{"id":73346,"date":"2020-12-04T14:11:23","date_gmt":"2020-12-04T12:11:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73346"},"modified":"2020-12-04T14:11:31","modified_gmt":"2020-12-04T12:11:31","slug":"inhaftungnahme-fuer-tabaksteuer-steuerschuldner-kann-nicht-zugleich-haftungsschuldner-gemaess-%c2%a7-71-ao-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/inhaftungnahme-fuer-tabaksteuer-steuerschuldner-kann-nicht-zugleich-haftungsschuldner-gemaess-%c2%a7-71-ao-sein\/","title":{"rendered":"Inhaftungnahme f\u00fcr Tabaksteuer: Steuerschuldner kann nicht zugleich Haftungsschuldner gem\u00e4\u00df \u00a7 71 AO sein"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 23. Juni 2020, VII R 56\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.230620.VIIR56.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 70 , AO \u00a7 71 , AO \u00a7 191 , AO \u00a7 370 Abs 1 , AO \u00a7 374 , GG Art 20 Abs 1 , GG Art 20 Abs 2 , TabStG \u00a7 23 Abs 1 S 2 , VersStG \u00a7 7 Abs 8 S 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 13. September 2018, Az: 4 K 121\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Im Haftungsrecht nach der AO gilt der Grundsatz, dass sich Steuerschuldnerschaft und Haftung gegenseitig ausschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Wer als Besitzer von in Deutschland unversteuerten Zigaretten zur Entrichtung der Tabaksteuer nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG verpflichtet ist, kann f\u00fcr diese Steuer nicht zugleich durch Haftungsbescheid nach \u00a7 71 AO in Anspruch genommen werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13.09.2018 &#8211; 4 K 121\/17 und der Haftungsbescheid vom 15.06.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.06.2017 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist durch Haftungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;71 der Abgabenordnung (AO) auf Tabaksteuer f\u00fcr unverzollte und unversteuerte Zigaretten in Anspruch genommen worden.<\/li><li>Nach den polizeilichen Ermittlungen hatten am 26.05.2014 zwei Zeugen beobachtet, wie der gesondert verfolgte A auf einem n\u00e4her bezeichneten Parkplatz an der Autobahnabfahrt B an den Fahrer eines Kleintransporters Ford Transit, dessen Halterin die Mutter des Kl\u00e4gers ist, Zigaretten gegen eine gr\u00f6\u00dfere Menge an Geldscheinen abgab. Noch am selben Tag suchten die zust\u00e4ndigen Beamten die Halterin des Ford Transit auf und stellten den Kl\u00e4ger als Nutzer des Fahrzeugs fest. Das Haus des Kl\u00e4gers wurde anschlie\u00dfend mit seiner Einwilligung in Augenschein genommen. Keinen Zutritt gew\u00e4hrte er jedoch zu einem Heizungsraum seiner Mutter.<\/li><li>Im Zuge der sich anschlie\u00dfenden steuerstrafrechtlichen Ermittlungen ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die \u00dcberwachung der Telekommunikation des A an. Bei der anschlie\u00dfenden Durchsuchung der Wohnung des Kl\u00e4gers am 17.02.2016 wurden insgesamt elf Schachteln XXX mit wei\u00dfrussischer Steuerbanderole gefunden. Bei seiner Vernehmung r\u00e4umte der Kl\u00e4ger ein, von dem A XXX zum Preis von 25&nbsp;\u20ac pro Stange f\u00fcr den Eigenverbrauch angekauft zu haben. Es sei ihm bekannt, dass der Ankauf von unversteuerten Zigaretten strafbar sei.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) setzte mit Haftungsbescheid vom 15.06.2016 Tabaksteuer in H\u00f6he von 4.024,80&nbsp;\u20ac fest. Die bisher nicht entrichtete Tabaksteuer sei entweder durch \u00dcberf\u00fchrung in den steuerrechtlich freien Verkehr oder durch das erstmals zu gewerblichen Zwecken im Besitz Halten entstanden. Schuldner der Steuer sei der unbekannte Dritte, der den Steuerentstehungstatbestand verwirklicht habe. Die hier in Rede stehenden 26&nbsp;000 Zigaretten habe der Kl\u00e4ger mit Bereicherungsabsicht von dem A angekauft. Hierdurch habe er die Steuerstraftat einer gewerbsm\u00e4\u00dfigen Steuerhehlerei begangen, so dass er f\u00fcr die von einem unbekannten Steuerschuldner hinterzogene Tabaksteuer hafte. Da der Tabaksteuerschuldner nicht zu ermitteln sei, werde er als Haftungsschuldner in voller H\u00f6he in Anspruch genommen.