{"id":73396,"date":"2020-12-11T14:25:36","date_gmt":"2020-12-11T12:25:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73396"},"modified":"2020-12-11T14:25:44","modified_gmt":"2020-12-11T12:25:44","slug":"zum-merkmal-der-haeuslichen-einbindung-eines-arbeitszimmers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zum-merkmal-der-haeuslichen-einbindung-eines-arbeitszimmers\/","title":{"rendered":"Zum Merkmal der h\u00e4uslichen Einbindung eines Arbeitszimmers"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 08. Oktober 2020, VIII B 59\/20 (AdV)<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:BA.081020.VIIIB59.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 6b , EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2 , AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a , FGO \u00a7 69 Abs 3 S 1 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 19. Mai 2020, Az: 4 V 4016\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Eine Einbindung in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re fehlt in der Regel, wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus &#8211;zus\u00e4tzlich zu seiner privaten Wohnung&#8211; eine weitere Wohnung vollst\u00e4ndig als Arbeitszimmer nutzt. Ausnahmsweise kann sich die h\u00e4usliche Sph\u00e4re der Privatwohnung jedoch auch auf diese weitere, zu beruflichen Zwecken genutzte Wohnung im selben Haus erstrecken. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn bei wertender Betrachtung aufgrund besonderer Umst\u00e4nde im Einzelfall ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Wohnungen besteht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.05.2020 &#8211; 4 V 4016\/20 aufgehoben und die Vollziehung der Bescheide f\u00fcr 2014, 2015 und 2016 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, jeweils vom 25.11.2019, bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. der anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens mit der Ma\u00dfgabe ausgesetzt, dass bei beiden Gesellschaftern der Antragstellerin bei den Eink\u00fcnften aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit jeweils weitere Sonderbetriebsausgaben in H\u00f6he von 15.493,34 \u20ac f\u00fcr 2014, 6.166,42 \u20ac f\u00fcr 2015 und 6.583,89 \u20ac f\u00fcr 2016 abgezogen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin) ist eine GbR, die in den Streitjahren (2014 bis 2016) Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit erzielt hat. Die jeweils h\u00e4lftig am Gewinn und Verlust der Antragstellerin beteiligten Gesellschafter E und F erzielten neben ihren Beteiligungseink\u00fcnften aus der GbR im Hauptberuf aus Vollzeitarbeitsverh\u00e4ltnissen jeweils Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/li><li>Die Gesellschafter der Antragstellerin sind jeweils zur H\u00e4lfte Bruchteilseigent\u00fcmer eines in &#8230; belegenen bebauten Grundst\u00fccks (Grundst\u00fccksfl\u00e4che von 1&nbsp;596&nbsp;m\u00b2&nbsp;&#8211; Geb\u00e4ude- und Freifl\u00e4che, bzw. 105&nbsp;m\u00b2 Waldfl\u00e4che). Der Garten des Anwesens ist parkartig angelegt und verf\u00fcgt \u00fcber Freizeiteinrichtungen (z.B. Grillecke, Swimmingpool).<\/li><li>Nach dem Erwerb des Grundst\u00fccks im Jahr 2007 lie\u00dfen die Gesellschafter einen bereits vorhandenen Rohbau zu einem (unterkellerten) dreist\u00f6ckigen Wohngeb\u00e4ude ausbauen bzw. erweitern. Seither befindet sich in den ersten beiden Etagen jeweils eine abgeschlossene Wohneinheit, die von den Gesellschaftern der Antragstellerin zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. W\u00e4hrend die Erdgeschosswohnung von F, dessen Ehefrau sowie deren Sohn genutzt wird, bewohnt E die im ersten Obergeschoss gelegene Wohnung. In der Dachetage befinden sich auf gleichgro\u00dfer Grundfl\u00e4che B\u00fcror\u00e4umlichkeiten, welche von der Antragstellerin in den Streitjahren f\u00fcr ihre freiberuflichen Zwecke genutzt wurden. Jede Wohn- bzw. Gesch\u00e4ftseinheit verf\u00fcgt am Gartenzaun zur Stra\u00dfe hin \u00fcber eine eigene Klingelanlage und einen Briefkasten.