{"id":73380,"date":"2020-12-11T14:15:05","date_gmt":"2020-12-11T12:15:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73380"},"modified":"2020-12-11T14:15:12","modified_gmt":"2020-12-11T12:15:12","slug":"zur-tarifermaessigung-bei-auszahlung-des-rueckkaufswertes-einer-versicherung-der-betrieblichen-altersversorgung-nach-%c2%a7-34-abs-2-nr-4-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-tarifermaessigung-bei-auszahlung-des-rueckkaufswertes-einer-versicherung-der-betrieblichen-altersversorgung-nach-%c2%a7-34-abs-2-nr-4-estg\/","title":{"rendered":"Zur Tariferm\u00e4\u00dfigung bei Auszahlung des R\u00fcckkaufswertes einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung nach \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 06. Mai 2020, X R 24\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.060520.XR24.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 22 Nr 5 S 1 , EStG \u00a7 34 Abs 2 Nr 4 , EStG \u00a7 3 Nr 63 , BetrAVG \u00a7 3 , EStG \u00a7 34 Abs 1 , EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 12. Juni 2019, Az: 3 K 3058\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die (Einmal-)Zahlung des R\u00fcckkaufswertes einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung erf\u00fcllt die Tatbestandsmerkmale &#8222;Verg\u00fctung f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten&#8220; i.S. des \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00fcr die Bestimmung der Au\u00dferordentlichkeit dieser Eink\u00fcnfte ist eine wertende Betrachtung aller Versicherungsvertr\u00e4ge aus dem Bereich Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds vorzunehmen, die unter Geltung des AltEinkG durch eine einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn oder vorzeitig durch K\u00fcndigung bzw. durch sonstige Vertragsaufl\u00f6sung mit der Folge einer Auszahlung des R\u00fcckkaufswertes beendet worden sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.06.2019 &#8211; 3 K 3058\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) erzielte im Streitjahr 2016 Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Au\u00dferdem erhielt er von einer Pensionskasse eine Einmalzahlung in H\u00f6he von 25.956&nbsp;\u20ac, die der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) als sonstige Eink\u00fcnfte in vollem Umfang gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Besteuerung unterwarf.<\/li><li>Der Einmalzahlung lagen zwei Rentenversicherungsvertr\u00e4ge zugrunde, die die fr\u00fcheren Arbeitgeber des Kl\u00e4gers in den Jahren 2002 und 2006 im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge als Versicherungsnehmer bei der Pensionskasse abgeschlossen hatten und die durch Bruttoentgeltumwandlung finanziert wurden. Die monatlichen Beitr\u00e4ge waren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 EStG als steuerfrei behandelt worden. Die Auszahlung der Altersrenten zugunsten des versicherten Kl\u00e4gers sollte im Februar 2032 beginnen.<\/li><li>Im Jahr 2015 wurden die Vertr\u00e4ge wegen eines finanziellen Engpasses des Kl\u00e4gers zun\u00e4chst beitragsfrei gestellt, nachfolgend vom damaligen Arbeitgeber auf Wunsch des Kl\u00e4gers gek\u00fcndigt und mit Wirkung zum 01.01.2016 aufgel\u00f6st. Die aus Versicherungswerten und \u00dcberschussanteilen bestehenden Auszahlungsbetr\u00e4ge leitete der Arbeitgeber an den Kl\u00e4ger weiter.<\/li><li>Da die Einmalzahlung fehlerhaft im bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten war, minderte das FA im Rahmen des Einspruchsverfahrens mit ge\u00e4ndertem Einkommensteuerbescheid 2016 den Bruttoarbeitslohn dementsprechend. Dem weiteren Begehren des Kl\u00e4gers, die Einmalzahlung erm\u00e4\u00dfigt nach der sog. F\u00fcnftel-Regelung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 EStG zu besteuern, entsprach es nicht.