{"id":73350,"date":"2020-12-04T14:13:21","date_gmt":"2020-12-04T12:13:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73350"},"modified":"2020-12-04T14:13:27","modified_gmt":"2020-12-04T12:13:27","slug":"zur-duldungsinanspruchnahme-des-kontoinhabers-im-fall-einer-kontoleihe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-duldungsinanspruchnahme-des-kontoinhabers-im-fall-einer-kontoleihe\/","title":{"rendered":"Zur Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers im Fall einer &#8222;Kontoleihe&#8220;"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 63\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.300620.VIIR63.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 191 Abs 1 S 1 , AO \u00a7 191 Abs 1 S 2 , AnfG \u00a7 1 , AnfG \u00a7\u00a7 1ff , BGB \u00a7 166 Abs 1 , BGB \u00a7 818 , BGB \u00a7 819 Abs 1 , AO \u00a7 231 Abs 1 S 1 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 14. November 2018, Az: 3 K 3162\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Anfechtung gl\u00e4ubigerbenachteiligender Rechtshandlungen wegen Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis au\u00dferhalb des Insolvenzverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 191 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 AO i.V.m. \u00a7\u00a7 1 ff. AnfG erfolgt durch Duldungsbescheid.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Erlass von Duldungsbescheiden kann gem\u00e4\u00df \u00a7 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO die Zahlungsverj\u00e4hrung gegen\u00fcber dem Steuerschuldner unterbrechen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein als Eigen-, nicht als Anderkonto gef\u00fchrtes Bankkonto eines anderen zu leisten, kann eine anfechtbare Rechtshandlung i.S. der \u00a7\u00a7 1 ff. AnfG sein.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Wenn der Empf\u00e4nger die Leistung des Schuldners nachweislich auszugleichen hat, liegt keine unentgeltliche Leistung i.S. des \u00a7 4 Abs. 1 AnfG vor.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Die blo\u00dfe Erteilung einer (Vorsorge-)Vollmacht f\u00fchrt nicht stets zur Zurechnung des Wissens des Bevollm\u00e4chtigten gem\u00e4\u00df \u00a7 166 Abs. 1 BGB.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.11.2018 &#8211; 3 K 3162\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wendet sich gegen die Inanspruchnahme f\u00fcr bestandskr\u00e4ftig festgesetzte Steuerschulden seines Vaters (Steuerschuldner) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze 1 und 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;4 und 11 des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners au\u00dferhalb des Insolvenzverfahrens in der damals geltenden Fassung (AnfG).<\/li><li>Am 06.06.2005 er\u00f6ffnete der damals zwanzigj\u00e4hrige Kl\u00e4ger ein Konto und r\u00e4umte dem Steuerschuldner am 20.11.2005 eine Kontovollmacht ein. Der Kl\u00e4ger war (angehender) professioneller Fu\u00dfballspieler und wohnte in der N\u00e4he seines jeweiligen Vereins. Im Juli 2005 wechselte er zur\u00fcck in seine Heimatstadt und spielte f\u00fcr einen dortigen Verein Fu\u00dfball. Er beendete seine Fu\u00dfballkarriere nach dem Vortrag des Prozessbevollm\u00e4chtigten im Schreiben vom 25.09.2015 im Juni 2010 und war danach u.a. bei einer Steuerberatungsgesellschaft und ab 2013 als Bauleiter t\u00e4tig. Von Juni bis August 2010 gingen ausweislich der Kontoausz\u00fcge des streitgegenst\u00e4ndlichen Kontos, auf die das Finanzgericht (FG) Bezug genommen hat, Zahlungen der Firma des Steuerschuldners in H\u00f6he von je 1.500&nbsp;\u20ac ein. Im Betreff waren das Stichwort &#8222;Gehalt&#8220; und der jeweilige Vormonat &#8211;also die Monate Mai bis Juli 2010&#8211; genannt. Ab September 2010 erfolgten Gutschriften von verschiedenen Personen mit Einzelbetr\u00e4gen bis zu knapp 6.000&nbsp;\u20ac mit dem jeweiligen Verwendungszweck &#8222;Rechnung Nr.&nbsp;&#8230;&#8220;. Das Geld wurde meist bar wieder abgehoben, vereinzelt aber auch \u00fcberwiesen, so u.a. an eine Dachdeckungsgesellschaft. Einzelheiten wurden vom FG nicht festgestellt.<\/li><li>In der Zeit vom 10.10.2011 bis zum 09.12.2011 wurden insgesamt 181.913,94&nbsp;\u20ac auf das Konto des Kl\u00e4gers eingezahlt, 94.704,09&nbsp;\u20ac in der Zeit vom 10.10.2011 bis zum 03.11.2011, 10.965,85&nbsp;\u20ac am 09.11.2011 (diese Einzahlung wurde anschlie\u00dfend wieder storniert) und 76.244&nbsp;\u20ac in der Zeit vom 17.11.2011 bis zum 09.12.2011. Ausweislich der Kontoausz\u00fcge, auf die das FG Bezug genommen hat, erfolgten vergleichbare Einzahlungen auch noch in den ersten Monaten des Jahres 2012. Nach den Feststellungen des FG wurden, nachdem die Einzahlungen (Habenbuchungen) erfolgt waren, von dem Konto einzelne Sollbuchungen zugunsten des Kl\u00e4gers vorgenommen. Im Ergebnis ging das FG jedoch &#8211;dem Vortrag des Kl\u00e4gers folgend&#8211; davon aus, dass das Geld f\u00fcr Zwecke des Steuerschuldners verwendet worden sei. Das Konto wurde im Mai 2012 gel\u00f6scht.<\/li><li>Au\u00dferdem f\u00fchrt das FG aus, dass der Kl\u00e4ger seinem eigenen Vortrag zufolge stellvertretend f\u00fcr den Steuerschuldner, dessen Unternehmen u.a. den Ausbau von Wohnungen zum Gesch\u00e4ftszweck gehabt habe, mehrere unausgebaute Dachgeschosswohnungen erworben habe. Angesichts der hohen Verschuldung des Steuerschuldners h\u00e4tte bei einem Erwerb in seinem eigenen Namen die Gefahr eines Zugriffs der Gl\u00e4ubiger bestanden.<\/li><li>Im Oktober und November 2012 gaben der Steuerschuldner und seine Ehefrau, die Mutter des Kl\u00e4gers, eidesstattliche Versicherungen ab.<\/li><li>Am 08.11.2013 erlie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) nach vergeblichen Vollstreckungsversuchen beim Steuerschuldner (ausweislich der Angaben des FA beginnend Ende 2010) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 AnfG, hilfsweise i.V.m. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 AnfG (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 AnfG n.F.), hilfsweise i.V.m. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 AnfG den streitgegenst\u00e4ndlichen Duldungsbescheid, der am 11.11.2013 zugestellt wurde, und nahm den Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 AnfG, \u00a7\u00a7&nbsp;818 Abs.&nbsp;2 bis 4, 819 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf Wertersatz in H\u00f6he von 181.913,94 \u20ac f\u00fcr bestandskr\u00e4ftig festgesetzte Steuerschulden des Steuerschuldners aus den Besteuerungszeitr\u00e4umen 2008 bis Mitte 2013 sowie f\u00fcr Zinsen und S\u00e4umniszuschl\u00e4ge in H\u00f6he von insgesamt 199.633,81&nbsp;\u20ac (Stand 22.08.2013) in Anspruch.<\/li><li>Hiergegen legte der Kl\u00e4ger erfolglos Einspruch ein (Einspruchsentscheidung vom 08.06.2015) und erhob Klage.<\/li><li>Auf Anregung des FG half das FA in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 14.11.2018 dem Klagebegehren im Hinblick auf die erw\u00e4hnte Stornobuchung in H\u00f6he von 10.965,85&nbsp;\u20ac ab und reduzierte den Wertersatzanspruch von 181.913,94&nbsp;\u20ac auf 170.948,09&nbsp;\u20ac. In H\u00f6he von 10.965,85&nbsp;\u20ac erkl\u00e4rten die Beteiligten den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt. Im \u00dcbrigen wies das FG die Klage ab. Es urteilte, der Kl\u00e4ger sei nach \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;1&nbsp;ff., 11 Abs.&nbsp;2 AnfG, \u00a7\u00a7&nbsp;818 Abs.&nbsp;2 bis&nbsp;4, 819 Abs.&nbsp;1, 166 Abs.&nbsp;1 BGB zu Recht durch Duldungsbescheid auf Wertersatz in H\u00f6he von 170.948,09&nbsp;\u20ac in Anspruch genommen worden. Zwar sei eine Vorsatzanfechtung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 AnfG nicht gerechtfertigt, da der Kl\u00e4ger (bis Juni 2010) auf seine mit h\u00e4ufigen Wohnsitzwechseln verbundene Fu\u00dfballkarriere konzentriert gewesen sei und deshalb von den finanziellen Schwierigkeiten seiner Eltern und der &#8222;Kontoleihe&#8220; im Jahr 2011 nichts mitbekommen habe. Es seien jedoch die Voraussetzungen f\u00fcr eine sogenannte Schenkungsanfechtung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 AnfG erf\u00fcllt. Der Steuerschuldner habe seine Kunden veranlasst, Zahlungen in H\u00f6he von insgesamt 170.948,09&nbsp;\u20ac auf das Konto des Kl\u00e4gers zu leisten, dann das Geld unverz\u00fcglich wieder abgehoben oder weiter\u00fcberwiesen, ohne dass der Kl\u00e4ger davon etwas bemerkt habe. Damit seien diesem gegen\u00fcber unentgeltliche Leistungen erbracht worden. Auf Entreicherung k\u00f6nne sich der Kl\u00e4ger nicht berufen. Ihm sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz 2 AnfG, \u00a7\u00a7&nbsp;818 Abs.&nbsp;4, 819 BGB i.V.m. \u00a7&nbsp;166 Abs.&nbsp;1 BGB die haftungsversch\u00e4rfende Kenntnis des Steuerschuldners zuzurechnen, da er diesem im Jahr 2005 eine Kontovollmacht erteilt habe.<\/li><li>Das Urteil ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 227 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Gegen dieses Urteil wendet sich der Kl\u00e4ger mit der Revision.<\/li><li>Er tr\u00e4gt vor, eine Inanspruchnahme durch Duldungsbescheid statt im Zivilrechtsweg sei rechtswidrig oder zumindest ermessensfehlerhaft.<\/li><li>Die Tatbestandsvoraussetzungen der \u00a7\u00a7&nbsp;1 ff. AnfG seien nicht erf\u00fcllt. Es mangele u.a. an einer Rechtshandlung des Steuerschuldners, da nicht dieser selbst, sondern dessen Schuldner auf das Konto \u00fcberwiesen h\u00e4tten. Die blo\u00dfe Angabe der Kontoverbindung auf Rechnungen sei keine Rechtshandlung.<\/li><li>Es habe auch keine unentgeltliche Leistung an ihn selbst vorgelegen, da aus Sicht der Gl\u00e4ubiger und auch aus der Sicht des Steuerschuldners dieser Leistungsempf\u00e4nger gewesen sei. Das Konto habe nur als Zahlstelle gedient. Au\u00dferdem habe der Steuerschuldner ihm die gutgeschriebenen Betr\u00e4ge nicht belassen wollen. In derselben juristischen Sekunde, in der dem Konto das Geld zugeflossen sei, sei ein Herausgabeanspruch entstanden. Es mangele an einer Verm\u00f6gensminderung auf Seiten des Steuerschuldners und einer Verm\u00f6gensmehrung auf seiner eigenen Seite.<\/li><li>Auch sei ihm, anders als vom FG angenommen, das Wissen seiner Eltern nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;166 Abs.&nbsp;1 BGB zuzurechnen, nur weil er ihnen als junger Erwachsener eine Kontovollmacht einger\u00e4umt habe.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung und den Duldungsbescheid vom 08.06.2015, zuletzt ge\u00e4ndert durch Bescheid vom 14.11.2018, aufzuheben, und hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Seiner Auffassung nach sind die Voraussetzungen einer sog. Vorsatzanfechtung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 AnfG sowie einer sog. Schenkungsanfechtung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 AnfG erf\u00fcllt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz 1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;), da das Urteil nicht Bundesrecht entspricht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz 1 FGO), der Senat jedoch mangels vom FG getroffener Feststellungen nicht selbst \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Duldungsbescheids entscheiden kann.<\/li><li>1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anfechtung gl\u00e4ubigerbenachteiligender Rechtshandlungen wegen Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis au\u00dferhalb des Insolvenzverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 AO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;1 ff. AnfG durch Duldungsbescheid erfolgt, soweit sie nicht im Wege der Einrede (\u00a7&nbsp;9&nbsp;AnfG) geltend zu machen ist. Ein Wahlrecht, ob es einen Duldungsbescheid erl\u00e4sst oder eine auf das AnfG gest\u00fctzte Klage erhebt, hat das FA nicht, weshalb auch diesbez\u00fcgliche Ermessenserw\u00e4gungen des FA entbehrlich waren. Soweit der Senat fr\u00fcher anders entschieden hat (Senatsbeschluss vom 01.12.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;95\/05, BFH\/NV 2006, 701), h\u00e4lt er hieran nicht fest; soweit eine Klarstellung erforderlich sein sollte (vgl. Senatsurteil vom 23.10.