<\/li><li>Das privaten Nutzungszwecken beider Gesellschafter dienende Kellergeschoss, die Wohnungen beider Gesellschafter sowie der B\u00fcrotrakt der Antragstellerin sind jeweils durch verschlie\u00dfbare T\u00fcren vom gemeinschaftlichen Treppenhaus abgegrenzt. Der Zutritt zum Treppenhaus erfolgt durch einen im Erdgeschoss befindlichen (stra\u00dfenseitigen) gemeinschaftlichen Hauseingang.<\/li><li>Zur B\u00fcroetage geh\u00f6ren ein Badezimmer &#8211;ausgestattet mit Dusche, Badewanne, Toilette und Waschbecken&#8211;, ein Konferenzraum, in dem sich ein Tisch mit St\u00fchlen befindet, ein B\u00fcroraum mit vier Schreibtischarbeitspl\u00e4tzen, eine K\u00fcchenzeile sowie ein Raum f\u00fcr &#8222;Messtechnik&#8220;, der mit Regalen ausgestattet ist, in denen Strommessger\u00e4te aufbewahrt werden, die zur Vorbereitung von Seminar- und Schulungsinhalten sowie in den Schulungen bzw. Seminaren zu Pr\u00e4sentationszwecken verwendet werden. Ansonsten verf\u00fcgt der Raum f\u00fcr &#8222;Messtechnik&#8220; \u00fcber keine besonderen technischen Ausstattungen.<\/li><li>Die Antragstellerin f\u00fchrt bundesweit im Bereich der &#8230; Seminare durch. Zun\u00e4chst wurden die Schulungen im Wesentlichen in der B\u00fcroetage am Sitz der Antragstellerin durchgef\u00fchrt. Seit 2014 finden die Seminare \u00fcberwiegend im Au\u00dfendienst am jeweiligen Sitz der Kunden statt. Im Streitzeitraum wurde die B\u00fcroetage haupts\u00e4chlich von den Gesellschaftern der Antragstellerin genutzt, und zwar w\u00f6chentlich ca. 15 bis 20&nbsp;Stunden zur Vor- und Nachbereitung der Seminare. In geringem Umfang wurde das B\u00fcro auch f\u00fcr Verhandlungen mit Kunden sowie f\u00fcr die Quartalsgespr\u00e4che mit dem steuerlichen Berater genutzt.<\/li><li>Zwischen der Antragstellerin und ihren Gesellschaftern besteht keine Nutzungsvereinbarung in Bezug auf die B\u00fcroetage. F\u00fcr deren Nutzung zahlt die Antragstellerin keine Verg\u00fctung, jedoch bestreitet sie &#8211;mit Ausnahme der von den Gesellschaftern jeweils h\u00e4lftig getragenen Schuldzinsen&#8211; die wesentlichen, das gesamte Grundst\u00fcck betreffenden Aufwendungen. Die von der Antragstellerin bezahlten, auf die privat genutzten Fl\u00e4chen entfallenden Grundst\u00fccksaufwendungen (2\/3) behandelte sie als gewinnneutrale Entnahmen ihrer Gesellschafter.<\/li><li>In der Buchhaltung und in den f\u00fcr die Streitjahre erstellten Einnahme\u00fcberschussrechnungen ordnete die Antragstellerin die B\u00fcroetage sowie den darauf entfallenden Grund- und Bodenanteil ihrem Gesamthandsverm\u00f6gen zu und machte die anteiligen Aufwendungen f\u00fcr Geb\u00e4udeabschreibung, laufende Instandhaltung, die anteiligen laufenden Grundst\u00fccksaufwendungen (Energie, Reinigung, Heizung, Wasser, Abwasser, Geb\u00e4udeversicherungen, Grundsteuer usw.) sowie anteilige Schuldzinsen als Betriebsausgaben geltend.<\/li><li>In den jeweils unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Feststellungsbescheiden f\u00fcr die Streitjahre folgte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) im Wesentlichen den erkl\u00e4rten Angaben und stellte Gewinne in H\u00f6he von 18.096&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2014, 55.301,79&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2015 und 53.960,95&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2016 fest.<\/li><li>Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung ordnete die Pr\u00fcferin die B\u00fcroetage sowie den darauf entfallenden Grund- und Bodenanteil dem Sonderbetriebsverm\u00f6gen der beiden Gesellschafter h\u00e4lftig zu. Weiterhin lie\u00df sie die auf die B\u00fcroetage entfallenden anteiligen Abschreibungen und sonstigen Grundst\u00fccksaufwendungen nicht in tats\u00e4chlicher H\u00f6he, sondern nur begrenzt in H\u00f6he von 1.250&nbsp;\u20ac je Gesellschafter zum Sonderbetriebsausgabenabzug zu, da sie die Dachgeschossetage als h\u00e4usliches Arbeitszimmer qualifizierte. Dementsprechend k\u00fcrzte sie die Sonderbetriebsausgaben bei jedem Gesellschafter um 15.493,34&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2014, 6.166,42&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2015 und 6.583,89&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2016. Das FA schloss sich dieser Beurteilung an und erlie\u00df am 29.11.2019 entsprechend ge\u00e4nderte Feststellungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre.<\/li><li>\u00dcber den hiergegen gerichteten Einspruch der Antragstellerin vom 13.12.2019 hat das FA bisher nicht entschieden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Feststellungsbescheide lehnte es am 20.12.2019 ab. Auch der gerichtliche Antrag auf AdV der Antragstellerin blieb ohne Erfolg (Beschluss des Finanzgerichts &#8211;FG&#8211; Berlin-Brandenburg vom 19.05.2020&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;4016\/20, Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1224). Das FG war der Auffassung, dass es f\u00fcr den uneingeschr\u00e4nkten (Sonder-)Betriebsausgabenabzug ma\u00dfgeblich darauf ankomme, ob die im Dachgeschoss gelegene B\u00fcroeinheit als au\u00dferh\u00e4usliches Arbeitszimmer anzusehen sei. Denn die Gesellschafter der Antragstellerin k\u00f6nnten aufgrund der in den Streitjahren ausge\u00fcbten pr\u00e4genden Au\u00dfendienstt\u00e4tigkeit den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen T\u00e4tigkeit nicht in der B\u00fcroetage begr\u00fcnden. Die zur B\u00fcroetage geh\u00f6renden R\u00e4ume, die als funktionale Einheit anzusehen seien, seien als h\u00e4usliches Arbeitszimmer zu qualifizieren. Eine Unterbrechung der Einbindung in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re sei nicht durch das Treppenhaus gegeben, denn dieses werde lediglich von dem jeweiligen Mitgesellschafter bzw. dessen Haushaltsangeh\u00f6rigen, nicht aber von fremden Dritten oder der Allgemeinheit mitgenutzt. Zwischen den Gesellschaftern bestehe kein Verh\u00e4ltnis wie unter fremden Dritten. F\u00fcr diese W\u00fcrdigung gewinne der Umstand Bedeutung, dass beide Gesellschafter zugleich auch Bruchteilseigent\u00fcmer der Immobilie seien. Mit Blick auf den von \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfolgten Missbrauchsvermeidungszweck bestehe deshalb eine besondere N\u00e4hestellung. Bei wertender Betrachtung lege die zwischen den Miteigent\u00fcmern bestehende Verflechtung privater und wirtschaftlicher Interessen nahe, dass diese in Ermangelung der Kontrolle au\u00dfenstehender Dritter von der M\u00f6glichkeit Gebrauch machten, ihre nichtabzugsf\u00e4higen Kosten der privaten Lebensf\u00fchrung in den gemeinsamen Erwerbsbereich zu verlagern. Die Miteigent\u00fcmer nutzten ihre jeweiligen Wohnungen unter Ausschluss des jeweils anderen Gebrauchsberechtigten kraft eines stillschweigend vereinbarten unentgeltlichen Sondernutzungsrechts. Die Unentgeltlichkeit nehme der Sondernutzung den Charakter einer fremd\u00fcblichen Vereinbarung. Auch bei der \u00dcberlassung der im Dachgeschoss befindlichen B\u00fcrofl\u00e4che fehle es an einer fremd\u00fcblichen Nutzungs\u00fcberlassung. Die Einbindung der B\u00fcroetage in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re werde im Streitfall auch nicht durch die gelegentlichen Besprechungen mit Kunden bzw. dem Steuerberater \u00fcberlagert.<\/li><li>Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Einordnung der im Dachgeschoss gelegenen B\u00fcrofl\u00e4che als h\u00e4usliches Arbeitszimmer. Es fehle an einer hinreichenden Einbindung der R\u00e4umlichkeiten in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re. Soweit das FA zur Begr\u00fcndung einer solchen Einbindung insbesondere auf das Fehlen von fremd\u00fcblichen Miet- bzw. Nutzungsvereinbarungen abstelle, \u00fcbersehe es, dass es im vorliegenden Fall bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Rolle spiele, ob Geld flie\u00dfe oder nicht, denn alle drei Etagen seien gleich gro\u00df und die Gesellschafter seien jeweils h\u00e4lftige Bruchteilseigent\u00fcmer. Es sei unzutreffend, dass E und F aufgrund ihrer Verflechtung kein wirtschaftliches Interesse an einer entgeltlichen Nutzung gehabt h\u00e4tten. Gerade die wirtschaftliche Betrachtung f\u00fchre dazu, dass auf ein Hin- und Herzahlen von Geldern verzichtet werden k\u00f6nne, ohne damit die Fremd\u00fcblichkeit auszuschlie\u00dfen.