{"id":73413,"date":"2020-12-18T13:52:58","date_gmt":"2020-12-18T11:52:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73413"},"modified":"2020-12-18T13:53:03","modified_gmt":"2020-12-18T11:53:03","slug":"anfechtungsklage-gegen-einen-abrechnungsbescheid","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anfechtungsklage-gegen-einen-abrechnungsbescheid\/","title":{"rendered":"Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbescheid"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 18. August 2020, VII R 39\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.180820.VIIR39.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 37 Abs 2 S 1 , AO \u00a7 122 Abs 1 S 1 , AO \u00a7 122 Abs 7 , AO \u00a7 125 , AO \u00a7 218 Abs 2 , EStG \u00a7 26c , FGO \u00a7 40 Abs 1 , FGO \u00a7 40 Abs 2 , FGO \u00a7 91 Abs 2 , FGO \u00a7 100 Abs 2 , FGO \u00a7 121 S 1 , VwZG \u00a7 8<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 04. Dezember 2018, Az: 11 K 1210\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Wird mit einer Klage die \u00c4nderung eines Bescheids begehrt, mit dem ein Erstattungsanspruch abgelehnt worden ist, ist aufgrund des Vorliegens eines Abrechnungsbescheids die richtige Klageart die Anfechtungsklage, wobei es auf die Bezeichnung des Bescheids durch die Finanzbeh\u00f6rde nicht ankommt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Ein Bescheid, den der Adressat tats\u00e4chlich &#8222;in den H\u00e4nden gehalten hat&#8220;, ist ihm gegen\u00fcber bekanntgegeben worden.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Werden von einem Ehegatten Zahlungen unter Angabe der &#8222;St.Nr. neu Ehegatten&#8220; und des Vornamens beider Ehegatten sowie der ersten drei Buchstaben des gemeinsamen Nachnamens vorgenommen, kann nach dem ma\u00dfgeblichen Empf\u00e4ngerhorizont des FA davon ausgegangen werden, dass auch auf die Schuld des anderen Ehegatten geleistet worden ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 04.12.2018 &#8211; 11 K 1210\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>In der Sache ist streitig, ob der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) dem Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) 2.201,08&nbsp;\u20ac (1.487,08&nbsp;\u20ac und 714&nbsp;\u20ac) erstatten muss.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger heiratete am 29.09.2000. Am 19.02.2001 reichten er und seine Ehefrau jeweils eine Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2000 ein. Dabei beantragten sie die besondere Veranlagung f\u00fcr das Jahr der Eheschlie\u00dfung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;26c des Einkommensteuergesetzes in der damaligen Fassung (EStG&nbsp;a.F.) und machten unter ihrer jeweiligen vorehelichen Steuernummer jeweils nur Angaben zu ihren eigenen Eink\u00fcnften. Die Frau des Kl\u00e4gers gab auf dem Mantelbogen im Feld &#8222;Ehefrau&#8220; den Namen des Kl\u00e4gers an.<\/li><li>Die f\u00fcr die Ehefrau des Kl\u00e4gers zust\u00e4ndige Arbeitnehmerstelle des FA f\u00fchrte entgegen dem Antrag keine besondere Veranlagung durch, sondern &#8211;unter Ber\u00fccksichtigung lediglich der Eink\u00fcnfte der Ehefrau&#8211; eine Zusammenveranlagung, wandte den Splittingtarif an und setzte die Einkommensteuer unter einer neu vergebenen Steuernummer [St.Nr. neu Ehegatten] mit einem an beide Ehegatten gerichteten Einkommensteuerbescheid vom 18.04.2001 auf 0&nbsp;\u20ac fest. Nach Anrechnung der vom Lohn der Ehefrau einbehaltenen Abzugsbetr\u00e4ge ergab sich eine Erstattung in H\u00f6he von 2.908,48&nbsp;DM bzw. 1.487,08&nbsp;\u20ac, die das FA auf das in der Steuererkl\u00e4rung der Ehefrau angegebene Konto \u00fcberwies. Den Bescheid gab es den Eheleuten unter deren gemeinsamer Adresse in nur einer Ausfertigung bekannt. Der Bescheid wurde bestandskr\u00e4ftig.