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;44\/17, BFHE 262, 330, BStBl II 2019, 142, Rz 17), stellt er dies klar. Er schlie\u00dft sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an (Urteil des BVerwG vom 25.01.2017&nbsp;&#8211; 9&nbsp;C&nbsp;30\/15, BStBl II 2018, 116, Neue Zeitschrift f\u00fcr Insolvenz- und Sanierungsrecht &#8211;NZI&#8211; 2017, 354; BGH-Beschl\u00fcsse vom 21.09.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZB&nbsp;187\/05, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Familienrecht 2006, 1836, und vom 27.07.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZB&nbsp;141\/05, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis &#8211;ZIP&#8211; 2006, 1603; vgl. auch Jatzke in Gosch, AO \u00a7&nbsp;191 Rz 14; a.A. Klein\/R\u00fcsken, AO, 15. Aufl., \u00a7&nbsp;191 Rz 10).<\/li><li>2. Die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen der \u00a7\u00a7&nbsp;1 und 2 AnfG sind ausweislich der Vorentscheidung, die insoweit nicht zu beanstanden ist, im Streitfall erf\u00fcllt.<\/li><li>Das FA war anfechtungsberechtigter Gl\u00e4ubiger und der Steuerschuldner Schuldner i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;1 und 2 AnfG. Die Zwangsvollstreckung in das Verm\u00f6gen des Steuerschuldners hat nicht zu einer vollst\u00e4ndigen Befriedigung des FA gef\u00fchrt. Dies wird im Streitfall auch dadurch belegt, dass der Steuerschuldner eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (was nicht erforderlich ist, vgl. Senatsbeschluss vom 28.05.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;106\/03, BFH\/NV 2003, 1146; Jatzke, a.a.O., \u00a7&nbsp;191 Rz 14). Dass gegen\u00fcber dem Steuerschuldner ein Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wurde, hat das FG nicht festgestellt.<\/li><li>a) Die bestandskr\u00e4ftig festgesetzten Steuerschulden waren f\u00e4llig und vollstreckbar. Es bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Forderungen des FA im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung am 08.06.2015 (vgl. Senatsurteile vom 24.02.1987&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;23\/85, BFH\/NV 1987, 283, und vom 14.07.1981&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;49\/80, BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751; s.a. Senatsurteil vom 30.03.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;22\/09, BFHE 229, 29, BStBl II 2011, 327, insoweit nicht \u00fcberholt) etwa durch Zahlung oder Zahlungsverj\u00e4hrung erloschen waren. Denn das FA hat im November 2010 beim Steuerschuldner eine Kontenpf\u00e4ndung vorgenommen, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;3, Abs.&nbsp;3 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;228 Satz 2 AO zu einer Unterbrechung gef\u00fchrt hat, so dass die Zahlungsverj\u00e4hrung nicht vor dem 31.12.2015 eintreten konnte. Der Erlass des Duldungsbescheids gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger im Jahr 2013 hat eine weitere Unterbrechung der Zahlungsverj\u00e4hrung bewirkt. Somit konnte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;3, Abs.&nbsp;3 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;228 Satz&nbsp;2 AO jedenfalls bis zum 31.12.2018 keine Zahlungsverj\u00e4hrung eintreten. Denn auch der Erlass von Duldungsbescheiden kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO die Zahlungsverj\u00e4hrung gegen\u00fcber dem Steuerschuldner unterbrechen (Boeker in H\u00fcbschmann\/Hepp\/ Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;191 AO Rz 224; Blesinger, Haftung und Duldung im Steuerrecht, 2005, Abschn.&nbsp;10.5, S. 220&nbsp;f.; Nacke, Die Haftung f\u00fcr Steuerschulden, 4.&nbsp;Aufl., 2017, Rz&nbsp;7.80), selbst wenn sie diesem nicht bekannt gegeben werden (Boeker, a.a.O., \u00a7&nbsp;191 Rz&nbsp;224, unter Hinweis auf das eine Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung betreffende Senatsurteil vom 21.11.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;68\/05, BFHE 215, 70, BStBl II 2007, 291). Der Erlass eines Duldungsbescheids entspricht insoweit einer Vollstreckungsma\u00dfnahme i.S. des \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO (so etwa Blesinger, a.a.O., Abschn.&nbsp;10.5, S.&nbsp;220&nbsp;f.; Nacke, a.a.O., Rz 7.80; vgl. aber auch Klein\/R\u00fcsken, a.a.O., \u00a7&nbsp;231 Rz&nbsp;16, allerdings ohne explizit Duldungsbescheide zu erw\u00e4hnen). Daf\u00fcr spricht der Sinn und Zweck der Duldungsinanspruchnahme, welche die Vollstreckung auf unter bestimmten Umst\u00e4nden weggegebene Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde ausdehnt. Auch w\u00e4re es schwer nachvollziehbar, wenn bereits Ermittlungen der Finanzbeh\u00f6rde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Schuldners, die diesem nach herrschender Meinung nicht bekanntgegeben werden m\u00fcssen, die Verj\u00e4hrung des Anspruchs unterbrechen k\u00f6nnten (\u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;7 AO), nicht aber der Erlass eines Duldungsbescheids.<\/li><li>Die Duldungsverpflichtung erstreckt sich auch auf Zinsen, S\u00e4umniszuschl\u00e4ge und sonstige steuerliche Nebenleistungen (\u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Satz 2 AO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1, 3 Abs.&nbsp;4 AO). Soweit der Duldungsbescheid Zinsen und S\u00e4umniszuschl\u00e4ge f\u00fcr Zeitr\u00e4ume ab dem 31.12.2009 betrifft (vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 25.04.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;21\/18, BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415; vom 03.09.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;15\/18, BFH\/NV 2018, 1279; vom 04.07.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;128\/18, BFH\/NV 2019, 1060; vom 20.02.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;42\/17; vom 19.01.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;36\/16, und vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;15\/17, zu S\u00e4umniszuschl\u00e4gen Senatsbeschluss vom 14.04.