<\/li><li>Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 01.06.2017 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Mangels Mitwirkung des Kl\u00e4gers oder aufgrund seiner Unkenntnis habe der Bef\u00f6rderungsweg der Zigaretten nicht ermittelt werden k\u00f6nnen. Es sei nicht aufkl\u00e4rbar, ob die Zigaretten eingef\u00fchrt oder verbracht worden seien. Die bislang nicht ermittelte Person des Einf\u00fchrers bzw. Verbringers habe eine Steuerhinterziehung begangen. Jede Person, die die Zigaretten im weiteren Verlauf in Besitz genommen habe und aufgrund der Gesamtumst\u00e4nde jedenfalls h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass es sich um unverzollte und unversteuerte Zigaretten handelte, habe sich der Steuerhehlerei strafbar gemacht.<\/li><li>Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass der Kl\u00e4ger zwar Schuldner der Tabaksteuer sei, dies seiner Inanspruchnahme als Haftungsschuldner nach \u00a7&nbsp;71 AO aber nicht entgegenstehe. Der Kl\u00e4ger habe sich im Hinblick auf 26&nbsp;000 unversteuerte und unverzollte Zigaretten der Steuerhehlerei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;374 Abs.&nbsp;1 AO strafbar gemacht. Er habe die 26&nbsp;000 Zigaretten mit Bereicherungsabsicht erworben, wobei ihm klar gewesen sei, dass der Ankauf von unversteuerten Zigaretten strafbar sei. Zugleich sei der Kl\u00e4ger Steuerschuldner gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Tabaksteuergesetzes (TabStG). Die Zigaretten seien aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ins Steuergebiet verbracht worden. Die Indizien h\u00e4tten sich im vorliegenden Fall dahingehend verdichtet, dass eine Einfuhr der Waren auf dem See- oder Luftweg ausgeschlossen sei. Die Steuerschuldnerschaft stehe der Haftungsinanspruchnahme nicht entgegen. \u00a7&nbsp;71 AO enthalte kein negatives Tatbestandsmerkmal, nach dem der in Haftung Genommene kein Steuerschuldner sein d\u00fcrfe. Das FG verweist auf die Ausf\u00fchrungen in seinem Beschluss vom 18.11.2016&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;142\/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2017, 182) und h\u00e4lt daran auch nach dem Senatsbeschluss vom 24.10.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;99\/17 (BFH\/NV 2018, 933) ausdr\u00fccklich fest. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in EFG 2019, 1 abgedruckte Entscheidung verwiesen.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des Kl\u00e4gers. Die Entscheidung des FG stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; (Senatsbeschluss in BFH\/NV 2018, 933). Danach k\u00f6nne der Kl\u00e4ger nicht zugleich Haftungsschuldner und Steuerschuldner sein. Der Ausschluss der Steuerschuldnerschaft sei ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des \u00a7&nbsp;71 AO.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, das Urteil der Vorinstanz und den Haftungsbescheid vom 15.06.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.06.2017 aufzuheben.<\/li><li>Das HZA beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend auf die Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Haftungsbescheids vom 15.06.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.06.2017 (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Die Entscheidung des FG verletzt Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers als Haftungsschuldner nach \u00a7&nbsp;71 AO m\u00f6glich ist, obwohl der Kl\u00e4ger nach den Feststellungen des FG Steuerschuldner gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 TabStG war.