{"id":73337,"date":"2020-11-27T20:11:28","date_gmt":"2020-11-27T18:11:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73337"},"modified":"2020-11-27T20:11:35","modified_gmt":"2020-11-27T18:11:35","slug":"rechtmaessigkeit-der-sportwettensteuer-auf-pferderennwetten-eines-auslaendischen-veranstalters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/rechtmaessigkeit-der-sportwettensteuer-auf-pferderennwetten-eines-auslaendischen-veranstalters\/","title":{"rendered":"Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausl\u00e4ndischen Veranstalters"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 26. Mai 2020, IX R 6\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.260520.IXR6.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>RennwLottG \u00a7 17 Abs 1 , RennwLottG \u00a7 17 Abs 2 , RennwLottG \u00a7 11 , RennwLottG \u00a7 2 , RennwLottG \u00a7 12 , RennwLottG \u00a7 16 , RennwLottG \u00a7 10 , RennwLottGABest \u00a7 6 , AO \u00a7 52 Abs 2 S 1 Nr 21 , Gl\u00fcStVtr BE 2012 \u00a7 27 , GG Art 100 Abs 1 , Gl\u00fcStVtr BE 2012 \u00a7 9a , GG Art 20 Abs 3 , GlSpielG HE 2012 \u00a7 16 Abs 5 , EGRL 112\/2006 Art 401 , Gl\u00fcStVtr BE \u00a7 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 30. Januar 2019, Az: 5 K 1627\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Festsetzung von Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausl\u00e4ndischen Veranstalters nach \u00a7 17 Abs. 2 RennwLottG ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der ausl\u00e4ndische Veranstalter von Sportwetten unterf\u00e4llt nicht der Buchmachersteuer des \u00a7 11 RennwLottG.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30.01.2019 &#8211; 5 K 1627\/15 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung zur Zahlung von Sportwettensteuer und die Vereinbarkeit der Besteuerung von Pferdewetten nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) mit Verfassungs- und Europarecht.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft. Sie bot im Streitzeitraum Juli 2012 als Buchmacherin Pferde- und Hundewetten im Internet an. Die Kl\u00e4gerin nahm f\u00fcr Pferdewetten auch Kunden aus der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) an. Der Kl\u00e4gerin wurde am 22.06.2015 f\u00fcr Deutschland eine Buchmachererlaubnis und am 26.08.2015 eine Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten im Internet erteilt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung von Bundes- und Europarecht: Die Erhebung der Sportwettensteuer versto\u00dfe gegen den verfassungsrechtlichen und den europarechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Die Abgrenzung zwischen den Steuertatbest\u00e4nden des \u00a7&nbsp;11 RennwLottG und des \u00a7&nbsp;17 RennwLottG sei nicht klar geregelt. Es sei f\u00fcr den Leser des Gesetzes nicht erkennbar, dass Pferdewetten ab 01.07.2012 unter die Regelung des \u00a7&nbsp;17 RennwLottG fielen. Die von ihr veranstalteten Pferdewetten fielen nicht unter \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 RennwLottG, sondern unter den Tatbestand der Buchmachersteuer nach \u00a7&nbsp;11&nbsp;RennwLottG. Ausl\u00e4ndische Buchmacher seien in die Besteuerung nach \u00a7&nbsp;11 RennwLottG einbezogen. Dies entspreche dem Wortlaut, dem historischen Verst\u00e4ndnis und der jahrzehntelangen Auslegung des \u00a7&nbsp;11 RennwLottG. Die Pferdewette sei einem Spiel in der Form einer Lotterie \u00e4hnlicher als einer Wette. Es gebe keinen Willen des Gesetzgebers, Pferdewetten ausl\u00e4ndischer Veranstalter nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG zu erfassen. Dies zeige \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 RennwLottG, wonach die Buchmachersteuer auch Wetten aus Anlass von Pferderennen im Ausland erfasse. Eine Differenzierung, ob es sich um inl\u00e4ndische oder ausl\u00e4ndische Buchmacher handele, sei nicht vorgesehen. Die Einsch\u00e4tzung des FG, nur inl\u00e4ndische Buchmacher fielen unter \u00a7&nbsp;2 RennwLottG und damit unter \u00a7&nbsp;11 RennwLottG, sei daher unzutreffend. Auch ausl\u00e4ndische Buchmacher k\u00f6nnten eine Konzession f\u00fcr das Inland erhalten und damit nach \u00a7&nbsp;11 RennwLottG besteuert werden. Dies sei ab 2012 in \u00a7&nbsp;27 des Gl\u00fcckspielstaatsvertrags vom 15.12.2011(Gl\u00fcStV) geregelt worden und habe schon davor der Rechtslage entsprochen. Ein anderes Ergebnis versto\u00dfe wegen der unterschiedlichen Behandlung in- und ausl\u00e4ndischer Buchmacher gegen Unionsrecht. Eine Konzession als Buchmacher