{"id":73339,"date":"2020-12-04T14:08:17","date_gmt":"2020-12-04T12:08:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73339"},"modified":"2020-12-04T14:08:22","modified_gmt":"2020-12-04T12:08:22","slug":"die-revision-ist-zuzulassen-soweit-ueber-saeumniszuschlaege-fuer-die-zeit-nach-dem-31-12-2009-abgerechnet-wurde","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/die-revision-ist-zuzulassen-soweit-ueber-saeumniszuschlaege-fuer-die-zeit-nach-dem-31-12-2009-abgerechnet-wurde\/","title":{"rendered":"Die Revision ist zuzulassen, soweit \u00fcber S\u00e4umniszuschl\u00e4ge f\u00fcr die Zeit nach dem 31.12.2009 abgerechnet wurde"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 14. April 2020, VII B 53\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.140420.VIIB53.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 240 , FGO \u00a7 6 , FGO \u00a7 74 , FGO \u00a7 96 Abs 2 , FGO \u00a7 105 , FGO \u00a7 108 , FGO \u00a7 115 , FGO \u00a7 116 , FGO \u00a7 119 Nr 1 , GG Art 3 Abs 1 , GG Art 20 Abs 3 , GG Art 103 Abs 1 , AO \u00a7 85 , AO \u00a7 227 , FGO \u00a7 91 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 03. April 2019, Az: 12 K 1952\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Im Revisionsverfahren wird zu entscheiden sein, ob sich Zweifel an der Vereinbarkeit der nach der Abgabenordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 238 Abs. 1 Satz 1 AO festzusetzenden Zinsen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG auch auf S\u00e4umniszuschl\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7 240 Abs. 1 Satz 1 AO \u00fcbertragen lassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 03.04.2019 &#8211; 12 K 1952\/17 wird die Revision zugelassen, soweit der Abrechnungsbescheid vom 09.06.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2017 S\u00e4umniszuschl\u00e4ge f\u00fcr die Zeit nach dem 31.12.2009 betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) wenden sich gegen einen Abrechnungsbescheid, mit dem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) \u00fcber den Anfall von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen zur Einkommensteuer betreffend die Jahre 2005, 2006 und 2009, zu Einkommensteuervorauszahlungen f\u00fcr bestimmte Quartale der Jahre 2013 bis 2015 sowie zum Solidarit\u00e4tszuschlag 2005 abgerechnet hat. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Die Kl\u00e4ger beantragen die Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;), zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 FGO) sowie wegen Verfahrensm\u00e4ngeln (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Die Revision ist zuzulassen, soweit die Beschwerde im Abrechnungsbescheid vom 09.06.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2017 enthaltene S\u00e4umniszuschl\u00e4ge f\u00fcr die Zeit nach dem 31.12.2009 betrifft.<\/li><li>Im Revisionsverfahren wird zu entscheiden sein, ob sich die Zweifel an der Vereinbarkeit der nach der Abgabenordnung (AO) festzusetzenden Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO mit dem Grundgesetz &#8211;GG&#8211; (vgl. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht &#8211;BVerfG&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14 und 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17; Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 25.04.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;21\/18, BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415, zu \u00a7&nbsp;233a AO, und vom 03.09.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;15\/18, BFH\/NV 2018, 1279; vgl. auch anh\u00e4ngige Verfahren vor dem BFH&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;15\/17, VIII&nbsp;R&nbsp;36\/16 und IX&nbsp;R&nbsp;42\/17; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211;BMF&#8211; vom 14.12.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;A&nbsp;3&nbsp;&#8211;&nbsp;S&nbsp;0465\/18\/10005-01, 2018\/1019336, BStBl I 2018, 1393, erg\u00e4nzt durch BMF-Schreiben vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;A&nbsp;3&nbsp;&#8211;&nbsp;S&nbsp;0465\/19\/10004:001, 2019\/1038543, BStBl I 2019, 1266) auch auf S\u00e4umniszuschl\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO \u00fcbertragen lassen.<\/li><li>Im \u00dcbrigen ergeht der Beschluss nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 letzte Alternative FGO insoweit ohne Begr\u00fcndung.