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;53\/19, n.n.; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211;BMF&#8211; vom 14.12.2018, IV&nbsp;A&nbsp;3 &#8211;&nbsp;S&nbsp;0465\/18\/10005-01, BStBl&nbsp;I 2018, 1393, erg\u00e4nzt durch BMF-Schreiben vom 27.11.2019, IV&nbsp;A&nbsp;3&nbsp;&#8211;&nbsp;S&nbsp;0465\/19\/ 10004:001, BStBl I 2019, 1266), wird f\u00fcr den zweiten Rechtsgang auf \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;79 Abs.&nbsp;2 des Gesetzes \u00fcber das Bundesverfassungsgericht sowie auf die derzeit noch anh\u00e4ngigen Verfahren des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14 und 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17 hingewiesen; auch insoweit entspricht der Erlass eines Duldungsbescheids einer Vollstreckungsma\u00dfnahme (vgl. allgemein etwa BVerfG-Beschluss vom 06.12.2005&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1905\/02, BVerfGE 115, 51, unter II.1.a, II.1.b&nbsp;bb, II.2.c; Jatzke in HHSp, \u00a7&nbsp;251 AO Rz&nbsp;30&nbsp;ff.; Klein\/Werth, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;251 Rz&nbsp;5, \u00a7&nbsp;256 Rz 2). Im \u00dcbrigen kann der durch Duldungsbescheid in Anspruch genommene Anfechtungsgegner (hier der Kl\u00e4ger) gegen den seiner Inanspruchnahme zugrundeliegenden Steuer- oder Haftungsbescheid keine Einwendungen erheben, die der Schuldner bereits verloren hat (Rechtsgedanke des \u00a7&nbsp;256 AO; Senatsurteil vom 01.03.1988&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;109\/86, BFHE 152, 321, BStBl II 1988, 408, Rz&nbsp;14&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>b) Der Steuerschuldner hat Rechtshandlungen i.S. des \u00a7&nbsp;1 AnfG vorgenommen.<\/li><li>aa) Eine Rechtshandlung im Sinne dieser Vorschrift ist jedes rechtliche oder tats\u00e4chliche Handeln oder Unterlassen, das rechtliche Folgen hat bzw. rechtliche Wirkungen ausl\u00f6st (vgl. Senatsurteile vom 25.04.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;31\/15, BFH\/NV 2017, 1297, Rz 11, und vom 02.11.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;6\/10, BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374; Huber, AnfG, 11. Aufl. 2016, \u00a7&nbsp;1 Rz 5 ff., 32 ff.; Jatzke, a.a.O., \u00a7&nbsp;191 Rz 15). Nach Sinn und Zweck des Gesetzes gen\u00fcgt es f\u00fcr die Annahme einer Rechtshandlung, dass das Gesetz an die konkrete Willensbet\u00e4tigung eine Rechtswirkung kn\u00fcpft. Rechtliche Folgen in diesem Sinn liegen auch dann vor, wenn das Handeln oder Unterlassen dem Erwerber nur eine formelle Rechtsstellung bzw. eine Buchposition verschafft (vgl. Senatsurteil in BFH\/NV 2017, 1297; vgl. auch BGH-Urteil vom 09.12.1993&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;100\/93, BGHZ 124, 298 &#8211;insoweit nicht \u00fcberholt&#8211; zu \u00a7&nbsp;7 AnfG a.F., der \u00a7&nbsp;11 AnfG n.F. entspricht, und Senatsbeschluss vom 17.01.2000&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;282\/99, BFH\/NV 2000, 857; M\u00fcKoAnfG\/Kirchhof, 1.&nbsp;Aufl. 2012, \u00a7&nbsp;11 Rz&nbsp;64). Auch die Nichtigkeit einer Rechtshandlung schlie\u00dft deren Anfechtbarkeit nicht aus (vgl. BGH-Urteil vom 04.03.1999&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;63\/98, BGHZ 141, 96, unter III.2.a, zur Konkursordnung &#8211;KO&#8211;); es ist dann allerdings besonders zu pr\u00fcfen, ob trotz der Unwirksamkeit eine objektive Gl\u00e4ubigerbenachteiligung eingetreten ist (vgl. etwa BGH-Urteil in BGHZ 141, 96, unter III.2.a, zur KO; M\u00fcKoAnfG\/Kirchhof, a.a.O., \u00a7&nbsp;1 Rz 25).<\/li><li>Auch die \u00dcbertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf ein als Eigen-, nicht als Anderkonto gef\u00fchrtes Bankkonto eines anderen sowie die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein derartiges Konto zu leisten, stellt eine Rechtshandlung i.S. des \u00a7&nbsp;1 AnfG dar (vgl. Senatsurteil in BFH\/NV 2017, 1297).<\/li><li>bb) Im Streitfall hat der Steuerschuldner nach diesen Grunds\u00e4tzen Rechtshandlungen i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 AnfG vorgenommen, indem er seine Gesch\u00e4ftspartner und Kunden (Drittschuldner) angewiesen hat, auf das Konto des Kl\u00e4gers zu \u00fcberweisen oder darauf einzuzahlen, und damit daf\u00fcr gesorgt hat, dass jedenfalls im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis Forderungen des Kontoinhabers &#8211;des Kl\u00e4gers&#8211; gegen die Bank entstanden sind.<\/li><li>c) Die f\u00fcr eine Anfechtung nach \u00a7\u00a7&nbsp;1 ff. AnfG erforderliche objektive Gl\u00e4ubigerbenachteiligung liegt vor.<\/li><li>aa) Ob eine objektive Gl\u00e4ubigerbenachteiligung vorliegt, ist isoliert mit Bezug auf die Minderung des Aktivverm\u00f6gens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Eine Vorteilsausgleichung findet dabei grunds\u00e4tzlich nicht statt; zu ber\u00fccksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst ankn\u00fcpfen (Senatsurteil in BFH\/NV 2017, 1297, Rz 12, m.w.N.). Die Feststellung der gl\u00e4ubigerbenachteiligenden Wirkung unterscheidet sich insoweit von der Feststellung der (Un-)Entgeltlichkeit; jedoch setzen beide keine dauerhafte Entreicherung des Schuldners oder dauerhafte Bereicherung des Anfechtungsgegners voraus (Umkehrschluss zu \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 AnfG; Senatsurteil in BFH\/NV 2017, 1297, Rz 12, m.w.N.).<\/li><li>Wird ein pf\u00e4ndbarer Auszahlungsanspruch gegen ein Kreditinstitut oder sonstige Drittschuldner in ein formal einem Dritten zustehendes Kontoguthaben \u00fcberf\u00fchrt, liegt regelm\u00e4\u00dfig eine Gl\u00e4ubigerbenachteiligung vor. Ob die Drittschuldner Kenntnis davon haben, auf wessen Namen das Konto gef\u00fchrt wird, ist nicht von Belang. Auch eine etwaige Rechtsgrundlosigkeit der an den Kontoinhaber bewirkten Zahlungen steht einer Gl\u00e4ubigerbenachteiligung nicht entgegen (BGH-Urteil vom 07.09.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;224\/16, Der Betrieb &#8211;DB&#8211; 2017, 2279, Rz&nbsp;11). Durch die anschlie\u00dfende Auszahlung an den Schuldner, d.h. den Umtausch des auf den Namen eines Dritten lautenden Kontoguthabens in einen f\u00fcr die Gl\u00e4ubiger nur schwer ausfindig zu machenden Bargeldbetrag oder durch die Weiter\u00fcberweisung an einen anderen Gl\u00e4ubiger wird die Gl\u00e4ubigerbenachteiligung nicht r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht (vgl. BGH-Urteile vom 26.04.