{"id":73329,"date":"2020-11-27T20:05:27","date_gmt":"2020-11-27T18:05:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73329"},"modified":"2020-11-27T20:05:35","modified_gmt":"2020-11-27T18:05:35","slug":"kaufpreisaufteilung-auf-grund-und-gebaeude-fg-darf-die-vertragliche-kaufpreisaufteilung-nicht-durch-die-mittels-der-arbeitshilfe-des-bmf-ermittelte-aufteilung-ersetzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kaufpreisaufteilung-auf-grund-und-gebaeude-fg-darf-die-vertragliche-kaufpreisaufteilung-nicht-durch-die-mittels-der-arbeitshilfe-des-bmf-ermittelte-aufteilung-ersetzen\/","title":{"rendered":"Kaufpreisaufteilung auf Grund und Geb\u00e4ude: FG darf die vertragliche Kaufpreisaufteilung nicht durch die mittels der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 21. Juli 2020, IX R 26\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.210720.IXR26.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 7 Abs 4 , FGO \u00a7 81 Abs 1 , FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1 , AO \u00a7 162 , ImmoWertV , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 7 , EStG \u00a7 21 , EStG VZ 2017 , BBauG \u00a7 194<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 14. August 2019, Az: 3 K 3137\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Das FG darf eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Geb\u00e4ude, die die realen Wertverh\u00e4ltnisse in grunds\u00e4tzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die unter Verwendung der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Arbeitshilfe gew\u00e4hrleistet die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Geb\u00e4ude im Hinblick auf die Verengung der zur Verf\u00fcgung stehenden Bewertungsverfahren auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren und die Nichtber\u00fccksichtigung eines sog. Orts- oder Regionalisierungsfaktors bei der Ermittlung des Geb\u00e4udewerts nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Im Fall einer streitigen Grundst\u00fccksbewertung ist das FG in der Regel gehalten, gem\u00e4\u00df \u00a7 81 Abs. 1 FGO das Gutachten eines \u00f6ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr die Bewertung von Grundst\u00fccken einzuholen, wenn es nicht ausnahmsweise selbst \u00fcber die n\u00f6tige Sachkunde verf\u00fcgt und diese in den Entscheidungsgr\u00fcnden darlegt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.08.2019 &#8211; 3 K 3137\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Aufteilung des Kaufpreises f\u00fcr eine vermietete Eigentumswohnung auf das Geb\u00e4ude sowie den Grund und Boden f\u00fcr Zwecke der Bemessung der Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine Grundst\u00fccksgemeinschaft, erwarb mit notariellem Vertrag vom 26.04.2017 eine 38,83&nbsp;qm gro\u00dfe Eigentumswohnung in der A-Stra\u00dfe in Z, verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 38,577\/1&nbsp;000 an dem Grundst\u00fcck mit einer Gr\u00f6\u00dfe von 1&nbsp;185&nbsp;qm und dem Sondernutzungsrecht an einem Kellerraum sowie an einem Doppelgaragenplatz. Es handelt sich um eine vermietete Einzimmerwohnung im zweiten Obergeschoss eines im Jahr 1973 fertiggestellten Mehrfamilienhauses. Nach dem Kaufvertrag betrug der Kaufpreis 110.000&nbsp;\u20ac, wovon per 30.04.2017&nbsp; 2.642,05&nbsp;\u20ac auf den Anteil an der Instandhaltungsr\u00fccklage entfielen. Zudem enthielt der Kaufvertrag folgende Regelung: &#8222;Im Kaufpreis enthalten ist das Entgelt f\u00fcr den anteiligen Wert des Grundst\u00fccks, den die Beteiligten nach bestem Wissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit \u20ac&nbsp;20.000,00 beziffern.&#8220; Die Anschaffungskosten beliefen sich einschlie\u00dflich Nebenkosten auf 118.002&nbsp;\u20ac.<\/li><li>In ihrer Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2017 ber\u00fccksichtigte die Kl\u00e4gerin eine AfA-Bemessungsgrundlage in H\u00f6he von 96.547,47&nbsp;\u20ac. Dabei legte sie die Kaufpreisaufteilung des notariellen Kaufvertrags zugrunde und berechnete einen Geb\u00e4udeanteil von 81,81&nbsp;% (20&nbsp;000\/110&nbsp;000).<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ermittelte hingegen auf der Grundlage der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Internet (www.bundesfinanzministerium.de) bereitgestellten &#8222;Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises f\u00fcr ein bebautes Grundst\u00fcck (Kaufpreisaufteilung)&#8220; einen Geb\u00e4udeanteil von 27,03&nbsp;%. Dem lagen ein Bodenwert von 77.713&nbsp;\u20ac (1&nbsp;185 qm [Fl\u00e4che] x 1.700&nbsp;\u20ac\/qm [Bodenrichtwert] x 38&nbsp;577\/1&nbsp;000&nbsp;000 [Miteigentumsanteil]) sowie ein Geb\u00e4udewert von 28.782&nbsp;\u20ac (39&nbsp;qm [Wohnfl\u00e4che] x 738&nbsp;\u20ac\/qm [typisierte Herstellungskosten &#8211;THK&#8211;]) zugrunde. Dementsprechend wurden die Anschaffungskosten von 118.002&nbsp;\u20ac aufgeteilt und im Bescheid f\u00fcr 2017 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 05.10.2018 in H\u00f6he von 31.896&nbsp;\u20ac der AfA unterworfen.