{"id":73402,"date":"2020-12-18T13:46:59","date_gmt":"2020-12-18T11:46:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73402"},"modified":"2020-12-18T13:47:06","modified_gmt":"2020-12-18T11:47:06","slug":"zur-tarifermaessigung-bei-auszahlung-des-rueckkaufswertes-einer-pensionskassenversicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-tarifermaessigung-bei-auszahlung-des-rueckkaufswertes-einer-pensionskassenversicherung\/","title":{"rendered":"Zur Tariferm\u00e4\u00dfigung bei Auszahlung des R\u00fcckkaufswertes einer Pensionskassenversicherung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 06. Mai 2020, X R 7\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.060520.XR7.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 22 Nr 5 S 1 , EStG \u00a7 34 Abs 2 Nr 2 , EStG \u00a7 34 Abs 2 Nr 4 , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 14. Februar 2019, Az: 15 K 855\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die (Einmal-)Zahlung des R\u00fcckkaufswertes infolge K\u00fcndigung einer Pensionskassenversicherung stellt keine Entsch\u00e4digung f\u00fcr entgehende Einnahmen (\u00a7 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG) dar.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Soweit f\u00fcr diese Eink\u00fcnfte eine Tariferm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG in Betracht kommt, sind pers\u00f6nliche Umst\u00e4nde des Steuerpflichtigen au\u00dfer Betracht zu lassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 14.02.2019 &#8211; 15 K 855\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht K\u00f6ln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der fr\u00fchere Arbeitgeber der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) hatte im Jahr&nbsp;&nbsp;2002 im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge als Versicherungsnehmer bei einer Pensionskasse eine (fondsgebundene) Rentenversicherung in Form einer Beitragszusage mit Mindestleistung nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) zugunsten der versicherten Kl\u00e4gerin abgeschlossen. Die Versicherung wurde durch Bruttoentgeltumwandlung finanziert und der monatliche Beitrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerfrei behandelt. Die Auszahlung der Altersrente sollte fr\u00fchestens ab dem 01.09.2016 beginnen.<\/li><li>Mit Wirkung ab Oktober 2013 wurde ein Grad der Behinderung der Kl\u00e4gerin von 90 mit den Merkzeichen B und G festgestellt. Seit Februar 2014 war sie dauerhaft erkrankt, ohne Aussicht auf Besserung ihres Gesundheitszustandes. Im Hinblick auf den Beginn einer (vorgezogenen) Altersrente f\u00fcr schwerbehinderte Menschen ab dem 01.09.2014 k\u00fcndigte sie ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis zum 31.08.2014.<\/li><li>Nachfolgend wurde entsprechend den Versicherungsbedingungen auf Bitte des Arbeitgebers die Versicherungsnehmereigenschaft zum 01.09.2014 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Nach K\u00fcndigung der Versicherung durch die Kl\u00e4gerin zum 01.01.2015 erhielt sie im Streitjahr 2015 von der Pensionskasse eine Einmalzahlung in H\u00f6he von 37.805,60&nbsp;\u20ac, die sich aus Leistungen (29.086&nbsp;\u20ac), Fondsguthaben (8.710&nbsp;\u20ac) und einer Schlusszahlung aus Bewertungsreserven (9,60&nbsp;\u20ac) zusammensetzte.<\/li><li>Die Einmalzahlung unterwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) als sonstige Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG in vollem Umfang der Besteuerung, ohne die von der Kl\u00e4gerin begehrte Steuererm\u00e4\u00dfigung nach der sog. F\u00fcnftel-Regelung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 EStG zu gew\u00e4hren.<\/li><li>Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 714 ver\u00f6ffentlichtem Urteil ab. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG l\u00e4gen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien Eink\u00fcnfte aus dem Zufluss einer einmaligen Kapitalabfindung laufender Anspr\u00fcche gegen eine der betrieblichen Altersversorgung dienende Pensionskasse nicht &#8222;au\u00dferordentlich&#8220;, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der urspr\u00fcnglichen Versorgungsregelung enthalten gewesen sei (Bezugnahme auf Senatsurteil vom 20.09.