{"id":73318,"date":"2020-11-20T13:09:25","date_gmt":"2020-11-20T11:09:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73318"},"modified":"2020-11-20T13:09:31","modified_gmt":"2020-11-20T11:09:31","slug":"bestimmung-des-werts-eines-anteils-an-einer-personengesellschaft-fuer-zwecke-der-erbschaftsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bestimmung-des-werts-eines-anteils-an-einer-personengesellschaft-fuer-zwecke-der-erbschaftsteuer\/","title":{"rendered":"Bestimmung des Werts eines Anteils an einer Personengesellschaft f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 17. Juni 2020, II R 43\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.170620.IIR43.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BewG \u00a7 11 Abs 2 , BewG \u00a7 97 Abs 1a , BewG \u00a7 109 Abs 2 , BewG \u00a7 151 Abs 1 S 1 Nr 2 , GG Art 3 Abs 1 , GG Art 20 Abs 3 , ErbStR R B97.3 Abs 1 S 3 , ErbStR R B97.5<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 20. Oktober 2017, Az: 4 K 3022\/16 F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. \u00a7 97 Abs. 1a BewG enth\u00e4lt Vorgaben zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft durch Aufteilung des gemeinen Werts des der Personengesellschaft geh\u00f6renden Betriebsverm\u00f6gens.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Vorgaben des in \u00a7 97 Abs. 1a BewG enthaltenen Aufteilungsschemas sind auch dann zu beachten, wenn im Einzelfall der danach ermittelte Wert des Anteils von dem gemeinen Wert abweicht.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Steuerpflichtige kann einen niedrigeren gemeinen Wert des Anteils durch einen zeitnahen Verkauf oder ein Gutachten eines \u00f6ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst\u00e4ndigen nachweisen. In einem solchen Fall ist eine Aufteilung nach \u00a7 97 Abs. 1a BewG nicht vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 20.10.2017 &#8211; 4 K 3022\/16 F wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist Alleinerbin nach ihrem am 07.05.2014 verstorbenen Bruder, dem Erblasser. Der Erblasser war mit einem Anteil von 64&nbsp;% und einer Einlage von 967.057,13&nbsp;\u20ac als Kommanditist an der H&nbsp;KG (KG) beteiligt. Weitere Kommanditisten der KG waren A mit einem Anteil von 31&nbsp;% und einer Einlage von 459.536,68&nbsp;\u20ac sowie B mit einem Anteil von 5&nbsp;% und einer Einlage von 74.651,65&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Nach Verkauf und \u00dcbertragung ihres Anlage- und Vorratsverm\u00f6gens beschloss die KG am 21.12.2012 ihre Aufl\u00f6sung. Diese wurde am 30.01.2013 in das Handelsregister eingetragen.<\/li><li>Am Todestag des Erblassers war noch positives und negatives Betriebsverm\u00f6gen der KG vorhanden. Das f\u00fcr den Erblasser gef\u00fchrte Kapitalkonto wies einen positiven Wert von 124.513,94&nbsp;\u20ac auf. Das Kapitalkonto von A wies einen negativen Wert von 84.914,50&nbsp;\u20ac und das Kapitalkonto von B einen negativen Wert von 36.521,97&nbsp;\u20ac auf.<\/li><li>In der Erkl\u00e4rung zur gesonderten Feststellung \u00fcber den von Todes wegen erworbenen Anteil am Betriebsverm\u00f6gen der KG (Feststellungserkl\u00e4rung) berechnete die Kl\u00e4gerin den gemeinen Wert des gesamten Betriebsverm\u00f6gens im vereinfachten Ertragswertverfahren mit -2.600.664&nbsp;\u20ac und einen Substanzwert der KG von -7.265&nbsp;\u20ac. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts des von ihr erworbenen Anteils ging sie von einem Wert in H\u00f6he von -6.619&nbsp;\u20ac aus. Zu diesem gelangte sie, indem sie die Summe der Kapitalkonten des Erblassers sowie von A und B in H\u00f6he von 3.077&nbsp;\u20ac von dem Substanzwert der KG in H\u00f6he von -7.265&nbsp;\u20ac abzog und von dem verbleibenden Wert in H\u00f6he von -10.342&nbsp;\u20ac einen Anteil von 64&nbsp;% gem\u00e4\u00df der Gewinnbeteiligung des Erblassers an der KG ihm zurechnete.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) stellte mit Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des Werts des erworbenen Anteils am Betriebsverm\u00f6gen der KG (Feststellungsbescheid) vom 18.02.2016 den Wert auf den 07.05.2014 mit 117.894&nbsp;\u20ac fest. Dabei folgte er im Wesentlichen den Angaben der Kl\u00e4gerin in der Feststellungserkl\u00e4rung, zog f\u00fcr die Ermittlung des gemeinen Werts des erworbenen Anteils gem\u00e4\u00df den Vorgaben des \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 des Bewertungsgesetzes i.d.F. vom 24.12.2008 (BewG) jedoch das Kapitalkonto des Erblassers mit seinem positiven Wert von 124.513&nbsp;\u20ac heran und addierte hierzu den anteilig f\u00fcr den Erblasser verbleibenden Wert am Betriebsverm\u00f6gen der KG in H\u00f6he von -6.619&nbsp;\u20ac.