{"id":73384,"date":"2020-12-11T14:17:07","date_gmt":"2020-12-11T12:17:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73384"},"modified":"2020-12-11T14:17:15","modified_gmt":"2020-12-11T12:17:15","slug":"steuerbarkeit-und-pflicht-eines-gastarztstipendiums","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerbarkeit-und-pflicht-eines-gastarztstipendiums\/","title":{"rendered":"Steuerbarkeit und -pflicht eines Gastarztstipendiums"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 08. Juli 2020, X R 6\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.080720.XR6.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 22 Nr 1 S 1 Halbs 1 , EStG \u00a7 22 Nr 1 S 2 Halbs 1 , EStG \u00a7 22 Nr 1 S 2 Halbs 2 Buchst a , EStG \u00a7 22 Nr 1 S 3 Buchst b , EStG \u00a7 3 Nr 11 , EStG \u00a7 3 Nr 44 S 1 , EStG \u00a7 3 Nr 44 S 3 Buchst b , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 14. Februar 2019, Az: 10 K 247\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Leistungen aus einem Stipendium, das einem ausl\u00e4ndischen Mediziner (Gastarzt) von seinem Heimatland f\u00fcr dessen Facharztweiterbildung in Deutschland gew\u00e4hrt wird, k\u00f6nnen steuerbare wiederkehrende Bez\u00fcge gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 1 Satz 1 sowie Satz 3 Buchst. b EStG sein.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass die Weiterbildung im Rahmen eines Dienst- oder diesem vergleichbaren Rechtsverh\u00e4ltnisses erfolgt, die Leistungen aus dem Stipendium an die Erf\u00fcllung der sich aus einem solchen Rechtsverh\u00e4ltnis ergebenden Verpflichtungen ankn\u00fcpfen und dar\u00fcber hinaus die fehlende Entlohnung aus jenem Rechtsverh\u00e4ltnis ausgleichen sollen. In diesem Fall stellt sich das Stipendium aus Sicht des Stipendiaten zumindest auch als Gegenleistung f\u00fcr seine im Rahmen der Weiterbildung erbrachte T\u00e4tigkeit dar.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Steuerbefreiung eines solchen Stipendiums nach \u00a7 3 Nr. 44 EStG ist ausgeschlossen, wenn der ausl\u00e4ndische Gastarzt im Rahmen eines Dienstverh\u00e4ltnisses weisungsgebunden zur Aus\u00fcbung \u00e4rztlicher Bet\u00e4tigungen verpflichtet ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 14.02.2019 &#8211; 10 K 247\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind libysche Staatsangeh\u00f6rige, gegen die der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) f\u00fcr das Streitjahr 2014 als zusammen zu veranlagende Ehegatten Einkommensteuer festgesetzt hat.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist \u00c4rztin. Sie erhielt nach ihrem &#8211;mit besonders guten Leistungen abgeschlossenen&#8211; Studium der Humanmedizin in Libyen von dort eine Stipendiumszusage f\u00fcr eine Facharztweiterbildung im Ausland. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) im Jahr 2013 und einem zun\u00e4chst absolvierten Sprachkurs war die Kl\u00e4gerin seit April 2014 an der deutschen Universit\u00e4tsklinik A als sog. Gast\u00e4rztin zur Facharztweiterbildung t\u00e4tig. Hierzu wurde ihr sowohl eine befristete Aufenthaltserlaubnis als auch eine ebenfalls befristete Erlaubnis zur vor\u00fcbergehenden Aus\u00fcbung des \u00e4rztlichen Berufs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 der Bundes\u00e4rzteordnung erteilt.<\/li><li>Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war die Kl\u00e4gerin einer Assistenz\u00e4rztin vergleichbar f\u00fcr A t\u00e4tig. Entgolten wurde sie von A allerdings nicht. Vielmehr erhielt sie im Streitjahr zusagegem\u00e4\u00df von der Libyschen Botschaft ein Stipendium von monatlich \u2026&nbsp;\u20ac zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten. Zus\u00e4tzlich wurden die Aufwendungen f\u00fcr die Krankenversicherung \u00fcbernommen. Die Botschaft bescheinigte, die Kl\u00e4gerin werde nach Beendigung ihrer Studienzeit nach Libyen zur\u00fcckkehren. Einzelheiten zu den Vergabebedingungen des Stipendiums und zur dienstrechtlichen Stellung der Kl\u00e4gerin im Verh\u00e4ltnis zu A hat das FG nicht festgestellt.<\/li><li>Das FA besteuerte das Stipendium einschlie\u00dflich des Vorteils aus der \u00dcbernahme der Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge zun\u00e4chst als steuerbaren und steuerpflichtigen Arbeitslohn. Im nachfolgenden Einspruchsverfahren vertrat es dagegen die Ansicht, die Leistungen seien sonstige Eink\u00fcnfte i.S. von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 sowie Nr.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Eine Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 oder Nr.&nbsp;44 EStG komme nicht in Betracht.<\/li><li>W\u00e4hrend des Klageverfahrens setzte das FA die Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr insoweit herab, als es erstmals von den Kl\u00e4gern geltend gemachte Werbungskosten sowie Sonderausgaben in Abzug brachte.<\/li><li>Das FG gab der auf Aufhebung der Steuerfestsetzung gerichteten Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2019, 706). Der Kl\u00e4gerin seien keine steuerbaren Einnahmen zugeflossen. Weder habe sie Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit bezogen noch l\u00e4gen sonstige Eink\u00fcnfte vor. Zwar werde das Stipendium in der \u00e4u\u00dferen Form von wiederkehrenden Bez\u00fcgen i.S. von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz 1 EStG gezahlt. Diese habe die Kl\u00e4gerin &#8211;trotz hierdurch erh\u00f6hter Leistungsf\u00e4higkeit&#8211; aber nicht erwirtschaftet. Es handele sich um gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz 2 EStG freiwillig begr\u00fcndete Unterhaltszahlungen des libyschen Staates. Gegenleistungen hierf\u00fcr habe die Kl\u00e4gerin nicht erbracht; insbesondere sei sie nicht verpflichtet gewesen, das Stipendium zur\u00fcckzuzahlen, sollte sie nicht nach Libyen zur\u00fcckkehren. Eine Steuerbarkeit nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG scheitere am Fehlen eines entgeltlichen Leistungsaustausches.