{"id":73407,"date":"2020-12-18T13:48:47","date_gmt":"2020-12-18T11:48:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73407"},"modified":"2020-12-18T13:48:52","modified_gmt":"2020-12-18T11:48:52","slug":"nullbescheid-klagebefugnis-beruecksichtigung-verlusterhoehender-besteuerungsgrundlagen-bindungswirkung-altersentlastungsbetrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/nullbescheid-klagebefugnis-beruecksichtigung-verlusterhoehender-besteuerungsgrundlagen-bindungswirkung-altersentlastungsbetrag\/","title":{"rendered":"Nullbescheid &#8211; Klagebefugnis &#8211; Ber\u00fccksichtigung verlusterh\u00f6hender Besteuerungsgrundlagen &#8211; Bindungswirkung &#8211; Altersentlastungsbetrag"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 30. Juni 2020, IX R 3\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.300620.IXR3.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 40 Abs 2 , EStG \u00a7 10d Abs 4 S 4 , EStG \u00a7 10d Abs 4 S 5 , EStG \u00a7 24a , AO \u00a7 351 , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 12. Dezember 2018, Az: 10 K 1730\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Klage gegen einen auf null \u20ac lautenden Steuerbescheid ist zul\u00e4ssig, wenn geltend gemacht wird, eine den verbleibenden Verlustvortrag erh\u00f6hende Besteuerungsgrundlage sei in ihm nicht ber\u00fccksichtigt (Beseitigung der negativen Bindungswirkung).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ist die Besteuerungsgrundlage im Steuerbescheid ber\u00fccksichtigt (positive Bindungswirkung), besteht jedoch Streit \u00fcber die Frage, ob sie den verbleibenden Verlustvortrag erh\u00f6ht (hier: Altersentlastungsbetrag), muss die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid gerichtet werden. Im Steuerbescheid wird nicht \u00fcber die Berechnung des Verlustvortrags entschieden.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Eine Besteuerungsgrundlage (hier: Altersentlastungsbetrag) ist einem Steuerbescheid &#8222;zu Grunde gelegt&#8220;, wenn sie in ihm (in zutreffender H\u00f6he) ber\u00fccksichtigt ist. Zumindest bei einem auf null \u20ac lautenden Steuerbescheid ist nicht zus\u00e4tzlich erforderlich, dass sie sich auf die H\u00f6he der festzusetzenden Steuer ausgewirkt hat (Abgrenzung von Senatsurteil vom 12.07.2016 &#8211; IX R 31\/15, BFHE 255, 1, BStBl II 2018, 699).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 12.12.2018 &#8211; 10 K 1730\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Altersentlastungsbetrag den Verlustabzug erh\u00f6ht.<\/li><li>Der 1949 geborene Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) und seine 1948 geborene Ehefrau werden im Streitjahr (2015) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie erzielten u.a. Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (Kl\u00e4ger) und Kapitalverm\u00f6gen (Kl\u00e4ger und Ehefrau). Unstreitig ist bei dem Kl\u00e4ger ein Altersentlastungsbetrag von 1.216&nbsp;\u20ac und bei der Ehefrau ein solcher von 1.095&nbsp;\u20ac zu ber\u00fccksichtigen. Nach Abzug der Altersentlastungsbetr\u00e4ge ergab sich bei dem Kl\u00e4ger ein negativer Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte von .\/. 27.597&nbsp;\u20ac und bei der Ehefrau von .\/. 1.095&nbsp;\u20ac.&nbsp;&nbsp;Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) setzte die Einkommensteuer f\u00fcr 2015 auf null&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Mit Bescheid vom selben Tag stellte das FA f\u00fcr den Kl\u00e4ger den verbleibenden Verlustvortrag auf 26.381&nbsp;\u20ac (27.597&nbsp;\u20ac .\/. 1.216&nbsp;\u20ac) fest. F\u00fcr die Ehefrau unterblieb eine solche Festsetzung (1.095&nbsp;\u20ac .