{"id":73356,"date":"2020-12-04T14:15:00","date_gmt":"2020-12-04T12:15:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73356"},"modified":"2020-12-04T14:15:07","modified_gmt":"2020-12-04T12:15:07","slug":"aktive-veredelung-keine-aequivalenz-zwischen-biozucker-und-konventionell-erzeugtem-zucker","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aktive-veredelung-keine-aequivalenz-zwischen-biozucker-und-konventionell-erzeugtem-zucker\/","title":{"rendered":"Aktive Veredelung &#8211; keine \u00c4quivalenz zwischen Biozucker und konventionell erzeugtem Zucker"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 07. Juli 2020, VII R 43\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.070720.VIIR43.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EWGV 2913\/92 Art 115 Abs 2 , EWGV 2454\/93 Art 541 Abs 1 , ZK Art 115 Abs 2 , ZKDV Art 541 Abs 1 , EGV 834\/2007 Art 3 , EWGV 2913\/92 Art 220 Abs 2 , ZK Art 220 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 18. September 2018, Az: 11 K 526\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Zwischen Biozucker und konventionell erzeugtem Zucker besteht keine \u00c4quivalenz i.S. des Art. 115 Abs. 2 ZK, weil die Waren nicht dieselbe Handelsqualit\u00e4t i.S. des Art. 541 Abs. 1 ZKDVO aufweisen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg, Au\u00dfensenate Freiburg, vom 18.09.2018 &#8211; 11 K 526\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg, Au\u00dfensenate Freiburg, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist ein Unternehmen, das u.a. Handel mit nat\u00fcrlichen und Bioprodukten -insbesondere Lebensmitteln- treibt und Dienstleistungen verschiedener Art in diesem Zusammenhang erbringt.<\/li><li>Im ma\u00dfgeblichen Zeitraum war die A&nbsp;GmbH (nachfolgend A) Inhaberin einer Bewilligung des Hauptzollamts X f\u00fcr das Zollverfahren der aktiven Veredelung &#8211;aV&#8211; (Nichterhebungsverfahren) in Form eines \u00c4quivalenzverkehrs mit vorzeitiger Ausfuhr (Bewilligung vom XX.XX.2014, Bewilligungsnr.: DE\/\u2026).<\/li><li>Als Ersatzwaren wurden in dieser Bewilligung &#8222;Rohr- und R\u00fcbenzucker und chemisch reine Saccharose, fest; ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Wei\u00dfzucker (Standardqualit\u00e4t) mit einer Polarisation von 99,5\u00b0 oder mehr des KN-Codes 1701&nbsp;9910&#8220; zugelassen (Feld&nbsp;18 der Bewilligung). Zudem war als Auflage in der Bewilligung festgelegt, dass alle die Beschaffenheit beeinflussenden Merkmale der zur Veredelung abgefertigten Einfuhrwaren mit den Merkmalen der verwendeten Ersatzwaren \u00fcbereinstimmen m\u00fcssen. Nur Ersatzwaren gleicher Qualit\u00e4t seien als \u00e4quivalent anzusehen. Der Nachweis sei durch Probenuntersuchungen, Analysen und Rezepturen zu f\u00fchren (Feld&nbsp;16 der Bewilligung &#8222;zu Feld&nbsp;18 Ersatzwaren&#8220;). Zus\u00e4tzlich war vermerkt, die Ersatzwaren d\u00fcrften sich auf einer h\u00f6heren Verarbeitungsstufe befinden als die Einfuhrwaren (Feld&nbsp;21 der Bewilligung). Am 11.06.2014 wurde die Bewilligung ge\u00e4ndert und zugelassen, dass an Stelle der A neben weiteren Berechtigten auch die Kl\u00e4gerin in Feld&nbsp;2 des Auskunftsblattes INF5 als befugter Einf\u00fchrer angegeben werden darf.<\/li><li>In der Folgezeit f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin zwischen dem XX.XX.2014 und dem XX.XX.2015 mit 25&nbsp;Anmeldungen Zucker &#8211;den Anmeldungen zufolge &#8222;Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, m.&nbsp;e. Gewichtsanteil an Saccharose, die einer Polarisation von 99,5&nbsp;Grad oder mehr entspricht, ab Zolllager DE\u2026, Kontrollbescheinigung f\u00fcr die Einfuhr von Erzeugnissen aus \u00f6kologischem Landbau\u2026&#8220;&#8211; unter der Warennummer 1701&nbsp;9910 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in das Zollgebiet der Union ein und gab als Verfahrenscode &#8222;4000&#8220; oder &#8222;4071&#8220; (gleichzeitige \u00dcberf\u00fchrung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne steuerbefreiende Lieferung) an. Gleichzeitig beantragte sie, &#8222;die Sendung zollfrei abzufertigen in Verbindung mit dem beiliegenden INF5-Dokument Nr.&nbsp;(siehe Liste)&#8220;.<\/li><li>In Feld&nbsp;4 des INF5, in dem die in das Verfahren zu \u00fcberf\u00fchrenden Einfuhrwaren zu bezeichnen sind, war &#8222;Rohr- und R\u00fcbenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, Polarisation von 99,5\u00b0 oder mehr&#8220; angegeben. Den Sendungen waren jeweils Teilkontrollbescheinigungen gem\u00e4\u00df der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;834\/2007 des Rates vom 28.06.2007 \u00fcber die \u00f6kologische\/biologische Produktion und die Kennzeichnung von \u00f6kologischen\/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2092\/91 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union &#8211;ABlEU&#8211; vom 20.07.2007&nbsp;&#8211; Nr.