{"id":73390,"date":"2020-12-11T14:20:10","date_gmt":"2020-12-11T12:20:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73390"},"modified":"2020-12-11T14:20:16","modified_gmt":"2020-12-11T12:20:16","slug":"nachweis-eines-niedrigeren-gemeinen-werts-eines-grundstuecks","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/nachweis-eines-niedrigeren-gemeinen-werts-eines-grundstuecks\/","title":{"rendered":"Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundst\u00fccks"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 16. September 2020, II R 1\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.160920.IIR1.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BauGB \u00a7\u00a7 194ff , BauGB \u00a7 194 , BewG \u00a7 198 , WertV \u00a7 7 Abs 1 S 1 , WertV \u00a7\u00a7 13ff , WertV \u00a7 13 , ImmoWertV , BewG \u00a7 157 Abs 3 S 1 , ErbStG \u00a7 11 , BewG \u00a7 188 Abs 2 S 2 Nr 2 , BauGB \u00a7 199 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 22. November 2017, Az: 3 K 3208\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Bodenrichtwerte sind f\u00fcr die Bestimmung des Bodenwerts geeignet, wenn sie f\u00fcr eine Bodenrichtwertzone ermittelt sind, in der das Grundst\u00fcck liegt. Sind f\u00fcr ein Anliegergrundst\u00fcck ein Stra\u00dfen- und ein Platzwert anwendbar, ist im Rahmen einer Einzelbewertung zu entscheiden, in welchem Umfang das Grundst\u00fcck jeweils dem Stra\u00dfen- und dem Platzwert zuzuordnen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die zeitliche Anwendbarkeit der WertV und der ImmowertV richtet sich danach, ob sie am Bewertungsstichtag in Kraft waren. F\u00fcr Bewertungsstichtage bis 30.06.2010 sind die Vorschriften der WertV anwendbar. Der Zeitpunkt der Gutachtenerstellung ist f\u00fcr die Anwendung der Verordnungen nicht von Bedeutung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.11.2017 &#8211; 3 K 3208\/14 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Alleinerbe des am 01.06.2009 verstorbenen Erblassers. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem 1\/3-Miteigentumsanteil an dem Grundst\u00fcck S-Stra\u00dfe in D. Das Grundst\u00fcck ist nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) mit einem Altbau von 1908 bebaut. Dieser besteht aus einem Vorderhaus, einem Seitenfl\u00fcgel und einem Quergeb\u00e4ude und umfasst insgesamt drei Gewerbeeinheiten sowie 18 Wohneinheiten. Der Wohnanteil betr\u00e4gt 87%. Der Gewerbeanteil (Nutzfl\u00e4che) umfasst 13&nbsp;% und der Gewerbemietanteil (nach Marktanpassung der Wohnungsmieten) 56&nbsp;%.<\/li><li>Mit Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer auf den 01.06.2009 (Todestag des Erblassers als Wertermittlungs- und Steuerstichtag) vom 15.02.2013 (Feststellungsbescheid) stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) einen nach der standardisierten Methode gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;176 bis 197 des Bewertungsgesetzes (BewG) berechneten Grundbesitzwert in H\u00f6he von 4.867.500&nbsp;\u20ac fest, wobei er einen Bodenrichtwert in H\u00f6he von 5.500&nbsp;\u20ac\/qm und einen Liegenschaftszinssatz in H\u00f6he von 5,50&nbsp;% annahm.