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz&nbsp;24, 33). Vorliegend habe die Kl\u00e4gerin als Versicherungsnehmerin einerseits die Versicherung mit eigenen Beitr\u00e4gen fortsetzen oder in eine beitragsfreie Versicherung (jeweils mit dem Wahlrecht zwischen Rente und Kapitalauszahlung) umwandeln, andererseits aber auch &#8211;wie geschehen&#8211; die Versicherung k\u00fcndigen und damit den Kapitalwert als Einmalzahlung erhalten k\u00f6nnen. Bei den beiden erstgenannten M\u00f6glichkeiten h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin nach den Versicherungsbedingungen im Streitjahr 2015 bereits ein Wahlrecht \u00fcber die Auszahlungsform (Rente oder Kapitalauszahlung) gehabt. Die Einmalzahlung stelle sich daher in allen m\u00f6glichen Geschehensabl\u00e4ufen weder als vertragswidrig noch als atypisch dar. Die Einwendungen der Kl\u00e4gerin, die K\u00fcndigung sei aufgrund ihrer schwerwiegenden Erkrankung und fehlender finanzieller Mittel zur Fortf\u00fchrung der Versicherung, mithin aus zwingenden pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Gr\u00fcnden &#8211;faktisch ohne Wahlrecht zwischen Rente oder Kapitalauszahlung&#8211; erfolgt, k\u00f6nnten als subjektive Faktoren bei der Anwendung des \u00a7&nbsp;34 EStG keine Ber\u00fccksichtigung finden.<\/li><li>Mit ihrer Revision macht die Kl\u00e4gerin &#8211;sinngem\u00e4\u00df&#8211; eine Verletzung des \u00a7&nbsp;34 EStG geltend.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Einspruchsentscheidung vom 13.03.2018 den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2015 vom 15.05.2017 dahingehend zu \u00e4ndern, dass f\u00fcr die Einmalzahlung aus der betrieblichen Altersversorgung in H\u00f6he von 37.805&nbsp;\u20ac der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 EStG gew\u00e4hrt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (vgl. \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>1. Zu Recht hat das FG den der Kl\u00e4gerin im Streitjahr zugeflossenen Betrag in H\u00f6he von 37.805&nbsp;\u20ac als Leistung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG in vollem Umfang als einkommensteuerpflichtig angesehen, da die Beitragszahlungen tats\u00e4chlich nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 EStG steuerfrei gestellt worden waren (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz&nbsp;17). Da dies zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht streitig ist, sieht der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>2. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes (\u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 EStG) in Bezug auf die in Rede stehende Einmalzahlung vorliegen, ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif. Es liegen zwar keine au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG vor (unter a). Anhand der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG kann aber nicht abschlie\u00dfend beurteilt werden, ob die Auszahlung des R\u00fcckkaufswertes in H\u00f6he von 37.805&nbsp;\u20ac an die Kl\u00e4gerin als Verg\u00fctung f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten (\u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG) anzusehen ist (unter b). Der Rechtsstreit ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an die Vorinstanz zur\u00fcckzuverweisen (unter c).<\/li><li>a) Die aufgrund der K\u00fcndigung der Kl\u00e4gerin erfolgte Zahlung des R\u00fcckkaufswertes stellt keine Entsch\u00e4digung f\u00fcr entgehende Einnahmen i.S. von \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG dar, so dass die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG nicht erf\u00fcllt sind. Denn der geleistete R\u00fcckkaufswert dient nicht unmittelbar dem Ausgleich des Wegfalls zuk\u00fcnftiger Rentenzahlungen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 21.09.1993&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;32\/90, BFH\/NV 1994, 308, unter 1.), sondern ist &#8211;nach traditioneller Vorstellung&#8211; der gegenw\u00e4rtige &#8222;Kaufpreis&#8220; f\u00fcr den R\u00fcckkauf der Rechte aus der Versicherung durch die Versicherungsgesellschaft. Zudem beruht er nicht auf einer neu geschaffenen Rechtsgrundlage (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 1994, 308, unter 1.a), sondern ist lediglich die bei K\u00fcndigung vertraglich\/versicherungsrechtlich vorgesehene Rechtsfolge.