\/. 1.095&nbsp;\u20ac = 0&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Gegen beide Bescheide (Einkommensteuer und gesonderte Verlustfeststellung) erhoben der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau Einspr\u00fcche, die das FA zur\u00fcckwies.<\/li><li>Am 29.06.2017 hat der Kl\u00e4ger fristgerecht Klage erhoben. Die Klage richtet sich gegen den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung mit dem Antrag, den verbleibenden Verlustvortrag unter Einbeziehung des Altersentlastungsbetrags zu berechnen. Zur Begr\u00fcndung hat der Kl\u00e4ger ausgef\u00fchrt, abzuziehen (und gesondert festzustellen) seien nicht die negativen Eink\u00fcnfte, sondern der negative Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte, in den auch der Altersentlastungsbetrag eingehe. Das FA ist dem entgegen getreten unter Bezugnahme auf R 10d Abs.&nbsp;1 der Einkommensteuerrichtlinien 2015.<\/li><li>Am 18.07.2018 \u00e4nderte das FA aus nicht streitigen Gr\u00fcnden den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2015 und den gesonderten Verlustfeststellungsbescheid des Kl\u00e4gers. Der negative Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte betrug nach dem ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid beim Kl\u00e4ger .\/. 17.235&nbsp;\u20ac, bei der Ehefrau unver\u00e4ndert .\/. 1.095&nbsp;\u20ac. Der verbleibende Verlustvortrag f\u00fcr den Kl\u00e4ger wurde mit .\/. 16.019 \u20ac (.\/. 17.235&nbsp;\u20ac + 1.216&nbsp;\u20ac) festgestellt; f\u00fcr die Ehefrau ergab sich keine \u00c4nderung.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage, ohne n\u00e4her auf ihre Zul\u00e4ssigkeit einzugehen, stattgegeben, den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2015 ge\u00e4ndert, den verbleibenden Verlustvortrag f\u00fcr den Kl\u00e4ger um 1.216&nbsp;\u20ac auf 17.235&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht und zugunsten der Ehefrau erstmals einen verbleibenden Verlustvortrag in H\u00f6he von 1.095&nbsp;\u20ac festgestellt.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung von \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Abzuziehen seien nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur die nicht ausgeglichenen negativen Eink\u00fcnfte (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 7 EStG), nicht der Altersentlastungsbetrag. Der Zusatz &#8222;bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte&#8220; k\u00f6nne nicht so verstanden werden, dass der Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen werde. Abzugsf\u00e4hig sei vielmehr nur die Summe der nicht ausgeglichenen negativen Eink\u00fcnfte. Aus \u00a7&nbsp;24a EStG ergebe sich nichts anderes. Der Altersentlastungsbetrag sei kalenderj\u00e4hrlich auf einen H\u00f6chstbetrag begrenzt. W\u00fcrde er den Verlustabzug erh\u00f6hen, k\u00e4me es im zuk\u00fcnftigen Jahr des Ausgleichs zu einer \u00dcberschreitung des H\u00f6chstbetrags, soweit dort der origin\u00e4r zu gew\u00e4hrende und der vorgetragene Betrag zusammen wirksam w\u00fcrden und zu einer Verletzung des Abschnittsprinzips. Der Altersentlastungsbetrag sei au\u00dferdem h\u00f6chstpers\u00f6nlich und d\u00fcrfe auch deshalb nicht in die gesonderte Verlustfeststellung eingehen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Er h\u00e4lt das angegriffene Urteil f\u00fcr zutreffend. Der Altersentlastungsbetrag geh\u00f6re zu den f\u00fcr alle Einkunftsarten geltenden gemeinsamen Vorschriften. W\u00e4re die Auffassung des FA richtig, w\u00fcrde der Altersentlastungsbetrag nicht gew\u00e4hrt, obwohl die Voraussetzungen daf\u00fcr vorlagen. Nur, wenn der Altersentlastungsbetrag den Verlustabzug erh\u00f6he, werde er seinem Zweck entsprechend wirksam. Der intersubjektive Verlustausgleich ergebe sich aus den Besonderheiten der Zusammenveranlagung. Die H\u00f6chstpers\u00f6nlichkeit des Altersentlastungsbetrags sei deshalb unbeachtlich.