{"id":73388,"date":"2020-12-11T14:19:10","date_gmt":"2020-12-11T12:19:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73388"},"modified":"2020-12-11T14:19:17","modified_gmt":"2020-12-11T12:19:17","slug":"steuerliche-behandlung-gezahlter-zwischengewinne-bei-erwerb-von-anteilen-an-einem-investmentfonds-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerliche-behandlung-gezahlter-zwischengewinne-bei-erwerb-von-anteilen-an-einem-investmentfonds-2\/","title":{"rendered":"Steuerliche Behandlung gezahlter Zwischengewinne bei Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 04. August 2020, VIII R 13\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.040820.VIIIR13.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 , InvStG \u00a7 1 Abs 4 , InvStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 , InvStG \u00a7 9 , InvStG \u00a7 5 Abs 1 S 1 , EStG VZ 2008<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 17. August 2017, Az: 14 K 3722\/13 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds gezahlten Zwischengewinne sind auch hinsichtlich geleisteter Ertragsausgleichsbetr\u00e4ge negative Einnahmen bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen i.S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 in der im Streitjahr 2008 anzuwendenden Fassung.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Leistet der Anleger bei Eintritt in den Investmentfonds \u00fcber im Ausgabepreis enthaltene Ertragsausgleichsbetr\u00e4ge wirtschaftlich betrachtet eine Vorauszahlung auf Ertr\u00e4ge, die Zwischengewinne i.S. des \u00a7 1 Abs. 4 InvStG sind, entf\u00e4llt der Charakter der erbrachten Vorauszahlung nicht r\u00fcckwirkend dadurch, dass der Ertragsausgleich zum Gesch\u00e4ftsjahresende nicht auch in Bezug auf die ausgesch\u00fctteten oder aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge durchgef\u00fchrt wird und die geleisteten Ertragsausgleichsbetr\u00e4ge stattdessen erst bei der Berechnung der aus der R\u00fcckgabe der Fondsanteile vereinnahmten Zwischengewinne ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 17.08.2017 &#8211; 14 K 3722\/13 E wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) aufgrund gezahlter Zwischengewinne im Rahmen des Erwerbs von Anteilen an einem Investmentfonds im Streitjahr 2008 (Streitjahr) negative Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen erzielt hat.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erwarb am 22. und 24.12.2008 Anteile an dem luxemburgischen Investmentfonds A (Fonds) zu einem Kaufpreis von ca. &#8230;&nbsp;\u20ac. Der Fonds war im Dezember 2008 von der Investmentgesellschaft A1 als thesaurierender Teilfonds aufgelegt worden. Sein Gesch\u00e4ftsjahr lief vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres. Ausweislich des Platzierungsmemorandums des Fonds sollte ein Ertragsausgleich durchgef\u00fchrt werden.<\/li><li>Bis zum Eintritt des Kl\u00e4gers erzielte der Fonds Ertr\u00e4ge aufgrund eines sog. Bond Strippings. Zu diesem Zweck erwarb der Fonds Bundesanleihen, trennte anschlie\u00dfend die Zinsscheine ab und ver\u00e4u\u00dferte diese.<\/li><li>Am 19.12.2008 gab der Fonds insgesamt 257&nbsp;080,465 neue Anteile aus. Die auf die jeweiligen Anteile entfallenden Zwischengewinne i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 des Investmentsteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (InvStG) beliefen sich zum 19.12.2008 auf 451,93&nbsp;\u20ac und zum 23.12.2008 auf 451,96&nbsp;\u20ac je Anteil. Der Ausgabepreis je Anteil wurde unter Einbeziehung der bisherigen Fondsertr\u00e4ge aus dem Bond-Stripping ermittelt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erwarb am 22.12.2008 insgesamt &#8230; Anteile und am 24.12.2008 weitere &#8230;&nbsp;Anteile an dem Fonds. Ausweislich der Kaufabrechnung der B-Bank (Schweiz) beliefen sich die von dem Kl\u00e4ger gezahlten Zwischengewinne auf &#8230;&nbsp;\u20ac (= &#8230; x 451,93 \u20ac) und &#8230;&nbsp;\u20ac (= &#8230; x 451,96&nbsp;\u20ac), d.h. insgesamt auf &#8230;&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Am 23.11.2009 gab der Kl\u00e4ger s\u00e4mtliche Fondsanteile zur\u00fcck. F\u00fcr das Jahr 2009 wurden ihm aussch\u00fcttungsgleiche Ertr\u00e4ge in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac sowie erhaltene Zwischengewinne aus der R\u00fcckgabe der Fondsanteile in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac (=&nbsp;&#8230; x 457,87&nbsp;\u20ac) als Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen zugewiesen.