{"id":73320,"date":"2020-11-20T13:10:18","date_gmt":"2020-11-20T11:10:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73320"},"modified":"2020-11-20T13:10:24","modified_gmt":"2020-11-20T11:10:24","slug":"antrag-auf-stromsteuerentlastung-bei-verschmelzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/antrag-auf-stromsteuerentlastung-bei-verschmelzung\/","title":{"rendered":"Antrag auf Stromsteuerentlastung bei Verschmelzung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 07. Juli 2020, VII R 6\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.070720.VIIR6.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>StromStG \u00a7 9b , StromStV \u00a7 17b , UmwG \u00a7 2 Nr 1 , AO \u00a7 155 Abs 4 , AO \u00a7 169 Abs 2 S 1 Nr 1 , AO \u00a7 170 Abs 1 , AO \u00a7 47 , EGRL 96\/2003 Art 17<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 24. Mai 2018, Az: 6 K 2410\/17 Z<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Im Falle der Umwandlung durch Verschmelzung nach \u00a7 2 Nr. 1 UmwG kann der \u00fcbernehmende Rechtstr\u00e4ger als Rechtsnachfolger des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers f\u00fcr diesen die Entlastung von der Stromsteuer nach \u00a7 9b StromStG beantragen. Die Rechtsnachfolge ist im Entlastungsantrag offenzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Der Antragsteller hat in seinem Entlastungsantrag alle f\u00fcr die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.05.2018 &#8211; 6 K 2410\/17 Z aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Mit Verschmelzungsvertrag vom 17.08.2012 wurde die A&nbsp;GmbH auf die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) verschmolzen. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 04.09.2012. Mit Schreiben vom 21.09.2012 wies der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) die Kl\u00e4gerin darauf hin, dass die Steuerentlastung f\u00fcr die A&nbsp;GmbH (vertreten durch ihre Gesamtrechtsnachfolgerin, die Kl\u00e4gerin) nur noch bis zum Entlastungsabschnitt August 2012 bzw. bis zum 03.09.2012 m\u00f6glich sei und eine Jahresendabrechnung f\u00fcr den Zeitraum von Januar bis zu diesem Zeitpunkt abzugeben sei.<\/li><li>Mit Antrag vom 17.12.2013 beantragte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Monate August bis Dezember 2012 die Entlastung von der Stromsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9b des Stromsteuergesetzes (StromStG). Nachdem das HZA mit Schreiben vom 18.08.2014 darauf hingewiesen hatte, dass eine Steuerentlastung nicht f\u00fcr den gesamten Zeitraum unter der Firma der Kl\u00e4gerin erfolgen k\u00f6nne, stellte sie am 09.09.2014 entsprechend aufgeteilte Antr\u00e4ge. F\u00fcr August 2012 beantragte sie f\u00fcr die A&nbsp;GmbH als Anmelderin eine Erstattung in H\u00f6he von 456,71&nbsp;\u20ac f\u00fcr den Standort B. Diesen Antrag lehnte das HZA mit Bescheid vom 23.10.2014 ab, weil der Antrag erst nach Ablauf der bis zum 31.12.2013 laufenden Antragsfrist gestellt worden sei.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, das HZA habe den Antrag der Kl\u00e4gerin auf Entlastung von der Stromsteuer zu Unrecht abgelehnt, weil sie im Dezember 2013 einen formgerechten und inhaltlich ausreichenden Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9b StromStG auch f\u00fcr den Betriebszweig der Gie\u00dferei B gestellt habe. Dem HZA h\u00e4tten alle f\u00fcr die Entlastung erforderlichen Angaben bereits mit dem ersten Antrag vom Dezember 2013 vorgelegen. Dem HZA sei zudem die Verschmelzung bekannt gewesen. Der Streitfall unterscheide sich daher von dem vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 26.09.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;26\/16 (BFHE 260, 280, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern &#8211;ZfZ&#8211;2018, 22) entschiedenen Sachverhalt. Die Kl\u00e4gerin sei zudem als Gesamtrechtsnachfolgerin berechtigt gewesen, den Entlastungsantrag f\u00fcr den \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger zu stellen.