<\/li><li>Im Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid reichte der Kl\u00e4ger ein Verkehrswertgutachten eines \u00f6ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundst\u00fccken vom 27.03.2013 (zuletzt erg\u00e4nzt am 30.09.2015) ein, um nach \u00a7&nbsp;198 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert f\u00fcr das Grundst\u00fcck in H\u00f6he von 1.850.000&nbsp;\u20ac nachzuweisen. Das Gutachten zitierte teilweise die Vorschriften der Wertermittlungsverordnung (WertV) vom 06.12.1988 (BGBl I 1988, S.&nbsp;2209) und teilweise die Bestimmungen der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 19.05.2010 (BGBl I 2010, 639). Den Bodenwert leitete es von einem Bodenrichtwert ab, der von dem \u00f6rtlichen Gutachterausschuss f\u00fcr eine andere Zone als der f\u00fcr die S-Stra\u00dfe einschl\u00e4gigen Zone ermittelt wurde. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 05.08.2014). Das eingereichte Gutachten hielten zun\u00e4chst das FA und sp\u00e4ter auch der Kl\u00e4ger nicht f\u00fcr plausibel.<\/li><li>W\u00e4hrend des anschlie\u00dfenden Klageverfahrens vor dem FG reichte der Kl\u00e4ger zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ein neues Gutachten vom 25.07.2017 (zus\u00e4tzlich einer erg\u00e4nzenden Stellungnahme vom 20.10.2017) eines anderen \u00f6ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst\u00e4ndigen ein, der auch Mitglied des \u00f6rtlichen Gutachterausschusses war. Dieses Gutachten ermittelte einen Verkehrswert des Grundst\u00fccks zum 01.06.2009 in H\u00f6he von 1.900.000&nbsp;\u20ac. Der Gutachter f\u00fchrte in diesem Gutachten u.a. aus, es sei in Anlehnung an die \u00a7\u00a7&nbsp;192 bis 198 des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 23.09.2004 (BGBl I 2004, 2414) in Verbindung mit den Vorschriften der ImmoWertV erstellt worden<em>.<\/em> Das Grundst\u00fcck habe eine Gr\u00f6\u00dfe von 885&nbsp;qm. Es besitze eine 15,10&nbsp;m lange Stra\u00dfenfront und sei ca.&nbsp;58&nbsp;m tief. Die Grundfl\u00e4che des Vorderhauses mit Seitenfl\u00fcgel betrage ca.&nbsp;274&nbsp;qm. Diejenige des Quergeb\u00e4udes umfasse ca.&nbsp;190&nbsp;qm. Die Grundfl\u00e4che der Bebauungen betrage insgesamt 474,75&nbsp;qm. Die Geschossfl\u00e4che umfasse 1&nbsp;899&nbsp;qm<em>. <\/em>Die realisierte Geschossfl\u00e4chenzahl (GFZ) betrage 2,15<em>. <\/em>Das tiefe Grundst\u00fcck liege nur stra\u00dfenseitig in einer im Fl\u00e4chennutzungsplan dargestellten Mischgebietszone &#8222;M1&#8220; mit einer typischen GFZ von 4,5. Bei einer &#8222;M1&#8243;\u2013Zone handle es sich um gemischte Baufl\u00e4chen mit vorwiegendem Kerngebietscharakter und hoher Nutzungsintensit\u00e4t und -dichte. Die Nutzungsart des Grundst\u00fccks entspreche der f\u00fcr den weiteren Stra\u00dfenverlauf dargestellten &#8222;M2&#8220;-Mischzone. Bei gemischten Baufl\u00e4chen &#8222;M2&#8220; handle es sich um eine Mischung unterschiedlicher Funktionen (Gewerbe, Handel, Dienstleistungen, Wohnen) mit einer mittleren Nutzungsintensit\u00e4t und -dichte. F\u00fcr das Mischgebiet &#8222;M2&#8220; sei in der Bodenrichtwertzone 1166 ein Bodenrichtwert in H\u00f6he von 900&nbsp;\u20ac\/qm und eine GFZ von 3,0 ausgewiesen worden.