{"id":73299,"date":"2020-11-13T17:50:32","date_gmt":"2020-11-13T15:50:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73299"},"modified":"2020-11-13T17:50:38","modified_gmt":"2020-11-13T15:50:38","slug":"zur-beruecksichtigung-von-afa-bei-der-ermittlung-des-gewinns-aus-der-veraeusserung-einer-im-ausland-belegenen-immobilie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-beruecksichtigung-von-afa-bei-der-ermittlung-des-gewinns-aus-der-veraeusserung-einer-im-ausland-belegenen-immobilie\/","title":{"rendered":"Zur Ber\u00fccksichtigung von AfA bei der Ermittlung des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer im Ausland belegenen Immobilie"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 14. Juli 2020, VIII R 37\/16<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.140720.VIIIR37.16.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>InvStG \u00a7 1 Abs 3 S 3 Nr 2 , InvStG \u00a7 4 Abs 1 , InvStG \u00a7 5 Abs 1 S 1 Nr 2 , InvStG \u00a7 5 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b , InvStG \u00a7 5 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst c , InvStG \u00a7 15 Abs 1 S 3 , EStG \u00a7 23 Abs 1 , EStG \u00a7 23 Abs 3 S 4 , DBA GBR 1964 Art 3 Abs 1 , DBA GBR 1964 Art 12 Abs 2 , DBA GBR 1964 Art 18 Abs 2 Buchst a , EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 10. Februar 2016, Az: 4 K 2334\/13<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Zu den aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4gen eines inl\u00e4ndischen Spezial-Sonderverm\u00f6gens geh\u00f6ren u.a. Gewinne aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i.S. von \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 EStG, auch wenn diese aus einem ausl\u00e4ndischen Staat stammen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Liegt ein privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft i.S. von \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, \u00a7 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG vor und geh\u00f6rt der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung der im Ausland belegenen Immobilie nicht zu den gem\u00e4\u00df DBA freizustellenden Eink\u00fcnften, erfolgt die Gewinnermittlung nach \u00a7 23 Abs. 3 EStG.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Wurden bei der Ermittlung der zun\u00e4chst erzielten, gem\u00e4\u00df DBA freigestellten Eink\u00fcnfte aus der Vermietung der ausl\u00e4ndischen Immobilie deutsche AfA abgezogen, f\u00fchrt dies im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Immobilie nicht notwendig zu einer Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 3 Satz 4 EStG. Eine solche Minderung unterbleibt, wenn zwar die Ermittlung der nach DBA freigestellten Vermietungseink\u00fcnfte unter Abzug der deutschen AfA erfolgt ist, die Eink\u00fcnfte aber weder f\u00fcr die Ermittlung der Eink\u00fcnfte der Anleger des Fonds als Steuersatzbemessungsgrundlage relevant waren, noch in die k\u00f6rperschaftsteuerliche Ermittlung des Einkommens der Fondsanleger Eingang gefunden haben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Ber\u00fccksichtigung von Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) bei der Ermittlung des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines im Ausland belegenen, bebauten Grundst\u00fccks.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist ein inl\u00e4ndisches Immobilien-Spezial-Sonderverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;3, \u00a7&nbsp;66 des Investmentgesetzes in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung. Das Gesch\u00e4ftsjahr des Kl\u00e4gers war der Zeitraum vom 01.10. eines Jahres bis zum 30.09. des Folgejahres. Im Gesch\u00e4ftsjahr 2009\/2010 waren nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) keine nat\u00fcrlichen Personen am Kl\u00e4ger beteiligt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hatte am 23.06.2004 ein bebautes Grundst\u00fcck in X (Vereinigtes K\u00f6nigreich) erworben und hieraus ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. F\u00fcr die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 des Investmentsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (InvStG) wurden die Vermietungseink\u00fcnfte vom Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung vom 26.11.1964 (BGBl II 1966, 359, BStBl&nbsp;I 1966, 730) i.d.F. des Revisionsprotokolls vom 23.03.1970 (BGBl II 1971, 46, BStBl&nbsp;I 1971, 140) &#8211;DBA-Gro\u00dfbritannien 1964\/1970&#8211; durchgehend als freigestellte Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 InvStG behandelt. Die