<\/li><li>Das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern pr\u00fcfte nach der Aufl\u00f6sung des Fonds im Juli 2010 die Besteuerungsgrundlagen. Hierbei stellte es fest, dass bei der Ermittlung der aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge des Gesch\u00e4ftsjahres 2008\/2009 keine Ertragsausgleichsbetr\u00e4ge ber\u00fccksichtigt worden waren. Daraufhin wurden die Ertragsausgleichsbetr\u00e4ge bei der Ermittlung der aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge des Gesch\u00e4ftsjahres 2009\/2010 nacherfasst.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machten die Kl\u00e4ger die bei dem Erwerb der Fondsanteile gezahlten Zwischengewinne in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac als negative Einnahmen bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers geltend.<\/li><li>Im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 12.08.2010, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung erging, erkannte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) die Zwischengewinne nicht als negative Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen an, da sie in Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell st\u00fcnden und insoweit nur eine Verrechnung mit den im Folgejahr 2009 aus der Beteiligung erzielten Eink\u00fcnften in Betracht komme (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2b i.V.m. \u00a7&nbsp;15b des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung &#8211;EStG&#8211;).<\/li><li>Mit Bescheid vom 25.11.2010 \u00fcber die gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 EStG stellte das FA einen verrechenbaren Verlust des Kl\u00e4gers zum 31.12.2008 in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Den gegen den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 12.08.2010 eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 25.09.2013 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Den Verlustfeststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 EStG vom 25.11.2010 hob das FA auf. Es war nunmehr der Auffassung, dass der Kl\u00e4ger bei Zeichnung der Fondsanteile keine negativen Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen erzielt habe, weil das Ertragsausgleichsverfahren auf der Fondsebene nicht f\u00fcr die Aussch\u00fcttungen und aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge, sondern nur f\u00fcr die Zwischengewinne gerechnet worden sei. Damit habe der Fonds die f\u00fcr die Anerkennung negativer Einnahmen formulierten Anforderungen des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 09.03.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;1-S&nbsp;1980-1\/09\/10001 (Deutsches Steuerrecht &#8211;DStR&#8211; 2010, 553) sowie des mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) eingef\u00fcgten \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 InvStG nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>Auf die von den Kl\u00e4gern erhobene Klage erlie\u00df das Finanzgericht (FG) ein Zwischenurteil, mit welchem es die bei dem Erwerb der Fondsanteile gezahlten Zwischengewinne im Streitjahr als negative Einnahmen bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Kapitalverm\u00f6gen ber\u00fccksichtigte. Dar\u00fcber hinaus sei zur Entscheidung der Frage, ob der Kl\u00e4ger diese negativen Einnahmen im Streitjahr abziehen k\u00f6nne, vorgreiflich ein gesondertes Feststellungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2b Satz 1 EStG durchzuf\u00fchren.<\/li><li>Das FG war der Auffassung, es sei f\u00fcr die Anerkennung negativer Einnahmen unsch\u00e4dlich, dass die aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge der Anleger f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2008\/2009 auf der Fondsebene zun\u00e4chst ohne Ertragsausgleichsbetr\u00e4ge ermittelt und bekanntgemacht worden seien. Dies f\u00fchre zwar zu einem fehlerhaften Ansatz im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2009, habe jedoch f\u00fcr die Anerkennung negativer Einnahmen des Kl\u00e4gers im Streitjahr in der begehrten H\u00f6he keine Auswirkung. