{"id":73316,"date":"2020-11-20T13:08:44","date_gmt":"2020-11-20T11:08:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73316"},"modified":"2020-11-20T13:08:51","modified_gmt":"2020-11-20T11:08:51","slug":"keine-beguenstigung-nach-%c2%a7-35a-abs-2-estg-fuer-die-reinigung-einer-oeffentlichen-strasse-fahrbahn-keine-beguenstigung-nach-%c2%a7-35a-abs-3-estg-fuer-in-der-werkstatt-des-handwerkers-erbrac","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-beguenstigung-nach-%c2%a7-35a-abs-2-estg-fuer-die-reinigung-einer-oeffentlichen-strasse-fahrbahn-keine-beguenstigung-nach-%c2%a7-35a-abs-3-estg-fuer-in-der-werkstatt-des-handwerkers-erbrac\/","title":{"rendered":"Keine Beg\u00fcnstigung nach \u00a7 35a Abs. 2 EStG f\u00fcr die Reinigung einer \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe (Fahrbahn) &#8211; Keine Beg\u00fcnstigung nach \u00a7 35a Abs. 3 EStG f\u00fcr in der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Arbeiten"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 13. Mai 2020, VI R 4\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.130520.VIR4.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 35a Abs 2 S 1 Alt 2 , EStG \u00a7 35a Abs 3 S 1 , EStG \u00a7 35a Abs 4 S 1 , EStG \u00a7 35a Abs 5 S 2 , EStG VZ 2009<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 27. Juli 2017, Az: 12 K 12040\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Reinigung der Fahrbahn einer \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe ist &#8211;anders als die Reinigung des \u00f6ffentlichen Gehwegs vor dem Haus&#8211; nicht als haushaltsnahe Dienstleistung nach \u00a7 35a Abs. 2 EStG beg\u00fcnstigt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Soweit Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht nach \u00a7 35a Abs. 3 EStG beg\u00fcnstigt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.07.2017 &#8211; 12 K 12040\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) wurde f\u00fcr das Streitjahr (2009) mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Im urspr\u00fcnglichen Einkommensteuerbescheid sowie in mehreren \u00c4nderungsbescheiden ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) keine Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a des Einkommensteuergesetzes (EStG); entsprechende Aufwendungen hatten die Eheleute auch nicht geltend gemacht.<\/li><li>Mit \u00c4nderungsbescheid vom 17.10.2016 wurde die festgesetzte Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr aus hier nicht streitigen Gr\u00fcnden um 244&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht. Daraufhin begehrte die Kl\u00e4gerin eine Kompensation nach \u00a7&nbsp;177 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) durch Ber\u00fccksichtigung von Stra\u00dfenreinigungskosten in H\u00f6he von 100,36&nbsp;\u20ac als haushaltsnahe Dienstleistungen sowie von Aufwendungen f\u00fcr Klempnerleistungen in H\u00f6he von 104,42&nbsp;\u20ac und f\u00fcr Tischlerarbeiten in H\u00f6he von 1.023,40&nbsp;\u20ac als Handwerkerleistungen nach \u00a7&nbsp;35a EStG. Bei den Tischlerarbeiten handelte es sich um die Reparatur eines Hoftores, das vom Tischler ausgebaut, in seiner Werkstatt in Stand gesetzt und anschlie\u00dfend wieder eingebaut worden war. Die Stra\u00dfenreinigung wurde vom Land Berlin als \u00f6ffentliche Aufgabe f\u00fcr die Anlieger durchgef\u00fchrt. Die Kosten hierf\u00fcr hatten die Anlieger zu 75&nbsp;% zu tragen.<\/li><li>Das FA ber\u00fccksichtigte nur die Aufwendungen f\u00fcr die Klempnerarbeiten. Mit ihrem erfolglosen Einspruch begehrte die Kl\u00e4gerin weiterhin die Ber\u00fccksichtigung der Stra\u00dfenreinigungskosten sowie der anteiligen Lohnkosten f\u00fcr Tischlerarbeiten in H\u00f6he von 981,75&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage statt.