{"id":73301,"date":"2020-11-13T18:01:01","date_gmt":"2020-11-13T16:01:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73301"},"modified":"2020-11-13T18:01:07","modified_gmt":"2020-11-13T16:01:07","slug":"gewinnermittlung-nach-der-tonnage-liquidation-einer-ein-schiff-gesellschaft-als-hilfsgeschaeft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gewinnermittlung-nach-der-tonnage-liquidation-einer-ein-schiff-gesellschaft-als-hilfsgeschaeft\/","title":{"rendered":"Gewinnermittlung nach der Tonnage &#8211; Liquidation einer Ein-Schiff-Gesellschaft als Hilfsgesch\u00e4ft"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 16. Juli 2020, IV R 3\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.160720.IVR3.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a , EStG \u00a7 4 Abs 1 , EStG \u00a7 5 , EStG \u00a7 5a Abs 1 , EStG \u00a7 5a Abs 2 S 2 , EStG \u00a7 5a Abs 4a S 3 , EStG \u00a7 5a Abs 5 S 1 , FGO \u00a7 40 Abs 2 , FGO \u00a7 123 Abs 1 S 1 , FGO \u00a7 139 Abs 4 , EStG VZ 2005 , EStG VZ 2006 , EStG VZ 2007<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 21. November 2017, Az: 15 K 202\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei einer Ein-Schiff-Gesellschaft sind die nach Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffes auf Liquidation ihres Gesch\u00e4ftsbetriebs gerichteten Ma\u00dfnahmen jedenfalls dann als Hilfsgesch\u00e4fte i.S. des \u00a7 5a Abs. 2 Satz 2 EStG zu qualifizieren, wenn der Liquidationsbeschluss im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffes gefasst und w\u00e4hrend der Liquidationsphase keine andere Investitionsentscheidung getroffen wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 21.11.2017 &#8211; 15 K 202\/14 wird f\u00fcr das Streitjahr 2005 als unzul\u00e4ssig verworfen und f\u00fcr die Streitjahre 2006 und 2007 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dfergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">A.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH &amp; Co. KG in Liquidation, betrieb das Seeschiff &#8222;MS \u2026&#8220; (Schiff). Sie optierte mit Wirkung zum 01.01.1999 zur Ermittlung des Gewinns nach der Tonnage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5a des Einkommensteuergesetzes (EStG). An der Kl\u00e4gerin waren eine Vielzahl von Kommanditisten, u.a. die X-GmbH (Beigeladene &#8211;B&#8211;) beteiligt. B vertrat treuh\u00e4nderisch die Interessen weiterer Kommanditisten und erhielt f\u00fcr die von ihr \u00fcbernommenen Verwaltungsaufgaben pro Jahr eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 40.903,36&nbsp;\u20ac. Der Kostenersatz f\u00fcr B ist in \u00a7&nbsp;14 des Gesellschaftsvertrages der Kl\u00e4gerin (GV) wie folgt geregelt:&#8220;1. Die B \u00fcbernimmt f\u00fcr die Gesellschaft Verwaltungsaufgaben. Hierf\u00fcr erh\u00e4lt sie eine j\u00e4hrliche Verg\u00fctung in H\u00f6he von&nbsp;DM 80.000,-. Mit dieser Verg\u00fctung sind auch solche Aufwendungen abgegolten, die B f\u00fcr die Betreuung ihrer Treugeber aufzuwenden hat. Hiervon ausgenommen sind evtl. Rechts- und Verfahrenskosten, soweit diese im Interesse der Gesellschaft anfallen.2. Au\u00dferdem erh\u00e4lt B von Aussch\u00fcttungen an die von ihr vertretenen Treugeber\/Kommanditisten von mehr als 20&nbsp;% p.a. des Kommanditkapitals 0,5&nbsp;% des zur Aussch\u00fcttung gelangenden Betrages f\u00fcr die zus\u00e4tzlichen Verwaltungsaufgaben, wobei die verbleibende Netto-Aussch\u00fcttung 20&nbsp;%&nbsp;p.a. nicht unterschreiten darf. Vom auf die Treugeber\/verwaltete Kommanditisten entfallenden Ver\u00e4u\u00dferungs-\/Liquidationserl\u00f6s erh\u00e4lt sie 2&nbsp;% vorab zur Abdeckung ihres Verwaltungsaufwandes.&#8220;<\/li><li>In dem Einladungsschreiben der B vom 31.03.2005 zur au\u00dferordentlichen Treugeber- und Gesellschafterversammlung der Kl\u00e4gerin am 11.04.2005 hie\u00df es u.a.: &#8222;Unter Ber\u00fccksichtigung der anliegenden Berechnungen wird [&#8230;] vorgeschlagen, [&#8230;] \u00fcber folgenden Beschluss abzustimmen: Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung wird beauftragt, das Schiff MS &#8230; zu einem Preis von mindestens USD&nbsp;&#8230; zu ver\u00e4u\u00dfern. Mit dem Verkauf des Schiffes tritt die Gesellschaft in Liquidation.&#8220; In der anschlie\u00dfenden Gesellschafter- und Treugeberversammlung vom 11.04.2005 wurde der Beschluss gefasst, das Schiff zu verkaufen und &#8211;so das Finanzgericht (FG)&#8211; die Kl\u00e4gerin zu liquidieren. In \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 GV hei\u00dft es zur Liquidation der Kl\u00e4gerin:&#8220;Die Liquidatorin hat das Schiff bestm\u00f6glich zu verwerten, s\u00e4mtliche Forderungen der Gesellschaft einzuziehen, und den Verwertungserl\u00f6s nach Begleichung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft an die Gesellschafter im Verh\u00e4ltnis ihrer festen Kapitaleinlagen zu verteilen.&#8220;<\/li><li>Das Schiff wurde am 15.06.2005 zu einem Preis von &#8230;&nbsp;US-Dollar (=&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac) verkauft; die Kaufpreiszahlung erfolgte nach \u00dcbergabe des Schiffes am 15.07.2005. Mit Schreiben vom 13.07.2005 teilte B den Treugebern\/Gesellschaftern der Kl\u00e4gerin u.a. mit, dass die Kl\u00e4gerin liquidiert werde und die Anleger mit Fortschreiten der Liquidation im Verh\u00e4ltnis ihrer Kommanditanteile Abschlagszahlungen auf den Verkaufserl\u00f6s erhalten werden. In einem weiteren Schreiben vom 01.08.2005 teilte B mit, dass die Endabrechnung zum Verkauf des Schiffes erfolgen werde, wenn die Liquidation der Kl\u00e4gerin weiter fortgeschritten sei. In der Folgezeit kamen insgesamt drei Abschlagszahlungen auf den Verkaufserl\u00f6s zur Anweisung, eine erste am 05.08.2005 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, die zweite am 24.03.2006 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und eine dritte am 10.08.2006 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Auf der Grundlage dieser Aussch\u00fcttungen in H\u00f6he von gesamt \u2026&nbsp;\u20ac rechnete B am 26.06. und 25.07.2007 unter Verweis auf \u00a7&nbsp;14 GV f\u00fcr ihren zus\u00e4tzlichen Verwaltungsaufwand \u2026&nbsp;\u20ac netto (=&nbsp;2&nbsp;% der