<\/li><li>Das HZA begr\u00fcndet seine Revision dahingehend, dass derjenige entlastungsberechtigt sei, der den Strom entnommen habe. Existiere der Entlastungsberechtigte nicht mehr, k\u00f6nne nur noch der Rechtsnachfolger den Entlastungsanspruch geltend machen. Da das HZA nur dann eine rechtm\u00e4\u00dfige Entscheidung \u00fcber den Entlastungsanspruch treffen k\u00f6nne, wenn es dar\u00fcber in Kenntnis gesetzt werde, f\u00fcr wen und f\u00fcr welchen Zeitraum der Rechtsnachfolger die Entlastung beantrage, m\u00fcssten f\u00fcr eine wirksame Antragstellung unter Hinweis auf die Gesamtrechtsnachfolge getrennte Antr\u00e4ge f\u00fcr den Zeitraum vor und nach der Verschmelzung gestellt werden. Aufgrund des Antrags vom 17.12.2013 sei es dem HZA nicht m\u00f6glich gewesen, die Entlastungsvoraussetzungen getrennt nach \u00fcbertragendem und \u00fcbernehmendem Rechtstr\u00e4ger zu beurteilen, weil die ma\u00dfgeblichen Z\u00e4hlerst\u00e4nde zum 03.09.2012, nach denen der Entlastungsbetrag f\u00fcr die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin zu berechnen gewesen w\u00e4re, gefehlt h\u00e4tten. Eine genaue Zuordnung der jeweiligen Strommengen zu den einzelnen Rechtstr\u00e4gern sei somit nicht m\u00f6glich gewesen. Dar\u00fcber hinaus sei die Entlastung nach \u00a7&nbsp;9b StromStG von der Zugeh\u00f6rigkeit des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe abh\u00e4ngig. Diese Zugeh\u00f6rigkeit sei eine h\u00f6chstpers\u00f6nliche Rechtsposition, die nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vom Rechtsvorg\u00e4nger auf den Rechtsnachfolger \u00fcbergehe. Das FG setze sich nicht damit auseinander, dass sich durch eine Verschmelzung der Schwerpunkt der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit verschieben k\u00f6nne. Indem das FG allein auf die angebliche Kenntnis des HZA von den f\u00fcr die Bearbeitung des Entlastungsantrags erforderlichen Daten und Fakten abgestellt habe, habe es den Sinn und Zweck der ma\u00dfgeblichen Stromsteuerentlastungsvorschriften nicht ber\u00fccksichtigt. Zwischen den Anspr\u00fcchen des Rechtsvorg\u00e4ngers und des Gesamtrechtsnachfolgers m\u00fcsste jedoch unterschieden werden. Zudem m\u00fcsse die Beschreibung der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit j\u00e4hrlich neu vorgelegt werden. Schon aus Gr\u00fcnden des verwaltungs\u00f6konomischen Handelns sei es der Beh\u00f6rde nicht zuzumuten, sich die Entlastungsvoraussetzungen aus einem Konglomerat von irgendwann eingegangenen Schreiben zusammenzusuchen. Da der Antrag der Kl\u00e4gerin erst am 27.12.2013 eingegangen sei, habe die Kl\u00e4gerin nicht erwarten k\u00f6nnen, innerhalb eines Tages eine R\u00fcckmeldung zu erhalten. Sie habe sich vielmehr eine fristgerechte Korrektur selbst unm\u00f6glich gemacht, indem sie die Antragsfrist fast bis zum letzten Tag ausgenutzt habe. Abgesehen davon sei die Kl\u00e4gerin bereits mit Schreiben vom 21.09.2012 darauf hingewiesen worden, wie die Antragstellung im Zusammenhang mit der Verschmelzung zu erfolgen habe.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG habe es f\u00fcr wesentlich erachtet, dass das HZA alle f\u00fcr die Bearbeitung und Gew\u00e4hrung der Entlastung erforderlichen Daten und Fakten gehabt habe. Das HZA sei daher sehr wohl in der Lage gewesen, ausgehend von dem im Dezember 2013 gestellten Antrag eine getrennte Beurteilung und Veranlagung f\u00fcr den \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger hinsichtlich der in der Gie\u00dferei B im August 2012 verbrauchten Strommengen vorzunehmen. Insbesondere seien ihm die entlastungsf\u00e4hige Strommenge, der streitgegenst\u00e4ndliche Entlastungsbetrag und die Verschmelzung bekannt gewesen. Es habe ferner feststellen k\u00f6nnen, dass die A&nbsp;GmbH im Kalenderjahr 2011, dem ma\u00dfgebenden Zeitraum nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 der Durchf\u00fchrungsverordnung zum Stromsteuergesetz (StromStV), ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gewesen sei. Ausgehend vom Wortlaut des \u00a7&nbsp;17b Abs.