{"id":73307,"date":"2020-11-13T18:03:24","date_gmt":"2020-11-13T16:03:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73307"},"modified":"2020-11-13T18:03:30","modified_gmt":"2020-11-13T16:03:30","slug":"verfahrensmangel-ueberraschungsentscheidung-unterlassen-einer-einfachen-beiladung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verfahrensmangel-ueberraschungsentscheidung-unterlassen-einer-einfachen-beiladung\/","title":{"rendered":"Verfahrensmangel: \u00dcberraschungsentscheidung, Unterlassen einer einfachen Beiladung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 03. August 2020, IX B 16\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.030820.IXB16.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 96 Abs 2 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , FGO \u00a7 119 Nr 3 , GG Art 103 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 06. November 2019, Az: 3 K 2414\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, den Beteiligten die einzelnen f\u00fcr seine Entscheidung ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten. Ebenso wenig muss es einen Hinweis auf seine Rechtsauffassung geben.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Das Unterlassen der einfachen Beiladung vermag keinen Verfahrensfehler zu begr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg, Au\u00dfensenate Freiburg vom 06.11.2019 &#8211; 3 K 2414\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde hat keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;, dazu unter 1. und 2.) noch wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO, dazu unter 3.), zuzulassen.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) hat nicht schl\u00fcssig dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative FGO).<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die schl\u00fcssige R\u00fcge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG. Gleiches gilt f\u00fcr Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht \u00fcbereinstimmt (BFH-Beschluss vom 28.04.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;18\/16, BFH\/NV 2016, 1173, Rz&nbsp;9).<\/p>\n\n\n\n<p>Im Einzelnen sind f\u00fcr die schl\u00fcssige R\u00fcge einer Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau &#8211;mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle&#8211; zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegen\u00fcberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2016, 1173, Rz&nbsp;10).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Die Kl\u00e4gerin hat keine abstrakten Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen FG-Urteil sowie aus mutma\u00dflichen Divergenzentscheidungen herausgestellt, welche die behauptete Abweichung aufzeigen k\u00f6nnten. Der Hinweis der Kl\u00e4gerin auf &#8211;vorangegangene Veranlagungszeitr\u00e4ume betreffende&#8211; Entscheidungen des FG und die &#8222;Verwendung der unzutreffenden Rechtsgrundlage dieser fr\u00fcheren Entscheidungen&#8220; gen\u00fcgt nicht. Auch unter Heranziehung des in Bezug genommenen Schriftsatzes vom 22.07.2018 ergibt sich nichts anderes.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ebenso wenig ist die Revision unter dem (hilfsweise geltend gemachten) Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Rechtsfehlers zuzulassen.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative FGO ist die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit auch dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung des FG in einem solchen Ma\u00df fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine h\u00f6chstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden k\u00f6nnte. Diese Voraussetzung ist erf\u00fcllt bei einem offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht, der die Entscheidung der Vorinstanz als willk\u00fcrlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen l\u00e4sst. Vorliegen kann dies etwa, wenn das FG eine offensichtlich einschl\u00e4gige entscheidungserhebliche Vorschrift \u00fcbersehen hat, das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Ferner kann ein gravierender Rechtsanwendungsfehler auch dann vorliegen, wenn das FG bei der Auslegung einer Willenserkl\u00e4rung anerkannte Auslegungsgrunds\u00e4tze in einem Ma\u00dfe au\u00dfer Acht l\u00e4sst, dass seine Entscheidung nicht mehr nachvollziehbar erscheint. Unterhalb dieser Schwelle liegende Rechtsfehler reichen nicht, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar Willk\u00fcr der angefochtenen Entscheidung zu begr\u00fcnden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18.11.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;72\/19, BFH\/NV 2020, 356, Rz&nbsp;8, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdebegr\u00fcndung den Darlegungsanforderungen entspricht, ist ein derartiger schwerwiegender Rechtsfehler des FG nicht ersichtlich. Erg\u00e4nzend verweist der Senat auf die Begr\u00fcndung seiner &#8211;die Vorjahre betreffenden&#8211; Beschl\u00fcsse vom 24.01.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;S&nbsp;33\/18&nbsp;(PKH), IX&nbsp;S&nbsp;34\/18&nbsp;(PKH) und IX&nbsp;S&nbsp;37\/18&nbsp;(PKH). Dort hat er im Hinblick auf den zentralen Streitpunkt der pers\u00f6nlichen Zurechnung der Vermietungseink\u00fcnfte (bei der Kl\u00e4gerin als Vorbehaltsnie\u00dfbraucherin) ausgef\u00fchrt, dass die W\u00fcrdigung des FG (nach Aktenlage) nicht zu beanstanden sei. Eine &#8211;durch die Vorlage weiterer Unterlagen dokumentierte&#8211; \u00c4nderung der Sachlage, die eine abweichende rechtliche W\u00fcrdigung erlauben k\u00f6nnte, hat das FG mit schl\u00fcssiger Begr\u00fcndung verneint.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Schlie\u00dflich liegt kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO).<\/p>\n\n\n\n<p>a) Ohne Erfolg macht die Kl\u00e4gerin eine Geh\u00f6rsverletzung geltend.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r i.S. von Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG), \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgem\u00e4\u00df nicht verpflichtet, der tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.06.2008&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;2062\/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056; BFH-Beschluss vom 11.05.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;113\/10, BFH\/NV 2011, 1523). Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG und \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder \u00fcberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erw\u00e4gung gezogen hat (vgl. u.a. BFH-Beschl\u00fcsse vom 10.09.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;S&nbsp;10\/14, BFH\/NV 2015, 47; vom 23.03.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;22\/16, BFH\/NV 2016, 1013).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und &#8211;gegebenenfalls&#8211; Beweisergebnissen zu \u00e4u\u00dfern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie f\u00fcr wesentlich halten. Dar\u00fcber hinaus gebietet es der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r, f\u00fcr die Prozessbeteiligten \u00fcberraschende Entscheidungen zu unterlassen. Eine \u00dcberraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt st\u00fctzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein entscheidungserheblicher Umstand vom FG erst mit dem Endurteil in das Verfahren eingebracht wird (z.B. BFH-Beschluss vom 23.02.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;2\/17, BFH\/NV 2017, 746, Rz&nbsp;15).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Die Kl\u00e4gerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r berufen. Zu Recht hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) geltend gemacht, dass die Kl\u00e4gerin das Vorliegen einer \u00dcberraschungsentscheidung nicht in ausreichendem Ma\u00dfe dargelegt habe. Im \u00dcbrigen hat das FG den Sach- und Streitstand umfassend gew\u00fcrdigt, sich letztlich aber dem Standpunkt des FA angeschlossen. Dies gilt sowohl f\u00fcr die Zurechnung der Vermietungseink\u00fcnfte als auch f\u00fcr den begehrten Abzug von Prozesskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung, die Ber\u00fccksichtigung des Ausfalls einer Kapitalforderung nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 des Einkommensteuergesetzes und den geltend gemachten Schuldzinsenabzug. Dass das FG die im Klageverfahren von der Kl\u00e4gerin eingereichten weiteren Unterlagen in seine W\u00fcrdigung einbeziehen w\u00fcrde, war notwendig und zu erwarten.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch der Hinweis der Kl\u00e4gerin, sie habe nicht erkennen k\u00f6nnen, den Prozess zu verlieren, f\u00fchrt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das FG ist nicht verpflichtet, den Beteiligten die einzelnen f\u00fcr seine Entscheidung ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (BFH-Urteil vom 24.04.1990 \u2013 VIII&nbsp;R&nbsp;170\/83, BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539, unter 1., Rz&nbsp;17). Ebenso wenig muss es einen Hinweis auf seine Rechtsauffassung geben (BFH-Beschluss vom 09.11.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;105\/10, BFH\/NV 2012, 254, Rz&nbsp;13).<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Soweit sich die Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzend darauf beruft, das FG habe ihr das Schreiben des FA vom 08.11.2019 nicht sofort zur Stellungnahme weitergeleitet, ist darauf hinzuweisen, dass das FG dieses Schreiben bei seiner Entscheidung ausweislich des Nachtrags zur Sitzungsniederschrift vom 12.11.2019 sowie des Tatbestands des angefochtenen Urteils nicht ber\u00fccksichtigt hat. Insofern fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Erheblichkeit des ger\u00fcgten Verfahrensmangels.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Ebenso wenig greift die R\u00fcge der unterlassenen Beiladung des Sohnes der Kl\u00e4gerin durch. Die Kl\u00e4gerin macht geltend, ihr Sohn habe wegen einer m\u00f6glichen Haftung nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 FGO beigeladen werden m\u00fcssen. Das Unterlassen der &#8211;von der Vorinstanz f\u00fcr nicht erforderlich gehaltenen&#8211; einfachen Beiladung vermag jedoch keinen Verfahrensfehler zu begr\u00fcnden (vgl. BFH-Beschluss vom 29.10.2002&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;186\/01, BFH\/NV 2003, 780; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;115 Rz&nbsp;310 &#8222;Einfache Beiladung (\u00a7&nbsp;60&nbsp;I&nbsp;1)&#8220;). Die Voraussetzungen f\u00fcr eine notwendige Beiladung nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 FGO lagen &#8211;wie vom FG zu Recht erkannt&#8211; nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Letztlich r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin im Kern eine materiell fehlerhafte Rechtsanwendung, also die Unrichtigkeit des FG-Urteils; damit kann die Zulassung der Revision indes nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 21.03.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;132\/16, BFH\/NV 2017, 913, Rz&nbsp;2; Gr\u00e4ber\/Ratschow, a.a.O., \u00a7&nbsp;115 Rz&nbsp;220).<\/p>\n\n\n\n<p>5. Von einer weiter gehenden Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 03. August 2020, IX B 16\/20 ECLI:DE:BFH:2020:B.030820.IXB16.20.0 BFH IX. Senat FGO \u00a7 96 Abs 2 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , FGO \u00a7 119 Nr 3 , GG Art 103 Abs 1 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 06. November 2019, Az: 3 K 2414\/18 Leits\u00e4tze 1. 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