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 46 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Zwischenurteil des FG D\u00fcsseldorf vom 17.08.2017&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;3722\/13&nbsp;E aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Die Revision ist zul\u00e4ssig. Zwischenurteile i.S. des \u00a7&nbsp;99 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind selbst\u00e4ndig mit der Revision anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 04.02.1999&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;54\/97, BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139, m.w.N.). \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;1 FGO, wonach die Revision gegen Urteile des FG gegeben ist, sieht keine Einschr\u00e4nkung hinsichtlich der Urteilsart vor.<\/li><li>2. Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 FGO zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die bei Erwerb der Fondsanteile gezahlten Zwischengewinne negative Einnahmen i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz 1 InvStG i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers sind.<\/li><li>a) Das FG war in Bezug auf diese Streitfrage zum Erlass eines Zwischenurteils berechtigt.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;99 Abs.&nbsp;2 FGO kann das FG durch Zwischenurteil \u00fcber eine oder mehrere (vgl. Senatsurteil vom 19.04.1994&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;48\/93, BFH\/NV 1995, 84) entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und weder der Kl\u00e4ger noch der Beklagte widersprechen. Entscheidungserheblich sind solche Vorfragen, ohne deren Beantwortung ein Urteil \u00fcber die geltend gemachte Rechtsbeeintr\u00e4chtigung nicht m\u00f6glich ist. Ein Zwischenurteil kommt deshalb nur zu solchen Vorfragen in Betracht, \u00fcber die mit Sicherheit auch in einem Endurteil zu entscheiden w\u00e4re (BFH-Urteil vom 01.03.2001&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;90\/99, BFH\/NV 2001, 904, m.w.N.).<\/li><li>bb) Die danach erforderlichen Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass eines Zwischenurteils liegen im Streitfall vor. Die vom FG entschiedene Rechtsfrage ist f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich, weil der von den Kl\u00e4gern begehrte steuermindernde Ansatz der gezahlten Zwischengewinne voraussetzt, dass die Zwischengewinne als negative Einnahmen bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen anzusehen sind. Die Kl\u00e4ger und das FA haben dem Erlass eines Zwischenurteils zudem nicht widersprochen. Der Erlass eines Zwischenurteils war auch sachdienlich. Denn die mit dem Zwischenurteil entschiedene Rechtsfrage ist logisch vorrangig gegen\u00fcber der Frage, ob die negativen Einnahmen zu lediglich beschr\u00e4nkt verrechenbaren Verlusten aus einem Steuerstundungsmodell i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2b i.V.m. \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;2 EStG f\u00fchren. W\u00e4re n\u00e4mlich das Vorliegen negativer Einnahmen zu verneinen, stellte sich die Frage nach deren Ausgleichsf\u00e4higkeit bzw. blo\u00dfer Verrechenbarkeit nicht mehr.<\/li><li>b) Das FG hat in der Sache zu Recht entschieden, dass die im Streitjahr gezahlten Zwischengewinne negative Einnahmen des Kl\u00e4gers i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz 1 InvStG i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG bei seinen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen sind.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz 1 InvStG geh\u00f6ren die auf Investmentanteile ausgesch\u00fctteten sowie die aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge und der Zwischengewinn zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG, wenn es sich nicht um Betriebseinnahmen des Anlegers, Leistungen nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz 3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa i.V.m. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG oder Leistungen i.S. des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 EStG handelt. Zwischengewinn ist nach der Legaldefinition des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 InvStG das Entgelt f\u00fcr die dem Anleger noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden Zinsertr\u00e4ge und zins\u00e4hnlichen Ertr\u00e4ge sowie Anspr\u00fcche des Investmentverm\u00f6gens. Zu den zwischengewinnrelevanten Ertr\u00e4gen z\u00e4hlt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 InvStG i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG auch der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugeh\u00f6rigen Schuldverschreibungen nicht mitver\u00e4u\u00dfert werden.