{"id":73376,"date":"2020-12-04T14:24:00","date_gmt":"2020-12-04T12:24:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73376"},"modified":"2020-12-04T14:24:07","modified_gmt":"2020-12-04T12:24:07","slug":"tarifierung-und-branntweinsteuerpflicht-von-vanille-oleoresin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/tarifierung-und-branntweinsteuerpflicht-von-vanille-oleoresin\/","title":{"rendered":"Tarifierung und Branntweinsteuerpflicht von Vanille-Oleoresin"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2020, VII R 44\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:VE.070720.VIIR44.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KN Pos 1302 UPos 1905 , KN Pos 3301 UPos 9030 , KN Pos 3302 UPos 1090 , EWGRL 83\/92 Art 27 Abs 1 Buchst e , KN Kap 13 Anm 1 Buchst ij , KN AllgVorschr 1 , KN Kap 13 Anm 1 Buchst a , KN Kap 33 Anm 2 , BranntwMonG \u00a7 152 Abs 1 Nr 5<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 18. September 2018, Az: 11 K 3691\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ist die Unterpos. 1302 19 05 KN dahingehend auszulegen, dass darin auch ein mit Ethanol und Wasser verd\u00fcnntes, extrahiertes Vanille-Oleoresin bestehend aus rund 90 % (v\/v) bzw. 85 % (m\/m) Ethanol, bis zu 10 % (m\/m) Wasser, 4,8 % (m\/m) Trockenr\u00fcckstand und 0,5 % (m\/m) Vanillin einzureihen ist, obwohl nach der Anm. 1 Buchst. ij zu Kap. 13 KN extrahierte Oleoresine nicht zu Pos. 1302 KN geh\u00f6ren?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Geh\u00f6ren zu den extrahierten Oleoresinen im Sinne der Unterpos. 3301 90 30 KN Waren wie in der ersten Vorlagefrage beschrieben?<\/p>\n\n\n\n<p>3. Ist die Unterpos. 3302 10 90 KN dahingehend auszulegen, dass Waren wie in der ersten Vorlagefrage beschrieben als eine Mischung von Riechstoffen oder eine Mischung (einschlie\u00dflich alkoholischer L\u00f6sungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als f\u00fcr die Lebensmittelindustrie verwendeten Art, einzureihen sind?<\/p>\n\n\n\n<p>4. Geh\u00f6ren zu den Aromen im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Buchst. e RL 92\/83 auch Waren der Unterpos. 1302 19 05 KN oder extrahiertes Oleoresin der Unterpos. 3301 90 30 KN?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>I. Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Ist die Unterpos. 1302 19 05 KN dahingehend auszulegen, dass darin auch ein mit Ethanol und Wasser verd\u00fcnntes, extrahiertes Vanille-Oleoresin bestehend aus rund 90 % (v\/v) bzw. 85 % (m\/m) Ethanol, bis zu 10 % (m\/m) Wasser, 4,8 % (m\/m) Trockenr\u00fcckstand und 0,5 % (m\/m) Vanillin einzureihen ist, obwohl nach der Anm. 1 Buchst. ij zu Kap. 13 KN extrahierte Oleoresine nicht zu Pos. 1302 KN geh\u00f6ren?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Geh\u00f6ren zu den extrahierten Oleoresinen im Sinne der Unterpos. 3301 90 30 KN Waren wie in der ersten Vorlagefrage beschrieben?<\/p>\n\n\n\n<p>3. Ist die Unterpos. 3302 10 90 KN dahingehend auszulegen, dass Waren wie in der ersten Vorlagefrage beschrieben als eine Mischung von Riechstoffen oder eine Mischung (einschlie\u00dflich alkoholischer L\u00f6sungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als f\u00fcr die Lebensmittelindustrie verwendeten Art, einzureihen sind?<\/p>\n\n\n\n<p>4. Geh\u00f6ren zu den Aromen im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Buchst. e RL 92\/83 auch Waren der Unterpos. 1302 19 05 KN oder extrahiertes Oleoresin der Unterpos. 3301 90 30 KN?<\/p>\n\n\n\n<p>II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des EuGH \u00fcber die Vorabentscheidungsfragen ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Am 10.02.2016 meldete die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) \u2026&nbsp;kg &#8222;Mischungen von Riechstoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art, hier: \u2026-Vanille-Extrakt&#8220;, unter der zollfreien Unterposition (Unterpos.) 3302&nbsp;10&nbsp;90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur \u00dcberf\u00fchrung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an.<\/li><li>Bei dieser Ware handelt es sich um ein urspr\u00fcnglich mittels eines L\u00f6sungsmittels (nach den Angaben der Kl\u00e4gerin mittels Ethanols) aus der Pflanze (Vanilleschote) gewonnenes, stark riechendes, z\u00e4hfl\u00fcssiges, dunkelbraunes Produkt mit Ursprung in Madagaskar, das anschlie\u00dfend in der Schweiz mit Alkohol und Wasser verd\u00fcnnt und in die EU eingef\u00fchrt wird. Nach der Verd\u00fcnnung ist die Ware goldbraun und d\u00fcnnfl\u00fcssig und riecht stark nach Vanille. Nach der Verd\u00fcnnung besteht sie aus rund 90&nbsp;% (v\/v) bzw. 85&nbsp;% (m\/m) Ethanol, 4,8&nbsp;% (m\/m) Trockenr\u00fcckstand und bis zu 10&nbsp;% (m\/m) Wasser und verf\u00fcgt \u00fcber einen durchschnittlichen Vanillin-Gehalt von 0,5&nbsp;% (m\/m).<\/li><li>Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) zun\u00e4chst nur Einfuhrumsatzsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac festgesetzt hatte, erhob das HZA mit Bescheid vom 25.04.2016 Zoll in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und Branntweinsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac nach, weil es nunmehr davon ausging, dass die Ware in die Unterpos. 1302&nbsp;19&nbsp;05&nbsp;KN (Zollsatz 3&nbsp;%) einzureihen sei und damit auch der Branntweinsteuer unterliege.