<\/li><li>Im Einspruchsverfahren trug die Kl\u00e4gerin zur Abweichung des im Kaufvertrag angegebenen Bodenwerts vom Bodenrichtwert vor, sie habe sich vor dem Erwerb der Wohnung umfassend mit dem von einer &#8222;Stararchitektin&#8220; erbauten Geb\u00e4ude auseinandergesetzt. Dabei seien nicht nur der Zustand des Geb\u00e4udes, sondern auch der Zuschnitt der Wohnung und die Raumaufteilung, die Gestaltung der Hausflure und die gro\u00dfen Balkone kaufentscheidend gewesen. Hingegen sei die Lage des Grundst\u00fccks (zwischen S-Bahn und Autobahn, nahe einem Platz mit hoher Verbrechensrate, Kopfsteinpflaster vor der T\u00fcr) nicht gut. Daher sei der Bodenrichtwert haltlos. Der im Kaufvertrag ausgewiesene Anteil sei von den Kaufvertragsparteien &#8211;es handele sich um fremde Dritte&#8211; wohlbedacht und angemessen zugeordnet worden. Allein die Aufwendungen f\u00fcr eine Renovierung von Bad und K\u00fcche w\u00e4ren h\u00f6her als der nach der Arbeitshilfe zugrunde zu legende Geb\u00e4udewertanteil.<\/li><li>Dem folgte das FA im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 08.05.2019 nur insoweit, als es nunmehr einen Geb\u00e4udewertanteil von 30,9&nbsp;% und damit eine AfA-Bemessungsgrundlage von 36.463&nbsp;\u20ac ansetzte, weil es bei der Berechnung des Geb\u00e4udeanteils den Tiefgaragenstellplatz (5.965&nbsp;\u20ac, Geb\u00e4udewert somit insgesamt 34.747&nbsp;\u20ac) au\u00dfer Acht gelassen hatte.<\/li><li>Dagegen erhob die Kl\u00e4gerin Klage und machte erg\u00e4nzend geltend, der im Kaufvertrag ausgewiesene Geb\u00e4udewertanteil liege noch weit unter den aktuellen Geb\u00e4udeherstellungskosten von mindestens 2.000&nbsp;\u20ac pro qm, so dass ein Betrag von 80.000&nbsp;\u20ac als Mindestwert f\u00fcr den Geb\u00e4udeanteil anzusehen sei. Ver\u00f6ffentlichungen des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes sei zu entnehmen, dass Baukosten von 2.400&nbsp;\u20ac pro qm und anteilige Grundst\u00fcckskosten von 600&nbsp;\u20ac pro qm f\u00fcr innerst\u00e4dtische Lagen anzusetzen seien, woraus sich &#8211;wie im Kaufvertrag ausgewiesen&#8211; ein Bodenwertanteil von 20&nbsp;% ergebe. Es treffe zwar zu, dass die Kaufpreisaufteilung im notariellen Kaufvertrag von der K\u00e4uferseite veranlasst gewesen sei und die Verk\u00e4uferseite keine Veranlassung gehabt habe, sich dieser zu widersetzen. Der Aufteilung liege jedoch zugrunde, dass eine kalkulierte Rendite von 6,71&nbsp;% &#8211;allein bezogen auf den Geb\u00e4udewert&#8211; habe erreicht werden sollen.<\/li><li>Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 182 ver\u00f6ffentlichten Urteil wies das Finanzgericht (FG) die Klage als unbegr\u00fcndet ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im Wesentlichen aus, die vertragliche Kaufpreisaufteilung spiegele im Streitfall nicht die realen Wertverh\u00e4ltnisse wider. Es halte die Arbeitshilfe f\u00fcr die Wertermittlung, insbesondere f\u00fcr die Ermittlung des Geb\u00e4udesachwerts, grunds\u00e4tzlich f\u00fcr geeignet, messe ihren Ergebnissen eine gro\u00dfe indizielle Bedeutung zu, um bei erheblicher Abweichung die Marktangemessenheit der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung widerlegen zu k\u00f6nnen, und sehe in ihr &#8211;im Fall der Widerlegung&#8211; eine geeignete Sch\u00e4tzungshilfe.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin. Sie macht erg\u00e4nzend geltend, dass in der Arbeitshilfe die tats\u00e4chlichen Wertverh\u00e4ltnisse durch typisierte Sch\u00e4tzungen im Bereich des Geb\u00e4udewerts nicht zutreffend dargestellt w\u00fcrden. Selbst der Gesetzgeber halte &#8211;wie sich an \u00a7&nbsp;7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zeige&#8211; Baukosten in H\u00f6he von 2.000&nbsp;\u20ac pro qm f\u00fcr einfache Wohnr\u00e4ume f\u00fcr nicht realisierbar; die F\u00f6rdergrenze sei daher auf 3.000&nbsp;\u20ac pro qm &#8211;mit baldiger Anpassung auf 3.500&nbsp;\u20ac pro qm&#8211; festgelegt worden. Die vorliegend ber\u00fccksichtigten Baukosten gem\u00e4\u00df Sachwertrichtlinie (SW-RL) vom 05.09.2012, ver\u00f6ffentlicht im Bundesanzeiger, Amtlicher Teil, 18.10.2012&nbsp;B1, betr\u00fcgen indes 1.405&nbsp;\u20ac pro qm (ohne Alterswertminderung). Im \u00dcbrigen habe das FG den &#8222;Wert des Wohnens&#8220; au\u00dfer Acht gelassen. Die Ermittlung des Geb\u00e4udeanteils durch die Finanzverwaltung sei einseitig nach dem Sachwert erfolgt. Den mit der Vermietung erzielten Einnahmen der Kl\u00e4gerin st\u00fcnden keine dem Wohnwert entsprechenden Werbungskosten gegen\u00fcber.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14.08.2019 aufzuheben und den Feststellungsbescheid vom 05.10.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.05.2019 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus der Vermietung des Objekts A-Stra\u00dfe eine AfA-Bemessungsgrundlage unter Ber\u00fccksichtigung eines Geb\u00e4udeanteils von 81,8&nbsp;% zugrunde gelegt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es tr\u00e4gt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die Rechtsprechung zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die erworbenen Wirtschaftsg\u00fcter zutreffend angewandt. Es best\u00fcnden erhebliche Zweifel an der vereinbarten Kaufpreisaufteilung, die die Kl\u00e4gerin nicht durch andere qualifizierte Indizien habe entkr\u00e4ften k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund sei die \u00dcberpr\u00fcfung der Kaufpreisaufteilung gerechtfertigt gewesen. Die vom BMF herausgegebene