<\/li><li>bb) Zwischengewinne f\u00fchren beim privaten Kapitalanleger, der seinen Anteil ver\u00e4u\u00dfert oder zur\u00fcckgibt, zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz 1 InvStG. F\u00fcr Investmentanteile, deren Ver\u00e4u\u00dferung oder R\u00fcckgabe &#8211;wie im Streitfall&#8211; den Eink\u00fcnften aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;2 EStG unterliegt (vgl. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;5 InvStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur \u00c4nderung weiterer Vorschriften vom 09.12.2004 &#8211;BGBl&nbsp;I 2004, 3310&#8211; i.V.m. \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;2a InvStG), wird durch die Besteuerung der Zwischengewinne gew\u00e4hrleistet, dass der Anleger die seit der letzten Aussch\u00fcttung oder Thesaurierung von dem Investmentverm\u00f6gen erzielten Zinsen und Zinssurrogate nicht \u00fcber den Ver\u00e4u\u00dferungs- oder R\u00fccknahmepreis steuerfrei vereinnahmen kann, indem er den Investmentanteil au\u00dferhalb der Spekulationsfrist des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG ver\u00e4u\u00dfert (vgl. BeckOK InvStG 2004\/B\u00f6decker\/Hartmann, 17. Ed. [01.09.2019], InvStG \u00a7&nbsp;1 Rn. 286, m.w.N.).<\/li><li>cc) Vom Anteilserwerber gezahlte Zwischengewinne sind unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Verausgabung als negative Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen zu ber\u00fccksichtigen. Dies dient insbesondere dazu, eine \u00dcberbesteuerung beim sp\u00e4teren Ertragszufluss zu vermeiden. Denn dadurch, dass der Erwerber einen Teil des Kaufpreises aufwendet, um sich in die vom Fonds vor seinem Eintritt erwirtschafteten Ertr\u00e4ge &#8222;einzukaufen&#8220;, sind die zum Gesch\u00e4ftsjahresende auf seinen Anteil entfallenden ausgesch\u00fctteten oder aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge in voller H\u00f6he als Einnahmen zu versteuern, obwohl er an den erwirtschafteten Ertr\u00e4gen erst ab dem Zeitpunkt seines Anteilserwerbs partizipiert. Die Erfassung gezahlter Zwischengewinne als negative Einnahmen erfordert, dass der Anteilserwerber eine Vorauszahlung auf ihm sp\u00e4ter zuzurechnende Ertr\u00e4ge leistet, und gew\u00e4hrleistet durch die Verrechnung der negativen Einnahme mit den zugeflossenen und als zugeflossen geltenden Zwischengewinnen in der Regel am Ende des Gesch\u00e4ftsjahres, dass der Erwerber wirtschaftlich betrachtet nur solche zwischengewinnrelevanten Ertr\u00e4ge versteuern muss, die &#8222;besitzzeitanteilig&#8220; auf den Zeitraum seines Investments entfallen (vgl. Senatsurteile vom 07.05.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;29\/15, BStBl II 2019, 751, und vom 28.06.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;57\/14, BFHE 258, 421, BStBl II 2017, 1144; vgl. auch Berger in Berger\/Steck\/L\u00fcbbeh\u00fcsen, InvStG, 1. Aufl., \u00a7&nbsp;1 Rz 397; Helios\/Gst\u00e4dtner in Haisch\/Helios, Rechtshandbuch Finanzinstrumente, 1. Aufl., \u00a7&nbsp;7 Rz 117; Kempf\/Lauterfeld, Betriebs-Berater &#8211;BB&#8211; 2005, 631; vgl. auch BMF-Schreiben vom 18.08.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;1-S&nbsp;1980-1\/08\/10019, BStBl I 2009, 931, Rz 21a).<\/li><li>dd) Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze liegen im Streitfall, wie das FG zu Recht erkannt hat, die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ber\u00fccksichtigung der gezahlten Zwischengewinne als negative Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen vor.<\/li><li>Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG hatte der Fonds bis zum Anteilserwerb durch den Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich Ertr\u00e4ge aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Zinsscheinen im Rahmen sog. Bond Stripping-Transaktionen erzielt, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 InvStG i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz 1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG in die Zwischengewinnermittlung einflossen. Der Kl\u00e4ger, der die Ertr\u00e4ge je Anteil im Rahmen seines Anteilserwerbs zu verg\u00fcten hatte, leistete daher wirtschaftlich betrachtet mit einem Teil des Ausgabepreises ein Entgelt f\u00fcr bzw. eine Vorauszahlung auf die ihm beim sp\u00e4teren Ertragszufluss zuzurechnenden zwischengewinnrelevanten Ertr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 InvStG (s. unter aaa und bbb). Der steuerlichen Ber\u00fccksichtigung der gezahlten Zwischengewinne als negative Einnahmen bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen steht die fehlende Einbeziehung von Ertragsausgleichsbetr\u00e4gen in die Ermittlung der aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge zum Gesch\u00e4ftsjahresende 2008\/2009 nicht entgegen (s. unter ccc). Etwas anderes folgt auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung von \u00a7&nbsp;9 InvStG (s. unter ddd).