{"id":733,"date":"2012-08-30T10:27:17","date_gmt":"2012-08-30T08:27:17","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=733"},"modified":"2012-09-21T10:01:36","modified_gmt":"2012-09-21T08:01:36","slug":"r-15-5-abgrenzung-des-gewerbebetriebs-von-der-land-und-forstwirtschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-15-5-abgrenzung-des-gewerbebetriebs-von-der-land-und-forstwirtschaft\/","title":{"rendered":"R 15.5 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 15.5 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Land- und Forstwirtschaft ist die planm\u00e4\u00dfige Nutzung der nat\u00fcrlichen Kr\u00e4fte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse. <sup>2<\/sup>Als Boden i. S. d. Satzes 1 gelten auch Substrate und Wasser. <sup>3<\/sup>Ob eine land- und forstwirtschaftliche T\u00e4tigkeit vorliegt, ist jeweils nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse zu entscheiden. <sup>4<\/sup>Liegt eine teils gewerbliche und teils land- und forstwirtschaftliche Bet\u00e4tigung vor, sind beide Betriebe selbst dann getrennt zu beurteilen, wenn eine zuf\u00e4llige, vor\u00fcbergehende wirtschaftliche Verbindung zwischen ihnen besteht, die ohne Nachteil f\u00fcr diese Betriebe gel\u00f6st werden kann. <sup>5<\/sup>Nur eine \u00fcber dieses Ma\u00df hinausgehende wirtschaftliche Beziehung zwischen beiden Betrieben, d. h. eine planm\u00e4\u00dfig im Interesse des Hauptbetriebs gewollte Verbindung, kann eine einheitliche Beurteilung verschiedenartiger Bet\u00e4tigungen rechtfertigen. <sup>6<\/sup>Sie f\u00fchrt zur Annahme eines einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn die Land- und Forstwirtschaft dem Unternehmen das Gepr\u00e4ge verleiht, und zur Annahme eines einheitlichen Gewerbebetriebs, wenn das Gewerbe im Vordergrund steht und die land- und forstwirtschaftliche Bet\u00e4tigung nur die untergeordnete Bedeutung einer Hilfst\u00e4tigkeit hat. <sup>7<\/sup>Bei in Mitunternehmerschaft (\u2192R 15.8) gef\u00fchrten Betrieben ist \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG anzuwenden; T\u00e4tigkeiten, die die Voraussetzungen der folgenden Vereinfachungsregelungen erf\u00fcllen, gelten dabei als land- und forstwirtschaftlich. <sup>8<\/sup>Bei der Ermittlung der in den folgenden Abs\u00e4tzen aufgef\u00fchrten Umsatzgrenzen ist von den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) auszugehen. <sup>9<\/sup>Soweit es auf den Gesamtumsatz ankommt, ist hierunter die Summe der Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) zu verstehen.<\/p>\n<p><strong>Strukturwandel<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Bei einem Strukturwandel vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Gewerbebetrieb beginnt der Gewerbebetrieb in dem Zeitpunkt, in dem die T\u00e4tigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs dauerhaft umstrukturiert wird. <sup>2<\/sup>Hiervon ist z. B. auszugehen, wenn dem bisherigen Charakter des Betriebs nicht mehr entsprechende Investitionen vorgenommen, vertragliche Verpflichtungen eingegangen oder Wirtschaftsg\u00fcter angeschafft werden, die jeweils dauerhaft dazu f\u00fchren, dass die in den folgenden Abs\u00e4tzen genannten Grenzen erheblich \u00fcberschritten werden. <sup>3<\/sup>In allen \u00fcbrigen F\u00e4llen liegt nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren ein Gewerbebetrieb vor. <sup>4<\/sup>Der Dreijahreszeitraum ist objektbezogen und beginnt beim Wechsel des Betriebsinhabers nicht neu. <sup>5<\/sup>Die vorstehenden Grunds\u00e4tze gelten f\u00fcr den Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechend.<\/p>\n<p><strong>Nebenbetrieb<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt vor, wenn<\/p>\n<\/div>\n<p>1. \u00fcberwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse \u00fcberwiegend f\u00fcr den Verkauf bestimmt sind<\/p>\n<div>\n<p>oder<\/p>\n<\/div>\n<p>2. ein Land- und Forstwirt Ums\u00e4tze aus der \u00dcbernahme von Rohstoffen (z. B. organische Abf\u00e4lle) erzielt, diese be- oder verarbeitet und die dabei gewonnenen Erzeugnisse nahezu ausschlie\u00dflich im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet<\/p>\n<div>\n<p>und<\/p>\n<p>die Erzeugnisse im Rahmen einer ersten Stufe der Be- oder Verarbeitung, die noch dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist, hergestellt werden. <sup>2<\/sup>Die Regelung gilt aus Vereinfachungsgr\u00fcnden auch f\u00fcr Produkte der zweiten (gewerblichen) Verarbeitungsstufe, wenn diese zur Angebotsabrundung im Rahmen der Direktvermarktung eigener land- und forstwirtschaftlicher Produkte abgegeben werden und der Umsatz daraus nicht mehr als 10.300 Euro im Wirtschaftsjahr betr\u00e4gt. <sup>3<\/sup>Ein Nebenbetrieb kann auch vorliegen, wenn er ausschlie\u00dflich von Land- und Forstwirten gemeinschaftlich betrieben wird und nur in deren Hauptbetrieben erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden, oder nur Erzeugnisse gewonnen werden, die ausschlie\u00dflich in diesen Betrieben verwendet werden. <sup>4<\/sup>Nebenbetriebe sind auch Substanzbetriebe (Abbauland i. S. d. \u00a7 43 BewG), z. B. Sandgruben, Kiesgruben, Torfstiche, wenn die gewonnene Substanz \u00fcberwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird. <sup>5<\/sup>Der Absatz von Eigenerzeugnissen \u00fcber einen eigenst\u00e4ndigen Einzel- oder Gro\u00dfhandelsbetrieb (Absatz 6), die Ausf\u00fchrung von Dienstleistungen (Abs\u00e4tze 7, 9 und 10) und die Ausf\u00fchrung von besonderen Leistungen (Absatz 8) sind kein Nebenbetrieb.<\/p>\n<p><strong>Unmittelbare Verwertung organischer Abf\u00e4lle<\/strong><\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Sofern die Entsorgung organischer Abf\u00e4lle (z. B. Kl\u00e4rschlamm) im selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht im Rahmen eines Nebenbetriebs i. S. d. Absatzes 3 geschieht, ist sie nur dann der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn dabei die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen im Vordergrund stehen. <sup>2<\/sup>Das Einsammeln, Abfahren und Sortieren organischer Abf\u00e4lle, das mit der Ausbringung auf Fl\u00e4chen oder der Verf\u00fctterung an Tierbest\u00e4nde des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang steht, ist land- und forstwirtschaftliche T\u00e4tigkeit. <sup>3<\/sup>Andernfalls gelten Abs\u00e4tze 9 und 10.<\/p>\n<p><strong>Zukauf fremder Erzeugnisse<\/strong><\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Fremde Erzeugnisse sind nicht solche Erzeugnisse, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb verwendet werden (z. B. Saatgut, Jungpflanzen oder Jungtiere). <sup>2<\/sup>Als fremde Erzeugnisse gelten solche f\u00fcr die Weiterver\u00e4u\u00dferung zugekauften betriebstypischen Erzeugnisse, die nicht im eigenen Betrieb im Wege des Erzeugungsprozesses bearbeitet werden, und die nach der Verkehrsauffassung noch als land- und