{"id":73411,"date":"2020-12-18T13:50:54","date_gmt":"2020-12-18T11:50:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73411"},"modified":"2020-12-18T13:50:59","modified_gmt":"2020-12-18T11:50:59","slug":"lohnzufluss-bei-teilnahme-an-einem-firmenfitness-programm","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/lohnzufluss-bei-teilnahme-an-einem-firmenfitness-programm\/","title":{"rendered":"Lohnzufluss bei Teilnahme an einem Firmenfitness-Programm"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 07. Juli 2020, VI R 14\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.070720.VIR14.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 8 Abs 2 S 1 , EStG \u00a7 8 Abs 2 S 9 , EStG \u00a7 8 Abs 2 S 11 , AO \u00a7 164 , EStG \u00a7 37b , EStG \u00a7 11 , EStG \u00a7 38a Abs 1 S 2 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 13. M\u00e4rz 2018, Az: 14 K 204\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Freigrenze des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 9 bzw. Satz 11 EStG ist auch anwendbar, wenn der Arbeitgeber die betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer pauschal gem\u00e4\u00df \u00a7 37b EStG versteuert.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Sachbez\u00fcge aufgrund der Teilnahme an einem Firmenfitness-Programm sind laufender Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber sein vertragliches Versprechen, den teilnehmenden Arbeitnehmern die Nutzung bestimmter Fitnesseinrichtungen zu erm\u00f6glichen, fortlaufend durch Einr\u00e4umung der tats\u00e4chlichen Nutzungsm\u00f6glichkeit erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. \u00dcblicher Endpreis i.S. von \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Preis, der im allgemeinen Gesch\u00e4ftsverkehr von Letztverbrauchern f\u00fcr identische bzw. gleichartige Waren oder Dienstleistungen tats\u00e4chlich gezahlt wird. Wird eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben, kann der Sachbezug grunds\u00e4tzlich auch anhand der Kosten bemessen werden, die der Arbeitgeber seinerseits daf\u00fcr aufgewendet hat. Sofern sich ein Beteiligter f\u00fcr die Bewertung auf eine abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine Sch\u00e4tzung des \u00fcblichen Endpreises am Abgabeort anhand der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten dem objektiven Wert des Sachbezugs nicht entspricht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 13.03.2018 &#8211; 14 K 204\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), die im Streitzeitraum (Januar 2011 bis Dezember 2014) 20&nbsp;Arbeitnehmer besch\u00e4ftigte, schloss am 15.01.2010 mit JP einen als &#8222;Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung&#8220; bezeichneten Vertrag \u00fcber die Nutzung der X-Fitness Anlagen. Als X-Fitness bot JP f\u00fcr Unternehmen ein Programm an, das den Besch\u00e4ftigten der Vertragspartner die M\u00f6glichkeit bot, deutschlandweit \u00fcber \u2026&nbsp;Anlagen der angeschlossenen Partnereinrichtungen zu nutzen. Das Programm sah vor, dass die Unternehmen zu einem erm\u00e4\u00dfigten Preis eine bestimmte Anzahl von Nutzungslizenzen erwarben und damit das Recht erhielten, ihren Besch\u00e4ftigten die Trainingsm\u00f6glichkeit bei s\u00e4mtlichen Partnern der X-Fitness einzur\u00e4umen. X-Fitness stellte aufgrund entsprechender Vertr\u00e4ge die Nutzungsm\u00f6glichkeit der Anlagen f\u00fcr die Teilnehmer sicher.<\/li><li>Die Laufzeit des zwischen der Kl\u00e4gerin und JP abgeschlossenen Vertrags begann am 01.02.2010 und betrug zun\u00e4chst zw\u00f6lf Monate. Sie verl\u00e4ngerte sich jeweils f\u00fcr weitere zw\u00f6lf Monate, wenn der Vertrag nicht unter Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist von mindestens zwei Monaten vor dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt gek\u00fcndigt wurde. Nach Ziff.&nbsp;3.2 des Vertrags hatte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die von ihr erworbenen 20&nbsp;Lizenzen pro Monat jeweils netto 42,25&nbsp;\u20ac (Einheitstarif) zu zahlen. Die monatliche Verg\u00fctung betrug hiernach insgesamt 1.005,55&nbsp;\u20ac (845&nbsp;\u20ac zzgl. 160,55&nbsp;\u20ac Umsatzsteuer). Mit dieser Verg\u00fctung war neben der Vermittlungs- und Beratungst\u00e4tigkeit von JP auch die grunds\u00e4tzliche Nutzung der Anlagen f\u00fcr die Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin abgegolten. Bei den Anlagen handelte es sich in der Regel um Fitness-Studios. Zusatzleistungen in den Anlagen (wie z.B. Getr\u00e4nke oder die Nutzung von Solarien) waren nicht erfasst und mussten von den Teilnehmern vor Ort direkt gezahlt werden.