{"id":73348,"date":"2020-12-04T14:12:19","date_gmt":"2020-12-04T12:12:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73348"},"modified":"2020-12-04T14:12:26","modified_gmt":"2020-12-04T12:12:26","slug":"tarifierung-eines-internetradios","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/tarifierung-eines-internetradios\/","title":{"rendered":"Tarifierung eines Internetradios"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 40\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.300620.VIIR40.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KN Pos 8519 , KN Pos 8527 UPos 9210 , KN AllgVorschr 1 , EUV 69\/2013 , KN AllgVorschr 3 Buchst b<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 25. Juli 2018, Az: 4 K 37\/17 Z<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Eine Ware, die digitale Audiodateien aus dem Internet abrufen und in Form von verst\u00e4rkten T\u00f6nen wiedergeben kann (sog. Streaming), ist ein Tonwiedergabeger\u00e4t i.S. der Pos. 8519 KN und damit auch i.S. der Pos. 8527 KN.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 25.07.2018 &#8211; 4 K 37\/17 Z wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Am 22.06.2016 beantragte die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) bei einem Zollamt des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) die \u00dcberlassung einer Sendung von sog. Internetradios mit der internen Bezeichnung A sowie eines weiteren, hier nicht mehr streitgegenst\u00e4ndlichen Modells zum zollrechtlich freien Verkehr unter Angabe der Codenummer 8527&nbsp;91&nbsp;19 der Kombinierten Nomenklatur (&#8211;KN&#8211;, Zollsatz 10&nbsp;%).<\/li><li>Bei den streitigen Internetradios handelt es sich um Ger\u00e4te, die im Wesentlichen aus einem FM-\/DAB-Tuner, einem Audiodecoder, einem Ethernet- und USB-Controller, einem WLAN-Modul, einer Antenne, einem Tonfrequenzverst\u00e4rker, einer Uhr mit Weckfunktion und zwei Lautsprechern in einem Geh\u00e4use mit Anzeige, Bedienelementen, Audio-, Ethernet- und USB-Anschluss bestehen. Sie dienen dem Empfang von Rundfunksignalen im UKW- und DAB-Bereich, zur Tonwiedergabe von Audiodateien verschiedener Formate aus dem Internet oder einem lokalen Netzwerk (sog. Audiostreaming und Internetradio), zur Tonwiedergabe von USB-Speichermedien, zum Verst\u00e4rken von Audiosignalen externer Audioquellen und zur Ausgabe \u00fcber die eingebauten Lautsprecher sowie zur Uhranzeige. Sie verf\u00fcgen au\u00dferdem \u00fcber eine Weckfunktion. Die Ger\u00e4te besitzen ein zentrales Modul, das aus einem einzigen Prozessor besteht und unabh\u00e4ngig von der Quelle alle ein- und ausgehenden Signale verarbeitet. Die Ger\u00e4te k\u00f6nnen empfangene Audiodaten nicht speichern. Sie befinden sich jeweils zusammen mit einer Fernbedienung, einem Steckernetzteil f\u00fcr die Stromversorgung, einem Audioanschlusskabel, einer Bedienungsanleitung und einer Garantiekarte in einem gemeinsamen Verkaufskarton.<\/li><li>Die Zollstelle nahm die Zollanmeldung an und setzte ausgehend von einer Tarifierung in die Unterpos.&nbsp;8527&nbsp;91&nbsp;19 KN (Zollsatz 10&nbsp;%) mit Einfuhrabgabenbescheid vom 22.06.2016 u.a. Zoll in H\u00f6he von 25,90&nbsp;\u20ac fest. Dagegen legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein und begehrte eine Einreihung der Internetradios in die zollfreie Unterpos.&nbsp;8527&nbsp;92&nbsp;10 KN. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Einfuhrabgabenbescheid sei rechtm\u00e4\u00dfig. Die eingef\u00fchrten Waren bildeten zusammen mit den mitgelieferten Waren (Steckernetzteil, Infrarot-Fernbedienung und Audioanschlusskabel) eine funktionelle Einheit i.S. der Anm.&nbsp;4 zu Abschn.&nbsp;XVI&nbsp;KN, die als Rundfunkempfangsger\u00e4t in die Pos.&nbsp;8527 KN einzureihen sei, weil nur diese Position die Hauptfunktion dieser Ger\u00e4te, den Radioempfang, erfasse. Innerhalb dieser Position geh\u00f6rten die Waren in die Unterpos.