<\/li><li>Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1572 ver\u00f6ffentlichtem Urteil statt. Es sah die Einmalzahlung als Verg\u00fctung f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten (\u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG) an. Sie sei au\u00dferordentlich, da die K\u00fcndigung zum 31.12.2015 nach den Versicherungsbedingungen wegen bereits eingetretener Unverfallbarkeit der Anwartschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz &#8211;BetrAVG&#8211;) nicht mehr m\u00f6glich gewesen sei. Der Sache nach liege in dem Akzeptieren der K\u00fcndigung ein Aufhebungsvertrag. Zudem entspreche die vorzeitige K\u00fcndigung nicht dem &#8222;typischen Ablauf&#8220; von Vertr\u00e4gen der Altersvorsorge, die auf den Erhalt von Leistungen ab oder bei Erreichen der Altersgrenze gerichtet seien. Eine Auszahlung bereits viele Jahre vorher widerspreche diesem Zweck und sei daher &#8211;jedenfalls ohne ausdr\u00fcckliche Regelung im Vertrag&#8211; atypisch und damit au\u00dferordentlich.<\/li><li>Mit seiner Revision macht das FA &#8211;sinngem\u00e4\u00df&#8211; eine Verletzung des \u00a7&nbsp;34 EStG geltend. Beide vom FG f\u00fcr die Au\u00dferordentlichkeit der Einmalzahlung angef\u00fchrten Gr\u00fcnde griffen nicht durch. Zum einen sei die K\u00fcndigung vertragsgem\u00e4\u00df gewesen, da sie im Einvernehmen mit der Pensionskasse erfolgt sei. Zum anderen sei die K\u00fcndigung eines Altersvorsorgevertrages vor Erreichen der Altersgrenze mit der Folge einer Auszahlung des R\u00fcckkaufswertes nicht atypisch. In der Praxis sei sie genauso \u00fcblich wie eine Rentenzahlung oder eine Kapitalabfindung bei Rentenbeginn. Die Form der Einmalzahlung sei &#8211;wie die Kapitalabfindung zeige&#8211; vertragsgem\u00e4\u00df bzw. typisch.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der nicht postulationsf\u00e4hige Kl\u00e4ger hat davon abgesehen, sich durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten am Revisionsverfahren zu beteiligen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (vgl. \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz 1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>1. Zu Recht hat das FG den dem Kl\u00e4ger im Streitjahr zugeflossenen Betrag in H\u00f6he von insgesamt 25.956&nbsp;\u20ac als Leistung aus einer Direkt- bzw. Pensionskassenversicherung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG in vollem Umfang als einkommensteuerpflichtig angesehen, da die Beitragszahlungen tats\u00e4chlich nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 EStG steuerfrei gestellt worden waren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20.09.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz&nbsp;17). Da dies zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht streitig ist, sieht der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>2. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes (\u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 EStG) auf die in Rede stehende Einmalzahlung vorliegen, ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif. Mit Blick auf den vorliegend einzig in Betracht kommenden Erm\u00e4\u00dfigungsgrund kann anhand der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG nicht abschlie\u00dfend beurteilt werden, ob die Auszahlung des R\u00fcckkaufswertes in H\u00f6he von 25.956&nbsp;\u20ac an den Kl\u00e4ger als Verg\u00fctung f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten (\u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG) anzusehen ist. Der Rechtsstreit ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an die Vorinstanz zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>a) Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Auszahlung des R\u00fcckkaufswertes der beiden Rentenversicherungen das Tatbestandsmerkmal &#8222;Verg\u00fctung f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten&#8220; der Tarifbeg\u00fcnstigungsvorschrift erf\u00fcllt.<\/li><li>aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG auf alle Einkunftsarten anwendbar ist. Als &#8222;Verg\u00fctung&#8220; in diesem Sinne kommen alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert in Betracht, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt (vgl. Senatsurteil vom 25.02.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;10\/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz&nbsp;47&nbsp;f.). Die &#8222;T\u00e4tigkeit&#8220; besteht bei Alterseink\u00fcnften in der fr\u00fcheren Leistung von Beitr\u00e4gen (vgl. Senatsurteil vom 23.10.