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Nacherhebung von Zoll und Branntweinsteuer sei rechtm\u00e4\u00dfig. Die eingef\u00fchrte Ware sei in die Unterpos. 1302&nbsp;19&nbsp;05&nbsp;KN einzureihen. Es handele sich zwar nicht um reines Vanille-Oleoresin, sondern um eine Mischung aus Vanille-Oleoresin, Alkohol und Wasser. Das Vanille-Oleoresin verleihe der Ware jedoch ihren wesentlichen Charakter, weshalb auch das mit Alkohol und Wasser verd\u00fcnnte Vanille-Oleoresin in die Position (Pos.) 1302 des Harmonisierten Systems (HS) einzureihen sei. Zudem habe eine Verarbeitung in Bezug auf eine Standardisierung der Ware keinen Einfluss auf die Tarifierung. Der von der Kl\u00e4gerin eingef\u00fchrte Vanille-Extrakt habe auch nicht durch den Zusatz anderer Stoffe den Charakter von Lebensmittelzubereitungen erhalten, weil Alkohol und Wasser auch bereits beim Ausziehen des Vanille-Oleoresins verwendet worden seien. Abgesehen davon werde Vanille-Oleoresin ausdr\u00fccklich in der Unterpos. 1302&nbsp;19&nbsp;05&nbsp;KN genannt. Eine Einreihung in die Unterpos. 3302&nbsp;10&nbsp;90&nbsp;KN scheide aus, da es sich bei dem Vanille-Oleoresin nicht um einen Riechstoff handele.<\/li><li>Au\u00dferdem sei der \u2026-Vanille-Extrakt eine branntweinsteuerpflichtige Ware. Die f\u00fcr bestimmte Lebensmittelaromen bestehende Steuerbefreiung sei nicht anzuwenden, weil der \u2026-Vanille-Extrakt nicht aus mehreren Pflanzenarten gewonnen worden sei.<\/li><li>Gegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin Revision eingelegt. Nach ihrer Auffassung ist die Ware in die Unterpos. 3302&nbsp;10&nbsp;90&nbsp;KN einzureihen. Die Pos.&nbsp;3302&nbsp;KN erfasse unter anderem Mischungen auf der Grundlage eines Riechstoffs, von der als Rohstoffe f\u00fcr die Industrie verwendeten Art. Riechstoffe in diesem Sinne seien die Substanzen der Pos. 3301&nbsp;KN, wozu unter anderem alle extrahierten Oleoresine geh\u00f6rten. Die eingef\u00fchrte Ware enthalte ein solches extrahiertes Oleoresin. Abgesehen davon sei durch die in der Schweiz vorgenommene Vermischung des aus Madagaskar bezogenen Produkts mit Alkohol und Wasser eine Zubereitung f\u00fcr die Lebensmittelindustrie entstanden. Die Pos. 1302&nbsp;KN h\u00e4lt die Kl\u00e4gerin nicht f\u00fcr anwendbar, weil extrahierte Oleoresine gem\u00e4\u00df Anmerkung (Anm.)&nbsp;1 Buchst.&nbsp;ij zu Kapitel (Kap.) 13&nbsp;KN ausdr\u00fccklich aus der Pos. 1302&nbsp;KN ausgeschlossen seien.<\/li><li>Nach der Auffassung der Kl\u00e4gerin beruht die Vorentscheidung au\u00dferdem auf einer unrichtigen Anwendung des Branntweinsteuerrechts. Die Branntweinsteuer entfalle unabh\u00e4ngig davon, ob die eingef\u00fchrte Ware in die Unterpos. 3302&nbsp;10&nbsp;90&nbsp;KN oder in die Unterpos. 1302&nbsp;19&nbsp;05&nbsp;KN einzureihen sei. Das FG habe den Umfang der Steuerbefreiung von Aromen der Pos. 1302&nbsp;KN rechtsfehlerhaft auf Aromen aus zusammengesetzten Pflanzenausz\u00fcgen beschr\u00e4nkt. Bei Waren der Pos. 3302&nbsp;KN falle auch nach Auffassung der Verwaltung keine Branntweinsteuer an.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>II.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat setzt das bei ihm anh\u00e4ngige Revisionsverfahren aus (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit &#8211;i.V.m.&#8211; \u00a7&nbsp;74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem EuGH gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Ist die Unterpos. 1302&nbsp;19&nbsp;05&nbsp;KN dahingehend auszulegen, dass darin auch ein mit Ethanol und Wasser verd\u00fcnntes, extrahiertes Vanille-Oleoresin bestehend aus rund 90&nbsp;% (v\/v) bzw. 85&nbsp;% (m\/m) Ethanol, bis zu 10&nbsp;% (m\/m) Wasser, 4,8&nbsp;% (m\/m) Trockenr\u00fcckstand und 0,5&nbsp;% (m\/m) Vanillin einzureihen ist, obwohl nach der Anm.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;ij zu Kap. 13&nbsp;KN extrahierte Oleoresine nicht zu Pos. 1302&nbsp;KN geh\u00f6ren?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Geh\u00f6ren zu den extrahierten Oleoresinen im Sinne der Unterpos. 3301&nbsp;90&nbsp;30&nbsp;KN Waren wie in der ersten Vorlagefrage beschrieben?<\/p>\n\n\n\n<p>3. Ist die Unterpos. 3302&nbsp;10&nbsp;90&nbsp;KN dahingehend auszulegen, dass Waren wie in der ersten Vorlagefrage beschrieben als eine Mischung von Riechstoffen oder eine Mischung (einschlie\u00dflich alkoholischer L\u00f6sungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als f\u00fcr die Lebensmittelindustrie verwendeten Art, einzureihen sind?<\/p>\n\n\n\n<p>4. Geh\u00f6ren zu den Aromen im Sinne des Art.&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e RL&nbsp;92\/83 auch Waren der Unterpos. 1302&nbsp;19&nbsp;05&nbsp;KN oder extrahiertes Oleoresin der Unterpos. 3301&nbsp;90&nbsp;30&nbsp;KN?<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Nach Auffassung des Senats ist f\u00fcr die L\u00f6sung des Streitfalls die KN nach der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2015\/1754 der Kommission vom 06.10.2015 zur \u00c4nderung des Anhangs&nbsp;I der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2658\/87 des Rates \u00fcber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union &#8211;ABlEU&#8211; vom 30.10.2015 Nr.&nbsp;L&nbsp;285, 1) ma\u00dfgeblich. Insbesondere kommt es auf den jeweiligen Anwendungsbereich der Pos. 1302, 3301 und 3302&nbsp;KN und der Unterpos. 