<\/li><li>Die Antragstellerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>den Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 19.05.2020&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;4016\/20 aufzuheben und die Vollziehung der Bescheide f\u00fcr 2014, 2015 und 2016 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, jeweils vom 25.11.2019, bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. der anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens mit der Ma\u00dfgabe auszusetzen, dass bei beiden Gesellschaftern der Antragstellerin bei den Eink\u00fcnften aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit jeweils weitere Sonderbetriebsausgaben in H\u00f6he von 15.493,34&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2014, 6.166,42&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2015 und 6.583,89&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2016 abgezogen werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es erachtet die Entscheidung des FG als zutreffend. Da beide Gesellschafter in der gegebenen Situation nicht wie fremde Dritte zueinander st\u00fcnden, stehe das gemeinschaftlich genutzte Treppenhaus der Annahme einer Einbindung des B\u00fcros in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re nicht entgegen. Durch das gemeinsame Nutzungsrecht k\u00f6nnten die Gesellschafter und etwaige Angeh\u00f6rige nicht wie Dritte die das gesamte Wohnhaus umspannende h\u00e4usliche Sph\u00e4re unterbrechen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde der Antragstellerin, der das FG nicht abgeholfen hat, ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und antragsgem\u00e4\u00dfen AdV der streitgegenst\u00e4ndlichen Feststellungsbescheide.<\/li><li>Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des FG ist im Rahmen des summarischen Aussetzungsverfahrens davon auszugehen, dass die streitigen Aufwendungen f\u00fcr die B\u00fcroetage als Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter der Antragstellerin anzusehen sind. Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der K\u00fcrzung des entsprechenden Sonderbetriebsausgabenabzuges auf den Betrag von 1.250&nbsp;\u20ac je Gesellschafter ist ernstlich zweifelhaft, da die streitgegenst\u00e4ndliche B\u00fcroetage nicht ohne weiteres als h\u00e4usliches Arbeitszimmer i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b EStG zu qualifizieren ist.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen (\u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO). Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung f\u00fcr den Betroffenen eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte (\u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;2 und&nbsp;7 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. des \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben f\u00fcr seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 10.02.1967&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;9\/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem st\u00e4ndige Rechtsprechung). Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die f\u00fcr die Rechtswidrigkeit sprechenden Gr\u00fcnde \u00fcberwiegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28.06.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;37\/11, BFH\/NV 2011, 1833).<\/li><li>a) Gegenstand des Aussetzungsverfahrens ist (jedenfalls auch) die in den \u00c4nderungsbescheiden vom 25.11.2019 gegen\u00fcber den Gesellschaftern der Antragstellerin festgestellte H\u00f6he der Sonderbetriebsausgaben (zur selbst\u00e4ndigen Anfechtbarkeit dieser Feststellung vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.03.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31\/14, BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24, m.w.N.; zur fehlenden Teilbestandskraft im Einspruchsverfahren vgl. z.B. BFH-Urteil vom 04.11.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;38\/01, BFH\/NV 2004, 1372; BFH-Beschluss vom 10.09.1997&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;55\/96, BFH\/NV 1998, 282, m.w.N.).<\/li><li>b) Bei der im Rahmen des vorliegenden Aussetzungsverfahrens gebotenen summarischen Pr\u00fcfung geht der Senat davon aus, dass es sich bei der streitgegenst\u00e4ndlichen B\u00fcroetage um Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Gesellschafter der Antragstellerin handelt. Auch spricht &#8211;zumindest bei summarischer Betrachtung&#8211; viel daf\u00fcr, dass die streitigen Aufwendungen f\u00fcr die B\u00fcroetage insgesamt als Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter der Antragstellerin anzusehen sind.