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten und unterst\u00fctzt die Revision des FA. Ausgangsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die gesonderte Verlustfeststellung sei die negative Summe der Eink\u00fcnfte, nicht der Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte. Das ergebe sich aus dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;10d EStG sowie aus dessen Genese. Der Altersentlastungsbetrag bilde keinen erwerbsbedingten Aufwand ab und geh\u00f6re auch nicht zum Konzept des objektiven Nettoprinzips. Mit Umstellung der Rentenbesteuerung werde er ohnehin sukzessive auf null&nbsp;\u20ac abgeschmolzen. \u00a7&nbsp;10d EStG durchbreche das Periodizit\u00e4tsprinzip, sei insofern aber eng auszulegen. Der Altersentlastungsbetrag f\u00fcr sich genommen f\u00fchre nicht zum Verlustabzug und erh\u00f6he ihn auch nicht.<\/li><li>Das BMF hat keinen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist mit der Ma\u00dfgabe begr\u00fcndet, dass die Klage unzul\u00e4ssig ist. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage als unzul\u00e4ssig (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Es fehlt die f\u00fcr die Erhebung einer Anfechtungsklage erforderliche Beschwer (\u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO ist eine Anfechtungsklage nur zul\u00e4ssig, wenn der Kl\u00e4ger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist bei der Anfechtung eines Steuerbescheids, in dem die Steuerschuld auf null \u20ac festgesetzt worden ist (sog. Nullbescheid), grunds\u00e4tzlich nicht m\u00f6glich. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn sich der Bescheid f\u00fcr den Kl\u00e4ger deshalb nachteilig auswirkt, weil in ihm angesetzte Besteuerungsgrundlagen im Rahmen anderer Verfahren verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 07.12.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;76\/14, BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704, m.w.N.).<\/li><li>a) Erstrebt der Kl\u00e4ger die gesonderte Feststellung eines h\u00f6heren verbleibenden Verlustvortrags, muss er gegen den Einkommensteuerbescheid des Entstehungsjahrs oder des R\u00fccktragsjahrs klagen, wenn und soweit in diesen Bescheiden Besteuerungsgrundlagen, aus denen sich die geltend gemachte Erh\u00f6hung des Verlustvortrags ergeben sollen, nicht oder nicht zutreffend ber\u00fccksichtigt sind.<\/li><li>aa) Das ergibt sich aus \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz 4 Halbsatz 1 EStG. Danach sind bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu ber\u00fccksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustr\u00fccktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind. Die f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis von Grundlagenbescheiden zu Folgebescheiden geltenden Vorschriften des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10, \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) sowie \u00a7&nbsp;42 FGO gelten entsprechend (\u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz 4 Halbsatz 2 EStG). Danach entfaltet auch ein auf null lautender Steuerbescheid im Hinblick auf bestimmte Besteuerungsgrundlagen Bindungswirkung f\u00fcr die Verlustfeststellung wie ein Grundlagenbescheid. Dies rechtfertigt und erfordert es, die Klage gegen den Steuerbescheid zu richten, obwohl sich aus der Festsetzung der Steuer eine Beschwer nicht ergibt. Wegen der Bindungswirkung wird die den Verlustvortrag erh\u00f6hende Besteuerungsgrundlage im Verlustfeststellungsverfahren nicht (mehr) gepr\u00fcft.