<\/li><li>Die Abwicklung des Firmenfitness-Programms erfolgte dergestalt, dass die Kl\u00e4gerin an X-Fitness eine Namensliste mit den teilnehmenden Personen \u00fcbersandte, im Anschluss einen von X-Fitness erstellten Serienbrief ausdruckte und diesen den teilnehmenden Besch\u00e4ftigten als Trainingsberechtigung zur Verf\u00fcgung stellte. Die Kl\u00e4gerin war vertraglich verpflichtet, die Namensliste stets aktuell zu halten. Die Teilnehmer erhielten gegen Zahlung einer unmittelbar an X-Fitness zu entrichtenden Geb\u00fchr in H\u00f6he von 15&nbsp;\u20ac anschlie\u00dfend einen Mitgliedsausweis, der zum Ende der Trainingsberechtigung zur\u00fcckzugeben war.<\/li><li>Alle Besch\u00e4ftigten der Kl\u00e4gerin, die sich f\u00fcr das Firmenfitness-Programm anmeldeten, zahlten an diese monatlich einen Eigenanteil in H\u00f6he von zun\u00e4chst 16&nbsp;\u20ac, der sich ab Februar 2014 auf 20&nbsp;\u20ac erh\u00f6hte.<\/li><li>Die Besch\u00e4ftigten begannen und beendeten ihre Teilnahme an dem Programm teilweise auch w\u00e4hrend des laufenden Kalenderjahres, ohne dass damit immer zugleich auch das Arbeitsverh\u00e4ltnis endete. Die An- und Abmeldungen wurden von den Besch\u00e4ftigten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin regelm\u00e4\u00dfig formlos erkl\u00e4rt und von dieser an X-Fitness weitergeleitet. Das von der Kl\u00e4gerin erstellte Muster f\u00fcr eine schriftliche &#8222;Teilnahmeerkl\u00e4rung f\u00fcr den Betriebssport&#8220; wurde nur von einem Arbeitnehmer unterschrieben und beinhaltete in diesem Fall eine Teilnahme von neun Monaten und eine Verl\u00e4ngerung von einem Jahr, falls die Teilnahme nicht drei Monate vorher gek\u00fcndigt wurde.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ging davon aus, dass durch die Teilnahme der Arbeitnehmer an dem Firmenfitness-Programm die 44&nbsp;\u20ac-Freigrenze des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;9 bzw. Satz&nbsp;11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den im Streitzeitraum geltenden Fassungen aufgrund der von den Besch\u00e4ftigten zu leistenden Eigenanteile nicht \u00fcberschritten werde und deshalb kein geldwerter Vorteil zu versteuern sei.<\/li><li>Im Rahmen einer bei der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat die Pr\u00fcferin hingegen die Auffassung, dass den teilnehmenden Arbeitnehmern der aus der Nutzungsm\u00f6glichkeit resultierende geldwerte Vorteil aufgrund der einj\u00e4hrigen Vertragsbindung der Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt der \u00dcberlassung der Teilnahmeberechtigung f\u00fcr den Zeitraum eines Jahres zugeflossen sei. Die Pr\u00fcferin ermittelte in ihrem Pr\u00fcfungsbericht eine Lohnsteuernachforderung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37b EStG wegen der ihren Arbeitnehmern verg\u00fcnstigt einger\u00e4umten Trainingsberechtigungen in H\u00f6he von 5.933,74&nbsp;\u20ac. Dabei ging sie von Zuwendungen in H\u00f6he von 3.303,60&nbsp;\u20ac (2011), 3.353,04&nbsp;\u20ac (2012), 4.136,50&nbsp;\u20ac (2013) und in H\u00f6he von 8.986,00&nbsp;\u20ac (2014) aus, auf die sie den Pauschsteuersatz von 30&nbsp;% gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG anwendete. Nach den Ausf\u00fchrungen im Pr\u00fcfungsbericht hatte die Kl\u00e4gerin die Pauschalversteuerung der Sachbez\u00fcge nach \u00a7&nbsp;37b EStG beantragt.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) folgte der Ansicht der Pr\u00fcferin und erlie\u00df einen entsprechenden Nachforderungsbescheid.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 942 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Kl\u00e4gerin wegen der ihren Arbeitnehmern verg\u00fcnstigt zugewandten Trainingsberechtigungen keine Lohnsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;2 EStG schuldet.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG k\u00f6nnen Steuerpflichtige die Einkommensteuer (f\u00fcr Nicht-Arbeitnehmer) einheitlich f\u00fcr alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gew\u00e4hrten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zus\u00e4tzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden (\u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG) und f\u00fcr Geschenke i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG (\u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG), die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30&nbsp;% erheben.<\/li><li>\u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 EStG gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG auch f\u00fcr betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit die Zuwendungen nicht in Geld bestehen und zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;37b EStG r\u00e4umt dem Steuerpflichtigen (Unternehmen) ein Pauschalierungswahlrecht (&#8222;k\u00f6nnen&#8220;) ein (Senatsurteil vom 15.06.