<\/li><li>Der Senat h\u00e4lt daran fest, dass sich Steuerschuldnerschaft und Haftungsschuldnerschaft gegenseitig ausschlie\u00dfen.<\/li><li>1. Der Kl\u00e4ger ist Steuerschuldner nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 TabStG.<\/li><li>Nach den bindenden Feststellungen des FG waren die Zigaretten aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats auf dem Landweg in das Steuergebiet verbracht worden und der Kl\u00e4ger hatte im Steuergebiet Besitz an den Tabakwaren erlangt. Das FG hat nachvollziehbar ausgef\u00fchrt, weshalb es davon \u00fcberzeugt ist, dass die Tabakwaren auf dem Landweg aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ins Steuergebiet verbracht wurden und eine Einfuhr auf dem See- oder Luftweg ausgeschlossen sei. An diese Feststellungen ist der Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden. Dagegen wenden sich auch die Beteiligten im Revisionsverfahren nicht, so dass weitere Ausf\u00fchrungen entbehrlich sind.<\/li><li>2. Der Kl\u00e4ger konnte nicht als Haftungsschuldner nach \u00a7&nbsp;71 AO in Anspruch genommen werden, weil er Schuldner der Tabaksteuer ist.<\/li><li>a) Wie der Senat bereits zu \u00a7&nbsp;111 der Reichsabgabenordnung (RAO) entschieden hat, kann ein Steuerpflichtiger, der eine Abgabe als Steuerschuldner zu entrichten hat, f\u00fcr diese Abgabe nicht zugleich aufgrund des \u00a7&nbsp;111 Abs.&nbsp;1 RAO haften (Senatsurteil vom 19.10.1976&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;63\/73, BFHE 120, 329, BStBl II 1977, 255). In sp\u00e4teren Entscheidungen hat der BFH diese Ansicht best\u00e4tigt (Senatsbeschluss vom 11.07.2001&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;29\/99, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2002, 277; Senatsurteile vom 14.12.1988&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;107\/86, BFH\/NV 1989, 549; vom 15.04.1987&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;160\/83, BFHE 149, 505, BStBl II 1988, 167, und j\u00fcngst im Senatsbeschluss in BFH\/NV 2018, 933).<\/li><li>Wie das FG unter Verweis auf seinen Beschluss in EFG 2017, 182 zu Recht ausf\u00fchrt, hat sich die \u00fcberwiegende Literatur dieser Ansicht angeschlossen (Jatzke in Gosch, AO \u00a7&nbsp;71 Rz&nbsp;7; Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;71 AO Rz&nbsp;7; Boeker in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;71 AO Rz&nbsp;7; Klein\/R\u00fcsken, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;71 Rz&nbsp;1; Schwarz in Schwarz\/Pahlke, AO, \u00a7&nbsp;71 Rz&nbsp;4; Niewerth in: Lippross\/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, 121.&nbsp;Lieferung 08.2020, \u00a7&nbsp;71 AO Rz&nbsp;1). Dabei wird teilweise vertreten, dass der Ausschluss der Steuerschuldnerschaft als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des \u00a7&nbsp;71 AO anzusehen sei, denn niemand k\u00f6nne nach der Systematik der AO f\u00fcr eigene Steuerschulden haften (Klein\/R\u00fcsken, a.a.O., \u00a7&nbsp;71 Rz&nbsp;1).<\/li><li>b) Dieser Ansicht ist das FG &#8211;nach Ergehen der j\u00fcngsten Senatsentscheidung in BFH\/NV 2018, 933&#8211; nochmals unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Haftungsnorm entgegengetreten.