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;3\/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz&nbsp;70). Die Voraussetzung der Mehrj\u00e4hrigkeit ist erf\u00fcllt, wenn die fr\u00fcheren Beitragszahlungen sich \u00fcber mindestens zwei Veranlagungszeitr\u00e4ume erstreckten und einen Zeitraum von mehr als zw\u00f6lf Monaten umfassten (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz&nbsp;21). Hiernach kann die einmalige Kapitalabfindung eines Anspruchs auf laufende Altersbez\u00fcge grunds\u00e4tzlich als Verg\u00fctung f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten angesehen werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz&nbsp;20&nbsp;f.).<\/li><li>bb) Nach Ma\u00dfgabe dessen hat das FG zu Recht die Auszahlung des R\u00fcckkaufswertes als &#8222;Verg\u00fctung f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG angesehen.<\/li><li>Diese Wertung h\u00e4ngt indes nicht von der vom FG hervorgehobenen Vergleichbarkeit mit der Kapitalabfindung, sondern von der Erf\u00fcllung der &#8211;durch die Rechtsprechung n\u00e4her bestimmten&#8211; gesetzlichen Voraussetzungen ab, die im Streitfall gegeben sind.<\/li><li>So stellt die Zahlung des R\u00fcckkaufswertes einer nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 EStG gef\u00f6rderten Direkt- bzw. Pensionskassenversicherung einen im Rahmen der Einkunftsart erzielten Vorteil dar, da \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz 1 EStG s\u00e4mtliche Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds unabh\u00e4ngig davon erfasst, ob es sich um einmalige oder laufende Zahlungen handelt (vgl. Senatsurteil vom 05.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;38\/18, BFH\/NV 2020, 673, Rz&nbsp;22). Sie beruht auf der fr\u00fcheren Leistung von Beitr\u00e4gen, zumal auch bei der Ermittlung des R\u00fcckkaufswertes die H\u00f6he der zwischenzeitlich eingezahlten Pr\u00e4mien eine ma\u00dfgebliche Gr\u00f6\u00dfe bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211;BGH&#8211; vom 25.07.2012&nbsp;&#8211; IV ZR 201\/10, BGHZ 194, 208, Rz&nbsp;26&nbsp;ff.; Grote in Langheid\/Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz, 6. Aufl., \u00a7&nbsp;169 Rz&nbsp;24). Die Mehrj\u00e4hrigkeit ist ebenfalls gegeben, da der Kl\u00e4ger die Beitr\u00e4ge \u00fcber mindestens zwei Veranlagungszeitr\u00e4ume und mehr als zw\u00f6lf Monate geleistet hatte.<\/li><li>b) Die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes erfordert jedoch sowohl nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 EStG als auch nach dem Einleitungssatz des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 EStG zus\u00e4tzlich die &#8222;Au\u00dferordentlichkeit&#8220; dieser Eink\u00fcnfte; dies dient der Einschr\u00e4nkung des eher weit geratenen Wortlauts des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 23). Die Annahme des FG, die Zahlung des R\u00fcckkaufswertes sei als au\u00dferordentlich i.S. dieser Vorschrift anzusehen, wird durch die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht getragen.<\/li><li>aa) W\u00e4hrend der Senat in dem vom FG herangezogenen Urteil in BFHE 255, 209, BStBl&nbsp;II 2017, 347 noch ausgef\u00fchrt hatte, Verg\u00fctungen f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten seien dann als au\u00dferordentlich anzusehen, wenn die Zusammenballung der Eink\u00fcnfte nicht dem vertragsgem\u00e4\u00dfen oder typischen Ablauf der jeweiligen Eink\u00fcnfteerzielung entspreche (Rz&nbsp;23), hat er in zwei j\u00fcngeren Entscheidungen das Kriterium der Atypik als entscheidend angesehen. In den F\u00e4llen, in denen es um die Beg\u00fcnstigung einer Einmalzahlung nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG gehe, setze dies voraus, dass eine solche Einmalzahlung &#8211;in den dort zugrunde liegenden Verfahren: die Kapitalisierung laufender Anspr\u00fcche auf Altersbez\u00fcge&#8211; f\u00fcr den betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch sei. Ob dar\u00fcber hinaus in dem konkreten Vertrag die M\u00f6glichkeit einer Kapitalabfindung bereits von Anfang an vorgesehen gewesen sei oder nicht, stelle sich danach als ein Indiz dar, das allenfalls gewisse R\u00fcckschl\u00fcsse darauf zulassen m\u00f6ge, ob eine Kapitalabfindung im betreffenden Lebens- oder Wirtschaftsbereich typisch oder atypisch sei, aber nicht von alleinentscheidender Bedeutung sei (vgl. Senatsurteile vom 11.06.