Arbeitshilfe stelle daf\u00fcr ein geeignetes Instrument dar. Sie gehe insbesondere \u00fcber eine blo\u00dfe Bestimmung der Bodenrichtwerte und deren Vergleich mit dem kaufvertraglichen Bodenanteil hinaus. Ihr l\u00e4gen die Vorschriften der Verkehrswertermittlung auf der Grundlage des Baugesetzbuchs (BauGB), hier des Sachwertverfahrens nach der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) vom 19.05.2010 (BGBl&nbsp;I 2010, 639) zugrunde. Der Geb\u00e4udewert werde &#8211;entgegen den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin&#8211; auf der Grundlage der Normalherstellungskosten (NHK) 2010, die als Ausgangswert herangezogen w\u00fcrden, ermittelt. Schlie\u00dflich erfolge eine Indizierung des Preises entsprechend des Baupreisindex (im Streitfall mit 116,8&nbsp;% der NHK 2010). Dadurch erfolge eine Angleichung an heutige Werte. Damit w\u00fcrden den aktuellen Bodenrichtwerten auch angepasste Baukosten gegen\u00fcbergestellt.<\/li><li>Zu Unrecht nehme die Kl\u00e4gerin an, dass die aus einer verst\u00e4rkten Nachfrage und damit Verknappung resultierende Preissteigerung von Wohnimmobilien einer bestimmten Lage aufgrund der Berechnungssystematik der Arbeitshilfe praktisch nur zu einer Erh\u00f6hung des Bodenwerts und damit zu einer entsprechenden Verschiebung bei der Kaufpreisaufteilung von Bestandsimmobilien f\u00fchre. Lediglich auf eine Marktanpassung der (vorl\u00e4ufigen) Sachwerte sei verzichtet worden, da sich diese im gleichen Verh\u00e4ltnis auf den Grund und Boden einerseits sowie auf das Geb\u00e4ude anderseits auswirke. Die Summe der ermittelten Einzelwerte (vorl\u00e4ufige Sachwerte) weise damit ohne Marktanpassung zwar nicht den Verkehrswert aus. Das Aufteilungsverh\u00e4ltnis \u00e4ndere sich jedoch nicht.<\/li><li>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin seien die in der Kaufpreisaufteilung ber\u00fccksichtigten THK angemessen. Nach der Indizierung der NHK aus 2010 von 1.405&nbsp;\u20ac pro qm auf das Jahr 2017 erg\u00e4ben sich Herstellungskosten von 1.642&nbsp;\u20ac pro qm Wohnfl\u00e4che f\u00fcr ein Geb\u00e4ude mit dem Standard des Jahres 1973. Dies stelle keinen Widerspruch zur F\u00f6rderh\u00f6chstgrenze von 2.000&nbsp;\u20ac pro qm und zur Baukostenobergrenze nach \u00a7&nbsp;7b EStG von 3.000&nbsp;\u20ac pro qm f\u00fcr einen aktuellen Baustandard dar, sondern sei plausibel.<\/li><li>Die Arbeitshilfe erm\u00f6gliche damit, in einem typisierten Verfahren die Kaufpreisaufteilung entweder selbst vorzunehmen oder die Plausibilit\u00e4t einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Es handele sich um eine qualifizierte Sch\u00e4tzung, der immanent sei, dass nicht alle Einzelfallumst\u00e4nde bewertet werden k\u00f6nnten. Dabei k\u00f6nne der Steuerpflichtige aber Besonderheiten, die eine abweichende Bewertung rechtfertigten, z.B. im Wege einer sachverst\u00e4ndigen Stellungnahme geltend machen. Dies sei ein Korrektiv, um preisliche Unterschiede und Ungerechtigkeiten auszugleichen. Dadurch sei eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige und f\u00fcr die Beteiligten planbare Handhabung der Wertermittlung einerseits und eine M\u00f6glichkeit zur Ber\u00fccksichtigung besonderer Einzelfallumst\u00e4nde andererseits geschaffen worden.<\/li><li>Das BMF ist dem Verfahren beigetreten und unterst\u00fctzt das FA. Das BMF verweist im Wesentlichen darauf, dass die Pr\u00fcfung einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung ebenso wie die Aufteilung selbst durch eine bausachverst\u00e4ndige Stellungnahme erfolgen k\u00f6nne. Im steuerlichen Massenverfahren lie\u00dfen sich aber nicht alle Kaufpreisaufteilungen durch Bausachverst\u00e4ndige \u00fcberpr\u00fcfen, vielmehr bed\u00fcrfe es im Hinblick auf die hohe Zahl von Immobilientransaktionen einer gewichtenden Arbeitsweise (\u00a7&nbsp;88 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung &#8211;AO&#8211;), so dass die Bausachverst\u00e4ndigen etwa bei Sonderbauten und in Zweifelsf\u00e4llen herangezogen w\u00fcrden. In allen anderen F\u00e4llen m\u00fcssten die Veranlagungsstellen die Kaufpreisaufteilung &#8211;unter Heranziehung der Arbeitshilfe&#8211; durchf\u00fchren bzw. \u00fcberpr\u00fcfen. Die Arbeitshilfe gew\u00e4hrleiste &#8211;wie von den Landesrechnungsh\u00f6fen gefordert (Jahresbericht des Landesrechnungshofs Niedersachsen f\u00fcr 2017, S.&nbsp;88)&#8211; einen bundesweiten effektiven und gleichm\u00e4\u00dfigen Gesetzesvollzug. Sie sei im Jahr 2019 knapp \u00fcber 200&nbsp;000 mal von der Homepage des BMF heruntergeladen worden. Dies zeige &#8211;gepaart mit der geringen Zahl an B\u00fcrgeranfragen (ca. 20 im Jahr 2019)&#8211; die gro\u00dfe Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz des Tools auf Seiten der Steuerpflichtigen. Es handele sich um eine &#8211;sachverst\u00e4ndig widerlegbare&#8211; qualifizierte Sch\u00e4tzung, die die Vorgaben der ImmoWertV und der SW-RL umsetze. Hingegen habe die Arbeitshilfe nicht den Anspruch, eine sachverst\u00e4ndige Stellungnahme zu ersetzen.<\/li><li>Der Bezug zu den aktuellen Baupreisen werde durch die j\u00e4hrliche Aktualisierung der Arbeitshilfe unter Ber\u00fccksichtigung der vom Statistischen Bundesamt ver\u00f6ffentlichten Preisindizes f\u00fcr die Bauwirtschaft gew\u00e4hrleistet. Zudem k\u00f6nne, sofern es nicht um einen Neubau gehe, die Alterswertminderung als Marktanpassung verstanden werden.