<\/li><li>Mit seiner Revision bringt das FA vor, die Bez\u00fcge der Kl\u00e4gerin seien steuerbar gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz 3 Buchst.&nbsp;b EStG. Ein Leistungsaustausch sei insoweit nicht erforderlich. Eine Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 bzw. Nr.&nbsp;44 EStG scheitere jeweils daran, dass die Mittel nicht aus einem inl\u00e4ndischen \u00f6ffentlichen Haushalt stammten.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Einer Steuerbarkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz 3 Buchst.&nbsp;b EStG stehe der Umstand entgegen, dass das Stipendium auf einer freiwillig begr\u00fcndeten Rechtspflicht beruht habe. Wortlaut, Sinn und Zweck der Steuerbefreiungen nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 bzw. Nr.&nbsp;44 EStG k\u00f6nne nicht entnommen werden, dass \u00f6ffentliche Mittel nur solche mit Inlandsbezug seien.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die nicht spruchreife Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Zwar ist das FG in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die von der Kl\u00e4gerin im Streitjahr bezogenen Leistungen aus dem Stipendium keine steuerbaren Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit sind (unter 1.). Allerdings kann der Senat auf Grundlage der bisherigen tats\u00e4chlichen Feststellungen nicht abschlie\u00dfend entscheiden, ob es sich bei den Zufl\u00fcssen um steuerbare Eink\u00fcnfte aus wiederkehrenden Bez\u00fcgen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz 1 Halbsatz&nbsp;1 und Satz 3 Buchst.&nbsp;b EStG handelt (unter 2.). Diese Frage kann nicht mit Blick auf eine Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 bzw. Nr.&nbsp;44&nbsp;EStG offenbleiben (unter 3.).<\/li><li>1. Die W\u00fcrdigung der Vorinstanz, die Kl\u00e4gerin habe im Streitjahr keine Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;1 EStG bezogen, ist zumindest m\u00f6glich und daher aus revisionsrechtlicher Sicht nicht in Frage zu stellen.<\/li><li>a) Zwar hat das FG keine Feststellungen dazu getroffen, in welchem konkreten dienstrechtlichen Verh\u00e4ltnis die Kl\u00e4gerin in ihrer Eigenschaft als Gast\u00e4rztin zu A stand. Der Senat h\u00e4lt es aber &#8211;offenbar ebenso wie das FG&#8211; trotz des Umstands, dass die Kl\u00e4gerin von A nicht entgolten wurde, zumindest f\u00fcr nicht fernliegend, deren T\u00e4tigkeit, die der einer Assistenz\u00e4rztin vergleichbar gewesen sein soll, als Arbeitnehmert\u00e4tigkeit i.S. von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 der Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (LStDV) zu qualifizieren (vgl. zur arbeits- und sozialrechtlichen Stellung eines Gastarztes im Krankenhaus ausf\u00fchrlich Eufinger, Gesundheit und Recht 2016, 8, 9 ff.).<\/li><li>b) Allerdings hat das FG die Zahlungen der Libyschen Botschaft nicht &#8211;wie von \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG vorausgesetzt&#8211; als Entgelt &#8222;f\u00fcr&#8220; eine Leistung der Kl\u00e4gerin, die diese im Rahmen eines Dienstverh\u00e4ltnisses f\u00fcr A erbracht h\u00e4tte, angesehen (sog. Arbeitslohn von dritter Seite, vgl. hierzu u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 28.02.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;58\/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642; Eisgruber in Kirchhof, EStG, 19.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;19 Rz&nbsp;68&nbsp;ff.). Hierzu hat es angef\u00fchrt, das Stipendium sei in erster Linie aus eigenwirtschaftlichem Interesse des Staates Libyen (St\u00e4rkung des dortigen Gesundheitssystems) und nicht im Interesse der A (Entlastung des Klinikbetriebs) gew\u00e4hrt worden. Diese &#8211;allein der Tatsacheninstanz obliegende&#8211; W\u00fcrdigung, die eine finale Veranlassung der Stipendiumsleistungen durch ein (etwaiges) Dienstverh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zu A ausschl\u00f6sse (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 10.04.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;62\/11, BFHE 245, 213, BStBl II 2015, 191, Rz&nbsp;18; Bl\u00fcmich\/Geserich, \u00a7&nbsp;19 EStG Rz 232), erscheint zumindest vertretbar.<\/li><li>2. Die Feststellungen des FG lassen keine abschlie\u00dfende Entscheidung des Senats zu, ob die der Kl\u00e4gerin zugeflossenen Einnahmen und sonstigen Vorteile aus dem f\u00fcr ihre Facharztweiterbildung gew\u00e4hrten Stipendium zu steuerbaren Eink\u00fcnften nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz 1 Halbsatz&nbsp;1 i.V.m. Satz 3 Buchst.&nbsp;b EStG gef\u00fchrt haben.