<\/li><li>2. Soweit sich die Beschwerde auf S\u00e4umniszuschl\u00e4ge f\u00fcr die Zeit bis zum 31.12.2009 bezieht, ist sie unbegr\u00fcndet, sofern sie den Darlegungsanforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO entspricht. F\u00fcr die Zeit bis zum 31.12.2009 gibt es keinen Grund, an der Vereinbarkeit des \u00a7&nbsp;240 AO mit dem GG zu zweifeln (f\u00fcr das Jahr 2013 zu \u00a7&nbsp;233a AO noch ablehnend BFH-Urteil vom 09.11.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/16, BFHE 260, 9, BStBl II 2018, 255).<\/li><li>a) Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO zuzulassen.<\/li><li>(1) Ein Versto\u00df gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG) liegt nicht vor.<\/li><li>(a) Die \u00dcbertragung auf den Einzelrichter entsprach \u00a7&nbsp;6 FGO.<\/li><li>Eine Besetzungsr\u00fcge (vgl. \u00a7\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 119 Nr.&nbsp;1 FGO) mit der Begr\u00fcndung, die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 FGO f\u00fcr eine \u00dcbertragung auf den Einzelrichter h\u00e4tten nicht vorgelegen, kann nur ausnahmsweise Erfolg haben, etwa, wenn sich der Einzelrichter selbst bestellt hat oder wenn ihm der Rechtsstreit statt durch Senatsbeschluss durch Verf\u00fcgung des Vorsitzenden zugewiesen wurde, wenn gegen \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 oder \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO versto\u00dfen wurde oder wenn sich die \u00dcbertragung auf den Einzelrichter aus sonstigen Gr\u00fcnden als greifbar gesetzeswidrig erweist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 19.01.1994&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;69\/93, BFH\/NV 1994, 725). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO erfolgt die \u00dcbertragung auf den Einzelrichter au\u00dferhalb der m\u00fcndlichen Verhandlung durch Senatsbeschluss in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und ohne ehrenamtliche Richter. Einer vorherigen Anh\u00f6rung der Beteiligten bedarf es dabei nicht (Senatsbeschluss vom 09.01.2002&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;275\/01, BFH\/NV 2002, 926; BFH-Beschluss vom 16.09.1999&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;83\/97, BFH\/NV 2000, 332).<\/li><li>Im Streitfall gibt es keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass andere als die gesch\u00e4ftsplanm\u00e4\u00dfig zust\u00e4ndigen drei Berufsrichter an dem Beschluss, mit dem die Streitsache auf den Vorsitzenden \u00fcbertragen wurde, mitgewirkt haben k\u00f6nnten, dass dieser nicht der gesch\u00e4ftsplanm\u00e4\u00dfig zust\u00e4ndige Richter war oder dass der Beschluss aus sonstigen Gr\u00fcnden gesetzeswidrig gewesen sein k\u00f6nnte. Die \u00dcbertragung auf den Einzelrichter rechtfertigt somit die Zulassung der Revision nicht.<\/li><li>(b) Der Einzelrichter war nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO, \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 der Zivilprozessordnung (ZPO) wegen der Besorgnis der Befangenheit von einer Mitwirkung an dem Verfahren ausgeschlossen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger haben das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit vom 18.02.2019 im Wesentlichen damit begr\u00fcndet, der Einzelrichter habe nur einem ersten Terminverlegungsantrag entsprochen, jedoch eine erneute Verlegung der m\u00fcndlichen Verhandlung bis Anfang April 2019 zu Unrecht abgelehnt. Auch habe der Richter das Verfahren nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO ausgesetzt, weshalb eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verhandlungsf\u00fchrung durch ihn nicht zu erwarten sei. Dieser Antrag wurde durch Senatsbeschluss vom 07.03.2019 in einer Besetzung ohne den abgelehnten Richter zur\u00fcckgewiesen. Die Begr\u00fcndung dieses Beschlusses ist nicht willk\u00fcrlich und damit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>In der (im Hinblick auf eine Erkrankung des Einzelrichters auf den 03.04.2019 verlegten) m\u00fcndlichen Verhandlung lehnte der Prozessbevollm\u00e4chtigte den Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da er \u00fcber die Aussetzung des Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO keine sofortige Entscheidung getroffen habe.