<\/li><li>aa) Die der Antragstellerin zur Nutzung \u00fcberlassene B\u00fcroetage befindet sich in einem den Gesellschaftern jeweils zur H\u00e4lfte geh\u00f6renden Anwesen. Sie geh\u00f6rt demnach &#8211;wie mittlerweile wohl auch zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig ist&#8211; zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Gesellschafter der Antragstellerin. Die Unentgeltlichkeit der Nutzungs\u00fcberlassung der B\u00fcroetage steht der Zuordnung zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen nicht entgegen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 01.03.1994&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;35\/92, BFHE 175, 231, BStBl II 1995, 241; Schmidt\/Wacker, EStG, 39.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;514, m.w.N.).<\/li><li>Eine Zuordnung der B\u00fcroetage zu der zwischen den Gesellschaftern der Antragstellerin bestehenden Bruchteilsgemeinschaft d\u00fcrfte im Streitfall demgegen\u00fcber ausscheiden. Eine Bruchteilsgemeinschaft stellt keine mitunternehmerische Besitzgesellschaft mit eigenem Betriebsverm\u00f6gen dar, wenn Grundbesitz &#8211;wie vorliegend von den Beteiligten angenommen&#8211; an eine Freiberufler-GbR \u00fcberlassen wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.11.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;29\/04, BFHE 211, 305, BStBl II 2006, 173) und zudem &#8211;wie es auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des FG erscheint&#8211; die Nutzungs\u00fcberlassung ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12.04.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/15, BFHE 261, 157, BStBl II 2020, 118).<\/li><li>bb) Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung sprechen auch hinreichende Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dass die streitigen Aufwendungen f\u00fcr die B\u00fcroetage insgesamt als Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter der Antragstellerin anzusehen sind.<\/li><li>Sonderbetriebsausgaben sind die Aufwendungen des Gesellschafters, die durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sind (z.B. BFH-Urteil vom 18.05.1995&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;46\/94, BFHE 178, 318, BStBl II 1996, 295, m.w.N.). Aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der pers\u00f6nlichen Leistungsf\u00e4higkeit ergibt sich, dass der Gesellschafter die Aufwendungen pers\u00f6nlich tragen muss (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;21\/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337, m.w.N.)<\/li><li>Danach sind &#8211;wovon auch die Beteiligten und das FG ausgehen&#8211; die von den Gesellschaftern der Antragstellerin in Bezug auf die B\u00fcroetage selbst getragenen Schuldzinsen und auch die Absetzung f\u00fcr Abnutzung den Sonderbetriebsausgaben zuzuordnen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337).<\/li><li>Aber auch hinsichtlich der von der Antragstellerin getragenen, auf die Nutzung der B\u00fcroetage entfallenden sonstigen Grundst\u00fccksaufwendungen kann im vorliegenden summarischen Aussetzungsverfahren von Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter der Antragstellerin ausgegangen werden, auch wenn eine abschlie\u00dfende Entscheidung hierzu dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Denn es erscheint nicht fernliegend anzunehmen, dass der Zahlung jener Aufwendungen durch die Antragstellerin, der die B\u00fcroetage nach den bisherigen Feststellungen von den Gesellschaftern unentgeltlich zur Nutzung \u00fcberlassen wurde, jeweils eine Entnahme der Gesellschafter der Antragstellerin aus dem Gesamthandsverm\u00f6gen und eine Einlage der Gesellschafter in das Sonderbetriebsverm\u00f6gen vorausgegangen ist, mit der Folge, dass der f\u00fcr die B\u00fcroetage angefallene Aufwand insgesamt als Sonderbetriebsausgabe bei den Mitunternehmern zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4re. Dies erscheint jedenfalls m\u00f6glich, da es an hinreichenden Anhaltspunkten f\u00fcr die Annahme von entsprechenden Betriebsausgaben auf Ebene der Gesamthand fehlt.