzmasse geh\u00f6re. Er hat die Immobilie angesichts einer m\u00f6glichen Ver\u00e4u\u00dferung im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens und einer m\u00f6glichen Belastung der Insolvenzmasse mit Einkommensteuer trotz deren angeblicher Wertlosigkeit auch nicht freigegeben. Vielmehr hat er Gr\u00fcnde angef\u00fchrt, die gegen eine Freigabe derartiger Gegenst\u00e4nde durch den Insolvenzverwalter spr\u00e4chen; er geht also selbst von einer Massezugeh\u00f6rigkeit aus. In diesem Zusammenhang hat er insbesondere erl\u00e4utert, eine Freigabe k\u00f6nne nicht voreilig erfolgen, da ein vom absonderungsberechtigten Gl\u00e4ubiger veranlasster Versteigerungstermin nicht zwangsl\u00e4ufig mit einem Zuschlag ende und nachfolgend wieder Verwertungsm\u00f6glichkeiten durch den Insolvenzverwalter best\u00fcnden, beispielsweise die freih\u00e4ndige Ver\u00e4u\u00dferung in Absprache mit dem absonderungsberechtigten Gl\u00e4ubiger &#8222;als Instrument der Massemehrung&#8220; zur Verf\u00fcgung stehe. Die insoweit vom Kl\u00e4ger angesprochene freih\u00e4ndige Verwertung l\u00e4sst Kostenbeitr\u00e4ge f\u00fcr die Masse erwarten (vgl. M\u00fcKoInsO\/Peters, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;35 Rz 105; M\u00fcKoInsO\/Kern, a.a.O, \u00a7&nbsp;165 Rz 174). Auch angesichts dessen kann dem Betriebsgrundst\u00fcck der Insolvenzschuldnerin die Bedeutung als Haftungsmasse nicht abgesprochen werden.<\/li><li>b) Die auf den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn des Insolvenzschuldners entfallende Einkommensteuer erf\u00fcllte &#8211;was die Zuordnung zu den insolvenzrechtlichen Forderungskategorien betrifft&#8211; die Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme einer Masseverbindlichkeit.<\/li><li>aa) Im Zeitpunkt der Insolvenzer\u00f6ffnung bereits begr\u00fcndete Steueranspr\u00fcche sind zur Insolvenztabelle anzumelden. Nach Insolvenzer\u00f6ffnung begr\u00fcndete Steueranspr\u00fcche, die als Masseverbindlichkeiten nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 InsO zu qualifizieren sind, sind gegen\u00fcber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festzusetzen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.07.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;32\/13, BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, Rz 19). Alle sonstigen Anspr\u00fcche sind insolvenzfrei. Die einheitliche Einkommensteuerschuld ist gegebenenfalls in eine Insolvenzforderung, eine Masseforderung und eine insolvenzfreie Forderung aufzuteilen (vgl. Senatsurteil vom 18.05.2010&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;60\/08, BFHE 229, 62, BStBl&nbsp;II 2011, 429, Rz 35). Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und (sonstigen) Masseverbindlichkeiten richtet sich ausschlie\u00dflich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begr\u00fcndung. Entscheidend ist dabei, ob und wann ein Besteuerungstatbestand nach seiner Art und H\u00f6he tatbestandlich verwirklicht und damit die Steuerforderung insolvenzrechtlich begr\u00fcndet worden ist. Dies richtet sich allein nach steuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, so bereits BFH-Urteile vom 16.11.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;75\/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193, unter II.2.; vom 29.08.2007&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;4\/07, BFHE 218, 435, BStBl II 2010, 145, unter III.2.b dd (1), m.w.N., sowie in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz 19). F\u00fcr die insolvenzrechtliche Begr\u00fcndung des Einkommensteueranspruchs kommt es deshalb darauf an, ob der einzelne (unselbst\u00e4ndige) Besteuerungstatbestand &#8211;insbesondere die Erzielung von Eink\u00fcnften nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)&#8211; vor oder nach Insolvenzer\u00f6ffnung verwirklicht wurde. Entscheidend ist, wann der Tatbestand, an den die Besteuerung kn\u00fcpft, vollst\u00e4ndig verwirklicht ist (so bereits BFH-Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz 19). Auf die steuerrechtliche Entstehung der Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis (z.B. \u00a7&nbsp;38 der Abgabenordnung i.V.m. \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;1 EStG) und deren F\u00e4lligkeit kommt es dagegen nicht an (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 09.12.