&nbsp;<\/li><li>Einspruch und Klage, mit denen die Kl\u00e4gerin geltend machte, der erworbene Anteil sei mit 0&nbsp;\u20ac anzusetzen, da der gemeine Wert des Gesamthandsverm\u00f6gens der KG am Todestag des Erblassers -7.265&nbsp;\u20ac betragen habe und die KG im Jahr 2013 ihr Handelsgesch\u00e4ft aufgegeben sowie die Liquidation eingeleitet habe, blieben erfolglos. Das Finanzgericht f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen aus, das FA habe den Wert des erworbenen Anteils zutreffend mit 117.894&nbsp;\u20ac festgestellt. Der Anteil des Erblassers habe am Todestag noch Betriebsverm\u00f6gen der KG dargestellt, obgleich die Gesellschaft ihre Aufl\u00f6sung beschlossen und sich im Stadium der Liquidation befunden habe. Nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a BewG sei es nicht zul\u00e4ssig, ein positives Kapitalkonto des Gesellschafters, dessen Anteil zu bewerten sei, mit den negativen Kapitalkonten anderer Kommanditisten zu saldieren. Eine Bereinigung des dem betreffenden Gesellschafter zuzurechnenden positiven Kapitalkontos mit etwaigen negativen Kapitalkonten anderer Gesellschafter sei nicht vorgesehen. Ma\u00dfgeblich sei nur der Anteil des Erblassers am Todestag als Bewertungsstichtag. Schlie\u00dflich komme es nicht darauf an, wie sich die Gesellschafter einer KG nach dem Bewertungsstichtag auseinandersetzten. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1934 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit ihrer Revision macht die Kl\u00e4gerin eine Verletzung der \u00a7\u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5, Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und 109 Abs.&nbsp;2 BewG geltend.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Feststellungsbescheid vom 18.02.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.09.2016 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der durch die Kl\u00e4gerin von dem Erblasser erworbene Wert des Anteils an der KG mit 0&nbsp;\u20ac festgestellt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FA hat f\u00fcr den durch die Kl\u00e4gerin von dem Erblasser erworbenen Anteil am Betriebsverm\u00f6gen der KG zutreffend einen Wert von 117.894&nbsp;\u20ac festgestellt.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 BewG ist u.a. gesondert festzustellen der Wert des Anteils am Betriebsverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;95, 96 und 97 BewG, wenn der Wert f\u00fcr die Erbschaftsteuer von Bedeutung ist. Die Feststellung des Werts eines Anteils am Betriebsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer setzt nicht voraus, dass sich der Betrieb noch in der werbenden Phase befindet. Vielmehr ist eine Feststellung noch \u00fcber das Ende der werbenden T\u00e4tigkeit hinaus so lange durchzuf\u00fchren, wie am Todestag als Bewertungsstichtag (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7\u00a7&nbsp;11, 12 Abs.&nbsp;5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) noch positives oder negatives Betriebsverm\u00f6gen vorhanden ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 09.11.1999&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;45\/97, BFH\/NV 2000, 686, unter II.1. zur Feststellung des Einheitswerts nach Ver\u00e4u\u00dferung der wesentlichen Betriebsgrundlagen).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1a BewG ist der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsverm\u00f6gen einer in \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 BewG genannten Personengesellschaft wie folgt zu ermitteln und aufzuteilen:1. Der nach \u00a7&nbsp;109 Abs.&nbsp;2 BewG ermittelte gemeine Wert des der Personengesellschaft geh\u00f6renden Betriebsverm\u00f6gens (Gesamthandsverm\u00f6gen) ist wie folgt aufzuteilen:<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 BewG bilden einen Gewerbebetrieb insbesondere alle Wirtschaftsg\u00fcter, die den Gesellschaften i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 oder \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes geh\u00f6ren. Darunter f\u00e4llt auch eine KG.<\/p>\n\n\n\n<p>2. \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1a BewG enth\u00e4lt Vorgaben zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft durch Aufteilung des nach \u00a7&nbsp;109 Abs.