&nbsp;8527&nbsp;9 KN, weil sie weder ohne externe Energiequelle betrieben werden k\u00f6nnten noch von der in Kfz verwendeten Art seien, bzw. in die Unterpos.&nbsp;8527&nbsp;91&nbsp;19 KN, weil sie mit Tonwiedergabeger\u00e4ten kombinierte Rundfunkger\u00e4te seien. Es handele sich um eine kombinierte und mehrfunktionale Maschine i.S. der Anm.&nbsp;3 zu Abschn.&nbsp;XVI KN. Das Ger\u00e4t bestehe aus drei Maschinen, die zusammenarbeiten sollten und ein Ganzes bildeten, n\u00e4mlich aus einem Rundfunk- und Audiosignalempfangsger\u00e4t, einem Tonwiedergabeger\u00e4t zur Wiedergabe von Audiodateien (auch \u00fcber den USB-Anschluss) und aus einer Uhr mit Weckfunktion. K\u00f6nne ein Ger\u00e4t wie das hier zu beurteilende Internetradio Daten- und Audiosignale verschiedener Formate \u00fcber ein lokales Funk- oder drahtgebundenes Netzwerk empfangen, konvertieren und wiedergeben, erf\u00fclle es die Funktionen eines Tonwiedergabeger\u00e4ts i.S. der Pos.&nbsp;8519&nbsp;KN. Gleiches gelte, soweit mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Internetradio \u00fcber dessen USB-Anschluss Audiodaten aus \u00fcber diese Quellen angeschlossenen Ger\u00e4ten wiedergegeben werden. Der Umstand, dass ein Tonwiedergabeger\u00e4t keine feste Datenspeicherung vornehmen m\u00fcsse, sondern sich nur mit Streamen, einer kontinuierlichen \u00dcbertragung von Dateien aus dem Internet ohne Speicherung, begn\u00fcgen k\u00f6nne, werde auch durch die Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr.&nbsp;69\/2013 der Kommission vom 23.01.2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur &#8211;DVO&nbsp;69\/2013&#8211; (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union &#8211;ABlEU&#8211; Nr.&nbsp;L&nbsp;26\/1) best\u00e4tigt. Der Einreihung in die Unterpos.&nbsp;8527&nbsp;91 KN stehe nicht entgegen, dass die jeweiligen Funktionen, Rundfunkempfangsger\u00e4t und Tonwiedergabeger\u00e4t nicht \u00e4u\u00dferlich erkennbar getrennten Ger\u00e4teeinheiten zugeordnet werden k\u00f6nnten, sondern in einem gemeinsamen Geh\u00e4use zusammengefasst und nur \u00fcber ein gemeinsames Bedienfeld auszuw\u00e4hlen seien. Gegen\u00fcber der Kombination eines Rundfunkempfangsger\u00e4ts mit einem Tonwiedergabeger\u00e4t sei die vorhandene Uhr mit Weckfunktion von untergeordneter Bedeutung.<\/li><li>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin ist das Internetradio A als Radiowecker in die Unterpos.&nbsp;8527&nbsp;92&nbsp;10 KN einzureihen. Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet ihre Revision dahingehend, das FG habe die Anm.&nbsp;3 zu Abschn.&nbsp;XVI KN falsch ausgelegt, weil diese dem Begriff der kombinierten Maschine zwei unterschiedliche Sachverhalte zuordne. Daher k\u00f6nne es begrifflich keine Kombination aus zwei oder mehreren Maschinen geben, die zugleich nur eine einzige Maschine mit mehreren Funktionen sei. Das FG habe diese Begrifflichkeit verkannt, indem es die Formulierung &#8222;kombinierte und mehrfunktionale Maschine&#8220; verwandt habe. Abgesehen davon handele es sich bei den verschiedenen Audiofunktionen um sich abwechselnde Funktionen, w\u00e4hrend eine kombinierte Maschine nur dann vorliege, wenn alle drei Maschinen zusammenarbeiten sollten. Es w\u00fcrden nur jeweils eine der Eingangsquellen einerseits und der Tonfrequenzverst\u00e4rker samt Lautsprecher andererseits zusammenarbeiten und ein Ganzes bilden. Dagegen gebe es keine Zusammenarbeit zwischen einem Rundfunkempfangsger\u00e4t und einem vermeintlichen Tonwiedergabeger\u00e4t, wenn Internetradio oder andere Audiosignale aus dem Internet gestreamt w\u00fcrden oder aus dem lokalen Netzwerk oder von einem angeschlossenen USB-Ger\u00e4t stammten. Eine Ger\u00e4tekombination liege nur in Kombination mit einer Uhr vor. Das FG h\u00e4tte aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Sonos Europe vom 17.03.2016&nbsp;&#8211; C-84\/15 (EU:C:2016:184, ABlEU 2016 Nr.