{"id":73404,"date":"2020-12-18T13:47:46","date_gmt":"2020-12-18T11:47:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73404"},"modified":"2020-12-18T13:47:52","modified_gmt":"2020-12-18T11:47:52","slug":"gewerbliche-haendlertaetigkeit-bei-planmaessigem-an-und-verkauf-im-rahmen-eines-internethandels","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gewerbliche-haendlertaetigkeit-bei-planmaessigem-an-und-verkauf-im-rahmen-eines-internethandels\/","title":{"rendered":"Gewerbliche H\u00e4ndlert\u00e4tigkeit bei planm\u00e4\u00dfigem An- und Verkauf im Rahmen eines Internethandels"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 17. Juni 2020, X R 26\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.170620.XR26.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 15 Abs 2 S 1 , GewStG \u00a7 2 Abs 1 , EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , GewStG VZ 2009 , GewStG VZ 2010 , GewStG VZ 2011 , GewStG VZ 2012 , GewStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 19. Juli 2018, Az: 2 K 1835\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Ein gewerblicher (Internet-)Handel wird betrieben, wenn planm\u00e4\u00dfig Gegenst\u00e4nde in Wiederver\u00e4u\u00dferungsabsicht angekauft und wieder verkauft werden. Es ist nicht entscheidend, ob die T\u00e4tigkeit ihrem Gesamtbild nach derjenigen eines (in jeglicher Hinsicht) optimierenden H\u00e4ndlers entspricht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.07.2018 &#8211; 2 K 1835\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an den zust\u00e4ndigen Vollsenat des Hessischen Finanzgerichts zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) kaufte in den Streitjahren 2009 bis 2013 Gegenst\u00e4nde aus Haushaltsaufl\u00f6sungen an und bot sie auf eBay in Form von Versteigerungen zum Verkauf an. Dazu legte sie vier eBay-Konten an und er\u00f6ffnete zwei Girokonten. Steuererkl\u00e4rungen gab sie nicht ab. Eine Steuerfahndungspr\u00fcfung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ergab folgende Zahlen:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;AuktionenEinnahmen2009&nbsp;&nbsp;&nbsp;577&nbsp;40.030,42 \u20ac2010&nbsp;&nbsp;&nbsp;1&nbsp;057&nbsp;77.831,27 \u20ac2011&nbsp;&nbsp;&nbsp;628&nbsp;95.212,97 \u20ac2012&nbsp;&nbsp;&nbsp;554&nbsp;90.557,23&nbsp;\u20ac2013&nbsp;&nbsp;&nbsp;260&nbsp;78.467,17 \u20ac<\/li><li>Das FA erlie\u00df entsprechende Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide, in denen die Betriebsausgaben in H\u00f6he von 30&nbsp;% der Einnahmen gesch\u00e4tzt wurden. Die Kl\u00e4gerin erhob nach erfolglosem Vorverfahren Klage. Die Klage hatte teilweise Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2019, 777). Das Finanzgericht (FG) entschied, die Einnahmen seien zu Recht dem Grunde nach der Einkommen- und Gewerbesteuer unterworfen worden. Die Kl\u00e4gerin habe nicht nur privates Verm\u00f6gen ver\u00e4u\u00dfert, sondern sei nach W\u00fcrdigung der gesamten Umst\u00e4nde wie eine typische Einzelh\u00e4ndlerin aufgetreten. Daf\u00fcr spreche u.a. die Anzahl der \u00fcber viele Jahre get\u00e4tigten Verk\u00e4ufe und der Aufwand. Sie habe An- und Verk\u00e4ufe mit auf G\u00fcterumschlag gerichteter Absicht get\u00e4tigt und sei dauerhaft am Markt als Anbieter verschiedener G\u00fcter aufgetreten. In Anbetracht der Tatsache, dass die Rechtsprechung in vergleichbaren F\u00e4llen (vgl. FG K\u00f6ln, Urteil vom 04.03.2015&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;188\/13, EFG 2015, 1103, und Nieders\u00e4chsisches FG, Beschluss vom 26.05.2010&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;210\/09, juris) den Ansatz von Betriebsausgaben mit Werten von 40&nbsp;% bzw. 80&nbsp;% des Nettoumsatzes f\u00fcr angemessen befunden habe, sei eine Sch\u00e4tzung der Ausgaben von 60&nbsp;% des Nettoumsatzes gerechtfertigt.