<\/li><li>Der Bodenwert f\u00fcr das zu begutachtende Grundst\u00fcck sei von dem f\u00fcr das Mischgebiet &#8222;M2&#8220; festgestellten Bodenrichtwert in H\u00f6he von 900&nbsp;\u20ac\/qm abzuleiten. In der f\u00fcr die S-Stra\u00dfe einschl\u00e4gigen Bodenrichtwertzone 2106 sei vom \u00f6rtlichen Gutachterausschuss zum 01.01.2009 ein Bodenrichtwert in H\u00f6he von 500&nbsp;\u20ac\/qm bei einer wertrelevanten GFZ von 2,0 ausgewiesen worden. In der Bodenrichtwertkarte werde f\u00fcr die S-Stra\u00dfe stra\u00dfenseitig f\u00fcr ein Mischgebiet &#8222;M1&#8220; ein Bodenrichtwert in H\u00f6he von 5.500&nbsp;\u20ac\/qm bei einer wertrelevanten GFZ von 4,5 ausgewiesen. Der mit 5.500&nbsp;\u20ac\/qm hinterlegte Grundst\u00fccksstreifen umfasse jedoch nur die Vorderhausbebauung. Die Bebauung im Blockinneren liege im Bereich des Wohngebiets. Aufgrund der Tatsache, dass nur 13&nbsp;% der Wohn-\/Nutzfl\u00e4che gewerblich genutzt w\u00fcrden und 87&nbsp;% Wohnfl\u00e4che vorliege, sei deshalb f\u00fcr das Grundst\u00fcck der Charakter der &#8222;M2&#8220;-Fl\u00e4che ma\u00dfgebend. Beg\u00fcnstigend wirke die bevorzugte Lage in der S-Stra\u00dfe. Beeintr\u00e4chtigend wirke die Grundst\u00fcckstiefe mit einer reinen Wohnnutzung im Seitenfl\u00fcgel und Quergeb\u00e4ude. Mit einer GFZ von 2,15 sei eine geringere als die f\u00fcr das &#8222;M2&#8220;-Gebiet typische GFZ von 3,0 realisiert worden. Eine Erg\u00e4nzungsbebauung erscheine aber kaum genehmigungsf\u00e4hig. Der nach der &#8211;gem\u00e4\u00df den Empfehlungen des \u00f6rtlichen Gutachterausschusses&#8211; durchgef\u00fchrten GFZ-Anpassung ermittelte Bodenwert betrage ca. 698&nbsp;\u20ac\/qm und der angepasste Bodenwert f\u00fcr das Grundst\u00fcck daher rund 618.000&nbsp;\u20ac. F\u00fcr den Liegenschaftszinssatz w\u00fcrden die am 25.04.2012 beschlossenen und am 25.05.2012 ver\u00f6ffentlichten (Amtsblatt &#8211;Abl&#8211; D 2015, S.&nbsp;793) Liegenschaftszinss\u00e4tze 2012 f\u00fcr Mietwohnh\u00e4user und Mietwohngesch\u00e4ftsh\u00e4user mit einem gewerblichen Anteil bis 70&nbsp;% (Liegenschaftszinss\u00e4tze 2012<em>) <\/em>verwendet. Der f\u00fcr 2009 ma\u00dfgebliche Liegenschaftszinssatz betrage nach Ber\u00fccksichtigung der realisierten GFZ und des gewerblichen Mietanteils 5,6&nbsp;%.<\/li><li>Die Klage vor dem FG wurde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Das FG f\u00fchrte im Wesentlichen aus, auch das im Klageverfahren eingereichte Gutachten sei nicht geeignet, einen niedrigeren gemeinen Wert des Grundst\u00fccks nachzuweisen. Die Erstellung des Gutachtens m\u00fcsse sich an den Vorschriften des BauGB und der ImmoWertV orientieren. Im Streitfall sei die ImmoWertV, die am 01.07.2010 in Kraft getreten sei, und nicht die zuvor g\u00fcltige WertV ma\u00dfgebend. F\u00fcr die Beurteilung, welche Vorschriften Anwendung f\u00e4nden, komme es auf den Zeitpunkt der Gutachtenerstellung und nicht den Wertermittlungsstichtag an. Das im Klageverfahren vorgelegte Gutachten aus dem Jahr 2017 verletze die Vorgaben der ImmoWertV. Es sei insbesondere bei der Ableitung des Bodenwerts aus dem Bodenrichtwert und im Rahmen der Ertragswertermittlung des Geb\u00e4udes bei der Herleitung des Liegenschaftszinssatzes nicht plausibel. Die L\u00fccken k\u00f6nnten nicht vollst\u00e4ndig durch das Gericht geschlossen werden. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 436 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit seiner Revision macht der Kl\u00e4ger eine Verletzung von \u00a7&nbsp;198 BewG, \u00a7\u00a7&nbsp;194&nbsp;ff. BauGB, \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze 3 und 4 und \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;2 bis 4 ImmoWertV geltend.