&nbsp;C&nbsp;156\/14) die Schlussfolgerung ziehen m\u00fcssen, dass Rundfunkempfang per Internet nur eine technische Innovation sei, Rundfunk empfangen zu k\u00f6nnen, und keine andere Funktion als Rundfunkempfang. Es h\u00e4tte auch den Schluss ziehen m\u00fcssen, dass der Audiodecoder, das zentrale Modul mit dem Prozessor sowie der Tonfrequenzverst\u00e4rker und der Lautsprecher nichts Gesondertes seien. Aus den verschiedenen Zug\u00e4ngen der Ger\u00e4te erg\u00e4ben sich auch keine gesonderten Funktionen. Aus der vom FG in Bezug genommenen Einreihungsverordnung ergebe sich nichts anderes, weil diese signifikant andere Waren betreffe. So m\u00fcsse bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Internetradio ein Internet-Modem zwischengeschaltet werden, und es sei nicht dazu bestimmt, Tonsignale an verschiedene Ger\u00e4te weiterzuleiten. Das FG irre au\u00dferdem, wenn es davon ausgehe, dass eine Tonwiedergabe, die kein Rundfunkempfang sei, eigenst\u00e4ndig zu betrachten sei. Es setze den Begriff der Funktion f\u00e4lschlicherweise mit dem Begriff eines Ger\u00e4ts gleich und habe nicht festgestellt, ob es bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Waren unterschiedliche Schaltkreise gebe, argumentiere damit aber in der Urteilsbegr\u00fcndung. Abgesehen davon k\u00f6nne ein Schaltkreis kein taugliches Tarifierungskriterium sein, weil er f\u00fcr sich genommen nicht wahrnehmbar sei und ein Abstellen darauf in der Abfertigungspraxis nicht praktikabel w\u00e4re. Die Anm.&nbsp;3 zu Abschn.&nbsp;XVI KN sei vorrangig vor den Allgemeinen Vorschriften f\u00fcr die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) anzuwenden. Der Begriff &#8222;Rundfunkempfang&#8220; sei nicht auf terrestrisch \u00fcbermittelte Signale beschr\u00e4nkt. Das FG sei f\u00e4lschlicherweise davon ausgegangen, das streitgegenst\u00e4ndliche Ger\u00e4t k\u00f6nne Tonsignale direkt aus dem Internet empfangen und verarbeiten. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil ein Router zwischengeschaltet werden m\u00fcsse. Auch in der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2019\/647 der Kommission vom 15.04.2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die KN &#8211;DVO&nbsp;2019\/647&#8211; (ABlEU Nr.&nbsp;L&nbsp;110\/13) werde nur von einem einzigen Ger\u00e4t gesprochen, das mehrere Funktionen vereint.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>unter Ab\u00e4nderung der Vorentscheidung den Einfuhrabgabenbescheid vom 22.06.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.12.2016 insoweit aufzuheben, als damit Z\u00f6lle auf die Einfuhr von Internetradios mit der internen Bezeichnung A erhoben worden sind.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Einreihung in die Unterpos.&nbsp;8527&nbsp;91&nbsp;19 KN sei zuzustimmen. Jedoch sei die Anm.&nbsp;3 zu Abschn.&nbsp;XVI KN im Streitfall nicht anwendbar, weil die AV&nbsp;1 bereits zu einem abschlie\u00dfenden Einreihungsergebnis f\u00fchre. Denn das Internetradio A werde unmittelbar vom Wortlaut der Pos.&nbsp;8527 KN erfasst. Die Anm.&nbsp;3 zu Abschn.&nbsp;XVI KN sei schon deshalb nicht anwendbar, weil diese nur f\u00fcr Maschinen der Kap.&nbsp;84 und 85 KN gelte und Uhren von Kap.&nbsp;91 KN erfasst w\u00fcrden. Die Kl\u00e4gerin irre, wenn sie behaupte, die Bestandteile der Ware stellten nur verschiedene Zug\u00e4nge f\u00fcr das Rundfunkempfangsger\u00e4t dar. Richtig sei, dass der FM\/DAB-Empfang die zolltarifliche Funktion eines Rundfunkempfangsger\u00e4ts der Pos.&nbsp;8527 KN und das Internetradio und die Tonwiedergabe von Halbleiter-Aufzeichnungstr\u00e4gern die Funktionen von Tonwiedergabeger\u00e4ten der Pos.&nbsp;8519 KN darstellten. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn das FG die Ware als Rundfunkempfangsger\u00e4t, das mit mehreren Tonwiedergabeger\u00e4ten kombiniert sei, bezeichne. Die Einreihungsverordnung habe das FG nur als Auslegungshilfe f\u00fcr die zu beurteilende Einreihungsfrage herangezogen. Das FG habe ferner zutreffend dargestellt, dass die Ware aus verschiedenen Bestandteilen bestehe, die im Ger\u00e4t verschiedene Funktionen ausf\u00fchrten. Wenn in der weiteren Begr\u00fcndung von Funktionen gesprochen werde, bez\u00f6gen sich diese stets auf die die Funktion ausf\u00fchrenden Bestandteile des Ger\u00e4ts. Auch die Auffassung, die Funktion des Internetradios sei ein moderner Rundfunkempfang, treffe nicht zu. Der EuGH habe entschieden, das Empfangen von Audiodaten mittels Streaming und deren Wiedergabe in Form von verst\u00e4rkten T\u00f6nen stelle eine Tonwiedergabe i.S. der Pos.&nbsp;8519 KN dar.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht. Das HZA hat die streitgegenst\u00e4ndliche Ware der Modell-Nr.&nbsp;A zu Recht in die Unterpos.&nbsp;8527&nbsp;91&nbsp;19 KN (Zollsatz 10&nbsp;%) der bei der Einfuhr der Waren ma\u00dfgeblichen Fassung der KN nach der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr.&nbsp;1101\/2014 der Kommission vom 16.10.2014 zur \u00c4nderung des Anhangs&nbsp;I der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2658\/87 des Rates \u00fcber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABlEU Nr.&nbsp;L 285\/1) eingereiht.<\/li><li>1. Die Zollschuld ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;77 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a, Abs.&nbsp;2 des Zollkodex der Union (UZK) mit der Annahme der Zollanmeldung zur \u00dcberlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr entstanden. Die Kl\u00e4gerin ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;77 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 UZK als Anmelderin Zollschuldnerin geworden.<\/li><li>2. Das entscheidende Kriterium f\u00fcr die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind, und nach den AV (Senatsurteil vom 26.09.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;17\/16, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern &#8211;ZfZ&#8211; 2018, 139; EuGH-Urteil GROFA u.a. vom 22.03.2017&nbsp;&#8211; C-435\/15 und C-666\/15, EU:C:2017:232, ZfZ 2017, 163). Nach der AV&nbsp;1 sind f\u00fcr die Einreihung in erster Linie der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln ma\u00dfgebend. Nur wenn nach diesen Kriterien kein eindeutiges Einreihungsergebnis erzielt werden kann, darf auf die AV&nbsp;2 bis 5 zur\u00fcckgegriffen werden.<\/li><li>Daneben gibt es Erl\u00e4uterungen und Einreihungsavise, die ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel f\u00fcr die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. Senatsurteil in ZfZ 2018, 139; EuGH-Urteil GROFA u.a., EU:C:2017:232, ZfZ 2017, 163). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erl\u00e4uterungen auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (Senatsurteil vom 08.11.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;9\/15, BFHE 256, 286, ZfZ 2017, 103). Entscheidend ist dabei, ob sich der Verwendungszweck in den objektiven Eigenschaften und Merkmalen der Ware niedergeschlagen hat (vgl. Senatsurteile in ZfZ 2018, 139, und vom 15.01.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;16\/17, BFH\/NV 2019, 600).<\/li><li>3. Die Pos.&nbsp;8527 KN umfasst &#8222;Rundfunkempfangsger\u00e4te, auch in einem gemeinsamen Geh\u00e4use mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabeger\u00e4t oder einer Uhr kombiniert&#8220;.<\/li><li>a) Aus dem Wortlaut dieser Position (AV&nbsp;1) ergibt sich &#8211;auch in der englischen und franz\u00f6sischen Sprachfassung&#8211; demnach, dass dort Rundfunkempfangsger\u00e4te erfasst werden sowie zwei m\u00f6gliche Kombinationen, n\u00e4mlich Rundfunkempfangsger\u00e4te mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabeger\u00e4t und Rundfunkempfangsger\u00e4te mit einer Uhr kombiniert. Andere Kombinationen werden nicht genannt. Diese Unterscheidung wird bei den Rundfunkempfangsger\u00e4ten, die nicht ohne externe Energiequelle betrieben werden k\u00f6nnen und die nicht von der in Kfz verwendeten Art sind (&#8222;andere&#8220;), in den Unterpos.