{"id":73358,"date":"2020-12-04T14:15:54","date_gmt":"2020-12-04T12:15:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73358"},"modified":"2020-12-04T14:16:01","modified_gmt":"2020-12-04T12:16:01","slug":"nichtzulassungsbeschwerde-verfahrensmangel-verletzung-der-sachaufklaerungspflicht-%c2%a7-76-abs-1-fgo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/nichtzulassungsbeschwerde-verfahrensmangel-verletzung-der-sachaufklaerungspflicht-%c2%a7-76-abs-1-fgo\/","title":{"rendered":"Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensmangel (Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht, \u00a7 76 Abs. 1 FGO)"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 15. September 2020, IX B 109\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.150920.IXB109.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , FGO \u00a7 76 Abs 1 , FGO \u00a7 82 , ZPO \u00a7 404<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 14. November 2019, Az: 3 K 223\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Von den Verfahrensbeteiligten angebotene Beweise muss das FG grunds\u00e4tzlich erheben, wenn es einen Verfahrensmangel vermeiden will. Auf die beantragte Beweiserhebung kann es im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel f\u00fcr die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisf\u00fchrenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel unzul\u00e4ssig oder absolut untauglich ist. Zudem ist das FG nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisantr\u00e4gen nachzugehen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Hingegen steht die Zuziehung eines Sachverst\u00e4ndigen im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des Gerichts. Das dem Tatsachengericht bei der Einholung von Sachverst\u00e4ndigengutachten nach \u00a7 82 FGO i.V.m. \u00a7 404 ZPO zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausge\u00fcbt, wenn das Gericht von der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zus\u00e4tzlichen Beweiserhebung h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 14.11.2019 &#8211; 3 K 223\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>Es liegt ein von der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Die Beschwerde f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6&nbsp;FGO).<\/p>\n\n\n\n<p>1. Das FG hat seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1&nbsp;FGO, dazu unter a) verletzt, indem es die Behandlung der Zusch\u00fcsse der F\u00f6rderbank X nicht weiter aufgekl\u00e4rt hat (dazu unter b). Entsprechendes gilt f\u00fcr die Annahme des FG, die Kl\u00e4gerin sei nur bis September 2004 Gesellschafterin der Z-GmbH gewesen (dazu unter c). Hingegen greift die R\u00fcge mangelnder Sachaufkl\u00e4rung &#8211;soweit sie den Umfang der tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrten Bauarbeiten angeht&#8211; nicht durch (dazu unter d).<\/p>\n\n\n\n<p>a) Nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Das Gericht ist dabei an das Vorbringen und an die Beweisantr\u00e4ge der Beteiligten nicht gebunden (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 FGO). Das gilt aber nur in dem Sinne, dass das FG von sich aus auch Beweise erheben kann, die von den Parteien nicht angeboten sind. Von den Verfahrensbeteiligten angebotene Beweise muss das FG grunds\u00e4tzlich erheben, wenn es einen Verfahrensmangel vermeiden will. Auf die beantragte Beweiserhebung kann es im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel f\u00fcr die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisf\u00fchrenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel unzul\u00e4ssig oder absolut untauglich ist. Zudem ist das FG nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisantr\u00e4gen nachzugehen (vgl. nur Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 22.06.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;134\/15, BFH\/NV 2016, 1571, Rz&nbsp;11, m.w.N.; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;115 Rz&nbsp;310 &#8222;Beweisantrag&#8220;).