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Feststellungsbescheid vom 15.02.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.08.2014 dahingehend zu \u00e4ndern, dass ein Grundbesitzwert in H\u00f6he von 1.900.000&nbsp;\u20ac festgestellt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass f\u00fcr die Wertermittlung des Grundst\u00fccks auf den Stichtag 01.06.2009 die Vorgaben der ImmoWertV zu beachten sind.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;1 BewG sind gesondert festzustellen (\u00a7&nbsp;179 der Abgabenordnung) Grundbesitzwerte (\u00a7\u00a7&nbsp;138, 157 BewG), wenn die Werte f\u00fcr die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. F\u00fcr die wirtschaftlichen Einheiten des Grundverm\u00f6gens sind nach \u00a7&nbsp;157 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 BewG die Grundbesitzwerte unter Anwendung der \u00a7\u00a7&nbsp;176 bis 198 BewG zu ermitteln. Mietwohngrundst\u00fccke i.S. des \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, Abs.&nbsp;3 BewG werden nach \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 BewG im Ertragswertverfahren (\u00a7\u00a7&nbsp;184 bis 188 BewG) bewertet. Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den \u00a7\u00a7&nbsp;179, 182 bis 196 BewG ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen (\u00a7&nbsp;198 Satz&nbsp;1 BewG). F\u00fcr den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grunds\u00e4tzlich die aufgrund des \u00a7&nbsp;199 Abs.&nbsp;1 BauGB erlassenen Vorschriften (\u00a7&nbsp;198 Satz&nbsp;2 BewG). Der Steuerpflichtige tr\u00e4gt insoweit die Nachweislast (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 24.10.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;40\/15, BFHE 260, 80, BStBl II 2019, 21, Rz&nbsp;11, m.w.N., zu der f\u00fcr die Bewertung von Grundbesitz bis 31.12.2008 geltenden, entsprechenden Vorschrift des \u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 BewG).<\/li><li>2. Ein Sachverst\u00e4ndigengutachten ist regelm\u00e4\u00dfig zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundst\u00fccks geeignet, wenn es unter Beachtung der ma\u00dfgebenden Vorschriften ordnungsgem\u00e4\u00df erstellt wurde. Zur Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit des Gutachtens geh\u00f6ren sowohl dessen methodische Qualit\u00e4t als auch eine zutreffende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen. Die Anforderungen an die methodische Qualit\u00e4t des Wertgutachtens ergeben sich im Wesentlichen aus den \u00a7\u00a7&nbsp;194&nbsp;ff. BauGB. Daneben sind die WertV i.V.m. den Wertermittlungsrichtlinien i.d.F. der Bekanntmachung vom 01.03.2006 (Bundesanzeiger 2006 Nr.&nbsp;108a, berichtigt durch Nr.&nbsp;121) und die ImmoWertV, die die WertV ab dem 01.07.2010 abgel\u00f6st hat, zu beachten. Die zeitliche Anwendbarkeit der auf \u00a7&nbsp;199 Abs.&nbsp;1 BauGB beruhenden Rechtsverordnungen richtet sich danach, ob sie am Bewertungsstichtag in Kraft waren. Die WertV war bis zum 30.06.2010 in Kraft und wurde am 01.07.2010 durch die ImmoWertV abgel\u00f6st (vgl. \u00a7&nbsp;24 ImmoWertV). Deshalb sind f\u00fcr Bewertungsstichtage bis 30.06.2010 die Vorschriften der WertV und f\u00fcr Bewertungsstichtage ab 01.07.2010 die Vorschriften der ImmoWertV anwendbar (vgl. BFH in BFHE 260, 80, BStBl II 2019, 21, Rz&nbsp;14). Die in der ImmoWertV klar geregelten Zeitpunkte des