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin insbesondere die Verletzung materiellen Rechts. Die Kl\u00e4gerin sei nicht als H\u00e4ndlerin anzusehen, da sie weder ein Konzept noch eine Organisation noch Vorkenntnisse im Handel habe. Sie kaufe gelegentlich aus Haushaltsaufl\u00f6sungen und verkaufe die Gegenst\u00e4nde wieder \u00fcber eBay f\u00fcr ein Mindestgebot von 1&nbsp;\u20ac. Es sei wie bei einer Lotterie unsicher, ob Gewinne entst\u00fcnden. Zahlreiche Gegenst\u00e4nde verkaufe sie deutlich unter Einkaufswert, andere werfe sie einfach weg. Sie habe auch nichts daf\u00fcr getan, die Gegenst\u00e4nde gewinnbringend zu ver\u00e4u\u00dfern (z.B. Mindestpreise, Werbung, besondere Darstellung der Gegenst\u00e4nde, Auswahl gutgehender Gegenst\u00e4nde) und jedenfalls per Saldo keinen Gewinn erzielt. Ihr Ziel sei der Nervenkitzel bzw. die Spannung gewesen, zu welchem Preis die Gegenst\u00e4nde gekauft w\u00fcrden. F\u00fcr sie sei es Zeitvertreib bzw. Hobby bzw. Liebhaberei gewesen. Bei eBay sei sie nur private Kundin gewesen. Das FG habe auch nicht dargelegt, wann die Gewerblichkeit begonnen habe bzw. geendet sei. Es m\u00fcsse zun\u00e4chst das Bestehen eines Gewerbebetriebs festgestellt werden, bevor mangels ordnungsgem\u00e4\u00dfer Buchf\u00fchrung zur Sch\u00e4tzung \u00fcbergegangen werden k\u00f6nne. Zudem habe das FG keine anerkannte Sch\u00e4tzungsmethode gew\u00e4hlt. Eine Betriebsausgabenquote von 60&nbsp;% des Nettoumsatzes sei willk\u00fcrlich. Der Sch\u00e4tzungsbescheid sei nichtig.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung vom 12.09.2016 sowie die Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr die Jahre 2009 bis 2013 vom 20.05.2016 aufzuheben,<br \/>hilfsweise die Zur\u00fcckverweisung an einen anderen Senat des FG.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es schlie\u00dft sich der Auffassung des FG an, das die Betriebsausgaben angemessen gesch\u00e4tzt habe. Die Kosten f\u00fcr Zeitungen, Fahrten, Einkauf von Gegenst\u00e4nden, Porto, Verpackung und eBay-Geb\u00fchren seien im Einzelnen nicht zu ermitteln gewesen. Die Kl\u00e4gerin habe keine Gewinnermittlung eingereicht und keine Aufzeichnungen gef\u00fchrt. Es sei nicht zwingend, dass die Kl\u00e4gerin die Versandkosten getragen habe. Mit dem Begriff &#8222;Nettoumsatz&#8220; sei der erzielte Erl\u00f6s abz\u00fcglich der an das FA zu zahlenden Umsatzsteuer gemeint.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den zust\u00e4ndigen Vollsenat des FG zur\u00fcckverwiesen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin war nicht lediglich verm\u00f6gensverwaltend, sondern als gewerbliche H\u00e4ndlerin t\u00e4tig (dazu unten 1.). Dies gilt f\u00fcr s\u00e4mtliche Streitjahre (unten 2.). Sie handelte auch mit Gewinnerzielungsabsicht (unten 3.). FA und FG waren dem Grunde nach zur Sch\u00e4tzung befugt (unten 4.). Allerdings hat das FG die H\u00f6he der von ihm vorgenommenen Sch\u00e4tzung der Betriebsausgaben nicht ausreichend begr\u00fcndet, was einen materiellen Rechtsfehler der vorinstanzlichen Entscheidung darstellt, der zur Zur\u00fcckverweisung f\u00fchrt (unten 5.). Das vom FG im ersten Rechtsgang vom Einzelrichter entschiedene Verfahren ist an den dortigen Vollsenat zur\u00fcckzuverweisen (unten 6.).