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;54\/15, BFHE 254, 319, BStBl II 2016, 1010, Rz&nbsp;13, m.w.N.). Der in \u00a7&nbsp;37b EStG zum Steuerpflichtigen erkl\u00e4rte Zuwendende kann die grunds\u00e4tzlich beim Zuwendungsempf\u00e4nger entstehende Einkommensteuer im Wege der Pauschalierung als eigene \u00fcbernehmen. Die Sachzuwendungen und die Pauschsteuer bleiben dann bei der Eink\u00fcnfteermittlung des Zuwendungsempf\u00e4ngers au\u00dfer Ansatz (\u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;3 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG).<\/li><li>Das Pauschalierungswahlrecht muss nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG bei Sachzuwendungen an Nicht-Arbeitnehmer (Kunden, Gesch\u00e4ftsfreunde, deren Arbeitnehmer) &#8222;f\u00fcr alle&#8220; Zuwendungen und Geschenke eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausge\u00fcbt werden. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Pauschalierungsm\u00f6glichkeit bei Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;2 EStG. Auch insoweit hat der Steuerpflichtige nur die Wahl zwischen dem vollst\u00e4ndigen Verzicht auf Pauschalierung und der Pauschalierung s\u00e4mtlicher Sachzuwendungen, wobei die Pauschalierungswahlrechte nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG und nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;2 Satz 1 EStG unabh\u00e4ngig voneinander wahrgenommen werden k\u00f6nnen (Senatsurteil in BFHE 254, 319, BStBl II 2016, 1010, Rz&nbsp;14 und Rz&nbsp;15). Ausge\u00fcbt werden die Pauschalierungsm\u00f6glichkeiten nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 EStG durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;4 EStG.<\/li><li>b) Das FG hat offengelassen, ob die Kl\u00e4gerin im Streitfall in ihren &#8211;gegebenenfalls auch ge\u00e4nderten&#8211; Lohnsteuer-Anmeldungen die Pauschalierung der Lohnsteuer f\u00fcr die betrieblich veranlassten Zuwendungen an ihre Arbeitnehmer i.S. von \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;2 EStG gew\u00e4hlt hat. Ein formloser Antrag auf Pauschalierung der Einkommensteuer nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;2 EStG w\u00fcrde hierzu nach den oben dargelegten Ma\u00dfst\u00e4ben jedenfalls nicht ausreichen. Dies gilt &#8211;entgegen der vom FA vertretenen Auffassung&#8211; auch f\u00fcr die (erstmalige) Aus\u00fcbung oder \u00c4nderung des Wahlrechts w\u00e4hrend einer Schlussbesprechung im Rahmen einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung.<\/li><li>Zwar steht es dem Steuerpflichtigen frei, seine Wahlrechte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37b EStG auch nach Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung erstmalig oder anderweitig auszu\u00fcben. Dies kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG jedoch nicht formlos, sondern nur in einer Lohnsteuer-Anmeldung geschehen (Senatsurteil in BFHE 254, 319, BStBl II 2016, 1010, Rz&nbsp;27). Hierbei kann es sich auch um eine z.B. nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) zul\u00e4ssiger Weise ge\u00e4nderte Lohnsteuer-Anmeldung handeln. Die (erstmalige) Aus\u00fcbung des Wahlrechts muss dabei ebenso wie dessen Widerruf schon aus Gr\u00fcnden der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit durch Abgabe einer (ge\u00e4nderten) Pauschsteueranmeldung gegen\u00fcber dem Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt (\u00a7&nbsp;41a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG) erfolgen (Senatsurteil in BFHE 254, 319, BStBl II 2016, 1010, Rz&nbsp;27).<\/li><li>c) Die Vorentscheidung ist wegen der fehlenden Feststellungen des FG zur (wirksamen) Aus\u00fcbung des Pauschalierungswahlrechts im Streitfall allerdings nicht aufzuheben. Denn selbst wenn die Kl\u00e4gerin die Pauschalierung der Sachzuwendungen an ihre Arbeitnehmer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;2 EStG wirksam gew\u00e4hlt h\u00e4tte, m\u00fcssen die streitigen Sachbez\u00fcge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;9 bzw. Satz&nbsp;11 EStG (in den im Streitzeitraum geltenden Fassungen) au\u00dfer Ansatz bleiben.<\/li><li>2. Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;2 EStG erfasst nicht alle Zuwendungen schlechthin. \u00a7&nbsp;37b EStG beschr\u00e4nkt sich vielmehr auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempf\u00e4ngern zu einkommensteuerpflichtigen Eink\u00fcnften f\u00fchren. Denn \u00a7&nbsp;37b EStG begr\u00fcndet keine weitere eigenst\u00e4ndige Einkunftsart und keinen sonstigen origin\u00e4ren (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl (Senatsurteil vom 21.02.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;25\/16, BFHE 260, 526, BStBl II 2018, 389, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht in Streit, dass die Kl\u00e4gerin ihren Arbeitnehmern durch die verg\u00fcnstigten Trainingsberechtigungen dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG steuerbare Sachbez\u00fcge i.S. von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zugewandt hat. Der Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>3. Die geldwerten Vorteile aus den verg\u00fcnstigt zugewandten Trainingsberechtigungen bleiben jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;9 bzw. Satz&nbsp;11 EStG au\u00dfer Ansatz.