&nbsp;L&nbsp;189&nbsp;S.&nbsp;1, im Folgenden VO 834\/2007) beigef\u00fcgt.<\/li><li>Das Zollamt XX des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) nahm die Zollanmeldungen wie angemeldet an, belie\u00df die Waren zollfrei und setzte jeweils auf dem Zusatzblatt zum Einheitspapier Zoll in H\u00f6he von &#8222;0,00&nbsp;\u20ac&#8220; sowie Einfuhrumsatzsteuer in H\u00f6he von 7&nbsp;% fest.<\/li><li>Das HZA nahm eine \u00dcberpr\u00fcfung der Zollanmeldungen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 des Zollkodex (ZK) vor und teilte der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 15.06.2015 hinsichtlich der vorliegend relevanten Einfuhren mit, die jeweiligen Zollanmeldungen enthielten widerspr\u00fcchliche Angaben, da einerseits die \u00dcberf\u00fchrung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr beantragt worden sei, andererseits unter Bezugnahme auf die beigef\u00fcgten Formbl\u00e4tter INF5 eine zollfreie Abfertigung beantragt werde. Daher sei davon auszugehen, dass die Waren in das Verfahren der aV h\u00e4tten \u00fcberf\u00fchrt werden sollen. Sofern sich die Kl\u00e4gerin bis zum 30.06.2015 nicht melde, werde es den Verfahrenscode in &#8222;5111&#8220; korrigieren. Da Bio-Zucker nicht die gleiche Handelsqualit\u00e4t aufweise wie die durch den Veredler verwendete Ersatzware, seien die Voraussetzungen f\u00fcr die \u00dcberf\u00fchrung in das Verfahren der aV nicht erf\u00fcllt, weshalb eine Zollschuld entstanden und die Kl\u00e4gerin Schuldnerin derselben sei. Zugleich k\u00fcndigte das HZA in dem Schreiben an, die nicht festgesetzten Abgabenbetr\u00e4ge nachzuerheben.<\/li><li>Mit weiterem Schreiben vom 07.07.2015, das mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, teilte das HZA der Kl\u00e4gerin mit, dass der Verfahrenscode bei den genannten Zollanmeldungen in &#8222;5111&#8220; ge\u00e4ndert werde. Dem Schreiben waren entsprechende Einfuhrabgabenbescheide, jeweils vom 07.07.2015, beigef\u00fcgt, mit denen das HZA unter Verweis auf Art.&nbsp;218 Abs.&nbsp;3 ZK Einfuhrabgaben in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac nacherhob (\u2026&nbsp;\u20ac Agrarzoll und \u2026&nbsp;\u20ac Einfuhrumsatzsteuer). Die zun\u00e4chst festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer erstattete das HZA nicht.<\/li><li>Die dagegen gerichteten Einspr\u00fcche blieben ohne Erfolg.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, das HZA habe zu Recht Einfuhrabgaben nacherhoben. Es handele sich um eine Nacherhebung, weil die Abgaben bereits im Rahmen der Abfertigung buchm\u00e4\u00dfig erfasst worden seien. Vorliegend sei eine Zollschuld entstanden, weil die Voraussetzungen f\u00fcr einen \u00c4quivalenzverkehr mit vorzeitiger Ausfuhr nicht erf\u00fcllt gewesen seien. Das Recht aus der Bewilligung der aV in Form eines \u00c4quivalenzverkehrs mit vorzeitiger Ausfuhr zugunsten der A, sich in der Stellung von Ersatzwaren befindende Einfuhrwaren einzuf\u00fchren, sei auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen worden. Damit habe diese die gleichen Bedingungen zu erf\u00fcllen wie die Bewilligungsinhaberin. Um die Waren zollfrei einf\u00fchren zu k\u00f6nnen, h\u00e4tte es sich um \u00e4quivalente Waren handeln m\u00fcssen, also um Zucker der gleichen Qualit\u00e4t und Beschaffenheit wie der im Rahmen der Veredelung verwendete Zucker. Der Zucker h\u00e4tte zu demselben achtstelligen KN-Code geh\u00f6ren sowie dieselbe Handelsqualit\u00e4t aufweisen und dieselben technischen Merkmale erf\u00fcllen m\u00fcssen wie der von der A verwendete Zucker. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen. Denn w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin Bio-Zucker eingef\u00fchrt habe, sei nach \u00dcberzeugung des Gerichts von der A im Rahmen der aV konventioneller Zucker verwendet worden. Bio-Zucker sei allerdings kein \u00c4quivalent zu konventionellem Zucker. Zwar unterscheide sich Bio-Zucker in seiner technischen Zusammensetzung nicht von konventionellem Zucker und geh\u00f6re auch zu demselben achtstelligen KN-Code; er weise jedoch nicht dieselbe (Handels-) Qualit\u00e4t auf wie konventioneller Zucker und erf\u00fclle daher nicht die Voraussetzungen des Art.&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ZK i.V.m. Art.&nbsp;541 Abs.