Gesamtaussch\u00fcttung) zuz\u00fcglich Umsatzsteuer ab. Nach dem Verkauf des Schiffes erstreckte sich die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin, die weiterhin \u00fcber Aktivverm\u00f6gen verf\u00fcgte, \u00fcberwiegend auf den Einzug von Forderungen sowie die Tilgung von Verbindlichkeiten. Im Juli 2013 wurde die Aufl\u00f6sung der Kl\u00e4gerin im Handelsregister eingetragen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ermittelte ihren Gewinn f\u00fcr das Streitjahr 2005 nach \u00a7&nbsp;5a EStG unter Einbeziehung der sich aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffes ergebenden Eink\u00fcnfte. In ihrer Feststellungserkl\u00e4rung 2005 erkl\u00e4rte sie einen Gewinn nach \u00a7&nbsp;5a EStG in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac, bestehend aus einem Gewinn nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG in H\u00f6he von 13.163,36&nbsp;\u20ac und hinzuzurechnenden Unterschiedsbetr\u00e4gen nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac. Daneben erkl\u00e4rte sie f\u00fcr B &#8211;wie in den Vorjahren&#8211; Sonderbetriebseinnahmen in H\u00f6he der j\u00e4hrlichen Verg\u00fctung von 40.903,36&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich anteiliger Sonderbetriebsausgaben in H\u00f6he von zun\u00e4chst 3.865&nbsp;\u20ac, sp\u00e4ter in H\u00f6he von 5.951&nbsp;\u20ac. Daraufhin erlie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) f\u00fcr 2005, der mehrfach ge\u00e4ndert wurde. In dem letzten \u00c4nderungsbescheid vom 14.05.2008 stellte das FA u.a. einen &#8222;Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr i.S. des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG&#8220; in H\u00f6he von 13.158,57&nbsp;\u20ac, einen nach &#8222;\u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag i.S.d. \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG \u2026&#8220; in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac und f\u00fcr B &#8222;Sonderbetriebseinnahmen&#8220; in H\u00f6he von 34.952,36&nbsp;\u20ac fest; mit dem Begriff &#8222;Sonderbetriebseinnahmen&#8220; bezeichnete das FA den Saldo zwischen den erkl\u00e4rten Sonderbetriebseinnahmen und den Sonderbetriebsausgaben.<\/li><li>F\u00fcr das Streitjahr 2006 ermittelte die Kl\u00e4gerin ihren Gewinn hingegen durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 EStG). In ihrer Handelsbilanz behandelte sie die an B gezahlte Liquidationsverg\u00fctung in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac als sonstigen betrieblichen Aufwand. In der Feststellungserkl\u00e4rung 2006 gab sie nach Vornahme steuerlicher Korrekturen (&#8222;Ergebnisse, die noch unter \u00a7&nbsp;5a EStG fallen&#8220;) einen laufenden Gesamthandsverlust in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac an. F\u00fcr B erkl\u00e4rte sie als Sonderbetriebseinnahmen zum einen die regul\u00e4re Verg\u00fctung in H\u00f6he von 40.903,36&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich anteiliger Sonderbetriebsausgaben in H\u00f6he von 5.628&nbsp;\u20ac (13,76&nbsp;% der Sonderbetriebseinnahmen), zum anderen die Liquidationsverg\u00fctung in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich anteiliger Sonderbetriebsausgaben in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac (13,76&nbsp;% der Sonderbetriebseinnahmen).<\/li><li>Ebenso ermittelte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr 2007 ihren Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich. In der Feststellungserkl\u00e4rung 2007 wies sie einen laufenden Gesamthandsgewinn in H\u00f6he von 6.255,02&nbsp;\u20ac aus. Daneben erkl\u00e4rte sie f\u00fcr B Sonderbetriebseinnahmen in H\u00f6he von 20.451,68&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich anteiliger Sonderbetriebsausgaben in H\u00f6he von 3.068&nbsp;\u20ac (15&nbsp;% der Sonderbetriebseinnahmen).<\/li><li>Im Rahmen der bei der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Jahre 2002 bis 2006 erfolgten Betriebspr\u00fcfung kam der Pr\u00fcfer zu der Auffassung, dass die an B gezahlte Liquidationsverg\u00fctung in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich anteiliger Sonderbetriebsausgaben in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac (14,55&nbsp;% der Sonderbetriebseinnahmen) im Feststellungszeitraum 2005 zu erfassen sei. Weiter meinte er, dass der Gewinn des Feststellungszeitraums 2006 nach \u00a7&nbsp;5a EStG zu ermitteln sei. Dem schloss sich das FA an. Mit ge\u00e4ndertem Gewinnfeststellungsbescheid 2005 vom 19.11.2009 stellte es f\u00fcr B &#8222;Sonderbetriebseinnahmen&#8220; in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac (Erh\u00f6hungsbetrag von &#8230;&nbsp;\u20ac) fest. In dem Gewinnfeststellungsbescheid 2006 vom 19.11.2009 ermittelte es den Gewinn nach \u00a7&nbsp;5a EStG und stellte u.a. einen &#8222;Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr i.S. des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG&#8220; in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac und f\u00fcr B &#8222;Sonderbetriebseinnahmen&#8220; in H\u00f6he von 35.275,36&nbsp;\u20ac fest. Ebenso ermittelte das FA in dem Gewinnfeststellungsbescheid 2007 vom 10.12.2009 &#8211;ge\u00e4ndert durch Bescheid vom 30.08.2010&#8211; den Gewinn nach \u00a7&nbsp;5a EStG. Es stellte u.a. einen &#8222;Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr i.S. des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG&#8220; in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac und f\u00fcr B &#8222;Sonderbetriebseinnahmen&#8220; in H\u00f6he von 17.784,78&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Gegen diese Bescheide legte die Kl\u00e4gerin Einspr\u00fcche ein. Sie vertrat die Auffassung, dass der Gewinn in den Streitjahren 2006 und 2007 durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich zu ermitteln sei, weil eine Gewinnermittlung nach der Tonnage nur solange m\u00f6glich sei, wie der Steuerpflichtige ein Handelsschiff betreibe. Au\u00dferdem sei die an B gezahlte Liquidationsgeb\u00fchr erst im Jahr 2006 zu erfassen, weil die Aussch\u00fcttung an die Kommanditisten erst im August 2006 abgeschlossen worden sei. Das FA wies die