<\/li><li>Sofern das FG aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift den Schluss zieht, dass die \u00c4nderung des \u00a7&nbsp;112 RAO im Jahr 1934, mit der die Einschr\u00e4nkung &#8222;soweit er nicht Steuerschuldner ist&#8220; durch den Zusatz &#8222;auch wenn er nicht Steuerschuldner ist&#8220; ersetzt wurde, darauf hinweist, dass es der Gesetzgeber f\u00fcr die haftungsrechtliche Inanspruchnahme einer Person fortan f\u00fcr unsch\u00e4dlich gehalten habe, dass diese auch Steuerschuldnerin war, setzt es sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats. Dieser hatte in seinem Urteil in BFHE 120, 329, BStBl II 1977, 255 ausgef\u00fchrt, die in \u00a7&nbsp;112 RAO gew\u00e4hlte Ausdrucksweise beruhe nur dem Schein nach auf der Vorstellung, der Steuerschuldner k\u00f6nne zugleich auch Haftender sein. In Wirklichkeit sei die Ausdrucksweise lediglich eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs &#8211;RFH&#8211; (Urteil vom 25.01.1933&nbsp;&#8211; IV&nbsp;A&nbsp;70\/32, RFHE 32, 276) gewesen, der in Bezug auf die Fassung des \u00a7&nbsp;112 RAO 1931 die Feststellung gefordert habe, dass der in Anspruch Genommene nicht Steuerschuldner sei. Den Sinn und Zweck der 1934 herbeigef\u00fchrten Rechts\u00e4nderung hat der Senat somit lediglich darin erblickt, die Finanzverwaltung von der vom RFH auferlegten Feststellungspflicht zu befreien. Im \u00dcbrigen hat der Senat darauf hingewiesen, dass es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gebe, dass die erst nachtr\u00e4glich eingef\u00fcgte Vorschrift des \u00a7&nbsp;112 RAO die bereits durch die \u00a7\u00a7&nbsp;97 und 111 RAO geschaffene Rechtslage (d.h. die Exklusivit\u00e4t von Steuer- und Haftungsschuld) h\u00e4tte \u00e4ndern wollen.<\/li><li>c) In Bezug auf die Entstehungsgeschichte des \u00a7&nbsp;71 AO ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber den Zusatz &#8222;auch wenn er nicht Steuerschuldner ist&#8220; nicht in die Haftungsvorschrift \u00fcbernommen und zugleich darauf hingewiesen hat, die Vorschrift entspreche dem bisherigen \u00a7&nbsp;112 RAO (BTDrucks VI\/1982, 120). Geht man davon aus, dass der Gesetzgeber \u00a7&nbsp;112 RAO 1934 so verstanden hat wie der Senat, ist dies folgerichtig. Ein Widerspruch ergibt sich dann zwar aus der Formulierung des in \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 AO normierten Haftungstatbestands, der einen entsprechenden Zusatz enth\u00e4lt. Nach den dargestellten Grundwertungen der AO und der darauf beruhenden Exklusivit\u00e4t von Steuerschuld und Haftung ist der in \u00a7&nbsp;70 AO normierte Zusatz nach dieser Betrachtung aber lediglich eine Klarstellung, die keinen Umkehrschluss auf den in \u00a7&nbsp;71 AO normierten Haftungstatbestand zul\u00e4sst.<\/li><li>d) Die j\u00fcngste Entscheidung des Senats in BFH\/NV 2018, 933 ist wiederum auf Ablehnung durch das FG Hamburg gesto\u00dfen (Beschl\u00fcsse des FG Hamburg vom 19.01.2018&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;260\/17 und vom 08.06.2018&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;280\/17; siehe auch Bender, Die Haftung des Hinterziehers und Hehlers f\u00fcr eigene (Tabak-)Steuerschulden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;71 AO in Au\u00dfenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll im 21.&nbsp;Jahrhundert, Festschrift f\u00fcr Hans-Michael Wolffgang zum 65.&nbsp;Geburtstag, 2018, 513&nbsp;ff., und Bender, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern &#8211;ZfZ&#8211; 2018, 190, 196; a.A. Bruschke, Die Haftung des Steuerhinterziehers nach \u00a7&nbsp;71 AO, Betriebs-Berater 2018, 2780, 2781).<\/li><li>Bei der dargestellten Exklusivit\u00e4t von Steuerschuld und Haftung handelt es sich indes nicht um ein Dogma, wie das FG meint. Der Senat hat in seiner Entscheidung in BFH\/NV 2018, 933 lediglich klargestellt, dass der damalige Gesetzgeber keine \u00c4nderung herbeif\u00fchren wollte. Dagegen hat der Senat nicht ausgef\u00fchrt, dass der Gesetzgeber keine \u00c4nderung herbeif\u00fchren durfte. Das widerspr\u00e4che dem Grundsatz &#8222;lex posterior derogat legi priori&#8220;. Aus dem Demokratieprinzip (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;) und dem Grundsatz der parlamentarischen Diskontinuit\u00e4t folgt, dass sp\u00e4tere Gesetzgeber innerhalb der vom GG vorgegebenen Grenzen Rechtsetzungsakte fr\u00fcherer Gesetzgeber revidieren k\u00f6nnen m\u00fcssen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.2015&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/12, BVerfGE 141, 1, Rz&nbsp;53).