habe sie schlie\u00dflich am 06.06.2014 erhalten. Sie h\u00e4tte diese Erlaubnis ab Inkrafttreten des Gl\u00fcStV beantragen und bereits fr\u00fcher erhalten k\u00f6nnen. Es sei nicht erkl\u00e4rbar, warum die Buchmachersteuer nur inl\u00e4ndische Buchmacher und die Sportwettensteuer nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG nur ausl\u00e4ndische Buchmacher erfassen solle. Zudem zeige die Vorschrift des \u00a7&nbsp;12 RennwLottG, dass es f\u00fcr die Besteuerung nach \u00a7&nbsp;11 RennwLottG unerheblich sei, ob eine Zulassung als Buchmacher bestehe oder nicht. So w\u00fcrden illegale Buchmacher (&#8222;Winkelbuchmacher&#8220;) von \u00a7&nbsp;11 RennwLottG erfasst. F\u00fcr die Erteilung einer Buchmachererlaubnis sei nicht erforderlich, eine &#8222;\u00d6rtlichkeit&#8220; f\u00fcr die Entgegennahme von Wetten im Inland unterhalten zu m\u00fcssen. Das Erfordernis, eine solche Annahmestelle zu unterhalten, sei europarechtswidrig. Vor diesem Hintergrund sei \u00a7&nbsp;2 RennwLottG europarechtskonform auszulegen. Der Wortlaut des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG betreffe daher allein ausl\u00e4ndische Veranstalter von Sportwetten. Zu Veranstaltern von ausl\u00e4ndischen Rennwetten werde nichts gesagt. Aus den Gesetzesmaterialien des RennwLottG ergebe sich nichts f\u00fcr die Auffassung des FG. Im Gesetz und in der Gesetzesbegr\u00fcndung werde lediglich gesagt, dass Rennwetten der Sportwettensteuer unterliegen, wenn sie nicht der Rennwettsteuer unterfallen. Wann und unter welchen Voraussetzungen Pferdewetten der Sportwettensteuer und nicht der Rennwett- oder Buchmachersteuer nach dem I.&nbsp;Abschnitt des Gesetzes unterfallen, werde nicht bestimmt. Der Gesetzgeber sei zudem davon ausgegangen, dass das Steueraufkommen aus inl\u00e4ndischen Pferdewetten ausl\u00e4ndischer Buchmacher in das System der Zuweisung nach \u00a7&nbsp;16 RennwLottG eingehe. Denn nur die Buchmachersteuer, nicht aber die Sportwettensteuer, sei Teil der Zuweisung an die Rennvereine. Daher sei die von ihr abgegebene Anmeldung rechtswidrig oder ggf. sogar nichtig. Sie schulde mithin keine Sportwettensteuer nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG, sondern Buchmachersteuer nach \u00a7&nbsp;11 RennwLottG. Es handele sich um verschiedene Steuerarten. Diese legten unterschiedliche Bemessungsgrundlagen zugrunde. Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;11 RennwLottG sei der &#8222;Wetteinsatz&#8220;. Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG sei der &#8222;Nennwert der Wettscheine&#8220;. Bei letzterem seien nach \u00a7&nbsp;17 der Ausf\u00fchrungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottGABest) Geb\u00fchren hinzuzurechnen. Der Gesetzgeber habe schlie\u00dflich mit \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;9 Buchst.&nbsp;b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) eine Regelung mit gemeinschaftsrechtlicher Wirkung getroffen. Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) verpflichte die Mitgliedstaaten, die in dem aufgef\u00fchrten Katalog genannten Ums\u00e4tze zu befreien. Dazu geh\u00f6rten auch die &#8222;Wetten, Lotterien und sonstigen Gl\u00fcckspiele&#8220;. Die Befreiung regele \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;9 Buchst.&nbsp;b UStG. Die Regelungen des RennwLottG seien aufgrund des Verweises in \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;9 Buchst.&nbsp;b UStG Teil der Befreiung und damit Teil der Umsetzung der Richtlinie.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des Hessischen FG vom 30.01.2019&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1627\/15, die Einspruchsentscheidung vom 03.08.2015 und die Festsetzung der Sportwettensteuer f\u00fcr den Monat Juli 2012 in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac vom 30.01.2013 aufzuheben.