{"id":73392,"date":"2020-12-11T14:21:01","date_gmt":"2020-12-11T12:21:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73392"},"modified":"2020-12-11T14:21:08","modified_gmt":"2020-12-11T12:21:08","slug":"zur-wiedereinsetzung-in-die-versaeumte-revisionsbegruendungsfrist-bei-fehlerhaftem-eingangsstempel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-wiedereinsetzung-in-die-versaeumte-revisionsbegruendungsfrist-bei-fehlerhaftem-eingangsstempel\/","title":{"rendered":"Zur Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Revisionsbegr\u00fcndungsfrist bei fehlerhaftem Eingangsstempel"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 28. September 2020, VIII R 23\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.280920.VIIIR23.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 56 , FGO \u00a7 116 Abs 7 S 2 Halbs 1 , FGO \u00a7 120 Abs 2 S 1 Halbs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 23. August 2017, Az: 4 K 2149\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gew\u00e4hrt werden, wenn nach den dargelegten und glaubhaft gemachten Tatsachen die M\u00f6glichkeit offenbleibt, dass die Fristvers\u00e4umnis vom Prozessbevollm\u00e4chtigten verschuldet ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Zu den Aufgaben des Prozessbevollm\u00e4chtigten bei der Bearbeitung einer Revision geh\u00f6rt die eigenst\u00e4ndige Pr\u00fcfung des Ablaufes der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist. Dies gilt auch, wenn ihm die Akten auf eine Vorfrist hin vorgelegt werden. Bei einer solchen Pr\u00fcfung darf er sich nicht auf die Richtigkeit eines auf dem Zulassungsbeschluss angebrachten Eingangsstempels verlassen, sondern muss selbst pr\u00fcfen, ob das dort angegebene Datum mit dem vom Postbediensteten auf dem Zustellungsumschlag eingetragenen Zustellungsdatum \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23.08.2017 &#8211; 4 K 2149\/15 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der X-GmbH &amp; Co. KG. Er erwirtschaftete auf einem im Insolvenzverfahren eingerichteten Anderkonto in den Jahren 2012 und 2013 Zinseink\u00fcnfte, f\u00fcr die die kontof\u00fchrende Bank Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag einbehielt und an das zust\u00e4ndige Finanzamt abf\u00fchrte.<\/li><li>Die Klage, mit der der Kl\u00e4ger die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer und des Solidarit\u00e4tszuschlages begehrte, wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 23.08.2017&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;2149\/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 225) ab, ohne die Revision zuzulassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl\u00e4gers hin lie\u00df der VIII.&nbsp;Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluss vom 30.07.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;111\/17 die Revision zu. Der Zulassungsbeschluss wurde den Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers ausweislich der Zustellungsurkunde am 10.08.2018 durch Einwurf in den Kanzleibriefkasten zugestellt.<\/li><li>Mit Telefaxschreiben vom 13.09.2018 ging die Revisionsbegr\u00fcndung des Kl\u00e4gers beim BFH ein. Mit Schreiben vom gleichen Tag wies die Gesch\u00e4ftsstelle des VIII.&nbsp;Senats die Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers darauf hin, dass die Revisionsbegr\u00fcndungsfrist bereits am 10.09.2018 abgelaufen sei. Hierauf beantragten die Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers mit Schriftsatz vom 26.09.2018 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie seien aufgrund eines B\u00fcroversehens ohne Verschulden an der fristgerechten Einreichung der Revisionsbegr\u00fcndung gehindert gewesen. Der Beschluss des BFH vom 30.07.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;111\/17, der sich in der am Montagmorgen dem Kanzleibriefkasten entnommenen Tagespost befunden haben m\u00fcsse, sei von der vertretungsweise zust\u00e4ndigen Kanzleimitarbeiterin A mit einem Eingangsstempel vom 13.08.2018 versehen worden. Die Mitarbeiterin habe auf dem f\u00f6rmlich zugestellten Dokument auch den handschriftlichen Zusatz &#8222;Zustellung&#8220; angebracht. Die fehlerhafte Datierung des Eingangs auf den 13.08.2018 lasse sich nur damit erkl\u00e4ren, dass sie die Post taggleich bearbeitet, beim Abstempeln jedoch die Datumsangabe nicht ge\u00e4ndert habe. Die Mitarbeiterin sei ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte und instruiert, f\u00f6rmlich zugestellte Schriftst\u00fccke mit dem auf dem gelben Briefkuvert vermerkten Datum zu stempeln und das Kuvert dem betreffenden Schriftst\u00fcck beizuf\u00fcgen. Die Mitarbeiterin A habe ihre Aufgaben stets zuverl\u00e4ssig erledigt. Ihre T\u00e4tigkeit werde zudem in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden \u00fcberpr\u00fcft und \u00fcberwacht, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen sei.