H\u00f6he dieser freigestellten Eink\u00fcnfte ermittelte der Kl\u00e4ger bis zum Gesch\u00e4ftsjahr 2007\/2008 nach dem im Vereinigten K\u00f6nigreich geltenden Recht (sog. cash-Methode). AfA nach deutschem Recht blieben in diesen Gesch\u00e4ftsjahren unber\u00fccksichtigt. Nach einer Beanstandung durch das FA \u00e4nderte der Kl\u00e4ger seine Vorgehensweise. Er ermittelte die freigestellten Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 InvStG in den Gesch\u00e4ftsjahren 2008\/2009 und 2009\/2010 nach deutschem Recht unter Ber\u00fccksichtigung deutscher AfA in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Am 21.03.2010 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger das Grundst\u00fcck. Eine sog. claw-back-Besteuerung wurde im Vereinigten K\u00f6nigreich anl\u00e4sslich der Ver\u00e4u\u00dferung nicht durchgef\u00fchrt, weil &#8211;so der \u00fcbereinstimmende Vortrag der Beteiligten&#8211; der Buchwert den Ver\u00e4u\u00dferungspreis \u00fcberstiegen habe.<\/li><li>In der f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2009\/2010 eingereichten Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 InvStG erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger aussch\u00fcttungsgleiche Ertr\u00e4ge in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Darin enthalten war ein Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks in X in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns hatte der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) die in den Gesch\u00e4ftsjahren 2008\/2009 sowie 2009\/2010 bei der Ermittlung der freigestellten Eink\u00fcnfte abgezogenen (deutschen) AfA in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt, indem er die historischen Anschaffungskosten um den AfA\u2013Betrag minderte. Das FA war jedoch der Auffassung, f\u00fcr die Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns m\u00fcssten die Anschaffungskosten um die kumulierten (deutschen) AfA f\u00fcr den gesamten Zeitraum vom Erwerb bis zur Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac gemindert werden. Deshalb erh\u00f6hte es im \u00c4nderungsbescheid vom 26.02.2013 den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn f\u00fcr das Grundst\u00fcck im Rahmen der Feststellung der aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 InvStG um den bislang nicht ber\u00fccksichtigten AfA-Differenzbetrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Der Einspruch, mit dem der Kl\u00e4ger die K\u00fcrzung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns und eine niedrigere Feststellung der aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge um die gesamten AfA in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac begehrte, hatte keinen Erfolg.<\/li><li>Im Klageverfahren beantragte der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst, die festgestellten aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge um \u2026&nbsp;\u20ac zu mindern. Das FA schloss sich im Laufe des Verfahrens der Auffassung des Kl\u00e4gers dahingehend an, dass die Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns lediglich um die in den Gesch\u00e4ftsjahren 2008\/2009 und 2009\/2010 bei der nach deutschem Recht erfolgten Ermittlung der gem\u00e4\u00df dem DBA-Gro\u00dfbritannien 1964\/1970 freigestellten Vermietungseink\u00fcnfte abgezogenen AfA in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zu mindern sei. Es erlie\u00df dementsprechend am 05.05.2014 einen \u00c4nderungsbescheid, in dem es die aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge um \u2026&nbsp;\u20ac geringer feststellte, so dass &#8211;wie vom Kl\u00e4ger urspr\u00fcnglich erkl\u00e4rt&#8211; noch ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac aus dem Verkauf der Immobilie in X in die Feststellung der aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge einging.<\/li><li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung beim FG beantragte der Kl\u00e4ger die weitere Minderung der festzustellenden aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge um die AfA der Gesch\u00e4ftsjahre 2008\/2009 und 2009\/2010 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Er begehrte damit die Ber\u00fccksichtigung eines Ver\u00e4u\u00dferungsverlustes in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und dessen Verrechnung mit anderen aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4gen des Kl\u00e4gers.