<\/li><li>Die gegen die Arbeitshilfe angef\u00fchrte Kritik, dass sich in Regionen mit einem starken Nachfrage\u00fcberhang nur der Bodenwert und damit der Bodenwertanteil erh\u00f6he und regionale Baukostenunterschiede unber\u00fccksichtigt blieben, gehe fehl. H\u00f6here Kaufpreise f\u00fchrten wegen des Mechanismus der Arbeitshilfe (Verh\u00e4ltnisrechnung) nicht allein zu einer Erh\u00f6hung des Bodenwertanteils. Zudem seien die \u00f6rtlich unterschiedlichen Preissteigerungen bei Immobilien insbesondere mit der Lage zu begr\u00fcnden. Die eher geringf\u00fcgig vom allgemeinen Markt abweichenden Baukostensteigerungen fielen im Vergleich zu den Bodenwertsteigerungen kaum ins Gewicht. Eine Erh\u00f6hung des Bodenpreises werde vielmehr &#8211;wie vom FG dargelegt&#8211; regelm\u00e4\u00dfig von einer Erh\u00f6hung der Baupreise begleitet. Diese schlage sich im Baupreisindex nieder. Die SW-RL sehe ebenfalls keine Korrektur der NHK 2010 mittels Regionalfaktoren vor; (amtliche) bundesweite Baukosten-Regionalfaktoren gebe es nicht. Dass die Ergebnisse der Arbeitshilfe bei \u00e4lteren Objekten in hochpreisigen Gro\u00dfst\u00e4dten auch bei einem Bodenwertanteil von 80&nbsp;% sachgerecht sein k\u00f6nnen, lasse sich anhand des Grundst\u00fccksmarktberichts f\u00fcr M\u00fcnchen f\u00fcr das Jahr 2018 (S.&nbsp;58&nbsp;f.) nachvollziehen. Auch im Streitfall werde der regional unterschiedlichen Baupreisentwicklung im betreffenden Bundesland durch die Indizierung hinreichend Rechnung getragen. Die Abweichungen zwischen den Indizes f\u00fcr Bauleistungspreise des Statistischen Bundesamtes und des Statistikamtes X seien zu vernachl\u00e4ssigen.<\/li><li>Das BMF hat keinen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG.<\/li><li>Die vom FG zu ermittelnden Anschaffungskosten f\u00fcr das Geb\u00e4ude bilden die Grundlage f\u00fcr die Bestimmung der AfA (dazu unter 1.). Die Vorinstanz ist der kaufvertraglichen Aufteilung des Kaufpreises f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin erworbene Eigentumswohnung auf Grund und Boden sowie Geb\u00e4ude zwar zutreffend nicht gefolgt (dazu unter 2.). Zu Unrecht hat das FG allerdings die auf der Grundlage der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Kaufpreisaufteilung der AfA-Bemessung zugrunde gelegt (dazu unter 3.). Die Sache ist nicht spruchreif (dazu unter 4.).<\/li><li>1. Die H\u00f6he der Geb\u00e4ude-AfA richtet sich nach den Anschaffungskosten f\u00fcr das Geb\u00e4ude (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 EStG). Deren H\u00f6he bildet die Grundlage f\u00fcr die Bemessung der AfA. Ihre Ermittlung obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Dies gilt auch f\u00fcr die Aufteilung der Anschaffungskosten von Geb\u00e4ude einerseits und dazugeh\u00f6rendem Grund und Boden andererseits (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 16.09.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;12\/14, BFHE 251, 214, BStBl II 2016, 397, Rz&nbsp;18).<\/li><li>a) Wurde eine Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grunds\u00e4tzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 251, 214, BStBl II 2016, 397; vom 01.04.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/08, BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663; vom 18.01.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;34\/05, BFH\/NV 2006, 1634). Wenngleich dem K\u00e4ufer im Hinblick auf seine AfA-Berechtigung typischerweise an einem h\u00f6heren Anschaffungswert des Geb\u00e4udes gelegen ist und die entsprechende Aufteilungsvereinbarung &#8211;zu Gunsten des Verk\u00e4ufers&#8211; ggf. Einfluss auf eine f\u00fcr ihn positive sonstige Vertragsgestaltung haben kann, rechtfertigt dies grunds\u00e4tzlich noch keine abweichende Verteilung.<\/li><li>Vereinbarungen der Vertragsparteien \u00fcber Einzelpreise f\u00fcr Einzelwirtschaftsg\u00fcter binden allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, der Kaufpreis sei nur zum Schein bestimmt worden (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.1998&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;96\/96, BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217, unter B.IV.2.c, Rz&nbsp;33) oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs i.S. von \u00a7&nbsp;42 AO seien gegeben (BFH-Urteile in BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663; in BFH\/NV 2006, 1634, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 04.12.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;149\/08, BFH\/NV 2009, 365).<\/li><li>Auch mit einer nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen der Besteuerung zugrunde zu legenden Vereinbarung k\u00f6nnen die Parteien jedoch angesichts der gebotenen Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung nicht die H\u00f6he der Steuer des K\u00e4ufers &#8211;konkret seiner AfA&#8211; gestalten. Deshalb hat das FG im Rahmen der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage im Einzelfall (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2009, 365, m.w.N.) zu pr\u00fcfen, ob nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Aufteilung bestehen (BFH-Urteil vom 10.10.2000&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;86\/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183; BFH-Beschl\u00fcsse vom 24.01.2007&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;84\/06, BFH\/NV 2007, 1104; vom 16.09.