Rechtsbehelfe mit Einspruchsentscheidung vom 18.07.2014 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Hiergegen wandte sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage. Sie hielt grunds\u00e4tzlich an ihrer Auffassung fest, meinte jedoch nunmehr &#8211;ebenso wie das FA&#8211;, dass die Liquidationsverg\u00fctung bereits im Streitjahr 2005 als R\u00fcckstellung zu passivieren sei. Die H\u00f6he der R\u00fcckstellung sei aber zu reduzieren, weil die auf die dritte Abschlagszahlung entfallende Liquidationsgeb\u00fchr in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac erst im Streitjahr 2006 ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nne. Das FG lud B mit Beschluss vom 11.10.2017 notwendig zum Klageverfahren bei. Die Kl\u00e4gerin beantragte vor dem FG sinngem\u00e4\u00df, den Gewinnfeststellungsbescheid 2005 vom 19.11.2009 dahin zu \u00e4ndern, dass die f\u00fcr B festgestellten &#8222;Sonderbetriebseinnahmen&#8220; um &#8230;&nbsp;\u20ac reduziert werden, sowie die Gewinnfeststellungsbescheide 2006 und 2007 vom 19.11.2009 und vom 30.08.2010 dahin zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus Gewerbebetrieb und die Sonderbetriebseinnahmen f\u00fcr B erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df festgestellt werden. Das FG wies die Klage mit Urteil vom 21.11.2017&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;202\/14 als unbegr\u00fcndet ab.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im Wesentlichen Folgendes aus: Das FA habe die Liquidationsverg\u00fctung zutreffend im Feststellungszeitraum 2005 erfasst. Die Kl\u00e4gerin sei nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;249 Abs.&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) verpflichtet gewesen, wegen der sich aus \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 GV gegen\u00fcber B ergebenden Zahlungsverpflichtung eine R\u00fcckstellung in H\u00f6he von mindestens &#8230;&nbsp;\u20ac zu bilden. Dem stehe nicht entgegen, dass noch im Jahr 2006 zwei kleinere Aussch\u00fcttungen erfolgt seien. Das FA habe diesen Bilanzierungsfehler zutreffend zum Bilanzstichtag auf den 31.12.2005 beseitigt. Diese Zahlungsverpflichtung der Kl\u00e4gerin sei f\u00fcr B eine Sonderverg\u00fctung i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;2 EStG, die nach dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung in deren Sonderbilanz durch die Bildung eines Aktivpostens in gleicher H\u00f6he auszugleichen sei. Zudem habe das FA den Gewinn in den Streitjahren 2006 und 2007 zu Recht nach \u00a7&nbsp;5a EStG ermittelt. Es k\u00f6nne dahinstehen, ob die Liquidation ein Bestandteil der Ver\u00e4u\u00dferung\/Betriebsaufgabe sei, oder ob sie ein eigenst\u00e4ndiges Hilfsgesch\u00e4ft i.S. des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG darstelle. Bei einer Ein-Schiff-Gesellschaft &#8211;wie hier&#8211; sei kein Unterschied zwischen der Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffes als letztem Akt des origin\u00e4ren Betriebseinsatzes und der sich unmittelbar anschlie\u00dfenden Abwicklungst\u00e4tigkeit zu erkennen. Die Abwicklung stelle sich als fortgesetzte Bet\u00e4tigung der urspr\u00fcnglichen Schiffsbetriebsgesellschaft dar. F\u00fcr die Einbeziehung der in den Jahren 2006 und 2007 fortdauernden Liquidation in die pauschale Gewinnermittlung spreche auch der Gesetzeszweck, wonach die Aufnahme der Hilfs- und Nebengesch\u00e4fte in den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;5a EStG der Vereinfachung dienen solle. Zudem habe der Gesetzgeber durch die Einbeziehung der Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffes in die Tonnagebesteuerung gezeigt, dass auch die Beendigung des Schiffseinsatzes von der Abgeltungswirkung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG erfasst sein solle.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin, die sie auf eine Verletzung des \u00a7&nbsp;5a EStG st\u00fctzt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 21.11.2017&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;202\/14 sowie die Einspruchsentscheidung vom 18.07.2014 aufzuheben und<br \/>den Gewinnfeststellungsbescheid 2005 vom 19.11.2009 dahin zu \u00e4ndern, dass f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ab dem 16.07.2005 ein laufender Gesamthandsgewinn nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 EStG zu ermitteln ist, bei dem u.a. die an die Beigeladene gezahlte Liquidationsverg\u00fctung in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac als Betriebsausgabe abzuziehen ist,<br \/>den Gewinnfeststellungsbescheid 2006 vom 19.11.2009 dahin zu \u00e4ndern, dass anstelle eines Gewinns nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac ein nach Quote zu verteilender laufender Gesamthandsverlust nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 EStG in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac festgestellt wird und<br \/>den Gewinnfeststellungsbescheid 2007 vom 30.08.2010 dahin zu \u00e4ndern, dass anstelle eines Gewinns nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac ein nach Quote zu verteilender laufender Gesamthandsverlust nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 EStG in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac festgestellt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>B hat sich im Revisionsverfahren nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">B.