<\/li><li>Mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2016, 1783 abgedruckten Urteil gab das FG der Klage statt. Es f\u00fchrte im Wesentlichen aus, die Grunds\u00e4tze der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit st\u00fcnden der Ber\u00fccksichtigung von nur fiktiven AfA, die sich nicht zugunsten des Kl\u00e4gers ausgewirkt h\u00e4tten, entgegen. Die AfA h\u00e4tten sich auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts ausgewirkt, da es sich bei den Anteilseignern des Kl\u00e4gers ausschlie\u00dflich um Kapitalgesellschaften gehandelt habe.<\/li><li>Dagegen wendet sich die Revision des FA, das u.a. der Meinung ist, \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG verweise lediglich auf den objektiven Steuertatbestand, d.h. die Steuerbarkeit der Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nrn.&nbsp;4 bis 7 EStG, nicht aber darauf, ob und in welcher H\u00f6he die ermittelten &#8211;steuerpflichtigen oder nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) freigestellten&#8211; Eink\u00fcnfte Eingang in die finale Bemessungsgrundlage gefunden h\u00e4tten. Vorliegend seien die Eink\u00fcnfte der Anleger aus Vermietung und Verpachtung durch das DBA-Gro\u00dfbritannien 1964\/1970 als Nettobetrag von der Steuer freigestellt worden. Bei der Ermittlung dieses Nettobetrags habe der Kl\u00e4ger die AfA tats\u00e4chlich abgezogen. F\u00fcr dieses Ergebnis spreche auch die Gleichbehandlung mit betrieblichen Eink\u00fcnften. Dort werde dem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s stets der Buchwert des Wirtschaftsguts gegen\u00fcbergestellt. Ob sich die AfA konkret mindernd auf die inl\u00e4ndische Bemessungsgrundlage ausgewirkt h\u00e4tten, sei auch dort unerheblich.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des Hessischen FG vom 10.02.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Er ist der Auffassung, die Ber\u00fccksichtigung der AfA versto\u00dfe bereits gegen das DBA-Gro\u00dfbritannien 1964\/1970, denn hinsichtlich des Teils des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns, der auf die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung von AfA entfalle, habe der Bundesfinanzhof (BFH) ein deutsches Besteuerungsrecht verneint (BFH-Urteil vom 09.12.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;49\/09, BFHE&nbsp;232, 145, BStBl II 2011, 482). Aus \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG ergebe sich \u00fcberdies, dass nur die tats\u00e4chlich in Anspruch genommenen AfA r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen seien. Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit bedeute, dass sich die AfA zumindest dem Grunde nach h\u00e4tten steuermindernd auswirken m\u00fcssen. Das k\u00f6nne bei nach DBA freigestellten Eink\u00fcnften aber nicht der Fall sein. Auch im Betriebsverm\u00f6gen spiegelten sich im Buchwert nur die tats\u00e4chlich in Anspruch genommenen AfA wider. In jedem Fall solle nur der Aufwand neutralisiert werden, der nach deutschem Recht den steuerbaren Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn vorab gemindert habe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Das FG hat zutreffend erkannt, dass bei der Ermittlung des Gewinns\/Verlustes aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Objekts in X die Anschaffungskosten des Kl\u00e4gers nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz 4 EStG um die bei der Ermittlung der in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nach dem DBA freigestellten Eink\u00fcnfte aus der Vermietung des Objekts abgezogenen deutschen AfA in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zu mindern sind. Seine Entscheidung, die streitgegenst\u00e4ndlichen aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge aufgrund eines Ver\u00e4u\u00dferungsverlustes des Kl\u00e4gers zu k\u00fcrzen, h\u00e4lt daher der revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung stand.<\/li><li>1. Streitgegenstand ist die Feststellung der aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3, \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b InvStG im \u00c4nderungsbescheid vom 05.05.2014 (\u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 InvStG gilt bei inl\u00e4ndischen Spezial-Sonderverm\u00f6gen f\u00fcr die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO entsprechend. Festzustellen sind die Besteuerungsgrundlagen i.S. von \u00a7&nbsp;5 InvStG (Senatsurteil vom 30.07.