&nbsp;8527&nbsp;91 KN (kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabeger\u00e4ten) und 8527&nbsp;92 KN (nicht mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabeger\u00e4ten, jedoch mit Uhr kombiniert) fortgef\u00fchrt. Die Pos.&nbsp;8527 KN beinhaltet im Hinblick auf die einzelnen Ger\u00e4te keine Gewichtung und schreibt auch nicht vor, dass die von den Ger\u00e4ten ausge\u00fcbten Funktionen gleichzeitig ausge\u00fcbt werden m\u00fcssen oder dass eine dieser Funktionen die Hauptfunktion sein muss.<\/li><li>Eine Ware, welche die im Wortlaut der Pos.&nbsp;8527 KN genannten Ger\u00e4te bzw. Maschinenkombinationen enth\u00e4lt, ist demnach bereits nach AV&nbsp;1 dort einzureihen. In diesem Fall ist die Anm.&nbsp;3 zu Abschn.&nbsp;XVI KN, die f\u00fcr kombinierte Maschinen und Maschinen mit mehreren Funktionen eine Einreihung nach der das Ganze kennzeichnenden Hauptfunktion vorgibt, nicht anzuwenden, weil im Positionswortlaut &#8222;etwas anderes bestimmt&#8220; ist (vgl. auch Erl\u00e4uterung zum Harmonisierten System &#8211;ErlHS&#8211; 65.0 zu Abschn.&nbsp;XVI).<\/li><li>b) Aus der ErlHS&nbsp;14.0 zu Pos.&nbsp;8527 ergibt sich weiterhin, dass zu dieser Position nur Rundfunkempfangsger\u00e4te f\u00fcr die drahtlose \u00dcbertragung geh\u00f6ren. Aus der ErlHS&nbsp;16.0 zu Pos.&nbsp;8527 geht au\u00dferdem hervor, dass zu dieser Position Hausrundfunkempf\u00e4nger aller Art, u.a. auch in einem gemeinsamen Geh\u00e4use mit einem Tonaufzeichnungs- oder Tonwiedergabeger\u00e4t oder einer Uhr geh\u00f6ren.<\/li><li>c) Bei Tonwiedergabeger\u00e4ten, wie sie von der Pos.&nbsp;8519 KN und in bestimmten Kombinationen von der Pos.&nbsp;8527 KN erfasst werden, wird der Ton gew\u00f6hnlich durch die Verwendung von internen Speichervorrichtungen oder von Medien (z.B. Magnetband, optische Aufzeichnungstr\u00e4ger, Halbleiter-Aufzeichnungstr\u00e4ger oder andere Aufzeichnungstr\u00e4ger der Pos.&nbsp;8523) wiedergegeben (vgl. ErlHS&nbsp;01.0 zu Pos.&nbsp;8519). Das Abspielen von auf Speichermedien, wie z.B. einem USB-Stick, gespeicherten digitalen Codes in Form von T\u00f6nen stellt ebenfalls eine Tonwiedergabe dar (vgl. ErlHS&nbsp;14.0 und 15.0 zu Pos.&nbsp;8519). Au\u00dferdem ist die F\u00e4higkeit, digitale Signale verarbeiten zu k\u00f6nnen und die darin gespeicherten T\u00f6ne wiederzugeben (sog. Streaming), zolltariflich als Tonwiedergabe i.S. der Pos.&nbsp;8519 KN anzusehen. Dies gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr Tonwiedergabeger\u00e4te, sofern sie mit einem Rundfunkempfangsger\u00e4t kombiniert sind und daher von der Pos.&nbsp;8527 KN erfasst werden.<\/li><li>Mit Urteil Sonos Europe (EU:C:2016:184, Rz&nbsp;47 und 48, ABlEU 2016 Nr.&nbsp;C&nbsp;156,&nbsp;14) hat der EuGH entschieden, dass das Empfangen von T\u00f6nen mittels Netzwerkkommunikation eine technologische Innovation ist, die lediglich eine Voraussetzung f\u00fcr das Funktionieren des (dort zu tarifierenden) Zoneplayers ist. Nach der f\u00fcr die Auslegung von Unionsrecht ma\u00dfgeblichen Auffassung des EuGH ist ein eigenst\u00e4ndiges Ger\u00e4t, das daf\u00fcr konzipiert ist, digitale Audiodateien abzurufen, zu empfangen und mittels Streaming in Form von verst\u00e4rkten T\u00f6nen wiederzugeben, unter dem Vorbehalt der Beurteilung s\u00e4mtlicher ihm zur Verf\u00fcgung stehender tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte durch das vorlegende Gericht in die Pos.&nbsp;8519 KN (&#8222;Tonaufnahmeger\u00e4te; Tonwiedergabeger\u00e4te; Tonaufnahme- und -wiedergabeger\u00e4te&#8220;) einzureihen.