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;12\/12, BFHE 253, 482, BStBl II 2016, 852, Rz 26).<\/li><li>bb) Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze hat das FA zu Recht die auf den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn entfallende Einkommensteuerschuld der Kategorie der Masseverbindlichkeit zugeordnet und dementsprechend gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt (vgl. FG M\u00fcnchen, Urteil vom 27.07.2011&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;2410\/08, EFG 2012, 71, Rz 27; FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.07.2016&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;613\/13&nbsp;E, EFG 2016, 1906, Rz 37). Im Streitfall ist n\u00e4mlich der in Rede stehende Besteuerungstatbestand &#8211;Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb durch Ver\u00e4u\u00dferung des zum Betriebsverm\u00f6gen der Insolvenzschuldnerin geh\u00f6renden Grundst\u00fccks (vgl. \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 EStG)&#8211; nach Insolvenzer\u00f6ffnung verwirklicht worden.<\/li><li>Zwar ist vorliegend der Besteuerungstatbestand nicht durch eine Ver\u00e4u\u00dferung seitens des Insolvenzverwalters selbst, sondern durch das Verhalten eines absonderungsberechtigten Insolvenzgl\u00e4ubigers ausgel\u00f6st worden, der ein &#8211;im Laufe des Insolvenzverfahrens beantragtes&#8211; Zwangsversteigerungsverfahren betrieb. Erst mit dem Zuschlag endete aber die Zugeh\u00f6rigkeit des Grundst\u00fccks zum Betriebsverm\u00f6gen. Durch diesen Vorgang wurden stille Reserven aufgedeckt. Auch wenn diese schon vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren (vgl. BFH-Beschluss vom 27.10.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;119\/15, BFH\/NV 2017, 320, Rz&nbsp;7), scheidet die Annahme eines bereits vor Insolvenzer\u00f6ffnung begr\u00fcndeten Steueranspruchs aus. Vielmehr ist angesichts des Zeitpunkts der Gewinnrealisierung aufgrund der Ver\u00e4u\u00dferung des zur Masse geh\u00f6renden Grundverm\u00f6gens &#8211;vorbehaltlich der nachfolgenden Pr\u00fcfung&#8211; bei der hierauf entfallenden Einkommensteuer von einer Masseverbindlichkeit auszugehen.<\/li><li>c) Die Einkommensteuerschulden betreffend die gewerblichen Eink\u00fcnfte aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Betriebsgrundst\u00fccks sind &#8211;als weitere Voraussetzung f\u00fcr die Begr\u00fcndung von Masseverbindlichkeiten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Halbsatz 2 InsO&#8211; &#8222;in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse&#8220; begr\u00fcndet worden; sie geh\u00f6ren nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;54 InsO.<\/li><li>aa) Nach der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH ist die aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines zur Insolvenzmasse geh\u00f6renden Betriebsgrundst\u00fccks resultierende Einkommensteuer, die auf der freih\u00e4ndigen Verwertungshandlung des Insolvenzverwalters beruht, als sonstige Masseverbindlichkeit i.S. des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO zu qualifizieren (vgl. BFH-Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz 22). Die Ankn\u00fcpfung der Besteuerung an die &#8222;Realisationshandlung&#8220; gilt uneingeschr\u00e4nkt auch dann, wenn sie nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnis nach \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 InsO vorgenommen hat. Diese Grunds\u00e4tze sind auch dann anzuwenden, wenn durch die Ver\u00e4u\u00dferung nach Insolvenzer\u00f6ffnung stille Reserven aufgedeckt werden, die vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (Rz 23 f.). Die Einkommensteuer auf den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ist auch dann in voller H\u00f6he Masseverbindlichkeit, wenn das verwertete Wirtschaftsgut mit Absonderungsrechten belastet gewesen ist und &#8211;nach Vorwegbefriedigung der absonderungsberechtigten Gl\u00e4ubiger aus dem Verwertungserl\u00f6s&#8211; der (tats\u00e4chlich) zur Masse gelangte Erl\u00f6s nicht ausreicht, um die aus der Verwertungshandlung resultierende Einkommensteuerforderung zu befriedigen (Rz 29; vgl. auch Senatsurteile in BFHE 253, 482, BStBl II 2016, 852, Rz 46, und vom 03.08.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;25\/14, BFH\/NV 2017, 317, Rz 33).<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, die zur Beteiligung des Insolvenzschuldners an einer Personengesellschaft ergangen ist, werden Masseverbindlichkeiten &#8222;in anderer Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse&#8220; begr\u00fcndet, wenn die Entstehung der Steuerverbindlichkeit ihre Ursache in der zur Masse geh\u00f6renden Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Personengesellschaft und der daraus entstehenden Teilhabe an deren Ergebnissen hat (vgl. Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, Rz 41 f.). An dieser Rechtsprechung hat er in seinem Urteil vom 10.07.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;31\/16 (BFHE 265, 300) &#8211;f\u00fcr den vergleichbaren Fall einer (treuh\u00e4nderischen) Beteiligung an einer Personengesellschaft&#8211; festgehalten und betont, dass es insoweit keiner &#8211;\u00fcber die allgemeine Verwaltung der Insolvenzmasse (bzw. der ihr zugeh\u00f6renden Wirtschaftsg\u00fcter) hinausgehenden&#8211; besonderen Verwaltungsma\u00dfnahme bed\u00fcrfe (Rz 47). Da die (treuh\u00e4nderische) Beteiligung an der Personengesellschaft in der Insolvenzmasse gebunden sei, k\u00f6nne der (anteilige) Gewinn aus der Personengesellschaft aufgrund der Regelung des \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 InsO grunds\u00e4tzlich nicht dem Insolvenzschuldner (in dessen insolvenzfreies Verm\u00f6gen) zuflie\u00dfen. Gleichwohl w\u00fcrde der Insolvenzschuldner &#8211;verneinte man Masseverbindlichkeiten&#8211; mit der hierauf entfallenden Einkommensteuer belastet. Dieses Ergebnis erscheine nicht sachgerecht (Rz 53). Regelm\u00e4\u00dfig sei ein Gleichklang zwischen der Massezugeh\u00f6rigkeit und der damit einhergehenden Steuerbelastung herzustellen. Die Entrichtungspflicht des Insolvenzverwalters f\u00fcr die anteilige Einkommensteuer ordne die Steuerlast derjenigen Verm\u00f6gensmasse zu, in deren Bereich sie entstanden sei (Rz 53). Der Insolvenzverwalter k\u00f6nne daher die Zuordnung der entstandenen Einkommensteuer nicht in einem Schwebezustand halten, indem er weder die Freigabe erkl\u00e4re noch eine ausdr\u00fcckliche Verwaltungshandlung nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Halbsatz 1 InsO vornehme. Vielmehr m\u00fcsse er die aus der weiteren Massezugeh\u00f6rigkeit der (treuh\u00e4nderischen) Beteiligung an einer Personengesellschaft erwachsene Einkommensteuer als Verbindlichkeit gegen die Masse gelten lassen und hinnehmen (Rz 55).<\/li><li>bb) Diese Rechtsgrunds\u00e4tze gelten sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr den hier gegebenen Fall, dass ein zur Insolvenzmasse geh\u00f6rendes und mit einem Absonderungsrecht belastetes Betriebsgrundst\u00fcck nach Insolvenzer\u00f6ffnung auf Betreiben eines Grundpfandgl\u00e4ubigers ohne Zutun des Insolvenzverwalters versteigert und hierdurch &#8211;infolge Aufdeckung stiller Reserven&#8211; ein steuerpflichtiger Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn des Insolvenzschuldners entsteht, ohne dass ein Teil des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses zur Masse gelangt. Demzufolge ist die auf den Gewinn aus der Versteigerung des Gastst\u00e4ttengrundst\u00fccks der Insolvenzschuldnerin entfallende Einkommensteuer eine &#8222;in anderer Weise&#8220; durch die Verwaltung bzw. Verwertung der Insolvenzmasse begr\u00fcndete Masseverbindlichkeit.