<\/li><li>aaa) Nach der herrschenden Meinung im Schrifttum, der sich der Senat anschlie\u00dft, ist der Abzug gezahlter Zwischengewinne als negative Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen nicht von der Durchf\u00fchrung eines (auch rein steuerlichen) Ertragsausgleichs abh\u00e4ngig (Sch\u00f6nbach\/Welzel, Internationales Steuerrecht &#8211;IStR&#8211; 2009, 675, 678 f.; Ebner\/Helios, BB 2010, 1565, 1575; Sradj\/Schmitt\/Krause, DStR 2009, 2283, 2286; H\u00f6ring, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211;DStZ&#8211; 2010, 84, 88; Helios\/Gst\u00e4dtner in Haisch\/Helios, a.a.O., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;125; Berger in Berger\/Steck\/L\u00fcbbeh\u00fcsen, a.a.O., \u00a7&nbsp;1 Rz 398, m.w.N.). Denn auch bei einem fehlenden Ertragsausgleich leistet der Anleger im Rahmen des Anteilskaufpreises eine (geringere) Vorauszahlung auf die ihm sp\u00e4ter zugerechneten Ertr\u00e4ge, auch wenn die Differenz zwischen geleisteter Vorauszahlung und zugerechneten Ertr\u00e4gen erst in einem sp\u00e4teren Veranlagungszeitraum &#8211;etwa bei R\u00fcckgabe des Investmentanteils&#8211; der Besteuerung unterliegt (vgl. hierzu: H\u00f6ring, DStZ 2010, 84, 88). Zudem w\u00e4re es nicht gerechtfertigt, wenn die Vorteile, die durch die Nichtdurchf\u00fchrung eines Ertragsausgleichs entstehen, einseitig solchen Anlegern, die unterj\u00e4hrig einen Fondsanteil erwerben, verwehrt w\u00e4ren, w\u00e4hrend sie den Altanlegern in Form einer verringerten Zurechnung der auf ihre Anteile entfallenden Ertr\u00e4ge verblieben (vgl. z.B. Sch\u00f6nbach in Haase, InvStG, 1. Aufl., \u00a7&nbsp;9 Rz 97 f.). Ob etwas anderes aus \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 InvStG i.d.F. des JStG 2010 folgt, wonach negative Kapitalertr\u00e4ge aus Zwischengewinnen beim Anleger steuerlich nur ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen, wenn das Investmentverm\u00f6gen einen Ertragsausgleich durchgef\u00fchrt hat, kann im Streitfall dahinstehen. Die Vorschrift findet im Streitjahr (vgl. \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;19 InvStG i.d.F. des JStG 2010) keine Anwendung.<\/li><li>bbb) F\u00fcr die Abzugsf\u00e4higkeit gezahlter Zwischengewinne gilt nichts anderes, wenn der Anleger &#8211;wie im Streitfall der Kl\u00e4ger&#8211; sich \u00fcber in den Zwischengewinn eingerechnete Ertragsausgleichsbetr\u00e4ge anteilig in die auf Fondsebene erwirtschafteten Ertr\u00e4ge einkauft. Denn die Einbeziehung der Ertragsausgleichsbetr\u00e4ge dient im Fall der Ausgabe neuer Fondsanteile lediglich dazu, dass der auf den jeweiligen Anteil entfallende Ertrag trotz der Ver\u00e4nderung des Anteilsbestandes konstant bleibt, so dass den einzelnen Anlegern jeweils nur Ertr\u00e4ge in der H\u00f6he zugerechnet werden, in der sie durch das von ihnen eingesetzte Kapital erwirtschaftet wurden (vgl. Sch\u00f6nbach in Haase, a.a.O., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;52; Ebner\/Helios, BB 2010, 1565, 1573; Sch\u00f6nbach\/Welzel, IStR 2009, 675, 676; Berger in Berger\/Steck\/L\u00fcbbeh\u00fcsen, a.a.O., \u00a7&nbsp;9 Rz 4). F\u00fcr den in den Fonds eintretenden Anleger hat dies zur Folge, dass er den im Ausgabepreis enthaltenen Ertragsausgleichsbetrag, der auf die im Fonds erwirtschafteten Ertr\u00e4ge entf\u00e4llt, zum Gesch\u00e4ftsjahresende als Aussch\u00fcttung oder als aussch\u00fcttungsgleichen Ertrag zu versteuern hat, obwohl der Betrag nicht von dem Fonds erwirtschaftet, sondern als Kapitaleinzahlung in den Fonds eingezahlt wurde (vgl. Sch\u00f6nbach in Haase, a.a.O., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;55&nbsp;f.). Auch die Ertragsausgleichsbetr\u00e4ge stellen daher wirtschaftlich betrachtet Vorauszahlungen auf dem Anleger sp\u00e4ter zuzurechnende Ertr\u00e4ge dar.