<\/li><li>1. Die W\u00fcrdigung des FG, die Kl\u00e4gerin habe nicht nur privates Verm\u00f6gen ver\u00e4u\u00dfert, sondern sei im Streitfall als gewerbliche H\u00e4ndlerin aufgetreten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>a) Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb sind nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Eink\u00fcnfte aus gewerblichen Unternehmen. Ein Gewerbebetrieb ist nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG eine selbst\u00e4ndige nachhaltige Bet\u00e4tigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Der Gewerbesteuer unterliegt nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) jeder stehende Gewerbebetrieb. Darunter ist nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG ein gewerbliches Unternehmen i.S. des EStG zu verstehen. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal nach dem EStG bzw. GewStG ist, dass die Bet\u00e4tigung \u00fcber den Rahmen einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung hinausgeht (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 25.06.1984&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Die Grenze von der privaten Verm\u00f6gensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird \u00fcberschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Verm\u00f6genswerte durch Umschichtung gegen\u00fcber der Nutzung von Verm\u00f6gen i.S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 10.12.2001&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).<\/li><li>aa) In Zweifelsf\u00e4llen ist ma\u00dfgebend, ob die T\u00e4tigkeit, soll sie gewerblich sein, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung fremd ist (vgl. Beschl\u00fcsse des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 03.07.1995&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291). Es ist auf das Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen. Die einzelnen Umst\u00e4nde sind zu gewichten und gegeneinander abzuw\u00e4gen (Senatsurteile vom 02.09.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;14\/07, BFH\/NV 2008, 2012; vom 28.11.2007&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;24\/06, BFH\/NV 2008, 774, und vom 09.04.2003&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;21\/00, BFHE 201, 525, BStBl II 2003, 520). Ob eine T\u00e4tigkeit noch der Verm\u00f6gensverwaltung zuzuordnen ist, l\u00e4sst sich nicht f\u00fcr alle Wirtschaftsg\u00fcter und Bet\u00e4tigungen nach einheitlichen Ma\u00dfst\u00e4ben beurteilen. Vielmehr sind die jeweiligen artspezifischen Besonderheiten zu beachten. Es entspricht (vgl. nur Senatsurteile in BFH\/NV 2008, 2012, und in BFH\/NV 2008, 774) langj\u00e4hriger und gefestigter Rechtsprechung, das &#8222;Bild des Gewerbebetriebs&#8220; durch Orientierung an unmittelbar der Lebenswirklichkeit entlehnten Berufsbildern zu konturieren (Senatsurteil vom 30.07.2003&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;7\/99, BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408). Eine W\u00fcrdigung des Gesamtbildes erfordert es, dass je nach Berufsbild und der jeweiligen artspezifischen Besonderheiten &#8211;auf den konkreten Einzelfall abgestimmt&#8211; verschiedene Kriterien (auch der Anzahl nach) ber\u00fccksichtigt und gewichtet werden. Dem widerspr\u00e4che ein festgelegter Kriterienkatalog.