<\/li><li>c) Die Annahme, es handele sich bei der B\u00fcroetage um ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer, ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des FG nicht zu begr\u00fcnden. Es ist daher ernstlich zweifelhaft, ob die streitigen Aufwendungen f\u00fcr die B\u00fcroetage der Abzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b Satz&nbsp;1 EStG unterliegen.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b Satz&nbsp;1 EStG d\u00fcrfen Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b Satz&nbsp;2 EStG). In diesem Fall wird die H\u00f6he der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250&nbsp;\u20ac begrenzt; die Beschr\u00e4nkung der H\u00f6he nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung bildet (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b Satz&nbsp;3 EStG).<\/li><li>H\u00e4usliches Arbeitszimmer i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b EStG ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschlie\u00dflich oder nahezu ausschlie\u00dflich zur Erzielung von Eink\u00fcnften genutzt wird. Ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer ist seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re des Steuerpflichtigen eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten. Ein solcher Raum ist typischerweise mit B\u00fcrom\u00f6beln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelm\u00e4\u00dfig das zentrale M\u00f6belst\u00fcck ist (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 27.07.2015&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, m.w.N.). Die H\u00e4uslichkeit beruflich\/betrieblich genutzter R\u00e4ume bestimmt sich danach, ob sie sich unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls als dem Wohnbereich und damit der privaten Lebenssph\u00e4re des Steuerpflichtigen zugeh\u00f6rig darstellen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 06.12.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;41\/15, BFHE 260, 252, BStBl II 2018, 355, m.w.N.).<\/li><li>aaa) Eine Einbindung in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re ist nach der Rechtsprechung des BFH regelm\u00e4\u00dfig dann gegeben, wenn die betrieblich oder beruflich genutzten R\u00e4ume zur Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen geh\u00f6ren (vgl. BFH-Urteile vom 15.01.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;7\/10, BFHE 240, 121, BStBl II 2013, 374; vom 26.02.2003&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;124\/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, m.w.N.). Dementsprechend ist ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, grunds\u00e4tzlich ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b EStG, es sei denn, die Einbindung des B\u00fcros in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re wird &#8211;etwa durch Publikumsverkehr oder die Besch\u00e4ftigung von nicht familienangeh\u00f6rigen Teilzeitkr\u00e4ften&#8211; aufgehoben oder \u00fcberlagert (BFH-Urteile in BFHE 240, 121, BStBl II 2013, 374; vom 20.11.2003&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;30\/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; vom 09.11.2006&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;2\/06, BFH\/NV 2007, 677). Dabei ist eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung nicht erforderlich (BFH-Urteile in BFHE 240, 121, BStBl II 2013, 374; vom 16.10.2002&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;89\/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13.11.2002&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;164\/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350).<\/li><li>bbb) Hingegen liegt eine innere h\u00e4usliche Verbindung mit der privaten Lebenssph\u00e4re nach der Rechtsprechung des BFH regelm\u00e4\u00dfig nicht vor, wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus &#8211;zus\u00e4tzlich zu seiner privaten Wohnung&#8211; noch eine weitere Wohnung vollst\u00e4ndig als Arbeitszimmer nutzt. Die erforderliche Verbindung zur h\u00e4uslichen Sph\u00e4re ist in diesem Fall nicht allein deshalb gegeben, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befindet (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 240, 121, BStBl II 2013, 374; in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69; vom 26.02.2003&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;125\/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72; vom 18.08.2005&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;39\/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).