&nbsp;3 StromStV, wonach der Antragsteller eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit beizuf\u00fcgen habe, bedeute dies im Fall der Verschmelzung, dass es immer auf die Beschreibung des \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4gers ankomme, weil der \u00fcbertragende Rechtstr\u00e4ger erloschen sei. Entgegen der Ansicht des HZA m\u00fcsse der \u00fcbernehmende Rechtstr\u00e4ger bei einer Unternehmensverschmelzung nicht stets einen gesonderten Entlastungsantrag unter Hinweis auf die Rechtsnachfolge f\u00fcr die urspr\u00fcnglich vom Rechtsvorg\u00e4nger entnommenen Strommengen stellen. Ein getrennter Antrag sei jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn das zust\u00e4ndige HZA auch auf der Grundlage eines formal einheitlichen Antrags zu einer getrennten Beurteilung des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers in der Lage sei. In seinem Urteil in BFHE 260, 280, ZfZ 2018, 22 habe der BFH nicht dazu Stellung genommen, ob und wann ein gemeinsamer Antrag zul\u00e4ssig sei. Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt weiche zudem insoweit vom Streitfall ab, als dort zum Zeitpunkt des Ablaufs der Festsetzungsverj\u00e4hrungsfrist beim HZA nicht die vollst\u00e4ndigen Angaben \u00fcber die entnommenen Strommengen vorgelegen h\u00e4tten. Das FG sei auch nicht von dem Urteil des BFH vom 13.02.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;11\/07 (BFH\/NV 2008, 1538) abgewichen. Verwaltungsinterne Anweisungen geh\u00f6rten nicht zum Bundesrecht.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht. Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf Entlastung von der Stromsteuer nach \u00a7&nbsp;9b StromStG f\u00fcr August 2012, weil sie keinen fristgerechten Antrag gestellt hat.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;9b Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 StromStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag gew\u00e4hrt f\u00fcr nachweislich nach \u00a7&nbsp;3 StromStG versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft f\u00fcr betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 StromStG von der Steuer befreit ist. Die Steuerentlastung wird jedoch f\u00fcr die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, W\u00e4rme, K\u00e4lte, Druckluft und mechanischer Energie nur gew\u00e4hrt, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind. Entlastungsberechtigt ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9b Abs.&nbsp;3 StromStG derjenige, der den Strom entnommen hat. Nach \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 i.V.m. Nr.&nbsp;3 StromStG handelt es sich bei einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes um die kleinste rechtlich selbst\u00e4ndige Einheit.<\/li><li>Wie der Senat mit Urteil in BFHE 260, 280, ZfZ 2018, 22, Rz&nbsp;13, m.w.N. entschieden hat, ist die Erf\u00fcllung des Tatbestandsmerkmals der nachweislichen Versteuerung nicht von der Festsetzung der Steuer durch einen Steuerbescheid oder der Abgabe einer Steueranmeldung durch den Stromversorger oder Lieferer von Energieerzeugnissen abh\u00e4ngig. Vielmehr entsteht der Verg\u00fctungsanspruch (u.a.) bereits mit der steuerbeg\u00fcnstigten Verwendung des Stroms bzw. der Energieerzeugnisse, wobei im Falle der Verwendung von Strom der Verg\u00fctungsanspruch mit der Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz entsteht, die regelm\u00e4\u00dfig mit dem Verbrauch des Stroms zusammenf\u00e4llt.