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;7\/18, BFHE 265, 175, BStBl&nbsp;II 2019, 583, Rz&nbsp;24, und X&nbsp;R&nbsp;24\/18, BFH\/NV 2019, 1337, Rz 19).<\/li><li>bb) Nach diesen &#8211;in gleicher Weise f\u00fcr die Einmalzahlung des R\u00fcckkaufswertes geltenden&#8211; Ma\u00dfst\u00e4ben kann die vom FG gegebene Begr\u00fcndung, dass die in den Versicherungsbedingungen genannten Voraussetzungen einer K\u00fcndigung im Streitfall wegen der Unverfallbarkeit der Anwartschaft nicht vorgelegen h\u00e4tten, so dass die K\u00fcndigung nach den Vertragsbedingungen nicht (mehr) m\u00f6glich und damit nicht vertragsgem\u00e4\u00df gewesen sei, allein nicht zur Anwendung des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG f\u00fchren.<\/li><li>(1) Zu der entscheidenden Frage, ob sich die Einmalzahlung &#8211;im Streitfall: die Auszahlung des R\u00fcckkaufswertes&#8211; im betroffenen Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich als atypisch darstellt, hat das FG, dem die neuere Senatsrechtsprechung im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht bekannt war, keine ausreichenden tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen. Der Senat kann daher nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz 1 Nr.&nbsp;1 FGO in der Sache selbst entscheiden.<\/li><li>(2) Insbesondere k\u00f6nnen die vom FG festgestellten Umst\u00e4nde nicht als (eindeutiges) Indiz f\u00fcr die Atypik der Auszahlung des R\u00fcckkaufswertes gewertet werden. Die Annahme des FG, die K\u00fcndigung sei entgegen den Versicherungsbedingungen und unter Versto\u00df gegen das BetrAVG erfolgt, rechtfertigt nicht den Schluss, derartige K\u00fcndigungen w\u00fcrden allenfalls in seltenen &#8211;atypischen&#8211; Ausnahmef\u00e4llen akzeptiert. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestehen f\u00fcr die Vertrags- und die Gesetzeswidrigkeit der K\u00fcndigung keinerlei Anhaltspunkte.<\/li><li>(a) Das FG selbst hat in dem Akzeptieren der K\u00fcndigung einen Aufhebungsvertrag gesehen. Ein solcher konnte zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) im Einverst\u00e4ndnis der versicherten Person (Kl\u00e4ger) nach allgemeinem Vertragsrecht auch ohne ausdr\u00fcckliche Regelung in den Versicherungsvertr\u00e4gen geschlossen werden.<\/li><li>(b) Die K\u00fcndigung bzw. Aufhebung nach eingetretener Unverfallbarkeit der Anwartschaft widersprach auch nicht den Regelungen des BetrAVG.<\/li><li>(aa) Der BGH hat in seinem Urteil vom 08.06.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;ZR&nbsp;346\/15 (Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht &#8211;NJW-RR&#8211; 2017, 222) entschieden, nach dem Willen des Gesetzgebers sollten durch \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz 5 BetrAVG in Erg\u00e4nzung von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 BetrAVG lediglich dem &#8222;ausgeschiedenen&#8220; (Hervorhebung durch den Senat) Arbeitnehmer Verf\u00fcgungen, die den Versorgungszweck gef\u00e4hrden k\u00f6nnten, untersagt werden (Rz&nbsp;28). Wolle der Arbeitnehmer dagegen w\u00e4hrend des bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses seine Anwartschaft liquidieren und veranlasse er daher den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, den Versicherungsvertrag zu k\u00fcndigen, tr\u00e4fen die Parteien des Arbeitsverh\u00e4ltnisses damit eine entsprechende Vereinbarung zur \u00c4nderung oder Aufhebung der arbeitsvertraglichen Versorgungszusage (Rz 29). Solche Vereinbarungen beschr\u00e4nke das Betriebsrentengesetz nur durch \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 BetrAVG, nach dem unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nur unter den dort geregelten Voraussetzungen abgefunden werden d\u00fcrften. Nach dem Willen des Gesetzgebers bleibe die Abfindung von Anwartschaften w\u00e4hrend des bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses dagegen zul\u00e4ssig, wenn die Abfindung nicht im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses erfolge (Rz 30).