Au\u00dfer-Kraft-Tretens der WertV und des In-Kraft-Tretens der ImmoWertV sind f\u00fcr die Beteiligten eindeutig und machen den zeitlichen Anwendungsbereich der jeweiligen Rechtsverordnung vorhersehbar und bestimmbar. Der Zeitpunkt der Gutachtenerstellung ist f\u00fcr die zeitliche Anwendung der WertV und der ImmoWertV nicht von Bedeutung (a.A. Mannek in Stenger\/Loose, \u00a7&nbsp;198 BewG Rz&nbsp;60&nbsp;f.). W\u00fcrde man auf Letzteren abstellen, k\u00f6nnten bei einer Gutachtenerstellung f\u00fcr Bewertungsstichtage bis 30.06.2010 entweder die WertV &#8211;solange das Gutachten bis zu diesem Datum erstellt wurde&#8211; oder alternativ die ImmoWertV &#8211;falls das Gutachten ab dem 01.07.2010 erstellt wurde&#8211;, und somit unterschiedliche Regelungen zu beachten sein. Dies w\u00fcrde einer vorhersehbaren und rechtssicheren Wertermittlung widersprechen.<\/li><li>3. Das FG ist von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Es hat angenommen, dass sich die zeitliche Anwendbarkeit der ImmoWertV nach dem Zeitpunkt der Gutachtenerstellung richte und deshalb im Streitfall aufgrund der Erstellung des im FG-Verfahren eingereichten Gutachtens im Jahr 2017 f\u00fcr die Bewertung des Grundst\u00fccks auf den Bewertungsstichtag 01.06.2009 die Vorschriften der ImmoWertV anzuwenden, jedoch nicht beachtet worden seien. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben.<\/li><li>4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das im FG-Verfahren beigebrachte Gutachten ist in einer Vielzahl seiner Ausf\u00fchrungen (Grundst\u00fccksgr\u00f6\u00dfe, Grundst\u00fcckslage, Art der Nutzung usw.) plausibel, kann jedoch in seiner derzeitigen Fassung wegen der Ermittlung des Bodenwerts unter Heranziehung eines von dem \u00f6rtlichen Gutachterausschuss f\u00fcr einen anderen Stra\u00dfenabschnitt ermittelten Bodenrichtwerts und wegen der Beachtung der &#8211;auf den Bewertungsstichtag 01.06.2009 nicht anwendbaren&#8211; ImmoWertV bei der Ermittlung der von dem Gutachter herangezogenen Liegenschaftszinss\u00e4tze 2012 nicht als Nachweis f\u00fcr den von dem Kl\u00e4ger f\u00fcr zutreffend gehaltenen niedrigeren gemeinen Wert des Grundst\u00fccks dienen. Die Sache wird an das FG zur\u00fcckverwiesen, um dem Kl\u00e4ger die Gelegenheit zu geben, das im FG-Verfahren eingereichte Gutachten nachzubessern (vgl. BFH-Urteil vom 03.12.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;19\/08, BFHE 224, 268, BStBl II 2009, 403, unter II.3.).<\/li><li>5. F\u00fcr den zweiten Rechtsgang wird aus Gr\u00fcnden der Prozess\u00f6konomie auf Folgendes hingewiesen:<\/li><li>a) Werden f\u00fcr die Ermittlung des Bodenwerts des Grundst\u00fccks im Gutachten mehrere durch den \u00f6rtlichen Gutachterausschuss ver\u00f6ffentlichte Bodenrichtwerte herangezogen, ist von diesen f\u00fcr das Grundst\u00fcck ermittelten Bodenrichtwerten auszugehen. Einseitig herangezogen kann weder &#8211;wie das FA meint&#8211; nur der f\u00fcr die Stra\u00dfenseite der S-Stra\u00dfe ermittelte Wert (5.500&nbsp;\u20ac\/qm bei GFZ von 4,5) noch &#8211;wie in der derzeitigen Fassung des beim FG eingereichten Gutachtens geschehen&#8211; der f\u00fcr einen anderen Stra\u00dfenabschnitt der S-Stra\u00dfe (Mischgebiet &#8222;M2&#8220;) und eine andere Bodenrichtwertzone (1166) ermittelte Bodenrichtwert (900&nbsp;\u20ac\/qm bei GFZ von 3,0).