<\/p>\n\n\n\n<p>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Es liege kein Versto\u00df gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vor. Der Gegenstand der Besteuerung von Rennwetten nach Abschnitt&nbsp;I des RennwLottG sei eindeutig. \u00a7&nbsp;11 RennwLottG erfasse nur Buchmacher, die \u00d6rtlichkeiten im Inland unterhielten. Nur der Abschluss von Rennwetten im Inland l\u00f6se die Steuer nach \u00a7&nbsp;11 RennwLottG aus. Nach den allgemein anerkannten Regelungen des Territorialprinzips sei eine Besteuerung ohne jede Inlandsankn\u00fcpfung v\u00f6lkerrechtlich unzul\u00e4ssig. Wortlaut, Gesetzessystematik, Gesetzesentwicklung und die Gesetzesbegr\u00fcndung best\u00e4tigen dieses Ergebnis. \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 RennwLottG habe in der seit 01.07.2012 geltenden Fassung gerade darauf abgezielt, ausl\u00e4ndische Buchmacher ohne Sitz oder Gesch\u00e4ftsleitung oder sonstige feste Einrichtung im Inland mit \u00fcber das Internet angebotenen Sportwetten zu besteuern. Auf die Frage, ob die Kl\u00e4gerin eine Genehmigung f\u00fcr ihre Buchmachert\u00e4tigkeit habe, komme es nicht an. Es stehe nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;3 RennwLottG erm\u00f6glicht habe, die Buchmachersteuer nach \u00a7&nbsp;11 RennwLottG auf internetbasierte Wettangebote ausl\u00e4ndischer Wettveranstalter ohne feste Einrichtung im Inland auszudehnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet und wird deshalb zur\u00fcckgewiesen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Die von der Kl\u00e4gerin angebotenen Rennwetten unterfallen als Sportwetten der Regelung des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG (dazu unter 1.). Mangels sonstiger Einrichtung im Inland schuldet die Kl\u00e4gerin keine Buchmachersteuer i.S. des \u00a7&nbsp;11 RennwLottG (dazu unter 2.). Die Regelungen des RennwLottG zur Besteuerung von Rennwetten bei ausl\u00e4ndischen Anbietern sind hinreichend bestimmt und damit verfassungskonform (dazu unter 3.). Verst\u00f6\u00dfe gegen Europarecht liegen nicht vor (dazu unter 4.).<\/li><li>1. Die von der Kl\u00e4gerin angebotenen Rennwetten unterfallen als Sportwetten der Regelung des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 RennwLottG.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 RennwLottG unterfallen Sportwetten, die nicht als Rennwetten nach Abschnitt&nbsp;I des RennwLottG besteuert werden, der Besteuerung. Voraussetzung ist nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 RennwLottG, dass der Spieler eine nat\u00fcrliche Person ist und bei Abschluss des Wettvertrags seinen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des RennwLottG hat. Dies gilt nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 RennwLottG nicht, wenn der Spieler sich bei Abschluss des Wettvertrags au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufh\u00e4lt und die zur Entstehung des Wettvertrags erforderlichen Handlungen dort vorgenommen werden.<\/li><li>Unter den Begriff der Sportwette fallen nach der im Gesetz enthaltenen Definition &#8222;Wetten aus Anlass von Sportereignissen&#8220;. Insoweit handelt es sich um eine &#8222;eigenst\u00e4ndige steuerrechtliche Begriffsbestimmung, die \u00fcber den ordnungsrechtlichen Begriff der Sportwette hinausgeht&#8220; (so BTDrucks 17\/8494, S.&nbsp;8). Die Auslegung des Begriffs &#8222;Sportereignis&#8220; muss dabei im Lichte der Zielsetzung des RennwLottG erfolgen, die Aufwendungen f\u00fcr die Erlangung einer vom Spieler nicht entscheidend beeinflussbaren Gewinnchance steuerlich zu belasten und auf diese Weise die Spielleidenschaft einzud\u00e4mmen. Der Begriff &#8222;Sportereignis&#8220; ist daher in einem weiten Sinn zu verstehen. Aufgrund der abweichenden Zielsetzung kommt es nicht darauf an, ob das Sportereignis zu einer nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;21 der Abgabenordnung (AO) als gemeinn\u00fctzig anerkannten Sportart z\u00e4hlt (vgl. zum Begriff des Sports Englisch in Streinz\/Liesching\/Hambach, Gl\u00fccks- und Gewinnspielrecht in den Medien, Syst. Darst. Rz&nbsp;67).<\/li><li>b) Danach fallen die von der Kl\u00e4gerin angebotenen Wetten unter den Begriff der Sportwette. Denn zu den Sportereignissen i.S. des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 RennwLottG z\u00e4hlen auch \u00f6ffentliche Leistungspr\u00fcfungen f\u00fcr Pferde und damit Turniere des Pferdesports und zwar sowohl Pferderennen (Galopp-, Trab- oder Distanzrennen) als auch Reitturniere (Springreitturniere, Vielseitigkeitsturniere, Dressurreitturniere) oder sonstige Wettbewerbe des Pferdesports. Pferderennen und Reitturniere z\u00e4hlen zum Reitsport und stellen daher ein &#8222;Sportereignis&#8220; dar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 22.04.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;15\/07, BFHE 224, 405, BStBl II 2011, 475, Rz&nbsp;13&nbsp;f.; Landesamt f\u00fcr Steuern und Finanzen Sachsen, Verf\u00fcgung. vom 08.12.2014, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht &#8211;UVR&#8211; 2015, 78; Br\u00fcggemann, Die Besteuerung von Sportwetten im Rennwett- und Lotteriegesetz, S.