<\/li><li>b) Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG erm\u00f6glichen keine abschlie\u00dfende Beurteilung, ob die Auszahlung des R\u00fcckkaufswertes in H\u00f6he von 37.805&nbsp;\u20ac an die Kl\u00e4gerin eine Verg\u00fctung f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten (\u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG) darstellt.<\/li><li>aa) Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Auszahlung des R\u00fcckkaufswertes der Pensionskassenversicherung das Tatbestandsmerkmal &#8222;Verg\u00fctung f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten&#8220; der Tarifbeg\u00fcnstigungsvorschrift erf\u00fcllt.<\/li><li>(1) Der Senat hat bereits entschieden, dass \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG auf alle Einkunftsarten anwendbar ist. Als &#8222;Verg\u00fctung&#8220; in diesem Sinne kommen alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert in Betracht, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt (vgl. Senatsurteil vom 25.02.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;10\/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz&nbsp;47&nbsp;f.). Die &#8222;T\u00e4tigkeit&#8220; besteht bei Alterseink\u00fcnften in der fr\u00fcheren Leistung von Beitr\u00e4gen (vgl. Senatsurteil vom 23.10.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;3\/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz&nbsp;70). Die Voraussetzung der Mehrj\u00e4hrigkeit ist erf\u00fcllt, wenn die fr\u00fcheren Beitragszahlungen sich \u00fcber mindestens zwei Veranlagungszeitr\u00e4ume erstreckten und einen Zeitraum von mehr als zw\u00f6lf Monaten umfassten (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz&nbsp;21). Hiernach kann die einmalige Kapitalabfindung eines Anspruchs auf laufende Altersbez\u00fcge grunds\u00e4tzlich als Verg\u00fctung f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten angesehen werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz&nbsp;20&nbsp;f.).<\/li><li>(2) Nach Ma\u00dfgabe dessen ist die Auszahlung des R\u00fcckkaufswertes als &#8222;Verg\u00fctung f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG anzusehen.<\/li><li>Diesbez\u00fcglich hat das FG zwar keine n\u00e4here rechtliche Pr\u00fcfung vorgenommen, sich vielmehr bei der Subsumtion auf Ausf\u00fchrungen zur &#8222;Au\u00dferordentlichkeit&#8220; der Eink\u00fcnfte beschr\u00e4nkt. Im Rahmen der Bildung der ma\u00dfgeblichen Obers\u00e4tze hat es aber u.a. ausgef\u00fchrt, dass nach der BFH-Rechtsprechung auch eine &#8222;Kapitalauszahlung aus einem Altersvorsorgevertrag&#8220; eine Verg\u00fctung f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten darstellen k\u00f6nne. Als entsprechende Kapitalauszahlung hat es offensichtlich auch die Auszahlung des R\u00fcckkaufswertes verstanden, zumal es die Gew\u00e4hrung der Tarifbeg\u00fcnstigung nicht an diesem Pr\u00fcfungspunkt des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG hat scheitern lassen.<\/li><li>Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Allerdings hat der Senat bislang nicht \u00fcber jegliche Form der &#8222;Kapitalauszahlung&#8220; befunden, sondern allein \u00fcber die bei Erreichen der Altersgrenze gew\u00e4hlte Auszahlungsart der Kapitalabfindung, nicht jedoch \u00fcber die in Rede stehende durch K\u00fcndigung oder sonstige vorzeitige Vertragsbeendigung veranlasste Auszahlung des R\u00fcckkaufswertes. Au\u00dferdem geht es vorliegend nicht um die Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag, sondern um eine solche aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Gleichwohl ist es zutreffend, dass beide Formen der Einmalzahlung im vorliegenden Zusammenhang dem Verg\u00fctungsbegriff unterfallen.