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, soweit sich die Kl\u00e4gerin mit ihrem Revisionsantrag gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2005 vom 19.11.2009 richtet (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;; dazu I.). Sie ist als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen, soweit sie die Gewinnfeststellungsbescheide 2006 und 2007 vom 19.11.2009 und vom 30.08.2010 betrifft (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO; dazu II. und III.). Der erkennende Senat entscheidet einheitlich durch Urteil; dies ist m\u00f6glich, wenn die Revision &#8211;so wie hier&#8211; bei mehreren Streitgegenst\u00e4nden nur teilweise unzul\u00e4ssig ist (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;43\/16, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>I. Die Revision gegen den angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid 2005 ist mangels formeller Beschwer unzul\u00e4ssig. Denn die Kl\u00e4gerin begehrt &#8211;anders als noch im Klageverfahren&#8211; erstmals im Revisionsverfahren f\u00fcr die Zeit ab dem 16.07.2005 (nach \u00dcbergabe des Schiffes) die Feststellung eines durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 EStG) zu ermittelnden Gesamthandsverlusts. Ein solcher Antrag war im erstinstanzlichen Verfahren vor dem FG nicht gestellt (dazu 1.). Es fehlt insoweit an einem Gegenstand revisionsrechtlicher Nachpr\u00fcfung und damit an der erforderlichen formellen Beschwer durch das angegriffene Urteil. Mithin liegt eine nach \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO unzul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung vor (dazu 2.).<\/li><li>1. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem FG war f\u00fcr das Streitjahr 2005 allein die H\u00f6he des von B bezogenen Sondergewinns in H\u00f6he von insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac als selbst\u00e4ndig anfechtbare Feststellung.<\/li><li>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid i.S. des \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Abgabenordnung (AO) eine Vielzahl selbst\u00e4ndiger und damit auch selbst\u00e4ndig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenst\u00e4ndig in Bestandskraft erwachsen und deshalb f\u00fcr die in dem n\u00e4mlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten k\u00f6nnen (z.B. BFH-Urteil vom 17.04.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz&nbsp;19, m.w.N.). So handelt es sich bei den in einem Gewinnfeststellungsbescheid genannten Besteuerungsgrundlagen &#8222;Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr i.S. des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG&#8220; und &#8222;laufender Gewinn, der neben dem Gewinn nach \u00a7&nbsp;5a zu erfassen ist (nach Quote verteilt)&#8220; um zwei selbst\u00e4ndig anfechtbare Feststellungen (BFH-Urteil vom 13.04.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;14\/14, BFHE 257, 413, Rz&nbsp;24&nbsp;ff.). Denn mit der letztgenannten Besteuerungsgrundlage ist der durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 EStG) ermittelte laufende Gesamthandsgewinn\/-verlust gemeint, der nicht von der Abgeltungswirkung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG erfasst ist. Ebenso handelt es sich bei dem vom jeweiligen Mitunternehmer bezogenen Sondergewinn aus Sonderverg\u00fctungen nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Satz&nbsp;2 EStG abz\u00fcglich zugeh\u00f6riger Ausgaben um eine selbst\u00e4ndig anfechtbare Feststellung. Denn dieser ist dem nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG pauschal ermittelten Gewinn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG hinzuzurechnen und unterliegt daher ebenfalls nicht der Abgeltungswirkung der Tonnagebesteuerung. Im \u00dcbrigen ist die H\u00f6he eines Sondergewinns auch sonst bei der Gewinnermittlung nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen (Betriebsverm\u00f6gensvergleich oder Einnahmen\u00fcberschussrechnung) eine selbst\u00e4ndig anfechtbare Feststellung (z.B. BFH-Urteil vom 02.10.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/15, Rz&nbsp;22, m.w.N.).<\/li><li>b) Eine Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid kann deshalb verschiedene Zielsetzungen haben. Welche Besteuerungsgrundlagen (Feststellungen) der Kl\u00e4ger mit seiner Klage angreift und damit zum Streitgegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens macht, ist durch Auslegung der Klageschrift oder der darin ausdr\u00fccklich in Bezug genommenen Schriftst\u00fccke zu ermitteln. Bei dieser Pr\u00fcfung ist das Revisionsgericht nicht an die Auslegung durch die Vorinstanz gebunden (z.B. BFH-Urteil vom 30.11.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/14, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>c) Im Streitfall wandte sich die Kl\u00e4gerin &#8211;wie sich aus ihrer Klagebegr\u00fcndung vom 24.10.2014 ergibt&#8211; nur gegen die Erh\u00f6hung des f\u00fcr B festgestellten Sondergewinns um &#8230;&nbsp;\u20ac (Liquidationsgeb\u00fchr in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich der hierauf entfallenden Sonderbetriebsausgaben). In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.11.2017 beantragte sie sogar sinngem\u00e4\u00df nur noch die Reduzierung der f\u00fcr B festgestellten &#8222;Sonderbetriebseinnahmen&#8220; um &#8230;&nbsp;\u20ac. Streitgegenstand vor dem FG war daher allein die H\u00f6he des f\u00fcr B festgestellten Sondergewinns i.S. des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG. Vor dem FG wurde hingegen nicht begehrt, auch einen im angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid 2005 nicht enthaltenen &#8211;durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich zu ermittelnden&#8211; laufenden (nach Quote zu verteilenden) Gesamthandsgewinn\/-verlust festzustellen. Ein solcher Antrag war nicht gestellt.<\/li><li>2. Danach betrifft der von der Kl\u00e4gerin erstmals im Revisionsverfahren gestellte Antrag eine Feststellung, \u00fcber welche das FG zutreffend keine Entscheidung getroffen hat. Es fehlt insoweit an einem Gegenstand revisionsrechtlicher Nachpr\u00fcfung und damit an der erforderlichen formellen Beschwer durch das angegriffene Urteil (vgl. BFH-Urteile vom 07.04.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;24\/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210, Rz&nbsp;35; vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;43\/16, Rz&nbsp;16). Mithin liegt eine unzul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung nach \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO vor.<\/li><li>a) Bei Gewinnfeststellungsbescheiden liegt eine nach \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO unzul\u00e4ssige \u00c4nderung des Streitgegenstandes auch dann vor, wenn nachtr\u00e4glich Feststellungen angegriffen werden, die von den mit der Klage angegriffenen abweichen (BFH-Urteil vom 09.02.