<\/li><li>(1) Dem Kl\u00e4ger ist zuzugeben, dass der IV. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759 f\u00fcr das insolvenzrechtliche &#8222;Begr\u00fcndetsein&#8220; u.a. darauf abstellt, &#8222;durch wen&#8220; der steuerausl\u00f6sende (unselbst\u00e4ndige) Besteuerungstatbestand i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 EStG (vollst\u00e4ndig) verwirklicht worden ist (Rz&nbsp;23).<\/li><li>Der Kontext dieser Urteilspassage l\u00e4sst allerdings erkennen, dass der IV. Senat des BFH mit seiner Aussage lediglich der nachfolgend (Rz 24) von ihm er\u00f6rterten Auffassung im insolvenzrechtlichen Schrifttum entgegentreten wollte, die aus der Aufdeckung stiller Reserven resultierende Einkommensteuer sei nur insoweit als sonstige Masseverbindlichkeit zu qualifizieren, als die stillen Reserven nach Insolvenzer\u00f6ffnung entstanden seien, im \u00dcbrigen handle es sich um Insolvenzforderungen. Angesichts dessen macht der IV. Senat deutlich, dass die vollst\u00e4ndige Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes als ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Abgrenzung (zwischen Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit) anzusehen sei und die Ankn\u00fcpfung der Besteuerung an die &#8222;Realisationshandlung&#8220; uneingeschr\u00e4nkt auch dann gelte, wenn sie nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnis nach \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 InsO vorgenommen habe (Rz&nbsp;23). Dies soll erkl\u00e4ren, dass die Realisationshandlung auch durch den Insolvenzverwalter erfolgen kann.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers ist mit der Benennung des Steuerpflichtigen und des Insolvenzverwalters in dem vorstehend genannten BFH-Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759 keine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung derjenigen Personen verbunden, durch deren Verhalten der Besteuerungstatbestand vollst\u00e4ndig verwirklicht werden kann. Dies zeigt der vorliegende Fall. So ist es &#8211;wie oben dargelegt&#8211; (vgl. unter II.1.b bb) zur Gewinnrealisation erst durch die Ver\u00e4u\u00dferung des Betriebsgrundst\u00fccks infolge Zuschlags gekommen. Da dies der ma\u00dfgebliche Zeitpunkt f\u00fcr die Abgrenzung ist, scheidet eine Zuordnung der hieraus resultierenden Einkommensteuer zu der insolvenzrechtlichen Kategorie der Insolvenzforderung aus (a.A. Gottwald\/Frotscher, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2015, \u00a7&nbsp;42, Rz 222, f\u00fcr den Fall, dass der Absonderungsberechtigte zugleich Insolvenzgl\u00e4ubiger ist). Solches vertritt im \u00dcbrigen auch der Kl\u00e4ger nicht.<\/li><li>(2) Kann vorliegend die streitige Zuordnung der Einkommensteuer zu den Masseverbindlichkeiten nicht an der Person des Handelnden festgemacht werden, da der absonderungsberechtigte Gl\u00e4ubiger (auch) nicht dem Bereich des Insolvenzverwalters zuzurechnen ist, sondern die Stellung eines Dritten einnimmt, so bleibt als Ankn\u00fcpfungspunkt allein der Umstand bestehen, dass der Verm\u00f6gensgegenstand bis zur Verwertung mit Willen des Insolvenzverwalters Teil der Insolvenzmasse gewesen ist.<\/li><li>Dementsprechend hat der Senat in seiner oben dargestellten Rechtsprechung die &#8211;hier gegebene&#8211; Massezugeh\u00f6rigkeit des Verm\u00f6gensgegenstandes sowie dessen fehlende Freigabe durch den Insolvenzverwalter als entscheidende Wertungsmomente angesehen. Das FG hat daher im Streitfall zu Recht darauf abgestellt, dass der Kl\u00e4ger das Gastst\u00e4ttengrundst\u00fcck bis zum Versteigerungstermin nicht freigegeben hatte.<\/li><li>(a) Wie bereits unter der KO anerkannt, kann der Insolvenzverwalter einzelne Gegenst\u00e4nde oder Rechte aus der Insolvenzmasse freigeben. Auch wenn diese M\u00f6glichkeit in der Insolvenzordnung keinen ausdr\u00fccklichen Niederschlag gefunden hat, wird sie in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 InsO vorausgesetzt und gilt als zul\u00e4ssig (vgl. Fehst\/Engels, a.a.O., Kap.