<\/li><li>Dieses ohne neue oder erg\u00e4nzende Erw\u00e4gungen vorgetragene Ablehnungsgesuch hat der Richter zu Recht in der Vorentscheidung als unzul\u00e4ssig verworfen, da inzident bereits mit Beschluss vom 07.03.2019 entschieden worden war, dass die Ablehnung der Aussetzung des einen Abrechnungsbescheid betreffenden Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO keine Besorgnis der Befangenheit begr\u00fcnde (vgl. Gr\u00e4ber\/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;51 Rz&nbsp;34, m.w.N.).<\/li><li>(2) Ein Verfahrensmangel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) liegt auch nicht deshalb vor, weil das Finanzgericht (FG) das Verfahren nicht ausgesetzt, sondern in der Sache durch Urteil entschieden hat.<\/li><li>(a) Die Bescheidung des Aussetzungsantrages im (angefochtenen) Urteil statt durch gesonderten Beschluss stellt keinen Verfahrensmangel dar (BFH-Urteil vom 14.07.1992&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;91\/85, BFH\/NV 1995, 836, unter II.2.a&nbsp;aa [Rz&nbsp;40], m.w.N.).<\/li><li>(b) Unterl\u00e4sst das FG eine gebotene Aussetzung des Verfahrens nach \u00a7&nbsp;74 FGO, liegt darin zwar ein Verfahrensfehler i.S. eines Versto\u00dfes gegen die Grundordnung des Verfahrens (BFH-Urteil vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;23\/12, BFHE 241, 242, BStBl II 2014, 325, Rz&nbsp;16, m.w.N.). Voraussetzung f\u00fcr die Aussetzung des Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO ist jedoch, dass die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh\u00e4ltnisses abh\u00e4ngt, das den Gegenstand eines anderen anh\u00e4ngigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbeh\u00f6rde festzustellen ist. Eine Abh\u00e4ngigkeit zwischen zwei anh\u00e4ngigen Verfahren in diesem Sinne besteht, wenn der Ausgang des einen (m\u00f6glicherweise auszusetzenden) Rechtsstreits von dem anderen in der Sache beeinflusst werden kann (BFH-Beschluss vom 02.03.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;33\/16, BFHE 257, 27, BStBl II 2017, 646, Rz&nbsp;12; BFH-Urteil in BFHE 241, 242, BStBl II 2014, 325, Rz&nbsp;17).<\/li><li>Inwiefern diese Voraussetzungen in Bezug auf den streitgegenst\u00e4ndlichen Abrechnungsbescheid erf\u00fcllt sein k\u00f6nnten, ist nicht substantiiert dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.<\/li><li>Selbst wenn die Kl\u00e4ger &#8211;wie sie behaupten&#8211; erreichen k\u00f6nnten, dass die Gewinne des Kl\u00e4gers aus seinen drei Kanzleien\/Praxen wegen Feststellungsverj\u00e4hrung nicht mehr gesondert festgestellt werden k\u00f6nnen (wof\u00fcr keine Anhaltspunkte bestehen), w\u00fcrde das nicht dazu f\u00fchren, dass die bereits ergangenen Einkommensteuerbescheide (Folgebescheide) nichtig sind. Die Einkommensteuerbescheide sind gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10, 179&nbsp;ff., 182 Abs.&nbsp;1 AO anzupassen, sobald Grundlagenbescheide, etwa Bescheide \u00fcber die gesonderte Gewinnfeststellung, erlassen, ge\u00e4ndert oder aufgehoben werden, und allenfalls rechtswidrig, wenn sie nicht an die Bescheidlage der Grundlagenbescheide angepasst werden. Dass die Festsetzung der Einkommensteuer einschlie\u00dflich des Solidarit\u00e4tszuschlags wegen des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit eines Feststellungsbescheides nichtig ist, kommt so selten vor, dass es eines eingehenden Vortrags bedurft h\u00e4tte, weshalb dies im Streitfall in Betracht kommen k\u00f6nnte. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Festsetzung der Vorauszahlungen.<\/li><li>Auch hinsichtlich der im Abrechnungsbescheid genannten S\u00e4umniszuschl\u00e4ge besteht keine Abh\u00e4ngigkeit i.S. des \u00a7&nbsp;74 FGO von den anh\u00e4ngigen Feststellungsverfahren oder den die Einkommensteuer(vorauszahlungs)bescheide (einschlie\u00dflich Festsetzung des Solidarit\u00e4tszuschlags) betreffenden Verfahren; Anhaltspunkte f\u00fcr eine Nichtigkeit der Steuerbescheide bestehen, wie ausgef\u00fchrt, nicht.