<\/li><li>bb) Diese Grunds\u00e4tze gen\u00fcgen den verfassungsrechtlichen Anforderungen; Gegenteiliges hat die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert vorgetragen. Eine Orientierung an unmittelbar der Lebenswirklichkeit entlehnten Berufsbildern erm\u00f6glicht es, unter Wahrung der aus Gr\u00fcnden der Rechtsstaatlichkeit zu gew\u00e4hrleistenden Tatbestandsbestimmtheit der Entwicklung der Verh\u00e4ltnisse und den damit einhergehenden Ver\u00e4nderungen der jeweils einschl\u00e4gigen Berufsbilder einerseits und der Anschauung \u00fcber die Verm\u00f6gensverwaltung Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil in BFHE 201, 525, BStBl II 2003, 520, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.1996&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;21\/96, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 2644, und BFH-Urteil vom 15.03.2005&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;39\/03, BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817).<\/li><li>cc) Eine typische gewerbliche T\u00e4tigkeit ist der Handel. Seit jeher wird &#8222;der Handel&#8220; umschrieben als &#8222;die der Vermittlung des G\u00fcterumlaufs zugewendete Erwerbst\u00e4tigkeit&#8220;. Zu seinem Wesen geh\u00f6rt der Kauf oder die sonstige Anschaffung von Sachen zum Zwecke der Weiterver\u00e4u\u00dferung in gleichem Zustand oder nach weiterer Be- oder Verarbeitung (Senatsurteil vom 25.07.2001&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;55\/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809, unter II.2.b). Typischerweise ist der Handel durch die wiederholte Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung von Wirtschaftsg\u00fctern i.S. eines marktm\u00e4\u00dfigen Umschlags von Sachwerten gekennzeichnet (vgl. BFH-Urteil vom 14.09.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/15, BFH\/NV 2018, 24, Rz&nbsp;30). Der Steuerpflichtige verh\u00e4lt sich demnach wie ein H\u00e4ndler, wenn er planm\u00e4\u00dfig und auf Dauer mit auf G\u00fcterumschlag gerichteter Absicht t\u00e4tig geworden ist. Der planm\u00e4\u00dfige An- und Verkauf ist dem Bereich des Handels zuzuordnen und deshalb gewerblich (BFH-Beschluss vom 04.07.2002&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;44\/02, BFH\/NV 2002, 1559).<\/li><li>b) Die vom FG vorgenommene W\u00fcrdigung des Gesamtbildes, dass es sich vorliegend um ein h\u00e4ndlertypisches Verhalten handle, ist vom erkennenden Senat nicht zu beanstanden. Der tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung der Einzelheiten durch die Tatsacheninstanz kommt besondere Bedeutung zu. Der BFH pr\u00fcft dabei nur, ob dem FG bei der tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung Rechtsverst\u00f6\u00dfe unterlaufen sind. Eine Bindung ist gegeben, sofern die W\u00fcrdigung m\u00f6glich war und das FG weder gegen Denkgesetze versto\u00dfen noch wesentliche Umst\u00e4nde vernachl\u00e4ssigt hat. Ob ebenso gut ein anderes Ergebnis der W\u00fcrdigung vertretbar gewesen w\u00e4re, ist nicht entscheidend (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27.01.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;21\/09, BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524).