<\/li><li>Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Wiedergabe digitaler Rundfunksignale im Wege des Streamings kein Rundfunkempfang, sondern eine Tonwiedergabe ist und dass es sich bei dem Abruf digitaler Audiodateien aus dem Internet und der Wiedergabe in Form von T\u00f6nen mittels Streamings nur um eine einzige Funktion und nicht um mehrere verschiedene Funktionen handelt. Die Notwendigkeit, an ein Netzwerk angeschlossen zu sein, damit \u00fcberhaupt ein Zugriff auf die digitalen Daten erfolgen kann, ist lediglich eine Voraussetzung f\u00fcr die Tonwiedergabe, aber ohne Auswirkung auf die Tarifierung der Ware.<\/li><li>4. Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen sind die von der Kl\u00e4gerin eingef\u00fchrten Internetradios mit der Bezeichnung A jeweils als Rundfunkempfangsger\u00e4t, kombiniert mit einem Tonwiedergabeger\u00e4t, in die Pos.&nbsp;8527 KN und dort in die Unterpos.&nbsp;8527&nbsp;91&nbsp;19 KN einzureihen.<\/li><li>a) Bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Internetradios handelt es sich einerseits um Rundfunkempfangsger\u00e4te, weil sie nach den f\u00fcr den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) \u00fcber einen FM-\/DAB-Tuner verf\u00fcgen und dem Empfang von Rundfunksignalen im UKW- und DAB-Bereich \u00fcber eine Antenne dienen.<\/li><li>b) Diese Rundfunkempfangsger\u00e4te sind andererseits mit einem Tonwiedergabeger\u00e4t kombiniert.<\/li><li>aa) Wie das FG festgestellt hat, verf\u00fcgen die Waren \u00fcber einen Audiodecoder, einen Ethernet-Controller, ein WLAN-Modul, einen Ethernet-Anschluss und ein zentrales Modul mit einem Prozessor und sind daher zur Tonwiedergabe von Audiodateien verschiedener Formate aus dem Internet oder einem lokalen Netzwerk in der Lage.<\/li><li>Der Einreihung als Tonwiedergabeger\u00e4t steht nicht entgegen, dass die empfangenen Audiodateien auf dem Ger\u00e4t nicht gespeichert werden k\u00f6nnen, weil auch der Zoneplayer, \u00fcber den der EuGH zu entscheiden hatte, nicht \u00fcber eine Speicherm\u00f6glichkeit verf\u00fcgte und dies der Ansprache als Tonwiedergabeger\u00e4t nicht entgegenstand (EuGH-Urteil Sonos Europe, EU:C:2016:184, Rz&nbsp;19, ABlEU 2016 Nr.&nbsp;C&nbsp;156,&nbsp;14).<\/li><li>Ferner steht der Einordnung der streitgegenst\u00e4ndlichen Internetradios, die die technischen Voraussetzungen zum Streamen besitzen, nicht entgegen, dass ein Internet-Modem zwischengeschaltet sein muss, um Signale aus dem Internet empfangen zu k\u00f6nnen. Denn der Zoneplayer, bei dem der EuGH in seiner Entscheidung Sonos Europe (EU:C:2016:184, Rz&nbsp;18, ABlEU 2016 Nr.&nbsp;C&nbsp;156,&nbsp;14) ebenfalls die Einordnung als Tonwiedergabeger\u00e4t bejahte, musste ebenfalls an ein Modem oder einen Router angeschlossen werden, um eine Verbindung zum Internet herstellen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>Das Streaming ist auch nicht &#8211;wie die Kl\u00e4gerin meint&#8211; dem Empfang von Rundfunksignalen \u00fcber einen FM-\/DAB-Tuner gleichzusetzen, weil es sich nach ihrer Auffassung nur in der Art der eingehenden Signale vom herk\u00f6mmlichen Rundfunk unterscheidet. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass die Waren nicht mit einem Tonwiedergabeger\u00e4t kombiniert w\u00e4ren. Auch wenn das Ergebnis f\u00fcr den H\u00f6rer vergleichbar sein mag, kommt es nach der eingangs dargestellten st\u00e4ndigen Rechtsprechung des EuGH f\u00fcr die zollrechtliche Tarifierung auf die objektiven Beschaffenheitsmerkmale der Waren an. Diese unterscheiden sich bei einem analogen oder digitalen Rundfunkempfangsger\u00e4t und einem Internetradio, das zum Streaming in der Lage ist, erheblich. In technischer Hinsicht handelt es sich um unterschiedliche Vorg\u00e4nge, weshalb ein Ger\u00e4t, das analoge Rundfunksignale empfangen kann, \u00fcber andere objektive Beschaffenheitsmerkmale (z.B. einen Tuner) verf\u00fcgt als ein Ger\u00e4t, das Daten aus dem Internet verarbeiten kann. Dementsprechend hat auch der EuGH keine Vergleichbarkeit festgestellt, sondern ist von einem Tonwiedergabeger\u00e4t ausgegangen (vgl. EuGH-Urteil Sonos Europe, EU:C:2016:184, ABlEU 2016 Nr.