{"id":73309,"date":"2020-11-13T18:04:03","date_gmt":"2020-11-13T16:04:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73309"},"modified":"2020-11-13T18:04:09","modified_gmt":"2020-11-13T16:04:09","slug":"voraussetzungen-der-steuerrechtlichen-anerkennung-mehrstoeckiger-freiberufler-personengesellschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/voraussetzungen-der-steuerrechtlichen-anerkennung-mehrstoeckiger-freiberufler-personengesellschaften\/","title":{"rendered":"Voraussetzungen der steuerrechtlichen Anerkennung mehrst\u00f6ckiger Freiberufler-Personengesellschaften"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 04. August 2020, VIII R 24\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.040820.VIIIR24.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2 , EStG \u00a7 15 Abs 3 Nr 1 , EStG \u00a7 18 Abs 1 Nr 1 S 1 , EStG \u00a7 18 Abs 1 Nr 1 S 3 , EStG \u00a7 18 Abs 4 S 2 , EStG VZ 2008<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 17. November 2015, Az: 4 K 93\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine Unterpersonengesellschaft erzielt freiberufliche Eink\u00fcnfte, wenn neben den unmittelbar an ihr beteiligten nat\u00fcrlichen Personen alle mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaften \u00fcber die pers\u00f6nliche Berufsqualifikation verf\u00fcgen und in der Unterpersonengesellschaft zumindest in geringf\u00fcgigem Umfang leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die freiberufliche T\u00e4tigkeit einer Unterpersonengesellschaft wird nicht bereits dadurch begr\u00fcndet, dass jeder Obergesellschafter zumindest in einer anderen Unterpersonengesellschaft des Personengesellschaftsverbunds als Freiberufler leitend und eigenverantwortlich t\u00e4tig wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17.11.2015 &#8211; 4 K 93\/14 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer KG, deren Gegenstand die gesetzlich und berufsrechtlich zul\u00e4ssigen T\u00e4tigkeiten sind. Komplement\u00e4r war im Streitjahr (2008) Rechtsanwalt und Steuerberater A, Kommanditistin die C-KG. An der C-KG waren als Komplement\u00e4re die E-OHG mit einem Anteil von 51&nbsp;% sowie weitere nat\u00fcrliche Personen ohne Beteiligung am Gesellschaftsverm\u00f6gen und als Kommanditistin die G+H KG mit einem Anteil von 49&nbsp;% beteiligt.<\/li><li>Die E-OHG und die G+H KG bildeten die oberste Gesellschaftsebene und waren an zahlreichen weiteren Personen- und Kapitalgesellschaften des S-Konzerns beteiligt. Ihr Unternehmensgegenstand stimmte mit dem der C-KG und der Kl\u00e4gerin \u00fcberein. Gesellschafter der E-OHG und der G+H KG waren ausschlie\u00dflich Steuerberater, Wirtschaftspr\u00fcfer und Rechtsanw\u00e4lte, die in den jeweiligen Obergesellschaften aktiv in die Mandatsbearbeitung eingebunden waren. Sie wurden auch in denjenigen Untergesellschaften leitend und eigenverantwortlich t\u00e4tig, an denen sie als Komplement\u00e4r beteiligt oder bei denen sie als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eingesetzt waren. Bei der Kl\u00e4gerin war dies im Streitjahr nicht der Fall.<\/li><li>Im S-Konzern bestanden \u00fcberregionale Arbeitsgruppen mit unterschiedlichen Branchenschwerpunkten, in denen u.a. spezielle F\u00e4lle, Fachfragen und Arbeitshilfen erarbeitet und diskutiert wurden. Hierbei wirkten einzelne Obergesellschafter als Spezialisten bei der Bearbeitung von Mandaten in den Untergesellschaften mit. Jedenfalls in der Kl\u00e4gerin als Untergesellschaft waren sie im Streitjahr nicht in dieser Weise t\u00e4tig.<\/li><li>Die Obergesellschafter trafen in Gesellschafterversammlungen der E-OHG und der G+H&nbsp;KG Entscheidungen \u00fcber wesentliche Fragen des Konzerns wie die Finanzierung der Gesellschaften, Investitionen, Forderungsmanagement, Personalstruktur, Umsatzwachstum und Fortbildung. Wesentliche Ma\u00dfnahmen in den Untergesellschaften wie Praxiseink\u00e4ufe und die Bestellung weiterer Komplement\u00e4re wurden ebenfalls durch die Obergesellschafter beschlossen.<\/li><li>Mit Bescheid vom 23.02.2010 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr das Streitjahr stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac fest. Nach einer bei der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung stellte das FA mit ge\u00e4ndertem Bescheid vom 07.05.2013 Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr das Streitjahr fest.