<\/li><li>aa) Ersichtlich hat das FG nicht allein auf die Dauer und die Anzahl bzw. H\u00f6he der Verk\u00e4ufe abgestellt. Vielmehr hat es im besonderen Ma\u00dfe den planm\u00e4\u00dfigen An- und Verkauf gew\u00fcrdigt. Wird ein solcher wie im Streitfall betrieben und liegt schon beim Ankauf Wiederver\u00e4u\u00dferungsabsicht vor, ist die Grenze der privaten Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschritten. Eindeutig steht die Ausnutzung substantieller Verm\u00f6genswerte durch Umschichtung im Vordergrund. In den &#8211;ausweislich der Feststellungen des FG andauernden und wiederholten&#8211; An- und Verk\u00e4ufen der Kl\u00e4gerin ist ein planm\u00e4\u00dfiges Vorgehen zu sehen. Sie kaufte in systematischer Art und Weise einerseits bei Haushaltsaufl\u00f6sungen Gegenst\u00e4nde an und bot andererseits die hierbei erworbenen Gegenst\u00e4nde \u00fcber die Internetplattform eBay wieder zum Verkauf an.<\/li><li>bb) Dass die Kl\u00e4gerin &#8211;wie sie vorbringt&#8211; Spa\u00df an der Versteigerung der Gegenst\u00e4nde hatte, ist auch nicht als Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten anzusehen. Nicht der Gegenstand selbst bereitete der Kl\u00e4gerin den Nervenkitzel bzw. die Spannung, sondern der Verkaufsprozess. Der &#8222;Spa\u00df am Handeln&#8220; ist kein taugliches Kriterium zur Abgrenzung des gewerblichen Handels von einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung, zumal auch ein gewerblicher H\u00e4ndler (oftmals) Freude an der Ausf\u00fchrung seiner T\u00e4tigkeit haben wird.<\/li><li>cc) F\u00fcr das FG war erkennbar nicht mehr entscheidend, dass die Kl\u00e4gerin nach eigenem Vortrag kein dar\u00fcber hinausgehendes Konzept hatte (z.B. Auswahl gut gehender Gegenst\u00e4nde), keine Mindestpreise setzte, keine Vorkenntnisse im Handel bzw. im Tr\u00f6del hatte und weitere aus ihrer Sicht f\u00fcr einen gewerblichen H\u00e4ndler typische Kriterien fehlten. Der Senat kann nicht erkennen, dass das FG wesentliche Umst\u00e4nde vernachl\u00e4ssigt hat. F\u00fcr die Zuordnung zur Gewerblichkeit ist im Streitfall nicht entscheidend, dass die Kl\u00e4gerin m\u00f6glicherweise ihr gesch\u00e4ftliches Auftreten nicht in jeder Hinsicht optimiert hat (z.B. fehlende Beschr\u00e4nkung auf den Handel mit ausgew\u00e4hlten, gutgehenden Gegenst\u00e4nden oder Verzicht auf die parallele Nutzung mehrerer Handelsplattformen). Denn die Voraussetzungen des Idealtypus des Gewerbetreibenden m\u00fcssen nicht erf\u00fcllt sein. Es kann auch nicht entscheidend sein, ob der Steuerpflichtige seinen eBay-Handel als Gewerbe anmeldet oder ob er bei eBay als gewerblicher H\u00e4ndler eingeordnet wird. Andernfalls h\u00e4tte es der Steuerpflichtige bzw. eBay in der Hand, \u00fcber die steuerlich relevante Frage der Gewerblichkeit zu bestimmen.<\/li><li>dd) Gegenteiliges kann auch nicht der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zum Wertpapierhandel entnommen werden. Der nachhaltige An- sowie Verkauf von Wertpapieren ist im Rahmen einer Gesamtw\u00fcrdigung nicht mit dem nachhaltigen An- und Verkauf von Gebrauchsgegenst\u00e4nden vergleichbar. Das Bild eines Wertpapierh\u00e4ndlers entspricht nicht demjenigen eines H\u00e4ndlers von Gebrauchsgegenst\u00e4nden. Es ist demzufolge durchaus m\u00f6glich, dass der Zahl und dem Umfang der einzelnen Transaktionen f\u00fcr die W\u00fcrdigung, ob die T\u00e4tigkeit eines Wertpapierh\u00e4ndlers vorliegt, erheblich weniger Bedeutung zukommt (vgl. Senatsurteile in BFH\/NV 2008, 2012, und vom 20.12.2000&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;1\/97, BFHE 194, 198, BStBl II 2001, 706) als der Zahl und dem Umfang der Verk\u00e4ufe f\u00fcr die W\u00fcrdigung der Aktivit\u00e4ten eines H\u00e4ndlers von Gebrauchsgegenst\u00e4nden. W\u00e4hrend der Kauf und Verkauf von Wertpapieren als Anlageform von privatem Verm\u00f6gen f\u00fcr eine private Verm\u00f6gensverwaltung nicht ungew\u00f6hnlich ist, ist dies der marktm\u00e4\u00dfige Umschlag von Gebrauchsgegenst\u00e4nden hingegen schon.