<\/li><li>Im weiteren Verlauf der Bearbeitung des Schriftst\u00fcckes habe die f\u00fcr den Prozessbevollm\u00e4chtigten t\u00e4tige Sachbearbeiterin B &#8211;nachdem ihr die Post zugeleitet worden sei&#8211; die Rechtsmittelfrist und die einw\u00f6chige Vorfrist auf der Grundlage des vermerkten Zustelldatums vom 13.08.2018 berechnet und auf dem Dokument vermerkt. Dabei habe sie &#8211;insbesondere auch aufgrund des Zusatzes &#8222;Zustellung&#8220;&#8211; berechtigterweise davon ausgehen k\u00f6nnen, dass der 13.08.2018 das korrekte Zustelldatum gewesen sei. Er, der Prozessbevollm\u00e4chtigte selbst, habe erst mit dem am 17.09.2018 zugestellten Hinweisschreiben des BFH vom 13.09.2018 Kenntnis von der Verfristung erhalten.<\/li><li>Dem Wiedereinsetzungsantrag vom 26.09.2018 waren zur Glaubhaftmachung u.a. die eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiterinnen A und B beigef\u00fcgt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unzul\u00e4ssig und daher durch Beschluss zu verwerfen (\u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Der Kl\u00e4ger hat die Revision nicht rechtzeitig begr\u00fcndet.<\/li><li>1. Hat der BFH &#8211;wie vorliegend&#8211; der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, ist die Revision innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu begr\u00fcnden (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Im Streitfall begann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;222 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO), \u00a7&nbsp;187 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzesbuchs die Begr\u00fcndungsfrist durch Einlegen des Zulassungsbeschlusses in den Kanzleibriefkasten (\u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;180 Satz&nbsp;2 ZPO) mit Ablauf des 10.08.2018 (Freitag) und endete mit Ablauf des 10.09.2018 (Montag). Der erst am 13.09.2018 beim BFH eingegangene Begr\u00fcndungsschriftsatz der Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers war mithin versp\u00e4tet.<\/li><li>Ob der Fristbeginn auf einen Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Samstag f\u00e4llt, ist unerheblich, denn das Gesetz sieht in \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;222 Abs.&nbsp;2 ZPO diesen Umstand lediglich f\u00fcr das Ende der Frist als bedeutsam an (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13.09.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;40\/11, BFH\/NV 2013, 213, m.w.N.).<\/li><li>2. Dem Kl\u00e4ger ist keine Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Revisionsbegr\u00fcndungsfrist zu gew\u00e4hren, denn er hat weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die Fristvers\u00e4umnis schuldlos war.<\/li><li>a) Die Wiedereinsetzung kommt in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO). Bei Vers\u00e4umung der Frist zur Begr\u00fcndung der Revision setzt dies in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO) nach Wegfall des Hindernisses die vers\u00e4umte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren \u00fcber den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen k\u00f6nnen, sind innerhalb dieser Frist vollst\u00e4ndig, substantiiert und in sich schl\u00fcssig darzulegen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2013, 213, m.w.N.). Jedes Verschulden &#8211;mithin auch einfache Fahrl\u00e4ssigkeit&#8211; schlie\u00dft die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2013, 213, m.w.N.). Der Beteiligte muss sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;2 ZPO ein Verschulden seines Prozessbevollm\u00e4chtigten zurechnen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2013, 213, m.w.N.). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gew\u00e4hrt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen die M\u00f6glichkeit offenbleibt, dass die Fristvers\u00e4umnis vom Prozessbevollm\u00e4chtigten verschuldet war (BFH-Beschluss vom 23.08.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;15\/16, BFH\/NV 2017, 47).<\/li><li>b) Im Streitfall ist zumindest nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass das Vers\u00e4umen der Begr\u00fcndungsfrist entschuldbar ist. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Kl\u00e4ger mit Erfolg auf ein sog. B\u00fcroversehen der ansonsten zuverl\u00e4ssigen Angestellten seines Prozessbevollm\u00e4chtigten berufen kann. Denn es bleibt zumindest die M\u00f6glichkeit offen, dass den Prozessbevollm\u00e4chtigten selbst ein Verschulden trifft, das f\u00fcr das Vers\u00e4umen der Begr\u00fcndungsfrist urs\u00e4chlich geworden ist und das sich der Kl\u00e4ger zurechnen lassen muss. Ausgehend von dem Sachvortrag des Kl\u00e4gers ist es keinesfalls ausgeschlossen, sondern naheliegend, dass die Fristvers\u00e4umnis darauf beruht, dass sein Prozessbevollm\u00e4chtigter schuldhaft vers\u00e4umt hat, die gebotene Fristenkontrolle vorzunehmen, nachdem ihm die Akten auf die Vorfrist hin vorgelegt worden waren.