1302&nbsp;19&nbsp;05&nbsp;KN, 3301&nbsp;90&nbsp;30&nbsp;KN und 3302&nbsp;10&nbsp;90&nbsp;KN an. Bei deren Auslegung bestehen Zweifel, die f\u00fcr den Streitfall entscheidungserheblich sind. Au\u00dferdem kommt es f\u00fcr die L\u00f6sung des Streitfalls auf die Reichweite der Befreiung von Aromen von der Branntweinsteuer gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e der Richtlinie (EWG) Nr.&nbsp;92\/83 des Rates vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getr\u00e4nke &#8211;RL&nbsp;92\/83&#8211; (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften vom 31.10.1992 Nr.&nbsp;L&nbsp;316\/21) an, bei dessen Auslegung der Senat ebenfalls Zweifel hat:<\/li><li><strong>Anzuwendendes Unionsrecht:<\/strong><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Art.&nbsp;43 der Richtlinie 2008\/118\/EG des Rates vom 16.12.2008 (RL 2008\/118) \u00fcber das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\/12\/EWG (ABlEU 2009 Nr.&nbsp;L&nbsp;9\/12):<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem &#8222;Verbrauchsteuerausschuss&#8220;, unterst\u00fctzt.<\/p>\n\n\n\n<p>(\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p>Art.&nbsp;44 RL&nbsp;2008\/118:<\/p>\n\n\n\n<p>Neben seinen Aufgaben nach Art.&nbsp;43 pr\u00fcft der Verbrauchsteuerausschuss die von seinem Vorsitzenden von sich aus oder auf Ersuchen des Vertreters eines Mitgliedstaats aufgeworfenen Fragen, die die Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen \u00fcber die Verbrauchsteuern betreffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Leitlinie CED Nr.&nbsp;458 des Verbrauchsteuerausschusses der Europ\u00e4ischen Kommission vom 19.11.2003:<\/p>\n\n\n\n<p>Fragen zur Anwendung der gemeinschaftlichen Verbrauchsteuervorschriften<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><th><\/th><\/tr><tr><td>1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/td><td>Herkunft<\/td><td>Kommission<\/td><\/tr><tr><td><\/td><td>Bezug&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/td><td>Artikel&nbsp;27 Absatz&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;e der Richtlinie 92\/83\/EWG<\/td><\/tr><tr><td>&nbsp;&nbsp;<\/td><td>Gegenstand<\/td><td>Innergemeinschaftliche Bef\u00f6rderung von Aromen gem\u00e4\u00df Artikel&nbsp;27 Absatz&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;e der Richtlinie 92\/83\/EWG CED Nr.&nbsp;364 Rev.&nbsp;1 und 432<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>Die Delegationen sind fast einstimmig der Auffassung, dass die Befreiung nach Artikel&nbsp;27 Absatz&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;e der Richtlinie 92\/83\/EWG vom Zeitpunkt der Herstellung oder der Einfuhr an f\u00fcr Aromen gew\u00e4hrt wird, die unter die KN-Codes 1302&nbsp;19&nbsp;30, 2106&nbsp;90&nbsp;20 und 3302 in der bei Annahme dieser Leitlinie g\u00fcltigen Fassung fallen.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><th><\/th><\/tr><tr><td>Unterpos. 1302&nbsp;19&nbsp;30&nbsp;KN in der am 19.11.2003 geltenden Fassung:<\/td><\/tr><tr><td>1302 19 30&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/td><td>zusammengesetzte Pflanzenausz\u00fcge zum Herstellen von Getr\u00e4nken oder Lebensmittelzubereitungen<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><th><\/th><\/tr><tr><td>Unterpos.&nbsp;2106&nbsp;90&nbsp;20&nbsp;KN in der am 19.11.2003 geltenden Fassung:<\/td><\/tr><tr><td>2106&nbsp;90&nbsp;20&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/td><td>zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getr\u00e4nken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><th><\/th><\/tr><tr><td>Pos.&nbsp;3302&nbsp;KN in der am 19.11.2003 geltenden Fassung:<\/td><\/tr><tr><td>3302&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/td><td>Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschlie\u00dflich alkoholische L\u00f6sungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe f\u00fcr die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getr\u00e4nken verwendeten Art<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p><strong>Anzuwendendes nationales Recht:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7&nbsp;130 des Gesetzes \u00fcber das Branntweinmonopol &#8211;Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)&#8211; vom 08.04.1922 in der Fassung (i.d.F.) des Gesetzes vom 15.07.2009 (Bundesgesetzblatt &#8211;BGBl&#8211; I, 1870):<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Branntwein sowie branntweinhaltige Waren (Erzeugnisse) unterliegen im Steuergebiet der Branntweinsteuer (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Branntweinhaltige Waren im Sinn des Absatzes&nbsp;1 sind andere alkoholhaltige Waren als die des Kapitels&nbsp;22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Branntwein hergestellt werden oder Branntwein enthalten und deren Alkoholgehalt bei fl\u00fcssigen Waren h\u00f6her als 1,2&nbsp;Volumenprozent, bei nicht fl\u00fcssigen Waren als 1&nbsp;Masseprozent ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 BranntwMonG i.d.F. des Gesetzes vom 21.06.2013 (BGBl I, 2221):<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Erzeugnisse sind von der Steuer befreit, wenn sie gewerblich verwendet werden<\/p>\n\n\n\n<p>(\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p>5. unverg\u00e4llt zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von<\/p>\n\n\n\n<p>a) Getr\u00e4nken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2&nbsp;Volumenprozent,<\/p>\n\n\n\n<p>b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getr\u00e4nke,<\/p>\n\n\n\n<p>(\u2026)<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">IV.