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;22\/16, BFHE 265, 504, BStBl II 2020, 82, Rz&nbsp;21). Diese gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 InvStG betrifft als Inhaltsadressaten und Feststellungsbeteiligte sowohl den Kl\u00e4ger als Spezial-Sonderverm\u00f6gen, der ein steuerrechtsf\u00e4higes Zweckverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes i.V.m. \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG ist, als auch dessen Anleger. Aus der Anordnung der entsprechenden Geltung des \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO folgt, dass auch gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheide gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 InvStG wie Gewinnfeststellungsbescheide (vgl. dazu BFH-Urteil vom 30.11.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/14, BFH\/NV 2018, 428, Rz 22) verschiedene selbst\u00e4ndig anfechtbare Feststellungen enthalten k\u00f6nnen, die eigenst\u00e4ndig in Bestandskraft erwachsen k\u00f6nnen (Senatsurteil in BFHE 265, 504, BStBl II 2020, 82, Rz&nbsp;15). Der Kl\u00e4ger, der klagebefugt ist (Senatsurteil in BFHE 265, 504, BStBl II 2020, 82, Rz 19), hat vorliegend ausschlie\u00dflich die Feststellung der aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b InvStG mit Einspruch und Klage angefochten.<\/li><li>2. Zu den streitgegenst\u00e4ndlichen aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4gen geh\u00f6ren u.a. Gewinne aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 EStG (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 InvStG). Das gilt auch dann, wenn die Eink\u00fcnfte aus einem ausl\u00e4ndischen Staat stammen (vgl. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c Doppelbuchst.&nbsp;ii und jj InvStG). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG liegt hier ein steuerbares privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG, \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 InvStG vor; insbesondere erfolgte die Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks in X innerhalb der Zehnjahresfrist des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG.<\/li><li>3. Der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks in X geh\u00f6rt nicht zu den nach dem DBA-Gro\u00dfbritannien 1964\/1970 freizustellenden Eink\u00fcnften.<\/li><li>Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass Deutschland gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;XVIII Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Satz 1 Halbsatz&nbsp;2 DBA-Gro\u00dfbritannien 1964\/1970 das Besteuerungsrecht hinsichtlich eines Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks hat. Gleiches gilt f\u00fcr den im Streitfall erzielten Ver\u00e4u\u00dferungsverlust (s. unter II.5.).<\/li><li>Ein Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung unbeweglichen Verm\u00f6gens, den das Vereinigte K\u00f6nigreich als Belegenheitsstaat besteuern darf (Art.&nbsp;III Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;XII Abs.&nbsp;2 DBA-Gro\u00dfbritannien 1964\/1970) ist an sich von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, soweit er auf eine in Deutschland ans\u00e4ssige Person entf\u00e4llt (Art.&nbsp;XVIII Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Satz 1 Halbsatz&nbsp;1 DBA-Gro\u00dfbritannien 1964\/1970). Diese Rechtsfolge tritt aber gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;XVIII Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 DBA-Gro\u00dfbritannien 1964\/1970 nur ein, wenn der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn im Vereinigten K\u00f6nigreich &#8211;abstrakt&#8211; steuerpflichtig ist (BFH-Urteil in BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482, Rz&nbsp;35). Hieran fehlt es jedoch. Nach den bindenden Feststellungen des FG unterlag die Ver\u00e4u\u00dferung des Objekts in X im Vereinigten K\u00f6nigreich keiner Besteuerung, sodass ein Gewinn oder Verlust im Inland nicht nach dem DBA freizustellen ist.<\/li><li>4. Bei der Ermittlung der H\u00f6he des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 EStG sind die historischen Anschaffungskosten des Grundst\u00fccks und Geb\u00e4udes nicht um die im Rahmen der Ermittlung der nach DBA freigestellten Vermietungseink\u00fcnfte abgezogenen AfA-Betr\u00e4ge zu mindern.<\/li><li>a) F\u00fcr die Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns, die ausschlie\u00dflich nach deutschem Recht zu erfolgen hat (vgl. OECD-Musterkommentar zu Art.&nbsp;13 Ziff. 12; Wassermeyer in Wassermeyer MA Art.&nbsp;13 Rz 44, 47; Gosch, in: Gosch\/Kroppen\/Grotherr, DBA, Art.&nbsp;13 OECD-MA Rz 22; Gradel\/Klaeren in Strunk\/Kaminski\/K\u00f6hler, AStG\/DBA, Art.&nbsp;13 OECD-MA Rz 13), gilt auf Fondsebene \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 EStG entsprechend (vgl. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 InvStG; Berger in Berger\/Steck\/L\u00fcbbeh\u00fcsen, InvG\/InvStG, \u00a7&nbsp;1 InvStG Rz&nbsp;354; Feierabend in Moritz\/Jesch, InvStG, \u00a7&nbsp;3 Rz 35 am Ende). Danach ist der Gewinn aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften der Unterschied zwischen dem Ver\u00e4u\u00dferungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits (\u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG).<\/li><li>b) Eine Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten f\u00fcr das Objekt in X um die streitigen AfA in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz 4 EStG kommt &#8211;wie das FG zutreffend entschieden hat&#8211; nicht in Betracht. Der Kl\u00e4ger hat die streitigen deutschen AfA lediglich bei der Ermittlung der im Inland durch das DBA-Gro\u00dfbritannien 1964\/1970 freigestellten Eink\u00fcnfte aus der Vermietung des Grundst\u00fccks in X, nicht aber im Rahmen einer von \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz 4 EStG vorausgesetzten Eink\u00fcnfteermittlung i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nrn.&nbsp;4 bis 7 EStG abgezogen.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz 4 EStG mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um AfA, erh\u00f6hte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nrn.&nbsp;4 bis 7 EStG abgezogen worden sind. Entsprechende AfA sind danach in die Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns einzubeziehen (vgl. BFH-Beschluss vom 21.09.2005&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;90\/05, BFH\/NV 2006, 55, vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482, Rz 39).<\/li><li>aaa) Nach den bindenden Feststellungen des FG wurden die laufenden Eink\u00fcnfte aus der Vermietung der Immobilie in X im gesamten Zeitraum im Inland &#8211;zu Recht (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 InvStG i.V.m. Art.&nbsp;XII Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;3, Art.&nbsp;XVIII Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Satz 1 Halbsatz&nbsp;1 DBA-Gro\u00dfbritannien 1964\/1970)&#8211; als DBA-freigestellte Eink\u00fcnfte behandelt. Die Eink\u00fcnfte waren als Nettobetrag (nach Abzug der AfA von den Vermietungseinnahmen) von der deutschen Einkommensteuer freigestellt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11.02.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/08, BFHE 224, 498, BStBl II 2010, 536, unter II.1.c; v. Beckerath, in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;3c Rz&nbsp;A&nbsp;52, m.w.N.) und wurden vom FA gesondert und einheitlich festgestellt (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c Doppelbuchst.&nbsp;ii i.V.m. Nr.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 InvStG). Da der Kl\u00e4ger nach den bindenden Feststellungen des FG keine nat\u00fcrlichen Personen als Anleger hatte, waren die freigestellten Eink\u00fcnfte bei den Anlegern des Kl\u00e4gers nicht Bestandteil der Steuersatzbemessungsgrundlage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;2 EStG (Progressionsvorbehalt; zu dieser anlegerbezogenen Anwendung des \u00a7&nbsp;4 InvStG siehe auch BFH-Urteil vom 23.10.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;51\/16, BStBl II 2020, 470).<\/li><li>bbb) Die streitigen deutschen AfA-Betr\u00e4ge wurden demnach zwar bei der Ermittlung der durch das DBA-Gro\u00dfbritannien 1964\/1970 i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz 1 InvStG freigestellten Eink\u00fcnfte aus der Vermietung des Objekts in X abgezogen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Eink\u00fcnfteermittlung i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz 4 EStG, der ausdr\u00fccklich Bezug auf die Ermittlung des Einkommens als Steuerbemessungsgrundlage i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nrn.&nbsp;4 bis 7 EStG nimmt. Vorausgesetzt ist danach ein Abzug der AfA im Rahmen der Ermittlung des Einkommens als Steuerbemessungsgrundlage, an dem es vorliegend fehlt.<\/li><li>Die Ermittlung des Einkommens als Steuerbemessungsgrundlage ist nicht nur von der Ermittlung des Einkommens als Steuersatzbemessungsgrundlage (vgl. BFH-Urteil vom 06.10.1993&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;32\/93, BFHE&nbsp;172, 385, BStBl&nbsp;II 1994, 113, unter II.), sondern auch von der vorliegend erfolgten Ermittlung der nach DBA freigestellten Eink\u00fcnfte auf Fondsebene gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 InvStG zu unterscheiden. Auch wenn steuerfreie Eink\u00fcnfte begrifflich zu den steuerbaren Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz 1 EStG geh\u00f6ren (vgl. BFH Urteil vom 18.09.1996&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;69\/95, BFH\/NV 1997, 408), folgt hieraus nicht, dass deren Ermittlung automatisch als Eink\u00fcnfteermittlung i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nrn.