&nbsp;1 der Durchf\u00fchrungsverordnung zum Zollkodex (ZKDVO). Der Begriff der Handelsqualit\u00e4t beziehe sich nicht ausschlie\u00dflich auf die chemischen oder technischen Charaktermerkmale der Ware, sondern setze die Gleichartigkeit der Ware in einem weiteren Bereich, n\u00e4mlich den charakteristischen Handelsmerkmalen voraus. F\u00fcr die Handelsqualit\u00e4t sei entscheidend, ob neben der rein technischen oder chemischen Qualit\u00e4t weitere charakteristische Merkmale hinzutreten, die Einfluss auf den Marktwert der Ware haben. Dabei sei zwar h\u00e4ufig, aber nicht stets entscheidend, ob solche Merkmale zu einem Preisunterschied f\u00fchren. Denn eine andere Handelsqualit\u00e4t k\u00f6nne sich u.a. auch daraus ergeben, dass diese weiteren charakteristischen Merkmale einen zus\u00e4tzlichen oder anderen Abnehmerkreis erschlie\u00dfen. Beides treffe auf den eingef\u00fchrten Bio-Zucker zu. Bioprodukte f\u00fchrten nicht nur zu einem h\u00f6heren Marktpreis, sie erschl\u00f6ssen auch einen zus\u00e4tzlichen Abnehmerkreis und seien f\u00fcr viele Abnehmer ein weiteres Kaufargument. Auch wenn die Bewilligung keine Unterscheidung zwischen konventionellem Zucker und Bio-Zucker treffe und Bio-Zucker nicht vom \u00c4quivalenzverkehr ausschlie\u00dfe, \u00e4ndere dies nichts daran, dass im Rahmen der Bewilligung nur \u00e4quivalente Waren und somit Waren der gleichen Handelsqualit\u00e4t wie die zur Veredelung verwendeten eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnten. Dies ergebe sich aus dem Gesetz. Das Fehlen dieser Voraussetzungen habe sich auch auf die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abwicklung des Verfahrens der aV ausgewirkt, da eine zollfreie Einfuhr der Waren in diesem Zollverfahren nicht m\u00f6glich gewesen sei. Vertrauensschutz stehe der Nacherhebung nicht entgegen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet ihre Revision mit der Verletzung von Art.&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ZK i.V.m. Art.&nbsp;541 Abs.&nbsp;1 ZKDVO, weil der von der A eingesetzte Zucker als nicht \u00e4quivalent zu dem von ihr &#8211;der Kl\u00e4gerin&#8211; eingef\u00fchrten Bio-Zucker angesehen worden sei. Ausgehend von Art.&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ZK sei die \u00c4quivalenz an zwei Voraussetzungen zu messen, n\u00e4mlich an der Qualit\u00e4t und der Beschaffenheit. Diese Vorgaben des Rates der Europ\u00e4ischen Union d\u00fcrften von der Europ\u00e4ischen Kommission in der ZKDVO lediglich konkretisiert, aber nicht erweitert werden. Bei den Begriffen der Qualit\u00e4t und der Beschaffenheit handele es sich sogar um eine blo\u00dfe Wiederholung. Es sei rechtsfehlerhaft, wenn das angefochtene Urteil bei der Auslegung des Begriffs der Handelsqualit\u00e4t den Bezug zur Warenbeschaffenheit bzw. zu warenimmanenten Eigenschaften verlasse und auf wesentliche Interessen von Herstellern in der Union abstelle. Zudem \u00fcbergehe der Hinweis im Urteil des FG auf Art.&nbsp;117 Buchst.&nbsp;c ZK, dass diese Voraussetzung allein vor bzw. bei der Erteilung einer Bewilligung zur aV zu ber\u00fccksichtigen sei. Ebenso rechtsfehlerhaft sei es, auf den Abnehmerkreis, auf die subjektive Verbrauchererwartung oder auf den Marktwert bzw. den Preis abzustellen. Der vom FG erwogene Vergleich angeblich unterschiedlicher Marktwerte von konventionellem und Bio-Zucker in der Europ\u00e4ischen Union verbiete sich auch deshalb, weil es dazu keine Tatsachenfeststellungen gebe. Die rechtliche W\u00fcrdigung stelle sich insoweit als willk\u00fcrlich dar. Ferner komme es ma\u00dfgebend auf die Vorgaben in der Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs (aVV) an, w\u00e4hrend das FG die Ansicht vertrete, die Waren m\u00fcssten unabh\u00e4ngig von den Regelungen in der Bewilligung dieselbe Handelsqualit\u00e4t aufweisen. Das Hauptzollamt X habe jedoch Bio-Zucker nicht vom \u00c4quivalenzverkehr ausgeschlossen. Daran habe es selbst dann noch festgehalten, als der Ausschuss f\u00fcr den ZK im September 2013 seine Auffassung bez\u00fcglich der \u00c4quivalenz zwischen Zucker und Bio-Zucker ge\u00e4ndert habe. In der technischen Zusammensetzung oder im achtstelligen KN-Code gebe es keine Unterschiede zwischen konventionellem Zucker und Bio-Zucker. Der von ihr eingef\u00fchrte Zucker habe s\u00e4mtliche in der Bewilligung genannten Beschaffenheitsmerkmale eingehalten. Das FG h\u00e4tte gegebenenfalls auch pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob Bio-Zucker eine h\u00f6here Verarbeitungsstufe gegen\u00fcber konventionellem Zucker aufweise. Denn in der Bewilligung seien Ersatzwaren einer h\u00f6heren Verarbeitungsstufe zugelassen