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Bei der Auslegung der Unterpos. 1302&nbsp;19&nbsp;05&nbsp;KN, 3301&nbsp;90&nbsp;30&nbsp;KN und 3302&nbsp;10&nbsp;90&nbsp;KN, die f\u00fcr die Tarifierung der eingef\u00fchrten Ware in Betracht kommen, bestehen Zweifel.<\/li><li>1. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH, der sich das vorlegende Gericht angeschlossen hat, ist das entscheidende Kriterium f\u00fcr die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind, und nach den Allgemeinen Vorschriften f\u00fcr die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur &#8211;AV&#8211; (EuGH-Urteil GROFA u.a. vom 22.03.2017, C-435\/15 und C-666\/15, EU:C:2017:232, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern &#8211;ZfZ&#8211; 2017, 163; vgl. auch Senatsurteil vom 26.09.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;17\/16, ZfZ 2018, 139).<\/li><li>Daneben gibt es Erl\u00e4uterungen und Einreihungsavise, die ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel f\u00fcr die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. EuGH-Urteil GROFA u.a., EU:C:2017:232, ZfZ 2017, 163, und Senatsurteil in ZfZ 2018, 139), weshalb der vorlegende Senat die Erl\u00e4uterungen erg\u00e4nzend zu den Vorschriften des Unionsrechts angef\u00fchrt hat. Auf den Verwendungszweck einer Ware darf abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erl\u00e4uterungen auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (Senatsurteil vom 08.11.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;9\/15, BFHE 256, 286, ZfZ 2017, 103). Entscheidend ist dabei, ob sich der Verwendungszweck in den objektiven Eigenschaften und Merkmalen der Ware niedergeschlagen hat (vgl. Senatsurteile in ZfZ 2018, 139, und vom 15.01.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;16\/17, BFH\/NV 2019, 600).<\/li><li>2. Die Pos.&nbsp;1302&nbsp;KN erfasst nach ihrem Wortlaut Pflanzens\u00e4fte und Pflanzenausz\u00fcge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert.<\/li><li>Wie sich erg\u00e4nzend aus ErlHS&nbsp;01.0 und 02.0 zu Pos.&nbsp;1302 ergibt, geh\u00f6ren zu dieser Position Pflanzens\u00e4fte und Pflanzenausz\u00fcge (pflanzliche Erzeugnisse, die gew\u00f6hnlich ohne \u00e4u\u00dfere Einwirkung oder nach Anschneiden abgesondert oder mit Hilfe von L\u00f6semitteln gewonnen werden), sofern sie nicht in Positionen mit genauerer Warenbezeichnung genannt oder inbegriffen sind. Diese S\u00e4fte und Ausz\u00fcge unterscheiden sich nach ErlHS&nbsp;02.5 zu Pos.&nbsp;1302 von den \u00e4therischen \u00d6len, Resinoiden und extrahierten Oleoresinen der Pos.&nbsp;3301 dadurch, dass sie, abgesehen von den fl\u00fcchtigen, wohlriechenden Bestandteilen, einen weit h\u00f6heren Anteil an anderen Pflanzeninhaltsstoffen enthalten (z.B. Chlorophyll, Tannine, Bitterstoffe, Kohlenhydrate und andere extrahierbare Stoffe).<\/li><li>a) Die von der Kl\u00e4gerin eingef\u00fchrte Ware wird in einem ersten Verarbeitungsschritt mittels eines L\u00f6sungsmittels (nach den Angaben der Kl\u00e4gerin mittels Ethanol) aus der Pflanze (Vanilleschote) gewonnen. Daher k\u00f6nnte sie als Pflanzenauszug i.S. der Pos. 1302&nbsp;KN und der genannten Erl\u00e4uterungen anzusehen sein. Dies wird durch die in den ErlHS&nbsp;03.0, 07.0, 10.0 und 13.0 zu Pos.&nbsp;1302 genannten Beispiele best\u00e4tigt, aus denen geschlossen werden kann, dass allein das Ausziehen mit einem L\u00f6semittel (z.B. Alkohol) der Einordnung einer Ware in die Pos.&nbsp;1302&nbsp;KN nicht entgegensteht.<\/li><li>b) Die Ware wird jedoch in einem zweiten Verarbeitungsschritt (ebenfalls vor der Einfuhr) so stark mit Alkohol und Wasser verd\u00fcnnt, dass sie zu rund 95&nbsp;% (m\/m) aus diesen beiden Bestandteilen besteht. Dagegen betragen der Trockenr\u00fcckstand nur 4,8&nbsp;% (m\/m) und der Vanillin-Gehalt nur 0,5&nbsp;% (m\/m). Dieser geringe Anteil von Pflanzeninhaltsstoffen spricht nach Auffassung des vorlegenden Senats daf\u00fcr, dass die Ware im Zeitpunkt der Einfuhr einen etwaigen Charakter als Pflanzenauszug bereits verloren hatte.<\/li><li>Andererseits geht aus der Pos.&nbsp;1302&nbsp;KN und den dazugeh\u00f6rigen Erl\u00e4uterungen nicht hervor, bis zu welchem Anteil an anderen Pflanzeninhaltsstoffen die Nomenklatur noch von einem Pflanzenauszug ausgeht und wann der Anteil an anderen Pflanzeninhaltsstoffen f\u00fcr eine Einreihung in die Pos.&nbsp;1302&nbsp;KN zu gering ist und von einer h\u00f6heren Verarbeitungsstufe und einer anderen Tarifposition (im Streitfall Pos.&nbsp;3301&nbsp;KN oder 3302&nbsp;KN) auszugehen ist. Immerhin ergibt sich aus der nicht verbindlichen ErlKN&nbsp;01.1 zu Pos.&nbsp;1302, dass eine Verarbeitung in Bezug auf eine Standardisierung einer Einreihung in die Pos.&nbsp;1302&nbsp;KN nicht entgegensteht. Ob allerdings eine so starke Verd\u00fcnnung mit Alkohol und Wasser wie im Streitfall noch als Standardisierung angesehen werden kann, auch wenn sie &#8211;was die Kl\u00e4gerin vorgetragen hat&#8211; dazu dient, den Vanille-Gehalt auf 0,5&nbsp;% (m\/m) einzustellen, ergibt sich daraus nicht. In diesem Zusammenhang ist ferner auf ErlHS&nbsp;29.1 zu Pos.&nbsp;1302 hinzuweisen, wonach pflanzliche S\u00e4fte und Ausz\u00fcge dann nicht mehr zu dieser Position geh\u00f6ren, wenn sie durch den Zusatz anderer Stoffe den Charakter von Lebensmittelzubereitungen, Arzneiwaren usw. erhalten haben. Auch hier bleibt der genaue Anwendungsbereich der Pos.