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;74\/11, BGHZ 193, 129, Rz 12, und in DB 2017, 2279, Rz&nbsp;11).<\/li><li>bb) Nach diesen Grunds\u00e4tzen hatten die vom Steuerschuldner bewirkten Einzahlungen oder \u00dcberweisungen der ihm zustehenden Geldbetr\u00e4ge auf das Konto des Kl\u00e4gers eine objektive Gl\u00e4ubigerbenachteiligung zur Folge, da die Gl\u00e4ubiger des Steuerschuldners das Guthaben nicht mehr ohne Weiteres aufgrund eines gegen diesen gerichteten Vollstreckungstitels pf\u00e4nden konnten (ebenso Senatsurteil in BFH\/NV 2017, 1297, m.w.N.). Denn jedenfalls im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis bestanden nur noch Forderungen des Kl\u00e4gers gegen die Bank. Somit liegt trotz des (behaupteten und durch Abhebungen oder Weiter\u00fcberweisungen angeblich auch realisierten) Herausgabeanspruchs des Steuerschuldners keine reine Verm\u00f6gensumschichtung vor (vgl. Senatsurteil in BFH\/NV 2017, 1297), sondern eine Rechtshandlung mit gl\u00e4ubigerbenachteiligender Wirkung.<\/li><li>3. Die Annahme des FG, die Anfechtung des FA erf\u00fclle die Voraussetzungen einer sogenannten Schenkungsanfechtung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 AnfG, ist nicht schl\u00fcssig begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung entspricht in Bezug auf die Feststellung der Unentgeltlichkeit i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 AnfG und der Wissenszurechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz 2 AnfG, \u00a7\u00a7&nbsp;819 Abs.&nbsp;1, 818 Abs.&nbsp;4, 166 Abs.&nbsp;1 BGB nicht dem Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz 1 FGO).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 AnfG ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, wenn sie nicht fr\u00fcher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden ist.<\/li><li>aa) Unentgeltlich ist eine Leistung, wenn sich der Schuldner auf Kosten seiner Gl\u00e4ubiger objektiv freigiebig zeigt (BGH-Urteil vom 27.06.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;167\/18, BGHZ 222, 283, Rz&nbsp;85). Die Schenkungsanfechtung hat keine subjektiven Voraussetzungen. Es sind weder eine Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners noch eine Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon erforderlich (BGH-Urteil vom 25.06.1992&nbsp;\u2013 IX&nbsp;ZR&nbsp;4\/91, DB 1992, 1976, ZIP 1992, 1089, Rz 17). Die Unentgeltlichkeit braucht auch nicht vereinbart worden zu sein (BGH-Urteile vom 15.12.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;113\/15, NZI 2017, 151, Rz 11, m.w.N., und vom 29.11.1990&nbsp;&#8211; IX ZR 29\/90, BGHZ 113, 98, unter II.2.b). Entscheidend ist, ob den Empf\u00e4nger objektiv eine (Gegen-)Leistungsverpflichtung trifft und ob insoweit ein die Leistung des Schuldners ausgleichender Verm\u00f6genswert vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Zuwendungsempf\u00e4nger einen objektiv gleichwertigen Gegenwert f\u00fcr die erhaltene Zuwendung zu erbringen hat (BGH-Urteil vom 20.04.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;252\/16, BGHZ 214, 350, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>Eine Leistung des Schuldners, die unmittelbar einen Bereicherungs- oder Herausgabeanspruch begr\u00fcndet, ist regelm\u00e4\u00dfig nicht nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 AnfG anfechtbar (sondern gegebenenfalls nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 und 2 AnfG a.F. bzw. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 und 4 AnfG n.F.). Denn auch ohne vertragliche Vereinbarung einer Gegenleistung fehlt es an einer f\u00fcr die objektive Unentgeltlichkeit erforderlichen kompensationslosen Minderung des schuldnerischen Verm\u00f6gens, wenn von Anfang an feststeht, dass der Empf\u00e4nger die Leistung des Schuldners auf andere Art und Weise auszugleichen hat (BGH-Urteil in BGHZ 214, 350, Rz&nbsp;12 f., m.w.N. zu \u00a7&nbsp;134 Abs.&nbsp;1 der Insolvenzordnung &#8211;InsO&#8211;). Ist der Empf\u00e4nger von vornherein einem Bereicherungsanspruch ausgesetzt, fehlt es an einem endg\u00fcltigen, vom Empf\u00e4nger nicht auszugleichenden, freigiebigen Verm\u00f6gensverlust des Schuldners. Der Senat schlie\u00dft sich insoweit der Rechtsprechung des BGH zu \u00a7&nbsp;134 Abs.&nbsp;1 InsO an (vgl. zu \u00a7&nbsp;134 Abs.&nbsp;1 InsO BGH-Urteile in BGHZ 214, 350, Rz&nbsp;13, m.w.N., in DB 2017, 2279, Rz&nbsp;15&nbsp;ff., 19&nbsp;f., und vom 23.01.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;15\/13, Rz&nbsp;6, juris; Urteil des FG M\u00fcnster vom 07.05.2014&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;1062\/13 AO, EFG 2014, 1273, Rz&nbsp;31; Huber, Anfechtungsgesetz, 11.&nbsp;Aufl. 2016, \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;22, Entgeltlichkeit jedenfalls im Fall der &#8222;Doppeltreuhand&#8220;; Jaeger\/Henckel, InsO, 1.&nbsp;Aufl. 2008, \u00a7&nbsp;134 Rz 10: F\u00fcr die Annahme der Entgeltlichkeit kann gen\u00fcgen, dass der Schuldner seine Leistung zur\u00fcckfordern oder Schadensersatz wegen Nichterf\u00fcllung verlangen kann).<\/li><li>Den Anfechtungsgl\u00e4ubiger trifft die Feststellungslast daf\u00fcr, dass eine im Sinne dieser Grunds\u00e4tze objektiv unentgeltliche Leistung des Schuldners vorliegt.<\/li><li>Spricht der objektive Geschehensablauf f\u00fcr das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung, macht der Anfechtungsgegner jedoch geltend, dass bereits bei der vom (Steuer-)Schuldner erbrachten oder veranlassten Leistung (bei der Einzahlung auf das Konto) die Unentgeltlichkeit (nicht die objektive Gl\u00e4ubigerbenachteiligung, vgl. BGH-Urteil in DB 2017, 2279, Rz 11) unmittelbar ausgeschlossen war, tr\u00e4gt er daf\u00fcr die Beweislast (zum &#8222;Sph\u00e4rengedanken&#8220; vgl. etwa auch BGH-Urteil vom 20.10.2005&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;276\/02, ZIP 2006, 387). Dies kommt z.B. in Betracht, wenn von Anfang an ein (verdecktes) &#8222;Treuhandverh\u00e4ltnis&#8220; vorlag oder sonstige Herausgabe- oder Erstattungsanspr\u00fcche (vgl. BGH-Urteil in DB 2017, 2279, Rz 15 ff., 19 f.) in H\u00f6he des Zuflusses bestanden haben (BFH-Urteil vom 05.03.1980&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;148\/76, BFHE 130, 179, BStBl II 1980, 402, unter 2., zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz). Gelingt dem Anfechtungsgegner dieser Nachweis, sind gegebenenfalls die Anfechtungstatbest\u00e4nde des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;4 AnfG n.F. (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 AnfG a.F.) zu pr\u00fcfen (vgl. Senatsurteil in BFH\/NV 2017, 1297).