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;1 Satz 1 AO sind S\u00e4umniszuschl\u00e4ge zu entrichten, falls eine Steuer nicht bis zum Ablauf des F\u00e4lligkeitstages gezahlt wird. Solange die Einkommensteuer(vorauszahlung) bzw. die Solidarit\u00e4tszuschl\u00e4ge wirksam (nicht notwendig rechtm\u00e4\u00dfig) festgesetzt sind, k\u00f6nnen S\u00e4umniszuschl\u00e4ge anfallen. Nach \u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 AO bleiben die verwirkten S\u00e4umniszuschl\u00e4ge unber\u00fchrt, wenn die Festsetzung einer Steuer aufgehoben oder ge\u00e4ndert wird. Einwendungen gegen die H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge k\u00f6nnen nach der Senatsrechtsprechung ggf. im Erlassverfahren geltend gemacht werden (vgl. Senatsurteil vom 17.09.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;31\/18, BFHE 266, 113).<\/li><li>Dieses (grunds\u00e4tzlich, vgl. Senatsurteil vom 19.12.2000&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;63\/99, BFHE 193, 524, BStBl II 2001, 217, unter II. [Rz&nbsp;7]) zweistufige Verfahren &#8211;Anfall der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge kraft Gesetzes und Einzelfallpr\u00fcfung im Erlassverfahren&#8211; ist mit Verfassungsrecht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 30.01.1986&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1336\/85, juris; BFH-Urteil vom 20.05.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;42\/08, BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955, Rz&nbsp;21; Heuermann in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;240 AO Rz&nbsp;19; Klein\/R\u00fcsken, AO, 14.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;240 Rz&nbsp;23; Loose in Tipke\/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, \u00a7&nbsp;240 AO Rz&nbsp;4) und Unionsrecht vereinbar (vgl. Heuermann in HHSp, \u00a7&nbsp;240 AO Rz&nbsp;20).<\/li><li>Im Streitfall ist kein Grund ersichtlich, die W\u00fcrdigung des FG in Frage zu stellen, nach der die Einkommensteuerbescheide wirksam und nicht nichtig waren. Die Kl\u00e4ger haben lediglich vorgetragen, dass gegen bestimmte gesonderte Feststellungsbescheide Verfahren anh\u00e4ngig seien und dass der BFH ein finanzgerichtliches Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen habe. Selbst wenn (was fraglich ist) die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus seiner Berufst\u00e4tigkeit in den Streitjahren im Ergebnis nicht versteuert werden m\u00fcssen, gibt es im Streitfall keinen Grund zu der Annahme, dass die Einkommensteuerbescheide (von Anfang an) nichtig gewesen sein k\u00f6nnten oder dass die Kl\u00e4ger in dem nach dem Abrechnungsbescheid ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt keine Einkommensteuervorauszahlungen, keinen Solidarit\u00e4tszuschlag und keine S\u00e4umniszuschl\u00e4ge schuldeten. Sollte es zu einer Herabsetzung der Steuern bzw. des Solidarit\u00e4tszuschlags kommen, steht es ihnen frei, einen neuen Abrechnungsbescheid zu beantragen. Einwendungen gegen die H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge w\u00e4ren ggf. in einem Erlassverfahren geltend zu machen (vgl. Senatsurteil in BFHE 266, 113).<\/li><li>(c) Eine Aussetzung des Verfahrens kann auch dann entsprechend der Vorschrift des \u00a7&nbsp;74 FGO geboten sein, wenn vor dem BVerfG ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anh\u00e4ngig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen, keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung \u00fcber die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anh\u00e4ngigen Verfahrens hat und die Musterverfahren und das Klageverfahren hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Streitfrage im Wesentlichen gleichgelagert sind (BFH-Beschluss in BFHE 257, 27, BStBl II 2017, 646; BFH-Urteil vom 05.02.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;19\/14, BFHE 249, 441, BStBl II 2015, 840, Rz&nbsp;27, m.w.N.). Aber auch diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.<\/li><li>(3) Das rechtliche Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO) der Kl\u00e4ger wurde nicht dadurch verletzt, dass kein Vertreter des FA an der m\u00fcndlichen Verhandlung teilgenommen hat.<\/li><li>Der Grundsatz, dass ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gest\u00fctzt werden kann, zu denen die Beteiligten sich \u00e4u\u00dfern konnten (vgl. etwa BFH-Beschl\u00fcsse vom 10.12.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;135\/12, BFH\/NV 2013, 569, und vom 20.06.1974&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;55-56\/73, BFHE 113, 4, BStBl II 1974, 637), richtet sich an das Gericht. Er beinhaltet nicht, dass das Erscheinen der anderen Partei in jedem Fall erzwungen werden kann oder muss, zumal wenn die Haltung der anderen Partei &#8211;wie im Streitfall&#8211; aus dem Schriftwechsel im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bekannt ist.