<\/li><li>Der vereinzelt vorgebrachte Verweis auf \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;3 des Versicherungsteuergesetzes (vgl. Bender in ZfZ 2018, 190, 197) \u00fcberzeugt nicht. Danach soll die Inanspruchnahme eines Haftenden mittels Steuerbescheid oder mittels Haftungsbescheid zul\u00e4ssig sein. Hierzu ist sich das Schrifttum allerdings einig, dass es ein Versehen des Gesetzgebers darstellt, dass der Haftende danach mittels Steuerbescheid in Anspruch genommen werden kann (Gr\u00fcnwald\/Dallmayr in Gr\u00fcnwald\/Dallmayr, 1.&nbsp;Aufl. 2016, Versicherungsteuergesetz, \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;89; Medert\/Axer\/Vo\u00df, 2.&nbsp;Aufl. 2020, \u00a7&nbsp;7 VersStG Rz&nbsp;140). Diese Auffassung teilt der Senat.<\/li><li>e) Letztlich stellt der insbesondere in der Literatur vertretene L\u00f6sungsansatz der Koexistenz von Schuld und Haftung einen Versuch dar, die Praxisprobleme zu l\u00f6sen, die durch die \u00c4nderung des \u00a7&nbsp;21 TabStG durch das 4.&nbsp;Gesetz zur \u00c4nderung von Verbrauchsteuergesetzen (BGBl I 2009, 1870) entstanden sind (vgl. Bender in ZfZ 2018, 190, 191). Durch die Neufassung des TabStG mit Wirkung vom 01.04.2010 fallen die Steuerschuldtatbest\u00e4nde bei Einfuhr (\u00a7&nbsp;21 TabStG) und Verbringung (\u00a7&nbsp;23 TabStG) auseinander, nachdem der Gesetzgeber f\u00fcr die Einfuhr auf der Grundlage von Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 und 4 und Art.&nbsp;7 und 8 der Richtlinie 2008\/118\/EG vom 16.12.2008 \u00fcber das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\/12\/EWG (System-Richtlinie, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften Nr.&nbsp;L&nbsp;9 vom 14.01.2009, 12) einen tabaksteuerrechtlichen Steuerschuldnerbegriff geschaffen hat.<\/li><li>Der Senat verkennt keineswegs die praktischen Probleme der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden. Insbesondere l\u00e4sst sich der genaue Transportweg der Zigaretten h\u00e4ufig nur unter erschwerten Bedingungen feststellen und auch die Beteiligten wissen h\u00e4ufig nicht \u00fcber alle Einzelheiten der Beschaffung Bescheid. Eine solche Problemlage gebietet jedoch keinen Systemwechsel in der Abgabenordnung durch richterrechtliche Rechtsfortbildung. Vielmehr w\u00e4re es Aufgabe des Gesetzgebers, hier Abhilfe zu schaffen.<\/li><li>Im \u00dcbrigen w\u00fcrde auch die Zul\u00e4ssigkeit der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme eines Steuerschuldners die Beh\u00f6rden nicht von der Notwendigkeit von Ermittlungen befreien. Wollen die Beh\u00f6rden einen Haftungsbescheid nach \u00a7\u00a7&nbsp;191, 71 AO erlassen, m\u00fcssen sie die Tatbestandvoraussetzungen nachweisen. Dazu geh\u00f6rt die Strafbarkeit des Haftungsschuldners, weswegen die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der in Bezug genommenen Steuerstraftaten nachzuweisen sind.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><li>4. Der Senat konnte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;121, 90 Abs.&nbsp;2 FGO ohne m\u00fcndliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten \u00fcbereinstimmend darauf verzichtet hatten.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 23. Juni 2020, VII R 56\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.230620.VIIR56.18.0 BFH VII. 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