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;35\/02, BFH\/NV 2003, 40). Es darf sich nicht darauf beschr\u00e4nken, die vertragliche Aufteilung steuerrechtlich nachzuvollziehen, sondern hat das Ergebnis durch weitere Umst\u00e4nde, insbesondere die objektiv am Markt erzielbaren Preise oder Verkehrswerte zu verifizieren (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2009, 365).<\/li><li>Eine wesentliche Diskrepanz zu den Bodenrichtwerten rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, diese an die Stelle der vereinbarten Werte zu setzen oder die auf Grund und Geb\u00e4ude entfallenden Anschaffungskosten zu sch\u00e4tzen. Es handelt sich lediglich um ein Indiz daf\u00fcr, dass die vertragliche Aufteilung m\u00f6glicherweise die Werte nicht angemessen wiedergibt. Ein solches Indiz kann durch andere Indizien entkr\u00e4ftet werden. Das FG hat die Gesamtumst\u00e4nde des Kaufobjekts aufzukl\u00e4ren und dahingehend zu w\u00fcrdigen, ob besondere Aspekte die Abweichung nachvollziehbar erscheinen lassen. Zu denken ist dabei etwa an besondere Ausstattungsmerkmale des Geb\u00e4udes, dessen urspr\u00fcngliche Baukosten und etwaige Renovierungen, eine ggf. eingeschr\u00e4nkte Nutzbarkeit wegen bestehender Mietvertr\u00e4ge oder den Wohnwert des Geb\u00e4udes im Kontext der Nachbarschaft (z.B. Stra\u00dfenl\u00e4rm, soziale Einrichtungen oder besondere Ruhe wegen einer benachbarten Gr\u00fcnanlage). Parallel dazu hat das FG die besonderen Kriterien des Grundst\u00fccks zu ber\u00fccksichtigen, etwa eine gepflegte Gartenanlage oder st\u00f6renden Baumbestand (BFH-Urteil in BFHE 251, 214, BStBl II 2016, 397, Rz&nbsp;22).<\/li><li>Eine Korrektur der von den Parteien getroffenen Aufteilung des Anschaffungspreises auf Grund und Geb\u00e4ude ist lediglich geboten, wenn sie die realen Wertverh\u00e4ltnisse in grunds\u00e4tzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint (BFH-Urteil in BFHE 251, 214, BStBl II 2016, 397, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>Das FG hat im Rahmen seiner Gesamtw\u00fcrdigung einen gewissen Bewertungsspielraum. Es gelten insoweit die allgemeinen Grunds\u00e4tze der finanzgerichtlichen Sachverhaltsfeststellung und Sachverhaltsw\u00fcrdigung. Dabei kommt eine Bindung an etwaige Sch\u00e4tzungen des FA nicht in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 251, 214, BStBl II 2016, 397, Rz&nbsp;24).<\/li><li>b) Kann nach diesen Grunds\u00e4tzen eine vereinbarte Kaufpreisaufteilung nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, hat sie das FG entsprechend seiner Gesamtw\u00fcrdigung der Verh\u00e4ltnisse durch eine Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Geb\u00e4ude zu ersetzen. Dabei hat das FG die Frage, nach welchem Wertermittlungsverfahren die Kaufpreisaufteilung vorzunehmen ist, unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BFH-Beschluss vom 22.10.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;111\/06, BFH\/NV 2008, 360, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 251, 214, BStBl II 2016, 397).<\/li><li>c) Bei der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises sind zun\u00e4chst Boden- und Geb\u00e4udewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verh\u00e4ltnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten f\u00fcr den Grund- und Bodenanteil und den Geb\u00e4udeanteil aufzuteilen. F\u00fcr die Sch\u00e4tzung des Werts des Grund- und Boden- sowie des Geb\u00e4udeanteils kann die ImmoWertV herangezogen werden, denn sie enth\u00e4lt anerkannte Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Sch\u00e4tzung von Verkehrswerten von Grundst\u00fccken (Senatsbeschluss vom 15.11.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;98\/16, BFH\/NV 2017, 292, Rz&nbsp;4; Senatsurteil vom 15.01.1985&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;81\/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252, unter 1.b, Rz&nbsp;17, m.w.N. betreffend die Vorg\u00e4ngerregelung in Gestalt der Wertermittlungsverordnung vom 15.08.1972, BGBl I 1972, 1416, zuletzt vom 06.12.1988, BGBl I 1988, 2209).<\/li><li>Danach ist der Verkehrswert mit Hilfe des Vergleichswertverfahrens (einschlie\u00dflich des Verfahrens zur Bodenwertermittlung), des Ertragswertverfahrens, des Sachwertverfahrens oder mehrerer dieser Verfahren zu ermitteln (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ImmoWertV). Die Verfahren sind nach der Art des Wertermittlungsobjekts unter Ber\u00fccksichtigung der im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umst\u00e4nde des Einzelfalls, insbesondere der zur Verf\u00fcgung stehenden Daten, zu w\u00e4hlen; die Wahl ist zu begr\u00fcnden (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ImmoWertV). Welches dieser Wertermittlungsverfahren anzuwenden ist, ist nach den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Dabei stehen die Wertermittlungsverfahren einander gleichwertig gegen\u00fcber (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 27.11.