<\/li><li>Am 08.05.2001 veranlagte eine andere Stelle des FA den Kl\u00e4ger seinem Antrag entsprechend unter Verwendung seiner bisherigen Steuernummer. Das aus dem Bescheid resultierende Guthaben wurde dem Kl\u00e4ger auf dessen Konto erstattet. Der Bescheid wurde gleichfalls bestandskr\u00e4ftig.<\/li><li>Nachdem das FA den Fehler bei der Veranlagung der Ehefrau des Kl\u00e4gers bemerkt hatte, hob es mit Bescheid vom 08.11.2001 den offenbar unrichtigen Bescheid (so Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 21.01.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;22\/08, BFH\/NV 2010, 1410) vom 18.04.2001 \u00fcber die Zusammenveranlagung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;129 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) auf. Dem Aufhebungsbescheid war eine Abrechnung beigef\u00fcgt, in der die zuvor auf das Konto der Ehefrau des Kl\u00e4gers erstatteten Betr\u00e4ge in H\u00f6he von insgesamt 1.487,08&nbsp;\u20ac zur\u00fcckgefordert und zum 11.12.2001 f\u00e4llig gestellt wurden. Bescheid und Abrechnung waren an beide Ehegatten adressiert und wurden diesen jeweils nur in einer Ausfertigung unter der gemeinsamen Adresse bekanntgegeben.<\/li><li>Danach f\u00fchrte das FA auch gegen\u00fcber der Ehefrau die beantragte besondere Veranlagung durch, setzte mit Bescheid vom 08.03.2002 Einkommensteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer fest und erstattete ihr 85,63&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Gegen die Aufhebung des Zusammenveranlagungsbescheids vom 18.04.2001 mit Bescheid vom 08.11.2001 legte nur die Ehefrau des Kl\u00e4gers Einspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Aufhebungsbescheids. Das FA gew\u00e4hrte mit dem an beide Ehegatten gerichteten Bescheid vom 19.11.2001 AdV in voller H\u00f6he bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens. Den Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid wies das FA mit der ausschlie\u00dflich an die Ehefrau des Kl\u00e4gers gerichteten Einspruchsentscheidung vom 15.02.2002 zur\u00fcck, woraufhin diese Klage erhob.<\/li><li>Auf einen erneuten Antrag der Ehefrau des Kl\u00e4gers gew\u00e4hrte ihr das FA am 11.04.2002 ab dem Tag der F\u00e4lligkeit und bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung \u00fcber die Klage erneut AdV.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 09.02.2006 statt. Auf die Beschwerde des FA lie\u00df der BFH die Revision zu, hob das finanzgerichtliche Urteil auf und wies die Klage gegen den Bescheid vom 08.11.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.02.2002 ab (BFH-Urteil in BFH\/NV 2010, 1410).<\/li><li>Daraufhin hob das FA mit einem an beide Eheleute gerichteten Schreiben vom 23.06.2010 die der Ehefrau des Kl\u00e4gers gew\u00e4hrte AdV auf und stellte die ausgesetzten Betr\u00e4ge in H\u00f6he von insgesamt 1.487,08&nbsp;\u20ac zum 16.07.2010 f\u00e4llig. Am 29.06.2010 \u00fcberwies der Kl\u00e4ger diesen Betrag von seinem Konto unter Angabe des Verwendungszwecks &#8222;ESt 2000 [St.Nr.