<\/li><li>ccc) Allerdings kann sich die h\u00e4usliche Sph\u00e4re der Privatwohnung auch auf eine zu beruflichen Zwecken angemietete weitere Wohnung im selben Haus erstrecken. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG bei wertender Betrachtung aufgrund besonderer Umst\u00e4nde ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Wohnungen besteht. Einen solchen Zusammenhang nimmt die Rechtsprechung des BFH in den F\u00e4llen an, in denen die Wohnungen in unmittelbarer r\u00e4umlicher N\u00e4he zueinander liegen, etwa weil die als Arbeitszimmer genutzten R\u00e4ume unmittelbar an die Privatwohnung angrenzen oder weil sie ihr auf derselben Etage direkt gegen\u00fcberliegen (BFH-Urteile in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und in BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72). Denn die M\u00f6glichkeiten des Steuerpflichtigen, Kosten der privaten Lebensf\u00fchrung in den beruflichen oder betrieblichen Bereich zu verlagern, sind bei unmittelbar an die Privatwohnung angrenzenden R\u00e4umlichkeiten typischerweise deutlich gr\u00f6\u00dfer, als wenn dem Steuerpflichtigen der Zutritt zu den R\u00e4umlichkeiten au\u00dferhalb der Privatwohnung nur \u00fcber ein auch von fremden Dritten benutztes, gemeinsames Treppenhaus m\u00f6glich ist (BFH-Urteile in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428; vom 10.06.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;52\/07, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211;HFR&#8211; 2009, 456). Die Annahme eines inneren Zusammenhangs der Wohnsph\u00e4re mit dem zus\u00e4tzlich angemieteten B\u00fcroraum und eine Abzugsbeschr\u00e4nkung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b EStG sind in diesem Fall gerechtfertigt, da es dem Steuerpflichtigen wesentlich leichter fallen wird, die tats\u00e4chlichen Nutzungsverh\u00e4ltnisse an diesen R\u00e4umlichkeiten vor au\u00dfenstehenden Personen verborgen zu halten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).<\/li><li>Danach setzt eine Durchbrechung des inneren Zusammenhangs des Arbeitszimmers mit den in demselben Geb\u00e4ude gelegenen Wohnr\u00e4umen regelm\u00e4\u00dfig voraus, dass das Arbeitszimmer \u00fcber eine der Allgemeinheit zug\u00e4ngliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfl\u00e4che zu erreichen ist (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 240, 121, BStBl II 2013, 374; vom 20.06.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;56\/10, BFH\/NV 2012, 1776). Denn in diesem Fall ist die r\u00e4umliche Trennung zwischen Arbeitszimmer und Wohnhaus so stark ausgepr\u00e4gt, dass der Zusammenhang zur h\u00e4uslichen Sph\u00e4re gel\u00f6st wird (BFH-Urteil in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350). Dies gilt auch dann, wenn \u00fcber die Wohn- und Arbeitsr\u00e4ume zwei separate Mietvertr\u00e4ge abgeschlossen wurden, da dies lediglich ein &#8211;gestaltbares&#8211; schwaches Indiz f\u00fcr ein au\u00dferh\u00e4usliches Arbeitszimmer ist (BFH-Urteil in BFHE 240, 121, BStBl II 2013, 374).<\/li><li>bb) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen erweist sich die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Auffassung des FG, bei der streitigen B\u00fcroetage handele es sich um ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer, als ernstlich zweifelhaft. Jedenfalls st\u00fctzen die bisherigen Feststellungen nicht die Annahme des FG, es bestehe bei wertender Betrachtung ein innerer Zusammenhang zwischen den Wohnungen der Gesellschafter einerseits und der B\u00fcroetage anderseits.