&nbsp;2 Rz 74). Bei der echten Freigabe wird der Gegenstand aus dem Insolvenzbeschlag gel\u00f6st und der Schuldner erlangt die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber ihn zur\u00fcck. Die echte Freigabe kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Kosten f\u00fcr die Verwaltung und Verwertung des Gegenstandes den voraussichtlichen Verwertungserl\u00f6s \u00fcbersteigen werden (vgl. M\u00fcKoInsO\/Peters, a.a.O., \u00a7&nbsp;35 Rz 99).<\/li><li>(b) Unter Ber\u00fccksichtigung dessen werden bei einer Freigabe die Interessen des Insolvenzverwalters hinreichend gewahrt. F\u00fcr diesen ist regelm\u00e4\u00dfig fr\u00fchzeitig absehbar, ob ein Gegenstand f\u00fcr die Masse belastend und daher freizugeben ist (vgl. Debus\/Hackl, EWiR 2019, 535, 536).<\/li><li>Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob etwas anderes gelten k\u00f6nnte, wenn der dem Insolvenzverwalter von der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Zwangsversteigerungstermin zur Verf\u00fcgung stehende Zeitraum nicht ausreichend w\u00e4re, um s\u00e4mtliche f\u00fcr die Entscheidung zur Freigabe relevanten Daten zu ermitteln und zu bewerten. Im Streitfall lagen zwischen Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens am 26.10.2015 und dem Zuschlagbeschluss am 20.01.2017 mehr als zw\u00f6lf Monate, so dass der Kl\u00e4ger gen\u00fcgend Zeit f\u00fcr eine tatsachenbasierte Entscheidung zur Freigabe des Gastst\u00e4ttengrundst\u00fccks aus der Insolvenzmasse hatte. Er hat auch nicht vorgebracht, er sei diesbez\u00fcglich &#8211;aufgrund zeitlicher Einschr\u00e4nkungen&#8211; vor dem Zwangsversteigerungstermin nicht in der Lage gewesen, sich \u00fcber die ma\u00dfgeblichen Verh\u00e4ltnisse kundig zu machen oder Versuche einvernehmlicher Verwertungsl\u00f6sungen zu unternehmen. Entsprechendes gilt f\u00fcr die &#8211;im Streitfall nicht geplante&#8211; Einbeziehung des Grundst\u00fccks in ein Insolvenzplanverfahren; insoweit h\u00e4tte zudem die M\u00f6glichkeit zur einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;30d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Gesetzes \u00fcber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) bestanden.<\/li><li>(c) Im \u00dcbrigen musste der Kl\u00e4ger in Erw\u00e4gung ziehen, dass bei Nicht-Freigabe des Betriebsgrundst\u00fccks m\u00f6glicherweise Masseverbindlichkeiten entstehen k\u00f6nnten, auch wenn zum Zeitpunkt seiner Zuordnungsentscheidung vor dem Zuschlagsbeschluss noch keine gerichtliche Entscheidung zu dem hier gegebenen Sachverhalt vorlag. Mit dem BFH-Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759 hatte sich die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung grundlegend ge\u00e4ndert. In dieser Entscheidung hatte der IV. Senat selbst erwogen, die \u00c4nderung der bisherigen Rechtsprechung k\u00f6nne die praktische Folge nach sich ziehen, dass der Verwalter k\u00fcnftig von der M\u00f6glichkeit der Freigabe des belasteten Gegenstands Gebrauch machen werde, um die Masse nicht mit aus Steueranspr\u00fcchen resultierenden Masseverbindlichkeiten zu belasten (Rz&nbsp;36). Dementsprechend gab es in der Folgezeit Stimmen in der Literatur, die eine Freigabe zur Vermeidung von Masseverbindlichkeiten nahelegten und auch keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters annahmen, die Verwertung durch einen Grundpfandgl\u00e4ubiger abzuwarten, wenn der Grundbesitz &#8211;wie vorliegend&#8211; \u00fcber den Verkehrswert hinaus belastet war (vgl. K.&nbsp;Schmidt InsO\/Sinz, 19.&nbsp;Aufl. 2016, InsO, \u00a7&nbsp;165, Rz&nbsp;34).