&nbsp;neu Ehegatten]&#8220;. Au\u00dferdem nannte er seinen Vornamen und den Vornamen seiner Frau sowie die ersten drei Buchstaben des gemeinsamen Nachnamens. Das FA verbuchte den Zahlungseingang auf die aus dem Bescheid \u00fcber die Aufhebung der Zusammenveranlagung noch offenen R\u00fcckforderungsbetr\u00e4ge f\u00fcr Einkommensteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer f\u00fcr das Jahr 2000 in H\u00f6he von insgesamt 1.487,08&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Mit einem an beide Ehegatten adressierten und nur in einer Ausfertigung bekanntgegebenen Bescheid vom 15.07.2010 setzte das FA au\u00dferdem Aussetzungszinsen in H\u00f6he von 714&nbsp;\u20ac fest, die zum 26.07.2010 f\u00e4llig wurden. Dieser Bescheid blieb unangefochten. Am 27.07.2010 \u00fcberwies der Kl\u00e4ger 714&nbsp;\u20ac von seinem Konto unter Angabe des Verwendungszwecks &#8222;[St.Nr.&nbsp;neu Ehegatten] ESt 2000 AdV-Zinsen&#8220;. Das FA verbuchte den Betrag auf die festgesetzten Aussetzungszinsen.<\/li><li>Am 23.12.2015 forderte der Kl\u00e4ger vom FA die Erstattung der am 29.06.2010 und am 27.07.2010 gezahlten Betr\u00e4ge in H\u00f6he von insgesamt 2.201,08&nbsp;\u20ac (1.487,08&nbsp;\u20ac und 714&nbsp;\u20ac). Er sei aufgrund der an beide Ehegatten gerichteten Bescheide davon ausgegangen, als Gesamtschuldner zur Zahlung der Betr\u00e4ge verpflichtet gewesen zu sein. Nun habe er festgestellt, dass die an beide Ehegatten gerichteten Bescheide rechtswidrig gewesen seien. Das FA habe zu Unrecht beide Ehegatten zur Zahlung aufgefordert, obwohl allein seine Ehefrau die Leistung erhalten habe.<\/li><li>Das FA entschied mit Bescheid vom 16.02.2016, dass der Kl\u00e4ger keinen Anspruch auf Erstattung habe. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Hierauf erhob der Kl\u00e4ger Klage.<\/li><li>Das FG hob den Bescheid vom 16.02.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.04.2016 auf und verpflichtete das FA, zu Gunsten des Kl\u00e4gers bestehende Erstattungsanspr\u00fcche in H\u00f6he von 2.201,08&nbsp;\u20ac (1.487,08&nbsp;\u20ac und 714&nbsp;\u20ac) festzustellen.<\/li><li>Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des FA.<\/li><li>Es beantragt, das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 04.12.2018&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;1210\/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat keinen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung verst\u00f6\u00dft gegen Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Sie ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Das FG hat den Bescheid vom 16.02.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.04.2016 zu Unrecht aufgehoben und das FA verpflichtet, einen Erstattungsanspruch des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 2.201,08&nbsp;\u20ac (1.487,08&nbsp;\u20ac und 714&nbsp;\u20ac) festzustellen.<\/li><li>1.&nbsp;Der Senat kann entscheiden, obwohl der Kl\u00e4ger nicht zur m\u00fcndlichen Verhandlung erschienen ist. Denn er ist ausweislich der Akten ordnungsgem\u00e4\u00df geladen und dabei auch darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (\u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO). Die Ladung ist ihm am 26.06.2020 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Einen Antrag auf Terminsverlegung hat der Kl\u00e4ger nicht gestellt.<\/li><li>2.&nbsp;Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klage zul\u00e4ssig ist.