<\/li><li>Zu den sonstigen Eink\u00fcnften i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;7 EStG z\u00e4hlen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz 1 EStG Eink\u00fcnfte aus wiederkehrenden Bez\u00fcgen, soweit sie nicht zu den in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;1 bis 6 EStG bezeichneten Einkunftsarten geh\u00f6ren. Nach Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b der Vorschrift z\u00e4hlen hierzu auch Eink\u00fcnfte aus Zusch\u00fcssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bez\u00fcge gew\u00e4hrt werden.<\/li><li>a) Wiederkehrende Bez\u00fcge i.S. von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz 1 EStG setzen zun\u00e4chst voraus, dass der Empf\u00e4nger Zahlungen (oder sonstige Vorteile) erh\u00e4lt, die aufgrund eines einheitlichen Entschlusses oder eines einheitlichen Rechtsgrunds mit einer gewissen Regelm\u00e4\u00dfigkeit &#8211;wenn auch nicht immer in gleicher H\u00f6he&#8211; wiederholend erbracht werden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, u.a. BFH-Urteile vom 26.04.1977&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;2\/75, BFHE 122, 271, BStBl II 1977, 631; vom 25.10.1994&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;79\/91, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121, unter II.1.a; vom 14.04.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/13, BFHE 249, 488, BStBl II 2015, 795, Rz 11; Fischer in Kirchhof, EStG, 19.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;22 Rz 4; Bl\u00fcmich\/Nacke, \u00a7&nbsp;22 EStG Rz 29, 32).<\/li><li>Die Rechtsprechung hat allerdings inzwischen gekl\u00e4rt, dass nicht allein die wiederkehrende \u00e4u\u00dfere Form der Bez\u00fcge zur Steuerbarkeit f\u00fchrt. Vielmehr ist der &#8211;zu weit geratene&#8211; Wortlaut des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG insoweit teleologisch zu reduzieren, als die normativen Grundaussagen des auch f\u00fcr die sonstigen Eink\u00fcnfte geltenden \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 EStG zu beachten sind. F\u00fcr eine Steuerbarkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 EStG gen\u00fcgt somit nicht ein blo\u00dfer (wiederkehrender) Zufluss von Geld oder geldwerten Vorteilen; vielmehr erfordert dies nach Ma\u00dfgabe des Gedankens des Transfers von Markteinkommen einen hieraus &#8222;erzielten&#8220; Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsf\u00e4higkeit. Demzufolge hat der BFH u.a. steuerbare Zufl\u00fcsse abgelehnt f\u00fcr Schadensersatzrenten, die einen sch\u00e4digungsbedingten Mehrbedarf (BFH-Urteile in BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121, und vom 14.12.1994&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;106\/92, BFHE 176, 402, BStBl II 1995, 410) oder wegfallende Unterhaltsleistungen ausgleichen sollen (Senatsurteil vom 26.11.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;31\/07, BFHE 223, 471, BStBl II 2009, 651), ferner f\u00fcr wiederkehrende Leistungen im Gegenzug f\u00fcr einen Erb- und Pflichtteilsverzicht (BFH-Urteile vom 20.10.1999&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;132\/95, BFHE 190, 178, BStBl II 2000, 82, und vom 09.02.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;43\/06, BFHE 229, 104, BStBl II 2010, 818). Umgekehrt ist eine Besteuerung wiederkehrender Bez\u00fcge nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 EStG geboten, wenn diese Leistungen wegfallende steuerpflichtige Eink\u00fcnfte ersetzen sollen oder in ihnen ein Zinsanteil enthalten ist (Senatsurteil in BFHE 223, 471, BStBl II 2009, 651, unter II.2.a). Gleiches gilt z.B. f\u00fcr Destinat\u00e4rsleistungen, die eine nat\u00fcrliche Person von einer Stiftung bezieht (Senatsurteil vom 15.07.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;41\/12, BFHE 246, 442, Rz 32, m.w.N.).<\/li><li>b) Ob im Speziellen Stipendien bzw. Studienzusch\u00fcsse oder -beihilfen steuerbar sind, wird &#8211;wie bereits von der Vorinstanz herausgearbeitet&#8211; in Rechtsprechung, Verwaltung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt.<\/li><li>aa) Zum Teil hat sich die Rechtsprechung insoweit ausdr\u00fccklich f\u00fcr eine Steuerbarkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1&nbsp;EStG ausgesprochen. So hat der BFH die monatlich von einem Unternehmen an einen Diplom-Chemiker gezahlte Studienbeihilfe f\u00fcr dessen Absolvierung einer wissenschaftlichen Spezialausbildung als &#8222;wiederkehrende Zusch\u00fcsse&#8220; i.S. von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c EStG 1950 (heute \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz 3 Buchst.&nbsp;b EStG) angesehen und dies damit begr\u00fcndet, die Mittel dienten dem Empf\u00e4nger f\u00fcr eine angemessene Lebenshaltung und erm\u00f6glichten es ihm, in wirtschaftlicher Sicherheit seine wissenschaftliche Aus- und Fortbildung zu vollenden (BFH-Urteil vom 27.11.1959&nbsp;&#8211; VI&nbsp;172\/59&nbsp;U, BFHE 70, 174, BStBl III 1960, 65). Gleiches ist angenommen worden f\u00fcr monatliche Unterhaltsbeihilfen eines Unternehmens an einen Studierenden, der sich im Gegenzug verpflichtet hatte, nach seinem Studium dort einen Arbeitsvertrag zu schlie\u00dfen und andernfalls die Beihilfen zur\u00fcckzuzahlen (BFH-Urteil vom 18.09.1964&nbsp;&#8211; VI 244\/63 U, BFHE 81, 30, BStBl&nbsp;III 1965, 11). Auch das Stipendium einer Universit\u00e4t an einen Rechtsreferendar, der sich zu einer T\u00e4tigkeit als Tutor an einem Studierendenwohnheim verpflichtet hatte, hat der BFH den sonstigen Eink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 EStG zugeordnet, da die monatlichen Zahlungen dessen wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit erh\u00f6ht h\u00e4tten (BFH-Urteil vom 28.02.1978&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;116\/75, BFHE 124, 528, BStBl II 1978, 387). Hieran ankn\u00fcpfend hat das FG D\u00fcsseldorf in einer j\u00fcngeren Entscheidung die Ansicht vertreten, ein Stipendium, das aus ausl\u00e4ndischen Mitteln im Rahmen eines im Inland absolvierten Forschungsprojekts gew\u00e4hrt werde, l\u00f6se sonstige Eink\u00fcnfte i.S. von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz 1 i.V.m. Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b EStG aus; ausreichend sei eine Erh\u00f6hung der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit, ein Leistungsaustausch sei nicht erforderlich (Urteil vom 08.05.2018&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;614\/17&nbsp;E, EFG 2018, 1372, rkr.).<\/li><li>bb) Von zumindest steuerbaren Zufl\u00fcssen ist die Rechtsprechung auch dann ausgegangen, sofern die Stipendien\/Zusch\u00fcsse in wirtschaftlichem Zusammenhang mit gegen\u00fcber \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1&nbsp;EStG vorrangigen Einkunftsarten stehen (vgl. BFH-Urteile vom 24.08.1973&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;100\/71, BFHE 110, 272, BStBl II 1973, 819, betreffend Beihilfen, die Landesbeamte anl\u00e4sslich der Ablegung der Abschlusspr\u00fcfung an einer Verwaltungsakademie erhielten [\u00a7&nbsp;19 EStG]; vom 09.11.1976&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;139\/74, BFHE 120, 491, BStBl II 1977, 207, Stipendium an einen Staatsbediensteten f\u00fcr ein Auslandsstudium [\u00a7&nbsp;19&nbsp;EStG, dort im Zusammenhang mit einem Werbungskostenabzugsverbot nach \u00a7&nbsp;3c EStG]; vom 20.03.2003&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/01, BFHE 202, 168, BStBl II 2004, 190, Stipendium an eine freiberuflich t\u00e4tige Germanistin [\u00a7&nbsp;18 EStG]; FG Hamburg, Urteil vom 05.09.2012&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;39\/12, EFG 2013, 104, rkr., Stipendium an eine promovierte Volljuristin, die als wissenschaftliche Assistentin an einer deutschen Universit\u00e4t besch\u00e4ftigt war und bei Beurlaubung ohne Bez\u00fcgefortzahlung zu einem bestimmten Thema forschte, in diesem Zusammenhang aber zahlreiche Verpflichtungen einging [\u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1&nbsp;EStG; &#8222;\u2026&nbsp;jedenfalls \u2026 sonstige Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b EStG&nbsp;\u2026&#8220;]; ebenso FG M\u00fcnster, Urteil vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;3208\/11&nbsp;E, EFG 2014, 19, rkr., Forschungsstipendium an einen Doktoranden).<\/li><li>cc) Zudem finden sich Entscheidungen, in denen die konkrete Zuordnung der Stipendien zu einer bestimmten Einkunftsart nicht entscheidungserheblich war, da jeweils die Voraussetzungen f\u00fcr deren steuerfreie Vereinnahmung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 EStG vorlagen (BFH-Urteile vom 15.09.2010&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;33\/08, BFHE 231, 108, BStBl II 2011, 637, Stipendium aus dem EU-Ausland an eine \u00c4rztin f\u00fcr ein Forschungsprojekt; vom 24.02.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;43\/12, BFHE 249, 190, BStBl II 2015, 691, Forschungsstipendium an eine beurlaubte wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Universit\u00e4t). In anderen Entscheidungen wurde sogar offengelassen, ob die Stipendiumszahlungen nichtsteuerbare oder aber nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 EStG steuerbare, allerdings steuerbefreite Bez\u00fcge darstellen (BFH-Urteil vom 25.07.2001&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;78\/00, BFH\/NV 2001, 1558, Stipendium f\u00fcr eine Berufsfachschulausbildung; FG K\u00f6ln, Urteil vom 20.05.2016&nbsp;&#8211; 12&nbsp;K&nbsp;562\/13, EFG 2016, 1605, rkr., Stipendium f\u00fcr ein im Ausland zu absolvierendes LL.M.-Studium an einen Rechtsanwalt im Anstellungsverh\u00e4ltnis).<\/li><li>dd) Die Finanzverwaltung geht bei Studienzusch\u00fcssen &#8211;recht vage&#8211; von steuerbaren wiederkehrenden Bez\u00fcgen i.S. von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 EStG aus, wenn diese auf einem einheitlichen Entschluss oder einheitlichen Rechtsgrund beruhen und mit einer gewissen Regelm\u00e4\u00dfigkeit wiederkehren (vgl. R 22.1 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;2&nbsp;ff. der Einkommensteuer-Richtlinien [Einkommensteuer-Handbuch 2018], &#8222;\u2026 k\u00f6nnen \u2026 sein&#8220;).<\/li><li>ee) Dagegen spricht sich das steuerrechtliche Schrifttum &#8211;soweit die Frage explizit aufgegriffen wird&#8211; offensichtlich einhellig gegen eine Steuerbarkeit von Stipendien aus. Im Wesentlichen wird hierf\u00fcr angef\u00fchrt, es fehle an einem Leistungsaustausch (Schmidt\/Weber-Grellet, EStG, 39. Aufl., \u00a7&nbsp;22 Rz&nbsp;1, 51; Wernsmann\/Neudenberger, in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff &#8211;KSM&#8211;, EStG, \u00a7&nbsp;22 Rz B 281; Hey in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 23.