{"id":73394,"date":"2020-12-11T14:21:46","date_gmt":"2020-12-11T12:21:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73394"},"modified":"2020-12-11T14:21:52","modified_gmt":"2020-12-11T12:21:52","slug":"keine-erinnerung-gegen-kostenlastentscheidung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-erinnerung-gegen-kostenlastentscheidung\/","title":{"rendered":"Keine Erinnerung gegen Kostenlastentscheidung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 30. September 2020, VIII E 1\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.300920.VIIIE1.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GKG 2004 \u00a7 31 Abs 1 , GKG 2004 \u00a7 66 Abs 1 , FGO \u00a7 143 , GKG 2004 \u00a7 21 Abs 1 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend , , Az:<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Einwendungen gegen die Kostenlastentscheidung k\u00f6nnen nicht mit einer Erinnerung geltend gemacht werden, da der Kostenbeamte und das Gericht an diese gebunden sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs &#8211;Kostenstelle&#8211; vom 28.06.2017 &#8211; KostL 604\/16 (VIII B 27\/15) wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ergeht gerichtsgeb\u00fchrenfrei.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsf\u00fchrerin (Erinnerungsf\u00fchrerin) war ausweislich des Urteilsrubrums neben Herrn S Kl\u00e4gerin und damit Beteiligte des vor dem Th\u00fcringer Finanzgericht (FG) unter dem Aktenzeichen 1&nbsp;K&nbsp;1041\/12 wegen Einkommensteuer 2006 und 2007 und wegen der Einkommensteuervorauszahlungen ab dem dritten Quartal 2008 gef\u00fchrten Klageverfahrens. Das FG wies die Klage mit Urteil vom 08.12.2014 ab.<\/li><li>Am 05.01.2015 erteilte die Erinnerungsf\u00fchrerin gemeinsam mit Herrn S den Rechtsanw\u00e4lten A und B (Kanzleisitz: \u2026) eine Vollmacht in Sachen &#8222;unwirksame Urteile des Th\u00fcringer Finanzgerichts Gotha vom 08.&nbsp;Dezember 2014, Az.&nbsp;1&nbsp;K&nbsp;1041\/12, Az.&nbsp;1&nbsp;K&nbsp;1045\/12, Az.&nbsp;1&nbsp;K&nbsp;1046\/12 und Az.&nbsp;1&nbsp;K&nbsp;1047\/12 wegen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zum Bundesfinanzhof&#8220;. Diese Vollmacht erm\u00e4chtigte nach der Nr.&nbsp;1 des Vollmachtsformulars &#8222;Zur Prozessf\u00fchrung (u.a. nach \u00a7\u00a7&nbsp;81&nbsp;ff. ZPO) einschlie\u00dflich der Befugnis zur Erhebung und Zur\u00fccknahme von Widerklagen&#8220;. Die Vollmacht sollte u.a. f\u00fcr alle Instanzen gelten. Unterschrieben ist die Vollmacht von der Erinnerungsf\u00fchrerin mit einem blauen Stift. Die Vollmacht ist im Original in der Akte des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Verfahren VIII&nbsp;B&nbsp;27\/15 (Bl.&nbsp;44) abgelegt.<\/li><li>Die Erinnerungsf\u00fchrerin wurde von den Prozessbevollm\u00e4chtigten im Schriftsatz zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 13.01.2015 neben Herrn S als Beschwerdef\u00fchrerin genannt.<\/li><li>Mit Beschluss vom 15.04.2016 wies der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren VIII&nbsp;B&nbsp;27\/15 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben nach diesem Beschluss die Erinnerungsf\u00fchrerin und Herr S zu tragen.<\/li><li>Am 25.04.2017 erging zun\u00e4chst die Kostenrechnung des BFH (KostL&nbsp;604\/16) zum Verfahren VIII&nbsp;B&nbsp;27\/15. Diese wurde nach Schriftverkehr mit den Beteiligten in einer Rechnung vom 28.06.2017&nbsp;&#8211; KostL&nbsp;604\/16 (VIII&nbsp;B&nbsp;27\/15) durch Ansatz eines niedrigeren Streitwerts berichtigt. Die Erinnerungsf\u00fchrerin und Herr S werden in dieser Kostenrechnung als gesamtschuldnerische Kostenschuldner in Anspruch genommen.