<\/li><li>Zwar hat der Kl\u00e4ger dem Protokoll \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung vom 04.12.2018 zufolge eine Verpflichtungsklage nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 FGO erhoben. Richtigerweise h\u00e4tte er jedoch eine Anfechtungsklage i.S. des \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 FGO erheben m\u00fcssen. Denn bei dem Bescheid vom 16.02.2016 handelt es sich, da das FA \u00fcber eine Streitigkeit entschieden hat, die einen Erstattungsanspruch i.S. von \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO betrifft, um einen Abrechnungsbescheid (vgl. \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO), wobei es unerheblich ist, ob der Bescheid auch ausdr\u00fccklich als Abrechnungsbescheid bezeichnet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 07.08.1990&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;120\/89, BFH\/NV 1991, 569, unter II.2.a; s.a. Alber in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;218 AO Rz&nbsp;121). Der Hinweis des FA in der Einspruchsentscheidung, es bed\u00fcrfe vorliegend keines &#8222;formellen&#8220; Abrechnungsbescheids, \u00e4ndert daran nichts.<\/li><li>Die Klage ist somit auf die \u00c4nderung eines Abrechnungsbescheids gerichtet mit der Folge, dass richtige Klageart die Anfechtungsklage ist (vgl. Alber in HHSp, \u00a7&nbsp;218 AO Rz&nbsp;125, m.w.N.). Der erkennende Senat deutet den Klageantrag des Kl\u00e4gers dementsprechend in eine Anfechtungsklage um. Die Umdeutung ist auch noch in der Revisionsinstanz m\u00f6glich (vgl. BFH-Urteile vom 27.01.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;65\/09, BFH\/NV 2011, 991).<\/li><li>Im Streitfall sind im \u00dcbrigen die Sachurteilsvoraussetzungen f\u00fcr eine Anfechtungsklage erf\u00fcllt.<\/li><li>3.&nbsp;Das FG ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klage begr\u00fcndet ist. Der Bescheid vom 16.02.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.04.2016 ist rechtm\u00e4\u00dfig und wurde somit in der Vorentscheidung zu Unrecht aufgehoben. Dem Kl\u00e4ger steht kein Erstattungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO zu.<\/li><li>a)&nbsp;Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempf\u00e4nger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zur\u00fcckgezahlten Betrags, wenn eine Steuer, eine Steuerverg\u00fctung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zur\u00fcckgezahlt worden ist. Ob eine Steuer oder eine Steuerverg\u00fctung i.S. des \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, richtet sich regelm\u00e4\u00dfig nach den zugrunde liegenden Steuerbescheiden (sog. formelle Bescheidlage, st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 23.10.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;13\/17, BFHE 262, 326, BStBl II 2019, 126, Rz&nbsp;17, m.w.N.; s.a. BFH-Urteile vom 19.02.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;66\/18, BFH\/NV 2020, 1139, Deutsches Steuerrecht 2020, 1717, und vom 14.03.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;6\/10, BFHE 237, 296, BStBl II 2014, 607, Rz&nbsp;19, m.w.N.).<\/li><li>b)&nbsp;Soweit der Kl\u00e4ger dem FA am 29.06.2010 einen Betrag von 1.487,08&nbsp;\u20ac \u00fcberwiesen hat, bestand f\u00fcr diese Zahlung ein Rechtsgrund.<\/li><li>aa)&nbsp;Die Ehefrau des Kl\u00e4gers schuldete dem FA diesen Betrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO, nachdem der offenbar unrichtige Zusammenveranlagungsbescheid vom 18.04.2001, der die Rechtsgrundlage f\u00fcr die Auszahlung von 1.487,08&nbsp;\u20ac auf das Konto der Ehefrau gewesen war, durch den Bescheid vom 08.11.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.02.2002 aufgehoben worden war. Der Aufhebungsbescheid ist infolge des BFH-Urteils in BFH\/NV 2010, 1410 gegen\u00fcber der Ehefrau des Kl\u00e4gers bestandskr\u00e4ftig geworden und damit f\u00fcr den Abrechnungsbescheid ma\u00dfgeblich. Die Erw\u00e4gungen des FG zur angeblich fehlenden wirksamen Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids gehen somit ins Leere.