<\/li><li>Gelingt dem Anfechtungsgegner nicht der Nachweis, dass von Anfang an Herausgabe- oder Erstattungsanspr\u00fcche des Schuldners bestanden haben, und ist deshalb von Unentgeltlichkeit auszugehen, tr\u00e4gt der Anfechtungsgegner au\u00dferdem die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr eine etwaige Entreicherung i.S. des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz 1 AnfG (vgl. BGH-Vers\u00e4umnisurteil vom 17.12.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;16\/09, NZI 2010, 295, unter II.2.c bb, zu \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InsO).<\/li><li>Hingegen ist der Anfechtungsgl\u00e4ubiger daf\u00fcr darlegungs- und beweispflichtig, dass der Anfechtungsgegner gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz 2 AnfG wusste oder wissen musste, dass die unentgeltliche Leistung die Schuldner des Steuerschuldners benachteiligte (vgl. BGH-Urteil vom 08.09.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;151\/14, NZI 2017, 71 zu \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 InsO). \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AnfG enth\u00e4lt, anders als \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 AnfG (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 AnfG n.F.), keine gesetzlich angeordnete Beweislastumkehr zu Lasten nahestehender Personen (Huber, a.a.O., \u00a7&nbsp;11 Rz&nbsp;53; ebenso zu \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 InsO; Urteil des Oberlandesgerichts &#8211;OLG&#8211; Dresden vom 29.06.2016&nbsp;&#8211; 13&nbsp;U&nbsp;1665\/15, Zeitschrift f\u00fcr Verbraucher und Privatinsolvenz 2018, 492; Urteil des OLG Rostock vom 17.12.2007&nbsp;&#8211; 3&nbsp;U&nbsp;99\/07, NZI 2008, 438; a.A. Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 31.05.2001&nbsp;&#8211; 12&nbsp;U&nbsp;195\/00, NZI 2001, 477). Dass die unentgeltliche Leistung einer nahestehenden Person zugewandt wurde, kann jedoch bei der Beweisw\u00fcrdigung von Bedeutung sein (vgl. Huber, a.a.O., \u00a7&nbsp;11 Rz 53). Sind dem Anfechtungsgegner Umst\u00e4nde bekannt, die mit auffallender Deutlichkeit daf\u00fcr sprechen und deren Kenntnis auch einem Empf\u00e4nger mit durchschnittlichem Erkenntnisverm\u00f6gen ohne gr\u00fcndliche \u00dcberlegung die Annahme nahe legt, dass die Befriedigung der Gl\u00e4ubiger infolge der Freigiebigkeit verk\u00fcrzt ist, muss er den Umst\u00e4nden nach wissen, dass die empfangene Leistung die Gl\u00e4ubiger benachteiligt (vgl. BGH-Urteil in NZI 2017, 71). Im \u00dcbrigen kann auch die Zurechnung des Wissens des Vertreters gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;166 Abs.&nbsp;1 BGB analog in Betracht kommen.<\/li><li>bb) Im Streitfall hat das FG nicht in sich widerspruchsfrei begr\u00fcndet, weshalb es von einer unentgeltlichen Leistung des Steuerschuldners an den Kl\u00e4ger ausgeht.<\/li><li>Nach den zwischen den Beteiligten insoweit unstreitigen Feststellungen des FG steht zwar fest, dass sich der Steuerschuldner auf Kosten seiner Gl\u00e4ubiger objektiv freigiebig gezeigt hat, indem er Einzahlungen und \u00dcberweisungen der Drittschuldner auf das Bankkonto des Kl\u00e4gers veranlasst hat. Denn das Bankguthaben war jedenfalls nach au\u00dfen hin objektiv allein dem Kl\u00e4ger zuzurechnen, da bei Einzel- bzw. Eigenkonten die widerlegbare Tatsachenvermutung gilt, dass derjenige, der ein Konto auf seinen Namen errichtet, auch der Inhaber der Forderung ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29.06.2016&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;41\/14, BFHE 254, 64, BStBl II 2016, 865, Rz&nbsp;17, und vom 26.01.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;14\/10, BFH\/NV 2011, 1512, Rz&nbsp;22).<\/li><li>Da das FG im Ergebnis von einer unentgeltlichen Leistung des Steuerschuldners an den Kl\u00e4ger ausgegangen ist, h\u00e4tte es &#8211;im Anschluss an die Feststellung, dass der objektive Geschehensablauf f\u00fcr das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung spricht&#8211; au\u00dferdem feststellen m\u00fcssen, dass der Kl\u00e4ger den bereits bei der Einzahlung auf das Konto bestehenden, unmittelbaren Ausschluss der Unentgeltlichkeit nicht nachgewiesen hat. Dies hat das FG jedoch allenfalls f\u00fcr einzelne Betr\u00e4ge angenommen, die zugunsten des Kl\u00e4gers verausgabt wurden. Im Wesentlichen ging es &#8211;dem Vortrag des Kl\u00e4gers folgend&#8211; davon aus, dass der Steuerschuldner die Betr\u00e4ge ohne die Notwendigkeit einer Genehmigung oder Billigung durch den Kl\u00e4ger sofort wieder abheben oder weiter\u00fcberweisen durfte (was er aufgrund der Vollmacht auch konnte). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dem Steuerschuldner von Anfang an ein Herausgabeanspruch gegen den Kl\u00e4ger zustand. Geht man davon aus, dass der Kl\u00e4ger schon bei der Gutschrift zur Herausgabe der Gelder an den Steuerschuldner verpflichtet war und diesem die Gelder durch Abhebung oder Weiter\u00fcberweisung zugeflossen sind, h\u00e4tte das FG nach den dargestellten Rechtsgrunds\u00e4tzen zwar eine Gl\u00e4ubigerbenachteiligung, aber keinen unentgeltlichen Erwerb des Kl\u00e4gers i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 AnfG annehmen d\u00fcrfen.<\/li><li>b) Auch die Ausf\u00fchrungen der Vorentscheidung zu \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze 1 und 2 AnfG, \u00a7\u00a7&nbsp;819 Abs.&nbsp;1, 818 Abs.