<\/li><li>2. Die Kl\u00e4gerin hat weder substantiiert vorgetragen, aus welchen Gr\u00fcnden vorliegend zun\u00e4chst nur eine gelegentliche Bet\u00e4tigung vorgelegen haben soll noch weshalb ihre gewerbliche T\u00e4tigkeit vorzeitig beendet worden sein sollte. Das FG hat f\u00fcr alle Streitjahre &#8211;mangels (vorgetragener) besonderer Umst\u00e4nde&#8211; einheitlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG und des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG gepr\u00fcft. Besondere Umst\u00e4nde, die eine Differenzierung in zeitlicher Hinsicht rechtfertigen w\u00fcrden, sind f\u00fcr den Senat nicht erkennbar.<\/li><li>3. Das FG hat das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht &#8211;wenn auch lediglich behauptend&#8211; zu Recht bejaht, da die Kl\u00e4gerin nach der \u00dcberzeugung des FG tats\u00e4chliche Gewinne erzielt hatte. Gewinne sind ein kaum zu widerlegendes Indiz daf\u00fcr, dass auch die Absicht bestand, solche zu erzielen (z.B. BFH-Urteil vom 09.03.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;86\/14, BFHE 257, 561, BStBl II 2017, 981, Rz&nbsp;22). Dies gilt selbst bei T\u00e4tigkeiten mit einer N\u00e4he zum Hobbybereich (BFH-Urteil vom 19.07.1990&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;82\/89, BFHE 161, 144, BStBl II 1991, 333, unter 3.b), was vorliegend noch nicht einmal der Fall ist.<\/li><li>4. FA und FG waren dem Grunde nach zur Sch\u00e4tzung befugt. Die Kl\u00e4gerin hat keine Aufzeichnungen gef\u00fchrt, weil sie angenommen hatte, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Indes ist h\u00f6chstrichterlich anerkannt, dass eine vom Steuerpflichtigen vorgenommene Eigenqualifikation seiner Handlungen rechtlich unbeachtlich ist, sofern diese nicht durch die tats\u00e4chlichen Gegebenheiten gedeckt ist (Senatsbeschluss vom 16.09.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;158\/07, BFH\/NV 2008, 2024, m.w.N.). Zudem ist allein auf die T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen und nicht auf dessen Kenntnisse und pers\u00f6nliche F\u00e4higkeiten abzustellen (Senatsurteil vom 09.03.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;9\/13, BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815).<\/li><li>5. Die vom FG gegebene Begr\u00fcndung f\u00fcr die von ihm vorgenommene Sch\u00e4tzung der H\u00f6he der Betriebsausgaben ist nicht ausreichend.<\/li><li>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung m\u00fcssen die gewonnenen Sch\u00e4tzergebnisse schl\u00fcssig, wirtschaftlich m\u00f6glich und vern\u00fcnftig sein (vgl. z.B. Senatsurteil vom 20.03.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;11\/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992). Daher sind einerseits alle m\u00f6glichen Anhaltspunkte, u.a. auch das Vorbringen des Steuerpflichtigen oder eine an sich fehlerhafte Buchf\u00fchrung, zu beachten und alle M\u00f6glichkeiten auszusch\u00f6pfen, um im Rahmen des der Finanzbeh\u00f6rde bzw. dem FG Zumutbaren die Besteuerungsgrundlagen wenigstens teilweise zu ermitteln. Auf der anderen Seite ist auch das Ma\u00df der Verletzung der dem Steuerpflichtigen obliegenden Mitwirkungspflichten zu ber\u00fccksichtigen (vgl. z.B. nur Senatsbeschluss vom 26.02.