&nbsp;C&nbsp;156,&nbsp;14).<\/li><li>Weiterhin spricht die DVO&nbsp;69\/2013, in der die Europ\u00e4ische Kommission einen digitalen Audiostreamer in die Unterpos.&nbsp;8519&nbsp;89&nbsp;19 KN eingereiht hat, daf\u00fcr, das Streaming als Tonwiedergabe anzusehen.<\/li><li>Einreihungsverordnungen gelten zwar stets nur f\u00fcr die begutachtete Ware, die Anlass zu der Verordnung gegeben hat. Sofern Einreihungsverordnungen jedoch wie im Regelfall lediglich zur Klarstellung der Rechtslage zum Zweck der einheitlichen Anwendung der KN und nicht zur \u00c4nderung des geltenden Rechts ergehen, bestehen keine Bedenken, solche Verordnungen als Indiz zur Best\u00e4tigung tariflicher Einreihungen heranzuziehen, sofern die Warenbeschreibung in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen der einzureihenden Ware \u00fcbereinstimmt (Senatsurteil vom 12.04.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;20\/07, BFHE 233, 561, ZfZ 2011, 177; Senatsbeschluss vom 10.02.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;39\/12, ZfZ 2014, 132). Damit wird dem mit einer verbindlichen Einreihungsverordnung verbundenen Ziel der koh\u00e4renten Auslegung der KN und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer Rechnung getragen (vgl. EuGH-Urteil GROFA u.a., EU:C:2017:232, Rz&nbsp;37, ZfZ 2017, 163; vgl. auch Senatsurteile vom 18.09.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;3\/18, BFH\/NV 2019, 136, und vom 18.02.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;15\/18, juris).<\/li><li>Auch wenn die DVO&nbsp;69\/2013 aufgrund einiger technischer Unterschiede der Waren nicht auf die streitgegenst\u00e4ndliche Einfuhr anwendbar ist, kann aus dieser Einreihungsverordnung im Interesse einer koh\u00e4renten Auslegung der KN zumindest abgeleitet werden, dass das Verarbeiten digitaler Daten und die Wiedergabe im Wege des Streamings eine Tonwiedergabe i.S. der Pos.&nbsp;8519 KN darstellt. Auch die DVO&nbsp;2019\/647 best\u00e4tigt, dass die Europ\u00e4ische Kommission die Wiedergabe von Audiodateien von einem USB-Flash-Speicher oder in Form von Internetradio als Tonwiedergabe der Pos.&nbsp;8519 KN ansieht.<\/li><li>bb) Die Waren verf\u00fcgen dar\u00fcber hinaus auch deshalb \u00fcber ein Tonwiedergabeger\u00e4t, weil sie nach den Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) \u00fcber einen USB-Controller und einen USB-Anschluss verf\u00fcgen und daher auch auf diesem Weg eine Tonwiedergabe erfolgen kann. Dass der Ware kein USB-Stick beiliegt, steht dem nicht entgegen, weil nach der AV&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a jede Anf\u00fchrung einer Ware in einer Position auch f\u00fcr die unvollst\u00e4ndige oder unfertige Ware gilt, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollst\u00e4ndigen oder fertigen Ware hat. Davon ist das FG ausgegangen.<\/li><li>c) Die au\u00dferdem als dritten Bestandteil in den Waren enthaltene Uhr mit Weckfunktion f\u00fchrt nicht zu einem anderen Ergebnis und insbesondere nicht zu einer Einreihung in Abschn.&nbsp;XVIII. Nach den f\u00fcr den erkennenden Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG ist die Uhr lediglich von untergeordneter Bedeutung, so dass sie nicht charakterbestimmend i.S. der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b und damit f\u00fcr die Tarifierung nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist.<\/li><li>d) Die Tatsache, dass die Internetradios zusammen mit einer Fernbedienung und einem Steckernetzteil geliefert wurden, f\u00fchrt ebenfalls nicht zu einer anderen Einreihung.<\/li><li>Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, \u00dcbertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kap.&nbsp;84 oder 85 erfasste Funktion aus\u00fcben, so ist das Ganze nach Anm.