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764, Rz&nbsp;16).<\/li><li>b) So verh\u00e4lt es sich im Streitfall. Im Revisionsverfahren wendet sich die Kl\u00e4gerin erstmals gegen die durchg\u00e4ngige Anwendung des \u00a7&nbsp;5a EStG im Streitjahr 2005, nicht mehr gegen die im Klageverfahren angegriffene Erh\u00f6hung des f\u00fcr B festgestellten Sondergewinns. Sie begehrt nunmehr, f\u00fcr die Zeit nach \u00dcbergabe des Schiffes ein nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 EStG ermitteltes laufendes Gesamthandsergebnis festzustellen. Damit begehrt sie eine eigenst\u00e4ndige Feststellung, die nicht Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens war.<\/li><li>II. Die gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2006 gerichtete Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass auf Gesamthandsebene allein ein nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG pauschal zu ermittelnder Gewinn in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac und nicht ein nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 EStG zu ermittelnder Verlust in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac festzustellen ist.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ist an Stelle der Ermittlung des Gewinns nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 oder \u00a7&nbsp;5 EStG bei einem Gewerbebetrieb mit Gesch\u00e4ftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entf\u00e4llt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb gef\u00fchrten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgef\u00fchrt wird. Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach Abs.&nbsp;1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden (\u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;7 EStG). Bei Gesellschaften i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG tritt f\u00fcr die Zwecke dieser Vorschrift an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft (\u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 EStG).<\/li><li>2. Die Kl\u00e4gerin geht zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die Bindungswirkung &#8211;jedenfalls im Grundsatz&#8211; bereits vor Ablauf der Zehnjahresfrist endet, wenn der Steuerpflichtige oder die Gesellschaft i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG (Mitunternehmerschaft) nicht mehr die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG erf\u00fcllt.<\/li><li>Im Streitfall steht au\u00dfer Frage, dass die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst mit Wirkung ab dem 01.01.1999 wirksam zur Gewinnermittlung nach der Tonnage nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG optiert hat. Das Streitjahr 2006 befindet sich daher noch innerhalb des zehnj\u00e4hrigen Bindungszeitraums. Allein dieser Umstand f\u00fchrt jedoch nicht dazu, dass die Kl\u00e4gerin im Jahr 2006 weiterhin ihren Gewinn nach der Tonnage ermitteln musste. Denn mit dem Wegfall einer der in \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 EStG genannten Voraussetzungen scheidet der Steuerpflichtige oder die Gesellschaft &#8211;jedenfalls im Grundsatz&#8211; aus der Gewinnermittlung nach der Tonnage aus (gleicher Ansicht Schmidt\/Seeger, EStG, 39.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;24; Bl\u00fcmich\/Hofmeister, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;74; Schindler in Kirchhof, EStG, 19.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;18; BeckOK EStG\/Paetsch, 7. Ed. [01.05.2020], EStG \u00a7&nbsp;5a Rn.&nbsp;95; vgl. auch Barche in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;60). Der im Gewinnfeststellungsbescheid festgestellte pauschale Tonnagegewinn kann daher auch nach wirksamer Aus\u00fcbung der Option innerhalb des zehnj\u00e4hrigen Bindungszeitraums mit dem Einwand angegriffen werden, die Voraussetzungen f\u00fcr die Ermittlung des Gewinns nach der Tonnage seien entfallen.<\/li><li>3. Die Kl\u00e4gerin meint aber zu Unrecht, dass bereits mit der Ver\u00e4u\u00dferung ihres einzigen Schiffes im Jahr 2005 die Voraussetzungen nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG (zwangsl\u00e4ufig) nicht mehr gegeben seien. Denn die Kl\u00e4gerin erzielte im Streitjahr 2006 mit der von ihr ausge\u00fcbten (Liquidations-)T\u00e4tigkeit aus Hilfsgesch\u00e4ften i.S. des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG weiterhin Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG, die auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfielen.<\/li><li>a) Bei einer Ein-Schiff-Gesellschaft, die au\u00dfer dem Betrieb ihres Schiffes i.S. des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG keine anderen Gesch\u00e4ftsfelder unterh\u00e4lt, sind die nach Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffes auf Liquidation ihres Gesch\u00e4ftsbetriebs gerichteten Ma\u00dfnahmen als Hilfsgesch\u00e4fte i.S. des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG zu qualifizieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Liquidationsbeschluss im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffes gefasst und w\u00e4hrend der Liquidationsphase keine andere Investitionsentscheidung getroffen wird. Der Senat entnimmt dies den Regelungen in \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 und Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG geh\u00f6ren zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausger\u00fcstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenh\u00e4ngenden Neben- oder Hilfsgesch\u00e4fte einschlie\u00dflich der Ver\u00e4u\u00dferung der Schiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsg\u00fcter. Hilfsgesch\u00e4fte sind solche Gesch\u00e4fte, die der Gesch\u00e4ftsbetrieb \u00fcblicherweise mit sich bringt und die die Aufnahme, Fortf\u00fchrung und Abwicklung der Hauptt\u00e4tigkeit erst erm\u00f6glichen (BFH-Urteil vom 07.06.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;16\/16, BFHE 261, 353, Rz&nbsp;19). F\u00fcr sie ist typisch, dass sie &#8211;auch wenn mit dem Merkmal der Unmittelbarkeit ein besonderer, enger Zusammenhang des Gesch\u00e4fts mit dem Einsatz (oder der Vercharterung) eines Handelsschiffes verlangt wird (BFH-Urteil in BFHE 261, 353, Rz&nbsp;20)&#8211; dem Hauptgesch\u00e4ft auch zeitlich vor- oder nachgehen k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 26.09.