<\/li><li>Mit ihrer am 10.11.2019 eingegangenen Erinnerung gegen diese Kostenrechnung macht die Erinnerungsf\u00fchrerin geltend, ihr sei nicht erinnerlich, das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren VIII&nbsp;B&nbsp;27\/15 gef\u00fchrt zu haben. Es stehe zu bef\u00fcrchten, dass die Vollmachtserteilung zur Beschwerdeeinlegung ihrerseits auf einer lediglich eingescannten und missbr\u00e4uchlich verwendeten Unterschrift beruhe. Zwischenzeitlich habe eine Aufteilung der dem Verfahren VIII&nbsp;B&nbsp;27\/15 zugrundeliegenden Steuerforderungen dazu gef\u00fchrt, dass sie f\u00fcr diese nicht in Anspruch genommen werde. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung im Verfahren VIII&nbsp;B&nbsp;27\/15 habe sie \u00fcber kein eigenes Einkommen verf\u00fcgt.<\/li><li>Die Erinnerungsf\u00fchrerin beantragt,<br \/>die Kostenrechnung vom 28.06.2017&nbsp;&#8211; KostL&nbsp;604\/16 (VIII&nbsp;B&nbsp;27\/15) betreffend die Gerichtskosten aufzuheben.<\/li><li>Die Vertreterin der Staatskasse beantragt,<br \/>die Erinnerung als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Erinnerung ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Ist die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen und wird &#8211;wie im Streitfall&#8211; anschlie\u00dfend die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (\u00a7&nbsp;21 des Gerichtskostengesetzes &#8211;GKG&#8211;) beantragt, entscheidet das Gericht \u00fcber den Antrag im Verfahren der Erinnerung (BFH-Beschl\u00fcsse vom 25.03.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;E&nbsp;1\/08, BFH\/NV 2008, 1185; vom 07.10.2010&nbsp;&#8211; II&nbsp;E&nbsp;6\/10, BFH\/NV 2011, 59, und vom 31.01.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;E&nbsp;8\/13, BFH\/NV 2014, 867). Es besteht kein Vertretungszwang (BFH-Beschluss vom 05.08.2002&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;56\/00, BFH\/NV 2002, 1492). Die Entscheidung \u00fcber die Erinnerung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 GKG durch den Einzelrichter.<\/li><li>2. Soweit sich die Erinnerungsf\u00fchrerin gegen ihre Inanspruchnahme als Kostenschuldnerin und Gesamtschuldnerin \u00fcber den vollen Rechnungsbetrag wendet, hat das Vorbringen keinen Erfolg.<\/li><li>a) Mit der Erinnerung k\u00f6nnen nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, d.h. gegen den Ansatz und die H\u00f6he einzelner Kosten oder gegen den Streitwert richten. In dieser Hinsicht weist die angegriffene Kostenrechnung keinen die Erinnerungsf\u00fchrerin belastenden Rechtsfehler auf; die Kostenstelle hat zu Recht f\u00fcr das Beschwerdeverfahren VIII&nbsp;B&nbsp;27\/15 die Geb\u00fchr gem\u00e4\u00df Nr.&nbsp;6500 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage&nbsp;1 zu \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 GKG) angesetzt. Die Erinnerungsf\u00fchrerin macht insoweit auch keinen Fehler geltend. Vielmehr wendet sie sich &#8211;angesichts der nach ihrem Vortrag fehlenden Prozessvollmacht des Prozessbevollm\u00e4chtigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (s. dazu auch unter II.3.)&#8211; gegen ihre Kostenschuldnerstellung. Sie l\u00e4sst hierbei jedoch au\u00dfer Acht, dass \u00fcber die Stellung als Kostenschuldnerin in der Kostengrundentscheidung des Beschwerdebeschlusses vom 15.04.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;27\/15 entschieden worden ist und dies in einem Erinnerungsverfahren nicht mehr angegriffen werden kann (BFH-Beschluss vom 23.09.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;E&nbsp;8\/15, BFH\/NV 2016, 414, Rz&nbsp;6).<\/li><li>b) Mit der Erinnerung kann zwar auch geltend gemacht werden, eine Gesamtschuldnerschaft hinsichtlich der Gerichtskosten bestehe nicht (BFH-Beschluss vom 05.12.