<\/li><li>(3) Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers geht die vom FG &#8211;in \u00dcbereinstimmung mit den vom BFH entwickelten Rechtsgrunds\u00e4tzen&#8211; vorgenommene Auslegung nicht \u00fcber den Wortlaut des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO hinaus. Im Unterschied zu den &#8222;durch Handlungen des Insolvenzverwalters&#8220; begr\u00fcndeten Masseverbindlichkeiten (Halbsatz 1) k\u00f6nnen solche auch ohne aktive Ma\u00dfnahme des Insolvenzverwalters &#8222;in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begr\u00fcndet&#8220; werden (Halbsatz&nbsp;2). Vorliegend handelt es sich um die Verwertung von Insolvenzmasse, die ebenfalls vom eindeutigen Wortlaut des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Halbsatz 2 InsO gedeckt wird. W\u00fcrde man auch f\u00fcr die zweite Alternative eine aktive Ma\u00dfnahme des Verwalters verlangen, k\u00e4me ihr kein eigenst\u00e4ndiger Regelungsgehalt zu, da stets schon die erste Alternative einschl\u00e4gig w\u00e4re. Die zweite Alternative soll gerade Forderungen erfassen, die kausal durch die Insolvenzverwaltung, aber ohne aktive Mitwirkung des Verwalters ausgel\u00f6st werden.<\/li><li>(a) Die Richtigkeit dieser Auslegung zeigt die folgende Kontroll\u00fcberlegung: W\u00e4re eine vom Insolvenzverwalter selbst veranlasste Verwertung als zwingende Voraussetzung f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 InsO zu fordern, w\u00e4re die durch die Zwangsversteigerung eines massezugeh\u00f6rigen Verm\u00f6genswertes durch einen Dritten entstehende Einkommensteuerschuld selbst dann keine Masseverbindlichkeit, wenn infolge der Zwangsversteigerung &#8211;nach Vorwegbefriedigung des Absonderungsberechtigten&#8211; ein (erheblicher) Erl\u00f6s der Masse zufl\u00f6sse und diese bereicherte. Diese nicht gewollte Konsequenz best\u00e4tigt den Senat in seiner im Urteil in BFHE 265, 300, ge\u00e4u\u00dferten Ansicht, dass nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens begr\u00fcndete Einkommensteuern, die im Zusammenhang mit einem massezugeh\u00f6rigen Verm\u00f6gensgegenstand stehen, als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren sind. Dies entspricht dem regelm\u00e4\u00dfig herzustellenden Gleichklang zwischen der Massezugeh\u00f6rigkeit des verwerteten Verm\u00f6gensgegenstandes und der damit einhergehenden Steuerbelastung.<\/li><li>(b) Die vorstehend angenommene Fallgestaltung macht zugleich deutlich, dass eine andere als die hier vorgenommene Auslegung mit Gerechtigkeitsvorstellungen nicht vereinbar w\u00e4re. Betr\u00e4fe die auf den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn entfallende Einkommensteuer das insolvenzfreie Verm\u00f6gen der Insolvenzschuldnerin, w\u00e4re diese belastet, obwohl der \u00fcber die Befriedigung des Absonderungsberechtigten hinausgehende Erl\u00f6s wegen der nicht gel\u00f6sten Massezugeh\u00f6rigkeit des Verm\u00f6gensgegenstandes nicht ihr, sondern vielmehr der Masse zugutek\u00e4me.<\/li><li>(c) Dem hier gefundenen Ergebnis steht das vom Kl\u00e4ger bereits im Klageverfahren angef\u00fchrte BFH-Urteil in BFHE 124, 411, BStBl II 1978, 356, nicht entgegen. Insbesondere ist der Senat im Hinblick auf dieses Urteil nicht zur Einleitung eines Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;3 FGO verpflichtet, da dies die abweichende Beantwortung derselben Rechtsfrage voraussetzt. Eine identische Rechtsfrage liegt nicht vor, wenn die fr\u00fchere Entscheidung zwar zu derselben Rechtsnorm ergangen ist, aber einen Sachverhalt betraf, der mit dem des erkennenden Senats nicht vergleichbar ist (vgl. Gr\u00e4ber\/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., \u00a7&nbsp;11 Rz 4).<\/li><li>Wie schon das FG zutreffend erkannt hat, ist das Urteil in BFHE 124, 411, BStBl II 1978, 356 noch unter Geltung der KO ergangen und hat sich auf den Sonderfall bezogen, dass ein absonderungsberechtigter Gl\u00e4ubiger die vor Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens eingeleitete Zwangsversteigerung eines Grundst\u00fccks des Gemeinschuldners weiter betrieb. Hier hat es der VIII. Senat als entscheidend angesehen, dass der Konkursverwalter nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Verwertung durch den absonderungsberechtigten Gl\u00e4ubiger zu verhindern bzw. durch eine eigene Verwertungshandlung zu ersetzen. Insoweit unterscheidet sich der vom VIII. Senat entschiedene Fall vom vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt, in dem das Zwangsversteigerungsverfahren erst nach der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet worden ist, so dass der Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter eigene Verwertungsm\u00f6glichkeiten gehabt h\u00e4tte.