&nbsp;4 bis 7 EStG anzusehen ist. Jedenfalls dann, wenn &#8211;wie im Streitfall&#8211; zwar die Ermittlung der nach DBA freigestellten Vermietungseink\u00fcnfte unter Abzug der AfA erfolgt ist, diese Eink\u00fcnfte aber weder f\u00fcr die Ermittlung der Eink\u00fcnfte der Anleger des Kl\u00e4gers als Steuersatzbemessungsgrundlage relevant waren, noch in die k\u00f6rperschaftsteuerliche Ermittlung des Einkommens der Anleger des Kl\u00e4gers Eingang gefunden haben, fehlt es an einem Abzug der AfA im Rahmen der Ermittlung einer Steuerbemessungsgrundlage i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nrn.&nbsp;4 bis 7 EStG.<\/li><li>bb) Dieses Verst\u00e4ndnis entspricht dem Sinn und Zweck der Norm.<\/li><li>aaa) Dem Gesetzgeber ging es mit der Regelung in \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz 4 EStG darum (BTDrucks 13\/1686, S. 40), bei der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten um die seit Anschaffung\/Herstellung steuerwirksam angefallenen (deutschen) AfA zu k\u00fcrzen, um eine doppelte Ber\u00fccksichtigung von Anschaffungs- und Herstellungskosten zu vermeiden. \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz 4 EStG soll eine Minderung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns ausschlie\u00dfen, soweit der Steuerpflichtige Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits als Werbungskosten in Form von (deutschen) AfA steuerlich geltend gemacht hat.<\/li><li>Dass der Gesetzgeber mit der Regelung des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz 4 EStG auch jene F\u00e4lle erfassen wollte, in denen deutsche AfA &#8211;wie im Streitfall&#8211; ohne steuerliche Wirkung lediglich bei der Ermittlung der nach einem DBA freigestellten Eink\u00fcnfte (hier: Vermietungseink\u00fcnfte) abgezogen worden sind, ist demgegen\u00fcber nicht ersichtlich.<\/li><li>bbb) Die von \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz 4 EStG vorgesehene Minderung der historischen Anschaffungskosten ist vorliegend auch nicht zur Vermeidung eines doppelten Abzugs von Anschaffungskosten geboten. Aufgrund der Steuerfreistellung der Vermietungseink\u00fcnfte aus dem Objekt in X sowie der Tatsache, dass der Kl\u00e4ger keine nat\u00fcrlichen Personen als Anleger hatte, konnten sich die bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte abgezogenen deutschen AfA steuerlich weder zugunsten des Kl\u00e4gers noch der Anleger auswirken.<\/li><li>ccc) Der Umstand, dass der Kl\u00e4ger im Rahmen der Eink\u00fcnfteermittlung im Vereinigten K\u00f6nigreich sog. capital allowances abgezogen hat, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz 4 EStG verwirklicht das objektive Nettoprinzip folgerichtig und f\u00fchrt insoweit zu einer Gleichbehandlung der Wertzuw\u00e4chse im Betriebs- und im Privatverm\u00f6gen (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2006, 55). Die Regelung dient der Vermeidung eines doppelten Abzugs von Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten im Rahmen der Ermittlung inl\u00e4ndischer Besteuerungsgrundlagen des Steuerpflichtigen. Sie gebietet folgerichtig sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck eine Korrektur der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nur um die bei der Ermittlung der inl\u00e4ndischen Steuerbemessungsgrundlage abgezogenen deutschen AfA, nicht aber um Abschreibungsbetr\u00e4ge, die im Rahmen der Ermittlung ausl\u00e4ndischer Steuerbemessungsgrundlagen abgezogen worden sind.<\/li><li>5. Danach hat das FG bei der Gewinnermittlung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 EStG den Betrag der deutschen AfA in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zutreffend nicht ber\u00fccksichtigt und dementsprechend die H\u00f6he der aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge des Kl\u00e4gers aufgrund des erzielten Ver\u00e4u\u00dferungsverlustes gek\u00fcrzt. Erhebliche Einwendungen gegen das Vorliegen der Voraussetzungen einer Verlustverrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 InvStG hat das FA nicht vorgebracht. Solche sind auch nach Aktenlage nicht ersichtlich.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 14. Juli 2020, VIII R 37\/16 ECLI:DE:BFH:2020:U.140720.VIIIR37.16.0 BFH VIII. 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