<\/li><li>bb) Die Beschwer setzt in diesem Fall voraus, dass die verlusterh\u00f6hende Besteuerungsgrundlage im angefochtenen Steuerbescheid nicht oder (nach der Ansicht des Kl\u00e4gers) nicht in vollem Umfang ber\u00fccksichtigt ist, der Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte mithin zu hoch ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704). Dann entfaltet der Steuerbescheid insofern f\u00fcr die Verlustfeststellung eine negative Bindungswirkung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz 4 Halbsatz 2 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;1 AO, die es verhindert, den Verlustvortrag in zutreffender H\u00f6he festzustellen. Das Klagebegehren ist in diesem Fall darauf gerichtet, die negative Bindungswirkung zu beseitigen und eine positive Bindungswirkung zu erreichen. Erst wenn die den Verlustabzug erh\u00f6hende Besteuerungsgrundlage im Steuerbescheid ber\u00fccksichtigt ist, kann der Feststellungsbescheid ge\u00e4ndert oder erlassen werden. Wie das Gericht tenorieren muss, wenn eine solche Klage begr\u00fcndet ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.<\/li><li>b) Ist dagegen streitig, ob eine im Steuerbescheid (in zutreffender H\u00f6he) ber\u00fccksichtigte Besteuerungsgrundlage den Verlustabzug erh\u00f6ht, muss die Klage gegen den Feststellungsbescheid gerichtet werden. In diesem Fall wirkt sich der Steuerbescheid f\u00fcr die Verlustfeststellung nicht nachteilig aus. Die dem Steuerbescheid zu Grunde gelegten Besteuerungsgrundlagen entfalten positive Bindungswirkung und k\u00f6nnen (m\u00fcssen) bei der Verlustfeststellung ber\u00fccksichtigt werden. Weiter reicht die Bindungswirkung des Steuerbescheids nicht. Im Steuerbescheid wird insbesondere nicht mit Bindungswirkung \u00fcber die H\u00f6he des Verlustabzugs entschieden.<\/li><li>c) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Senatsurteil vom 12.07.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;31\/15 (BFHE 255, 1, BStBl II 2018, 699). Zwar hat der Senat dort ausgef\u00fchrt, eine Besteuerungsgrundlage sei der Steuerfestsetzung i.S. von \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz 4 EStG nicht &#8222;zu Grunde gelegt worden&#8220;, soweit sie sich wegen \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;1 AO auf die H\u00f6he der festgesetzten Steuer nicht ausgewirkt habe. Es kann offenbleiben, ob diese Aussage auch Geltung beanspruchen kann f\u00fcr Besteuerungsgrundlagen, die sich aus anderen Gr\u00fcnden auf die H\u00f6he der Steuerfestsetzung nicht ausgewirkt haben (vgl. \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz 5 EStG). Jedenfalls bei der Anfechtung eines Nullbescheids ist es von vornherein ausgeschlossen, dass sich eine noch nicht ber\u00fccksichtigte, den Verlust erh\u00f6hende Besteuerungsgrundlage auf die Steuerfestsetzung (mindernd) auswirkt. Das Senatsurteil in BFHE 255, 1, BStBl II 2018, 699 betrifft deshalb nur den Fall, dass sich die Klage nicht gegen einen Nullbescheid richtet.<\/li><li>2. Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Das FG hat zu Unrecht die Zul\u00e4ssigkeit der Klage bejaht.<\/li><li>a) Die Klage richtet sich ausdr\u00fccklich und eindeutig nur gegen den Einkommensteuerbescheid. Der Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2015 ist nicht deshalb zum Gegenstand der Klage geworden, weil die gegen den Einkommensteuerbescheid und den Verlustfeststellungsbescheid gerichteten Einspr\u00fcche in der Einspruchsentscheidung verbunden worden sind und weil der Klageschrift eine Abschrift der Einspruchsentscheidung beigef\u00fcgt war. In der Klageschrift ist der Gegenstand der Klage eindeutig bezeichnet &#8222;wegen Einkommensteuerbescheid 2015 vom 22.