<\/li><li>Die Aufwendungen f\u00fcr die Stra\u00dfenreinigung seien als haushaltsnahe Dienstleistung i.S. des \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig. Die Kl\u00e4gerin sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 des Stra\u00dfenreinigungsgesetzes &#8211;Berlin&#8211; (StrReinG) zur Reinigung der vor ihrem Haus entlangf\u00fchrenden \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe und des (Geh-)Wegs verpflichtet. Zwar obliege die Durchf\u00fchrung der Reinigung f\u00fcr Stra\u00dfen im Stra\u00dfenreinigungsverzeichnis A &#8211;und damit der &#8230;stra\u00dfe&#8211; nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 StrReinG dem Land Berlin als \u00f6ffentliche Aufgabe, dies allerdings f\u00fcr die Anlieger. Da gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 StrReinG die Kosten der Reinigungsverpflichtung zu 75&nbsp;% auf den Anlieger abgew\u00e4lzt w\u00fcrden, verbleibe die Reinigungsverpflichtung bei diesem.<\/li><li>Die Aufwendungen f\u00fcr die Reparatur des Hoftores seien als Handwerkerleistung i.S. des \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig. Da das Hoftor ausgebaut, in der Werkstatt des Tischlers repariert und sodann wieder eingebaut worden sei, seien die Handwerkerleistungen im Haushalt der Kl\u00e4gerin erbracht worden. Es sei ausreichend, wenn der Leistungserfolg &#8211;wie im Streitfall&#8211; in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintrete.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, hilfsweise als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Rechtsstreit beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>A. Die Revision des FA ist zul\u00e4ssig.<\/li><li>Ebenso wie f\u00fcr die Revisionseinlegung ist auch f\u00fcr die Revisionsbegr\u00fcndung Schriftform erforderlich (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 02.08.2002&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;14\/01, BFH\/NV 2002, 1604, m.w.N.). Diesem Erfordernis ist nur gen\u00fcgt, wenn das ma\u00dfgebliche Schriftst\u00fcck von demjenigen, der die Verantwortung f\u00fcr seinen Inhalt tr\u00e4gt, eigenh\u00e4ndig, d.h. mit einem die Identit\u00e4t des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handschriftlich, unterzeichnet ist (z.B. BFH-Urteil vom 16.03.1999&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;41\/96, BFHE 188, 528, BStBl II 1999, 565, m.w.N.; grundlegend zum Tatbestandsmerkmal &#8222;schriftlich&#8220;: Beschl\u00fcsse des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 05.11.1973&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/72, BFHE 111, 278, BStBl II 1974, 242, und des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes vom 30.04.1979&nbsp;&#8211; GmS-OGB&nbsp;1\/78, Neue Juristische Wochenschrift 1980, 172).<\/li><li>Dies ist in Bezug auf die Urschrift der Revisionsbegr\u00fcndung der Fall. Dem Schriftformerfordernis ist damit Gen\u00fcge getan. Dass die der Kl\u00e4gerin \u00fcbersandten Ausfertigungen der Revisionsbegr\u00fcndung &#8211;wie sie r\u00fcgt&#8211; ihrerseits keine &#8222;Unterschrift oder handschriftliche Kennzeichnung&#8220; aufweisen, ist demzufolge unerheblich.<\/li><li>B. Die Revision des FA ist auch begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>1. Das FG ist zun\u00e4chst zu Unrecht davon ausgegangen, dass die der Kl\u00e4gerin von dem Land Berlin f\u00fcr die Stra\u00dfenreinigung in Rechnung gestellten Entgelte der von den Berliner Stra\u00dfenreinigungsbetrieben (BSR) durchgef\u00fchrten Stra\u00dfenreinigung nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG in voller H\u00f6he als Aufwendungen f\u00fcr die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG erm\u00e4\u00dfigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuererm\u00e4\u00dfigungen, auf Antrag um 20&nbsp;%, h\u00f6chstens 4.000&nbsp;\u20ac, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG sind. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG muss die Dienstleistung in einem in der Europ\u00e4ischen Union oder dem Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.<\/li><li>aa) Der Begriff &#8222;haushaltsnahe Dienstleistung&#8220; ist gesetzlich nicht n\u00e4her bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Senats m\u00fcssen die Leistungen eine hinreichende N\u00e4he zur Haushaltsf\u00fchrung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu geh\u00f6ren hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gew\u00f6hnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Besch\u00e4ftigte erledigt werden und in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden anfallen (Senatsurteil vom 13.07.