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;17b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStV ist die Steuerentlastung nach \u00a7&nbsp;9b StromStG bei dem f\u00fcr den Antragsteller zust\u00e4ndigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck f\u00fcr den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die f\u00fcr die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen (\u00a7&nbsp;17b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 StromStV). Die Steuerentlastung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 StromStV nur gew\u00e4hrt, wenn der Antrag sp\u00e4testens bis zum 31.&nbsp;Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem der Strom entnommen worden ist, wird abweichend von Satz&nbsp;3 die Steuerentlastung gew\u00e4hrt, wenn der Antrag sp\u00e4testens bis zum 31.&nbsp;Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist (\u00a7&nbsp;17b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 StromStV). Nach \u00a7&nbsp;17b Abs.&nbsp;3 StromStV hat der Antragsteller dem Antrag eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten im ma\u00dfgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizuf\u00fcgen, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt bereits vor.<\/li><li>2. Der A&nbsp;GmbH steht f\u00fcr den Monat August 2012 kein Anspruch auf Entlastung von der Stromsteuer nach \u00a7&nbsp;9b StromStG zu, weil die Kl\u00e4gerin als ihre Rechtsnachfolgerin nicht innerhalb der Antragsfrist einen Antrag auf Steuerentlastung gestellt hat und der geltend gemachte Entlastungsanspruch daher mit Ablauf des 31.12.2013 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;47 der Abgabenordnung der im Streitjahr geltenden Fassung (AO) erloschen ist.<\/li><li>a) Der Antrag auf Gew\u00e4hrung der Steuerentlastung war im Streitfall gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 StromStV bis zum 31.12.2013 beim HZA zu stellen, weil der Strom im August 2012 entnommen worden war. Innerhalb dieser Antragsfrist ging jedoch kein Entlastungsantrag f\u00fcr die A&nbsp;GmbH beim HZA ein. Den Antrag, der beim HZA am 09.09.2014 einging, stellte die Kl\u00e4gerin zwar richtigerweise f\u00fcr den \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger als Anmelder. Er ging jedoch dem HZA erst nach Ablauf der Antragsfrist und damit versp\u00e4tet zu.<\/li><li>b) Die Gew\u00e4hrung der Steuerentlastung kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil mit Ablauf der Antragsfrist zugleich Festsetzungsverj\u00e4hrung eintrat und der Erstattungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;47 AO erlosch.<\/li><li>Bei der beantragten Steuerentlastung handelte es sich um eine Steuerverg\u00fctung, weil die Kl\u00e4gerin nicht selbst Steuerschuldnerin war, sondern den Strom versteuert von einem Versorger bezogen hatte und dadurch zum Belastungstr\u00e4ger geworden war. Auf die Festsetzung einer Steuerverg\u00fctung finden nach \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;4 AO die f\u00fcr die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung. F\u00fcr Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuerverg\u00fctungen betr\u00e4gt die Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO ein Jahr. Sie beginnt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.<\/li><li>Demnach begann die Festsetzungsfrist im Streitfall mit Ablauf des 31.12.2012 und endete mit Ablauf des 31.12.2013. Bei Eingang des Entlastungsantrags im September 2014 war die Festsetzungsfrist daher schon abgelaufen.