<\/li><li>So stellt die Einmalzahlung des R\u00fcckkaufswertes einer nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 EStG gef\u00f6rderten Pensionskassenversicherung einen im Rahmen der Einkunftsart erzielten Vorteil dar, da \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG s\u00e4mtliche Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds unabh\u00e4ngig davon erfasst, ob es sich um einmalige oder laufende Zahlungen handelt (vgl. Senatsurteil vom 05.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;38\/18, BFH\/NV 2020, 673, Rz&nbsp;22). Sie beruht auf der fr\u00fcheren Leistung von Beitr\u00e4gen, zumal auch bei der Ermittlung des R\u00fcckkaufswertes die H\u00f6he der zwischenzeitlich eingezahlten Pr\u00e4mien eine ma\u00dfgebliche Gr\u00f6\u00dfe bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;ZR&nbsp;201\/10, BGHZ 194, 208, Neue Juristische Wochenschrift 2012, 3023, Rz&nbsp;26&nbsp;ff.; Grote in Langheid\/Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz, 6.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;169 Rz&nbsp;24). Die Mehrj\u00e4hrigkeit ist ebenfalls gegeben, da die Kl\u00e4gerin die Beitr\u00e4ge \u00fcber mindestens zwei Veranlagungszeitr\u00e4ume und mehr als zw\u00f6lf Monate geleistet hatte.<\/li><li>bb) Die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes erfordert jedoch sowohl nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 EStG als auch nach dem Einleitungssatz des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 EStG zus\u00e4tzlich die &#8222;Au\u00dferordentlichkeit&#8220; dieser Eink\u00fcnfte; dies dient der Einschr\u00e4nkung des eher weit geratenen Wortlauts des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz&nbsp;23). Die Annahme des FG, die Zahlung des R\u00fcckkaufswertes sei als au\u00dferordentlich im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wird durch die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht getragen.<\/li><li>(1) W\u00e4hrend der Senat in dem vom FG herangezogenen Urteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347 noch ausgef\u00fchrt hatte, Verg\u00fctungen f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten seien dann als au\u00dferordentlich anzusehen, wenn die Zusammenballung der Eink\u00fcnfte nicht dem vertragsgem\u00e4\u00dfen oder typischen Ablauf der jeweiligen Eink\u00fcnfteerzielung entspreche (Rz&nbsp;23), hat er in zwei j\u00fcngeren Entscheidungen das Kriterium der Atypik als entscheidend angesehen. In den F\u00e4llen, in denen es um die Beg\u00fcnstigung einer Einmalzahlung nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG gehe, setze dies voraus, dass eine solche Einmalzahlung &#8211;in den dort zugrunde liegenden Verfahren: die Kapitalisierung laufender Anspr\u00fcche auf Altersbez\u00fcge&#8211; f\u00fcr den betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch sei. Ob dar\u00fcber hinaus in dem konkreten Vertrag die M\u00f6glichkeit einer Kapitalabfindung bereits von Anfang an vorgesehen gewesen sei oder nicht, stelle sich danach als ein Indiz dar, das allenfalls gewisse R\u00fcckschl\u00fcsse darauf zulassen m\u00f6ge, ob eine Kapitalabfindung im betreffenden Lebens- oder Wirtschaftsbereich typisch oder atypisch sei, aber nicht von alleinentscheidender Bedeutung sei (vgl. Senatsurteile vom 11.06.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;7\/18, BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz&nbsp;24, und X&nbsp;R&nbsp;24\/18, BFH\/NV 2019, 1337, Rz&nbsp;19).<\/li><li>(2) Nach diesen &#8211;in gleicher Weise f\u00fcr die Einmalzahlung des R\u00fcckkaufswertes geltenden&#8211; Ma\u00dfst\u00e4ben kann die vom FG gegebene Begr\u00fcndung, dass die Kapitalauszahlung bei allen m\u00f6glichen Geschehensabl\u00e4ufen vertragsgem\u00e4\u00df und daher nicht atypisch gewesen sei, allein die Anwendung des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG nicht er\u00f6ffnen. Vielmehr ist auf die empirisch nachgewiesene Atypik abzustellen.<\/li><li>(a) Die finanzgerichtliche W\u00fcrdigung mag indiziell gegen eine Atypik sprechen, gen\u00fcgt aber ohne weitere &#8211;hier nicht getroffene&#8211; Feststellungen nicht zur Beantwortung der entscheidenden Frage, ob die Auszahlung des R\u00fcckkaufswertes infolge K\u00fcndigung bzw. einer sonstigen Vertragsbeendigung mit Wirkung im betroffenen Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich als atypisch anzusehen ist.