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;53\/17, BFH\/NV 2018, 820). F\u00fcr die Revisionsinstanz &#8211;beschr\u00e4nkt auf die \u00dcberpr\u00fcfung von Rechtsfehlern&#8211; muss es m\u00f6glich sein, die Sch\u00e4tzung nachvollziehen zu k\u00f6nnen, um zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob das FG bei der Tatsachenfeststellung und der Beweisw\u00fcrdigung nach sachfremden Erw\u00e4gungen oder willk\u00fcrlich verfahren ist. Das FG hat darzulegen, wie und dass es seine \u00dcberzeugung in rechtlich zul\u00e4ssiger und einwandfreier Weise gewonnen hat (vgl. Senatsurteile in BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, und vom 16.09.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;43\/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4gerin hat ihre Mitwirkungspflichten erheblich verletzt, da sie weder Aufzeichnungen gef\u00fchrt noch Belege aufbewahrt hat. Dennoch wird das FG in seinem Urteil den dargestellten Anforderungen an die Aussch\u00f6pfung der nach Aktenlage vorhandenen M\u00f6glichkeiten nicht gerecht.<\/li><li>aa) Es ist nicht darauf eingegangen, ob bzw. weshalb die Besteuerungsgrundlagen anhand der vorliegenden Kontenbelege nicht wenigstens teilweise h\u00e4tten ermittelt werden k\u00f6nnen oder ob bzw. in welcher H\u00f6he\/mit welcher Pauschale es einzelne Kostengruppen (wie z.B. f\u00fcr Zeitungen, f\u00fcr Fahrten, f\u00fcr eBay-Geb\u00fchren, f\u00fcr Porto und Verpackung) im Rahmen seiner griffweisen Sch\u00e4tzung h\u00e4tte ber\u00fccksichtigen k\u00f6nnen.<\/li><li>(1) Den Girokonten der Kl\u00e4gerin kann m\u00f6glicherweise die H\u00f6he betrieblich veranlasster Kosten entnommen werden: eBay-Geb\u00fchren und Kosten f\u00fcr die dauerhafte Schaltung der Zeitungsannoncen. Gegebenenfalls k\u00f6nnen auch die Posten Telefon und Tanken ausgewertet werden.<\/li><li>(2) Ebenso d\u00fcrften R\u00fcckzahlungen im Rahmen von R\u00fcckabwicklungen anhand der Kontenbelege individuell ermittelt werden k\u00f6nnen. Diese hat das FA (und infolgedessen wohl auch das FG) &#8211;entgegen dem Vortrag der Kl\u00e4gerin&#8211; zwar bei den betrieblich veranlassten Kosten (vgl. zum Meinungsstand, ob es sich bei R\u00fcckzahlungen im Rahmen einer R\u00fcckabwicklung um negative Einnahmen oder Betriebsausgaben handelt: Stapperfend in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;765) ber\u00fccksichtigt, aber eben nur griffweise im Rahmen der vorgenommenen Gesamtsch\u00e4tzung (vgl. Blatt&nbsp;24 des Sonderbandes).<\/li><li>(3) M\u00f6glicherweise k\u00f6nnen (\u00fcberschl\u00e4gig) die Versand- und Verpackungskosten berechnet werden. Es k\u00f6nnte beispielsweise anhand der in den Kontenbelegen benannten Verkaufsgegenst\u00e4nde auf die Kosten f\u00fcr die erforderliche Versandart (Warensendung, Paket usw.) und f\u00fcr das Verpackungsmaterial geschlossen werden. Es geht aus Blatt&nbsp;24 des Sonderbandes hervor, dass das FA bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes &#8222;ausschlie\u00dflich Kontozug\u00e4nge&#8220; ber\u00fccksichtigt hat. Auch im Falle einer Vereinbarung, dass die Kunden die Versand- und Verpackungskosten zus\u00e4tzlich zum Gebotspreis bezahlen mussten, w\u00e4re es realit\u00e4tsfremd, wenn diese nicht zusammen mit dem Gebotspreis \u00fcberwiesen worden w\u00e4ren und damit in den Kontozug\u00e4ngen enthalten sind. Wie die K\u00e4ufer diese Kosten auf andere Weise bezahlt haben sollen, m\u00fcsste das FG &#8211;geht es nicht davon aus&#8211; gesondert begr\u00fcnden.