&nbsp;1302&nbsp;KN vage.<\/li><li>c) Dar\u00fcber hinaus hat der vorlegende Senat auch deshalb Zweifel an der Anwendbarkeit der Pos.&nbsp;1302&nbsp;KN, weil nach Anm.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;ij zu Kap.&nbsp;13 extrahierte Oleoresine (englisch extracted oleoresins, franz\u00f6sisch les ol\u00e9or\u00e9sines d\u00b4extraction) ausdr\u00fccklich aus Pos.&nbsp;1302 KN ausgeschlossen werden. Dies ist insofern folgerichtig, als extrahierte Oleoresine von Pos.&nbsp;3301&nbsp;KN erfasst werden. Auch best\u00e4tigt ErlHS&nbsp;36.2 zu Pos.&nbsp;1302, dass extrahierte Oleoresine nicht zu dieser Position, sondern zu Pos.&nbsp;3301&nbsp;HS geh\u00f6ren. Extrahierte Oleoresine unterscheiden sich von den Ausz\u00fcgen der Pos.&nbsp;1302&nbsp;KN darin, dass sie 1. gewonnen werden aus nat\u00fcrlichen zellul\u00e4ren rohen pflanzlichen Stoffen (meistens Gew\u00fcrze oder aromatische Pflanzen), entweder durch organische L\u00f6semittel-Extraktion oder durch \u00fcberkritische Fluid-Extraktion, und 2. die fl\u00fcchtige wohlriechende Stoffe zusammen mit nicht-fl\u00fcchtigen Aromastoffen enthalten, die den charakteristischen Geruch oder Geschmack der Gew\u00fcrze oder aromatischen Pflanzen bestimmen (ErlHS 36.5 zu Pos.&nbsp;1302).<\/li><li>Da das FG im Streitfall davon ausgeht, dass das in dem \u2026-Vanille-Extrakt enthaltene Vanille-Oleoresin ein extrahiertes Oleoresin ist, m\u00fcsste die Ware somit nach der Anm.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;ij zu Kap.&nbsp;13 aus der Pos.&nbsp;1302&nbsp;KN ausgeschlossen werden. Dementsprechend k\u00e4men auch deren Unterpositionen nach der Systematik der Nomenklatur nicht mehr in Betracht (vgl. auch AV&nbsp;6).<\/li><li>d) Allerdings besteht bei einem Ausschluss von Waren wie im Streitfall aus der Pos. 1302&nbsp;KN insofern ein Widerspruch, als Vanille-Oleoresin in der Unterpos. 1302&nbsp;19&nbsp;05&nbsp;KN ausdr\u00fccklich genannt wird. Aus ErlHS&nbsp;26.1 zu Pos.&nbsp;1302&nbsp;KN (enthalten in dem Abschnitt&nbsp;A zu den Pflanzens\u00e4ften und Pflanzenausz\u00fcgen) ergibt sich ebenfalls, dass zu dieser Position Vanille-Oleoresin geh\u00f6rt. Wenn aber die Pos.&nbsp;1302&nbsp;KN ausgeschlossen w\u00e4re, d\u00fcrften auch ihre Unterpositionen nicht mehr angewandt werden.<\/li><li>Unklar ist allerdings, welcher Anwendungsbereich f\u00fcr die Unterpos.&nbsp;1302&nbsp;19&nbsp;05&nbsp;KN dann noch bliebe, weil nat\u00fcrliche Oleoresine der Pos.&nbsp;1301&nbsp;KN (vgl. auch ErlHS 37.0 und 38.1 zu Pos.&nbsp;1302) und extrahierte Oleoresine der Pos.&nbsp;3301&nbsp;KN zuzuweisen sind. Die Auffassung des HZA, wonach die Ausweisung der extrahierten Oleoresine aus der Pos.&nbsp;1302&nbsp;KN durch die Anm.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;ij zu Kap.&nbsp;13 nur andere Oleoresine als Vanille-Oleoresine erfassen soll, kann anhand des verbindlichen Wortlauts dieser Anmerkung (AV&nbsp;1) nicht nachvollzogen werden, weil sie eine derartige Unterscheidung nicht enth\u00e4lt.<\/li><li>Eine Auslegung dahingehend, dass es sich bei Vanille-Oleoresinen nicht um Oleoresine, sondern um Pflanzenausz\u00fcge handelt, ist ebenfalls nicht \u00fcberzeugend, weil dies die Frage aufw\u00fcrfe, warum dann in der Unterpos.&nbsp;1302&nbsp;19&nbsp;05&nbsp;KN nicht eine andere Bezeichnung der Vanille-Ausz\u00fcge gew\u00e4hlt wurde.<\/li><li>3. F\u00fcr die Einreihung der streitgegenst\u00e4ndlichen Ware kommt auch die Pos.&nbsp;3301&nbsp;KN in Betracht, deren Auslegung ebenfalls zweifelhaft ist. Die Pos.&nbsp;3301&nbsp;KN erfasst &#8222;\u00e4therische \u00d6le (auch entterpenisiert), einschlie\u00dflich &#8218;konkrete&#8216; oder &#8218;absolute&#8216; \u00d6le; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate \u00e4therischer \u00d6le in Fetten, nicht fl\u00fcchtigen \u00d6len, Wachsen oder \u00e4hnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus \u00e4therischen \u00d6len; destillierte aromatische W\u00e4sser und w\u00e4ssrige L\u00f6sungen \u00e4therischer \u00d6le&#8220;. Extrahierte Oleoresine werden ausdr\u00fccklich im Wortlaut der Position genannt, und auch die ErlHS&nbsp;01.2 zu Kap.&nbsp;33 best\u00e4tigt, dass extrahierte Oleoresine in die Pos.&nbsp;3301&nbsp;KN einzureihen sind.<\/li><li>Extrahierte Oleoresine werden nach ErlHS&nbsp;12.1 zu Pos.&nbsp;3301 aus nat\u00fcrlichen zellul\u00e4ren pflanzlichen Rohstoffen (meistens Gew\u00fcrze oder wohlriechende Pflanzen) durch Ausziehen mit organischen L\u00f6sungsmitteln oder \u00fcberkritischen Fl\u00fcssigkeiten gewonnen. Diese Ausz\u00fcge enthalten fl\u00fcchtige wohlriechende Bestandteile (z.B. \u00e4therische \u00d6le) und nicht-fl\u00fcchtige geschmackgebende Bestandteile (z.B. Harze, fette \u00d6le, bei\u00dfende oder scharfe Bestandteile), die den charakteristischen Geruch oder Geschmack des Gew\u00fcrzes oder der Aromapflanze bestimmen. Die Begriffe L\u00f6semittel (vgl. ErlHS&nbsp;02.0 zu Pos. 1302) und L\u00f6sungsmittel (vgl. ErlHS&nbsp;12.1 zu Pos.&nbsp;3301) sieht der vorlegende Senat in diesem Zusammenhang als gleichbedeutend an.<\/li><li>a) Die im Streitfall zu beurteilende Ware wird mittels eines L\u00f6sungsmittels (nach den Angaben der Kl\u00e4gerin mittels Ethanol) aus der Vanilleschote gewonnen und sp\u00e4ter mit Alkohol und Wasser verd\u00fcnnt. Die Ware verf\u00fcgt damit \u00fcber die objektiven Bestandteile, die nach dem Wortlaut der Pos.