<\/li><li>(aa) Nach Auffassung des Senats ist die Frage der Atypik im Rahmen der vorliegend betroffenen zweiten Schicht des Drei-Schichten-Modells auf der Grundlage empirisch-statistischer Daten wertend zu beantworten (vgl. Senatsurteil in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz&nbsp;31&nbsp;f.).<\/li><li>(bb) Der Senat ist der Auffassung, dass sich die Kapitalisierung laufender Auszahlungsanspr\u00fcche aus Altersvorsorgevertr\u00e4gen bzw. aus entsprechenden Versicherungen der betrieblichen Altersversorgung einerseits und die Auszahlung des R\u00fcckkaufswertes infolge K\u00fcndigung oder sonstiger vorzeitiger Vertragsbeendigung andererseits im Hinblick auf die Einmalzahlung und die hierdurch bewirkte Gef\u00e4hrdung des Zwecks einer dauerhaften Alterssicherung nicht derart unterscheiden, dass eine unterschiedliche Beurteilung beider Formen der Einmalzahlung gerechtfertigt w\u00e4re.<\/li><li>Das FG hat den Einmalzufluss infolge K\u00fcndigung im Hinblick auf die konkreten vertraglichen Regelungen ebenfalls als mit der Einmalzahlung infolge Aus\u00fcbung des Kapitalwahlrechts vergleichbaren Vorgang angesehen, der nicht anders beurteilt werden d\u00fcrfe.<\/li><li>Der vom Senat vertretene Ansatz geht allerdings insoweit weiter, als er &#8211;generell&#8211; den Fall der Auszahlung des R\u00fcckkaufswertes bei vorzeitiger Vertragsbeendigung dem Fall der Kapitalabfindung bei Rentenbeginn gleichstellt. Demgegen\u00fcber ist den Ausf\u00fchrungen im angegriffenen Urteil zu entnehmen, dass die angesprochenen Vorg\u00e4nge nach Auffassung des FG vor allem deshalb die gleiche Besteuerungsfolge haben sollen, weil die Kl\u00e4gerin &#8211;alternativ zu ihrer K\u00fcndigung&#8211; auch in der Lage gewesen w\u00e4re, das vergleichbare wirtschaftliche Ergebnis durch Aus\u00fcbung des ihr bereits in 2015 ebenfalls zustehenden Kapitalwalrechts zu erreichen. Mag diese steuerliche Gleichstellung im Streitfall &#8211;entsprechend den Wertungen des FG&#8211; umso eindeutiger sein, so ist klarzustellen, dass der Senat auch dann den Fall der fr\u00fchzeitig vorgenommenen K\u00fcndigung mit der Folge der Zahlung des R\u00fcckkaufswertes als mit der erst sp\u00e4ter w\u00e4hlbaren Kapitalabfindung vergleichbar ansieht, wenn die K\u00fcndigung bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem das Kapitalwahlrecht noch (lange) nicht h\u00e4tte ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Somit sind nach Auffassung des Senats im Rahmen des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG s\u00e4mtliche F\u00e4lle der K\u00fcndigung oder vorzeitigen Vertragsbeendigung mit der Kapitalabfindung bei Rentenbeginn gleichzustellen. Auch wenn die jeweilige H\u00f6he der Einmalzahlung bei fr\u00fchzeitiger K\u00fcndigung einerseits und bei sp\u00e4terer K\u00fcndigung andererseits (deutlich) differieren wird, liegt der vom Senat f\u00fcr die Gleichbehandlung als ma\u00dfgeblich angesehene Umstand, dass bei einer Einmalzahlung der Zweck einer dauerhaften Altersversorgung nicht mehr gesichert ist, in beiden F\u00e4llen gleicherma\u00dfen vor. Eine Differenzierung danach, ob der Zahlbetrag des R\u00fcckkaufswertes bereits die H\u00f6he der Kapitalabfindung erreicht oder ob &#8211;wie vorliegend&#8211; eine zeitliche N\u00e4he zwischen der K\u00fcndigung und einer m\u00f6glichen Wahl der Kapitalabfindung gegeben ist, h\u00e4lt der Senat f\u00fcr nicht angezeigt.<\/li><li>(cc) Im Streitfall ist eine Modifizierung des rechtlichen Ma\u00dfstabs auch nicht im Hinblick auf die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten pers\u00f6nlichen Beweggr\u00fcnde bzw. ihre pers\u00f6nliche Lage vorzunehmen.<\/li><li>Dies folgt letztlich schon aus der &#8211;dem objektiven Charakter der Au\u00dferordentlichkeit der Eink\u00fcnfte Rechnung tragenden&#8211; Grundentscheidung des Senats, die Atypik auf der Grundlage empirisch-statistischer Daten wertend zu beantworten.<\/li><li>Bei dieser &#8211;dem FG als Tatsachengericht obliegenden&#8211; Wertung handelt es sich allein um die Bestimmung dessen, bei welchem Anteil von durch Einmalzahlungen (Kapitalabfindung und Auszahlung des R\u00fcckkaufswertes) beendeten Vertr\u00e4gen an der Gesamtheit aller Versicherungen im hier betroffenen Bereich der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) von einer atypischen Situation gesprochen werden kann.