<\/li><li>Das Recht der Kl\u00e4ger auf rechtliches Geh\u00f6r wurde im Streitfall somit nicht dadurch verletzt, dass das FA nicht an der m\u00fcndlichen Verhandlung teilgenommen und infolgedessen darauf verzichtet hat, seine Auffassung noch einmal m\u00fcndlich vorzutragen. Es ist nicht ersichtlich, dass oder weshalb sich der Prozessbevollm\u00e4chtigte nur in Gegenwart eines Vertreters des FA zu den relevanten Sach- und Rechtsfragen h\u00e4tte \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen, oder dass irgendwelche Rechte der Kl\u00e4ger durch die Nichtteilnahme des FA an der m\u00fcndlichen Verhandlung verletzt worden sein k\u00f6nnten.<\/li><li>(4) Die R\u00fcgen der Versagung des rechtlichen Geh\u00f6rs im \u00dcbrigen und des Erlasses einer \u00dcberraschungsentscheidung (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO), eines Versto\u00dfes gegen die richterlichen Hinweispflichten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO, der mangelhaften Sachverhaltsaufkl\u00e4rung (\u00a7&nbsp;76 FGO), der mangelnden Beweiserhebung und -w\u00fcrdigung (\u00a7&nbsp;81 FGO), der fehlerhaften Sachverhaltsdarstellung im Urteil und eines Versto\u00dfes gegen den klaren Inhalt der Akten usw. sind in keiner Weise substantiiert und damit nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erhoben. Gleiches gilt f\u00fcr die Behauptung, der Richter habe weitere offensichtliche Pflichtverletzungen begangen, er habe den Anspruch der Kl\u00e4ger auf ein faires Verfahren verletzt, er habe sich gesetz- und sachwidrige Rechts- und Verfahrensverst\u00f6\u00dfe zuschulden kommen lassen etc.<\/li><li>(a) Eine schl\u00fcssige R\u00fcge eines Versto\u00dfes gegen den Inhalt der Akten (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 FGO, Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG) h\u00e4tte vorausgesetzt, dass konkret unter Angabe der Fundstelle benannt wird, welches Vorbringen das FG vermeintlich unber\u00fccksichtigt gelassen hat. Auch w\u00e4re aufzuzeigen gewesen, aus welchen Gr\u00fcnden dem Urteil entnommen werden kann, dass das Gericht das Vorbringen nicht in Erw\u00e4gung gezogen hat (Senatsbeschl\u00fcsse vom 11.11.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;74\/15, BFH\/NV 2016, 370, und vom 15.12.2008&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;24\/08, BFH\/NV 2009, 1124, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Kl\u00e4ger behaupten lediglich, dass das Gericht Tatsachen nicht beachtet habe, die seine Entscheidung h\u00e4tten beeinflussen k\u00f6nnen, ohne konkrete Angaben zu machen und ohne entsprechende Fundstellen in den Akten zu benennen.<\/li><li>(b) Wird die Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht ger\u00fcgt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen. Dies erfordert nicht nur die genaue Angabe des Beweisthemas und der Beweismittel, die das Gericht nicht ber\u00fccksichtigt hat. Geboten ist dar\u00fcber hinaus die Darlegung, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung der Kl\u00e4ger erbracht h\u00e4tte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des FG h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen (vgl. Gr\u00e4ber\/Ratschow, a.a.O., \u00a7&nbsp;116 Rz&nbsp;48&nbsp;f.). Die Beschwerdebegr\u00fcndung gen\u00fcgt schon diesen Anforderungen nicht. \u00dcberdies geht das R\u00fcgerecht bei verzichtbaren Verfahrensm\u00e4ngeln (\u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;295 ZPO), zu denen auch die Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht geh\u00f6rt, schon durch das blo\u00dfe Unterlassen einer rechtzeitigen R\u00fcge verloren. Anders kann dies bei einem fachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten nur dann sein, wenn er aufgrund des Verhaltens des FG die R\u00fcge f\u00fcr entbehrlich halten durfte (BFH-Beschluss vom 27.11.