<\/li><li>ccc) Die Abzugsf\u00e4higkeit gezahlter Zwischengewinne als negative Einnahmen ist nach Auffassung des Senats auch dann nicht ausgeschlossen, wenn ein Ertragsausgleich lediglich in Bezug auf die Zwischengewinne, nicht aber einheitlich in Bezug auf andere Ertragsgr\u00f6\u00dfen durchgef\u00fchrt worden ist. Zwar folgt aus der Entscheidung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Ertragsausgleichs, dass s\u00e4mtliche Besteuerungsgrundlagen i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz 1 InvStG unter Ber\u00fccksichtigung von Ertragsausgleichsbetr\u00e4gen zu ermitteln sind (vgl. \u00a7 9 InvStG). Werden daher &#8211;wie im Streitfall&#8211; Anteilsausgabepreise mit Ertragsausgleichsbetr\u00e4gen f\u00fcr zwischengewinnrelevante Ertr\u00e4ge ermittelt, ist diese Handhabung zum Gesch\u00e4ftsjahresende auch f\u00fcr die ausgesch\u00fctteten und aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge fortzuf\u00fchren (vgl. Sch\u00f6nbach in Haase, a.a.O., \u00a7&nbsp;9 Rz 71, 78). Dies stellt allerdings keine Voraussetzung f\u00fcr den Abzug gezahlter Zwischengewinne als negative Einnahmen dar. Leistet der Anleger bei Eintritt in den Investmentfonds \u00fcber im Ausgabepreis enthaltene Ertragsausgleichsbetr\u00e4ge wirtschaftlich betrachtet eine Vorauszahlung auf Ertr\u00e4ge, die Zwischengewinne i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 InvStG sind, entf\u00e4llt der Charakter der erbrachten Vorauszahlung nicht r\u00fcckwirkend dadurch, dass der Ertragsausgleich zum Gesch\u00e4ftsjahresende nicht auch in Bezug auf die ausgesch\u00fctteten oder aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge durchgef\u00fchrt wird und die geleisteten Ertragsausgleichsbetr\u00e4ge stattdessen erst bei der Berechnung der aus der R\u00fcckgabe der Fondsanteile vereinnahmten Zwischengewinne ber\u00fccksichtigt werden. Die fehlende Einbeziehung der Ertragsausgleichsbetr\u00e4ge in die Aussch\u00fcttungen oder aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge f\u00fchrt allenfalls dazu, dass die ermittelten Besteuerungsgrundlagen fehlerhaft sind und dementsprechend, soweit sie bereits Eingang in eine steuerliche Veranlagung gefunden haben, nach Ma\u00dfgabe der allgemeinen steuerlichen Korrekturvorschriften berichtigt werden m\u00fcssen (vgl. L\u00fcbbeh\u00fcsen in Berger\/Steck\/L\u00fcbbeh\u00fcsen, a.a.O., \u00a7&nbsp;5 Rz 172; anderer Ansicht BMF-Schreiben in DStR 2010, 553). Dies gilt auch dann, wenn die fehlerhaften Besteuerungsgrundlagen von der Investmentgesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz 1 InvStG bekanntgemacht wurden. Insoweit sieht \u00a7 5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr. 5 InvStG ein Korrekturverfahren vor. Zudem haben die nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz 1 InvStG bekanntgemachten Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Besteuerung der Anleger nicht die rechtliche Bindungswirkung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nach \u00a7\u00a7&nbsp;179 ff. AO, so dass der Nachweis der Richtigkeit anderer als der bekanntgemachten Besteuerungsgrundlagen m\u00f6glich bleibt (L\u00fcbbeh\u00fcsen in Berger\/Steck\/L\u00fcbbeh\u00fcsen, a.a.O., \u00a7&nbsp;5 Rz 172; Kotzbacher in Haase, a.a.O., \u00a7&nbsp;5 Rz 144).<\/li><li>ddd) Ein anderes Ergebnis ergibt sich, wie das FG ebenfalls zu Recht angenommen hat, nicht aus \u00a7&nbsp;9 InvStG. Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass ermittelte Ertragsausgleichsbetr\u00e4ge das steuerliche Schicksal der ihnen zugrunde liegenden Ertr\u00e4ge teilen, mithin als Aussch\u00fcttung, aussch\u00fcttungsgleicher Ertrag und bei Ver\u00e4u\u00dferung oder R\u00fcckgabe der Fondsanteile als Zwischengewinn, d.h. als laufender Ertragsbestandteil, zur\u00fcckflie\u00dfen. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik der Vorschrift kann abgeleitet werden, dass bei der Ermittlung von Zwischengewinnen gezahlte Ertragsausgleichsbetr\u00e4ge dann keine steuerliche Ber\u00fccksichtigung finden d\u00fcrfen, wenn der Ertragsausgleich entgegen der getroffenen Grundentscheidung nicht hinsichtlich der \u00fcbrigen Besteuerungsgrundlagen i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz 1 InvStG durchgef\u00fchrt wird.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 04. 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