<\/li><li>bb)&nbsp;Die Ehefrau des Kl\u00e4gers war dem FA die genannten 1.487,08&nbsp;\u20ac auch noch im Jahr 2010, als der Kl\u00e4ger die \u00dcberweisung get\u00e4tigt hat, schuldig. Dies folgt aus den Feststellungen des FG und kann auch aus dem BFH-Urteil in BFH\/NV 2010, 1410 abgeleitet werden, das andernfalls so nicht h\u00e4tte ergehen d\u00fcrfen. Denn w\u00e4re der Anspruch erloschen gewesen, h\u00e4tte sich die Hauptsache erledigt und es h\u00e4tte kein Sachurteil mehr ergehen d\u00fcrfen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 06.08.1996&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;24\/96, BFH\/NV 1997, 95; BFH-Urteil vom 26.04.1990&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;90\/87, BFHE 160, 348, BStBl II 1990, 802; BFH-Beschluss vom 25.03.1993&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;73\/92, BFH\/NV 1994, 437, unter II.1.a).<\/li><li>cc)&nbsp;Als der Kl\u00e4ger nach Aufhebung der seiner Ehefrau gew\u00e4hrten AdV von seinem Konto einen Betrag in H\u00f6he von 1.487,08&nbsp;\u20ac unter Angabe des Verwendungszwecks &#8222;ESt 2000 [St.Nr.&nbsp;neu Ehegatten]&#8220;, seines Vornamens und des Vornamens seiner Frau sowie der ersten drei Buchstaben des gemeinsamen Nachnamens \u00fcberwies, hat er zumindest auch auf ihre Schuld gezahlt.<\/li><li>Entscheidend ist nicht der innere Wille des Zahlenden, sondern der im Zeitpunkt der Zahlung erkennbar hervorgetretene Wille (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 20.02.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;22\/15, BFH\/NV 2017, 906, Rz&nbsp;8, m.w.N.). Ma\u00dfgeblich sind somit nicht die subjektiven Vorstellungen des Leistenden, ma\u00dfgeblich ist vielmehr, wie die Tilgungsbestimmung nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont (hier: aus der objektivierten Sicht des FA) im Zeitpunkt der Leistung zu verstehen war.<\/li><li>Nach dem Empf\u00e4ngerhorizont kann ein Zahlungseingang unter Angabe des Namens einer bestimmten Person, eines (auch) diese Person betreffenden Gesch\u00e4ftszeichens und in der von dieser Person geschuldeten H\u00f6he nur so zu verstehen sein, dass zumindest auch deren Schuld getilgt werden soll. Von wem und mit wessen Mitteln die Zahlung vorgenommen worden ist, ist nicht von Belang (Senatsbeschluss in BFH\/NV 2017, 906, Rz&nbsp;8, m.w.N.). Nur dann, wenn sich aus den dem FA bei Zahlung erkennbaren Umst\u00e4nden objektiv nicht entnehmen l\u00e4sst, wessen (Steuer-)Schuld beglichen werden sollte, ist regelm\u00e4\u00dfig davon auszugehen, dass der Zahlende nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;42\/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607, Rz&nbsp;22, m.w.N.).<\/li><li>Ausnahmen davon gelten zwar f\u00fcr Zahlungen zusammenveranlagter Ehegatten (vgl. Senatsurteile in BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607, Rz&nbsp;23; vom 30.09.2008&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;18\/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38, unter II.1., und vom 15.11.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;16\/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, jeweils m.w.N.). Der Umkehrschluss, dass die Tilgung der Steuerschuld des jeweils anderen Ehegatten eine Zusammenveranlagung oder eine Gesamtschuld voraussetzt, ist jedoch unzul\u00e4ssig. Vielmehr kann grunds\u00e4tzlich jeder &#8211;z.B. nach den Grunds\u00e4tzen eines abgek\u00fcrzten Zahlungswegs oder aus famili\u00e4rer oder freundschaftlicher Verbundenheit&#8211; die Steuerschuld eines Dritten begleichen. Hat er den Umstand, dass die Schuld eines anderen getilgt werden soll, durch eine entsprechende Tilgungsbestimmung klargestellt, k\u00f6nnen die Rechtsgrunds\u00e4tze, die der Senat f\u00fcr die F\u00e4lle aufgestellt hat, in denen im Zeitpunkt der Zahlung nach dem Empf\u00e4ngerhorizont keine hinreichende Tilgungsbestimmung getroffen wurde (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss in BFH\/NV 2017, 906, Rz&nbsp;12), keine Anwendung finden.