&nbsp;2 BewG ermittelten gemeinen Werts des der Personengesellschaft geh\u00f6renden Betriebsverm\u00f6gens (D\u00f6tsch in Stenger\/Loose, Bewertungsrecht, \u00a7&nbsp;97 BewG Rz&nbsp;3, 1661&nbsp;ff., und Eisele in R\u00f6ssler\/Troll, BewG, \u00a7&nbsp;97 Rz&nbsp;26; ebenso die Finanzverwaltung in 97.3 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 und 2 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 &#8211;ErbStR 2011&#8211; vom 19.12.2011, BStBl I 2011, Sondernr.&nbsp;1\/2011, 2; nunmehr R&nbsp;B&nbsp;97.4 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 &#8211;ErbStR 2019&#8211; vom 16.12.2019).<\/p>\n\n\n\n<p>a) \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1a BewG ist durch Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 Buchst.&nbsp;a des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018), g\u00fcltig ab 01.01.2009, neu gefasst worden. Die Neuregelung trug den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seinem Beschluss vom 07.11.2006&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;10\/02 (BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) Rechnung, von der bisherigen Ma\u00dfgeblichkeit der in der Steuerbilanz angesetzten Werte auch f\u00fcr die Bewertung des Betriebsverm\u00f6gens f\u00fcr erbschaftsteuer- und schenkungsteuerrechtliche Zwecke abzur\u00fccken und nunmehr den gemeinen Wert zum generellen Bewertungsma\u00dfstab zu erheben (vgl. D\u00f6tsch in Stenger\/Loose, a.a.O., \u00a7&nbsp;97 BewG Rz&nbsp;1661). \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1a BewG ist eine spezielle Norm zur Aufteilung des nach \u00a7&nbsp;109 Abs.&nbsp;2 BewG (eingef\u00fcgt durch Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 ErbStRG) ermittelten gemeinen Werts des Betriebsverm\u00f6gens einer Gesamthandschaft auf die einzelnen Gesellschafter. Nach den Gesetzesmaterialien dient \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1a BewG dazu, das Gesamthandsverm\u00f6gen der Gesellschafter einerseits und das zivilrechtlich den Gesellschaftern geh\u00f6rende Sonderbetriebsverm\u00f6gen andererseits getrennt zu bewerten. Das entspricht der Vorgehensweise bei anderen markt\u00fcblichen Bewertungsverfahren. Dadurch wird eine Vereinfachung erreicht, da ansonsten das Sonderbetriebsverm\u00f6gen aller Gesellschafter einbezogen werden m\u00fcsste und nicht nur dasjenige des Gesellschafters, dessen Anteil Zuwendungsgegenstand ist (vgl. BTDrucks 16\/11107, S.&nbsp;13).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Nach den Vorgaben des \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1a BewG ist der gemeine Wert eines durch Erwerb von Todes wegen \u00fcbergangenen Anteils des Erblassers und Gesellschafters am Gesamthandsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft in mehreren Schritten zu ermitteln und aufzuteilen. Zun\u00e4chst wird der gemeine Wert des der Personengesellschaft geh\u00f6renden Gesamthandsverm\u00f6gens insgesamt nach \u00a7&nbsp;109 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 BewG ermittelt. In einem zweiten Schritt wird der so ermittelte gemeine Wert des Gesamthandsverm\u00f6gens auf den Anteil, der Gegenstand der Bewertung ist, und die \u00fcbrigen Anteile aufgeteilt. Dies erfolgt dadurch, dass die Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz den jeweiligen Gesellschaftern vorweg zuzurechnen sind (\u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a BewG). Danach wird der verbleibende Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des Gesamthandsverm\u00f6gens der Personengesellschaft und der Summe der Kapitalkonten (verbleibender Wert des Betriebsverm\u00f6gens) nach dem f\u00fcr die Personengesellschaft ma\u00dfgebenden Gewinnverteilungsschl\u00fcssel aufgeteilt, wobei Vorabgewinnanteile nicht zu ber\u00fccksichtigen sind (anteiliger verbleibender gemeiner Wert des Betriebsverm\u00f6gens, \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b BewG). Im Anschluss werden f\u00fcr die aktiven Wirtschaftsg\u00fcter und Schulden des Sonderbetriebsverm\u00f6gens die gemeinen Werte ermittelt und den Gesellschaftern getrennt zugerechnet (\u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;2 BewG). Der Wert des Anteils eines Gesellschafters am Gesamthandsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft ergibt sich sodann aus einer Addition des nach den dargestellten Vorgaben ermittelten Werts des Anteils des Gesellschafters am Gesamthandsverm\u00f6gen und des Werts des ihm zuzurechnenden Sonderbetriebsverm\u00f6gens (\u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;3 BewG).