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz 124; Ernst\/Schill, Deutsches Steuerrecht &#8211;DStR&#8211; 2008, 1461, 1462 ff.; Steck, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211;DStZ&#8211; 2009, 384, 391; Betz\/Stiegler, Internationales Steuerrecht &#8211;IStR&#8211; 2016, 850, 851; Birk, IStR 2017, 932, 933, speziell f\u00fcr ausl\u00e4ndische Stipendien an in Deutschland t\u00e4tige Gast\u00e4rzte; wohl auch Knaupp, Deutsches Steuerrecht &#8211; Steuerrechtliche Rechtsprechung kurzgefasst 2018, 326). Der Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 EStG wird &#8211;au\u00dferhalb einer Eink\u00fcnftezuordnung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;18,&nbsp;19&nbsp;EStG&#8211; lediglich deklaratorische Bedeutung beigemessen (u.a. von Beckerath, in: KSM, EStG, \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 Rz&nbsp;B 44\/9).<\/li><li>c) Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, Stipendien oder Studienbeihilfen, die nicht einer \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 EStG vorrangigen Einkunftsart zugeordnet werden k\u00f6nnen, bereits aus teleologischen Erw\u00e4gungen als grunds\u00e4tzlich nicht \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz 1 Halbsatz&nbsp;1&nbsp;EStG unterfallende Bez\u00fcge anzusehen.<\/li><li>aa) Zum einen bezwecken Stipendien &#8211;abweichend zu den vom BFH entschiedenen Konstellationen&#8211; nicht den Ausgleich entfallender (nicht einkommensteuerbarer) Verm\u00f6genspositionen. Vielmehr dienen sie regelm\u00e4\u00dfig dazu, Auszubildenden, Studierenden, Doktoranden und Wissenschaftlern bei der Erf\u00fcllung eines bestimmten Forschungs- oder Ausbildungs-\/Fortbildungsvorhabens finanziell zu unterst\u00fctzen. Dies steigert &#8211;auch soweit hiervon der Lebensunterhalt bestritten wird&#8211; die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Stipendiaten; hiervon ging zu Recht auch noch die Vorinstanz aus.<\/li><li>Zum anderen belegen die differenzierenden Regelungen in \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz 2 EStG, dass vom Grundsatz jeder regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Zufluss, der mit einem Zuwachs an Leistungsf\u00e4higkeit verbunden ist, steuerbar ist. Eine Ausnahme hiervon macht das Gesetz in \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz 2 Halbsatz 1 EStG (&#8222;\u2026 sind \u2026 nicht dem Empf\u00e4nger zuzurechnen&#8220;) nur f\u00fcr den Fall, dass die wiederkehrenden Bez\u00fcge freiwillig, aufgrund einer freiwillig begr\u00fcndeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gew\u00e4hrt werden; R\u00fcckausnahmen hiervon enth\u00e4lt Halbsatz 2 Buchst.&nbsp;a und b der Vorschrift. Wiederkehrend gew\u00e4hrte &#8211;nicht einer vorrangigen Einkunftsart zuzuordnende&#8211; Stipendien u.\u00c4. sind somit nur dann nicht steuerbar, wenn einerseits die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz 2 Halbsatz&nbsp;1 EStG vorliegen und andererseits keine R\u00fcckausnahme nach Halbsatz 2 der Vorschrift eingreift.<\/li><li>bb) Die Vorschrift des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 EStG korreliert mit \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;2 EStG, wonach der Leistende u.a. freiwillige Zuwendungen sowie Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begr\u00fcndeten Rechtspflicht nicht abziehen darf (BFH-Urteile vom 27.09.1973&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;71\/69, BFHE 111, 33, BStBl II 1974, 101, unter 3.a; vom 07.03.2006&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;12\/05, BFHE 212, 507, BStBl II 2006, 797, unter II.1.; Bl\u00fcmich\/Nacke, \u00a7&nbsp;22 EStG Rz&nbsp;76). Die Wechselwirkung zwischen den beiden Vorschriften bezweckt, dass der Leistungsempf\u00e4nger grunds\u00e4tzlich nichts zu versteuern hat, was der Geber nicht steuerwirksam in Abzug bringen kann; andernfalls k\u00e4me es zu einer doppelten steuerlichen Belastung (BFH-Urteil vom 19.10.1978&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;9\/77, BFHE 126, 405, BStBl II 1979, 133, unter 2.b; St\u00f6cker in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;22 EStG Rz 82a).<\/li><li>Freiwillige oder auf einer freiwillig begr\u00fcndeten Rechtspflicht beruhende Zuwendungen i.S. von \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;2 EStG setzen einen unentgeltlichen Transfer voraus, d.h. ihm darf keine wie auch immer geartete wirtschaftliche Gegenleistung gegen\u00fcberstehen (BFH-Urteil vom 28.07.1983&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;174\/80, BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97, unter II.2.a; Fissenewert in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7&nbsp;12&nbsp;EStG Rz 108). Gerade wegen des engen Zusammenhangs zwischen \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;2 EStG und \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz 2 Halbsatz 1 EStG erfordert die Ausnahme von der Steuerbarkeit wiederkehrender Bez\u00fcge nach letztgenannter Vorschrift trotz fehlender Verwendung des Begriffs &#8222;Zuwendungen&#8220;, dass der Empf\u00e4nger f\u00fcr die ihm gew\u00e4hrten Leistungen keine Gegenleistung zu erbringen hat (im Ergebnis ebenso HHR\/Killat, \u00a7&nbsp;22&nbsp;EStG Rz&nbsp;232; Bl\u00fcmich\/Nacke, \u00a7&nbsp;22&nbsp;EStG Rz 82; Wernsmann\/Neudenberger, in: KSM, EStG, \u00a7&nbsp;22 Rz B 114 &#8222;freigiebig&#8220;). Dar\u00fcber hinaus bringt auch die vom Gesetz geforderte Freiwilligkeit der Zahlungen oder die auf Freiwilligkeit beruhende Verpflichtung, entsprechende Zahlungen zu leisten, zum Ausdruck, dass die wiederkehrenden Bez\u00fcge gegenleistungsfrei zuflie\u00dfen m\u00fcssen.