gewesen. Die Vorentscheidung beruhe au\u00dferdem auf einer unrichtigen Anwendung der Grunds\u00e4tze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Die in Rede stehenden Einfuhren seien vor der Ver\u00f6ffentlichung des Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen und &#8211;wie anzunehmen sei&#8211; auch des Informationspapiers zur ge\u00e4nderten Auffassung des Ausschusses f\u00fcr den ZK erfolgt. Das FG habe schlie\u00dflich bei der Pr\u00fcfung des Vertrauensschutzes nur auf die Abfertigungsbeamten und nicht auch auf die anderen beteiligten Stellen abgestellt. Die Bewilligung der aV und das Festhalten daran stelle ein aktives Handeln dar. Weiterhin habe das HZA die Zollanmeldungen in Kenntnis des Bio-Zuckers angenommen und die Waren zollfrei \u00fcberlassen. Und schlie\u00dflich h\u00e4tten beide zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden ihren Entscheidungen zun\u00e4chst die Auffassung des Ausschusses f\u00fcr den ZK aus dem Jahre 2009 zugrunde gelegt und damit die \u00c4quivalenz von biologisch hergestelltem und konventionellem Zucker anerkannt. Die Kl\u00e4gerin habe sich an die geltenden Vorschriften f\u00fcr die Zollanmeldung gehalten. Die Verwendung eines falschen Verfahrenscodes, der sp\u00e4ter korrigiert worden sei, habe darauf keine Auswirkungen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung sowie die Einfuhrabgabenbescheide vom 07.07.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.03.2016 aufzuheben.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es verweist auf die Ausf\u00fchrungen in der Vorentscheidung und erg\u00e4nzt, die Verordnung (EU) Nr.&nbsp;1308\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 (VO&nbsp;1308\/2013) \u00fcber eine gemeinsame Marktorganisation f\u00fcr landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.&nbsp;922\/72, (EWG) Nr.&nbsp;234\/79, (EG) Nr.&nbsp;1037\/2001 und (EG) Nr.&nbsp;1234\/2007 (ABlEU Nr.&nbsp;L&nbsp;347\/671) beziehe sich auf eine gemeinsame Marktorganisation f\u00fcr landwirtschaftliche Erzeugnisse und k\u00f6nne daher nicht uneingeschr\u00e4nkt auf zollrechtliche Belange angewandt werden. Au\u00dferdem habe das FG entgegen den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin in seinem Urteil dargelegt, dass sich nach Art.&nbsp;115 Abs.&nbsp;3 ZK bei Inanspruchnahme des Verfahrens des Ersatzes durch \u00e4quivalente Waren die zollrechtliche Stellung \u00e4ndere. Hierbei handele es sich lediglich um den Status einer Gemeinschafts- oder Nichtgemeinschaftsware. Der Einsatz von Ersatz- oder Einfuhrwaren bzw. die jeweilige Verarbeitungsstufe dieser Waren werde hier nicht geregelt. Ferner habe weder bei der abfertigenden Zollstelle noch beim Hauptzollamt X ein aktiver Irrtum vorgelegen. Das Hauptzollamt X habe in der Bewilligung f\u00fcr die A alle f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des besonderen Zollverfahrens erforderlichen Regelungen getroffen und insbesondere auch auf die gleiche Handelsqualit\u00e4t zwischen dem Ersatzerzeugnis und der Einfuhrware hingewiesen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das Urteil verletzt Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Es ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>1. Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag zun\u00e4chst nicht nach Art.&nbsp;218 und 219 ZK buchm\u00e4\u00dfig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchm\u00e4\u00dfig erfasst worden, ist der nachzuerhebende Betrag bzw. Restbetrag gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;1 ZK nachtr\u00e4glich buchm\u00e4\u00dfig zu erfassen, soweit nicht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b ZK Vertrauensschutzgesichtspunkte der Nacherhebung entgegenstehen.<\/li><li>Das FG hat richtigerweise erkannt, dass Art.&nbsp;220 ZK und nicht Art.&nbsp;218 Abs.&nbsp;3 ZK die Rechtsgrundlage f\u00fcr eine Nacherhebung ist und die Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit der Annahme der Zollanmeldungen zun\u00e4chst in zu geringer H\u00f6he festgesetzt wurden. Denn das HZA hatte f\u00fcr die 25&nbsp;Einfuhren nur Einfuhrumsatzsteuer in H\u00f6he von 7&nbsp;% festgesetzt.<\/li><li>Die Zollschuld entstand im Streitfall gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;204 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b ZK bzw. die Einfuhrumsatzsteuerschuld gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;2, 21 Abs.&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes in der hier ma\u00dfgeblichen Fassung (UStG) i.V.m. Art.&nbsp;204 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b ZK, weil eine der Voraussetzungen f\u00fcr die \u00dcberf\u00fchrung der Einfuhrwaren in die aV nicht vorlag.