&nbsp;4, 166 BGB halten einer rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;166 BGB ist zwar, wie das FG zutreffend angenommen hat, auch im Bereich des Anfechtungsrechts grunds\u00e4tzlich entsprechend anwendbar (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.06.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;16\/02, BFHE 206, 217, BStBl II 2004, 923, Rz 16, vgl. aber Rz 21 ff. in Bezug auf Minderj\u00e4hrige). Jedoch begr\u00fcndet allein die Erteilung einer (Vorsorge-)Vollmacht nicht stets eine Wissenszurechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;166 BGB analog (vgl. etwa Urteil des FG M\u00fcnster vom 18.06.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;1290\/18 AO, EFG&nbsp;2019, 1496, Rz 48 ff.; inzident Senatsbeschluss vom 02.12.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;43\/11, BFH\/NV&nbsp;2012, 743, Rz&nbsp;6; BGH-Urteile in DB 2017, 2279, Rz&nbsp;28, f\u00fcr die gesetzlichen Vertreter einer beschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsf\u00e4higen Kontoinhaberin, und vom 18.06.1998&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;311\/95, ZIP&nbsp;1998, 1539). Die Anweisung des Schuldners an Dritte (Drittschuldner), auf ein Konto einzuzahlen, f\u00fcr das man (zuf\u00e4llig) Kontovollmacht hat, ist f\u00fcr sich genommen kein Handeln als Vertreter des Kontoinhabers, denn f\u00fcr eine derartige Anweisung an die Drittschuldner ben\u00f6tigt man keine Vertretungsbefugnis und auch keine Kontovollmacht (vgl. auch BGH-Urteil in DB 2017, 2279, Rz&nbsp;28).<\/li><li>Die Zurechnung des Wissens eines Vertreters setzt voraus, dass der Schuldner bei der anfechtbaren Rechtshandlung (auch) in Vertretung f\u00fcr den Anfechtungsgegner gehandelt hat (vgl. Senatsurteil in BFHE 206, 217, BStBl II 2004, 923) oder zumindest allgemein mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten betraut war (vgl. BGH-Urteil vom 25.03.1982&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZR&nbsp;61\/80, BGHZ 83, 293). Deshalb kommt der Rechtsgedanke des \u00a7&nbsp;166 BGB insbesondere dann zum Tragen, wenn der Kontoinhaber dem Schuldner das Konto unter Erteilung einer Kontovollmacht f\u00fcr die Abwicklung von dessen Geldgesch\u00e4ften \u00fcberlassen oder bewusst die Augen vor einer derartigen Nutzungsm\u00f6glichkeit verschlossen hat (vgl. etwa Urteil des OLG K\u00f6ln vom 12.01.1998&nbsp;&#8211; 16&nbsp;U&nbsp;72\/97, Neue Juristische Wochenschrift 1998, 2909; Senatsurteil in BFH\/NV 2017, 1297).<\/li><li>bb) Im Streitfall hat das FG dem Kl\u00e4ger das Wissen des Steuerschuldners in Bezug auf \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz 2 AnfG, \u00a7\u00a7&nbsp;819 Abs.&nbsp;1, 818 Abs.&nbsp;4, 166 Abs.&nbsp;1 BGB wegen der blo\u00dfen Erteilung der Kontovollmacht zugerechnet. Lediglich erg\u00e4nzend hat es erw\u00e4hnt, dass auch dann, wenn der Kontoinhaber, der einem Dritten Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber sein Konto einger\u00e4umt hat, jede \u00dcberwachung der Kontenbewegungen unterl\u00e4sst, die versch\u00e4rfte Haftung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;819 BGB eintritt. Jedoch hat es diesbez\u00fcglich keine Feststellungen getroffen. Im \u00dcbrigen hat es sich weder mit der Frage befasst, ob die Kontobewegungen \u00fcber die Jahre hinweg darauf schlie\u00dfen lassen, dass der Kl\u00e4ger sein Konto selbst aktiv genutzt hat, noch mit der behaupteten Rolle der Mutter bei der Abwicklung des Geldverkehrs auf dem Konto.<\/li><li>c) Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz 1 Nr.&nbsp;2 FGO), da der Senat im Hinblick darauf, dass das FG im Wesentlichen nur den Vortrag der Beteiligten wiedergegeben und kaum eigene Feststellungen getroffen hat, nicht selbst in der Sache entscheiden kann.<\/li><li>4. Im zweiten Rechtsgang wird das FG die genannten Anfechtungstatbest\u00e4nde erneut zu pr\u00fcfen haben.<\/li><li>a) Kommt das FG in Bezug auf \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 AnfG erneut zu der Auffassung, dass der objektive Geschehensablauf f\u00fcr das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung des Steuerschuldners an den Kl\u00e4ger spricht, wird dieser Umst\u00e4nde nachzuweisen haben, welche die von ihm behauptete Unentgeltlichkeit ausschlie\u00dfen. Wenn dem Kl\u00e4ger das nicht gelingen sollte, m\u00fcsste er nachweisen, dass er &#8211;wie er bisher gleichfalls lediglich behauptet hat&#8211; (vollumf\u00e4nglich) entreichert ist. Die Annahme, der Kl\u00e4ger habe mit den Abhebungen und \u00dcberweisungen von dem Konto nichts zu tun gehabt, beruht entscheidend auf der Annahme des FG, der Kl\u00e4ger sei auch im Jahr 2011 noch auf seine Fu\u00dfballkarriere konzentriert gewesen. Dabei hat das FG jedoch das Schreiben des Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 25.09.2015 (Bl.&nbsp;37 der FG-Akte, auf die das FG Bezug genommen hat) \u00fcbersehen, wonach der Kl\u00e4ger allenfalls bis Juni 2010 als Fu\u00dfballspieler t\u00e4tig war.<\/li><li>In Bezug auf \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze 1 und 2 AnfG, \u00a7\u00a7&nbsp;819 Abs.&nbsp;1, 818 Abs.&nbsp;4, 166 BGB ist widerspruchsfrei darzustellen, weshalb sich der Kl\u00e4ger das Wissen seiner Eltern gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;166 BGB zurechnen lassen musste. Die blo\u00dfe Erteilung einer (Vorsorge-)Kontovollmacht gen\u00fcgt f\u00fcr die Zurechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;166 BGB nicht.<\/li><li>Auf \u00a7&nbsp;166 BGB kommt es allerdings nicht an, wenn das FG im zweiten Rechtsgang unter Ber\u00fccksichtigung anerkannter Beweisanzeichen, Indiztatsachen und Erfahrungss\u00e4tze (vgl. Senatsurteil in BFH\/NV 2017, 1297) zu der Auffassung kommen sollte, dass der Kl\u00e4ger selbst b\u00f6sgl\u00e4ubig war.<\/li><li>b) Das Urteil kann &#8211;auch wenn das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis kommen sollte, dass keine oder eine nur teilweise unentgeltliche Leistung i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 AnfG vorliegt&#8211; dennoch auch im \u00dcbrigen ganz oder teilweise richtig sein. Denn die Argumentation, mit der das FG die sogenannte Vorsatzanfechtung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz 1 AnfG abgelehnt hat, ist unschl\u00fcssig.