<\/li><li>c) Soweit sich die Kl\u00e4gerin auf Vertrauensschutz beruft, weil sie den versp\u00e4teten Antrag erst nach einem Hinweis des HZA nach Eingang des Antrags am 27.12.2013 auf die Notwendigkeit getrennter Antr\u00e4ge f\u00fcr das \u00fcbertragende Unternehmen und die Kl\u00e4gerin gestellt hatte, ergibt sich daraus kein Entlastungsanspruch. Abgesehen davon, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist und das damit verbundene Erl\u00f6schen eines etwaigen Anspruchs nicht disponibel sind, waren getrennte Antr\u00e4ge der beiden Unternehmen und die jeweiligen Z\u00e4hlerst\u00e4nde f\u00fcr das HZA schon deshalb erforderlich, um Entlastungsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin f\u00fcr sp\u00e4tere, hier nicht streitgegenst\u00e4ndliche Zeitr\u00e4ume, pr\u00fcfen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>3. Der Entlastungsantrag, der von der Kl\u00e4gerin ohne Offenlegung der Rechtsnachfolge gestellt wurde und am 27.12.2013 beim HZA einging, kann nicht der A&nbsp;GmbH zugerechnet werden.<\/li><li>a) Die A&nbsp;GmbH wurde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) und auf der Grundlage des Verschmelzungsvertrages vom 17.08.2012 auf die Kl\u00e4gerin als \u00fcbernehmendem Rechtstr\u00e4ger verschmolzen. Mit der Eintragung in das Handelsregister (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UmwG) am 04.09.2012 ging das Verm\u00f6gen der A&nbsp;GmbH einschlie\u00dflich der Verbindlichkeiten auf die Kl\u00e4gerin \u00fcber (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UmwG) und die A&nbsp;GmbH erlosch (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UmwG). Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte daher die Steuerentlastung als Rechtsnachfolgerin der erloschenen GmbH f\u00fcr August 2012 beantragen m\u00fcssen (vgl. Senatsurteile in BFHE 260, 280, ZfZ 2018, 22, und vom 07.08.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;35\/11, BFH\/NV 2013, 382 zu \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Energiesteuergesetzes). Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern den Antrag im eigenen Namen gestellt, ohne auf die Rechtsnachfolge hinzuweisen. Zudem h\u00e4tte sie f\u00fcr das \u00fcbertragende Unternehmen einen gesonderten Entlastungsantrag stellen m\u00fcssen und die geltend gemachten Entlastungsanspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit vor und nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung nicht in einem Antrag zusammenfassen d\u00fcrfen.<\/li><li>Dass es sich bei dem \u00fcbertragenden und dem \u00fcbernehmenden Unternehmen um zwei verschiedene und getrennt zu betrachtende Rechtssubjekte handelt, wird durch die BFH-Rechtsprechung best\u00e4tigt. Mit Urteil vom 22.11.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;22\/11 (BFHE 235, 95, ZfZ 2012, 54) hat der Senat entschieden, dass im Falle einer Umwandlung durch Verschmelzung unter Beteiligung von zwei Rechtstr\u00e4gern die Identit\u00e4t des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers nicht gewahrt wird und die Erlaubnis zur Entnahme steuerbeg\u00fcnstigten Stroms nicht auf den \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger \u00fcbergeht. Auch im K\u00f6rperschaftsteuerrecht werden die \u00fcbertragende und die \u00fcbernehmende Gesellschaft als zwei selbst\u00e4ndige Rechtstr\u00e4ger angesehen, die als solche getrennt zu veranlagen sind (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2008, 1538).<\/li><li>b) Die Tatsache, dass das HZA im Streitfall von der Verschmelzung und dem Eintrag im Handelsregister Kenntnis hatte, \u00e4ndert nichts daran, dass auch in diesem Fall ein gesonderter Antrag f\u00fcr den erloschenen Rechtstr\u00e4ger unter Hinweis auf die Gesamtrechtsnachfolge h\u00e4tte gestellt werden m\u00fcssen. Auf ein positives Wissen oder Wissenm\u00fcssen der Finanzbeh\u00f6rde wird in \u00a7&nbsp;9b StromStG nicht abgestellt. Vielmehr hat der Antragsteller nach \u00a7&nbsp;17b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 StromStV in seiner Anmeldung alle f\u00fcr die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen.<\/li><li>Es muss sich aus dem Entlastungsantrag eindeutig ergeben, welches Unternehmen den Strom entnommen und damit verbraucht hat. Weiterhin stellt das StromStG auf das Unternehmen als die kleinste rechtlich selbst\u00e4ndige Einheit ab (\u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 StromStG), was eine Zusammenfassung von Antr\u00e4gen f\u00fcr mehrere Unternehmen verbietet. Im August 2012 war die A&nbsp;GmbH noch selbst\u00e4ndig, weil die Gesamtrechtsnachfolge erst mit der Eintragung in das Handelsregister am 04.09.2012 eintrat, weshalb eine eindeutige Unterscheidung zwischen den vom \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger und den von der Kl\u00e4gerin entnommenen Strommengen h\u00e4tte erfolgen m\u00fcssen.<\/li><li>Abgesehen davon h\u00e4ngt die Beg\u00fcnstigung davon ab, dass es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes handelt, was das HZA zu pr\u00fcfen hat. Dies ist jedoch nur dann m\u00f6glich, wenn offengelegt wird, f\u00fcr welches Unternehmen die Entlastung beantragt wird. Daher verf\u00e4ngt auch der Hinweis der Kl\u00e4gerin nicht, dass es gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 StromStV f\u00fcr die Beurteilung der Eigenschaft als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes auf das Kalenderjahr ankommt, das dem Kalenderjahr vorangeht, f\u00fcr das eine Steuerentlastung beantragt wird. Abgesehen davon kann sich durch eine Verschmelzung der Schwerpunkt der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit mit der Folge verschieben, dass eine Zuordnung des \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4gers zum Produzierenden Gewerbe nicht mehr m\u00f6glich ist (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 235, 95, ZfZ 2012, 54, Rz&nbsp;11).<\/li><li>c) Der Antrag vom 09.09.2014 erg\u00e4nzt auch nicht den im Jahr 2013 beim HZA eingegangenen Antrag, weil er f\u00fcr ein anderes Unternehmen gestellt wurde.<\/li><li>4. Soweit der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union mit seinem Urteil Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019&nbsp;&#8211; C-68\/18 (EU:C:2019:933, ZfZ 2019, 383) entschieden hat, dass es gegen Unionsrecht verst\u00f6\u00dft, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine Steuerbeg\u00fcnstigung nach der Richtlinie (EG) 2003\/96 des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom &#8211;EnergieStRL&#8211; (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union Nr.&nbsp;L&nbsp;283\/51) verweigert wird, kann dies nicht auf den Streitfall \u00fcbertragen werden, weil kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.<\/li><li>Die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;9b StromStG beruht auf der fakultativen Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr energieintensive Unternehmen nach Art.&nbsp;17 EnergieStRL. Ob ein Unternehmer diese Stromsteuerbeg\u00fcnstigung beantragt, liegt in seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit. Stellt er keinen Antrag, kann ihm diese Steuerbeg\u00fcnstigung nicht gew\u00e4hrt werden. Zudem hat der Antragsteller in seinem Antrag alle Angaben zu machen, die erforderlich sind, um die Voraussetzungen der Steuerbeg\u00fcnstigung pr\u00fcfen und diese berechnen zu k\u00f6nnen. Diese Angaben (z.B. die Strommengen) liegen der Beh\u00f6rde jedoch nicht vor, wenn der Berechtigte &#8211;wie vorliegend&#8211; keinen Antrag stellt. Aus diesen Gr\u00fcnden kann der Streitfall nicht mit dem Fall einer Sanktionierung von Verfahrensverst\u00f6\u00dfen gleichgestellt werden.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 07. Juli 2020, VII R 6\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.070720.VIIR6.19.0 BFH VII. 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