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist Zollschuldnerin gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;204 Abs.&nbsp;3 ZK bzw. gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;2, 21 Abs.&nbsp;2 UStG i.V.m. Art.&nbsp;204 Abs.&nbsp;3 ZK Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer geworden, weil sie gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;90 ZK die Rechte und Pflichten aus der aV von der A \u00fcbernommen hatte.<\/li><li>2. Die Einfuhrwaren erf\u00fcllen nicht die Voraussetzungen, die sich f\u00fcr die aV aus den gesetzlichen Vorschriften und aus der der A erteilten Bewilligung ergeben.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;114 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a ZK k\u00f6nnen im aVV Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in Form von Veredelungserzeugnissen bestimmt sind, im Zollgebiet der Gemeinschaft einem oder mehreren Veredelungsvorg\u00e4ngen unterzogen werden, ohne dass f\u00fcr diese Waren Einfuhrabgaben erhoben oder handelspolitische Ma\u00dfnahmen angewandt werden. F\u00fcr die Inanspruchnahme der aV als Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung i.S. des Art.&nbsp;84 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b zweiter Anstrich ZK bedarf es gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;85 ZK der vorherigen Erteilung einer Bewilligung, in der die einzelnen Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme des Zollverfahrens geregelt werden.<\/li><li>a) In Feld&nbsp;7 i.V.m. der Anlage Warenaufstellung der Bewilligung der aV, die das FG ausdr\u00fccklich in Bezug genommen hat, wird als Einfuhrware &#8222;Rohr- und R\u00fcbenzucker und chemisch reine Saccharose, fest; ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Wei\u00dfzucker (Standardqualit\u00e4t); Polarisation von 99,5\u00b0 oder mehr&#8220; (begrenzt auf bestimmte Mengen) der Codenummer 1701&nbsp;99&nbsp;10 KN genannt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat Rohrzucker dieser Qualit\u00e4t eingef\u00fchrt. Bei der Beschreibung des eingef\u00fchrten Zuckers als &#8222;Rohzucker&#8220; in den Zollanmeldungen handelt es sich lediglich um einen Schreibfehler, wovon auch das HZA ausgeht. Dass es sich tats\u00e4chlich um Rohrzucker gehandelt hat, ergibt sich eindeutig aus der ebenfalls angegebenen Unterpos.&nbsp;1701&nbsp;99&nbsp;10 KN und der Bezeichnung als Rohrzucker in den beigef\u00fcgten INF5. Auch das FG hat diese Ungenauigkeit nicht problematisiert.<\/li><li>b) Allerdings weisen die Einfuhrwaren und die Ersatzwaren nicht dieselbe Handelsqualit\u00e4t auf und sind somit nicht \u00e4quivalent.<\/li><li>aa) Die Zollbeh\u00f6rden k\u00f6nnen nach Art.&nbsp;115 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und&nbsp;b ZK zulassen, dass Veredelungserzeugnisse aus Ersatzwaren hergestellt werden (sog. \u00c4quivalenzverkehr) oder dass aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr von Einfuhrwaren aus der Gemeinschaft ausgef\u00fchrt werden. Ersatzwaren sind Gemeinschaftswaren, die anstelle von Einfuhrwaren zur Herstellung von Veredelungserzeugnissen verwendet werden (Art.&nbsp;114 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;e ZK). Nach Art.&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 ZK m\u00fcssen die Ersatzwaren die gleiche Qualit\u00e4t und Beschaffenheit wie die Einfuhrwaren aufweisen, k\u00f6nnen sich jedoch nach Zulassung durch die Zollbeh\u00f6rde auf einer h\u00f6heren Verarbeitungsstufe befinden als die Einfuhrwaren. Ma\u00dfnahmen, die darauf abzielen, die Inanspruchnahme von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;1 ZK zu untersagen, von bestimmten Voraussetzungen abh\u00e4ngig zu machen oder zu erleichtern, k\u00f6nnen nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;4 ZK).<\/li><li>Nach Art.&nbsp;541 Abs.&nbsp;1 ZKDVO ist in der Bewilligung anzugeben, ob und unter welchen Voraussetzungen Ersatzwaren i.S. von Art.&nbsp;114 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;e ZK, die zu demselben achtstelligen KN-Code geh\u00f6ren sowie dieselbe Handelsqualit\u00e4t und dieselben technischen Merkmale wie die Einfuhrwaren besitzen, f\u00fcr die Veredelungsvorg\u00e4nge verwendet werden d\u00fcrfen. Nach Auffassung des Senats steht diese Regelung im Einklang mit Art.