&nbsp;156; Englisch in Streinz\/Liesching\/Hambach, a.a.O., Syst. Darst. Rz&nbsp;68; H\u00fcttemann, Gemeinn\u00fctzigkeits- und Spendenrecht, 4.&nbsp;Auflage 2018, Rz&nbsp;3.135).<\/li><li>Zudem zeigt der vom Gesetzgeber gew\u00e4hlte Wortlaut eindeutig, dass Rennwetten einen Unterfall der Sportwette darstellen. Das Gesetz spricht ausdr\u00fccklich von &#8222;Sportwetten, die nicht als Rennwetten&#8220; der Besteuerung unterfallen. Es h\u00e4tte der in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 RennwLottG festgelegten Einschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs nicht bedurft, wenn die Rennwetten nicht als Sportwetten von der Sportwettenbesteuerung erfasst w\u00fcrden (so i.E. auch Englisch in Streinz\/Liesching\/Hambach, a.a.O., Syst. Darst. Rz&nbsp;64, 67&nbsp;f.; Br\u00fcggemann, a.a.O., S.&nbsp;170; Welz, UVR 2012, 120, 123 und UVR 2012, 274; Fuchs, Das neue Gl\u00fccksspielrecht unter besonderer Ber\u00fccksichtigung von Online-Gl\u00fccksspielen, S.&nbsp;91).<\/li><li>Dieses Ergebnis wird gest\u00fctzt durch die Unterlagen im Gesetzgebungsverfahren. Pferdewetten, die nicht von einem Rennverein \u00fcber einen Totalisator nach \u00a7&nbsp;1, \u00a7&nbsp;10 RennwLottG oder einen Buchmacher nach \u00a7&nbsp;2, \u00a7&nbsp;11 RennwLottG angeboten werden und damit nicht den \u00a7\u00a7&nbsp;1 bis 16 RennwLottG unterliegen, sollen unter den Besteuerungstatbestand der Sportwetten in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG fallen (BTDrucks 17\/8494, S.&nbsp;9). Auch die Bundesregierung ging im Rahmen einer Kleinen Anfrage davon aus, dass Rennwetten einen Unterfall der Sportwetten darstellen (vgl. BTDrucks 17\/9546, S.&nbsp;6). In gleicher Weise ordnete der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags die Rennwetten als Unterfall den Sportwetten ein (vgl. BTDrucks 17\/10168, S.&nbsp;5).<\/li><li>2. Die Kl\u00e4gerin veranstaltet keine &#8222;Rennwetten nach Abschnitt&nbsp;I&#8220; des RennwLottG, denn sie unterf\u00e4llt mit ihrem Wettangebot mangels im Inland betriebener Buchmachert\u00e4tigkeit nicht der Buchmachersteuer nach \u00a7&nbsp;11 RennwLottG.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 RennwLottG unterfallen Sportwetten nicht der Besteuerung nach dieser Vorschrift, wenn es sich um &#8222;Rennwetten nach Abschnitt&nbsp;I&#8220; des RennwLottG handelt. Rennwetten nach Abschnitt&nbsp;I des RennwLottG sind zum einen am Totalisator eines Rennvereins abgeschlossene Wetten aus Anlass \u00f6ffentlicher Pferderennen und anderer \u00f6ffentlicher Leistungspr\u00fcfungen f\u00fcr Pferde (\u00a7&nbsp;1, \u00a7&nbsp;10 RennwLottG). Dar\u00fcber hinaus sind Rennwetten die von einem Buchmacher bei \u00f6ffentlichen Leistungspr\u00fcfungen f\u00fcr Pferde gewerbsm\u00e4\u00dfig abgeschlossenen oder vermittelten Wetten (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;11 RennwLottG). Diese Arten von Sportwetten werden von Abschnitt&nbsp;I als &#8222;Rennwetten&#8220; bezeichnet und werden aufgrund der Ausnahmeregelung in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 RennwLottG nicht von dieser Regelung erfasst.<\/li><li>Als Buchmacher gilt nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 RennwLottG, wer gewerbsm\u00e4\u00dfig Wetten bei \u00f6ffentlichen Leistungspr\u00fcfungen f\u00fcr Pferde abschlie\u00dfen oder vermitteln will. Die T\u00e4tigkeit als Buchmacher bedarf nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 und 2 RennwLottG der Erlaubnis der nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde. Dies deckt sich mit der Regelung in \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 Gl\u00fcStV. Danach d\u00fcrfen Pferdewetten nur mit einer Erlaubnis nach dem RennwLottG veranstaltet oder vermittelt werden. F\u00fcr die Vermittlung von Pferdewetten darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden den Abschluss dieser Pferdewetten im Inland oder den Betrieb eines Totalisators f\u00fcr diese Pferdewetten im Inland erlaubt haben.<\/li><li>Bis zum 30.06.2012 gingen \u00a7&nbsp;2 RennwLottG und \u00a7&nbsp;4 des Gl\u00fccksspielstaatsvertrags vom 30.01.2007 (Gl\u00fcStV a.F.) davon aus, dass Pferdewetten nur mit einer Erlaubnis angeboten werden k\u00f6nnen. Die Erlaubnis wird f\u00fcr die \u00d6rtlichkeit erteilt, an der die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden und auch f\u00fcr die Personen, deren sich der Buchmacher zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten bedienen will (vgl. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 RennwLottG). Mit der Wahl des Worts &#8222;\u00d6rtlichkeit&#8220; weist \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 RennwLottG darauf hin, dass es bei der T\u00e4tigkeit als Buchmacher um den Wettabschluss unter Anwesenden geht. Die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde darf die Erlaubnis nur f\u00fcr die \u00d6rtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 RennwLottG). Der Buchmacher darf lediglich in den R\u00e4umen, die in der Erlaubnis benannt sind, Wetten abschlie\u00dfen oder vermitteln (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.06.2011&nbsp;&#8211; 8&nbsp;C&nbsp;5\/10, BVerwGE 140, 1, Rz&nbsp;38; Ennuschat in Dietlein\/Hecker\/Ruttig, Gl\u00fccksspielrecht, \u00a7&nbsp;2 RennwLottG Rz&nbsp;11&nbsp;f.). Aufgrund der systematischen Stellung von \u00a7&nbsp;11 RennwLottG im I.&nbsp;Abschnitt des RennwLottG bezog sich die Vorschrift allein auf Buchmacher i.S. von \u00a7&nbsp;2 RennwLottG. Das Anbieten von Pferdewetten im Internet oder durch ausl\u00e4ndische Anbieter aus dem Ausland war daher nicht erlaubt (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Gl\u00fcStV a.F.) und auch nicht steuerbar. Folge dieser Rechtslage war, dass bis zum 30.06.2012 Anbieter von Pferdewetten im Internet nicht der Besteuerung unterfielen (so auch Englisch in Streinz\/Liesching\/Hambach, a.a.O., Syst. Darst. Rz&nbsp;18).<\/li><li>Mit dem Inkrafttreten von \u00a7&nbsp;17 RennwLottG i.d.F. des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten vom 29.06.2012 (BGBl I 2012, 1424) sowie des Gl\u00fcStV hat sich an dieser Rechtslage bezogen auf \u00a7&nbsp;11 RennwLottG au\u00dfer einer Herabsetzung des Steuersatzes auf 5&nbsp;% nichts ge\u00e4ndert (vgl. BTDrucks 17\/8494, S.&nbsp;8&nbsp;f.; Br\u00fcggemann, a.a.O., S.&nbsp;109). Zwar war das Anbieten von Gl\u00fcckspielen im Internet weiterhin grunds\u00e4tzlich verboten (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4, \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Gl\u00fcStV). Allerdings konnte das Veranstaltungen und Vermitteln von Pferdewetten im Internet unter den in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Gl\u00fcStV n\u00e4her genannten Voraussetzungen f\u00fcr in- und ausl\u00e4ndische Anbieter erlaubt werden (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Gl\u00fcStV). Erforderlich ist das Bestehen einer Buchmachererlaubnis nach dem RennwLottG. Diese wird im sog. l\u00e4ndereinheitlichen Verfahren erteilt (\u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;1 RennwLottG). Zust\u00e4ndig ist das Land Hessen (\u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Gl\u00fcStV; \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;5 des Hessischen Gl\u00fccksspielgesetzes (HGl\u00fcG); vgl. Wernsmann\/Loscher, Deutsches Verwaltungsblatt 2014, 211, 212; Ennuschat in Dietlein\/Hecker\/Ruttig, a.a.O., \u00a7&nbsp;27 Gl\u00fcStV Rz&nbsp;20).<\/li><li>Der Gesetzgeber ging dabei weiter davon aus, dass die Buchmachersteuer nach \u00a7&nbsp;11 RennwLottG nur diejenigen Buchmacher erfasst, die \u00fcber eine entsprechende inl\u00e4ndische \u00d6rtlichkeit und eine daf\u00fcr erteilte Erlaubnis verf\u00fcgen. Denn \u00a7&nbsp;2 RennwLottG sowie die dazugeh\u00f6rigen Regelungen in \u00a7&nbsp;6 RennwLottGABest beziehen sich eindeutig auf die (in- oder ausl\u00e4ndischen) Buchmacher, die ein station\u00e4res Wettgesch\u00e4ft im Inland betreiben. Nur diese schulden die Buchmachersteuer nach \u00a7&nbsp;11 RennwLottG (vgl. Englisch in Streinz\/Liesching\/Hambach, a.a.O., Syst. Darst. Rz&nbsp;18; Birk\/Br\u00fcggemann in Dietlein\/ Hecker\/Ruttig, a.a.O., \u00a7&nbsp;11 RennwLottG Rz&nbsp;3; Strahl\/Bauschatz, Internationales Steuerrecht, 2004, 367; Landesamt f\u00fcr Steuern und Finanzen Sachsen, Verf\u00fcgung vom 08.12.2014, UVR 2015, 78; so auch schon Verhandlungen des Reichtags, Bd.&nbsp;369, Nr.&nbsp;2870, S.&nbsp;10).<\/li><li>Nicht erfasst von \u00a7&nbsp;11 RennwLottG sind daher Rennwetten, die mangels inl\u00e4ndischer \u00d6rtlichkeit von nur im Ausland niedergelassenen Buchmachern angeboten und im Internet abgeschlossen werden (vgl. Englisch in Streinz\/Liesching\/Hambach, a.a.O., Syst. Darst. Rz&nbsp;18). Pferdewetten, die nicht nach den \u00a7\u00a7&nbsp;1 bis 16 RennwLottG der Rennwettsteuer unterliegen, fallen demnach unter den ab 01.07.2012 geltenden (neuen) Besteuerungstatbestand des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG. Damit soll sichergestellt werden, dass eine Besteuerung unabh\u00e4ngig von der Art des Wettangebots (station\u00e4r im Wettb\u00fcro oder per Internet) erfolgt, wenn die Ankn\u00fcpfungspunkte im Inland gegeben sind (vgl. BTDrucks 17\/8494, S.