<\/li><li>cc) Nichts anderes ergibt sich, wenn die Stipendien als Zusch\u00fcsse oder sonstige Vorteile i.S. von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz 3 Buchst.&nbsp;b EStG gew\u00e4hrt werden. Auch in diesem Fall sind die Bez\u00fcge nicht steuerbar, wenn sie freiwillig, aufgrund einer freiwillig begr\u00fcndeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gew\u00e4hrt werden (ebenso u.a. HHR\/Killat, \u00a7&nbsp;22 EStG Rz&nbsp;350; Wernsmann\/Neudenberger, in: KSM, EStG, \u00a7&nbsp;22 Rz&nbsp;B&nbsp;280; L\u00fcsch in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7&nbsp;22 Rz&nbsp;200).<\/li><li>Diese &#8211;der aktuellen Fassung des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 EStG nicht ohne Weiteres zu entnehmende&#8211; Wertung rechtfertigt sich aus der Gesetzgebungshistorie. Nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c Satz 1 EStG 1950 (BGBl I 1951, 1) z\u00e4hlten zu den sonstigen Eink\u00fcnften Zusch\u00fcsse und sonstige Vorteile, die als wiederkehrende Bez\u00fcge gew\u00e4hrt wurden. Unmittelbar hieran schloss der Gesetzgeber in einem Satz 2 &#8211;dem heutigen \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz 2 Halbsatz 1 EStG vergleichbar&#8211; eine Steuerbarkeit aus, wenn die Zuwendung freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gew\u00e4hrt wurde. Durch das Gesetz zur Neuordnung von Steuern vom 16.12.1954 (BGBl I 1954, 373) separierte er die Eink\u00fcnfte aus wiederkehrenden Zusch\u00fcssen und sonstigen Vorteilen der heutigen Fassung entsprechend in \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz 3 Buchst.&nbsp;b EStG und verortete den o.g. Steuerbarkeitsausschluss in \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz 2 EStG. In der Gesetzesbegr\u00fcndung wurde allerdings ausdr\u00fccklich klargestellt, dass dieser Ausschluss nicht nur f\u00fcr Zusch\u00fcsse und sonstige Vorteile, sondern f\u00fcr alle wiederkehrenden Bez\u00fcge i.S. von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 EStG gelten solle (BTDrucks 481, S.&nbsp;85).<\/li><li>Gerade aus diesem Grund kann der Senat der Ansicht des FA, f\u00fcr eine Steuerbarkeit von wiederkehrend gew\u00e4hrten Zusch\u00fcssen oder sonstigen Vorteilen i.S. von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz 3 Buchst.&nbsp;b EStG bed\u00fcrfe es keiner (Gegen-)Leistung des Zahlungsempf\u00e4ngers (ebenso FG D\u00fcsseldorf, Urteil in EFG 2018, 1372), nicht folgen. Verzichtete man hierauf, bedeutete dies unweigerlich, dass &#8211;entgegen \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz 2 Halbsatz 1 EStG&#8211; auch freiwillig bzw. aufgrund freiwillig begr\u00fcndeter Rechtspflicht gegebene Zusch\u00fcsse oder sonstige Vorteile steuerbar w\u00e4ren; ebenso solche, die gegen\u00fcber einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gew\u00e4hrt w\u00fcrden. Soweit sich das FA f\u00fcr seine gegenteilige Ansicht insbesondere auf die BFH-Entscheidung in BFHE 124, 528, BStBl II 1978, 387 beruft, verkennt es, dass der dortige Kl\u00e4ger f\u00fcr sein Stipendium eine Gegenleistung (Tutorent\u00e4tigkeit) zu erbringen hatte.<\/li><li>d) Nach Ma\u00dfgabe der vorgenannten Grunds\u00e4tze tragen die Feststellungen der Vorinstanz nicht deren W\u00fcrdigung, die Kl\u00e4gerin habe f\u00fcr das ihr vom libyschen Staat gew\u00e4hrte Stipendium keine Gegenleistung erbracht.<\/li><li>aa) Hierbei teilt der erkennende Senat noch die Ansicht des FG, dass weder eine &#8211;etwaige&#8211; R\u00fcckkehrpflicht nach Libyen noch eine &#8211;etwaige&#8211; R\u00fcckzahlungspflicht als Gegenleistung f\u00fcr das Stipendium anzusehen w\u00e4ren. Nachvollziehbar ist zudem die weitere Erw\u00e4gung, die durch das Stipendium gef\u00f6rderte Facharztweiterbildung bezwecke vordergr\u00fcndig den (Wieder-)Aufbau eines funktionierenden Gesundheitssystems im Heimatland der Kl\u00e4gerin und damit einen Wissenstransfer (vgl. hierzu auch Birk, IStR 2017, 932, 933).<\/li><li>bb) Demgegen\u00fcber hat das FG nicht ausreichend erwogen, welche Konsequenzen sich f\u00fcr die vorliegend streitige Frage daraus ergeben, dass die Facharztweiterbildung in Deutschland nach Ma\u00dfgabe der Weiterbildungsordnungen der jeweiligen Landes\u00e4rztekammern im Rahmen einer &#8211;angemessen verg\u00fcteten&#8211; \u00e4rztlichen Berufst\u00e4tigkeit erfolgt (z.B. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 der Weiterbildungsordnung der \u00c4rztekammer Niedersachsen &#8211;WBO&#8211;, abrufbar unter www.aekn.de\/weiterbildung\/weiterbildungsordnungen). Vor diesem Hintergrund ist es zwar grunds\u00e4tzlich zutreffend, die durch ein Stipendium gef\u00f6rderte Ausbildung(-sleistung) nicht als Gegenleistung des Stipendiaten f\u00fcr die ihm gew\u00e4hrten wiederkehrenden Bez\u00fcge oder Zusch\u00fcsse anzusehen; denn die Ausbildung erfolgt nicht, um Einnahmen in Form von Stipendienleistungen zu erzielen (Ernst\/Schill, DStR 2008, 1461, 1462 f.; Steck, DStZ 2009, 384, 391). Allerdings kann dies nicht gelten, wenn die Aus- bzw. Fortbildung im Rahmen eines Dienst- oder diesem vergleichbaren Rechtsverh\u00e4ltnisses erfolgt, die Leistungen aus dem Stipendium an die Erf\u00fcllung der sich aus einem solchen Rechtsverh\u00e4ltnis ergebenden Verpflichtungen ankn\u00fcpfen und dar\u00fcber hinaus die fehlende Entlohnung aus jenem Rechtsverh\u00e4ltnis ausgleichen soll. In einem solchen Fall stellt sich das Stipendium &#8211;selbst unter Ber\u00fccksichtigung eines vom Geber weitergehend verfolgten Zwecks&#8211; aus Sicht des Stipendiaten zumindest auch als Gegenleistung f\u00fcr seine im Rahmen der Fortbildung erbrachte Berufst\u00e4tigkeit dar. Dass diese T\u00e4tigkeit nicht unmittelbar dem Stipendiengeber zugutekommt, ist insofern unerheblich; die Gegenleistung kann auch einem Dritten gegen\u00fcber erbracht werden. Ein kausales Verh\u00e4ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung gen\u00fcgt.