&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 ZK, weil die dort genannten Voraussetzungen der gleichen Qualit\u00e4t und der gleichen Beschaffenheit lediglich n\u00e4her definiert werden. W\u00e4hrend der KN-Code und die technischen Merkmale sich auf die Beschaffenheit der Ware beziehen, pr\u00e4zisiert der Begriff der Handelsqualit\u00e4t denjenigen der Qualit\u00e4t einer Ersatzware. Da die aV grunds\u00e4tzlich darauf ausgerichtet ist, n\u00e4mliche Waren zu verarbeiten und als Veredelungserzeugnisse wieder auszuf\u00fchren, begegnet es keinen Bedenken, wenn im Fall eines \u00c4quivalenzverkehrs dieselbe Handelsqualit\u00e4t der Waren gefordert wird. Die Wahl des spezielleren Kriteriums derselben Handelsqualit\u00e4t in Art.&nbsp;541 Abs.&nbsp;1 ZKDVO gegen\u00fcber dem Kriterium der Qualit\u00e4t in Art.&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 ZK tr\u00e4gt zudem der Tatsache Rechnung, dass es sich bei dem System des Ersatzes durch \u00e4quivalente Waren um eine Ausnahme handelt. Der Senat h\u00e4lt die Konkretisierung durch das Kriterium der Handelsqualit\u00e4t auch nicht f\u00fcr unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, um einen Missbrauch des Zollverfahrens der aV zu vermeiden und die zollamtliche \u00dcberwachung sicherzustellen (vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union &#8211;EuGH&#8211; Eridania Beghin-Say vom 13.03.1997&nbsp;&#8211; C-103\/96, EU:C:1997:151, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern &#8211;ZfZ&#8211; 1997, 229).<\/li><li>Die Voraussetzung derselben Handelsqualit\u00e4t ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des Art.&nbsp;541 Abs.&nbsp;1 ZKDVO und ist auch dann zu erf\u00fcllen, wenn die Bewilligung der aV wie vorliegend keine weiteren Einzelheiten dazu enth\u00e4lt. In der Bewilligung ist lediglich anzugeben, ob und unter welchen Voraussetzungen Ersatzwaren verwendet werden d\u00fcrfen.<\/li><li>bb) Dass sich die Handelsqualit\u00e4t im Laufe der Zeit \u00e4ndern kann, steht ihrer Ber\u00fccksichtigung nicht entgegen. Zu der Voraussetzung, dass die Ersatzwaren zu derselben Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs geh\u00f6ren m\u00fcssen wie die Einfuhrwaren, hat der EuGH entschieden, dass ein Wirtschaftsteilnehmer keine anderen berechtigten Erwartungen hegen kann als die, dass ihm die Inanspruchnahme des Ersatzes durch \u00e4quivalente Waren m\u00f6glich ist, wenn die betreffenden Waren nach der zum Zeitpunkt der Transaktion geltenden Nomenklatur zu derselben Tarifstelle geh\u00f6ren (EuGH-Urteil Eridania Beghin-Say, EU:C:1997:151, ZfZ 1997, 229). \u00dcbertragen auf das Kriterium der Handelsqualit\u00e4t bedeutet dies, dass der Zollbeteiligte die Einfuhr- und Ersatzwaren an der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der aV \u00fcblichen Handelsqualit\u00e4t messen muss. Das Vertrauen darauf, dass sich die Handelsqualit\u00e4t nicht ge\u00e4ndert hat oder auch in Zukunft nicht \u00e4ndern wird, ist demgegen\u00fcber (abgesehen von den Grenzen des Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;2 ZK) nicht gesch\u00fctzt.<\/li><li>cc) Die \u00f6kologische Erzeugung einer Ware ist grunds\u00e4tzlich zur Beeinflussung der Handelsqualit\u00e4t einer Ware geeignet. Demnach sind konventionell erzeugter Zucker und Bio-Zucker nicht von derselben Handelsqualit\u00e4t und somit nicht als \u00e4quivalente Waren im Rahmen der aV anzusehen.<\/li><li>Dies ergibt sich schon aus der Zertifizierung des Bio-Zuckers. Nach Art.&nbsp;3 VO 834\/2007 verfolgt die \u00f6kologische bzw. biologische Produktion die Ziele der Errichtung eines nachhaltigen Bewirtschaftungssystems f\u00fcr die Landwirtschaft, der Produktion qualitativ hochwertiger Erzeugnisse und der Herstellung einer reichen Vielfalt an Lebensmitteln und anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die der Nachfrage der Verbraucher nach Erzeugnissen entsprechen, die durch Verfahren hergestellt wurden, die der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, der Pflanzengesundheit, sowie der Gesundheit und dem Wohlbefinden der Tiere nicht abtr\u00e4glich sind. Daraus ergibt sich, dass die Kennzeichnung von Lebensmitteln nach dieser Verordnung auch der Nachfrage der Verbraucher und damit den Anforderungen des Marktes geschuldet ist. Auf die wachsende Verbrauchernachfrage, das Verbrauchervertrauen und den fairen Wettbewerb wird zudem in den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden&nbsp;2, 3 und 5 der VO 834\/2007 hingewiesen. Die Kennzeichnung des Zuckers nach dieser Verordnung ist also im Handel ein ma\u00dfgebliches Unterscheidungskriterium gegen\u00fcber konventionell erzeugtem Zucker. Ob sich dies im Preis der Waren niederschl\u00e4gt, ist demgegen\u00fcber nach Art.&nbsp;541 Abs.&nbsp;1 ZKDVO nicht ausschlaggebend, auch wenn der Preis einer Ware ein Indiz f\u00fcr deren Handelsqualit\u00e4t sein kann.