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.06.2017&#8220;. Zieht man zum Vergleich auch die Einspr\u00fcche vom 28.09.2016 (nur Feststellungsbescheid) und vom 10.10.2016 (Einkommensteuerbescheid) hinzu, wird deutlich, dass die Klage nur gegen den Einkommensteuerbescheid gerichtet sein sollte. Daran ist der fachkundig vertretene Kl\u00e4ger festzuhalten. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kl\u00e4ger in der Klageschrift beantragt hat, &#8222;den verbleibenden Verlustvortrag unter Einbeziehung des Altersentlastungsbetrags gem. \u00a7&nbsp;24a EStG in H\u00f6he von 1.216&nbsp;\u20ac und 965&nbsp;\u20ac zu berechnen&#8220;. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass sich die Klage (auch) gegen den Feststellungsbescheid richten sollte. Zwar wird der verbleibende Verlustvortrag nicht im Einkommensteuerbescheid berechnet. \u00dcber die H\u00f6he des Altersentlastungsbetrags, auf die sich der insofern bezifferte Antrag auch bezieht, ist aber mit Bindungswirkung im Einkommensteuerbescheid zu entscheiden. Aus der ma\u00dfgeblichen Empf\u00e4ngersicht lag deshalb die Annahme nahe, dass die Klage nur gegen den Einkommensteuerbescheid gerichtet sein sollte. So hat sie das FG auch erfasst. Zwar hat das FG im Urteil sodann den verfahrensfremden Feststellungsbescheid ge\u00e4ndert und nicht beachtet, dass sich die Klage nur gegen den Einkommensteuerbescheid richtete und dass dessen Bindungswirkung nicht betroffen war. Dies ist jedoch im Hinblick auf den Gegenstand der Klage ebenso unbeachtlich wie die Klagebegr\u00fcndung. Denn nach Ablauf der Klagefrist kommt eine Erweiterung auf einen anderen selbst\u00e4ndigen Streitgegenstand nicht mehr in Betracht. Gleichfalls scheidet die Umdeutung einer gegen den Steuerbescheid gerichteten Klage in eine gegen den Feststellungsbescheid gerichteten Klage jedenfalls dann aus, wenn der Kl\u00e4ger &#8211;wie im Streitfall&#8211; bei Erhebung der Klage fachkundig vertreten war (vgl. Senatsurteil vom 14.06.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;11\/15, BFH\/NV 2016, 1676).<\/li><li>b) F\u00fcr die gegen den Einkommensteuerbescheid gerichtete Klage fehlt die erforderliche Beschwer, weil die nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers den Verlustabzug erh\u00f6hende Besteuerungsgrundlage, n\u00e4mlich der Altersentlastungsbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24a EStG, in diesem Bescheid nach \u00fcbereinstimmender Auffassung aller Beteiligten in zutreffender H\u00f6he ber\u00fccksichtigt ist. Damit entfaltet der Bescheid die vom Kl\u00e4ger erstrebte positive Bindungswirkung f\u00fcr die Verlustfeststellung. Die Frage, ob der Altersentlastungsbetrag den Verlustabzug erh\u00f6ht, betrifft dagegen die Berechnung des verbleibenden Verlustvortrags und kann unter den gegebenen Umst\u00e4nden nur im Verfahren gegen den Feststellungsbescheid gekl\u00e4rt werden. W\u00e4re auch die H\u00f6he des Altersentlastungsbetrags streitig, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger gegen den Einkommensteuerbescheid und den Feststellungsbescheid Klage erheben m\u00fcssen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 30. Juni 2020, IX R 3\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.300620.IXR3.19.0 BFH IX. Senat FGO \u00a7 40 Abs 2 , EStG \u00a7 10d Abs 4 S 4 , EStG \u00a7 10d Abs 4 S 5 , EStG \u00a7 24a , AO \u00a7 351 , EStG VZ 2015 vorgehend FG K\u00f6ln, 12. 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