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;61\/10, BFHE 234, 391, BStBl II 2012, 232).<\/li><li>bb) Dabei kann nach dem r\u00e4umlich-funktionalen Haushaltsbegriff des erkennenden Senats (hierzu Senatsurteil vom 21.02.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;18\/16, BFHE 261, 42, BStBl II 2018, 641, Rz&nbsp;14&nbsp;f., f\u00fcr Handwerkerleistungen) auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundst\u00fccksgrenze auf fremdem, beispielsweise \u00f6ffentlichem Grund geleistet werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG beg\u00fcnstigt sein. Es muss sich hierbei allerdings auch insoweit um T\u00e4tigkeiten handeln, die ansonsten \u00fcblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem r\u00e4umlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgef\u00fchrt werden und dem Haushalt dienen.<\/li><li>Hiervon ist nach dem Senatsurteil vom 20.03.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;55\/12 (BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880, Rz&nbsp;14) insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigent\u00fcmer oder Mieter zur Reinigung und Schneer\u00e4umung von \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen und (Geh-)Wegen verpflichtet ist, weil entsprechende Dienstleistungen notwendiger Annex zur Haushaltsf\u00fchrung und deshalb nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgel\u00e4nde entfallen, sondern in vollem Umfang nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG beg\u00fcnstigt sind.<\/li><li>Die Reinigung der Fahrbahn einer Stra\u00dfe ist hingegen keine hauswirtschaftliche Verrichtung, die gew\u00f6hnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Besch\u00e4ftigte erledigt wird. Gerade in St\u00e4dten &#8211;so auch im Streitfall&#8211; obliegt die Reinigung der Fahrbahn regelm\u00e4\u00dfig der jeweiligen Gemeinde als \u00f6ffentliche Aufgabe und wird von dieser gegen Kostenbeteiligung der Anlieger im Rahmen der Daseinsvorsorge erbracht. Auch wenn teilweise die entsprechende Reinigungsverpflichtung von der Gemeinde auf die Anlieger abgew\u00e4lzt wird, kann nach Auffassung des erkennenden Senats insoweit nicht davon gesprochen werden, dass die Fahrbahnreinigung anders als die Reinigung des Gehwegs (dazu Senatsurteil in BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880) &#8222;gew\u00f6hnlich&#8220; durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Besch\u00e4ftigte erfolgt. Auch fehlt es in Bezug auf die \u00f6ffentliche Fahrbahn an dem erforderlichen r\u00e4umlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt. Dieser endet an der &#8222;Bordsteinkante&#8220;, d.h. mit dem \u00f6ffentlichen Gehweg.<\/li><li>Davon ging der Senat auch im Urteil in BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880 aus, da dort ebenfalls nur \u00fcber die Aufwendungen f\u00fcr die Reinigung und Schneer\u00e4umung des Gehwegs zu entscheiden war. Soweit der Entscheidung zu entnehmen sein sollte, dass sich die Steuererm\u00e4\u00dfigung dar\u00fcber hinaus auch auf die Aufwendungen des Winterdienstes f\u00fcr die Fahrbahn bezieht, h\u00e4lt der Senat daran nicht fest.<\/li><li>b) Das FG ist von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen. Seine Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen allerdings nicht entscheiden, ob bzw. in welcher H\u00f6he der Kl\u00e4gerin die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG zu gew\u00e4hren ist. Die vorgelegte Rechnung der BSR lautet auf &#8222;Stra\u00dfenreinigung&#8220; und umfasst vorliegend sowohl die Fahrbahn- als auch die Gehwegreinigung. Bei dem Begriff der (\u00f6ffentlichen) Stra\u00dfe handelt es sich um einen Oberbegriff, der u.a. sowohl die Fahrbahn als auch den Gehweg umfasst. Das FG wird deshalb im zweiten Rechtsgang zun\u00e4chst aufzukl\u00e4ren haben, ob und gegebenenfalls in welcher H\u00f6he das Entgelt f\u00fcr die &#8222;Stra\u00dfenreinigung&#8220; tats\u00e4chlich auf die Reinigung von Fahrbahn und Gehweg entf\u00e4llt. Sodann hat es den Rechnungsbetrag gegebenenfalls im Wege der Sch\u00e4tzung (\u00a7&nbsp;162 AO) entsprechend aufzuteilen.