<\/li><li>(bb) Nach Ma\u00dfgabe dieses Verst\u00e4ndnisses der betreffenden Regelungen des BetrAVG ist im Streitfall davon auszugehen, dass die von seinem damaligen Arbeitgeber auf Wunsch des Kl\u00e4gers w\u00e4hrend des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ausgesprochene &#8222;K\u00fcndigung&#8220; der Rentenversicherungsvertr\u00e4ge &#8211;Entsprechendes w\u00fcrde im Falle eines Aufhebungsvertrages gelten (vgl. M\u00f6nnich, in Langheid\/Wandt, M\u00fcnchener Kommentar zum VVG, 2.&nbsp;Aufl. 2017, \u00a7&nbsp;169, Rz 51)&#8211; wirksam war. Hierdurch wurde zugleich die zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehende Versorgungszusage aufgehoben und die bereits unverfallbare Versorgungsanwartschaft des Kl\u00e4gers einvernehmlich durch die Auszahlung des R\u00fcckkaufswertes abgefunden. Die zwischen dem Kl\u00e4ger und seinem damaligen Arbeitgeber getroffene Vereinbarung war auch nicht wegen \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 BetrAVG unzul\u00e4ssig und unwirksam (vgl. BGH-Urteil in NJW-RR 2017, 222, Rz 33). Zwar waren die Anwartschaften des Kl\u00e4gers &#8211;wie vom FG festgestellt&#8211; unverfallbar, die Abfindung erfolgte aber nicht im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Denn nach der zum 31.12.2015 ausgesprochenen K\u00fcndigung der Versicherungsvertr\u00e4ge bestand das fr\u00fchere Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers mindestens noch bis zum Ende des Jahres 2016 fort.<\/li><li>cc) Die Au\u00dferordentlichkeit der Einmalzahlung folgt auch nicht aus der weiteren Erw\u00e4gung des FG, die K\u00fcndigung und vorzeitige Auszahlung des R\u00fcckkaufswertes widerspreche dem Zweck von Altersvorsorgevertr\u00e4gen.<\/li><li>(1) Nach Auffassung des Senats ist die Frage der Atypik im Rahmen der vorliegend betroffenen zweiten Schicht des Drei-Schichten-Modells auf der Grundlage empirisch-statistischer Daten wertend zu beantworten (vgl. Senatsurteil in BFHE 265, 175, BStBl&nbsp;II 2019, 583, Rz&nbsp;31&nbsp;f.).<\/li><li>(a) So hat der Senat im Zusammenhang mit der m\u00f6glichen Kapitalisierung einer Kleinbetragsrente darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich mehrere M\u00f6glichkeiten zur Kapitalisierung der laufenden Auszahlungsanspr\u00fcche aus Altersvorsorgevertr\u00e4gen eingef\u00fchrt und dadurch den Zweck dieser Art der Altersvorsorge &#8211;die Gew\u00e4hrleistung einer lebenslangen laufenden Versorgung&#8211; jedenfalls in Teilbereichen in Frage gestellt habe. Den gesetzlichen Regelungen zur Basisversorgung, insbesondere zur gesetzlichen Rentenversicherung, seien derartige weitreichende Kapitalisierungsm\u00f6glichkeiten hingegen weiterhin fremd. Dies spreche daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber selbst die Kapitalisierungsm\u00f6glichkeit im Bereich der zweiten Schicht nicht als atypisch ansehe (vgl. Senatsurteil in BFHE 265, 175, BStBl&nbsp;II 2019, 583, Rz 30).<\/li><li>(b) Zwar unterscheidet sich die im Streitfall gegebene Auszahlung des R\u00fcckkaufswertes von der Kapitalisierung laufender Auszahlungsanspr\u00fcche aus Altersvorsorgevertr\u00e4gen bzw. aus &#8211;wie hier&#8211; Rentenversicherungen der betrieblichen Altersversorgung vor allem im Hinblick auf das Erreichen der Altersgrenze, so dass im letzteren Fall jedenfalls zu Beginn der Rentenphase steuerlich gef\u00f6rdertes Altersverm\u00f6gen vorhanden ist. Allerdings wird in beiden F\u00e4llen in vergleichbarer Weise durch die Einmalzahlung die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, dass das Kapital nach Auszahlung unmittelbar f\u00fcr anderweitige Zwecke verwendet und vollst\u00e4ndig aufgezehrt wird, so dass es f\u00fcr den Zweck der dauerhaften Alterssicherung nicht (mehr) zur Verf\u00fcgung steht. Dies rechtfertigt es, beide Formen der Einmalzahlung in gleicher Weise zu beurteilen.<\/li><li>(c) Dar\u00fcber hinaus ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Gesetzgeber den mit der betrieblichen Altersversorgung verfolgten Zweck einer &#8222;zus\u00e4tzlichen&#8220; Altersversorgung in Kenntnis der bestehenden M\u00f6glichkeiten zur Beendigung von Versicherungsvertr\u00e4gen durch K\u00fcndigung, R\u00fccktritt oder Anfechtung mit der Folge der Zahlung des R\u00fcckkaufswertes (vgl. \u00a7&nbsp;169 des Versicherungsvertragsgesetzes) nicht st\u00e4rker reglementiert hat, wie den oben er\u00f6rterten Regelungen des BetrAVG zu entnehmen ist.