forstwirtschaftliche Produkte zu qualifizieren sind. <sup>3<\/sup>Dazu geh\u00f6ren auch Handelswaren zur Vervollst\u00e4ndigung einer f\u00fcr die Art des Erzeugungsbetriebs \u00fcblichen Produktpalette, wie z. B. T\u00f6pfe und Erden in einer G\u00e4rtnerei, sofern der Einkaufswert dieser Handelswaren 10 % des Gesamtumsatzes nicht \u00fcbersteigt. <sup>4<\/sup>Betr\u00e4gt der Zukauf fremder Erzeugnisse i. S. d. S\u00e4tze 2 und 3, aus Vereinfachungsgr\u00fcnden gemessen an deren Einkaufswert, insgesamt bis zu 30 % des Umsatzes, ist grunds\u00e4tzlich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzuerkennen. <sup>5<\/sup>Die vorstehende Vereinfachungsregelung findet nur Anwendung, wenn der Umsatzanteil, der auf die Ver\u00e4u\u00dferung der Fremderzeugnisse entf\u00e4llt, nicht erkennbar \u00fcberwiegt.<\/p>\n<p><strong>Handelsgesch\u00e4ft<\/strong><\/p>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>Werden selbstgewonnene land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse &#8211; ohne Be- und Verarbeitung in einem Nebenbetrieb &#8211; \u00fcber ein eigenst\u00e4ndiges Handelsgesch\u00e4ft, z. B. Einzelhandelsbetrieb, Ladengesch\u00e4ft, Gro\u00dfhandelsbetrieb, abgesetzt, ist zu pr\u00fcfen, ob Erzeugerbetrieb und Handelsgesch\u00e4ft einen einheitlichen Betrieb oder zwei selbst\u00e4ndige Betriebe darstellen. <sup>2<\/sup>Erzeugerbetrieb und Handelsgesch\u00e4ft bilden einen einheitlichen Betrieb, wenn<\/p>\n<\/div>\n<p>1. die eigenen Erzeugnisse des Betriebs zu mehr als 40 % \u00fcber das Handelsgesch\u00e4ft abgesetzt werden<\/p>\n<div>\n<p>oder<\/p>\n<\/div>\n<p>2. die eigenen Erzeugnisse des Betriebs zwar nicht zu mehr als 40 % \u00fcber das Handelsgesch\u00e4ft abgesetzt werden, der Wert des Zukaufs fremder Erzeugnisse aber 30 % des Umsatzes des Handelsgesch\u00e4fts nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<div>\n<p><sup>3<\/sup>F\u00fcr die Zuordnung zur Land- und Forstwirtschaft oder zum Gewerbe gelten die Grenzen des Absatzes 5. <sup>4<\/sup>Ein Handelsgesch\u00e4ft ist selbst\u00e4ndiger Gewerbebetrieb, wenn<\/p>\n<\/div>\n<p>1. die eigenen Erzeugnisse des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu nicht mehr als 40 % \u00fcber das Handelsgesch\u00e4ft abgesetzt werden, der Wert des Zukaufs fremder Erzeugnisse aber 30 % des Umsatzes des Handelsgesch\u00e4ftes \u00fcbersteigt<\/p>\n<div>\n<p>oder<\/p>\n<\/div>\n<p>2. die eigenen Erzeugnisse des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu mehr als 40 % \u00fcber das Handelsgesch\u00e4ft abgesetzt werden, diese jedoch im Verh\u00e4ltnis zur gesamten Absatzmenge des Handelsgesch\u00e4ftes nur von untergeordneter Bedeutung sind; in diesem Fall ist f\u00fcr die Annahme von zwei selbst\u00e4ndigen Betrieben ferner Voraussetzung, dass die Betriebsf\u00fchrung des Erzeugerbetriebs von dem Handelsgesch\u00e4ft unabh\u00e4ngig ist und beide Betriebe auch nach der Verkehrsauffassung als zwei selbst\u00e4ndige Betriebe nach au\u00dfen auftreten.<\/p>\n<div>\n<p><sup>5<\/sup>Bei Abgabe eigener Erzeugnisse des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an das Handelsgesch\u00e4ft sind diese f\u00fcr die Abgrenzung nach Satz 1 bis 4 mit dem Abgabepreis des Erzeugerbetriebs an Wiederverk\u00e4ufer anzusetzen. <sup>6<\/sup>Der Verkauf von Treibstoffen (z. B. Diesel) kann als Nebengesch\u00e4ft noch der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden, wenn der Verkauf wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung und im \u00dcbrigen nicht nachhaltig und nicht nach au\u00dfen erkennbar auf einen Leistungsaustausch gerichtet ist.