{"id":73322,"date":"2020-11-20T13:11:10","date_gmt":"2020-11-20T11:11:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73322"},"modified":"2020-11-20T13:11:17","modified_gmt":"2020-11-20T11:11:17","slug":"gehoersverstoss-durch-nichtbeachtung-von-rechtlichem-vorbringen-eines-beteiligten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gehoersverstoss-durch-nichtbeachtung-von-rechtlichem-vorbringen-eines-beteiligten\/","title":{"rendered":"Geh\u00f6rsversto\u00df durch Nichtbeachtung von rechtlichem Vorbringen eines Beteiligten"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 13. August 2020, X B 26\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.130820.XB26.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GG Art 103 Abs 1 , AO \u00a7 129 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 05. Dezember 2019, Az: 1 K 1235\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Der Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs in Gestalt der sogenannten Beachtungspflicht ist verletzt, wenn das FG \u00c4u\u00dferungen eines Verfahrensbeteiligten zu entscheidungserheblichen &#8211;auch rechtlichen&#8211; Fragen nicht zur Kenntnis nimmt bzw. bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erw\u00e4gung zieht.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Dies ist der Fall, wenn der Kl\u00e4ger in einem neuen Klageverfahren gegen einen \u00c4nderungsbescheid, der aufgrund der Hauptsacheerledigung eines fr\u00fcheren Klageverfahrens ergangen ist, nachvollziehbar darlegt, dem FA sei bei der Ermittlung der H\u00f6he des abziehbaren Teilbetrags der &#8211;als solche unstreitigen&#8211; Vorsorgeaufwendungen eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des \u00a7 129 AO unterlaufen, das FG dieses eindeutige Vorbringen im Urteil aber dahingehend (fehl)versteht, der Kl\u00e4ger wolle den grunds\u00e4tzlichen Inhalt der mit dem FA getroffenen Verst\u00e4ndigung und die Wirksamkeit seiner Erledigungserkl\u00e4rung anzweifeln, und daher nicht pr\u00fcft, ob die vom Kl\u00e4ger dargelegten Voraussetzungen des \u00a7 129 AO tats\u00e4chlich erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 05.12.2019 &#8211; 1 K 1235\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht K\u00f6ln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) wurde f\u00fcr das Streitjahr 2010 mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann (E) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte u.a. zur Einkommensteuer 2010 vor dem Finanzgericht (FG) urspr\u00fcnglich ein Klageverfahren mit dem Az.&nbsp;1&nbsp;K&nbsp;752\/14, in dem eine Vielzahl von Einzelpunkten streitig war. In diesem Klageverfahren fand am 15.11.2017 eine m\u00fcndliche Verhandlung statt, die zwar noch nicht zu einer gerichtlichen Entscheidung f\u00fchrte, in der zwischen den Beteiligten aber hinsichtlich mehrerer Streitpunkte eine Teileinigung erzielt wurde. Im Terminsprotokoll ist zu den Beitr\u00e4gen zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgef\u00fchrt (Schreibfehler bereits im Original enthalten): &#8222;Zudem wird sie &lt;d.h. die Beklagtenvertreterin&gt; zus\u00e4tzlich die Versicherungsbeitr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin und ihres verstorbenen Ehemannes anhand der der Sitzung vom Prozessbevollm\u00e4chtigten \u00fcberreichten Aufstellung der \u2026 Versicherung bei den Vorsorgeaufwendungen ber\u00fccksichtigen (Anlage). Zus\u00e4tzlich will sie gedanklich wie bereits schrifts\u00e4tzlich angek\u00fcndigt \u2013 ein Betrag von 1.733&nbsp;\u20ac als Zusch\u00fcsse ber\u00fccksichtigen.&#8220; Bei der im Protokoll erw\u00e4hnten Anlage handelt es sich um eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens, in der f\u00fcr E monatliche Beitr\u00e4ge von 505,61&nbsp;\u20ac (j\u00e4hrlich 6.067,32&nbsp;\u20ac; davon 877,44&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Pflegeversicherung) und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin monatliche Beitr\u00e4ge von 515,94&nbsp;\u20ac (j\u00e4hrlich 6.191,28&nbsp;\u20ac; davon 877,44&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Pflegeversicherung) mitgeteilt wurden. Ferner waren die nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbaren Teile der Vorsorgeaufwendungen angegeben.