<\/li><li>Im Streitfall sind die baulichen Gegebenheiten dadurch gekennzeichnet, dass es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt, in dem sich zwei gleich gro\u00dfe, getrennte Wohnungen befinden sowie im dritten Stock &#8211;auf gleich gro\u00dfer Fl\u00e4che&#8211; der streitige B\u00fcrobereich. Um in den B\u00fcrobereich zu gelangen, m\u00fcssen die Gesellschafter der Antragstellerin das allen Hausbewohnern zug\u00e4ngliche Treppenhaus nutzen. Diese r\u00e4umlichen Gegebenheiten sprechen gegen die Annahme eines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers.<\/li><li>Hinzu kommt, dass die B\u00fcroetage beiden Gesellschaftern der Antragstellerin gleichrangig zur Nutzung zur Verf\u00fcgung steht. Ein die B\u00fcroetage nutzender Gesellschafter muss somit stets damit rechnen, dass auch der andere Gesellschafter die R\u00e4umlichkeiten (zeitgleich betrieblich) nutzen will. Auch dieser Umstand spricht gegen eine Zuordnung der B\u00fcror\u00e4ume zum jeweiligen Wohnbereich und damit der privaten Sph\u00e4re der Gesellschafter der Antragstellerin.<\/li><li>Demgegen\u00fcber fehlt es an Feststellungen des FG dazu, dass zwischen den Gesellschaftern der Antragstellerin bzw. zwischen allen Hausbewohnern in den Streitjahren ein N\u00e4heverh\u00e4ltnis bestand, aufgrund dessen die Annahme eines inneren Zusammenhangs zwischen den Wohnungen der Gesellschafter und der B\u00fcroetage gerechtfertigt w\u00e4re.<\/li><li>Ein solches l\u00e4sst sich nicht daraus herleiten, dass die zu gleichen Teilen an der Antragstellerin beteiligten Gesellschafter auch h\u00e4lftige Bruchteilseigent\u00fcmer des Hauses, in dem sich die Wohnungen und die B\u00fcroetage befinden, sind. Auch die gemeinsame Nutzung des Objektes begr\u00fcndet kein N\u00e4heverh\u00e4ltnis. Dies best\u00e4tigt auch die Rechtsprechung des BFH, die dem Umstand, dass der weitere Mieter in dem betroffenen Mehrfamilienhaus ein Angeh\u00f6riger des das Arbeitszimmer Nutzenden ist, keine Bedeutung beimisst, sofern das jeweilige Mietverh\u00e4ltnis einem Fremdvergleich standh\u00e4lt (vgl. BFH-Urteil in HFR 2009, 456).<\/li><li>Die bestehenden Nutzungsabreden f\u00fchren im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis. Zwar fehlt es an Mietvertr\u00e4gen \u00fcber die Nutzung der Wohnungen bzw. der B\u00fcroetage. Dies ist jedoch in Anbetracht der Besonderheiten des Streitfalls kein Indiz f\u00fcr ein N\u00e4heverh\u00e4ltnis zwischen den Hausbewohnern. Denn mietvertragliche Abreden waren aufgrund der Eigentumsverh\u00e4ltnisse an dem Grundst\u00fcck, der Beteiligungsverh\u00e4ltnisse an der Antragstellerin und der Vergleichbarkeit der Nutzungsverh\u00e4ltnisse ausnahmsweise entbehrlich. Die Gesellschafter der Antragstellerin befanden sich rechtlich und wirtschaftlich in der gleichen Situation, und zwar sowohl in ihrer Eigenschaft als Bruchteilseigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks, als Nutzer der Wohnungen und auch als Gesellschafter der Antragstellerin. Sie standen einander &#8211;ausgestattet mit jeweils gleichen Rechten und Pflichten&#8211; wie fremde Dritte gegen\u00fcber, ohne dass es hierzu ausdr\u00fccklicher vertraglicher Abreden bedurft h\u00e4tte. Der Streitfall ist daher nicht vergleichbar mit den F\u00e4llen der Mitnutzung eines Mehrfamilienhauses durch einen Angeh\u00f6rigen ohne fremd\u00fcblichen Mietvertrag (vgl. BFH-Urteil in HFR 2009, 456).<\/li><li>2. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 08. Oktober 2020, VIII B 59\/20 (AdV) ECLI:DE:BFH:2020:BA.081020.VIIIB59.20.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 6b , EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2 , AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a , FGO \u00a7 69 Abs 3 S 1 , EStG VZ &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zum-merkmal-der-haeuslichen-einbindung-eines-arbeitszimmers\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zum Merkmal der h\u00e4uslichen Einbindung eines Arbeitszimmers<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73396","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73396","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73396"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73396\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73396"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73396"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73396"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}