<\/p>\n<p><strong>Absatz eigener Erzeugnisse i. V. m. Dienstleistungen<\/strong><\/p>\n<p>(7) <sup>1<\/sup>Bei Dienstleistungen (z. B. Grabpflege, Gartengestaltung) im Zusammenhang mit dem Absatz eigener land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse handelt es sich grunds\u00e4tzlich um eine gewerbliche T\u00e4tigkeit. <sup>2<\/sup>Soweit im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen die Ums\u00e4tze aus selbstgewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen \u00fcberwiegen und der Umsatz aus diesen Dienstleistungen 50 % des Gesamtumsatzes des Betriebs nicht \u00fcbersteigt, k\u00f6nnen diese Dienstleistungen aus Vereinfachungsgr\u00fcnden der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden. <sup>3<\/sup>Liegt eine gewerbliche T\u00e4tigkeit vor, ist zu pr\u00fcfen, ob Erzeugerbetrieb und Dienstleistungsbetrieb einen einheitlichen Betrieb oder zwei selbst\u00e4ndige Betriebe darstellen. <sup>4<\/sup>Von einem einheitlichen Gewerbebetrieb ist auszugehen, wenn der Umsatz aus Dienstleistungen mehr als 50 % des Gesamtumsatzes betr\u00e4gt.<\/p>\n<p><strong>Absatz selbsterzeugter Getr\u00e4nke i. V. m. besonderen Leistungen<\/strong><\/p>\n<p>(8) <sup>1<\/sup>Der Ausschank von selbsterzeugten Getr\u00e4nken, z. B. Wein, stellt keine Dienstleistung i. S. d. Absatzes 7 Satz 1, sondern lediglich eine Form der Vermarktung dar. <sup>2<\/sup>Werden daneben jedoch Speisen und zugekaufte Getr\u00e4nke verabreicht, z. B. in einer Besen- oder Strau\u00dfwirtschaft, liegt insoweit eine besondere Leistung und damit grunds\u00e4tzlich eine gewerbliche T\u00e4tigkeit vor. <sup>3<\/sup>\u00dcbersteigt der Umsatz aus diesen Leistungen jedoch nicht 50 % des Umsatzes der Besen- oder Strau\u00dfwirtschaft und nicht 51.500 Euro im Wirtschaftsjahr, sind die besonderen Leistungen aus Vereinfachungsgr\u00fcnden der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen. <sup>4<\/sup>Absatz 7 S\u00e4tze 3 und 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p><strong>Verwendung von Wirtschaftsg\u00fctern au\u00dferhalb des Betriebs<\/strong><\/p>\n<p>(9) <sup>1<\/sup>Wenn ein Land- und Forstwirt Wirtschaftsg\u00fcter au\u00dferbetrieblich verwendet, die er eigens zu diesem Zweck angeschafft hat, liegt ohne weiteres von Anfang an ein Gewerbebetrieb vor. <sup>2<\/sup>Verwendet ein Land- und Forstwirt Wirtschaftsg\u00fcter auch au\u00dferhalb seines Betriebs, indem er sie Dritten entgeltlich \u00fcberl\u00e4sst oder mit ihnen f\u00fcr Dritte Dienstleistungen verrichtet, stellt diese Bet\u00e4tigung entweder eine land- und forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche T\u00e4tigkeit dar. <sup>3<\/sup>Eine gewerbliche T\u00e4tigkeit wird typisierend unterstellt, wenn die Wirtschaftsg\u00fcter neben der eigenbetrieblichen Nutzung f\u00fcr andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und die Ums\u00e4tze daraus mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes oder mehr als 51.500 Euro im Wirtschaftsjahr betragen. <sup>4<\/sup>Dies gilt bei Nutzungs\u00fcberlassungen oder Dienstleistungen, die nicht f\u00fcr andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden, wenn die Ums\u00e4tze daraus insgesamt mehr als 10.300 Euro im Wirtschaftsjahr betragen. <sup>5<\/sup>Werden diese Grenzen