<\/li><li>2. Das FG ist zudem unzutreffend davon ausgegangen, die in der Werkstatt des Tischlers durchgef\u00fchrte Reparatur des Hoftores sei als Handwerkerleistung nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG beg\u00fcnstigt.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG erm\u00e4\u00dfigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer f\u00fcr die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen f\u00fcr Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen um 20&nbsp;%, h\u00f6chstens um 1.200&nbsp;\u20ac. Nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG gilt die Erm\u00e4\u00dfigung nur f\u00fcr Arbeitskosten. Dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der Tischlerarbeiten im Streitfall erf\u00fcllt sind, steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit. Der Senat sieht daher von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>b) Die Handwerkerleistung muss allerdings ebenfalls &#8222;in&#8220; einem in der Europ\u00e4ischen Union oder dem Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (\u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG). Dabei legt der erkennende Senat den Begriff &#8222;im Haushalt&#8220; &#8211;wie oben bereits dargelegt&#8211; r\u00e4umlich-funktional aus (Senatsurteil in BFHE 261, 42, BStBl II 2018, 641, Rz&nbsp;14, m.w.N.), so dass auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundst\u00fccksgrenze auf fremdem, beispielsweise \u00f6ffentlichem Grund erbracht werden, nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG beg\u00fcnstigt sein kann. Es muss sich dabei allerdings auch hier um Leistungen handeln, die in unmittelbarem r\u00e4umlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgef\u00fchrt werden und dem Haushalt dienen (Senatsurteile in BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880, und vom 20.03.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;56\/12, BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882; BMF-Schreiben vom 09.11.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;8-S2296-b\/07\/10003:008, BStBl I 2016, 1213, Rz&nbsp;2). Dies schlie\u00dft es aus, eine teilweise in der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistung vollumf\u00e4nglich als nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG beg\u00fcnstigte Handwerkerleistung anzusehen.<\/li><li>aa) Nach dem eindeutigen Wortlaut des \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG sind Leistungen, die au\u00dferhalb des Haushalts erbracht werden, nicht beg\u00fcnstigt, auch wenn sie f\u00fcr den Haushalt erbracht werden (Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 39.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;35a Rz&nbsp;21). Insoweit kommt es auf die tats\u00e4chliche Erbringung der Leistung an. Eine Handwerkerleistung, die in der Werkstatt des Handwerkers an einem Gegenstand des Haushalts erbracht wird, weist keinen (unmittelbaren) r\u00e4umlichen Zusammenhang mit dem Haushalt auf, f\u00fcr den sie erbracht wird, sondern lediglich einen funktionalen (ebenso Schlenk, Deutsches Steuerrecht &#8211;DStR&#8211; 2018, 2122, 2126; Urteile des FG M\u00fcnchen vom 24.10.2011&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;2544\/09; FG Rheinland-Pfalz vom 06.07.2016&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1252\/16, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2016, 1350; FG N\u00fcrnberg vom 04.08.2017&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;16\/17, EFG 2017, 1447; FG M\u00fcnchen vom 13.12.2017&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;2998\/16, EFG 2019, 540; i.E. ebenso Schmidt\/Kr\u00fcger, a.a.O., \u00a7&nbsp;35a Rz&nbsp;21; Fischer in Kirchhof, EStG, 19.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;35a Rz&nbsp;10; Bl\u00fcmich\/Erhard, \u00a7&nbsp;35a EStG Rz&nbsp;41; a.A. Urteile des FG M\u00fcnchen vom 23.02.2015&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;1242\/13; FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 26.02.