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;144\/16, BFH\/NV 2018, 218, Rz&nbsp;5, und in BFH\/NV 2017, 292, Rz&nbsp;4, m.w.N.).<\/li><li>Die Ermittlung der Verkehrswerte ist Teil der Sachverhaltsfeststellung des FG, die f\u00fcr das Revisionsgericht grunds\u00e4tzlich bindend ist (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Der BFH hat aber zu pr\u00fcfen, ob das FG bei seiner Wertermittlung die zutreffende Methode angewandt hat (BFH-Urteil in BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183, unter II.2., Rz&nbsp;28; zuletzt BFH-Urteile vom 29.10.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;38\/17, BFHE 267, 18, Rz&nbsp;42, und IX&nbsp;R&nbsp;39\/17, BFH\/NV 2020, 681, Rz&nbsp;40).<\/li><li>2. Die Vorinstanz hat die zuvor dargestellten Rechtss\u00e4tze zur Bindungswirkung einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung nur im Ansatz beachtet und auf den Streitfall angewandt. Es ist insoweit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG nennenswerte Zweifel an der kaufvertraglichen Kaufpreisaufteilung &#8211;unter W\u00fcrdigung der konkreten Wertverh\u00e4ltnisse des Kaufobjekts&#8211; bejaht hat. Da die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverh\u00e4ltnisse in grunds\u00e4tzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar ist, durfte das FA eine eigene Aufteilung vornehmen.<\/li><li>a) Zutreffend sind das FA und die Vorinstanz davon ausgegangen, dass nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Aufteilung des Kaufpreises f\u00fcr die Eigentumswohnung bestehen. Diese ergeben sich bereits aus der erheblichen Abweichung zwischen dem im Kaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreis f\u00fcr den Grund und Boden (20.000&nbsp;\u20ac) und dem Bodenrichtwert (77.713&nbsp;\u20ac). Der vereinbarte Kaufpreisanteil unterschreitet den Bodenrichtwert um rund 75&nbsp;% und damit &#8211;ungeachtet der von der Vorinstanz aufgeworfenen Frage, welcher Grad der Abweichung noch als unerheblich angesehen werden kann (vgl. dazu Kohlhaas, Die Steuerberatung &#8211;Stbg&#8211; 2016, 460, 462, der ein Unterschreiten bis zu 10&nbsp;% als geringf\u00fcgig ansieht; ebenso Th\u00fcringer FG, Urteil vom 20.02.2008&nbsp;&#8211; III&nbsp;740\/05, EFG 2008, 1140, nachfolgend BFH-Beschluss vom 26.08.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;63\/08, juris, rechtskr\u00e4ftig)&#8211; mehr als nur geringf\u00fcgig. Zwar handelt es sich bei einer Diskrepanz zum Bodenrichtwert nur um ein widerlegbares Indiz. Die W\u00fcrdigung der Vorinstanz, die Kl\u00e4gerin habe dieses Indiz nicht durch andere Indizien entkr\u00e4ftet, ist jedoch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Besondere Aspekte, die die vertragliche Kaufpreisaufteilung nachvollziehbar erscheinen lassen, hat das FG nicht feststellen k\u00f6nnen. Dem allgemeingehaltenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin zu den (besonderen) Ausstattungsmerkmalen und zum Renovierungsstand der Wohnung sowie zur Lage des Objekts ist es zu Recht nicht gefolgt.<\/li><li>b) Da die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverh\u00e4ltnisse somit in grunds\u00e4tzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, waren das FA und das FG zu einer eigenen Aufteilung berechtigt.<\/li><li>3. Allerdings durfte das FG die vertragliche Kaufpreisaufteilung jedenfalls im Streitfall nicht durch die mit Hilfe der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen. Die Arbeitshilfe gew\u00e4hrleistet die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Geb\u00e4ude hier nicht. Dies folgt daraus, dass sie die zur Verf\u00fcgung stehenden Bewertungsverfahren auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren verengt und der Kaufpreisaufteilung unzul\u00e4ssige Parameter zugrunde legt. Die Sch\u00e4tzung des FG (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;162 AO) kann daher keinen Bestand haben.<\/li><li>a) Die Arbeitshilfe hat f\u00fcr die Beteiligten und das FG keine Bindungswirkung. Es handelt sich weder um eine Rechtsnorm noch um eine die Finanzbeh\u00f6rden bindende Verwaltungsanweisung, sondern &#8211;prozessrechtlich&#8211; lediglich um Parteivortrag des FA. Sofern die Arbeitshilfe in der Praxis der Finanzverwaltung de facto als bindend f\u00fcr den Steuerpflichtigen behandelt wird, besteht hierf\u00fcr keine Rechtsgrundlage. Sie folgt zwar insoweit der Senatsrechtsprechung zur Aufteilung von Gesamtkaufpreisen, als sie den Wert des Grund und Bodens sowie den Wert des Geb\u00e4udes getrennt voneinander ermittelt (Grundsatz der Einzelbewertung); die sog. Restwertmethode (vgl. nur BFH-Urteil in BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183, unter II.2., Rz&nbsp;29) gelangt richtigerweise nicht zur Anwendung.