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus kann eine Sendung von in Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 VO 834\/2007 genannten Erzeugnissen, die gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;33 derselben Verordnung eingef\u00fchrt werden, in der Gemeinschaft nur in den zollrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt werden, wenn der betreffenden Beh\u00f6rde des Mitgliedstaats ein Original der Kontrollbescheinigung vorgelegt wird (Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und Anhang&nbsp;V der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;1235\/2008 der Kommission vom 08.12.2008 mit Durchf\u00fchrungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr.&nbsp;834\/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von \u00f6kologischen\/biologischen Erzeugnissen aus Drittl\u00e4ndern, ABlEU Nr.&nbsp;L&nbsp;334\/25).<\/li><li>Dass in den marktordnungsrechtlichen Regelungen nicht zwischen konventionell und \u00f6kologisch bzw. biologisch produziertem Zucker unterschieden wird, ist demgegen\u00fcber f\u00fcr die Beurteilung der \u00c4quivalenz im Rahmen der aV nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil das Marktordnungsrecht der Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik dient (vgl. Art.&nbsp;43 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union) und nicht der Kontrolle und \u00dcberwachung der in das Zollgebiet der Gemeinschaft bzw. Union verbrachten Waren. Insbesondere die Quotenregelung im Zuckersektor unterscheidet nicht zwischen konventionell und \u00f6kologisch\/biologisch produziertem Zucker (vgl. Art.&nbsp;3 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;952\/2006 der Kommission vom 29.06.2006 mit Durchf\u00fchrungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.&nbsp;318\/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung f\u00fcr Zucker, ABlEU Nr.&nbsp;L&nbsp;178\/39).<\/li><li>dd) Nach diesen Grunds\u00e4tzen konnte der nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) von der Kl\u00e4gerin als Einfuhrware eingef\u00fchrte Bio-Zucker (in den Zollanmeldungen bezeichnet als Erzeugnis aus \u00f6kologischem Landbau) nicht einfuhrabgabenfrei in die aV \u00fcbergef\u00fchrt werden, weil er nicht von derselben Handelsqualit\u00e4t wie der zuvor als Ersatzware verwendete konventionell erzeugte Zucker war und dementsprechend die in Art.&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 ZK i.V.m. Art.&nbsp;541 Abs.&nbsp;1 ZKDVO genannten Voraussetzungen f\u00fcr einen \u00c4quivalenzverkehr nicht erf\u00fcllt waren.<\/li><li>c) Bei der fehlenden \u00c4quivalenz handelt es sich nicht um einen geringf\u00fcgigen Versto\u00df i.S. des Art.&nbsp;859 ZKDVO, der einer Zollschuldentstehung nach Art.&nbsp;204 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b ZK entgegenst\u00fcnde.<\/li><li>3. Die Kl\u00e4gerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b ZK berufen.<\/li><li>Nach dieser Vorschrift erfolgt keine nachtr\u00e4gliche buchm\u00e4\u00dfige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbeh\u00f6rden nicht buchm\u00e4\u00dfig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vern\u00fcnftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgl\u00e4ubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften \u00fcber die Zollanmeldung eingehalten hat.<\/li><li>a) Grunds\u00e4tzlich begr\u00fcndet nur ein solcher Irrtum, der auf ein Handeln der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (sog. aktiver Irrtum), einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben, nicht jedoch ein Irrtum, dem die Zollbeh\u00f6rde im Zeitpunkt der Abgabenerhebung wegen unzutreffender oder unvollst\u00e4ndiger Angaben des Abgabenschuldners unterlag (EuGH-Urteile Mecanarte vom 27.06.1991&nbsp;&#8211; C-348\/89, EU:C:1991:278, Slg.&nbsp;1991, I-3277, ZfZ 1992, 388; Ilumitr\u00f3nica vom 14.11.2002&nbsp;&#8211; C-251\/00, EU:C:2002:655, Slg.&nbsp;2002, I-10433, ZfZ 2003, 46; Senatsurteil vom 07.06.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;36\/10, BFHE 234, 77, ZfZ 2011, 269, Rz&nbsp;9).<\/li><li>aa) Ein aktiver Irrtum einer Zollbeh\u00f6rde liegt im Streitfall nicht vor, weil die Abfertigung nach den Feststellungen des FG jeweils ausschlie\u00dflich auf Grundlage der Angaben der Kl\u00e4gerin in der Zollanmeldung erfolgte. Daraus ging jedoch weder hervor, dass die A als Ersatzware konventionellen Zucker verwendet hatte noch dass \u00fcberhaupt das Zollverfahren der aV in Anspruch genommen werden sollte.