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1200\/17, EFG 2018, 1270).<\/li><li>bb) Ob der Leistungserfolg im Haushalt erzielt wird, ist daher grunds\u00e4tzlich unerheblich; auf den zivilrechtlichen Leistungsort kommt es insoweit deshalb nicht an (ebenso FG M\u00fcnchen, Urteil vom 24.10.2011&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;2544\/09; Schlenk in DStR 2018, 2122, 2127&nbsp;f.; a.A. Arbeitskreis Steuern und Revision im Bund der Wirtschaftsakademiker e.V., DStR 2020, 325). Ein blo\u00dfes Abstellen auf den Leistungserfolg w\u00fcrde vielmehr zu einer rein funktionalen Betrachtungsweise f\u00fchren, die vom Wortlaut des Gesetzes nicht mehr gedeckt ist und auch nicht dem r\u00e4umlich-funktionalen Verst\u00e4ndnis des erkennenden Senats entspricht. Die r\u00e4umlich-funktionale Verbindung zum Haushalt kann nicht allein dadurch begr\u00fcndet werden, dass sich die Handwerkerleistung auf einen Haushaltsgegenstand bezieht.<\/li><li>Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Senatsurteil vom 03.09.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;18\/14 (BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272). Denn auch dort hat der Senat darauf abgestellt, dass das mit der Betreuungspauschale abgegoltene Notrufsystem im Not- und sonstigen Bedarfsfall zu einer Hilfeleistung in der Wohnung f\u00fchrte. Ein unmittelbarer r\u00e4umlicher Zusammenhang zum Haushalt war im Gegensatz zum Streitfall insoweit gegeben.<\/li><li>cc) Das grunds\u00e4tzlich enge Verst\u00e4ndnis des r\u00e4umlich-funktionalen Haushaltsbegriffs entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Erweiterung des \u00a7&nbsp;35a EStG auf Handwerkerleistungen zwar den privaten Haushalt als Feld f\u00fcr neue Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeiten f\u00f6rdern (BTDrucks 16\/643, 1, 6), eine zu starke Ausdehnung der beg\u00fcnstigten Leistungen allerdings vermeiden wollte (BTDrucks 16\/974, 8).<\/li><li>dd) Ob die Handwerkerleistung &#8211;wie die Kl\u00e4gerin geltend macht&#8211; tats\u00e4chlich auch insgesamt auf dem Grundst\u00fcck des Steuerpflichtigen h\u00e4tte durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, ist unerheblich. Denn nur der vom Steuerpflichtigen tats\u00e4chlich verwirklichte Sachverhalt &#8211;hier die Mitnahme des Hoftores zur Reparatur in der Werkstatt des Tischlers&#8211; und nicht ein hypothetischer Sachverhalt kann der Besteuerung unterworfen werden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;26\/16, Rz&nbsp;18, und vom 23.04.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;9\/06, BFHE 225, 15, BStBl II 2010, 664, unter II.1.c&nbsp;bb).<\/li><li>ee) Der Senat hat keine Bedenken, dass die hiernach gegebenenfalls erforderliche Aufteilung der Arbeitskosten in einen &#8222;Werkstattlohn&#8220; und in einen &#8222;vor Ort Lohn&#8220; tats\u00e4chlich m\u00f6glich ist. Eine solche Aufteilung widerspricht auch nicht dem gesetzgeberischen Willen, Schwarzarbeit zu bek\u00e4mpfen (ebenso Schlenk in DStR 2018, 2122, 2127; a.A. FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil in EFG 2018, 1270).<\/li><li>c) Bei Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze kommt eine Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a EStG f\u00fcr die Reparatur des Hoftores vorliegend nicht in vollem Umfang, sondern nur insoweit in Betracht, als der Tischler die Arbeiten auf dem Grundst\u00fcck der Kl\u00e4gerin und nicht in seiner Werkstatt erbracht hat. Im zweiten Rechtsgang wird das FG deshalb den Anteil der Arbeitskosten, die auf den Aus- und Einbau des Hoftores entfallen, zu ermitteln haben.<\/li><li>3. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 13. Mai 2020, VI R 4\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.130520.VIR4.18.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 35a Abs 2 S 1 Alt 2 , EStG \u00a7 35a Abs 3 S 1 , EStG \u00a7 35a Abs 4 S 1 , EStG \u00a7 35a Abs 5 S 2 , EStG VZ 2009 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 27. 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