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;46\/10, BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253, Rz&nbsp;30). Hilfsgesch\u00e4fte liegen demnach auch dann vor, wenn sie &#8211;nach Ver\u00e4u\u00dferung des einzigen Schiffes&#8211; mit den fr\u00fcheren Bef\u00f6rderungsleistungen i.S. des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Ein derartiger unmittelbarer Zusammenhang zu fr\u00fcheren Bef\u00f6rderungsleistungen wird regelm\u00e4\u00dfig bei der (ausschlie\u00dflich) auf Abwicklung einer Ein-Schiff-Gesellschaft gerichteten T\u00e4tigkeit gegeben sein, wenn der Liquidationsbeschluss im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffes gefasst und w\u00e4hrend der Liquidationsphase keine andere Investitionsentscheidung getroffen wird. Denn in einem solchen Fall betrifft die Liquidation ausschlie\u00dflich die Beendigung der Einsatzt\u00e4tigkeit des Schiffes.<\/li><li>Diese Sicht der Dinge wird durch die ausdr\u00fcckliche Anordnung in \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG best\u00e4tigt, wonach die Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffes im Anschluss an dessen Einsatz (oder Vercharterung) und der unmittelbar seinem Betrieb dienenden Wirtschaftsg\u00fcter Hilfsgesch\u00e4fte sind. Bei einer Ein-Schiff-Gesellschaft wird mit der Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffes regelm\u00e4\u00dfig auch der Tatbestand einer Ver\u00e4u\u00dferung des ganzen Gewerbebetriebs nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG erf\u00fcllt sein. Dieser Sachverhalt wird daher sowohl nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 als auch nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG von der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage erfasst. Es ist daher nur folgerichtig, die zeitlich der Ver\u00e4u\u00dferung unmittelbar folgende Liquidationst\u00e4tigkeit der Gesellschaft noch als Hilfsgesch\u00e4ft zu qualifizieren, solange keine abweichende Investitionsentscheidung getroffen wird. Au\u00dferdem k\u00f6nnen Gewinne i.S. des \u00a7&nbsp;16 EStG auch dann noch entstehen, wenn der Tatbestand des \u00a7&nbsp;16 EStG bereits beendet ist. Vorausgesetzt wird allein, dass diese Eink\u00fcnfte mit der Betriebsver\u00e4u\u00dferung\/-aufgabe in einem zeitlichen und wirtschaftlichen (sachlichen) Zusammenhang stehen (z.B. BFH-Urteil vom 25.04.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;51\/16, BFHE 261, 418, BStBl II 2018, 778, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>bb) Eine derartige Auslegung entspricht dem Gesetzeszweck des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG. Die Einbeziehung der in dieser Norm genannten Neben- und Hilfsgesch\u00e4fte in die Gewinnermittlung nach der Tonnage dient der Vereinfachung, um Zu- und Abrechnungen zur Ermittlung der steuerbeg\u00fcnstigten Schifffahrtseink\u00fcnfte zu vermeiden (BFH-Urteil in BFHE 257, 413, Rz&nbsp;38). Diesem Gesetzeszweck wird entsprochen, wenn die (ausschlie\u00dflich) auf Liquidation einer Ein-Schiff-Gesellschaft gerichtete T\u00e4tigkeit in die pauschale Gewinnermittlung einbezogen wird.<\/li><li>b) Danach ist das vom FG gefundene Ergebnis, wonach die Kl\u00e4gerin auch f\u00fcr das Streitjahr 2006 ihren Gewinn nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG ermitteln musste, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin ist mit der Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffes in die Liquidationsphase eingetreten. Der von ihr erhobene Einwand, in der Gesellschafterversammlung vom 11.04.2005 sei nicht (ausdr\u00fccklich) \u00fcber ihre Liquidation abgestimmt worden, greift nicht durch.<\/li><li>(1) Das FG ist bei seiner Pr\u00fcfung als selbstverst\u00e4ndlich davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin im Rahmen ihrer Gesellschafterversammlung vom 11.04.2005 nicht nur den Verkauf des Schiffes, sondern auch die Liquidation und damit die Aufl\u00f6sung der Kl\u00e4gerin &#8211;einer GmbH &amp; Co. KG&#8211; beschlossen hat (vgl. \u00a7&nbsp;161 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;131 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 HGB).<\/li><li>Beschl\u00fcsse von Gesellschafterversammlungen sind nach \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auslegungsf\u00e4hig (BFH-Beschluss vom 06.03.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;37\/06, unter II.1.). Der \u00dcberpr\u00fcfung durch das Revisionsgericht unterliegt jedoch allein, ob bei der Auslegung der Willenserkl\u00e4rung die Vorschriften der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 BGB \u00fcber die Auslegung richtig angewandt worden sind, ob der Tatsachenstoff vollst\u00e4ndig verwertet oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen worden ist (z.B. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.05.2009&nbsp;&#8211; 8&nbsp;AZR&nbsp;273\/08, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis 2010, 246, unter B.I.1.b, zu Gesellschafterbeschl\u00fcssen). Dabei ist zu beachten, dass der Aufl\u00f6sungsbeschluss bei einer KG formlos und auch konkludent gefasst werden kann (L\u00fcke in: Hesselmann\/Tillmann\/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH &amp; Co. KG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;9.9).