&nbsp;3301&nbsp;KN vorhanden sein m\u00fcssen (vgl. AV&nbsp;1) und wird dementsprechend auch vom FG (teilweise) als extrahiertes Oleoresin bezeichnet.<\/li><li>Zudem hat die Ware &#8211;wie bereits erw\u00e4hnt&#8211; im Zeitpunkt ihrer Einfuhr einen Anteil an Trockenr\u00fcckstand von nur noch 4,8&nbsp;% (m\/m). Auch dieser hohe Reinheitsgrad deutet darauf hin, dass sie nicht mehr in die Pos.&nbsp;1302&nbsp;KN, sondern in die Pos.&nbsp;3301&nbsp;KN einzureihen ist, weil Waren der Pos.&nbsp;1302&nbsp;KN einen h\u00f6heren Anteil an anderen Pflanzeninhaltsstoffen aufweisen (vgl. ErlHS&nbsp;02.5 zu Pos.&nbsp;1302).<\/li><li>b) Dennoch bestehen im Streitfall Zweifel an der Einreihung des \u2026-Vanille-Extrakts in die Pos.&nbsp;3301&nbsp;KN. Vanille-Oleoresin wird in der Unterpos. 1302&nbsp;19&nbsp;05&nbsp;KN ausdr\u00fccklich angesprochen, weshalb eine Abgrenzung zur Pos. 1302&nbsp;KN erforderlich ist (s.o.). Weiterhin werden nach Anm.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a zu Kap.&nbsp;33 Pflanzenausz\u00fcge der Pos.&nbsp;1302 aus diesem Kapitel ausgeschlossen. Auch aus der ErlHS&nbsp;29.0 und 30.1 zu Pos.&nbsp;3301 ergibt sich, dass Vanille-Oleoresin nicht zur Pos. 3301 geh\u00f6rt. Dies spricht daf\u00fcr, dass eine Ware, die &#8211;wie der \u2026-Vanille-Extrakt&#8211; extrahiertes Vanille-Oleoresin enth\u00e4lt, nicht in die Pos. 3301&nbsp;KN eingereiht werden darf. Im Streitfall ist es daher von entscheidender Bedeutung, wie die extrahierten Oleoresine der Pos. 3301&nbsp;KN von den Pflanzenausz\u00fcgen der Pos. 1302&nbsp;KN abzugrenzen sind.<\/li><li>4. Andererseits wirft auch die Abgrenzung der Pos. 3301&nbsp;KN zur Pos. 3302&nbsp;KN Fragen auf. Die Pos. 3302&nbsp;KN erfasst &#8222;Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschlie\u00dflich alkoholische L\u00f6sungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe f\u00fcr die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getr\u00e4nken verwendeten Art&#8220;.<\/li><li>Wie sich aus ErlHS&nbsp;01.0, 03.2 und 06.5 zu Pos.&nbsp;3302 ergibt, fallen unter diese Position nicht nur Mischungen mehrerer extrahierter Oleoresine. Vielmehr erfasst die Pos. 3302&nbsp;KN auch Mischungen auf der Grundlage nur eines Riechstoffs. Es kann sich demnach um Mischungen von einem oder mehr Riechstoffen (\u00e4therische \u00d6le, Resinoide, extrahierte Oleoresine oder synthetische Aromastoffe) handeln, denen Verd\u00fcnnungsmittel oder Tr\u00e4gerstoffe wie pflanzliches \u00d6l, Dextrose oder St\u00e4rke zus\u00e4tzlich beigef\u00fcgt wurden.<\/li><li>a) Aufgrund dieses Befundes k\u00e4me auch die Pos. 3302&nbsp;KN f\u00fcr die Tarifierung des \u2026-Vanille-Extrakts in Betracht. Die Ware beinhaltet extrahiertes Vanille-Oleoresin und basiert somit auf einem Riechstoff im Sinne der Anm.&nbsp;2 zu Kap.&nbsp;33&nbsp;KN und der ErlHS&nbsp;06.5 zu Pos.&nbsp;3302. Zudem wurde das Vanille-Oleoresin verd\u00fcnnt, indem Alkohol und Wasser zugef\u00fcgt wurden. Durch den hohen Alkoholanteil von 85&nbsp;% (m\/m) k\u00f6nnte das \u2026-Vanille-Extrakt seinen Charakter als extrahiertes Oleoresin im Sinne der Pos. 3301&nbsp;KN verloren haben und zu einer alkoholischen L\u00f6sung im Sinne der Pos. 3302&nbsp;KN geworden sein. Innerhalb dieser Position w\u00e4re die Ware in die Unterpos. 3302&nbsp;10&nbsp;90&nbsp;KN einzureihen.<\/li><li>b) Der vorlegende Senat hat jedoch auch Zweifel an der Auslegung der Pos. 3302&nbsp;KN, weil sich deren Anwendungsbereich nicht eindeutig vom Anwendungsbereich der Pos. 3301&nbsp;KN abgrenzen l\u00e4sst. Weder dem Wortlaut der Pos. 3302&nbsp;KN noch den deren Auslegung dienenden Erl\u00e4uterungen sind klare Vorgaben zu entnehmen, ab welcher Menge an zus\u00e4tzlichem Wasser oder zus\u00e4tzlichem Alkohol ein extrahiertes Oleoresin nicht mehr in die Pos. 3301&nbsp;KN, sondern in Pos. 3302&nbsp;KN einzureihen ist.<\/li><li>Der vorlegende Senat fragt sich zudem, ob es einer Einreihung in die Pos. 3302&nbsp;KN entgegensteht, dass dem in Madagaskar gewonnenen Vanille-Oleoresin in der Schweiz nur Bestandteile hinzugef\u00fcgt wurden, die bereits zur Gewinnung des Vanille-Oleoresins aus der Vanilleschote verwendet wurden und somit zuvor bereits in einer geringeren Konzentration vorhanden waren, n\u00e4mlich Wasser und Alkohol. Die ErlHS&nbsp;17.1 zu Pos.&nbsp;3301 weist darauf hin, dass extrahierte Oleoresine zuweilen aus der Extraktion noch geringe Mengen an organischen L\u00f6sungsmitteln wie z.B. Ethylalkohol aufweisen, dies jedoch ohne Einfluss auf die Einreihung bleibt. Aber auch wenn sich R\u00fcckst\u00e4nde aus der Extraktion nicht auf die Tarifierung auswirken, fragt sich der Senat, wie die Zollverwaltung im Einzelfall erkennen soll, bei welchem Anteil Ethanol es sich (nur) um einen R\u00fcckstand aus der Extraktion handelt und wie viel Ethanol der Ware nach Beendigung der Extraktion hinzugef\u00fcgt wurde. Das HZA hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch durch eine Untersuchung der Ware nicht ermittelt werden k\u00f6nne, ob es sich bei dem Ethanol um einen R\u00fcckstand aus der Gewinnung des Vanille-Oleoresins oder um danach zugesetztes Ethanol handelt. Ausgehend von der eingangs erw\u00e4hnten Rechtsprechung des EuGH, wonach es f\u00fcr die Tarifierung von Waren auf deren objektive Bestandteile ankommt (siehe oben), und im Hinblick auf die Rechtssicherheit f\u00fcr die Zollanmelder sowie die gleichm\u00e4\u00dfige Anwendung der KN h\u00e4lt der Senat dies f\u00fcr einen beachtenswerten Einwand.