<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz 1 WertV sind zur Ermittlung des Verkehrswerts das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der baulichen Anlagen, insbesondere der Geb\u00e4ude, getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach den \u00a7\u00a7&nbsp;16 bis 19 WertV zu ermitteln (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 WertV). Der Bodenwert ist in der Regel im Vergleichswertverfahren (\u00a7\u00a7&nbsp;13 und 14 WertV) zu ermitteln. Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise solcher Grundst\u00fccke heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale (\u00a7\u00a7&nbsp;4 und 5 WertV) mit dem zu bewertenden Grundst\u00fcck hinreichend \u00fcbereinstimmen (Vergleichsgrundst\u00fccke). Finden sich in dem Gebiet, in dem das Grundst\u00fcck gelegen ist, nicht gen\u00fcgend Kaufpreise, k\u00f6nnen auch Vergleichsgrundst\u00fccke aus vergleichbaren Gebieten herangezogen werden (\u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 WertV). Zur Ermittlung des Bodenwerts k\u00f6nnen neben oder anstelle von Preisen f\u00fcr Vergleichsgrundst\u00fccke auch geeignete Bodenrichtwerte herangezogen werden. Bodenrichtwerte sind geeignet, wenn sie entsprechend den \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnissen unter Ber\u00fccksichtigung von Lage und Entwicklungszustand gegliedert und nach Art und Ma\u00df der baulichen Nutzung, Erschlie\u00dfungszustand und jeweils vorherrschender Grundst\u00fccksgestalt hinreichend bestimmt sind (\u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 WertV). Bodenrichtwerte sind \u00fcberdies geeignet, wenn sie f\u00fcr eine Bodenrichtwertzone ermittelt sind, in der das Grundst\u00fcck liegt. Dann kann davon ausgegangen werden, dass das Grundst\u00fcck nach seinen tats\u00e4chlichen Eigenschaften und rechtlichen Gegebenheiten, aufgrund gleicher Struktur und Lage im Zeitpunkt der Bodenrichtwertermittlung ein ann\u00e4hernd gleiches Preisniveau aufweist wie die Grundst\u00fccke, deren Lagewert f\u00fcr die Bestimmung des Bodenrichtwerts in dieser Zone herangezogen wurde (vgl. Vorwort zu den Bodenrichtwerten 01.01.2012, Gesch\u00e4ftsstelle des Gutachterausschusses f\u00fcr Grundst\u00fcckswerte in D &#8211;Vorwort&#8211; unter 1. Begriffsbestimmung).<\/li><li>bb) Im Streitfall sind grunds\u00e4tzlich zwei Bodenrichtwerte f\u00fcr die Ableitung des Bodenwerts geeignet. Da das betreffende Grundst\u00fcck teils an der Stra\u00dfenseite der S-Stra\u00dfe liegt und teils von dort in die Tiefe verl\u00e4uft, ist zum einen der f\u00fcr die S-Stra\u00dfe ermittelte Bodenrichtwert von 5.500&nbsp;\u20ac\/qm und einer GFZ von 4,5 einschl\u00e4gig. Dieser gilt nur f\u00fcr den Teil des Grundst\u00fccks, der direkt an der S-Stra\u00dfe liegt (Stra\u00dfenwert). Nach dem Vorwort (unter 1. Begriffsbestimmungen, 7.&nbsp;Absatz) werden Stra\u00dfenz\u00fcge mit vorhandenen Stra\u00dfenwerten symbolhaft als Band dargestellt. Ein R\u00fcckschluss aus Breite bzw. Durchmesser der Symbole auf eine allgemein zu unterstellende Grundst\u00fcckstiefe ist fachlich unzul\u00e4ssig. Zum anderen ist der f\u00fcr die Adresse des Grundst\u00fccks unter der Bodenrichtwert-Nr.&nbsp;2106 ermittelte Bodenrichtwert von 500&nbsp;\u20ac\/qm und einer GFZ von 2,0 (Platzwert) anwendbar. In welchem Umfang das Anliegergrundst\u00fcck jeweils dem Stra\u00dfen- oder Platzwert zuzuordnen ist, ist im Rahmen einer Einzelbewertung (vgl. \u00a7&nbsp;194 BauGB) zu entscheiden.