<\/li><li>Nach diesen Vorschriften bleiben Sachbez\u00fcge, die nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG zu bewerten sind, au\u00dfer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44&nbsp;\u20ac im Kalendermonat nicht \u00fcbersteigen.<\/li><li>a) Die Freigrenze des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz 9 bzw. Satz&nbsp;11 EStG ist auch anwendbar, wenn der Arbeitgeber die betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer pauschal gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;2 EStG versteuert.<\/li><li>Zwar gilt \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;9 bzw. Satz&nbsp;11 EStG nach dem Wortlaut des Gesetzes nur f\u00fcr Sachzuwendungen, die nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG zu bewerten sind. Dies trifft auf betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;2 EStG pauschal versteuert werden (m\u00fcssen), aber nicht zu. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG vielmehr die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschlie\u00dflich Umsatzsteuer. \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG enth\u00e4lt f\u00fcr die Bewertung der Zuwendungen nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;2 EStG eine eigenst\u00e4ndige Bemessungsgrundlage. Diese verdr\u00e4ngt in ihrem Anwendungsbereich die Bewertung nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG (Senatsurteil vom 13.05.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;13\/18, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt; Graw in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;37b Rz&nbsp;B43).<\/li><li>Der Gesetzgeber hat allerdings durch \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG in den im Streitzeitraum geltenden Fassungen f\u00fcr bestimmte Sondertatbest\u00e4nde, f\u00fcr die in \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;2 bis 8 bzw. 10 EStG und \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 EStG besondere gesetzliche Bewertungsregeln bestehen, die Pauschalierung nach \u00a7&nbsp;37b EStG ausdr\u00fccklich ausgeschlossen (s. dazu BTDrucks 16\/2712, S.&nbsp;56). Die 44&nbsp;\u20ac-Freigrenze gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;9 bzw. Satz&nbsp;11 EStG in den im Streitzeitraum geltenden Fassungen wird in \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG jedoch nicht erw\u00e4hnt. Daraus schlie\u00dft der Senat, dass die 44&nbsp;\u20ac-Freigrenze auch in den F\u00e4llen der Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen grunds\u00e4tzlich Anwendung finden soll (ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.05.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;6-S&nbsp;2297-b\/14\/10001, BStBl I 2015, 468, Rz&nbsp;17; Schmidt\/Loschelder, EStG, 39.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;37b Rz&nbsp;22; Niermann, Der Betrieb 2015, 1242, 1246). Der Gesetzgeber ging ersichtlich davon aus, dass Sachbez\u00fcge bis zur Freigrenze von 44&nbsp;\u20ac bei der Besteuerung au\u00dfer Ansatz bleiben und deshalb nicht von der Pauschalierung nach \u00a7&nbsp;37b EStG erfasst werden. Ausgehend hiervon ist es konsequent, dass \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;9 bzw. Satz&nbsp;11 EStG nicht als Ausschlusstatbest\u00e4nde in \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG aufgenommen worden sind.<\/li><li>b) Im Rahmen der Pr\u00fcfung, ob Sachzuwendungen die 44&nbsp;\u20ac-Freigrenze \u00fcberschreiten oder nicht, ist die Bewertung der fraglichen Zuwendungen nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG vorzunehmen. Eine Bewertung nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG kommt insoweit nicht in Betracht. Denn die Anwendung dieser Bemessungsgrundlage setzt voraus, dass die fragliche Sachzuwendung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37b EStG pauschal versteuert wird. Dies ist &#8211;wie oben dargelegt &#8212; bei Zuwendungen, die die 44&nbsp;\u20ac-Freigrenze nicht \u00fcberschreiten, aber gerade nicht der Fall.<\/li><li>c) Gegenstand der Bewertung sind die von der Kl\u00e4gerin ihren Arbeitnehmern zugewandten Sachbez\u00fcge. Hierbei handelte es sich im Streitfall &#8211;wie oben unter II.2. dargelegt &#8212; um die von der Kl\u00e4gerin ihren Arbeitnehmern verbilligt zugewandten Trainingsberechtigungen. Die Kl\u00e4gerin hat ihren Arbeitnehmern, die an dem Firmenfitness-Programm teilnahmen, in H\u00f6he der Verbilligung nach Anrechnung der von den Arbeitnehmern gezahlten Entgelte Sachbez\u00fcge zugewandt.