<\/li><li>(2) Diesem eingeschr\u00e4nkten Pr\u00fcfungsma\u00dfstab h\u00e4lt das Ergebnis des FG stand. Auch wenn das FG selbst keine Auslegung des Gesellschafterbeschlusses vom 11.04.2005 vorgenommen hat, hat es jedoch ausreichend tats\u00e4chliche Feststellungen getroffen, welche seine Beurteilung tragen. So hat es auf das Einladungsschreiben vom 31.03.2005 zur au\u00dferordentlichen Gesellschafter- und Treugeberversammlung der Kl\u00e4gerin am 11.04.2005 hingewiesen, wonach auch dar\u00fcber abzustimmen sei, dass die Kl\u00e4gerin mit dem Verkauf des Schiffes in Liquidation trete. Au\u00dferdem deuten die vom FG in Bezug genommenen Schreiben der B vom 13.07. und 01.08.2005 an die Gesellschafter\/Treugeber der Kl\u00e4gerin klar darauf hin, dass am 11.04.2005 (konkludent) auch die Liquidation der Kl\u00e4gerin beschlossen wurde. Danach liegen ausreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass die Kl\u00e4gerin mit der Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffes die werbende T\u00e4tigkeit eingestellt hat und deren Gesellschafter die Kl\u00e4gerin nicht mehr fortsetzen wollten. Die Annahme des FG, dass sich die Kl\u00e4gerin mit dem Verkauf des Schiffes in Liquidation befunden hat, ist danach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso steht der Annahme einer Liquidation der Kl\u00e4gerin im Streitjahr 2006 nicht entgegen, dass die Aufl\u00f6sung der Kl\u00e4gerin erst im Juli 2013 in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Aufl\u00f6sung einer KG &#8211;wie der Kl\u00e4gerin&#8211; ist zwar in das Handelsregister einzutragen (\u00a7&nbsp;161 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 HGB). Diese Eintragung ist aber nur deklaratorisch, d.h. die Wirksamkeit der Aufl\u00f6sung h\u00e4ngt nicht von ihrer Eintragung im Handelsregister ab (L\u00fcke in: Hesselmann\/Tillmann\/Mueller-Thuns, a.a.O., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;9.38).<\/li><li>bb) Nach den f\u00fcr den Senat bindenden Feststellungen des FG hat die Kl\u00e4gerin nach der Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffes nur noch T\u00e4tigkeiten durchgef\u00fchrt, welche auf ihre Liquidation (Abwicklung) gerichtet waren. Diese T\u00e4tigkeiten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem fr\u00fcheren Schiffseinsatz. Im \u00dcbrigen bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin anderweitige, nicht durch den Einsatz des Schiffes veranlasste T\u00e4tigkeiten ausge\u00fcbt, insbesondere eine neue Investitionsentscheidung getroffen haben k\u00f6nnte.<\/li><li>4. Die weiteren Einw\u00e4nde der Kl\u00e4gerin sind ebenfalls nicht durchgreifend.<\/li><li>a) Aus dem Fehlen einer Vorschrift, die f\u00fcr die Zeit nach Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffes &#8211;vergleichbar dem \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG f\u00fcr die Zeit vor Indienststellung des Schiffes&#8211; ausdr\u00fccklich die Anwendung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG anordnet, l\u00e4sst sich nicht ableiten, dass nach der Ver\u00e4u\u00dferung des einzigen Schiffes \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG nicht mehr anwendbar ist. Zum einen l\u00e4sst sich \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 und Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG &#8211;wie vorstehend aufgezeigt (dazu oben B.II.3.a)&#8211; entnehmen, dass \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG auch nach Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffes eingreifen kann. Zum anderen ist \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG im Kontext mit dessen Satz&nbsp;1 zu sehen, wonach der Antrag auf Tonnagegewinnermittlung im Wirtschaftsjahr der Indienststellung des Handelsschiffes mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen ist. Ohne die Sonderregelung in \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG w\u00e4re es daher nicht m\u00f6glich, Gewinne vor dem Wirtschaftsjahr der Indienststellung des Schiffes der Abgeltungswirkung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG zu unterwerfen.<\/li><li>b) Auch wenn die Aus\u00fcbung der R\u00fcckoption nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;8 EStG nach Ablauf der Zehnjahresfrist (stillschweigend) das Vorliegen der Voraussetzungen nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG voraussetzt, l\u00e4sst sich hieraus nicht ableiten, dass mit der Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffes die Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG unzul\u00e4ssig wird. Denn die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG k\u00f6nnen &#8211;wie gezeigt&#8211; auch noch nach Ver\u00e4u\u00dferung des einzigen Schiffes gegeben sein.<\/li><li>c) Daneben meint die Kl\u00e4gerin, aus dem Umstand, dass die von B bezogene Liquidationsverg\u00fctung im Jahr 2005 zu erfassen sei, folgern zu k\u00f6nnen, dass \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG nach \u00dcbergabe des Schiffes nicht mehr eingreifen k\u00f6nne. Dem liegt jedoch die fehlerhafte Annahme zugrunde, dass bei Eingreifen des \u00a7&nbsp;5a EStG die Sonderbetriebseinnahmen &#8211;vergleichbar dem \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG&#8211; erst mit Zahlung zu erfassen seien. Hiervon ausgehend folgert die Kl\u00e4gerin, dass bei Fortgeltung des \u00a7&nbsp;5a EStG die Liquidationsverg\u00fctung erst mit Zufluss im Jahr 2007 h\u00e4tte erfasst werden k\u00f6nnen. Sonderverg\u00fctungen sind jedoch im Rahmen der Tonnagegewinnermittlung nicht mit Zu- oder Abfluss, sondern den Bilanzierungsregeln (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 EStG) folgend zu erfassen (BFH-Urteil vom 19.07.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;3\/16, Rz&nbsp;16, m.w.N.). Dabei sind auch die Grunds\u00e4tze der korrespondierenden Bilanzierung zu beachten, wonach die Ergebnisse der Gesellschaft und des Gesellschafters im Grundsatz in der Weise aufeinander abzustimmen sind, dass die Verg\u00fctung beim Gesellschafter in dem Wirtschaftsjahr gewinnm\u00e4\u00dfig erfasst wird, in dem sie bei der Gesellschaft als (gewinnmindernder oder aktivierungspflichtiger) Aufwand in Erscheinung tritt; unerheblich ist, ob ihm die Verg\u00fctung w\u00e4hrend dieses Jahres zugeflossen ist (BFH-Urteile vom 23.05.1979&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;56\/77, BFHE 128, 505, BStBl II 1979, 763, unter II.; vom 11.12.1986&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;222\/84, BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553, unter 4.a). F\u00fcr die zeitliche Erfassung der Sonderverg\u00fctung beim Mitunternehmer ist daher ma\u00dfgeblich, in welchem Jahr der Aufwand bei der Gesellschaft nach den allgemeinen Vorschriften der \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 EStG h\u00e4tte ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Aufwand bei der Gesellschaft im Rahmen der Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG steuerrechtlich nicht auswirkt.