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;144\/16, BFH\/NV 2018, 218). Die fachkundig vertretenen Kl\u00e4ger haben indes in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG keinen Beweisantrag gestellt und auch das Unterlassen einer von Amts wegen &#8211;auch ohne entsprechenden Beweisantrag&#8211; gebotenen Sachaufkl\u00e4rung nicht ger\u00fcgt. Sie haben auch keinen Sachverhalt geschildert, aufgrund dessen eine solche R\u00fcge entbehrlich h\u00e4tte sein k\u00f6nnen.<\/li><li>(c) Grobe Begr\u00fcndungsm\u00e4ngel in einem \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 FGO verletzenden Ausma\u00df, also M\u00e4ngel, die dazu f\u00fchren, dass die vom FG fixierten Entscheidungsgr\u00fcnde zum Nachweis der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Urteilsspruchs ungeeignet erscheinen und den Beteiligten keine (hinl\u00e4ngliche) Kenntnis dar\u00fcber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erw\u00e4gungen das Urteil beruht (vgl. BFH-Beschluss vom 26.09.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;222\/10, BFH\/NV 2013, 71, Rz&nbsp;39), sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.<\/li><li>(d) Soweit die Kl\u00e4ger der Auffassung sind, dass der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten und Unklarheiten enth\u00e4lt, die \u00fcber Schreib-, Rechenfehler oder \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeiten hinausgehen, h\u00e4tten sie binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands stellen m\u00fcssen (\u00a7&nbsp;108 Abs.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>(e) Die Beschwerde reiht auch im \u00dcbrigen lediglich allgemeine Rechtsgrunds\u00e4tze, Gesetzes- und Urteilszitate aneinander, ohne den notwendigen Bezug zum konkreten Fall herzustellen. Sie hat z.B. nicht dargelegt, wie sich das behauptete Fehlverhalten des Richters ge\u00e4u\u00dfert haben soll, welche Antr\u00e4ge nicht verbeschieden worden sein sollen oder in welchen Punkten das &#8222;Prozedere&#8220; von dem &#8222;normalerweise \u00fcblichen Verfahren&#8220; abgewichen sein soll. Auf derartige Darlegungen konnte die Beschwerde auch nicht verzichten, da ein Fehlverhalten nach Aktenlage nicht erkennbar ist.<\/li><li>b) Die Revision ist auch nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Rechtsfortbildung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) zuzulassen, soweit die Vorentscheidung S\u00e4umniszuschl\u00e4ge f\u00fcr die Zeit bis zum 31.12.2009 betrifft.<\/li><li>F\u00fcr die Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nrn.&nbsp;1 und 2 FGO) sind nicht nur hinreichend bestimmte, f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche, abstrakte Rechtsfragen zu formulieren, sondern es ist auch schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb sie im allgemeinen Interesse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rungsf\u00e4hig sind (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschl\u00fcsse vom 12.09.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;5\/13, BFH\/NV 2014, 78, und vom 28.08.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;260\/02, BFH\/NV 2004, 69).<\/li><li>Diese Anforderungen erf\u00fcllt die Beschwerde nicht; sie behauptet die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Fragen lediglich und setzt sich u.a. nicht mit Rechtsprechung und Literatur auseinander.<\/li><li>Im \u00dcbrigen wurde bereits ausgef\u00fchrt, dass ein Klageverfahren gegen einen Abrechnungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO nicht zwingend bis zur Bestandskraft des Jahreseinkommensteuerbescheids auszusetzen ist; dies gilt auch dann, wenn der Abrechnungsbescheid \u00fcber einen Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer ergangen ist. Die Beantwortung der Frage, ob ein Klageverfahren gegen einen Abrechnungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO bis zur Feststellung der Nichtigkeit der Einkommensteuerbescheide bzw. des Vorauszahlungsbescheids zur Einkommensteuer zwingend gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO h\u00e4tte ausgesetzt werden m\u00fcssen, liefe auf ein Rechtsgutachten hinaus, weshalb eine Zulassung der Revision nicht in Betracht kommt (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 29.02.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;88\/11, BFH\/NV 2012, 1089). Die Frage stellt sich zudem im Streitfall nicht, da keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass die Einkommensteuer(vorauszahlungs)bescheide nichtig sind.