<\/li><li>Mit Schreiben vom 11.09.2018 vertrat die Kl\u00e4gerin die Auffassung, im Rahmen der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4a EStG seien die vollen Beitr\u00e4ge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen zu ber\u00fccksichtigen. Sie strebe nun eine Verst\u00e4ndigung mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) an.<\/li><li>Am 12.09.2018 richtete das FA ein Schreiben an das FG, in dem es hei\u00dft: &#8222;In Sachen \u2026 konnte zwischen den Beteiligten heute eine Einigung gefunden werden. Neben den bereits getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.11.2017 werden im Hinblick auf \u2026 Sonderausgaben f\u00fcr die Kl\u00e4gerin Beitr\u00e4ge in H\u00f6he von \u20ac&nbsp;3.879,24&nbsp;KV, \u20ac&nbsp;877,44&nbsp;PV sowie f\u00fcr den Ehemann \u20ac&nbsp;3.702,24&nbsp;KV, \u20ac 877,44&nbsp;PV sowie \u20ac&nbsp;1.733, Zusch\u00fcsse stufenweise ber\u00fccksichtigt; weiterhin k\u00f6nnen Haftpflichtversicherungsbeitr\u00e4ge in H\u00f6he von \u20ac&nbsp;287,50 in Ansatz gebracht werden \u2026 Hinsichtlich der bislang nicht besteuerten Renteneink\u00fcnfte wurde bereits vorangegangenen Termin eine \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;177 AO angek\u00fcndigt. Der Beklagte verpflichtet sich zur entsprechenden \u00c4nderung des gegenst\u00e4ndlichen Bescheids. Der Rechtsstreit wird in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.&#8220;<\/li><li>Gleichfalls mit Schriftsatz vom 12.09.2018 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem FG: &#8222;In dem Verfahren \u2026 wird mit Bezug auf das Schreiben des Finanzamtes vom 12.09.2018 auch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin der Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt \u2013 nicht bedingt durch die nachfolgenden Darlegungen. Das Finanzamt hat sich zu einer Neubescheidung f\u00fcr 2010 mit abgestimmten Modifizierungen verpflichtet. Die mitgeteilten Annahmen des Finanzamtes zu den Sonderausgaben beruhen dabei auf Meldungen der Krankenkasse, die hier nur bedingt verst\u00e4ndlich sind. Per Saldo ergeben die aufgelisteten Betr\u00e4ge abzugsf\u00e4hige Aufwendungen von \u20ac&nbsp;11.357,-. Bei einer G\u00fcnstigerpr\u00fcfung w\u00e4ren maximal \u20ac&nbsp;11.472,- ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig. \u2026 Mit der Erw\u00e4hnung einer stufenweisen Ber\u00fccksichtigung wird konkludent auf das Berechnungsverfahren der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung verwiesen (beginnend mit dem Vorwegabzug usw.). \u2026&#8220;<\/li><li>Mit Beschluss vom 12.10.2018 entschied das FG, nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt war, \u00fcber die Kosten des Verfahrens.<\/li><li>Am 16.10.2018 erging der im vorliegenden Verfahren angefochtene \u00c4nderungsbescheid zur Einkommensteuer 2010, der an den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin als Empfangsbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gerichtet war. Das FA st\u00fctzte die \u00c4nderung auf \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) und hob den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf. Es erfasste in dem Bescheid u.a. sonstige Eink\u00fcnfte des E aus Leibrenten und zog Vorsorgeaufwendungen in H\u00f6he von insgesamt 7.892&nbsp;\u20ac als Sonderausgaben ab. In den Erl\u00e4uterungen zum Bescheid findet sich u.a. die folgende Formulierung: &#8222;Die G\u00fcnstigerpr\u00fcfung hat ergeben, dass die Ermittlung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach der Rechtslage 2004 zu einem g\u00fcnstigeren Ergebnis f\u00fchrt.&#8220; In der Rechtsbehelfsbelehrung hie\u00df es u.a., gegen die Festsetzung der Einkommensteuer sei der Einspruch gegeben.<\/li><li>Der genannte Betrag von 7.892 \u20ac ist vom FA wie folgt ermittelt worden:- Krankenversicherung Kl\u00e4gerin3.879,24 \u20ac- Pflegeversicherung Kl\u00e4gerin877,44 \u20ac- Krankenversicherung E3.702,24 \u20ac- Pflegeversicherung E877,44 \u20ac- abz\u00fcglich Zusch\u00fcsse (1.528 \u20ac + 205 \u20ac).\/. 1.733,00 \u20ac- Haftpflichtversicherung287,50 \u20acSumme&nbsp;7.890,86 \u20ac<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin legte gegen den Bescheid Einspruch ein, den sie &#8211;telefonisch&#8211; u.a. mit einer aus ihrer Sicht zu geringen H\u00f6he der abgezogenen Vorsorgeaufwendungen begr\u00fcndete. Das FA wies den Einspruch zur\u00fcck und f\u00fchrte hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen zur Begr\u00fcndung aus, diese seien mit den Werten angesetzt worden, die das Krankenversicherungsunternehmen elektronisch und schriftlich \u00fcbermittelt habe.