<\/p>\n\n\n\n<p>c) Die Vorgaben des in \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1a BewG enthaltenen Aufteilungsschemas sind auch dann zu beachten, wenn im Einzelfall der danach ermittelte Wert des Anteils von dem gemeinen Wert abweicht. \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1a BewG beinhaltet eine typisierende und generalisierende Methode zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils an einer Personengesellschaft. Die Regelung soll dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung auf vereinfachte, schematische Weise die Wertbestimmung erm\u00f6glichen. Der Gesetzgeber hat die Vorgaben des BVerfG umgesetzt, wobei es ausreicht, dass durch die Bewertungsmethoden alle Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde in einem Ann\u00e4herungswert an den gemeinen Wert erfasst werden (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192). Soweit sich im Einzelfall ein Unterschied zwischen dem nach dem BewG ermittelten Wert und dem gemeinen Wert ergibt, ist dies aufgrund der typisierenden Bewertungsmethoden hinzunehmen. Eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;) und des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG) liegt nicht vor. Das gilt auch f\u00fcr die Ermittlung der Bereicherung bei einer Schenkung (vgl. BFH-Beschluss vom 05.07.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;122\/17, BFHE 262, 163, BStBl II 2018, 660, Rz&nbsp;19) und ist ebenso auf einen Erwerb von Todes wegen zu \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>d) Das typisierende Aufteilungsschema des \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1a BewG kann im Einzelfall zu einem positiven Wert des Anteils am Betriebsverm\u00f6gen der Personengesellschaft und daher zu einer Bereicherung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer f\u00fchren, auch wenn bei der Gesellschaft zu verteilendes Verm\u00f6gen am Bewertungsstichtag tats\u00e4chlich nicht (mehr) vorhanden ist und ein Kaufpreis f\u00fcr den Anteil nicht gezahlt worden w\u00e4re. Dieser Fall kann eintreten, wenn das Betriebsverm\u00f6gen der Personengesellschaft einen negativen Wert aufweist und der Anteil eines Gesellschafters mit einem positiven Kapitalkonto zu bewerten ist, w\u00e4hrend die Kapitalkonten der anderen Gesellschafter negativ sind. Die Vorwegzurechnung des Werts des positiven Kapitalkontos nach \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a BewG f\u00fchrt &#8211;wie im Streitfall&#8211; zu einem positiven Wert des Anteils, wenn der Wert des positiven Kapitalkontos den verbleibenden Wert des Betriebsverm\u00f6gens nach \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b BewG \u00fcbersteigt und Wirtschaftsg\u00fcter und Schulden des Sonderbetriebsverm\u00f6gens nicht zuzurechnen sind. Die typisierende Aufteilung mit der Vorwegzurechnung des positiven Kapitalkontos stellt nicht darauf ab, ob ein Auszahlungsanspruch in H\u00f6he des positiven Kapitalkontos tats\u00e4chlich besteht oder realisiert werden kann. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Gesellschafter, f\u00fcr den ein negatives Kapitalkonto ausgewiesen ist, nach \u00a7&nbsp;735 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs, ggf. \u00fcber \u00a7\u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;3, 161 Abs.&nbsp;2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) nachschusspflichtig ist und insofern die Deckungsl\u00fccke aufzuf\u00fcllen hat, oder ob dies insbesondere wegen der Haftungsbeschr\u00e4nkung des Kommanditisten nach \u00a7\u00a7&nbsp;161 Abs.&nbsp;1, 171 Abs.&nbsp;1 HGB sowie der nur beschr\u00e4nkten Teilhabe am Verlust nach \u00a7&nbsp;167 Abs.&nbsp;3 HGB ausgeschlossen ist. Es ist nicht zuletzt Zweck der Typisierung, die Ermittlung aller verm\u00f6gensrechtlichen Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander zu vermeiden.