<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend das FG die von den Verfahrensbeteiligten angebotenen Beweise grunds\u00e4tzlich erheben muss, steht die Zuziehung eines Sachverst\u00e4ndigen im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des Gerichts. Das dem Tatsachengericht bei der Einholung von Sachverst\u00e4ndigengutachten nach \u00a7&nbsp;82 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;404 der Zivilprozessordnung (ZPO) zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausge\u00fcbt, wenn das Gericht von der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zus\u00e4tzlichen Beweiserhebung h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 02.08.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;46\/16, BFH\/NV 2016, 1744, Rz&nbsp;3; Gr\u00e4ber\/Ratschow, a.a.O., \u00a7&nbsp;115 Rz&nbsp;310 &#8222;Sachverst\u00e4ndiger&#8220;).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat die Kl\u00e4gerin zu Recht ger\u00fcgt, das FG habe den Sachverhalt bez\u00fcglich der Ber\u00fccksichtigung der Zusch\u00fcsse der F\u00f6rderbank X nicht hinreichend aufgekl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Dabei sei der Sachverhalt unter Ber\u00fccksichtigung der von ihr, der Kl\u00e4gerin, freiwillig erstellten Buchf\u00fchrung aufkl\u00e4rbar. Ein Einblick in die Buchf\u00fchrung nebst der zugrunde liegenden Belege h\u00e4tte sich aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, denn dort seien alle bezahlten Betr\u00e4ge einzeln gebucht worden, und zwar Zusch\u00fcsse und Bauaufwendungen getrennt. Dementsprechend h\u00e4tte das FG anhand der Buchf\u00fchrung und der Belege die H\u00f6he des Zuschusses und der Bauaufwendungen sowie den Umstand, dass nur der saldierte Betrag in der Anlage&nbsp;V angesetzt worden sei, erkennen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Diese R\u00fcge hat Erfolg. Zwar hat das FG ausgef\u00fchrt, die Kl\u00e4gerin habe schon nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass im Streitjahr 2004 h\u00f6here Erhaltungsaufwendungen f\u00fcr das Objekt B-Stra\u00dfe als erkl\u00e4rt angefallen seien. Die von ihr erstellte Aufstellung zur Ermittlung der als Werbungskosten abziehbaren Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsaufwendungen sei nicht geeignet, den Nachweis der tats\u00e4chlichen H\u00f6he der Erhaltungsaufwendungen zu erbringen (unter I.2.b&nbsp;aa&nbsp;(3) der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/p>\n\n\n\n<p>Dem kann der Senat jedoch nicht folgen. Denn die Kl\u00e4gerin hat im Klageverfahren substantiiert vorgetragen, dass den Zusch\u00fcssen Werbungskosten gegen\u00fcberst\u00fcnden, mit denen diese verrechnet worden seien. So hat sie im Schriftsatz vom 25.10.2019 ausgef\u00fchrt: &#8222;Die Kl\u00e4gerin hat gem. individueller Anlage zur Anlage&nbsp;V, B-Stra\u00dfe 2004 Instandhaltungskosten von 241.555,62&nbsp;EUR gehabt, als WK in Anlage&nbsp;V aber nur EUR&nbsp;54.920,00 angesetzt, KE&nbsp;6. Nicht geltend gemacht als WK wurden EUR&nbsp;186.635,62.&#8220; Es h\u00e4tte daher nahegelegen, dem kl\u00e4gerischen Vortrag nachzugehen und die Handhabung bei der Erstellung der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2004 aufzukl\u00e4ren, z.B. durch Heranziehung der von der Kl\u00e4gerin (freiwillig) erstellten Buchf\u00fchrung und der dazugeh\u00f6rigen Belege.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Dass die Kl\u00e4gerin den Verfahrensmangel in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG nicht ger\u00fcgt hat, ist nicht mit einem Verlust ihres R\u00fcgerechts (\u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;295 ZPO) verbunden. Ein Versto\u00df gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht liegt trotz unterlassener R\u00fcge vor, wenn das FG &#8211;wie hier&#8211; eine konkrete M\u00f6glichkeit, den von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzukl\u00e4ren, nicht genutzt hat, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der weiteren Aufkl\u00e4rung auch ohne Antrag nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Verhandlung h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen (vgl. nur BFH-Beschl\u00fcsse vom 28.02.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;145\/16, BFH\/NV 2018, 636; vom 23.10.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;20\/19, BFH\/NV 2020, 215; Gr\u00e4ber\/Ratschow, a.a.O., \u00a7&nbsp;115 Rz&nbsp;290).<\/p>\n\n\n\n<p>dd) Der Verfahrensmangel ist zudem erheblich. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass das FG durch weitere Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts zu der Erkenntnis gelangt w\u00e4re, dass die Zusch\u00fcsse der F\u00f6rderbank X (durch Saldierung mit Werbungskosten) bereits eink\u00fcnfteerh\u00f6hend ber\u00fccksichtigt worden sind.