<\/li><li>b) Die Herleitung des Liegenschaftszinssatzes in dem im FG-Verfahren beigebrachten Gutachten ist unzutreffend. Auszugehen ist im Streitfall von dem gesetzlichen Liegenschaftszinssatz in H\u00f6he von 5,5&nbsp;%.<\/li><li>aa) Hinsichtlich der f\u00fcr die steuerrechtliche Bewertung ma\u00dfgebenden Liegenschaftszinss\u00e4tze bestimmt \u00a7&nbsp;188 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BewG, dass die von den Gutachteraussch\u00fcssen i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;192&nbsp;ff. BauGB ermittelten \u00f6rtlichen Liegenschaftszinss\u00e4tze anzuwenden sind. Die Anwendung von Liegenschaftszinss\u00e4tzen f\u00fcr die Bewertung von Grundst\u00fccken f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer setzt weiter voraus, dass sie f\u00fcr den Bewertungsstichtag (\u00a7&nbsp;11 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) ermittelt werden. Auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung oder der Ver\u00f6ffentlichung der Liegenschaftszinss\u00e4tze durch den Gutachterausschuss kommt es f\u00fcr ihre zeitliche Anwendung hingegen nicht an. Sind zum Zeitpunkt der Feststellung des Grundbesitzwerts f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer den Finanzbeh\u00f6rden keine geeigneten Liegenschaftszinss\u00e4tze mitgeteilt worden &#8211;etwa weil die durch den Gutachterausschuss berechneten und den Finanzbeh\u00f6rden \u00fcbermittelten Liegenschaftszinss\u00e4tze nicht den Wertermittlungsstichtag umfassen&#8211;, sind die gesetzlichen Liegenschaftszinss\u00e4tze nach \u00a7&nbsp;188 Abs.&nbsp;2 Satz 2 Nr.&nbsp;1 bis 4 BewG heranzuziehen (BFH-Urteil vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;13\/16, BFHE 266, 51, Rz&nbsp;20&nbsp;f.).<\/li><li>bb) Nach \u00a7&nbsp;188 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 BewG ist f\u00fcr gemischt genutzte Grundst\u00fccke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50&nbsp;%, berechnet nach der Wohn- und Nutzfl\u00e4che, ein Liegenschaftszinssatz von 5,5&nbsp;% anwendbar. Im Streitfall betr\u00e4gt danach der Liegenschaftszinssatz 5,5&nbsp;%, da sich der gewerbliche Anteil (Nutzfl\u00e4che) des Grundst\u00fccks auf 13&nbsp;% bel\u00e4uft. Von dem \u00f6rtlichen Gutachterausschuss stehen f\u00fcr den Bewertungsstichtag 01.06.2009 keine geeigneten Liegenschaftszinss\u00e4tze zur Verf\u00fcgung. Die Liegenschaftszinss\u00e4tze 2012 sind nicht f\u00fcr eine Wertermittlung zum 01.06.2009 anzuwenden. Zwar wurden ihrer Ermittlung Kaufvertr\u00e4ge aus den Jahren 2007 bis 2011 mit unterschiedlichen Liegenschaftszinss\u00e4tzen f\u00fcr 2007 und 2011 einerseits sowie 2008 bis 2010 andererseits zu Grunde gelegt. Bei der Ableitung der Liegenschaftszinss\u00e4tze 2012 orientierte sich der Gutachterausschuss jedoch an den Vorgaben der ImmoWertV (vgl. Vorbemerkung zu den Liegenschaftszinss\u00e4tzen 2012, Abl D 2015, S.&nbsp;793; vgl. BFH in BFHE 266, 51, Rz&nbsp;2). F\u00fcr die Ermittlung zum Stichtag 01.06.2009 sind jedoch die Vorgaben der bis 30.06.2010 g\u00fcltigen WertV ma\u00dfgebend.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 16. September 2020, II R 1\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.160920.IIR1.18.0 BFH II. 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