&nbsp;8&nbsp;f.).<\/li><li>Folgte man hingegen dem Revisionsbegehren der Kl\u00e4gerin und unterw\u00fcrfe ihre Wetteins\u00e4tze antragsgem\u00e4\u00df der Buchmachersteuer nach \u00a7&nbsp;11 RennwLottG, liefe der Satz in der Gesetzesbegr\u00fcndung, wonach Pferdewetten, die nicht unter die \u00a7\u00a7&nbsp;1 bis 16 RennwLottG fallen, dem &#8222;Besteuerungstatbestand der Sportwetten in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2&#8220; RennwLottG unterfallen sollen, leer (vgl. BTDrucks 17\/8494, S.&nbsp;9). Denn nach geltendem Recht g\u00e4be es dann keine Pferdewetten, die nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG besteuert w\u00fcrden. Da die Buchmachersteuer nach \u00a7&nbsp;11 i.V.m. \u00a7&nbsp;12 RennwLottG ohne R\u00fccksicht darauf entsteht, ob der Buchmacher \u00fcber eine Erlaubnis verf\u00fcgt oder nicht, w\u00e4re eine Besteuerung nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG wegen Vorgreiflichkeit des \u00a7&nbsp;11 RennwLottG ausgeschlossen. Zudem stellt sich ein Abgrenzungsproblem. Es w\u00e4re zu pr\u00fcfen, ob die Kl\u00e4gerin nur mit ihren inl\u00e4ndischen Wetteins\u00e4tzen der Besteuerung unterfiele oder ob sie auf alle von ihr ggf. weltweit als Buchmacher f\u00fcr Pferderennen get\u00e4tigten Wettums\u00e4tze Buchmachersteuer nach \u00a7&nbsp;11 RennwLottG zahlen m\u00fcsste. Denn \u00a7&nbsp;11 RennwLottG enth\u00e4lt f\u00fcr die Abgrenzung von in- und ausl\u00e4ndischen Wettums\u00e4tzen nach seinem Wortlaut keine Regelung. \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 2 RennwLottG regelt hingegen konkret einen territorialen Ankn\u00fcpfungspunkt, wonach nur die im Inland veranstalteten Sportwetten (Nr.&nbsp;1) oder die Sportwetten nat\u00fcrlicher Personen mit Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichem Aufenthalt im Inland (Nr.&nbsp;2) der Besteuerung mit Sportwettensteuer unterfallen. Eine solche Abgrenzung nach inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen Wettums\u00e4tzen regelt in Bezug auf die Buchmachersteuer nur \u00a7&nbsp;16 RennwLottG, dort aber allein beschr\u00e4nkt auf die Frage der Zuweisung der R\u00fcckverg\u00fctung an Rennvereine.<\/li><li>Das Ergebnis, Wettums\u00e4tze ausl\u00e4ndischer Buchmacher ohne \u00d6rtlichkeit im Inland von \u00a7&nbsp;11 RennwStG nicht erfassen und damit unter die Regelung des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG fallen zu lassen, wird zudem durch den Verweis in \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Gl\u00fcStV auf \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Gl\u00fcStV best\u00e4tigt. Denn Ziel dieser Verweisung ist es, aus dem Ausland angebotene Rennwetten den aus dem Ausland angebotenen Sportwetten gleichzustellen (Ennuschat in Dietlein\/Hecker\/Ruttig, a.a.O., \u00a7&nbsp;27 Gl\u00fcStV Rz&nbsp;20).<\/li><li>Diesem Ergebnis entspricht weiter, dass der Gesetzgeber Buchmacher mit vorhandener inl\u00e4ndischer Erlaubnis aus der Neuregelung der Sportwettenbesteuerung in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG herausnehmen und insoweit die vor dem Inkrafttreten der Regelung am 01.07.2012 geltende Systematik der Erhebung von Totalisator- und Buchmachersteuer auf Rennwetten im Inland beibehalten wollte (vgl. BTDrucks 17\/8494, S.&nbsp;8&nbsp;f.). F\u00fcr Buchmacher, die \u00fcber eine Erlaubnis der nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde verf\u00fcgten und ein station\u00e4res Inlandsgesch\u00e4ft betrieben, sollte sich mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten nichts \u00e4ndern. Damit sollte auch sichergestellt werden, dass aus dem inl\u00e4ndischen Aufkommen der Buchmachersteuer bis zu 96&nbsp;% den Rennvereinen zugewiesen werden k\u00f6nnen (\u00a7&nbsp;16 RennwLottG). Hingegen sollten Wetten von Anbietern aus dem Ausland mit inl\u00e4ndischen Kunden, die mangels \u00d6rtlichkeiten im Inland bis Juni 2012 nicht besteuert wurden, erstmals nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 RennwLottG in die Besteuerung einbezogen werden.