<\/li><li>Dass das HZA bereits zuvor \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum \u00f6kologisch erzeugten Zucker als \u00e4quivalent zu konventionell erzeugtem Zucker anerkannt hatte, hat das FG nicht festgestellt.<\/li><li>bb) Auch aus der Tatsache, dass das Hauptzollamt X die Bewilligung der aV nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht an die ge\u00e4nderte Auffassung des Ausschusses f\u00fcr den Zollkodex angepasst hatte, ergibt sich kein Irrtum, der einer Nacherhebung entgegenstehen k\u00f6nnte. Das Kriterium derselben Handelsqualit\u00e4t ergibt sich bereits aus Art.&nbsp;541 Abs.&nbsp;1 ZKDVO. Zudem konnte auch durch die Bewilligung der aV kein Irrtum bei der abfertigenden Zollstelle veranlasst werden. Denn die Bewilligung enth\u00e4lt lediglich den Hinweis, dass nur Ersatzwaren gleicher Qualit\u00e4t als \u00e4quivalent gelten, w\u00e4hrend sie keine Einzelheiten in Bezug auf konventionell erzeugten Zucker regelt.<\/li><li>Es ergibt sich somit auch kein Vertrauensschutz daraus, dass das (nicht verbindliche) Informationsdokument des Zollkodex-Ausschusses &#8211;Fachbereich besondere Verfahren&#8211; vom 06.10.2014 erst am 21.01.2015 und damit zeitlich nach den streitgegenst\u00e4ndlichen Einfuhren in der E-VSF-N ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/li><li>b) Im Streitfall scheidet ein Vertrauensschutz auch deshalb aus, weil die Kl\u00e4gerin in Feld&nbsp;37 der 25&nbsp;Zollanmeldungen einen falschen Verfahrenscode, n\u00e4mlich 4000 bzw. 4071, angegeben hat. Damit hat sie anstelle einer \u00dcberf\u00fchrung der Waren in das Verfahren der aV &#8211;Nichterhebungsverfahren&#8211; nach Ausfuhr von im Rahmen einer aV (Nichterhebungsverfahren) aus Ersatzerzeugnissen hervorgegangenen Veredelungserzeugnissen vor \u00dcberf\u00fchrung der Einfuhrwaren in das Verfahren (Verfahrenscode 5111) mit dem Verfahrenscode 4000 die gleichzeitige \u00dcberf\u00fchrung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne mehrwertsteuerbefreiende Lieferung bzw. mit dem Verfahrenscode 4071 die gleichzeitige \u00dcberf\u00fchrung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne mehrwertsteuerbefreiende Lieferung nach Zolllagerverfahren beantragt.<\/li><li>Auch wenn den Zollanmeldungen jeweils die INF5-Dokumente beilagen und auf diese in den Zollanmeldungen hingewiesen wurde, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin den korrekten Verfahrenscode angeben m\u00fcssen (vgl. Art.&nbsp;199 Abs.&nbsp;1 erster Anstrich, Art.&nbsp;213, Anhang&nbsp;38 ZKDVO). Auch die nachtr\u00e4gliche Korrektur des Verfahrenscodes durch das HZA gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 ZK \u00e4ndert nichts daran, dass die Kl\u00e4gerin (bzw. der von ihr beauftragte Verzollungsdienstleister) falsche Angaben zum beantragten Verfahren gemacht hat und die Zollstelle infolgedessen keinen Anlass hatte, die \u00c4quivalenz der Einfuhrwaren mit den vorzeitig ausgef\u00fchrten Waren abzugleichen oder die \u00dcberwachungszollstelle zu informieren.<\/li><li>4. Die Vorentscheidung verst\u00f6\u00dft allerdings insofern gegen Bundesrecht, als sie die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer durch das HZA in voller H\u00f6he best\u00e4tigt hat.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;2, 21 Abs.&nbsp;2 UStG i.V.m. Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;1 ZK darf lediglich die Differenz nacherhoben werden, wenn die urspr\u00fcngliche Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer in zu geringer H\u00f6he erfolgte.<\/li><li>Im Streitfall wurde bereits bei der Einfuhr Einfuhrumsatzsteuer in H\u00f6he von 7&nbsp;% festgesetzt, die bisher noch nicht erstattet wurde. Die Nacherhebung ist daher auf den Unterschiedsbetrag zwischen der richtigen H\u00f6he der Einfuhrumsatzsteuer ausgehend von einer nunmehr auch durch den Zoll erh\u00f6hten Bemessungsgrundlage (vgl. \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 UStG) und der bereits erfolgten Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer beschr\u00e4nkt. Im zweiten Rechtsgang wird das FG die richtige H\u00f6he der nachzuerhebenden Einfuhrumsatzsteuer ermitteln m\u00fcssen.<\/li><li>Ob die Kl\u00e4gerin zum Vorsteuerabzug nach \u00a7&nbsp;15 UStG berechtigt ist, spielt im Rahmen der Festsetzung der Einfuhrabgaben keine Rolle, weil die Frage des Vorsteuerabzugs erst im Zusammenhang mit der Berechnung der zu zahlenden Umsatzsteuer von Bedeutung ist.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 07. Juli 2020, VII R 43\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.070720.VIIR43.18.0 BFH VII. 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