<\/li><li>Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger bei der \u00dcberweisung des von seiner Ehefrau geschuldeten Betrags in H\u00f6he von 1.487,08&nbsp;\u20ac ausdr\u00fccklich auch ihren Vornamen und das (auch) sie betreffende Gesch\u00e4ftszeichen angegeben. Nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen war die Zahlung nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont so zu verstehen, dass der Kl\u00e4ger im Zeitpunkt der Zahlung jedenfalls auch ihre Schuld tilgen wollte. Wenn der Kl\u00e4ger demgegen\u00fcber meint, er sei urspr\u00fcnglich davon ausgegangen, als Gesamtschuldner zur Zahlung des Betrags verpflichtet gewesen zu sein und habe aber im Nachhinein festgestellt, dass der an beide Ehegatten gerichtete Bescheid rechtswidrig gewesen sei, ist dies auch schon deshalb unbeachtlich, weil nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sp\u00e4tere Ereignisse nicht zur Auslegung der fr\u00fcher wirksam gewordenen Erkl\u00e4rung \u00fcber den Zahlungszweck oder zur Ermittlung einer mutma\u00dflich &#8211;fr\u00fcheren&#8211; Absicht des Zahlenden herangezogen werden k\u00f6nnen (Senatsurteil vom 18.02.1997&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;117\/95, BFH\/NV 1997, 482, m.w.N.).<\/li><li>Entgegenstehende Umst\u00e4nde sind auch im \u00dcbrigen nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Wahl der besonderen Veranlagung f\u00fcr das Jahr der Eheschlie\u00dfung (hier das Jahr 2000) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;26c EStG a.F. kein Umstand, der nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont Zweifel entstehen lassen konnte, ob der Kl\u00e4ger am 29.06.2010 auch die Steuerschuld seiner Ehefrau tilgen wollte. Denn die Wahl der besonderen Veranlagung f\u00fcr das Jahr der Eheschlie\u00dfung ist kein Indiz f\u00fcr eine Ehekrise, sondern kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Beteiligten entschlossen haben, die Ehe miteinander einzugehen. Die Frage, ob etwa die Wahl einer getrennten Veranlagung nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont geeignet sein kann, Zweifel an einer an sich eindeutigen Tilgungsbestimmung zu wecken, kann im Streitfall offenbleiben, da das FG nicht festgestellt hat, dass der Kl\u00e4ger und seine Frau vor der \u00dcberweisung in H\u00f6he von 1.487,08 \u20ac am 29.06.2010 eine getrennte Veranlagung beantragt hatten. Dies behauptet auch der Kl\u00e4ger nicht.<\/li><li>c)&nbsp;Soweit der Kl\u00e4ger am 27.07.2010 die mit einem an beide Ehegatten adressierten und nur in einer Ausfertigung bekanntgegebenen Bescheid vom 15.07.2010 festgesetzten und am 26.07.2010 f\u00e4lligen Aussetzungszinsen in H\u00f6he von 714&nbsp;\u20ac entrichtet hat, hat er gegen\u00fcber dem FA ebenfalls keinen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags, weil er diese steuerliche Nebenleistung nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt hat. Insoweit war der Kl\u00e4ger selbst zur Zahlung verpflichtet. Nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont hat er (auch) auf seine eigene Rechnung gezahlt.