<\/li><li>b) Die Arbeitshilfe gen\u00fcgt jedoch nicht den Anforderungen der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung an die Methodenwahl und durfte daher nicht zugrunde gelegt werden. Sie setzt auf die SW-RL sowie die NHK 2010 (Anlage&nbsp;1 zur SW-RL) auf und greift damit stets und allein auf das Sachwertverfahren zur\u00fcck; es handelt sich mithin um ein vereinfachtes Sachwertverfahren (gleicher Ansicht Schaper, Grundst\u00fccksmarkt und Grundst\u00fcckswert &#8211;GuG&#8211; 2017, 100, 101). Wenngleich der Senat bei vermieteten Eigentumswohnungen im Privatverm\u00f6gen &#8211;jedenfalls in der Vergangenheit&#8211; regelm\u00e4\u00dfig eine Kaufpreisaufteilung unter Anwendung des Sachwertverfahrens f\u00fcr angezeigt gehalten hat (vgl. Senatsurteile in BFHE 267, 18, Rz&nbsp;43, und in BFH\/NV 2020, 681, Rz&nbsp;41; vom 11.02.2003&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;13\/00, BFH\/NV 2003, 769, unter II.2.a, Rz&nbsp;15; in BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183; Senatsbeschl\u00fcsse in BFH\/NV 2018, 218, Rz&nbsp;6; in BFH\/NV 2017, 292, Rz&nbsp;5; vom 23.06.2005&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;117\/04, BFH\/NV 2005, 1813, unter II.1.a, Rz&nbsp;3), widerspricht die Arbeitshilfe schon im Ausgangspunkt der zuvor dargelegten Gleichwertigkeit der zur Verf\u00fcgung stehenden Bewertungsverfahren, da nicht im Einzelfall beurteilt werden kann, welches Wertermittlungsverfahren nach den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten angezeigt erscheint. Der BFH hat stets betont, dass nach den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden ist, welches Wertermittlungsverfahren anzuwenden ist, so dass sich die Wahl der Ermittlungsmethode einer Verallgemeinerung entzieht und jedenfalls nicht auf ein Wertermittlungsverfahren beschr\u00e4nkt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 27.06.1995&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;130\/90, BFHE 178, 151, BStBl II 1996, 215, unter 1.b, Rz&nbsp;15, und vom 02.02.1990&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;173\/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497, unter I.2.c, Rz&nbsp;29; BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2018, 218, Rz&nbsp;6, und in BFH\/NV 2005, 1813, unter 1.a, Rz&nbsp;3). Eine Verplausibilisierung der Ergebnisse der Arbeitshilfe mittels weiterer Wertermittlungsverfahren, etwa nach Ma\u00dfgabe des in der Praxis der Immobilienbewertung weitverbreiteten Ertragswertverfahrens, ist ebenfalls nicht vorgesehen. Dar\u00fcber hinaus fehlt im Einzelfall auch die Begr\u00fcndung f\u00fcr die Methodenwahl.<\/li><li>c) Des Weiteren weist die Arbeitshilfe einen systemischen Fehler auf, indem bei der Ermittlung des Geb\u00e4udewerts (NHK) kein sog. Orts- oder Regionalisierungsfaktor ber\u00fccksichtigt wird.<\/li><li>aa) Die Kostenkennwerte der NHK 2010 sind Bundesmittelwerte (Kleiber, Marktwertermittlung nach ImmoWertV, 8.&nbsp;Aufl., Syst. Darst. Sachwertverfahren Rz&nbsp;137). Bei Anwendung der Arbeitshilfe ergeben sich bei gleichgro\u00dfen Geb\u00e4uden desselben Typs und derselben Baujahreskategorie modellbedingt bundesweit stets dieselben, lediglich alterswertgeminderten Geb\u00e4udekosten (Jacoby, Kaufpreisaufteilung f\u00fcr bebaute Grundst\u00fccke&nbsp;&#8211; Problematik und L\u00f6sungsansatz, 2018, S.&nbsp;120 und 132; Jacoby\/Geiling, Deutsches Steuerrecht &#8211;DStR&#8211; 2020, 481, 483). In Hochpreisgebieten k\u00f6nnen die tats\u00e4chlichen Baukosten aber zum Teil erheblich \u00fcber den Kostenkennwerten liegen (Schaper, GuG 2017, 100, 101). Die fehlende Ber\u00fccksichtigung lokaler Gegebenheiten bei der Ermittlung des Geb\u00e4udewerts f\u00fchrt gerade in Gro\u00dfst\u00e4dten mit hohen Bodenrichtwerten &#8211;wie im Streitfall&#8211; zu einem \u00fcberproportionalen Anteil des Grund und Bodens und damit zu mitunter sehr niedrigen Geb\u00e4udebewertungen (gleicher Ansicht Rade\/Stobbe in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;315; Jacoby, a.a.O., S.&nbsp;3; s.a. Jardin\/Roscher, Die Immobilienwertermittlung aus steuerlichen Anl\u00e4ssen, 2019, Rz&nbsp;175 zur &#8222;D\u00e4mpfung&#8220; des Bodenwerts, etwa im Rahmen des sog. M\u00fcnchner Modells). Dies betrifft hochwertige Objekte und (sanierte) Altbauten in besonderem Ma\u00dfe (Kohlhaas, Stbg 2016, 460, 465; Jacoby, a.a.O., S.&nbsp;3). Hierin liegt ein systemischer Fehler der Arbeitshilfe, der zu einer tendenziell zu hohen Bewertung des Grund und Bodens f\u00fchrt (gleicher Ansicht Kaminski in Steuerberater Handbuch 2019, 27.&nbsp;Aufl., Teil&nbsp;4, Immobilieninvestitionen durch Privatpersonen, Rz&nbsp;1273; Wagner, Der Betrieb 2016, 556, 559; BeckOK&nbsp;EStG\/Graw, 7.&nbsp;Ed. (01.05.2020), EStG \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;185).<\/li><li>bb) Damit geht einher, dass der nach Ma\u00dfgabe der Arbeitshilfe ermittelte Geb\u00e4udewert nur bedingt einen Marktbezug aufweist: Obschon sich der Bodenwert nach den vom \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Gutachterausschuss festgesetzten Bodenrichtwerten bestimmt und damit die allgemeinen Wertverh\u00e4ltnisse auf dem Grundst\u00fccksmarkt i.S. von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 ImmoWertV ber\u00fccksichtigt (Marktanpassung), gelangt auf der anderen Seite ein nicht marktgerechter Geb\u00e4udewert auf der Basis von THK zum Ansatz (Kohlhaas, Stbg 2016, 460, 463; Jardin\/Roscher, a.a.O., Rz&nbsp;176). Bodenwerte und Herstellungskosten lassen sich aber nicht unmittelbar ins Verh\u00e4ltnis setzen (Jacoby, a.a.O., S.