<\/li><li>Die Zuwendung bestand nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) in der Einr\u00e4umung eines verbilligten Nutzungsrechts der Anlagen. Allein durch die \u00dcbergabe der schriftlichen Trainingsberechtigung bzw. durch den Erwerb des Mitgliedsausweises hat die Kl\u00e4gerin den Arbeitnehmern keinen verbrieften Anspruch gegen X-Fitness auf Nutzung der Anlagen einger\u00e4umt. Unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen den Arbeitnehmern und JP bzw. X-Fitness bestanden nicht. Vielmehr hatten die Arbeitnehmer (lediglich) gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin einen (fortlaufend zu erf\u00fcllenden) Anspruch darauf, dass sie die Anlagen (verbilligt) nutzen konnten. Die Arbeitnehmer waren zudem nur insoweit zum Training in den Anlagen berechtigt, als sie in den von der Kl\u00e4gerin stets aktuell zu haltenden und an X-Fitness zu \u00fcbersendenden Namenslisten verzeichnet waren.<\/li><li>d) Diese geldwerten Vorteile sind den teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich zugeflossen, wie das FG im Ergebnis zutreffend entschieden hat.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG gilt f\u00fcr den Zufluss von Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit \u00a7&nbsp;38a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 3 EStG.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;38a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG gilt laufender Arbeitslohn als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;39b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzahlungszeitraums. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;38a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG wird Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bez\u00fcge), in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zuflie\u00dft.<\/li><li>\u00a7&nbsp;38a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 3 EStG definieren die Begriffe laufender Arbeitslohn und sonstige Bez\u00fcge nicht ausdr\u00fccklich. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist laufend gezahlter Arbeitslohn (\u00a7&nbsp;38a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG) nur ein solcher, der dem Arbeitnehmer regelm\u00e4\u00dfig fortlaufend zuflie\u00dft (Senatsurteil vom 24.08.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;58\/15, BFHE 259, 321, BStBl II 2018, 72, Rz&nbsp;21, m.w.N.; ebenso R&nbsp;39b.2 Abs.&nbsp;1 der Lohnsteuer-Richtlinien). Dies trifft z.B. auf Monatsgeh\u00e4lter, Wochen- und Tagel\u00f6hne zu, aber auch auf geldwerte Vorteile aus der st\u00e4ndigen \u00dcberlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung. Ma\u00dfgeblich ist, ob der Arbeitslohn einem (laufenden) Lohnzahlungszeitraum zugeh\u00f6rig gezahlt wird oder nicht. Als Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum anzusehen, f\u00fcr den der Arbeitslohn gezahlt wird; er richtet sich nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen (Senatsurteile vom 11.06.1970&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;67\/68, BFHE 99, 310, BStBl II 1970, 664, und vom 10.03.2004&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;27\/99, BFH\/NV 2004, 1239, m.w.N.). Laufender Arbeitslohn ist danach durch seinen arbeitsvertraglich definierten Lohnzahlungszeitraum gekennzeichnet, der &#8211;rein zeitlich betrachtet&#8211; den Regelfall der Entlohnung darstellt (Urteil des Bundessozialgerichts &#8211;BSG&#8211; vom 14.12.2017&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;EG&nbsp;7\/17&nbsp;R, BSGE 125, 62, Rz&nbsp;28).<\/li><li>Wird Arbeitslohn nicht laufend gezahlt, handelt es sich hingegen um einen sonstigen Bezug i.S. von \u00a7&nbsp;38a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG (Senatsurteil in BFHE 259, 321, BStBl II 2018, 72, Rz&nbsp;21). Zu den sonstigen Bez\u00fcgen geh\u00f6ren damit jene Lohnzahlungen, deren Zahlungszeitr\u00e4ume sich von dem regelm\u00e4\u00dfigen Zahlungsturnus f\u00fcr Arbeitslohn nicht nur unerheblich unterscheiden. Einen sonstigen Bezug stellen also Zahlungen dar, die entweder nicht f\u00fcr bestimmte (aufeinanderfolgende) Zeitr\u00e4ume erfolgen oder solche, die den \u00fcblichen Lohnzahlungszeitraum erheblich \u00fcberschreiten (BSG-Urteil in BSGE 125, 62, Rz&nbsp;31; Senatsurteil in BFHE 259, 321, BStBl II 2018, 72, Rz&nbsp;21).<\/li><li>bb) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben handelte es sich bei den von der Kl\u00e4gerin ihren Arbeitnehmern verbilligt zugewandten Trainingsberechtigungen um laufenden Arbeitslohn i.S. von \u00a7&nbsp;38a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG, der den Arbeitnehmern regelm\u00e4\u00dfig und nicht einmalig im Kalenderjahr mit der Aush\u00e4ndigung der Trainingsberechtigung bzw. des Mitgliedsausweises zufloss.