&nbsp;4 zu Abschn.&nbsp;XVI in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst. Eine &#8222;funktionelle Einheit&#8220; liegt vor, wenn eine Maschine oder ein Apparat aus voneinander getrennten Bestandteilen besteht, die dazu bestimmt sind, gemeinsam eine einzige, genau bestimmte Funktion zu erf\u00fcllen (EuGH-Urteile Telefunken Fernseh und Rundfunk vom 07.10.1985&nbsp;&#8211; 223\/84, EU:C:1985:398, Rz&nbsp;29, Slg.&nbsp;1985, 3335, und RUMA vom 15.02.2007&nbsp;&#8211; C-183\/06, EU:C:2007:110, Rz&nbsp;32, ABlEU 2007 Nr.&nbsp;C&nbsp;82, 7). Der Ausdruck &#8222;gemeinsam eine einzige, genau bestimmte Funktion aus\u00fcben&#8220; erfasst nur Maschinen und Maschinenkombinationen, die f\u00fcr die Aus\u00fcbung der f\u00fcr die funktionelle Einheit als Ganzes charakteristischen Funktion notwendig sind; ausgeschlossen sind demnach Maschinen und Apparate mit Hilfsfunktionen, die nicht zur Funktion des Ganzen beitragen (vgl. ErlHS&nbsp;68.0 zu Abschn.&nbsp;XVI und EuGH-Urteil G.E. Security vom 25.02.2016&nbsp;&#8211; C-143\/15, EU:C:2016:115, Rz&nbsp;67, ABlEU 2016, Nr.&nbsp;C&nbsp;145, 12-13). Da nach der AV 1 der Wortlaut der Positionen und die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln gleichrangig nebeneinander stehen, f\u00fchrt das Vorliegen einer funktionellen Einheit zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Pos.&nbsp;8527 KN.<\/li><li>Im Streitfall spricht gegen die Annahme einer funktionellen Einheit, dass die Ware nicht nur eine bestimmte, sondern nach den Feststellungen des FG mehrere Funktionen ausf\u00fchren kann, n\u00e4mlich Rundfunkempfang, Tonwiedergabe und die Zeitanzeige mit Weckfunktion. Au\u00dferdem befinden sich die diese Funktionen ausf\u00fchrenden Ger\u00e4te in einem Geh\u00e4use, weshalb die Fernbedienung und das Steckernetzteil nicht mehrere Einzelkomponenten verbinden.<\/li><li>Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, weil auch die Annahme einer funktionellen Einheit nicht zu einem abweichenden Einreihungsergebnis f\u00fchren w\u00fcrde. Jedenfalls handelt es sich bei der Fernbedienung und dem Steckernetzteil um nicht charakterbestimmendes Zubeh\u00f6r i.S. der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b.<\/li><li>e) Die Ware bildet zusammen mit den weiteren in der gemeinsamen Verkaufsumschlie\u00dfung mitgelieferten Waren (Bedienungsanleitung, Garantiekarte und Audioanschlusskabel) eine Warenzusammenstellung i.S. der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b, die nach dem charakterbestimmenden Bestandteil &#8211;dem Rundfunkempfangsger\u00e4t der Pos.&nbsp;8527 KN&#8211; eingereiht wird und damit ebenfalls ohne Auswirkung auf das Tarifergebnis bleibt.<\/li><li>f) Innerhalb der Pos.&nbsp;8527 KN ist das streitige Internetradio in die Unterpos.&nbsp;8527&nbsp;91&nbsp;19 KN einzureihen, weil es sich mit zwei Lautsprechern in einem Geh\u00e4use befindet und es sich nicht um ein Kassettenger\u00e4t der Unterpos.&nbsp;8527&nbsp;91&nbsp;11 KN handelt.<\/li><li>5. Eine Einreihung der Waren als Radiowecker in die von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr richtig gehaltene zollfreie Unterpos.&nbsp;8527&nbsp;92&nbsp;10 KN kommt nicht in Betracht, weil diese nur Waren umfasst, die neben dem Rundfunkempfangsger\u00e4t mit einer Uhr und nicht auch mit einem Tonwiedergabeger\u00e4t kombiniert sind. Bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Waren ist jedoch neben dem Rundfunkempfangsger\u00e4t und der Uhr ein Tonwiedergabeger\u00e4t im Sinne der oben dargestellten EuGH-Rechtsprechung vorhanden (s.o.).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 40\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.300620.VIIR40.18.0 BFH VII. Senat KN Pos 8519 , KN Pos 8527 UPos 9210 , KN AllgVorschr 1 , EUV 69\/2013 , KN AllgVorschr 3 Buchst b vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 25. 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