<\/li><li>Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1092 mitgeteilten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 17.11.2015&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;93\/14 aufzuheben und den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2008 vom 07.05.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.11.2014 dahin abzu\u00e4ndern, dass Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac festgestellt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin zu Recht als solche aus Gewerbebetrieb qualifiziert.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin, die den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr das Streitjahr allein in Bezug auf die Qualifikation der Eink\u00fcnfte angefochten hat (zur selbst\u00e4ndigen Anfechtbarkeit dieser Feststellung vgl. Senatsurteil vom 21.02.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;46\/13, BFHE 257, 198, BStBl II 2017, 745), hat insgesamt Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielt.<\/li><li>1. a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Abgabenordnung werden einkommen- und k\u00f6rperschaftsteuerpflichtige Eink\u00fcnfte gesondert und einheitlich festgestellt, wenn an den Eink\u00fcnften mehrere Personen beteiligt und die Eink\u00fcnfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Bei einem Gewerbebetrieb ist diese Voraussetzung erf\u00fcllt, wenn die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen betreiben (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211;) und als Mitunternehmer anzusehen sind (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG). Weiter setzt ein Gewerbebetrieb nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG eine selbst\u00e4ndige nachhaltige Beteiligung voraus, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Bet\u00e4tigung weder als Aus\u00fcbung von Land- und Forstwirtschaft noch als Aus\u00fcbung eines freien Berufs noch als eine andere selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit anzusehen ist.<\/li><li>b) Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine T\u00e4tigkeit, die die Aus\u00fcbung eines freien Berufs i.S. von \u00a7&nbsp;18 EStG darstellt, wenn s\u00e4mtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erf\u00fcllen, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiberuflichkeit k\u00f6nnen nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von nat\u00fcrlichen Personen erf\u00fcllt werden (Senatsurteil vom 14.05.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;35\/16, BFHE 264, 505, BStBl II 2019, 580, m.w.N.). Jeder Gesellschafter muss \u00fcber die pers\u00f6nliche Berufsqualifikation verf\u00fcgen und eine freiberufliche T\u00e4tigkeit, zu deren Aus\u00fcbung er pers\u00f6nlich qualifiziert ist, tats\u00e4chlich entfalten (Senatsurteil vom 10.10.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;42\/10, BFHE 238, 444, BStBl II 2013, 79, m.w.N.). Die freiberufliche T\u00e4tigkeit ist durch die unmittelbare, pers\u00f6nliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufstr\u00e4gers gepr\u00e4gt. Daher reicht die blo\u00dfe Zugeh\u00f6rigkeit zu einer der in \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG genannten Berufsgruppen nicht aus (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 18.10.2006&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;9\/06, BFHE 215, 210, BStBl II 2007, 266).<\/li><li>c) Die pers\u00f6nliche Aus\u00fcbung einer freiberuflichen T\u00e4tigkeit im vorgenannten Sinne setzt nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich t\u00e4tig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet (BFH-Urteil vom 23.11.2000&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;48\/99, BFHE 193, 482, BStBl II 2001, 241). Die Gesellschafter m\u00fcssen an der Bearbeitung der erteilten Auftr\u00e4ge aber zumindest in der Weise mitwirken, dass die Berufstr\u00e4ger die mit einem \u00fcbernommenen Auftrag verbundenen Aufgaben untereinander aufteilen und jeder den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich aufgrund seiner Sachkenntnis eigenverantwortlich leitet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 193, 482, BStBl II 2001, 241). Diesen ausreichenden, aber auch erforderlichen Arbeitsbeitrag an der Erstellung freiberuflicher Leistungen gegen\u00fcber externen Auftraggebern erbringt ein Gesellschafter insbesondere dann nicht, wenn er seiner Gesellschaft lediglich Kapital zur Verf\u00fcgung stellt, wenn er nur Auftr\u00e4ge beschafft, ohne sich zumindest teilweise an der Erstellung freiberuflicher Leistungen selbst zu beteiligen (vgl. Senatsurteil vom 08.04.