<\/li><li>F\u00fcr den Zufluss von Arbeitslohn kommt es nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht auf das Innehaben von Anspr\u00fcchen (gegen den Arbeitgeber), sondern auf die Erf\u00fcllung dieser Anspr\u00fcche an. Zuflusszeitpunkt ist der Tag, an dem der Arbeitnehmer durch die Erf\u00fcllung seines Anspruchs die wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht erlangt (z.B. Senatsurteile vom 20.11.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;25\/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, und vom 23.08.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;4\/16, BFHE 259, 304, BStBl II 2018, 208; Senatsbeschluss vom 23.07.1999&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;116\/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684), also der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tats\u00e4chlich erbringt (Senatsurteil vom 25.11.1993&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;45\/93, BFHE 173, 65, BStBl II 1994, 254). Auch \u00a7&nbsp;38a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG setzt dabei den tats\u00e4chlichen Zufluss i.S. von \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 EStG voraus (Senatsurteil vom 29.05.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;57\/05, BFHE 221, 177, BStBl II 2009, 147; Schmidt\/Kr\u00fcger, a.a.O., \u00a7&nbsp;38a Rz&nbsp;2; Tillmann in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;38a EStG Rz&nbsp;16). Nur zugeflossener Arbeitslohn unterliegt der Einkommensteuer und dem Lohnsteuerabzug. \u00a7&nbsp;38a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG macht davon keine Ausnahme. Er dient nur der Vereinfachung des Lohnsteuerabzugsverfahrens, indem laufender Arbeitslohn zeitlich zugeordnet wird (Senatsurteile in BFHE 221, 177, BStBl II 2009, 147, und vom 22.08.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz&nbsp;26).<\/li><li>Durch die blo\u00dfe Aush\u00e4ndigung der ausgedruckten Trainingsberechtigung bzw. des Mitgliedsausweises hatte die Kl\u00e4gerin ihr Leistungsversprechen gegen\u00fcber ihren Arbeitnehmern unter den im Streitfall gegebenen Umst\u00e4nden noch nicht erf\u00fcllt, da &#8211;wie ausgef\u00fchrt&#8211; diese Papiere keinen verbrieften Anspruch gegen X-Fitness auf Nutzung der Anlagen beinhalteten.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erf\u00fcllte das vertragliche Versprechen, ihren an dem Firmenfitness-Programm teilnehmenden Arbeitnehmer die Nutzung der Anlagen verbilligt zu erm\u00f6glichen, vielmehr fortlaufend durch Einr\u00e4umung der tats\u00e4chlichen Nutzungsm\u00f6glichkeit. Diese stand den Arbeitnehmern w\u00e4hrend der (monatlichen) Lohnzahlungszeitr\u00e4ume st\u00e4ndig zur Verf\u00fcgung. Der Zufluss kann dabei nicht mit dem Entstehen des Nutzungsrechts sondern erst mit der laufenden Nutzungsm\u00f6glichkeit angenommen werden (s. dazu auch Senatsurteil vom 19.08.2004&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;33\/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076, m.w.N.). Es handelt sich um die sukzessive Erf\u00fcllung der auf dem Arbeitsverh\u00e4ltnis beruhenden Vereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und den am Firmenfitness-Programm teilnehmenden Arbeitnehmern. Die fraglichen Zuwendungen erfolgten damit nicht abweichend von den laufenden (monatlichen) Lohnzahlungszeitr\u00e4umen.<\/li><li>Dies gilt auch f\u00fcr Arbeitnehmer, die die schriftliche &#8222;Teilnahmeerkl\u00e4rung f\u00fcr den Betriebssport&#8220; unterzeichnet haben. Insoweit ist es f\u00fcr das Vorliegen von laufendem Arbeitslohn insbesondere ohne Bedeutung, dass eine K\u00fcndigung der Vereinbarung \u00fcber die Teilnahme am Betriebssport durch die betreffenden Arbeitnehmer nur zum Ende eines Jahres m\u00f6glich war. Ebenso ist es &#8211;entgegen der Auffassung des FA&#8211; f\u00fcr die Frage des Zuflusses unerheblich, ob die Vereinbarung \u00fcber die Teilnahme an dem Firmenfitness-Programm befristet oder unbefristet erfolgte. Denn dies \u00e4ndert nichts daran, dass die Kl\u00e4gerin ihre Verpflichtung, den Arbeitnehmern eine verg\u00fcnstigte Trainingsberechtigung zur Verf\u00fcgung zu stellen, fortlaufend w\u00e4hrend der regelm\u00e4\u00dfigen Lohnzahlungszeitr\u00e4ume erf\u00fcllte.<\/li><li>Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht durch den Hinweis des FA auf das Senatsurteil vom 14.11.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;56\/11 (BFHE 239, 410, BStBl II 2013, 382). Diesem Urteil liegt ein mit dem Streitfall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Der Senat hat dort entschieden, dass der geldwerte Vorteil, den der Arbeitgeber dadurch gew\u00e4hrt, dass er durch Vereinbarung mit einem Verkehrsunternehmen seinen Arbeitnehmern das Recht zum verg\u00fcnstigten Erwerb einer Jahresnetzkarte (Jobticket) einr\u00e4umt, mit Aus\u00fcbung des Bezugsrechts, d.h. mit dem Erwerb der Jahresnetzkarte zuflie\u00dft (best\u00e4tigt durch Senatsurteil vom 26.09.