<\/li><li>e) Das FG hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, in welchem rechtlichen Verh\u00e4ltnis die Kl\u00e4gerin im Streitjahr zu A stand, ob und &#8211;wenn ja&#8211; welche dienstlichen Verpflichtungen die Kl\u00e4gerin trafen und in welcher Weise sie ihre der Weiterbildung dienende \u00e4rztliche Berufst\u00e4tigkeit im Klinikbetrieb der A auszu\u00fcben hatte. Hierzu wird das FG im zweiten Rechtsgang schriftliche oder &#8211;sofern nicht vorhanden&#8211; m\u00fcndliche Vereinbarungen zwischen der Klinikleitung und der Kl\u00e4gerin zu ber\u00fccksichtigen und nach Ma\u00dfgabe oben dargelegter Rechtsgrunds\u00e4tze zu w\u00fcrdigen haben. Ebenso sind etwaige Kooperationsvereinbarungen zwischen A und dem Staat Libyen heranzuziehen, aus denen ggf. abzuleiten ist, inwiefern f\u00fcr die zu Fach\u00e4rzten weiterzubildenden Gast\u00e4rzte dienstliche Verpflichtungen gegen\u00fcber A bestanden.<\/li><li>f) Sollten die nachzuholenden Feststellungen die W\u00fcrdigung zulassen, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Stipendium eine kausale Gegenleistung erbracht h\u00e4tte, schl\u00f6sse dies zugleich &#8211;anders als vom FG bislang vertreten&#8211; die Qualifizierung der Zahlungen und sonstigen Vorteile als Unterhalt aus. Nach Auffassung des Senats w\u00fcrde dies nicht nur f\u00fcr die ab April 2014, sondern ebenso f\u00fcr die zuvor (Januar bis M\u00e4rz) gew\u00e4hrten Stipendiumsleistungen gelten. Die Kl\u00e4gerin nahm zwar ihre Gastarztt\u00e4tigkeit erst im April auf. Allerdings ist davon auszugehen, dass die im Vorfeld gezahlten Betr\u00e4ge bereits im Zusammenhang mit der bevorstehenden Aufnahme jener T\u00e4tigkeit standen.<\/li><li>g) Sollte das FG dagegen zu der Erkenntnis kommen, dass die Kl\u00e4gerin das Stipendium gegenleistungsfrei bezogen hat, wird es noch zu pr\u00fcfen haben, ob eine Steuerbarkeit ausnahmsweise nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz 2 Halbsatz 2 Buchst.&nbsp;a EStG in Betracht zu ziehen w\u00e4re, d.h. ob die Bez\u00fcge von einer K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse au\u00dferhalb der Erf\u00fcllung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;52 bis 54 der Abgabenordnung gew\u00e4hrt worden w\u00e4ren.<\/li><li>3. Eine Steuerbarkeit der Leistungen aus dem der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrten Stipendium kann nach den bisherigen Feststellungen im Streitfall nicht offenbleiben. Sollten die wiederkehrenden Bez\u00fcge nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 EStG steuerbar sein, w\u00e4ren diese nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 EStG steuerfrei (unter a). Ob die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 EStG vorliegen, kann der Senat nicht abschlie\u00dfend beurteilen (unter b).<\/li><li>a) Eine Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 EStG kommt &#8211;bei unterstellter Steuerbarkeit der Bez\u00fcge und Vorteile&#8211; nicht in Betracht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind steuerfrei u.a. Bez\u00fcge aus \u00f6ffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbed\u00fcrftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu f\u00f6rdern.<\/li><li>Unbeschadet der Fragen, ob das vorliegende Stipendium aus \u00f6ffentlichen Mitteln stammte und hierf\u00fcr eine Ableitung aus einem inl\u00e4ndischen \u00f6ffentlichen Haushalt zu fordern ist (so ausdr\u00fccklich HHR\/Bergkemper, \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 Rz 5) und die besonderen Voraussetzungen des Satzes 3 der Vorschrift erf\u00fcllt sind, fehlte es an einem tatbestandlichen F\u00f6rderungszweck. Insbesondere wurden der Kl\u00e4gerin keine Beihilfen zur F\u00f6rderung ihrer Ausbildung gew\u00e4hrt. Bei der von ihr erstrebten Qualifizierung zur Fach\u00e4rztin handelt es sich nicht um eine Ausbildung in diesem Sinne. In (Berufs-)Ausbildung befindet sich derjenige, der f\u00fcr einen k\u00fcnftigen Beruf ausgebildet wird (BFH-Urteil vom 27.10.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;52\/10, BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825, Rz 14). Hiervon abzugrenzen ist die Fort- bzw. Weiterbildung in einem bereits ausge\u00fcbten Beruf. Die Kl\u00e4gerin war zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Gastarztt\u00e4tigkeit bereits ausgebildete \u00c4rztin. Ihr Bestreben, sich als Fach\u00e4rztin auf einem bestimmten medizinischen Gebiet zu qualifizieren, unterf\u00e4llt ausschlie\u00dflich der Fort- bzw. Weiterbildung. Auch dies ergibt sich aus den Weiterbildungsordnungen der jeweiligen Landes\u00e4rztekammern. Hiernach kn\u00fcpft die Facharztweiterbildung an eine abgeschlossene \u00e4rztliche Ausbildung an und hat das Ziel, besondere \u00e4rztliche Kompetenzen zu erlangen (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 WBO).