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Ferner hat die Kl\u00e4gerin zu Recht beanstandet, das FG habe weitere Ermittlungen zur Gesellschafterstellung der Kl\u00e4gerin anstellen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Die Kl\u00e4gerin hat vorgebracht, das FG habe den Sachverhalt aufkl\u00e4ren und Beweis erheben m\u00fcssen durch Einsicht in den Treuhandvertrag, das Handelsregister und die Gesellschafterliste. Das h\u00e4tte sich dem FG aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, weil die Gesellschafterstellung, insbesondere ihr Beginn, entscheidungserheblich gewesen sei und sich aus den Akten ergeben habe. Ebenso h\u00e4tte das FG den Zeitpunkt des Wertverlusts feststellen m\u00fcssen; die Liquidationsunterlagen, Bilanzen etc. h\u00e4tten vorgelegen.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Auch dem ist zu folgen. Der Senat kann dem FG in seiner Einsch\u00e4tzung, die Kl\u00e4gerin habe weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, dass sie ihre Gesch\u00e4ftsanteile im September 2004 nur zu treuen H\u00e4nden auf die Erwerberin \u00fcbertragen habe (unter II.3. der Entscheidungsgr\u00fcnde), nicht folgen. Vielmehr ergibt sich aus dem als Anlage&nbsp;KE&nbsp;9 zum Schriftsatz vom 30.10.2019 von der Kl\u00e4gerin \u00fcbersandten Beschluss des Amtsgerichts D, dass die Kl\u00e4gerin bis zur L\u00f6schung der Z-GmbH einzige Gesellschafterin der Gesellschaft war (vgl. dazu auch den als Anlage&nbsp;A4 zum Schriftsatz vom 10.12.2019 \u00fcbersandten Treuhandvertrag vom 10.09.2004, der zwar erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcbersandt worden ist, aber bereits zusammen mit der Anteils\u00fcbertragung beurkundet worden war). Dem h\u00e4tte das FG nachgehen und den Sachverhalt weiter aufkl\u00e4ren m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Die Kl\u00e4gerin hat ihr R\u00fcgerecht nicht durch r\u00fcgeloses Einlassen in der m\u00fcndlichen Verhandlung verloren. Die weitere Sachverhaltsaufkl\u00e4rung h\u00e4tte sich dem FG aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>dd) Das angefochtene Urteil kann auch auf der unterbliebenen weiteren Sachaufkl\u00e4rung beruhen. Es erscheint nicht fernliegend, dass die Anteile an der Z-GmbH der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren weiterhin steuerlich zuzurechnen waren. Zudem ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Kl\u00e4gerin im Zuge der Liquidation der Z-GmbH mit (Darlehens-)Forderungen gegen\u00fcber der Gesellschaft ausgefallen ist und dass diese nach den &#8211;im Streitfall weiterhin anwendbaren (s. Senatsurteil vom 11.07.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;36\/15, BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208)&#8211; Grunds\u00e4tzen zur Ber\u00fccksichtigung von nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen im Rahmen des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1, 4 des Einkommensteuergesetzes (nach Abschluss der [Nachtrags-]Liquidation) zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>d) Der Senat l\u00e4sst es dahinstehen, ob mit dem weiteren Vorbringen der Kl\u00e4gerin, das FG h\u00e4tte den Umfang der Bauarbeiten (durch Sachverst\u00e4ndigengutachten und Auswertung des sichergestellten Fotokonvoluts) aufkl\u00e4ren m\u00fcssen, eine Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht ausreichend dargelegt worden ist. Dem k\u00f6nnte entgegenstehen, dass das FG seine Entscheidung auch damit begr\u00fcndet hat, dass der Werbungskostenabzug ausscheidet, weil die Kl\u00e4gerin keine Nachweise \u00fcber die Zahlung der streitigen Rechnungsbetr\u00e4ge vorgelegt hat. Angesichts der umfangreichen weiteren Begr\u00fcndung des FG vermag der Senat indes nicht zu erkennen, ob diese Begr\u00fcndung die Entscheidung des FG alleine getragen h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr sachgerecht, nach \u00a7&nbsp;116&nbsp;Abs.&nbsp;6&nbsp;FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2&nbsp;FGO.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Halbsatz&nbsp;FGO ab.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 15. September 2020, IX B 109\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.150920.IXB109.19.0 BFH IX. 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