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;73\/05, BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681), wenn er sich zwar an der Erbringung freiberuflicher Leistungen gegen\u00fcber externen Auftraggebern beteiligt, es ihm aber an der pers\u00f6nlichen Qualifikation zur Erbringung dieser Leistungen fehlt, oder wenn er T\u00e4tigkeiten entfaltet, die per se keine freiberuflichen sind (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.1970&nbsp;&#8211; IV&nbsp;60\/65, BFHE 101, 115, BStBl II 1971, 249; Senatsurteil vom 11.06.1985&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;254\/80, BFHE 144, 62, BStBl II 1985, 584). In den genannten F\u00e4llen ist der Gesellschafter jeweils &#8222;berufsfremd&#8220;, weil er die pers\u00f6nliche Berufsqualifikation nicht besitzt oder weil er bei gegebener Zugeh\u00f6rigkeit zu einer der in \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG genannten Berufsgruppen den freien Beruf tats\u00e4chlich nicht selbst aus\u00fcbt.<\/li><li>d) Dem Umstand, dass die freie Berufst\u00e4tigkeit durch die pers\u00f6nliche, qualifizierte Arbeitsleistung des Berufstr\u00e4gers gepr\u00e4gt wird, ist auch Rechnung zu tragen, wenn sich eine Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt. Wie der Verweis in \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG auf die Regelung doppelst\u00f6ckiger gewerblicher Personengesellschaften in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG zeigt, kann es auch im Rahmen des \u00a7&nbsp;18 EStG zu mittelbaren Beteiligungen von Angeh\u00f6rigen eines freien Berufs kommen (Senatsurteil vom 28.10.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;69\/06, BFHE 223, 206, BStBl II 2009, 642). Allerdings ist, da s\u00e4mtliche Gesellschafter-Mitunternehmer der Untergesellschaft die Merkmale des freien Berufs erf\u00fcllen m\u00fcssen und die Obergesellschaft selbst diese Merkmale nicht erf\u00fcllen kann, zur Anerkennung einer mehrst\u00f6ckigen Freiberufler-Personengesellschaft erforderlich, dass auch alle mittelbar an der Untergesellschaft beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft die Tatbestandsmerkmale des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG erf\u00fcllen. Denn freiberufliche Eink\u00fcnfte k\u00f6nnen nicht allein durch das Halten einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung, sondern immer nur dadurch erzielt werden, dass der Steuerpflichtige durch eine eigene T\u00e4tigkeit die Merkmale des freien Berufs in seiner Person erf\u00fcllt. Weil jeder Gesellschafter eigenverantwortlich und leitend t\u00e4tig sein muss, ist zur Anerkennung einer mehrst\u00f6ckigen Freiberufler-Personengesellschaft weiter zu verlangen, dass alle Obergesellschafter &#8211;zumindest in geringf\u00fcgigem Umfang&#8211; auch in der Untergesellschaft leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten. Anderenfalls vermitteln sie der T\u00e4tigkeit der Untergesellschaft ein sch\u00e4dliches Element der Nichtfreiberuflichkeit (Senatsurteil in BFHE 223, 206, BStBl II 2009, 642; ebenso die herrschende Meinung im Schrifttum, vgl. z.B. Schmidt\/Wacker, EStG, 39.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;18 Rz&nbsp;43; Stuhrmann in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;18 Rz&nbsp;E&nbsp;7; BeckOK EStG\/Levedag, 7.&nbsp;Ed. [01.05.2020], EStG \u00a7&nbsp;18 Rz&nbsp;1185; Brandt in Herrmann\/ Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;18 EStG Rz&nbsp;444; G\u00fcroff in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7&nbsp;18 Rz&nbsp;282; Bl\u00fcmich\/Hutter, \u00a7&nbsp;18 EStG Rz&nbsp;76).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG die von der Kl\u00e4gerin erzielten Eink\u00fcnfte zutreffend als solche aus Gewerbebetrieb qualifiziert, da im Streitfall nicht s\u00e4mtliche mittelbar an der Kl\u00e4gerin beteiligten Obergesellschafter leitend und eigenverantwortlich in der Kl\u00e4gerin als Untergesellschaft t\u00e4tig waren.