nicht \u00fcberschritten, ist die Zuordnung zu einem gewerblichen Betriebsverm\u00f6gen dann erforderlich, wenn der Einsatz f\u00fcr eigenbetriebliche Zwecke einen Umfang von 10 % unterschreitet. <sup>6<\/sup>Als andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. Satzes 3 gelten auch K\u00f6rperschaften, Verm\u00f6gensmassen und Personenvereinigungen sowie deren Teilbetriebe, sofern sich deren Bet\u00e4tigung auf die Land- und Forstwirtschaft beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p><strong>Land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen<\/strong><\/p>\n<p>(10) <sup>1<\/sup>Sofern ein Land- und Forstwirt Dienstleistungen ohne Verwendung von Wirtschaftsg\u00fctern seines Betriebs verrichtet, stellt diese Bet\u00e4tigung entweder eine land- und forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche T\u00e4tigkeit dar. <sup>2<\/sup>Eine gewerbliche T\u00e4tigkeit ist nicht typisierend zu unterstellen, wenn<\/p>\n<\/div>\n<p>1. die Dienstleistungen f\u00fcr andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden und<\/p>\n<p>2. es sich um typisch land- und forstwirtschaftliche T\u00e4tigkeiten handelt, und<\/p>\n<p>3. die Ums\u00e4tze daraus nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51.500 Euro im Wirtschaftsjahr betragen.<\/p>\n<div>\n<p><sup>3<\/sup>Diese Regelung gilt auch f\u00fcr typisch land- und forstwirtschaftliche T\u00e4tigkeiten, die nicht f\u00fcr andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden, wenn die Ums\u00e4tze nach Satz 2 Nr. 3 insgesamt nicht mehr als 10.300 Euro im Wirtschaftsjahr betragen. <sup>4<\/sup>Absatz 9 Satz 6 gilt entsprechend. <sup>5<\/sup>Die S\u00e4tze 2 und 3 kommen nicht zur Anwendung, soweit die Betragsgrenzen der S\u00e4tze 3 und 4 des Absatzes 9 bereits ausgesch\u00f6pft wurden.<\/p>\n<p><strong>Energieerzeugung<\/strong><\/p>\n<p>(11) <sup>1<\/sup>Bei der Erzeugung von Energie, z. B. durch Wind-, Solar- oder Wasserkraft, handelt es sich nicht um die planm\u00e4\u00dfige Nutzung der nat\u00fcrlichen Kr\u00e4fte des Bodens i. S. d. Absatzes 1 Satz 1. <sup>2<\/sup>Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft ist nicht anzunehmen, weil keine Be- und Verarbeitung von Rohstoffen und damit auch nicht eine nahezu ausschlie\u00dfliche Verwendung der dabei gewonnenen Erzeugnisse im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erfolgt. <sup>3<\/sup>Sind Energieerzeugungsanlagen an ein Versorgungsnetz angeschlossen, sind sie einem gewerblichen Betrieb zuzuordnen, wenn die Erzeugung f\u00fcr den eigenen Betrieb nicht \u00fcberwiegt.<\/p>\n<p><strong>Beherbergung von Fremden<\/strong><\/p>\n<p>(12) <sup>1<\/sup>Die Abgrenzung des Gewerbebetriebs gegen\u00fcber der Land- und Forstwirtschaft richtet sich bei der Beherbergung von Fremden nach den Grunds\u00e4tzen von R 15.7. <sup>2<\/sup>Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden ist keine gewerbliche T\u00e4tigkeit anzunehmen, wenn weniger als vier Zimmer und weniger als sechs Betten zur Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden und keine Hauptmahlzeit gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 15.5 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft Allgemeine Grunds\u00e4tze (1) 1Land- und Forstwirtschaft ist die planm\u00e4\u00dfige Nutzung der nat\u00fcrlichen Kr\u00e4fte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse. 2Als Boden i. 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