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;23\/17, BFHE 266, 214, BStBl II 2020, 162, Rz&nbsp;15 und 16 f\u00fcr die Ausreichung unentgeltlicher oder verbilligter Fahrtberechtigungen). In jenem Fall hatte der Arbeitgeber in dem Zeitpunkt, in dem die Arbeitnehmer ihr Bezugsrecht aus\u00fcbten, deren Anspruch auf den verbilligten Erwerb des Jobtickets bei dem Verkehrsunternehmen (vollst\u00e4ndig) erf\u00fcllt. Damit war der Arbeitslohn als sonstiger Bezug zugeflossen. Die Arbeitnehmer, die das Jobticket (verg\u00fcnstigt) erworben hatten, hatten in der Folge insoweit keine Anspr\u00fcche mehr gegen ihren Arbeitgeber sondern nur noch gegen\u00fcber dem Verkehrsunternehmen, das die Bef\u00f6rderungsleistungen zu erbringen hatte. Entscheidend war f\u00fcr den Senat insoweit, dass der Arbeitgeber durch die Aush\u00e4ndigung der Fahrscheine sein (tarifvertraglich geregeltes) Leistungsversprechen erf\u00fcllt hatte.<\/li><li>e) Nach alledem ist f\u00fcr die Bewertung der Sachbez\u00fcge im Streitfall der monatlich zugeflossene geldwerte Vorteil ma\u00dfgeblich. Dieser ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG mit dem um \u00fcbliche Preisnachl\u00e4sse geminderten \u00fcblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen.<\/li><li>aa) \u00dcblicher Endpreis i.S. von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz 1 EStG ist der Preis, der im allgemeinen Gesch\u00e4ftsverkehr von Letztverbrauchern f\u00fcr identische bzw. gleichartige Waren tats\u00e4chlich gezahlt wird (Senatsurteile vom 17.06.2005&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;84\/04, BFHE 210, 291, BStBl II 2005, 795, und vom 06.06.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;32\/16, BFHE 261, 516, BStBl II 2018, 764, Rz&nbsp;19, m.w.N.). Vergleichspreis ist grunds\u00e4tzlich der g\u00fcnstigste Einzelhandelspreis am Markt (z.B. Senatsurteil vom 12.04.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;36\/04, BFH\/NV 2007, 1851). Der \u00fcbliche Endpreis ist f\u00fcr die konkrete &#8211;verbilligt oder unentgeltlich&#8211; \u00fcberlassene Ware oder Dienstleistung des fraglichen Herstellers oder Dienstleisters zu ermitteln (Senatsurteil in BFHE 261, 516, BStBl II 2018, 764, Rz&nbsp;22).<\/li><li>Auch wenn der Wert eines vom Arbeitgeber erlangten Vorteils sich hiernach nicht stets und unmittelbar in den Kosten abbildet, die der Arbeitgeber selbst daf\u00fcr entrichtet hat, ist es grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden, den Wert eines dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Sachbezugs anhand der Kosten zu bemessen, die der Arbeitgeber seinerseits daf\u00fcr aufgewendet hat, sofern der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung aus Quellen bezogen hat, die auch Endverbrauchern zug\u00e4nglich sind, und die Kosten um etwaige Nachl\u00e4sse (etwa Mengenrabatte) bereinigt werden, die Endverbraucher nicht erhalten h\u00e4tten. Nichts anderes gilt, wenn die \u00fcberlassene Ware oder Dienstleistung des fraglichen Herstellers oder Dienstleisters an Endverbraucher in der Regel \u00fcberhaupt nicht vertrieben wird. Denn in einem solchen Fall gibt es regelm\u00e4\u00dfig keinen g\u00fcnstigsten Einzelhandelspreis f\u00fcr die betreffende Ware oder Dienstleistung am Markt. Sofern sich ein Beteiligter f\u00fcr die Bewertung auf eine abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine Sch\u00e4tzung des \u00fcblichen Endpreises am Abgabeort anhand der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten dem objektiven Wert des Sachbezugs nicht entspricht (Senatsurteil in BFHE 261, 516, BStBl II 2018, 764, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>Ist der \u00fcbliche Endpreis des Sachbezugs nicht festzustellen, ist er zu sch\u00e4tzen (Senatsurteile vom 15.05.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;44\/11, BFHE 241, 369, BStBl II 2014, 589, Rz&nbsp;20, und in BFHE 210, 291, BStBl II 2005, 795; Senatsbeschluss vom 24.07.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;7\/08, BFH\/NV 2008, 1838). Es obliegt dem FG als Tatsacheninstanz, den von den Beteiligten gefundenen Wert im Wege tatrichterlicher W\u00fcrdigung zu \u00fcberpr\u00fcfen und gegebenenfalls durch eine eigenst\u00e4ndige Sch\u00e4tzung zu ersetzen (Senatsurteil in BFHE 261, 516, BStBl II 2018, 764, Rz&nbsp;28).<\/li><li>Der im Wege der Sch\u00e4tzung ermittelte Wertansatz ist als Tatsachenw\u00fcrdigung f\u00fcr das Revisionsgericht nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindend, es sei denn, die Wertermittlung enth\u00e4lt einen Rechtsirrtum, verst\u00f6\u00dft gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze oder beruht auf einem Verfahrensmangel (Senatsurteile vom 15.12.1978&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;36\/77, BFHE 127, 26, BStBl II 1979, 629, und in BFHE 210, 291, BStBl II 2005, 795; Senatsbeschluss vom 23.01.