<\/li><li>b) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze schuldet die Kl\u00e4gerin keine Buchmachersteuer nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 RennwLottG. Die Kl\u00e4gerin hat ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union (EU). Sie betrieb nach den Feststellungen des FG im Streitzeitraum Juli 2012 keine \u00d6rtlichkeiten im Inland, in der Wetten abgeschlossen oder vermittelt worden sind. Nach den Feststellungen des FG besch\u00e4ftigte sie im Inland auch keine Personen, die Wetten zum Abschluss anboten oder vermittelten. Vielmehr bot die Kl\u00e4gerin ihr Wett- und Vermittlungsangebot allein onlinegest\u00fctzt aus einem anderen EU-Mitgliedstaat gegen\u00fcber inl\u00e4ndischen Kunden an. Die Kl\u00e4gerin verf\u00fcgte im Streitzeitraum \u00fcber keine Erlaubnis nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 RennwLottG. Die Kl\u00e4gerin unterfiel mangels inl\u00e4ndischer T\u00e4tigkeit oder inl\u00e4ndischer \u00d6rtlichkeiten damit nicht der Besteuerung nach \u00a7&nbsp;11 RennwLottG.<\/li><li>An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu \u00e4ndern, dass der Kl\u00e4gerin am 22.06.2015 eine Buchmachererlaubnis nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 RennwLottG erteilt worden ist. Diese Erlaubnis bezog sich nur auf das &#8222;Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten im Internet&#8220;. Die Erlaubnis berechtigte &#8222;nicht zur Aus\u00fcbung einer terrestrischen Buchmachert\u00e4tigkeit&#8220; im Inland.<\/li><li>3. Der erkennende Senat kommt nicht zu der f\u00fcr eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) erforderlichen \u00dcberzeugung, dass die Besteuerung ausl\u00e4ndischer Buchmacher nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG) abzuleitende Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit verst\u00f6\u00dft. Der Senat sieht daher von einer Vorlage an das BVerfG ab.<\/li><li>a) Das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit (vgl. u.a. BVerfG-Urteil vom 26.07.2005&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;782\/94, 1&nbsp;BvR&nbsp;957\/96, BVerfGE 114, 1, unter I.3.a, Rz&nbsp;187, m.w.N.) soll die Betroffenen bef\u00e4higen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten k\u00f6nnen. Die Bestimmtheitsanforderungen dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausma\u00df zu begrenzen. Zudem dienen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit dazu, die Gerichte in die Lage zu versetzen, getroffene Ma\u00dfnahmen anhand rechtlicher Ma\u00dfst\u00e4be zu kontrollieren (vgl. u.a. BVerfG-Urteil in BVerfGE 114, 1, unter I.3.a, Rz&nbsp;187, m.w.N.). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass eine Norm \u00fcberhaupt keine Auslegungsprobleme aufwerfen darf. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr dann gen\u00fcgt, wenn diese mit herk\u00f6mmlichen juristischen Methoden bew\u00e4ltigt werden k\u00f6nnen (vgl. u.a. BVerfG-Beschluss vom 27.11.1990&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;402\/87, BVerfGE 83, 130, unter B.I.3.d, Rz&nbsp;45; BFH-Urteil vom 22.09.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;2\/13, BFHE 255, 225, BStBl II 2017, 165).<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen wirft \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 RennwLottG insbesondere im Verh\u00e4ltnis zu \u00a7&nbsp;11 RennwLottG zwar Auslegungsfragen hinsichtlich der Steuerbarkeit der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin auf. Trotzdem gelangt der erkennende Senat im Hinblick auf den Wortlaut und die Gesetzeshistorie der Regelung nicht zu der f\u00fcr eine Vorlage nach Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 GG hinreichenden \u00dcberzeugung von der fehlenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm. Denn die Vorschrift l\u00e4sst sich anhand des Gesetzeswortlauts, der Gesetzeshistorie und der Gesetzesbegr\u00fcndung so weit konkretisieren, dass sie dem Bestimmtheitsgebot gen\u00fcgt.<\/li><li>aa) Es war f\u00fcr den Gesetzesadressaten &#8211;hier den ausl\u00e4ndischen Anbieter von Pferdewetten&#8211; bereits anhand einer Analyse des Gesetzeswortlauts erkennbar, dass Rennwetten auch unter die Besteuerung nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG fallen und der Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage zu erkl\u00e4ren war. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin war ersichtlich, dass sie mangels inl\u00e4ndischer \u00d6rtlichkeit, mangels im Inland t\u00e4tiger Personen sowie mangels entsprechender Erlaubnis sowohl bis als auch nach dem 30.06.2012 nicht der Besteuerung nach \u00a7&nbsp;11 RennwLottG unterfiel. Dies wird anhand der bis 30.06.2012 geltenden Besteuerungspraxis best\u00e4tigt, wonach die im Ausland ans\u00e4ssigen Anbieter von Rennwetten nicht zur Besteuerung nach \u00a7&nbsp;11 RennwLottG herangezogen wurden (vgl. Englisch in Streinz\/Liesching\/Hambach, a.a.O., Syst. Darst. Rz&nbsp;18). Unter Heranziehung des Wortlauts des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG und erg\u00e4nzend nach einem Blick in die Gesetzesbegr\u00fcndung konnte die Kl\u00e4gerin ab 01.07.2012 von einer Steuerbarkeit ausgehen, was sich auch anhand der von ihr abgegebenen Steueranmeldung f\u00fcr den Streitzeitraum zeigt.<\/li><li>bb) Es war f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als Gesetzesadressat nicht \u00fcberraschend, als ausl\u00e4ndischer Anbieter von Sportwetten erstmals ab dem 01.07.2012 in die Besteuerung einbezogen zu werden. Dem Gesetzgeber war bekannt, dass ausl\u00e4ndische Anbieter von Sportwetten und damit auch von Rennwetten nach der bis zum 30.06.2012 geltenden Rechtslage nicht besteuert wurden (vgl. BTDrucks 17\/8494, S.&nbsp;1). Diesen Umstand wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung in \u00a7&nbsp;17 RennwLottG beseitigen und hat dies u.a. in der Gesetzesbegr\u00fcndung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht (vgl. BTDrucks 17\/8494, S.&nbsp;8).<\/li><li>4. Die von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgten Verst\u00f6\u00dfe gegen Europarecht liegen nicht vor.<\/li><li>a) Da die Regelungen zur Besteuerung hinreichend klar und eindeutig sind, liegt kein Versto\u00df gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Bestimmtheit von Rechtsvorschriften vor (vgl. Urteile des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs &#8211;EuGH&#8211; Berlington Hungary u.a. vom 11.06.2015&nbsp;&#8211; C-98\/14, EU:C:2015:386, Rz&nbsp;77; Global Starnet vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-322\/16, EU:C:2017:985, Rz&nbsp;46).<\/li><li>b) Soweit die Kl\u00e4gerin sich auf die MwStSystRL beruft, erm\u00f6glicht diese ausdr\u00fccklich die Erhebung der Sportwettensteuer. Dies folgt aus Art.&nbsp;401 MwStSystRL. Nach dieser Vorschrift hindert die MwStSystRL unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsvertr\u00e4ge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Geb\u00fchren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuf\u00fchren, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Geb\u00fchren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalit\u00e4ten beim Grenz\u00fcbertritt verbunden ist (vgl. EuGH-Urteil Metropol Spielst\u00e4tten vom 24.10.2013&nbsp;&#8211; C-440\/12, EU:C:2013:687; BFH-Urteile vom 02.04.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;4\/06, BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735, unter II.2.a&nbsp;aa, Rz&nbsp;42, und vom 21.02.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;21\/15, BFHE 261, 62, BFH\/NV 2018, 896, Rz&nbsp;64&nbsp;ff.).<\/li><li>c) Auch gegen die Dienstleistungsfreiheit (vgl. EuGH-Urteile Digibet und Albers vom 12.06.2014&nbsp;&#8211; C-156\/13, EU:C:2014:1756, und Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386) wird nicht versto\u00dfen. Die ausl\u00e4ndische Wettanbieter treffende Besteuerung nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 RennwLottG ist nicht nachteilig gegen\u00fcber einer Besteuerung nach \u00a7&nbsp;11 RennwLottG. Die Steuers\u00e4tze sind gleich (5&nbsp;%) und bei \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 RennwLottG werden nur die im Inland erwirtschafteten Wettums\u00e4tze besteuert.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 26. Mai 2020, IX R 6\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.260520.IXR6.19.0 BFH IX. Senat RennwLottG \u00a7 17 Abs 1 , RennwLottG \u00a7 17 Abs 2 , RennwLottG \u00a7 11 , RennwLottG \u00a7 2 , RennwLottG \u00a7 12 , RennwLottG \u00a7 16 , RennwLottG \u00a7 10 , RennwLottGABest \u00a7 6 , AO \u00a7 52 Abs 2 S 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/rechtmaessigkeit-der-sportwettensteuer-auf-pferderennwetten-eines-auslaendischen-veranstalters\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausl\u00e4ndischen Veranstalters<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73337","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73337","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73337"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73337\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73337"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73337"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73337"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}