<\/li><li>Im anschlie\u00dfenden Klageverfahren machte die Kl\u00e4gerin u.a. geltend, der f\u00fcr Vorsorgeaufwendungen abgezogene Betrag sei trotz Anwendung der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung zu gering. Richtigerweise h\u00e4tte sich bei Anwendung der bis 2004 geltenden Rechtslage der folgende Betrag ergeben m\u00fcssen (Rechenfehler hier korrigiert):- Kranken-\/Pflegeversicherung Kl\u00e4gerin6.191,28 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211; Kranken-\/Pflegeversicherung E6.067,32 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211; abz\u00fcglich Zusch\u00fcsse.\/. 1.733,00 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211; Haftpflichtversicherung&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;287,50 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211; ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Vorsorgeaufwendungen&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;=&nbsp;&nbsp;10.813,10 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211; Vorwegabzug.\/. 6.136,00 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;6.136 \u20ac- Grundh\u00f6chstbetrag&nbsp;&nbsp;.\/. 2.668,00 \u20ac2.668 \u20ac- verbleibende Vorsorgeaufwendungen=&nbsp;&nbsp;2.009,10 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211; h\u00e4lftiger H\u00f6chstbetrag.\/. 1.004,55 \u20ac1.005 \u20ac- Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;9.809 \u20ac<\/li><li>Infolge eines Rechenfehlers beantragte die Kl\u00e4gerin vor dem FG den Abzug von 9.827&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das FG wies die Kl\u00e4gerin darauf hin, dass es die Klage f\u00fcr unzul\u00e4ssig halte, weil sie sich gegen einen \u00c4nderungsbescheid richte, der im Anschluss an \u00fcbereinstimmende Erledigungserkl\u00e4rungen ergangen sei. Hierauf erwiderte die Kl\u00e4gerin, grunds\u00e4tzlich komme statt einer neuen Klage auch die Fortf\u00fchrung des fr\u00fcheren Verfahrens in Betracht. Nach der im \u00c4nderungsbescheid enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung sei allerdings der Einspruch gegeben. Eine bindende Verst\u00e4ndigung auf die H\u00f6he der im angefochtenen Bescheid abgezogenen Vorsorgeaufwendungen habe es nie gegeben. Die vom FA vorgenommene Ermittlung der H\u00f6he der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen d\u00fcrfte eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des \u00a7&nbsp;129 AO aufweisen. Da diese Vorschrift auch eine Berichtigung bestandskr\u00e4ftiger Steuerbescheide erm\u00f6gliche, sei eine Klage insoweit zul\u00e4ssig. Hinzu komme, dass das FA eine steuererh\u00f6hende Saldierung nach \u00a7&nbsp;177 AO vorgenommen habe, so dass jedenfalls im Umfang dieser Saldierungen die Erhebung von Einwendungen m\u00f6glich sei.<\/li><li>Das FG verwarf die Klage als unzul\u00e4ssig. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, soweit die Kl\u00e4gerin die Wirksamkeit ihrer Erledigungserkl\u00e4rungen anzweifeln wolle, k\u00f6nne dies nur durch Fortsetzung des fr\u00fcheren Verfahrens erreicht werden, nicht aber durch Erhebung einer neuen Klage.<\/li><li>Auch die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 16.10.2018 sei unzul\u00e4ssig. Nach \u00a7&nbsp;42 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;1 AO k\u00f6nnten Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte \u00e4nderten, nur insoweit angegriffen werden, als die \u00c4nderung reiche, es sei denn, dass sich aus den \u00c4nderungsvorschriften etwas anderes ergebe. Da der im urspr\u00fcnglichen Klageverfahren angefochtene Einkommensteuerbescheid mit der Abgabe der \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rungen unanfechtbar geworden sei, habe der \u00c4nderungsbescheid einen unanfechtbaren Verwaltungsakt ge\u00e4ndert. Zwar sei das FA nach Treu und Glauben zu der zugesagten \u00c4nderung verpflichtet gewesen. Setze das FA eine solche Zusage aber zutreffend um, sei eine Anfechtung des \u00c4nderungsbescheids unzul\u00e4ssig. Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;129 AO seien nicht erf\u00fcllt, da die Beteiligten nicht \u00fcber den irrt\u00fcmlich fehlerhaften Ansatz einer Besteuerungsgrundlage stritten, sondern \u00fcber den grunds\u00e4tzlichen Inhalt der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen. Aus \u00a7&nbsp;177 AO folge nichts anderes, weil es sich nicht um eine Korrekturvorschrift, sondern um eine Korrekturbegrenzungsvorschrift handele.<\/li><li>Mit ihrer Beschwerde begehrt die Kl\u00e4gerin die Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensm\u00e4ngeln.<\/li><li>Das FA hat sich im Beschwerdeverfahren nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Es liegt ein von der Kl\u00e4gerin geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO).<\/li><li>1. Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;). Das FG hat ihr Vorbringen zu \u00a7&nbsp;129 AO nicht ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>a) Der Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs in Gestalt der sogenannten Beachtungspflicht ist verletzt, wenn das FG \u00c4u\u00dferungen eines Verfahrensbeteiligten zu entscheidungserheblichen Fragen nicht zur Kenntnis nimmt bzw. bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erw\u00e4gung zieht. Das Gebot der Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verpflichtet das Gericht zwar nicht, sich mit Ausf\u00fchrungen auseinanderzusetzen, auf die es f\u00fcr die Entscheidung nicht ankommt. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, sich mit jedem Beteiligtenvorbringen in den Entscheidungsgr\u00fcnden ausdr\u00fccklich auseinanderzusetzen. Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r ist jedoch verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdr\u00fccklich bescheidet, sondern \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigt (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 13.03.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;138\/14, BFH\/NV 2015, 982, Rz&nbsp;24, m.w.N.).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4gerin hatte im Schriftsatz vom 03.12.2019 vorgetragen, das FA habe die \u00c4nderungsveranlagung entgegen der Amtspflicht zur G\u00fcnstigerpr\u00fcfung unrichtig i.S. des \u00a7&nbsp;129 AO vorgenommen. Angesichts der offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der im \u00c4nderungsbescheid enthaltenen Ermittlung der H\u00f6he der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach der &#8211;hier ma\u00dfgeblichen&#8211; bis 2004 geltenden Rechtslage h\u00e4tte das FG diesem Vorbringen der Kl\u00e4gerin nachgehen m\u00fcssen, zumal die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem FG die zutreffende Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen (abgesehen von einem geringf\u00fcgigen Rechenfehler) auch betragsm\u00e4\u00dfig dargelegt hatte. Es hat in seinem Urteil in diesem Zusammenhang aber lediglich ausgef\u00fchrt, der Streit der Beteiligten betreffe nicht den irrt\u00fcmlich fehlerhaften Ansatz einer Besteuerungsgrundlage, sondern den grunds\u00e4tzlichen Inhalt der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen.<\/li><li>Damit verkennt das FG den &#8211;unmissverst\u00e4ndlichen&#8211; Inhalt des Vorbringens der Kl\u00e4gerin in einer Weise, die als Verletzung ihres Anspruchs auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs anzusehen ist. Gerade gegenteilig zu der Annahme des FG hatte die Kl\u00e4gerin zu keinem Zeitpunkt den Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen in Frage gestellt. Inhalt dieser &#8222;Vereinbarungen&#8220; konnte bei sachgerechter Auslegung vielmehr nur sein, dass die von dem Versicherungsunternehmen bescheinigten Vorsorgeaufwendungen in dem gesetzlich zul\u00e4ssigen Umfang ber\u00fccksichtigt werden. Die Frage, zu welchem konkreten, die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindernden Betrag die gesetzliche vorgegebene Berechnungsweise der H\u00f6he des abziehbaren Betrags f\u00fchren w\u00fcrde, war der Disposition der Beteiligten hingegen entzogen, weil sich dieser Betrag aus der Anwendung der zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt (zur Unzul\u00e4ssigkeit einer &#8211;vom FG wohl letztlich unterstellten&#8211; tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung \u00fcber Rechtsfragen vgl. Senatsurteil vom 22.08.