<\/li><li>bb) Erst nachrangig und \u00e4u\u00dferst hilfsweise d\u00fcrfte das FG erw\u00e4gen, f\u00fcr eine griffweise Sch\u00e4tzung die von anderen Finanzgerichten gefundenen Ergebnisse heranzuziehen. Dabei w\u00e4re aber in einem ersten Schritt zu pr\u00fcfen, ob die Entscheidungen der anderen Gerichte \u00fcberhaupt zu vergleichbaren Sachverhaltsgestaltungen ergangen sind (z.B. hinsichtlich der angebotenen Produktgruppen und der Struktur der angefallenen Aufwendungen). In einem zweiten Schritt m\u00fcsste das FG darauf eingehen, ob die Sch\u00e4tzungserw\u00e4gungen der anderen Gerichte ihrerseits einer Rechtm\u00e4\u00dfigkeits\u00fcberpr\u00fcfung standhalten.<\/li><li>All diese Pr\u00fcfungen hat das FG unterlassen. Es erl\u00e4utert auch nicht, weshalb es gerade den Mittelwert der Sch\u00e4tzungen der beiden anderen Finanzgerichte ansetzt. Zu Recht weist die Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen darauf hin, dass in dem vom FG herangezogenen Beschluss des Nieders\u00e4chsischen FG vom 26.05.2010&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;210\/09 neben der griffweisen Sch\u00e4tzung noch weitere Betriebsausgaben angesetzt worden sind. Auch ist unklar, was das FG mit dem Begriff &#8222;Nettoumsatz&#8220; meint. Die Kl\u00e4gerin hat in den Streitjahren &#8211;soweit ersichtlich&#8211; keine Umsatzsteuer ausgewiesen oder an das FA abgef\u00fchrt.<\/li><li>c) Allerdings erreicht das Begr\u00fcndungsdefizit des vorinstanzlichen Urteils vorliegend noch nicht die Schwelle eines Verfahrensmangels nach \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO, da die Begr\u00fcndung der H\u00f6he der Sch\u00e4tzung nicht vollst\u00e4ndig fehlt.<\/li><li>Ebenso sind die Sch\u00e4tzungsbescheide des FA nicht nichtig. Hier f\u00fchren Begr\u00fcndungsm\u00e4ngel nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit (vgl. Senatsurteil vom 15.07.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;42\/12, BFH\/NV 2015, 145).<\/li><li>6. Die von der Kl\u00e4gerin beantragte Zur\u00fcckverweisung an einen anderen Senat des FG ist im Streitfall nicht geboten, da ernstliche Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit (vgl. zu den Voraussetzungen: BFH-Urteil vom 04.09.2002&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;67\/00, BFHE 200, 1, BStBl II 2003, 142) nicht zu erkennen sind und auch von der Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen worden sind. Allein die Fehlerhaftigkeit des FG-Urteils gen\u00fcgt hierf\u00fcr nicht.<\/li><li>Der vom FG dem Einzelrichter \u00fcbertragene Rechtsstreit wird allerdings unter Aufhebung des Beschlusses betreffend die \u00dcbertragung des Streitfalls auf den Einzelrichter an den Vollsenat zur\u00fcckverwiesen, da die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO im Streitfall nicht gegeben sind (vgl. BFH-Urteile vom 13.12.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;13\/15, BFH\/NV 2019, 1069, und vom 30.11.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;19\/07, BFH\/NV 2011, 449).<\/li><li>7. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 17. Juni 2020, X R 26\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.170620.XR26.18.0 BFH X. 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