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;115\/06, BFH\/NV 2007, 889).<\/li><li>bb) Im Streitfall hat das FG davon abgesehen, den Wert der den Arbeitnehmern zugewandten Sachbez\u00fcge anhand der Kosten der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Erwerb der Trainingsberechtigungen zu bemessen. Es hat den Sachbezug vielmehr auf der Basis der von X-Fitness mitgeteilten durchschnittlichen Aufnahme- und Nutzungsentgelte mit 59&nbsp;\u20ac im ersten Jahr der Mitgliedschaft und 53,50&nbsp;\u20ac (2011 bis 2013) bzw. 57,50&nbsp;\u20ac (2014) in den Folgejahren gesch\u00e4tzt. Unter Ber\u00fccksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Zuzahlungen von monatlich 16&nbsp;\u20ac (Januar 2011 bis Januar 2014) bzw. 20&nbsp;\u20ac (ab Februar 2014) lag hiernach keine \u00dcberschreitung der 44&nbsp;\u20ac-Freigrenze vor.<\/li><li>Die Sch\u00e4tzung des FG ist jedoch rechtsfehlerhaft; sie bindet den Senat daher nicht. Das FG durfte nach den oben dargelegten Ma\u00dfst\u00e4ben die Sachbez\u00fcge nicht auf der Grundlage durchschnittlicher Aufnahme- und Nutzungsentgelte bewerten; es h\u00e4tte den g\u00fcnstigsten (Einzelhandels-)Preis am Markt (unter Heranziehung der Beteiligten) im Sch\u00e4tzwege ermitteln und bei der Vorteilsbewertung ansetzen m\u00fcssen. Die Vorentscheidung ist auch wegen dieses Rechtsfehlers allerdings nicht aufzuheben, da sie sich aus anderen Gr\u00fcnden im Ergebnis als richtig darstellt. Es kommt deshalb auch nicht auf die im Revisionsverfahren vom FA gegen die Vorteilsbewertung durch das FG vorgebrachten Einw\u00e4nde an.<\/li><li>Nach den vorgenannten Grunds\u00e4tzen sind die von der Kl\u00e4gerin ihren Arbeitnehmern im Streitfall zugewandten Sachbez\u00fcge n\u00e4mlich anhand der Kosten zu bewerten, die die Kl\u00e4gerin als Arbeitgeberin hierf\u00fcr aufgewandt hat. Denn eine identische oder gleichartige Dienstleistung, wie sie die Kl\u00e4gerin ihren Arbeitnehmern mit den Trainingsberechtigungen verbilligt zugewandt hat, wurde fremden Endverbrauchern am Markt \u00fcberhaupt nicht angeboten. Die Nutzung der von X-Fitness bundesweit \u2026 vermittelten Anlagen wurde nach den tats\u00e4chlichen, den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) nur gegen\u00fcber Unternehmen angeboten, die eine bestimmte Anzahl von Nutzungslizenzen erwarben. Endverbraucher wie die Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin hatten daher keine M\u00f6glichkeit, eine solche Trainingsberechtigung zu erwerben. Die Trainingsberechtigung war angesichts der Vielzahl der Anlagen und der Verschiedenartigkeit der dort angebotenen (sportlichen) Aktivit\u00e4ten auch nicht mit einer \u00fcblichen Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio vergleichbar. Wird eine identische oder vergleichbare Leistung fremden Endverbrauchern am Markt nicht angeboten, ist eine Sch\u00e4tzung des mit dem verbilligten Leistungsbezug verbundenen geldwerten Vorteils anhand der Kosten des Arbeitgebers &#8211;wie unter II.3.e&nbsp;aa ausgef\u00fchrt&#8211; von Rechts wegen grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden. Dass die Sch\u00e4tzung des \u00fcblichen Endpreises am Abgabeort anhand der von der Kl\u00e4gerin aufgewandten Kosten dem objektiven Wert des Sachbezugs nicht entspricht, hat das FA nicht substantiiert dargelegt. Mit neuem tats\u00e4chlichem Vorbringen zum Wert der Sachbez\u00fcge kann das FA in der Revisionsinstanz nicht (mehr) geh\u00f6rt werden.<\/li><li>cc) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben war die 44&nbsp;\u20ac-Freigrenze im Streitfall nicht \u00fcberschritten. Die Kl\u00e4gerin hatte nach der Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung f\u00fcr 20&nbsp;Trainingslizenzen 1.005,55&nbsp;\u20ac zu zahlen, sodass die Kosten der Kl\u00e4gerin pro Lizenz 50,28&nbsp;\u20ac einschlie\u00dflich Umsatzsteuer betrugen. Abz\u00fcglich der von Arbeitnehmern an die Kl\u00e4gerin geleisteten Zuzahlungen von monatlich 16&nbsp;\u20ac (Januar 2011 bis Januar 2014) bzw. 20&nbsp;\u20ac (ab Februar 2014) waren die Sachbez\u00fcge, die die Kl\u00e4gerin ihren an dem Firmenfitness-Programm teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich in Form der verbilligten Trainingsberechtigungen zuwandte, folglich mit 34,28&nbsp;\u20ac (Januar 2011 bis Januar 2014) bzw. 30,28&nbsp;\u20ac (ab Februar 2014) zu bewerten. Die Sachbez\u00fcge blieben damit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;9 bzw. Satz&nbsp;11 EStG au\u00dfer Ansatz.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 07. Juli 2020, VI R 14\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.070720.VIR14.18.0 BFH VI. 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