<\/li><li>a) Eine leitende und eigenverantwortliche T\u00e4tigkeit der Obergesellschafter f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ergibt sich, wie das FG zu Recht entschieden hat, nicht daraus, dass die Obergesellschafter im Rahmen von Gesellschafterversammlungen der E-OHG und der G+H KG Entscheidungen \u00fcber wesentliche Fragen des Konzerns wie die Finanzierung der Gesellschaften, Investitionen oder das Umsatzwachstum sowie \u00fcber wesentliche Ma\u00dfnahmen in den Untergesellschaften wie Praxiseink\u00e4ufe und die Bestellung weiterer Komplement\u00e4re getroffen haben. Denn diese T\u00e4tigkeiten erf\u00fcllen nicht die Tatbestandsmerkmale des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG. Es handelt sich vielmehr um gesch\u00e4ftsleitende, kontrollierende und koordinierende kaufm\u00e4nnische T\u00e4tigkeiten, die nicht zur berufstypischen freiberuflichen T\u00e4tigkeit nach \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG z\u00e4hlen (Senatsurteil vom 28.10.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;73\/06, BFHE 223, 218, BStBl II 2009, 647).<\/li><li>b) Eine freiberufliche T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin folgt auch nicht daraus, dass im S-Konzern \u00fcberregionale Arbeitsgruppen bestanden, in denen die Obergesellschafter als Spezialisten bei der Bearbeitung von Mandaten anderer Untergesellschaften mitgewirkt haben. Denn nach den Feststellungen des FG war eine Mitarbeit s\u00e4mtlicher Obergesellschafter weder im Hinblick auf die Mandate der Kl\u00e4gerin noch im Hinblick auf die Mandate der anderen Untergesellschaften gegeben. Es kann deshalb dahinstehen, ob die \u00fcber die C-KG mittelbar an der Kl\u00e4gerin beteiligten nat\u00fcrlichen Personen ohne Verm\u00f6gensbeteiligung \u00fcberhaupt als Mitunternehmer ihrer Obergesellschaft anzusehen waren (vgl. hierzu: Senatsurteil in BFHE 223, 206, BStBl II 2009, 642, Rz&nbsp;27) und auch diese auf Ebene der Kl\u00e4gerin in geringf\u00fcgigem Umfang h\u00e4tten t\u00e4tig werden m\u00fcssen.<\/li><li>c) Dem FG ist auch darin zu folgen, dass eine freiberufliche T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin nicht dadurch begr\u00fcndet wird, dass die Obergesellschafter in den Obergesellschaften und zumindest in einer anderen Untergesellschaft des S-Konzerns als Steuerberater, Wirtschaftspr\u00fcfer oder Rechtsanwalt leitend und eigenverantwortlich t\u00e4tig geworden sind. Denn dies ersetzt nicht das Erfordernis, dass die Obergesellschafter auch in der Kl\u00e4gerin als Untergesellschaft &#8211;wenn auch nur in geringem Umfang&#8211; leitend und eigenverantwortlich t\u00e4tig werden. Dieses &#8222;doppelte T\u00e4tigkeitserfordernis&#8220; ergibt sich bereits daraus, dass auch bei der einst\u00f6ckigen Personengesellschaft jeder Gesellschafter sowohl im Hinblick auf seine Qualifikation als auch im Hinblick auf die Art und Weise seines T\u00e4tigwerdens f\u00fcr die Gesellschaft die Merkmale der Freiberuflichkeit i.S. des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG erf\u00fcllen muss, um auf Ebene der Mitunternehmerschaft freiberufliche Eink\u00fcnfte zu erzielen. Nichts anderes kann f\u00fcr mehrst\u00f6ckige Personengesellschaften gelten. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob dieses Erfordernis zus\u00e4tzlich durch die bei Freiberufler-Personengesellschaften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG entsprechend anwendbare Regelung in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG gerechtfertigt werden kann, wonach der mittelbar beteiligte dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter bei einer ununterbrochenen Mitunternehmerkette unter bestimmten Umst\u00e4nden gleichsteht (Senatsurteil in BFHE 223, 206, BStBl II 2009, 642, und BFH-Urteil vom 12.10.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;92\/12, BFHE 256, 32; vgl. auch Stuhrmann in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;18 Rz&nbsp;E&nbsp;7). Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin kann aus der in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG angeordneten Gleichstellung des mittelbar beteiligten Gesellschafters jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es zur Annahme der Freiberuflichkeit gen\u00fcgt, dass der an einer Untergesellschaft mittelbar beteiligte Gesellschafter seine freiberufliche T\u00e4tigkeit, zu deren pers\u00f6nlicher Aus\u00fcbung er qualifiziert ist, lediglich in einer anderen Untergesellschaft des mehrst\u00f6ckigen Freiberuflerkonzerns tats\u00e4chlich entfaltet.