<\/li><li>(2) Nach dem Vorstehenden vermag der Senat im Unterschied zum FG nicht zu erkennen, dass vor Erreichen der Altersgrenze vorgenommene Kapitalauszahlungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung &#8211;anders als (generell) bei der Basisversorgung (vgl. Senatsurteil in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz&nbsp;23)&#8211; bereits im Hinblick auf die Charakteristik der zweiten Schicht des Drei-Schichten-Modells als atypisch anzusehen w\u00e4ren.<\/li><li>c) Die erforderlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen werden im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein. Hierf\u00fcr weist der Senat auf die folgenden Punkte hin:<\/li><li>aa) F\u00fcr die vorzunehmende wertende Beurteilung der Einmalzahlung ist auf s\u00e4mtliche Versicherungsvertr\u00e4ge abzustellen, die zu gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz 1 EStG zu versteuernden Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen f\u00fchren und die w\u00e4hrend der Geltung der im Streitjahr ma\u00dfgebenden Rechtslage (d.h. ab Inkrafttreten des Alterseink\u00fcnftegesetzes &#8211;AltEinkG&#8211; am 01.01.2005 bis gegenw\u00e4rtig) durch eine einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn oder vorzeitig durch K\u00fcndigung bzw. durch sonstige Vertragsaufl\u00f6sung mit der Folge einer Auszahlung des R\u00fcckkaufswertes beendet worden sind (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz&nbsp;29); nicht einzubeziehen sind Altersvorsorgevertr\u00e4ge.<\/li><li>W\u00e4hrend n\u00e4mlich in den vom Senat entschiedenen Revisionsverfahren zur Tarifbeg\u00fcnstigung der Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten noch aufzukl\u00e4ren war, ob die Kapitalisierung laufender Rentenanspr\u00fcche im Bereich der Altersvorsorgevertr\u00e4ge (\u00a7\u00a7&nbsp;82 ff. EStG) als atypisch anzusehen ist, so dass (allein) s\u00e4mtliche Altersvorsorgevertr\u00e4ge in den Blick zu nehmen waren (vgl. Senatsurteile in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz&nbsp;27&nbsp;ff., und in BFH\/NV 2019, 1337, Rz 20), geht es vorliegend um die einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn bzw. die Auszahlung der R\u00fcckkaufswerte bei vorzeitiger Beendigung von Versicherungsvertr\u00e4gen aus den genannten Bereichen der betrieblichen Altersversorgung.<\/li><li>Au\u00dfer der Unterscheidung zwischen zertifizierten Altersvorsorgevertr\u00e4gen i.S. des \u00a7&nbsp;82 EStG einerseits und der betrieblichen Altersversorgung andererseits ist keine weitergehende (Binnen-)Differenzierung zwischen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds vorzunehmen. Diese drei Durchf\u00fchrungswege der betrieblichen Altersversorgung weisen im vorliegenden Zusammenhang keine relevanten Unterschiede auf.<\/li><li>bb) Der Senat kann mangels statistischen Materials nicht beurteilen, ob es nur in atypischen Einzelf\u00e4llen zur Kapitalabfindung bei Rentenbeginn bzw. zur vorzeitigen Beendigung von Versicherungsvertr\u00e4gen aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung durch K\u00fcndigung oder sonstige Aufhebung verbunden mit einer Auszahlung des R\u00fcckkaufswertes kommt oder nicht. Dies wird das FG &#8211;erforderlichenfalls durch Anfragen bei Organisationen, die \u00fcber entsprechendes statistisches Material verf\u00fcgen d\u00fcrften, wie z.B. Verbraucherschutzorganisationen sowie Verb\u00e4nde der Anbieter (Versorgungseinrichtungen)&#8211; festzustellen haben.<\/li><li>3. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 06. Mai 2020, X R 24\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.060520.XR24.19.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 22 Nr 5 S 1 , EStG \u00a7 34 Abs 2 Nr 4 , EStG \u00a7 3 Nr 63 , BetrAVG \u00a7 3 , EStG \u00a7 34 Abs 1 , EStG VZ 2016 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 12. 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