<\/li><li>Da bei der Wertung allein die Fallzahlen in den Blick zu nehmen sind, ist es ohne Bedeutung, aufgrund welcher (pers\u00f6nlichen) Umst\u00e4nde es zu der jeweiligen Einmalzahlung gekommen ist. Das FG hat diesbez\u00fcglich zu Recht auch hervorgehoben, dass die Frage einer Erm\u00e4\u00dfigung der Besteuerung schon aus Gr\u00fcnden steuerlicher Lastengleichheit nicht von subjektiven Faktoren abh\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nne. Daher sind die der Kapitalauszahlung vorausgehenden pers\u00f6nlichen Umst\u00e4nde ebenso au\u00dfer Betracht zu lassen wie die Frage, ob diese Umst\u00e4nde vermeidbar gewesen w\u00e4ren.<\/li><li>c) Die erforderlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen werden im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein.<\/li><li>aa) F\u00fcr die vorzunehmende wertende Beurteilung der Einmalzahlung ist auf s\u00e4mtliche Versicherungsvertr\u00e4ge abzustellen, die zu gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG zu versteuernden Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen f\u00fchren und die w\u00e4hrend der Geltung der im Streitjahr ma\u00dfgebenden Rechtslage (d.h. ab Inkrafttreten des Alterseink\u00fcnftegesetzes am 01.01.2005 bis gegenw\u00e4rtig) durch eine einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn oder vorzeitig durch K\u00fcndigung bzw. durch sonstige Vertragsaufl\u00f6sung mit der Folge einer Auszahlung des R\u00fcckkaufswertes beendet worden sind (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz&nbsp;29); nicht einzubeziehen sind Altersvorsorgevertr\u00e4ge.<\/li><li>W\u00e4hrend n\u00e4mlich in den vom Senat entschiedenen Revisionsverfahren zur Tarifbeg\u00fcnstigung der Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten noch aufzukl\u00e4ren war, ob die Kapitalisierung laufender Rentenanspr\u00fcche im Bereich der Altersvorsorgevertr\u00e4ge (\u00a7\u00a7&nbsp;82&nbsp;ff. EStG) als atypisch anzusehen ist, so dass (allein) s\u00e4mtliche Altersvorsorgevertr\u00e4ge in den Blick zu nehmen waren (vgl. Senatsurteile in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz&nbsp;27&nbsp;ff., und in BFH\/NV 2019, 1337, Rz&nbsp;20), geht es vorliegend um die einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn bzw. die Auszahlung der R\u00fcckkaufswerte bei vorzeitiger Beendigung von Versicherungsvertr\u00e4gen aus den genannten Bereichen der betrieblichen Altersversorgung.<\/li><li>Au\u00dfer der Unterscheidung zwischen zertifizierten Altersvorsorgevertr\u00e4gen i.S. des \u00a7&nbsp;82 EStG einerseits und der betrieblichen Altersversorgung andererseits ist keine weitergehende (Binnen-)Differenzierung zwischen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds vorzunehmen. Diese drei Durchf\u00fchrungswege der betrieblichen Altersversorgung weisen im vorliegenden Zusammenhang keine relevanten Unterschiede auf.<\/li><li>bb) Der Senat kann mangels statistischen Materials nicht beurteilen, ob es nur in atypischen Einzelf\u00e4llen zur Kapitalabfindung bei Rentenbeginn bzw. zur vorzeitigen Beendigung von Versicherungsvertr\u00e4gen aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung durch K\u00fcndigung oder sonstige Aufhebung verbunden mit einer Auszahlung des R\u00fcckkaufswertes kommt oder nicht. Dies wird das FG &#8211;erforderlichenfalls durch Anfragen bei Organisationen, die \u00fcber entsprechendes statistisches Material verf\u00fcgen d\u00fcrften, wie z.B. Verbraucherschutzorganisationen sowie Verb\u00e4nde der Anbieter (Versorgungseinrichtungen)&#8211; festzustellen haben.<\/li><li>3. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 06. Mai 2020, X R 7\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.060520.XR7.19.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 22 Nr 5 S 1 , EStG \u00a7 34 Abs 2 Nr 2 , EStG \u00a7 34 Abs 2 Nr 4 , EStG VZ 2015 vorgehend FG K\u00f6ln, 14. Februar 2019, Az: 15 K 855\/18 Leits\u00e4tze 1. 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