<\/li><li>aa)&nbsp;Formell liegt gegen\u00fcber beiden Ehegatten die &#8211;mangels Einspruchs bestandskr\u00e4ftige&#8211; Festsetzung von Aussetzungszinsen und damit ein Rechtsgrund f\u00fcr die Zahlung vor, denn in dem an beide Ehegatten adressierten und nur in einer Ausfertigung bekanntgegebenen Bescheid vom 15.07.2010 wurden beiden gegen\u00fcber am 26.07.2010 f\u00e4llige Aussetzungszinsen in H\u00f6he von 714&nbsp;\u20ac festgesetzt. Darauf, dass materiell-rechtlich der Zinsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;237 AO nur gegen\u00fcber der Ehefrau des Kl\u00e4gers bestand, da nur diese AdV beantragt und auch bewilligt bekommen hat, kommt es nicht an. F\u00fcr Abrechnungsbescheide ist, wie ausgef\u00fchrt, die formelle Bescheidlage ma\u00dfgeblich.<\/li><li>Der Bescheid vom 15.07.2010 wurde dem Kl\u00e4ger auch i.S. des \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO bekanntgegeben, denn dieser hat den Bescheid unstreitig tats\u00e4chlich erhalten. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt selbst vor, er habe diesem Bescheid entnommen, dass er zur Zahlung verpflichtet sei, und habe in der Folge (nur) auf seine eigene, aus diesem Bescheid resultierende Schuld gezahlt. Hieraus folgt, dass ihm der Bescheid bei der \u00dcberweisung am 27.07.2010 vorgelegen haben muss.<\/li><li>Die Annahme, dass ein Bescheid i.S. des \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO (sp\u00e4testens) dann bekanntgegeben wurde, wenn der Adressat das Schriftst\u00fcck &#8222;in den H\u00e4nden h\u00e4lt&#8220; (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 06.05.2014&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/13, BFHE 244, 536, BStBl II 2014, 645, Rz&nbsp;65), deckt sich mit dem in \u00a7&nbsp;8 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Wenn \u00a7&nbsp;8 VwZG eine Heilung von Zustellungsm\u00e4ngeln bei der f\u00f6rmlichen Zustellung zul\u00e4sst und bestimmt, dass auch ein Bescheid, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen l\u00e4sst oder der unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem er dem Empfangsberechtigten tats\u00e4chlich zugegangen ist, kann f\u00fcr die schlichte Bekanntgabe nichts anderes gelten (vgl. etwa BFH-Urteil vom 09.08.1991&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;169\/90, BFH\/NV 1992, 433; BFH-Beschluss vom 27.07.2001&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;9\/01, BFH\/NV 2002, 8; M\u00fcller-Franken in HHSp, \u00a7&nbsp;122 AO Rz&nbsp;59 und Rz&nbsp;121&nbsp;ff.; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;122 AO Rz&nbsp;10). Ma\u00dfgeblich ist auch hier (sp\u00e4testens) der Zeitpunkt, in dem der Adressat das Schriftst\u00fcck &#8222;in den H\u00e4nden h\u00e4lt&#8220; (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 244, 536, BStBl II 2014, 645). Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren &#8211;Zustellungsreformgesetz&#8211; vom 25.06.2001 (BGBl I 2001, 1206) geltende Vorschrift des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 VwZG&nbsp;a.F., wonach dies dann nicht gilt, wenn mit einer Zustellung eine Frist f\u00fcr die Erhebung der Klage, eine Berufungs-, Revisions- oder Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfrist beginnt, wurde damals aufgehoben (vgl. dazu bereits Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 244, 536, BStBl II 2014, 645, Rz&nbsp;67).