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung der Finanzverwaltung (R&nbsp;B&nbsp;97.3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 ErbStR 2011 sowie R&nbsp;B&nbsp;97.5 ErbStR 2019) ist der Ansatz eines negativen Anteils bei einem Kommanditisten nur unter eingeschr\u00e4nkten Voraussetzungen m\u00f6glich. Das k\u00f6nnte dazu f\u00fchren, dass die festzustellende Summe der Werte der Anteile an einer KG h\u00f6her ist als der gemeine Wert der KG selbst. Es kann offenbleiben, ob hinsichtlich der Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto der Herangehensweise zu folgen ist. Der Senat erkennt keine M\u00f6glichkeit, entgegen der unmissverst\u00e4ndlichen Berechnungsvorschrift des \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1a BewG einen Abschlag f\u00fcr eine wegen negativer Kapitalkonten anderer Gesellschafter etwaige fehlende Werthaltigkeit des positiven Kapitalkontos vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>e) Aus dem BFH-Urteil vom 24.06.1981&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;49\/78 (BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2) ergibt sich nichts Abweichendes. Es ist zu einem anderen Sachverhalt und einer anderen Rechtslage ergangen. Gegenstand des BFH-Urteils in BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2 war die Verteilung des f\u00fcr das Betriebsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft festgestellten Einheitswerts auf die einzelnen Gesellschafter, die im Gesetz nicht eindeutig geregelt war. Im Streitfall hingegen geht es um die Aufteilung eines &#8211;von Todes wegen erworbenen&#8211; Anteils am Betriebsverm\u00f6gen einer KG f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer, die ausdr\u00fccklich in der Neufassung des \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1a BewG (g\u00fcltig ab 01.01.2009, vgl. oben unter II.2.a) geregelt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>f) Ist der Steuerpflichtige der Auffassung, der gemeine Wert des Anteils an der KG f\u00e4llt zu seinen Gunsten niedriger aus, als sich aus der schematischen Aufteilung des \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1a BewG ergibt, kann er einen niedrigeren gemeinen Wert aus einem zeitnahen Verkauf ableiten oder &#8211;sollte ein zeitnaher Verkauf nicht vorliegen&#8211; durch ein Gutachten eines \u00f6ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst\u00e4ndigen nachweisen, der den Wert unter Ber\u00fccksichtigung der Ertragsaussichten der Gesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr f\u00fcr nichtsteuerliche Zwecke \u00fcblichen Methode ermittelt. In einem solchen Fall ist eine Aufteilung nach \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1a BewG nicht vorzunehmen. Dies entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. R&nbsp;B&nbsp;97.3 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStR 2011, nunmehr R&nbsp;B&nbsp;97.4 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStR 2019), der sich der Senat aus den in dem BFH-Urteil vom 30.01.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;9\/16 (BFHE 263, 267, BStBl II 2019, 599) er\u00f6rterten verfassungsrechtlichen Erw\u00e4gungen anschlie\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das FA den Wert des durch die Kl\u00e4gerin erworbenen Anteils der KG, die am Todestag unstreitig noch \u00fcber positives und negatives Betriebsverm\u00f6gen verf\u00fcgte, zutreffend unter Anwendung des in \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1a BewG vorgesehenen Schemas ermittelt und aufgeteilt sowie mit 117.894&nbsp;\u20ac festgestellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Anteil des Erblassers war sein positives Kapitalkonto in H\u00f6he von 124.513,94&nbsp;\u20ac nach \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a BewG vorweg zuzurechnen. Von der M\u00f6glichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert des Anteils durch ein Gutachten eines \u00f6ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst\u00e4ndigen nachzuweisen, hat die insoweit darlegungs- und nachweispflichtige Kl\u00e4gerin keinen Gebrauch gemacht.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 17. Juni 2020, II R 43\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.170620.IIR43.17.0 BFH II. Senat BewG \u00a7 11 Abs 2 , BewG \u00a7 97 Abs 1a , BewG \u00a7 109 Abs 2 , BewG \u00a7 151 Abs 1 S 1 Nr 2 , GG Art 3 Abs 1 , GG Art 20 Abs 3 , ErbStR R B97.3 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bestimmung-des-werts-eines-anteils-an-einer-personengesellschaft-fuer-zwecke-der-erbschaftsteuer\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Bestimmung des Werts eines Anteils an einer Personengesellschaft f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73318","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73318","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73318"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73318\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73318"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73318"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73318"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}