<\/li><li>d) Anders als die Kl\u00e4gerin meint, ist die Regelung in \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG auch nicht dahin verfassungskonform auszulegen, dass es zur Anerkennung freiberuflicher Eink\u00fcnfte bei einer mehrst\u00f6ckigen Freiberufler-Personengesellschaft gen\u00fcgt, dass die Obergesellschafter ihrer freiberuflichen T\u00e4tigkeit nur bei einer der Untergesellschaften innerhalb des Personengesellschaftsverbunds nachgehen, weil anderenfalls eine Ungleichbehandlung gegen\u00fcber einer Personengesellschaft, die \u00fcber mehrere Betriebsst\u00e4tten verf\u00fcgt, gegeben w\u00e4re. Denn von letzterer unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung wesentlich dadurch, dass bei einer mehrst\u00f6ckigen Personengesellschaft die Eink\u00fcnfte aus einer Untergesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt werden, weil es sich bei ihr &#8211;anders als bei einer Betriebsst\u00e4tte&#8211; um ein eigenst\u00e4ndiges Feststellungssubjekt handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 12.10.1989&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/86, BFHE 158, 64, BStBl II 1990, 168, unter II.3.). Hieraus folgt, dass die Merkmale der Freiberuflichkeit auf der Ebene der Untergesellschaft erf\u00fcllt sein m\u00fcssen. Die Grunds\u00e4tze des BFH-Urteils in BFHE 193, 482, BStBl II 2001, 241 zur zul\u00e4ssigen Aufgabenteilung lassen sich nicht auf einen Verbund von Gesellschaften \u00fcbertragen. Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re ein solches Normverst\u00e4ndnis mit dem Wortlaut und Zweck des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG, der f\u00fcr die freiberufliche T\u00e4tigkeit nicht nur die pers\u00f6nliche Berufsqualifikation, sondern auch die berufsbezogene T\u00e4tigkeit &#8211;hier in der jeweiligen Untergesellschaft&#8211; voraussetzt, nicht vereinbar. Es kann daher auch nicht \u00fcber eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift erreicht werden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) findet die M\u00f6glichkeit, eine Norm verfassungskonform auszulegen, ihre Grenzen dort, wo einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Vorschrift grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 27.03.2012&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;2258\/09, BVerfGE 130, 372, Rz&nbsp;73, m.w.N.).<\/li><li>3. Das FG hat die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin nach diesen Grunds\u00e4tzen im Ergebnis auch zu Recht insgesamt als solche aus Gewerbebetrieb qualifiziert.<\/li><li>Die f\u00fcr die Annahme eines Gewerbebetriebs erforderlichen positiven Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 und 2 und Abs.&nbsp;2 EStG lagen unstreitig vor. Das FG hat weiter im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Kl\u00e4gerin nicht das negative Tatbestandsmerkmal der freiberuflichen T\u00e4tigkeit i.S. von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG erf\u00fcllte. Entgegen der Ansicht des FG ist bereits damit die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin insgesamt als Gewerbebetrieb zu qualifizieren, ohne dass es hierf\u00fcr der Anwendung des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 EStG bedarf. Denn da eine Personengesellschaft nur dann eine T\u00e4tigkeit entfaltet, die als Aus\u00fcbung eines freien Berufs i.S. von \u00a7&nbsp;18 EStG angesehen werden kann, wenn s\u00e4mtliche relevanten Gesellschafter-Mitunternehmer die Merkmale des freien Berufs in eigener Person erf\u00fcllen (vgl. oben unter II.1.b), ist schon der Tatbestand des \u00a7&nbsp;18 EStG nicht erf\u00fcllt, wenn wie hier nicht s\u00e4mtliche mittelbar beteiligten Obergesellschafter auf der Ebene der Untergesellschaft freiberuflich t\u00e4tig werden. Es bedarf deshalb im Streitfall auch keiner Entscheidung, ob die von der Kl\u00e4gerin gegen die Anwendung des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 EStG erhobenen verfassungsrechtlichen Einw\u00e4nde durchgreifen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 04. August 2020, VIII R 24\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.040820.VIIIR24.17.0 BFH VIII. 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