<\/li><li>Ein \u00fcber den Wortlaut des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 Satz 1 EStG hinausgehender F\u00f6rderungszweck &#8222;Fortbildung&#8220; ist nach Ansicht des Senats ausgeschlossen. Das EStG differenziert auch an anderer Stelle &#8211;so insbesondere in \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 EStG&#8211; tatbestandlich deutlich zwischen Aus- und Fortbildung, sodass davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber \u00f6ffentliche Stipendien, Zusch\u00fcsse und Beihilfen zu Fortbildungsma\u00dfnahmen jedenfalls nach erstgenannter Vorschrift nicht beg\u00fcnstigen wollte (ebenso Ernst\/Schill, DStR 2008, 1461, 1462).<\/li><li>b) Steuerfrei nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 EStG sind u.a. Stipendien, die aus \u00f6ffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder \u00fcberstaatlichen Einrichtungen, denen Deutschland als Mitglied angeh\u00f6rt, zur F\u00f6rderung der Forschung oder zur F\u00f6rderung der wissenschaftlichen oder k\u00fcnstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gew\u00e4hrt werden. Satz 3 dieser Vorschrift macht die Steuerfreiheit zum einen davon abh\u00e4ngig, dass die Stipendien einen f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Forschungsaufgabe oder f\u00fcr die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht \u00fcbersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden (Buchst.&nbsp;a). Zum anderen darf der Empf\u00e4nger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder k\u00fcnstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmert\u00e4tigkeit verpflichtet sein (Buchst.&nbsp;b).<\/li><li>aa) Der Senat kann auf Grundlage der bisherigen Feststellungen bereits nicht entscheiden, ob im Streitfall die in Satz 3 genannten Anforderungen erf\u00fcllt sind. Das FG hat nicht festgestellt, ob das der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrte Gast\u00e4rztestipendium &#8211;wof\u00fcr allerdings vieles sprechen d\u00fcrfte&#8211; nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben wurde (Buchst.&nbsp;a).<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus fehlen bindende Feststellungen dazu, ob die Kl\u00e4gerin zu einer &#8222;bestimmten Arbeitnehmert\u00e4tigkeit&#8220; verpflichtet war (Buchst.&nbsp;b). Durch diese mit dem Steuer\u00e4nderungsgesetz 1964 vom 16.11.1964 (BGBl I 1964, 885) eingef\u00fcgte Negativvoraussetzung bezweckte der Gesetzgeber, nur solche Leistungen steuerfrei zu stellen, die den Charakter eines echten Stipendiums haben und keine offene oder versteckte Verg\u00fctung f\u00fcr eine Arbeitsleistung darstellen (BTDrucks IV\/2400, 62; vgl. auch Schmidt\/Levedag, EStG, 39. Aufl., \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;154, der auf die Entscheidungsfreiheit des Stipendiaten abstellt; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 19.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3 Rz 125, der nur ein &#8222;uneigenn\u00fctzig&#8220; gegebenes Stipendium als beg\u00fcnstigt ansieht).<\/li><li>Sollten die schon f\u00fcr die Beurteilung der Steuerbarkeit nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 EStG erforderlichen Feststellungen ergeben, dass die Kl\u00e4gerin im Streitjahr in einem Dienstverh\u00e4ltnis zu A stand, aufgrund dessen sie weisungsgebunden zur Aus\u00fcbung \u00e4rztlicher Bet\u00e4tigungen verpflichtet war, w\u00e4ren die besonderen Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 Satz 3 Buchst.&nbsp;b EStG nicht erf\u00fcllt. Zwar w\u00e4re die Kl\u00e4gerin mangels Entlohnung nicht als Arbeitnehmerin i.S. von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1&nbsp;LStDV zu qualifizieren, wohl aber w\u00e4ren ihre Leistungen als &#8222;bestimmte Arbeitnehmer<em>t\u00e4tigkeit<\/em>&#8220; anzusehen. Nicht erforderlich ist auch insoweit, dass eine solche im Zusammenhang mit einem Stipendium verpflichtend ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit unmittelbar gegen\u00fcber dem Stipendiengeber erbracht wird.<\/li><li>bb) Ob einer Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 EStG (auch) der Umstand entgegenstehen k\u00f6nnte, dass die Leistungen des Libyschen Staates nicht aus &#8211;inl\u00e4ndischen&#8211; \u00f6ffentlichen Mitteln erbracht wurden (f\u00fcr eine Inlandsbegrenzung HHR\/Bergkemper, \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 EStG Rz&nbsp;2; a.A. Birk, IStR 2017, 932, 933 f.) oder im Wege unionsrechtskonformer Auslegung der Vorschrift im Hinblick auf die auch gegen\u00fcber Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit (Art.&nbsp;63 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union) auch Stipendien aus ausl\u00e4ndischen \u00f6ffentlichen Mitteln unter die Befreiungsvorschrift fallen (so Betz\/Stiegler, IStR 2016, 850, 853 f.; ebenso Birk, IStR 2017, 932, 934), kann f\u00fcr den Senat offenbleiben. W\u00e4re die Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit dem Stipendium gegenleistungsverpflichtet, l\u00e4gen die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 Satz 3 Buchst.&nbsp;b EStG nicht vor; das Stipendium w\u00e4re losgel\u00f6st von der Mittelherkunft steuerpflichtig. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, entfiele aus oben dargelegten Gr\u00fcnden &#8211;vorbehaltlich des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG&#8211; bereits die Steuerbarkeit.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 08. Juli 2020, X R 6\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.080720.XR6.19.0 BFH X. 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