<\/li><li>aa) Nach der Rechtsprechung des BFH geh\u00f6rt es zu den Pflichten eines Bevollm\u00e4chtigten, im Rahmen eines von ihm gef\u00fchrten Revisionsverfahrens bei der Bearbeitung der Sache eigenst\u00e4ndig den Ablauf der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist zu pr\u00fcfen (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2013, 213; in BFH\/NV 2017, 47, und vom 16.01.2009&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;31\/08, BFH\/NV 2009, 951). F\u00fcr eine sorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung besteht Anlass, weil die Revisionsbegr\u00fcndungsfrist auch f\u00fcr einen schwerpunktm\u00e4\u00dfig mit der Prozessf\u00fchrung beauftragten Rechtsanwalt regelm\u00e4\u00dfig keine allt\u00e4gliche Frist ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2017, 47). Die Pflicht zur eigenverantwortlichen Pr\u00fcfung, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, gilt auch dann, wenn dem Prozessbevollm\u00e4chtigten die Akten auf eine Vorfrist hin vorgelegt werden (z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs &#8211;BGH&#8211; vom 10.06.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZB&nbsp;2\/08, Neue Juristische Wochenschrift &#8211;NJW&#8211; 2008, 3439). Diese Pr\u00fcfung muss zwar nicht sofort erfolgen, weil die Vorfrist den Sinn hat, dem Anwalt einen gewissen Spielraum zur Bearbeitung bis zum endg\u00fcltigen Ablauf der Frist zu verschaffen. Sie kann daher auch noch am folgenden Tag vorgenommen werden (z.B. BGH-Beschluss in NJW 2008, 3429). Soll die Pr\u00fcfung Sinn machen, darf sie jedoch nicht zur\u00fcckgestellt werden, bis der Anwalt &#8211;ggf. erst am letzten Tag der Frist&#8211; die eigentliche Bearbeitung der Sache vornimmt. Vielmehr entsteht die Pr\u00fcfungspflicht unabh\u00e4ngig davon, ob sich der Prozessbevollm\u00e4chtigte daraufhin zur sofortigen Bearbeitung der Sache entschlie\u00dft. Dementsprechend besteht f\u00fcr einen Anwalt, der die eigentliche Sachbearbeitung zur\u00fcckstellen will, bei der Vorlage auf Vorfrist Anlass zur eigenverantwortlichen Pr\u00fcfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten wurde (z.B. BGH-Beschluss in NJW 2008, 3439).<\/li><li>bb) Dementsprechend war auch der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers gehalten, den Ablauf der Begr\u00fcndungsfrist eigenst\u00e4ndig zu pr\u00fcfen. Eine solche Pr\u00fcfung h\u00e4tte der Prozessbevollm\u00e4chtigte vornehmen m\u00fcssen, nachdem ihm der Vorgang mit Ablauf der von der Mitarbeiterin B berechneten Vorfrist zum 06.09.2018 vorgelegt worden war. Dass dem Prozessbevollm\u00e4chtigten die Sache, obwohl die Mitarbeiterin B auf der Grundlage des (unzutreffend) vermerkten Zustellungsdatums vom 13.08.2018 eine Vorfrist zum 06.09.2018 und eine &#8222;Ausschlussfrist&#8220; zum 13.09.2018 berechnet hat, nicht zum Ablauf der Vorfrist, sondern erst nach dem tats\u00e4chlichen Ablauf der Begr\u00fcndungsfrist am 13.09.2018 vorgelegt worden ist, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes hat auch der Prozessbevollm\u00e4chtigte nicht vorgetragen.<\/li><li>Im Rahmen dieser Pr\u00fcfung h\u00e4tte der Prozessbevollm\u00e4chtigte sich nicht ohne Weiteres auf die Richtigkeit des von der Kanzleimitarbeiterin A auf dem Zulassungsbeschluss des BFH angebrachten Eingangsstempels verlassen d\u00fcrfen. Vielmehr h\u00e4tte er selbst pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob das dort angegebene Datum mit dem von dem Postbediensteten auf dem Zustellkuvert eingetragenen Zustellungsdatum \u00fcbereinstimmt (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2009, 951; vom 11.10.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;52\/19, BFH\/NV 2020, 211; vom 30.11.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;39\/10, BFH\/NV 2011, 613, und in BFH\/NV 2013, 213).<\/li><li>Eine entsprechende Pr\u00fcfung w\u00e4re dem Prozessbevollm\u00e4chtigten auch m\u00f6glich gewesen, denn bei einer Zustellung gegen Zustellungsurkunde ist der Umschlag mit dem Zustellungsvermerk aufzubewahren und dem Prozessbevollm\u00e4chtigten im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Wiedervorlage der Sache zur Pr\u00fcfung der Frist vorzulegen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2013, 213; in BFH\/NV 2009, 951, m.w.N.).<\/li><li>Eine solche Pr\u00fcfung durch den Prozessbevollm\u00e4chtigten ist jedoch offenbar unterblieben, denn &#8211;wie er selbst vorgetragen hat&#8211; ist er erst durch das Hinweisschreiben des BFH vom 13.09.2018 auf den versp\u00e4teten Eingang der Revisionsbegr\u00fcndung aufmerksam geworden.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 28. September 2020, VIII R 23\/18 ECLI:DE:BFH:2020:B.280920.VIIIR23.18.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 56 , FGO \u00a7 116 Abs 7 S 2 Halbs 1 , FGO \u00a7 120 Abs 2 S 1 Halbs 2 vorgehend Hessisches Finanzgericht , 23. August 2017, Az: 4 K 2149\/15 Leits\u00e4tze 1. 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