<\/li><li>Dem Insolvenzverwalter steht &#8211;neben der Zwangsversteigerung eines unbeweglichen Gegenstandes der Insolvenzmasse auf sein Betreiben gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;165 InsO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;172&nbsp;ff. ZVG (vgl. Fl\u00f6ther in K\u00fcbler\/Pr\u00fctting\/Bork, InsO, 83. Lieferung 02.2020, \u00a7&nbsp;165 InsO, Rz 9; Uhlenbruck\/Brinkmann, InsO, \u00a7&nbsp;165, Rz 1 f.)&#8211; die aus der allgemeinen Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis entspringende Befugnis zu freih\u00e4ndiger Verwaltung und Ver\u00e4u\u00dferung zu. Dies gilt sowohl bei Lastenfreiheit des Gegenstandes als auch dann, wenn ein Dritter ein auf Befriedigung zielendes beschr\u00e4nktes Recht an ihm hat und zur Absonderung berechtigt ist. Im letzteren Falle endet die Befugnis zur eigenen Verwaltung und zu freih\u00e4ndiger Ver\u00e4u\u00dferung erst, wenn der Absonderungsberechtigte die Zwangsvollstreckung betreibt und das Objekt unter Beschlag ger\u00e4t (vgl. Nerlich\/R\u00f6mermann\/Becker, 41.&nbsp;EL Juni 2018, InsO, \u00a7&nbsp;165, Rz 18; Fl\u00f6ther, a.a.O., \u00a7&nbsp;165, Rz 7, 7b). Danach h\u00e4tte der Kl\u00e4ger bis zur Er\u00f6ffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens auf Antrag der V von der M\u00f6glichkeit eigener Verwertungshandlungen Gebrauch machen k\u00f6nnen.<\/li><li>Masseverbindlichkeiten scheiden auch nicht deshalb aus, weil vorliegend der Versteigerungserl\u00f6s nicht in die Insolvenzmasse geflossen ist. Im Einklang mit der Rechtsprechung des IV. Senats (vgl. Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz 29 f.) kommt es hierauf nicht an (so schon Senatsurteil in BFHE 253, 482, BStBl II 2016, 852, Rz 46). Im \u00dcbrigen wird zwar der Erl\u00f6s aus dem Zwangsversteigerungsverfahren nach dem ZVG au\u00dferhalb des Insolvenzverfahrens erzielt. Ein nach Befriedigung der Absonderungsberechtigten verbleibender \u00dcberschuss flie\u00dft jedoch in die Insolvenzmasse zur\u00fcck und ist damit Gegenstand der Verteilung im Insolvenzverfahren (vgl. Nerlich\/R\u00f6mermann\/ Becker, a.a.O., \u00a7&nbsp;165, Rz 14). Insoweit gen\u00fcgt der mit der Massezugeh\u00f6rigkeit verbundene potenzielle Massezufluss.<\/li><li>2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 07. Juli 2020, X R 13\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.070720.XR13.19.0 BFH X. Senat InsO \u00a7 55 Abs 1 Nr 1 , EStG \u00a7 2 Abs 1 , EStG VZ 2017 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 14. M\u00e4rz 2019, Az: 4 K 1005\/18 Leits\u00e4tze 1. Wird ein zur Insolvenzmasse geh\u00f6rendes und mit einem Absonderungsrecht belastetes Betriebsgrundst\u00fcck nach Insolvenzer\u00f6ffnung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einkommensteuer-als-masseverbindlichkeit-bei-zwangsversteigerung-eines-grundstuecks-durch-einen-absonderungsberechtigten-grundpfandglaeubiger\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zwangsversteigerung eines Grundst\u00fccks durch einen absonderungsberechtigten Grundpfandgl\u00e4ubiger<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73297","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73297","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73297"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73297\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73297"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73297"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73297"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}