<\/li><li>aa) Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gl\u00e4ubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die Darlegung der Kenntnis des Anfechtungsgegners (des &#8222;anderen Teils&#8220;) wird durch anerkannte Beweisanzeichen bzw. Indiztatsachen und Erfahrungss\u00e4tze erleichtert (vgl. Senatsurteil in BFH\/NV 2017, 1297). Im Streitfall hat das FA die Anfechtung ausdr\u00fccklich auch auf diese Norm gest\u00fctzt, was allerdings nach der Senatsrechtsprechung nicht zwingend notwendig ist (vgl. Senatsurteile in BFH\/NV 2017, 1297, und in BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751). Ist der Tatbestand des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz 1 AnfG bereits aus anderen Gr\u00fcnden erf\u00fcllt und kommt es deshalb nicht auf die Vermutungsregel des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz 2 AnfG an, ist es nicht erheblich, ob der Kl\u00e4ger wusste, dass dem Steuerschuldner die Zahlungsunf\u00e4higkeit drohte (Senatsurteil in BFH\/NV 2017, 1297).<\/li><li>bb) Das FG hat &#8211;wohl unter dem Eindruck der Einlassungen des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung&#8211; angenommen, dass dieser sich auf seine Karriere als Profifu\u00dfballer konzentriert, ausw\u00e4rts gewohnt, seinen Wohnsitz h\u00e4ufig gewechselt und deshalb im Jahr 2011 von den Gesch\u00e4ften seiner Eltern und deren Zahlungsschwierigkeiten nichts mitbekommen habe (Vorentscheidung in EFG 2019, 227, Rz&nbsp;92&nbsp;ff.).<\/li><li>Dabei hat das FG, wie bereits erw\u00e4hnt, \u00fcbersehen, dass der Kl\u00e4ger nach seinem Vortrag (nur) bis Juni 2010 als (semiprofessioneller, vgl. Urteil S. 6) Fu\u00dfballspieler t\u00e4tig war. Das FG konnte deshalb nicht davon ausgehen, dass der Kl\u00e4ger auch noch im Jahr 2011 v\u00f6llig auf seine Fu\u00dfballkarriere konzentriert war. Die Kontobewegungen (u.a. Gehalt) lassen ganz im Gegenteil darauf schlie\u00dfen, dass der Steuerschuldner und der Kl\u00e4ger (sp\u00e4testens) ab Juni 2010 Kontakt in gesch\u00e4ftlichen Angelegenheiten hatten und dass der Steuerschuldner bereits ab September 2010 &#8211;beginnend zu der Zeit, in der der Kl\u00e4ger die Kontoausz\u00fcge angeblich Vermietern vorlegen wollte&#8211; die Notwendigkeit sah, sich das Konto zu &#8222;leihen&#8220;. Dass der Kl\u00e4ger selbst ab Herbst 2010 einen Gewerbebetrieb gef\u00fchrt und Rechnungen gestellt habe, wurde weder vom FG festgestellt noch von den Beteiligten vorgetragen. Wenn der Kl\u00e4ger au\u00dferdem als Strohmann des Steuerschuldners f\u00fcr diesen Wohnungen erworben haben sollte (weil angesichts dessen hoher Verschuldung beim Erwerb in seinem eigenen Namen die Gefahr eines Zugriffs der Gl\u00e4ubiger bestanden h\u00e4tte), ist die Annahme, der Kl\u00e4ger sei in keiner Weise in die Gesch\u00e4fte des Steuerschuldners involviert gewesen und habe von dessen finanziellen Schwierigkeiten bzw. den Schwierigkeiten seiner Eltern nichts mitbekommen, nicht nachvollziehbar. Nach Aktenlage wohnte der Kl\u00e4ger ab 2005 zumindest in derselben Stadt wie seine Eltern, m\u00f6glicherweise sogar zeitweise (2010\/2011) in derselben Wohnung, wo er auch gemeldet war und wohin er seine Post bzw. die Kontoausz\u00fcge schicken lie\u00df.<\/li><li>cc) Im zweiten Rechtsgang wird das FG diese Umst\u00e4nde aufzukl\u00e4ren und unter Ber\u00fccksichtigung der Senatsrechtsprechung, wonach die Darlegung der Kenntnis des Anfechtungsgegners (des &#8222;anderen Teils&#8220;) durch anerkannte Beweisanzeichen bzw. Indiztatsachen und Erfahrungss\u00e4tze erleichtert wird (vgl. Senatsurteil in BFH\/NV 2017, 1297), erneut zu w\u00fcrdigen haben. Da das FG im ersten Rechtsgang kaum eigene Feststellungen getroffen hat und insbesondere Feststellungen zur T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers sowie der Kontonutzung ab Sommer 2010 v\u00f6llig fehlen, die Kontoausz\u00fcge, die hier nur in Ausz\u00fcgen vorliegen (diejenigen des Jahres 2011 fehlen weitgehend), vom FG nicht ausgewertet wurden und da sich auch den Akten nicht entnehmen l\u00e4sst, wann der Kl\u00e4ger f\u00fcr seinen Vater (m\u00f6glicherweise als &#8222;Strohmann&#8220;) Wohnungen gekauft hat, kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden.<\/li><li>c) Da der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Satz 1 AnfG bzw. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 Satz 1 AnfG n.F. i.V.m. \u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 InsO als dessen Sohn eine dem Steuerschuldner nahestehende Person ist, kann sich das Urteil zumindest hinsichtlich der Gutschriften in der Zeit vom 17.11.2011 bis zum 09.12.2011 in H\u00f6he von insgesamt 76.244&nbsp;\u20ac, f\u00fcr welche die Zwei-Jahres-Frist des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AnfG (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 AnfG&nbsp;n.F.) gewahrt ist, aus anderen Gr\u00fcnden als richtig darstellen. Jedoch gilt \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 AnfG (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 AnfG n.F.) ausdr\u00fccklich nur f\u00fcr entgeltliche Vertr\u00e4ge. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber unentgeltliche Vertr\u00e4ge unter nahestehenden Personen in diese Vorschrift einbeziehen wollte, denn dann w\u00fcrde die vom Gesetzgeber vorgesehene Privilegierung des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz 1 AnfG teilweise konterkariert.<\/li><li>Im Streitfall kann dahinstehen, ob dann, wenn lediglich unklar ist, ob Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit vorliegt, eine Wahlfeststellung m\u00f6glich ist, da, wie ausgef\u00fchrt, auch Aufkl\u00e4rungsbedarf in Bezug auf \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze 1 und 2 AnfG besteht.<\/li><li>5. Im \u00dcbrigen sieht der Senat im Hinblick darauf, dass die Sache ohnehin neu verhandelt und entschieden werden muss, von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 63\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.300620.VIIR63.18.0 BFH VII. 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