<\/li><li>Zudem k\u00f6nnte auch die &#8211;allerdings nicht verbindliche&#8211; ErlHS&nbsp;18.3 zu Pos.&nbsp;3301 darauf hindeuten, dass die Vergr\u00f6\u00dferung des Alkoholanteils nicht zu einem Wechsel in die Pos. 3302&nbsp;KN f\u00fchrt. Denn nach dieser Erl\u00e4uterung verbleiben extrahierte Oleoresine in der Pos. 3301&nbsp;KN, wenn sie durch Entfernen oder Zuf\u00fcgen eines Teils der Hauptbestandteile lediglich standardisiert und somit auf einen bestimmten Wirkungsgrad eingestellt worden sind. Dagegen ist einzuwenden, dass es f\u00fcr die Tarifierung grunds\u00e4tzlich auf die objektiven Bestandteile der Ware und den Positionswortlaut ankommt. Aus welchem Grund einer Ware Ethanol zugef\u00fcgt wurde, ist danach nicht einreihungserheblich.<\/li><li>Auch die branntweinsteuerrechtliche W\u00fcrdigung des Streitfalls ist unionsrechtlich zweifelhaft:<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Der \u2026-Vanille-Extrakt ist eine branntweinhaltige Ware und unterliegt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;4 BranntwMonG grunds\u00e4tzlich der deutschen Branntweinsteuer. Zweifelhaft ist allerdings im Streitfall, ob auf die Einfuhr des \u2026-Vanille-Extrakts die auf Unionsrecht beruhende Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 BranntwMonG anzuwenden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Nach Art.&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e RL&nbsp;92\/83 befreien die Mitgliedstaaten die von dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer nach Ma\u00dfgabe von Bedingungen, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse zur Herstellung von Aromen f\u00fcr die Bereitung von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getr\u00e4nken mit einem Alkoholgehalt von h\u00f6chstens 1,2&nbsp;% vol. verwendet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Vorschrift wurde durch \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 BranntwMonG in nationales Recht umgesetzt, wonach Erzeugnisse von der Steuer befreit sind, wenn sie gewerblich und unverg\u00e4llt zur Herstellung von Aromen verwendet werden zur Aromatisierung von a) Getr\u00e4nken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2&nbsp;Volumenprozent oder b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Branntwein und andere alkoholische Getr\u00e4nke.<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls kommt es ma\u00dfgeblich darauf an, welche Waren zu den steuerbeg\u00fcnstigten Aromen im Sinne des Art.&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e RL&nbsp;92\/83 geh\u00f6ren und ob der \u2026-Vanille-Extrakt ein Aroma in diesem Sinne ist. Da die Richtlinie den Begriff des Aromas nicht definiert, hat der vorlegende Senat Zweifel an der Auslegung der genannten Steuerbefreiung.<\/p>\n\n\n\n<p>Bereits in seiner Sitzung am 29. und 30.09.1993 besch\u00e4ftigte sich der Verbrauchsteuerausschuss der Europ\u00e4ischen Kommission mit der Definition der Aromen, ohne jedoch eine Einigung zu erzielen. Nach Auffassung der Kommission sollte Alkohol immer dann steuerfrei verwendet werden k\u00f6nnen, wenn die daraus hergestellten Waren der Aromatisierung von Lebensmitteln und alkoholfreien Getr\u00e4nken dienen. Insbesondere sollte die Steuerfreiheit der Aromen f\u00fcr bestimmte Erfrischungsgetr\u00e4nke (Cola, Limonade) gesichert werden, damit diese au\u00dferhalb eines Steueraussetzungsverfahrens bezogen werden k\u00f6nnen (vgl. Biehl, ZfZ 1995, 344, 345).<\/p>\n\n\n\n<p>Sp\u00e4ter hat sich der Verbrauchsteuerausschuss der Europ\u00e4ischen Kommission erneut mit der Steuerbefreiung f\u00fcr Aromen befasst und die aus seiner Sicht zu erf\u00fcllenden Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung nach Art.&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e RL&nbsp;92\/83 in der Leitlinie CED Nr.&nbsp;458 vom 19.11.2003 zusammengefasst. Die Delegationen im Verbrauchsteuerausschuss waren fast einstimmig der Auffassung, dass die Befreiung nach Art.&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e RL&nbsp;92\/83 vom Zeitpunkt der Herstellung oder der Einfuhr an f\u00fcr Aromen gew\u00e4hrt wird, die unter die KN-Codes 1302&nbsp;19&nbsp;30, 2106&nbsp;90&nbsp;20 und 3302 in der bei Annahme dieser Leitlinie g\u00fcltigen Fassung fallen. Somit sollten zusammengesetzte Pflanzenausz\u00fcge zum Herstellen von Getr\u00e4nken oder Lebensmittelzubereitungen (Unterpos. 1302&nbsp;19&nbsp;30&nbsp;KN in der am 19.11.2003 geltenden Fassung), zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getr\u00e4nken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen (Unterpos. 2106&nbsp;90&nbsp;20&nbsp;KN in der am 19.11.2003 geltenden Fassung), Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschlie\u00dflich alkoholische L\u00f6sungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe f\u00fcr die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getr\u00e4nken verwendeten Art (Pos. 3302&nbsp;KN in der am 19.11.2003 geltenden Fassung) von der Branntweinsteuer befreit sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem hat die Bundesrepublik Deutschland am 01.09.2014 zugestimmt und eine Verwaltungsvorschrift erlassen, nach der die Zollverwaltung Waren der Pos. 3302&nbsp;KN, der Pos. 2106&nbsp;90&nbsp;20&nbsp;KN und zusammengesetzte Pflanzenausz\u00fcge zum Herstellen von Getr\u00e4nken oder Lebensmittelzubereitungen ex Pos. 1302&nbsp;KN von der Branntweinsteuer zu befreien hat (vgl. Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 24.10.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;7&nbsp;&#8211;&nbsp;V&nbsp;2310\/13\/10002, Verwaltungsvorschrift V&nbsp;23&nbsp;20-3 \u00fcber die Herstellung, Bef\u00f6rderung, Verwendung und Verteilung von Aromen, zu finden in der elektronischen Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung V&nbsp;2320-3-1 und E-VSF&nbsp;N&nbsp;47&nbsp;2014 Nr.&nbsp;222). Waren der Pos. 3301&nbsp;KN und nicht zusammengesetzte Pflanzenausz\u00fcge im Sinne der Pos. 1302&nbsp;KN werden dagegen nicht von der Branntweinsteuer befreit.<\/p>\n\n\n\n<p>Davon ausgehend w\u00e4re der \u2026-Vanille-Extrakt nicht von der Branntweinsteuer befreit, wenn es in die Pos. 3301&nbsp;KN einzureihen w\u00e4re, obwohl die Waren der Pos. 3302&nbsp;KN, die mehr Alkohol enthalten k\u00f6nnen, von dieser Steuer befreit sind. Geh\u00f6rte es in die Unterpos. 1302&nbsp;19&nbsp;05&nbsp;KN, w\u00e4re die Steuerbefreiung f\u00fcr Aromen deshalb nicht anwendbar, weil der \u2026-Vanille-Extrakt nur aus einem Pflanzenauszug, n\u00e4mlich dem Vanille-Oleoresin, besteht und es sich daher nach Auffassung des vorlegenden Senats nicht um einen zusammengesetzten Pflanzenauszug handelt. Die weiteren Bestandteile Alkohol und Wasser sind keine Pflanzenbestandteile.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der vorlegende Senat hat allerdings Zweifel, ob die Steuerbefreiung f\u00fcr Aromen nach Art.&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e RL&nbsp;92\/83 tats\u00e4chlich nur f\u00fcr Waren der vom Verbrauchsteuerausschuss festgelegten Unterpositionen der KN gilt. Diese Zweifel ergeben sich schon daraus, dass weder der RL&nbsp;92\/83 noch anderen unionsrechtlichen Vorschriften eine derartige Beschr\u00e4nkung zu entnehmen ist. Vielmehr spricht Art.&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e RL&nbsp;92\/83 allgemein von Aromen und enth\u00e4lt keine Beschr\u00e4nkung der Steuerfreiheit auf bestimmte Waren der KN oder Waren mit einer bestimmten Beschaffenheit. Die Steuerfreiheit wird nur insofern beschr\u00e4nkt, als sie bestimmte Verwendungszwecke voraussetzt und auf Aromen mit einem bestimmten maximalen Alkoholgehalt beschr\u00e4nkt ist. Ausgehend vom Wortlaut des Art.&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e RL&nbsp;92\/83 m\u00fcssten somit auch andere geschmackgebende Stoffe und insbesondere auch nicht zusammengesetzte Pflanzenausz\u00fcge von der Steuerfreiheit erfasst werden, zumal auch derartige Pflanzenausz\u00fcge genauso wie Aromen bei der Zubereitung von Lebensmitteln und Getr\u00e4nken verwendet werden k\u00f6nnen. Damit w\u00fcrde auch das angesprochene Ergebnis vermieden, dass auf Waren der Pos. 3302&nbsp;KN, die unter Umst\u00e4nden viel Alkohol enthalten, keine Branntweinsteuer zu erheben sein soll, wohl aber auf Waren der Pos. 3301&nbsp;KN, die weniger Alkohol enthalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem stimmt die Beschr\u00e4nkung der Steuerfreiheit auf die in der Leitlinie CED Nr.&nbsp;458 vom 19.11.2003 genannten Unterpositionen der KN nicht mit dem allgemeinen Sprachgebrauch \u00fcberein. Denn mit dem Begriff Aroma (lateinisch aroma, griechisch \u00e1r\u014dma = Gew\u00fcrz) ist sowohl ein &#8222;ausgepr\u00e4gter angenehmer Geschmack, w\u00fcrziger Duft; kr\u00e4ftiger, intensiver (Wohl)geruch; ausgepr\u00e4gter Eigengeschmack oder Eigengeruch besonders eines pflanzlichen Genussmittels&#8220; als auch ein &#8222;(k\u00fcnstlicher) Geschmacksstoff f\u00fcr Lebensmittel, aromatisches W\u00fcrzmittel&#8220; gemeint (www.duden.de unter dem Stichwort Aroma).<\/p>\n\n\n\n<p>In diesem Zusammenhang hat der vorlegende Senat Zweifel, ob der Verbrauchsteuerausschuss \u00fcberhaupt \u00fcber die Kompetenzen verf\u00fcgt, den Anwendungsbereich des Art.&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e RL&nbsp;92\/83 einzuschr\u00e4nken oder abweichend von seinem Wortlaut (&#8222;Aromen&#8220;, &#8222;flavours&#8220;, &#8222;ar\u00f4mes&#8220;) einschr\u00e4nkend auszulegen. Denn nach Art.&nbsp;44 RL&nbsp;2008\/118 pr\u00fcft der Verbrauchsteuerausschuss lediglich Fragen, die die Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen \u00fcber die Verbrauchsteuern betreffen. Daraus ergibt sich jedoch keine Befugnis zur \u00c4nderung sekund\u00e4ren Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsrechts. Vielmehr soll durch die T\u00e4tigkeit des Verbrauchsteuerausschusses lediglich eine einheitliche Anwendung bestehenden Unionsrechts in den Mitgliedstaaten erreicht und die Europ\u00e4ische Kommission unterst\u00fctzt (Art.&nbsp;43 Abs.&nbsp;1 RL&nbsp;2008\/118) werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies wird mit der Leitlinie CED Nr.&nbsp;458 des Verbrauchsteuerausschusses zur Steuerbefreiung von Aromen aber gerade nicht erreicht, weil ihr die Mitgliedstaaten Estland und Rum\u00e4nien nicht zugestimmt haben und Gro\u00dfbritannien nur teilweise zugestimmt hat. Es besteht daher &#8211;abgesehen von den dargelegten Zweifeln an der Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften zu den Aromen&#8211; auch aus diesem Grund die Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsanwendung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2020, VII R 44\/18 ECLI:DE:BFH:2020:VE.070720.VIIR44.18.0 BFH VII. 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