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/10, BFHE 238, 173, BStBl II 2013, 76, Rz&nbsp;33). Die Kl\u00e4gerin hatte insoweit in ihrem &#8211;vom FG nicht hinreichend beachteten&#8211; Schriftsatz vom 03.12.2019 zutreffend darauf hingewiesen, dass die G\u00fcnstigerpr\u00fcfung von Amts wegen vorzunehmen ist. Das betragsm\u00e4\u00dfige Ergebnis einer solchen G\u00fcnstigerpr\u00fcfung kann &#8211;anders als das FG wohl meint&#8211; nicht Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten sein. Streitig war damit im FG-Verfahren allein, ob dem FG bei der Anwendung der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung Fehler unterlaufen sind, von denen jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Sachaufkl\u00e4rung nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass es sich um Rechen- oder Eingabefehler i.S. des \u00a7&nbsp;129 AO handeln k\u00f6nnte.<\/li><li>2. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr angezeigt, nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. F\u00fcr das weitere Verfahren weist der Senat &#8211;ohne Bindungswirkung f\u00fcr das FG&#8211; auf die folgenden Punkte hin:<\/li><li>a) Im zweiten Rechtsgang wird das FG der von der Kl\u00e4gerin aufgeworfenen Frage nachgehen m\u00fcssen, ob der fehlerhafte Ansatz der Vorsorgeaufwendungen im angefochtenen \u00c4nderungsbescheid vom 16.10.2018 tats\u00e4chlich auf einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. des \u00a7&nbsp;129 AO beruht. Hierzu hat es bisher keine Feststellungen getroffen.<\/li><li>b) Dar\u00fcber hinaus hat das FG im Zusammenhang mit seiner Subsumtion unter die Regelung des \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;1 AO offenbar \u00fcbersehen, dass der angefochtene Bescheid vom 16.10.2018 verfahrensrechtlich auf \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO gest\u00fctzt worden ist und der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung zugleich aufgehoben wurde. \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;1 AO bewirkt in diesen F\u00e4llen keine Einschr\u00e4nkung der \u00c4nderungsbefugnis (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 11.03.1999&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;24\/99, BFHE 188, 128, BStBl II 1999, 335, unter II.1.a, und vom 16.01.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;66\/11, BFHE 240, 191, BStBl II 2014, 266, Rz&nbsp;15).<\/li><li>Sollte der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung im Zeitpunkt des Erlasses des \u00c4nderungsbescheids tats\u00e4chlich noch wirksam gewesen sein, k\u00e4me es auf die aufgeworfenen Fragen zu \u00a7&nbsp;129 AO nicht mehr an.<\/li><li>c) Sollte es &#8211;entgegen den vorstehenden Hinweisen&#8211; tats\u00e4chlich keine verfahrensrechtliche M\u00f6glichkeit zur \u00c4nderung des allein gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ergangenen Bescheids vom 16.10.2018 mehr geben, weist der Senat zur Herstellung von Rechtsfrieden darauf hin, dass dann au\u00dferhalb des vorliegenden Verfahrens die M\u00f6glichkeit bestehen d\u00fcrfte, das materiell-rechtlich zutreffende Ergebnis der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung wenigstens in dem ggf. noch ausstehenden \u00c4nderungsbescheid gegen\u00fcber den weiteren Inhaltsadressaten des Zusammenveranlagungsbescheids &#8211;den Erben nach E&#8211; anzusetzen.<\/li><li>3. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 13. August 2020, X B 26\/20 ECLI:DE:BFH:2020:B.130820.XB26.20.0 BFH X. Senat GG Art 103 Abs 1 , AO \u00a7 129 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 vorgehend FG K\u00f6ln, 05. Dezember 2019, Az: 1 K 1235\/19 Leits\u00e4tze 1. NV: Der Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs in Gestalt der sogenannten Beachtungspflicht ist verletzt, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gehoersverstoss-durch-nichtbeachtung-von-rechtlichem-vorbringen-eines-beteiligten\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Geh\u00f6rsversto\u00df durch Nichtbeachtung von rechtlichem Vorbringen eines Beteiligten<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73322","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73322","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73322"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73322\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73322"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73322"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73322"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}