<\/li><li>c) Die Revision ist schlie\u00dflich auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) zuzulassen, soweit die Vorentscheidung S\u00e4umniszuschl\u00e4ge f\u00fcr Zeiten bis zum 31.12.2009 betrifft.<\/li><li>F\u00fcr die Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) reichen weder eine Divergenz in der W\u00fcrdigung von Tatsachen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 16.04.2002&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;140\/01, BFH\/NV 2002, 1046; vom 02.05.2002&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;158\/99, BFH\/NV 2002, 1051, unter 2.) noch die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrunds\u00e4tzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2002, 1046) noch blo\u00dfe Subsumtionsfehler des FG aus. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung der Nicht\u00fcbereinstimmung der Entscheidung des FG mit der finanzgerichtlichen Rechtsprechung im Grunds\u00e4tzlichen oder eines offensichtlichen (materiellen oder formellen) Rechtsanwendungsfehlers des FG von erheblichem Gewicht i.S. einer willk\u00fcrlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 14.08.2001&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;57\/01, BFH\/NV 2002, 51, unter 2.b am Ende; vom 30.08.2001&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;79,&nbsp;80\/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, unter II.3.b; vom 28.06.2002&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;28\/02, BFH\/NV 2002, 1474; vom 24.07.2002&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;54\/02, BFH\/NV 2002, 1488). Die schl\u00fcssige Darlegung einer Abweichung erfordert u. a., dass der Beschwerdef\u00fchrer kenntlich macht, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Divergenz vorliegt. In der Beschwerdebegr\u00fcndung m\u00fcssen abstrakte (tragende) Rechtss\u00e4tze des angefochtenen Urteils und der h\u00f6chstrichterlichen Divergenzentscheidung gegen\u00fcbergestellt und so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 15.09.1999&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;47\/99, BFH\/NV 2000, 329; vom 25.04.2002&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;24\/01, BFH\/NV 2002, 1311; Senatsbeschluss vom 28.01.2002&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;41\/01, BFH\/NV 2002, 932). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie reiht auch hier lediglich allgemeine Rechtsgrunds\u00e4tze, Gesetzes- und Urteilszitate aneinander, ohne den notwendigen Bezug zum konkreten Fall herzustellen und ohne abstrakte (tragende) Rechtss\u00e4tze des angefochtenen Urteils und einer h\u00f6chstrichterlichen Divergenzentscheidung so gegen\u00fcberzustellen und so genau zu bezeichnen, dass eine Abweichung erkennbar wird.<\/li><li>d) Im \u00dcbrigen tragen die Kl\u00e4ger letztlich nur vor, dass das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden habe bzw. nicht ihrer, sondern der Auffassung des FA gefolgt sei; dies gen\u00fcgt den Anforderungen an eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe R\u00fcge nicht (vgl. etwa Senatsbeschluss in BFH\/NV 2014, 78).<\/li><li>e) Von einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 erste Alternative FGO ab.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 14. April 2020, VII B 53\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.140420.VIIB53.19.0 BFH VII. Senat AO \u00a7 240 , FGO \u00a7 6 , FGO \u00a7 74 , FGO \u00a7 96 Abs 2 , FGO \u00a7 105 , FGO \u00a7 108 , FGO \u00a7 115 , FGO \u00a7 116 , FGO \u00a7 119 Nr 1 , GG Art 3 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/die-revision-ist-zuzulassen-soweit-ueber-saeumniszuschlaege-fuer-die-zeit-nach-dem-31-12-2009-abgerechnet-wurde\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Die Revision ist zuzulassen, soweit \u00fcber S\u00e4umniszuschl\u00e4ge f\u00fcr die Zeit nach dem 31.12.2009 abgerechnet wurde<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73339","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73339","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73339"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73339\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73339"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73339"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73339"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}