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;E&nbsp;10\/13, BFH\/NV 2014, 377, Rz&nbsp;4). Die Erinnerungsf\u00fchrerin ist jedoch zu Recht als Gesamtschuldnerin (\u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 GKG) in Anspruch genommen worden.<\/li><li>Mehrere Kostenschuldner haften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 GKG als Gesamtschuldner auf den vollen Betrag. Die Erinnerungsf\u00fchrerin ist Kostenschuldnerin, weil auch f\u00fcr sie die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schriftsatz vom 13.01.2015, in dem die Prozessbevollm\u00e4chtigten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht nur als Bevollm\u00e4chtigte f\u00fcr Herrn S, sondern ausdr\u00fccklich auch f\u00fcr die Erinnerungsf\u00fchrerin Beschwerde eingelegt haben. Entsprechend hat der BFH das Rubrum der Entscheidung in dem der Kostenfestsetzung zugrundeliegenden Beschluss \u00fcber die Nichtzulassungsbeschwerde gefasst. Damit ist die Erinnerungsf\u00fchrerin neben Herrn S als Gesamtschuldnerin Kostenschuldnerin der angesetzten Gerichtskosten geworden (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2014, 377, Rz&nbsp;6). Mit der Erinnerung kann auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Gerichtskosten seien entsprechend der ergangenen Aufteilungsbescheide zu verteilen. Im Beschluss vom 15.04.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;27\/15 wurden der Erinnerungsf\u00fchrerin und Herrn S die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und keine anderweitige Kostenverteilung vorgesehen. Eine Anfechtung dieser Entscheidung mit der Erinnerung ist nicht zul\u00e4ssig, da diese Einwendungen ihre Grundlage nicht im Kostenrecht haben. Sowohl der Kostenbeamte als auch das Gericht, das \u00fcber die Erinnerung zu entscheiden hat, sind an die gerichtliche Kostenlastentscheidung gebunden (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2014, 377, Rz&nbsp;8).<\/li><li>3. Die Voraussetzungen, unter denen nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GKG Kosten nicht erhoben werden, liegen ebenfalls nicht vor.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden w\u00e4ren, nicht erhoben. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH setzt die unrichtige Sachbehandlung ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verst\u00f6\u00dfe des Gerichts gegen eindeutige Vorschriften bei der Entscheidung voraus (s. z.B. BFH-Beschluss vom 20.08.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;E&nbsp;2\/12, BFH\/NV 2013, 46, Rz&nbsp;8).<\/li><li>b) An einer solchen unrichtigen Sachbehandlung bei der Aufnahme der Beteiligten im Verfahren VIII&nbsp;B&nbsp;27\/15 und der Entscheidung \u00fcber die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Verfahren fehlt es. Der von der Erinnerungsf\u00fchrerin erhobene Einwand, sie sei nicht als Beteiligte des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens anzusehen, weil sie dem Prozessbevollm\u00e4chtigten keine Vollmacht erteilt habe, trifft nicht zu. Die Erinnerungsf\u00fchrerin hat die dem BFH vorliegende Originalvollmacht an die Rechtsanw\u00e4lte A und B vom 05.01.2015 zur Erhebung der Beschwerde unterschrieben. Da die Erinnerungsf\u00fchrerin von den Prozessbevollm\u00e4chtigten im Schriftsatz zur Einlegung der Beschwerde vom 13.01.2015 als Beschwerdef\u00fchrerin genannt ist, ist sie Beteiligte des Verfahrens geworden.<\/li><li>4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgeb\u00fchrenfrei; Kosten werden nicht erstattet (\u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;8 GKG).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 30. September 2020, VIII E 1\/20 ECLI:DE:BFH:2020:B.300920.VIIIE1.20.0 BFH VIII. 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