&nbsp;3, 90; Jacoby\/Geiling, DStR 2020, 481, 482; Kleiber, a.a.O., Syst. Darst. Sachwertverfahren Rz&nbsp;8). Die NHK 2010 sind reine Modellwerte; der Marktbezug wird erst durch den Sachwertfaktor hergestellt (Mann, GuG 2017, 17, 18; Schaper, GuG 2017, 100, 103; Seitz, GuG 2017, 142, 143; Jardin\/Roscher, a.a.O., Rz&nbsp;148, 1030), den die Arbeitshilfe aber gerade au\u00dfer Acht l\u00e4sst. Zwar weist die Finanzverwaltung in der Anleitung zur Arbeitshilfe darauf hin, dass auf eine Marktanpassung der (vorl\u00e4ufigen) Sachwerte verzichtet wurde, &#8222;da sich diese im gleichen Verh\u00e4ltnis auf den Grund und Boden einerseits sowie das Geb\u00e4ude andererseits auswirkt. Die Summe der ermittelten Einzelwerte (vorl\u00e4ufigen Sachwerte) weist ohne Marktanpassung nicht den Verkehrswert aus&#8220;. Allerdings wird bei der Ermittlung des Bodenwerts der erforderliche Marktbezug &#8211;wie zuvor dargestellt&#8211; durchaus gew\u00e4hrleistet. Vor diesem Hintergrund ergibt sich ein Mangel in der Bewertungssystematik der Arbeitshilfe, der angesichts der \u00e4u\u00dferst dynamischen Entwicklung des Immobilienmarkts in den vergangenen Jahren noch versch\u00e4rft wird. Diesem Defizit kommt umso gr\u00f6\u00dfere Bedeutung zu, als die der Geb\u00e4udewertermittlung unterlegte Datenstruktur auf der Grundlage der NHK 2010 das &#8222;Herzst\u00fcck&#8220; der Arbeitshilfe darstellt (Jardin\/Roscher, NWB &#8211; Steuer- und Wirtschaftsrecht 2014, 3155, 3160; dies., a.a.O., Rz&nbsp;160). Damit wird den Vorgaben des \u00a7&nbsp;194 BauGB, der die Einbeziehung der Marktbegebenheiten in die Verkehrswertermittlung f\u00fcr das gesamte bebaute Grundst\u00fcck verlangt, nicht gen\u00fcgt (gleicher Ansicht Jacoby, a.a.O., S.&nbsp;138).<\/li><li>cc) Diesem systemischen Fehler kann &#8211;entgegen der Vorinstanz&#8211; nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass es sich bei der geschilderten &#8222;Unwucht&#8220; um Unw\u00e4gbarkeiten handele, die letztlich jedem Sch\u00e4tzungsverfahren immanent seien. Denn eine Sch\u00e4tzung f\u00fcr Zwecke der Kaufpreisaufteilung ist nur dann zu beachten, wenn sich ihre Grundlagen als nachvollziehbar und \u00fcberzeugend darstellen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183). Gerade dies ist jedoch im Hinblick auf die geschilderten systemischen Defizite der Kaufpreisaufteilung im vereinfachten Verfahren der Finanzverwaltung nicht der Fall.<\/li><li>dd) Die Vorinstanz hat die &#8222;Verzerrungen&#8220;, die sich aus einem \u00fcberproportionalen Anstieg der Baupreise in Ballungsgebieten (wie im Streitfall) &#8211;ohne entsprechendem Niederschlag in der Arbeitshilfe&#8211; ergeben, ebenfalls erkannt. Mangels genauer Zahlen zur Baupreisentwicklung im betreffenden Bundesland hat sie ein korrigierendes Eingreifen in die Arbeitshilfe indes f\u00fcr nicht m\u00f6glich gehalten. Mit dieser Erw\u00e4gung l\u00e4sst sich das Sch\u00e4tzungsergebnis der Finanzverwaltung jedoch nicht aufrechterhalten. Vielmehr muss der Geb\u00e4udeanteil regelm\u00e4\u00dfig durch das Gutachten eines unabh\u00e4ngigen vereidigten Sachverst\u00e4ndigen ermittelt werden (s. 4.).<\/li><li>Das BMF verweist in diesem Zusammenhang zu Unrecht darauf, dass der Index f\u00fcr Bauleistungspreise des Statistikamtes X denjenigen des Statistischen Bundesamtes seit 2015 nur geringf\u00fcgig \u00fcbersteige. Zwar mag aus der angesprochenen Statistik hervorgehen, dass sich die Entwicklung der Baupreise im betreffenden Bundesland nicht wesentlich von der Entwicklung der Baupreise im gesamten Bundesgebiet unterscheidet. Dadurch werden die oben beschriebenen Defizite in der Bewertungssystematik aber nicht ausger\u00e4umt.<\/li><li>4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat im zweiten Rechtsgang die erforderlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen zum Wert des Grund- und Boden- sowie des Geb\u00e4udeanteils nachzuholen. Es ist im vorliegenden Fall einer streitigen Grundst\u00fccksbewertung in der Regel gehalten, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;81 Abs.&nbsp;1 FGO das Gutachten eines \u00f6ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr die Bewertung von Grundst\u00fccken einzuholen; hiervon kann es nur dann absehen, wenn es ausnahmsweise selbst \u00fcber die n\u00f6tige Sachkunde verf\u00fcgt und diese in den Entscheidungsgr\u00fcnden darlegt (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 07.01.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;42\/13, BFH\/NV 2015, 1093, Rz&nbsp;9; vom 21.12.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;88\/11, BFH\/NV 2012, 600, Rz&nbsp;4; vom 03.05.2001&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;52\/00, BFH\/NV 2001, 1419, Rz&nbsp;4; s.a. Senatsurteil vom 06.02.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;14\/17, BFHE 261, 20, BStBl II 2018, 522, Rz&nbsp;19, zum M\u00f6blierungszuschlag). Ein Gutachten des Bausachverst\u00e4ndigen der Finanzverwaltung ist im finanzgerichtlichen Verfahren hingegen als Privatgutachten zu behandeln. Ein solches kann vom FG seiner Entscheidung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn keiner der Beteiligten substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit erhebt (z.B. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2015, 1093, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 21. Juli 2020, IX R 26\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.210720.IXR26.19.0 BFH IX. 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