<\/li><li>d) Schlie\u00dflich greift auch nicht der Einwand durch, dass die Liquidation einer Schifffahrtsgesellschaft &#8211;ebenso wie deren Gr\u00fcndung&#8211; kein Hilfsgesch\u00e4ft sei. Es ist zwar zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Gr\u00fcndung einer Schifffahrtsgesellschaft kein Hilfsgesch\u00e4ft ist (BFH-Urteil in BFHE 261, 353, Rz&nbsp;21). Dies liegt jedoch darin begr\u00fcndet, dass der f\u00fcr ein Hilfsgesch\u00e4ft erforderliche unmittelbare (enge) Zusammenhang mit dem Einsatz eines Handelsschiffes nur dann vorliegen kann, wenn bei Vornahme des Hilfsgesch\u00e4fts die konkrete Investitionsentscheidung f\u00fcr den Betrieb eines Handelsschiffes im internationalen Verkehr bereits getroffen wurde. Diese Entscheidung kann wiederum erst nach Gr\u00fcndung der Gesellschaft getroffen werden. Anders verh\u00e4lt es sich hingegen w\u00e4hrend der Abwicklungsphase. In dieser Zeit wirkt die urspr\u00fcngliche Investitionsentscheidung fort, solange keine neue getroffen wird.<\/li><li>III. Ebenso ist die gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2007 gerichtete Revision unbegr\u00fcndet. Insoweit war die Klage zwar nicht schon mangels Beschwer i.S. des \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO unzul\u00e4ssig (dazu 1.). Das FG hat sie aber aus den bereits f\u00fcr das Streitjahr 2006 angef\u00fchrten Gr\u00fcnden zu Recht als unbegr\u00fcndet abgewiesen (dazu 2.).<\/li><li>1. Die vor dem FG erhobene Klage war zul\u00e4ssig. Das Revisionsgericht hat das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen &#8211;auch ohne R\u00fcge der Verfahrensbeteiligten&#8211; von Amts wegen zu pr\u00fcfen (z.B. BFH-Urteil vom 06.09.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/16, Rz&nbsp;44, m.w.N.).<\/li><li>a) Eine Anfechtungs-(Verpflichtungs-)klage ist nur zul\u00e4ssig, wenn die Kl\u00e4gerin geltend macht, durch den (jeweiligen) Verwaltungsakt &#8211;hier den Gewinnfeststellungsbescheid 2007&#8211; in ihren Rechten verletzt zu sein (\u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erf\u00fcllt, wenn das Klagevorbringen es als zumindest m\u00f6glich erscheinen l\u00e4sst, dass die angefochtene Entscheidung eigene Rechte der Kl\u00e4gerin verletzt (z.B. BFH-Urteil vom 07.02.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/12, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>Bei Gewinnfeststellungsbescheiden ergibt sich die Beschwer regelm\u00e4\u00dfig aus den selbst\u00e4ndig anfechtbaren Feststellungen. Begehrt der Rechtsbehelfsf\u00fchrer die Erh\u00f6hung einer den (Gesamt-)Gewinn betreffenden Feststellung (z.B. des laufenden Gesamthandsgewinns), wird es regelm\u00e4\u00dfig an der Beschwer fehlen. Abweichendes wird man ausnahmsweise dann annehmen m\u00fcssen, wenn sich die zu niedrige Feststellung nachteilig auf andere Feststellungen auswirkt, z.B. auf solche anderer (vorangegangener oder nachfolgender) Feststellungszeitr\u00e4ume (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 27.08.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;221\/07, BFH\/NV 2008, 2037, unter II.; vom 25.04.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;64\/15, Rz&nbsp;20, m.w.N.). Daneben existieren aber auch Feststellungen, die unabh\u00e4ngig von ihrer Gewinnauswirkung eine Beschwer begr\u00fcnden k\u00f6nnen (z.B. BFH-Beschluss vom 16.10.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;42\/12, Rz&nbsp;2, zum Bestehen einer Mitunternehmerschaft; BFH-Urteil vom 08.06.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;30\/14, BFHE 258, 403, BStBl II 2017, 1061, Rz&nbsp;24, zur Einkunftsart). Zu diesen Feststellungen geh\u00f6rt auch die Frage, ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine pauschale Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG vorliegen (BFH-Urteil in BFHE 257, 413, Rz&nbsp;26).<\/li><li>b) Danach war die Kl\u00e4gerin durch die vor dem FG angegriffene Feststellung beschwert, auch wenn sie die Feststellung eines h\u00f6heren laufenden Gesamthandsgewinns begehrte.<\/li><li>Vor dem FG begehrte die Kl\u00e4gerin, den Gewinnfeststellungsbescheid 2007 vom 30.08.2010 dahin zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin und der Sondergewinn von B jeweils erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df festgestellt werden. Ihr Klageantrag war daher u.a. darauf gerichtet, erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df den durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 EStG) ermittelten laufenden Gesamthandsgewinn in H\u00f6he von 6.255,02&nbsp;\u20ac festzustellen. Sie wandte sich insbesondere gegen das Eingreifen des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG und damit gegen das Vorliegen der Voraussetzungen dieser pauschalen Gewinnermittlung. Diese selbst\u00e4ndige Feststellung ist unabh\u00e4ngig von den Gewinnauswirkungen angreifbar. Danach ist es unerheblich, dass der aus Sicht der Kl\u00e4gerin durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich zu ermittelnde Gewinn h\u00f6her als der im Gewinnfeststellungsbescheid 2007 festgestellte ist.<\/li><li>2. Die Klage ist aber unbegr\u00fcndet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass auch f\u00fcr das Streitjahr 2007 der Gewinn nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG pauschal zu ermitteln und mit 0&nbsp;\u20ac festzustellen ist.<\/li><li>Insoweit gelten die vorstehend unter B.II. gemachten Ausf\u00fchrungen entsprechend. Die Kl\u00e4gerin erzielte im Streitjahr 2007 mit der von ihr ausge\u00fcbten (Liquidations-)T\u00e4tigkeit weiterhin Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG, die auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfielen. Es waren Hilfsgesch\u00e4fte i.S. des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG gegeben.<\/li><li>IV. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO. Au\u00dfergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet (\u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 16. Juli 2020, IV R 3\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.160720.IVR3.18.0 BFH IV. 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