<\/li><li>Auf \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 AO, wonach es f\u00fcr eine Bekanntgabe gegen\u00fcber allen Betroffenen ausreichen kann, dass ihnen eine Ausfertigung des Bescheids unter ihrer gemeinsamen Adresse \u00fcbermittelt wird, und auf die diesbez\u00fcgliche Rechtsprechung zur vereinfachten Bekanntgabe von Verwaltungsakten gegen\u00fcber Ehegatten, Lebenspartnern oder Eltern und Kindern, kommt es im Streitfall im Hinblick darauf, dass der Kl\u00e4ger den Bescheid tats\u00e4chlich erhalten hat, somit nicht an.<\/li><li>Die vom Kl\u00e4ger angesprochenen BFH-Urteile vom 15.05.1986&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;192\/81 (BFH\/NV 1988, 477) und vom 14.01.1997&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;66\/96 (BFHE 182, 262) stehen dem nicht entgegen. Sie k\u00f6nnen insbesondere nicht dahin verstanden werden, dass ein Bescheid, bei dem eine schlichte Bekanntgabe gen\u00fcgt, demjenigen, an den er adressiert war und der ihn tats\u00e4chlich &#8222;in den H\u00e4nden gehalten&#8220; hat, stets dann als nicht bekanntgegeben gilt, wenn im Adressfeld neben seinem Namen noch ein weiterer Name genannt wird. Das BFH-Urteil in BFH\/NV 1988, 477 betrifft Besonderheiten der Zusammenveranlagung nach altem Recht. Dem Senatsurteil in BFHE 182, 262 l\u00e4sst sich lediglich entnehmen, dass die Verf\u00fcgung \u00fcber eine AdV in Bezug auf die dortige Kl\u00e4gerin als Steuerschuldnerin mangels tats\u00e4chlicher oder durch das Gesetz fingierter gegenseitiger Bevollm\u00e4chtigung der Ehegatten nicht wirksam bekanntgegeben worden war. Keine Entscheidung hat der Senat dar\u00fcber getroffen, ob die Nennung von weiteren Namen im Adressfeld des Schreibens dazu f\u00fchrt, dass von einer wirksamen Bekanntgabe des Bescheids nicht ausgegangen werden kann. Die Nennung eines zweiten Namens in einem Bescheid hat der BFH in mehreren Entscheidungen sogar ausdr\u00fccklich als unsch\u00e4dlich angesehen (vgl. etwa BFH-Beschl\u00fcsse vom 04.03.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;39\/14, BFH\/NV 2015, 805, und vom 29.07.1998&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;64\/95, BFH\/NV 1998, 1455).<\/li><li>Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Festsetzung der Aussetzungszinsen gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger an einem offenkundigen, besonders schwerwiegenden Fehler litt, und der Bescheid deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;125 Abs.&nbsp;1 oder Abs.&nbsp;2 AO nichtig war, bestehen nicht. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte den Bescheid zwar mit Aussicht auf Erfolg anfechten k\u00f6nnen. Da er dies jedoch unterlassen hat, wurde der Bescheid ihm gegen\u00fcber bestandskr\u00e4ftig, so dass er somit f\u00fcr den Abrechnungsbescheid, der allein auf die objektive Bescheidlage abzustellen hat, ma\u00dfgeblich ist.<\/li><li>bb)&nbsp;Nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont war die \u00dcberweisung von 714&nbsp;\u20ac unter Angabe der gemeinsamen, also auch den Kl\u00e4ger selbst betreffenden Steuernummer, sowie des Betreffs mit der Angabe &#8222;[St.Nr. neu Ehegatten] ESt 2000 AdV-Zinsen&#8220; und unter Ber\u00fccksichtigung des zeitlichen Zusammenhangs mit dem Bescheid vom 15.07.2010, der beiden Eheleuten gegen\u00fcber ergangen war, als Zahlung auf die in diesem Bescheid festgesetzten Zinsen zu verstehen. Dass der Kl\u00e4ger nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont dabei zumindest auch seine eigene Schuld tilgen wollte, ist vor diesem Hintergrund nicht zweifelhaft.<\/li><li>4.&nbsp;Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 18. August 2020, VII R 39\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.180820.VIIR39.19.0 BFH VII. 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