{"id":73415,"date":"2020-12-18T13:54:03","date_gmt":"2020-12-18T11:54:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73415"},"modified":"2020-12-18T13:54:09","modified_gmt":"2020-12-18T11:54:09","slug":"einheitsbewertung-indifferenter-raeume","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einheitsbewertung-indifferenter-raeume\/","title":{"rendered":"Einheitsbewertung indifferenter R\u00e4ume"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 26. August 2020, II R 6\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.260820.IIR6.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BewG \u00a7 9 Abs 2 , BewG \u00a7 22 Abs 2 , BewG \u00a7 30 , BewG \u00a7 75 Abs 5 S 4 , BewG \u00a7 76 Abs 1 Nr 4 , BewG \u00a7 79 Abs 1 S 1 , BewG \u00a7 79 Abs 2 S 2 , FGO \u00a7 120 Abs 3 Nr 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 06. September 2018, Az: 1 K 307\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>R\u00e4ume in einem Einfamilienhaus, die nach Art, Lage und Ausstattung in gleicher Weise f\u00fcr Wohn- wie f\u00fcr Gesch\u00e4ftszwecke verwendet werden k\u00f6nnen (indifferente R\u00e4ume), sind als Wohnraum zu bewerten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 06.09.2018 &#8211; 1 K 307\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bescheid vom 20.11.2014 \u00fcber den Einheitswert (Wertfortschreibung) auf den 01.01.2010 f\u00fcr das Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe in B in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.10.2016 wird dahin ge\u00e4ndert, dass der Einheitswert auf 68.410 \u20ac herabgesetzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kl\u00e4ger zu 70 % und der Beklagte zu 30 % zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eigent\u00fcmer eines 1977 errichteten und urspr\u00fcnglich als Einfamilienhaus konzipierten Hauses. Das Erdgeschoss ist zu fremden Wohnzwecken vermietet. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) hatte zuletzt auf den 01.01.2008 eine Zurechnungsfortschreibung nach \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;2 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf die Kl\u00e4ger vorgenommen. Die bisher festgestellte Grundst\u00fccksart &#8222;Einfamilienhaus&#8220; sowie der gegen\u00fcber einer Rechtsvorg\u00e4ngerin festgestellte Einheitswert von 71.400&nbsp;DM (nunmehr 36.506&nbsp;\u20ac), waren unver\u00e4ndert geblieben. Um 2004\/2005 wurde das Dachgeschoss ausgebaut und ist seither sowohl zu Wohnzwecken als auch zu gewerblichen Zwecken nutzbar. Seit dem 01.07.2007 ist es als B\u00fcro an eine GmbH vermietet, deren Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4ger ist.<\/li><li>Nachdem das FA davon im Jahre 2014 erfahren hatte, stellte es mit Bescheid vom 20.11.2014 &#8211;Wertfortschreibung&#8211; den Einheitswert auf den 01.01.2010 mit 71.631&nbsp;\u20ac (140.100&nbsp;DM) fest. Dabei hatte es f\u00fcr das Erdgeschoss einen Mietzins von 3,60&nbsp;DM\/m\u00b2 (Wohnr\u00e4ume), f\u00fcr das Dachgeschoss einen Mietzins von 5,25&nbsp;DM\/m\u00b2 (gewerbliche Nutzung) angesetzt. Diese Zahlen waren den beim FA gef\u00fchrten Mietspiegeln entnommen, die das FA im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens vorlegte.<\/li><li>Mit Einspruch und Klage begehrten die Kl\u00e4ger die Bewertung des Dachgeschosses mit dem f\u00fcr Wohnr\u00e4ume ma\u00dfgebenden Mietzins von 3,60&nbsp;DM\/m\u00b2 pro Monat. Im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens machte das FA geltend, dass in diesem Fall f\u00fcr das Dachgeschoss nach dem Mietspiegel wegen des nach 1980 stattgefundenen Ausbaus ein Mietzins von 4,45&nbsp;DM\/m\u00b2 pro Monat, f\u00fcr die untere Wohnung statt 3,60&nbsp;DM\/m\u00b2 pro Monat richtigerweise ein Mietzins von 3,80&nbsp;DM\/m\u00b2 pro Monat anzusetzen sei.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die Artfeststellung &#8222;Einfamilienhaus&#8220; sei bestandskr\u00e4ftig und korrekt. Die Wertfeststellung f\u00fcr die hier vorliegenden baulich indifferenten R\u00e4ume, die nach Anlage und Ausstattung sowohl f\u00fcr (frei-)berufliche bzw. gewerbliche Zwecke als auch f\u00fcr Wohnzwecke verwendet werden k\u00f6nnen, tats\u00e4chlich zu gesch\u00e4ftlichen oder gewerblichen Zwecken benutzt werden und vom Wohnbereich in ausreichender Weise getrennt sind, sei nach \u00a7&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 Satz 1 BewG nach der tats\u00e4chlichen Nutzung vorzunehmen. Die Verb\u00f6serung durch Ansatz der eigentlich zutreffenden 3,80&nbsp;DM\/m\u00b2 f\u00fcr das Erdgeschoss finde nicht statt.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger sinngem\u00e4\u00df eine Verletzung von \u00a7&nbsp;79 Abs.&nbsp;2 Satz 2 BewG i.V.m. \u00a7&nbsp;75 Abs.&nbsp;5 Satz 4 BewG. Die festgestellte Grundst\u00fccksart &#8222;Einfamilienhaus&#8220; genie\u00dfe auch bei gewerblicher Mitbenutzung Vorrang. Die konkrete Nutzung sei allenfalls ein Indikator. Da jede Wohnung ohne Bauma\u00dfnahmen als B\u00fcro genutzt werden k\u00f6nne, sei jede Wohnung &#8222;indifferent&#8220;. Auf die bewegliche M\u00f6blierung k\u00f6nne es nicht ankommen. Der Ausbau des Dachgeschosses habe nach \u00e4u\u00dferem und innerem Erscheinungsbild eine Wohnung geschaffen. Die Preisbildung bei Verkauf und Vermietung orientiere sich wegen der Lage in einem Wohngebiet zwangsl\u00e4ufig am Wohnungsmarkt.<\/li><li>Nachdem die Kl\u00e4ger im Revisionsverfahren zun\u00e4chst keinen ausdr\u00fccklichen Antrag gestellt, sondern auf das FG-Urteil und das Sitzungsprotokoll verwiesen hatten, haben sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Bescheid vom 20.11.2014 \u00fcber den Einheitswert (Wertfortschreibung) auf den 01.01.2010 f\u00fcr das Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe in B in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.10.2016 dahin zu \u00e4ndern, dass der Einheitswert auf 60.875&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA hat das Fehlen eines ausdr\u00fccklichen Antrags beanstandet.<\/li><li>In der Sache richte sich die Bewertung nicht nach der Grundst\u00fccksart, sondern der \u00fcblichen (Jahresroh-)Miete, f\u00fcr die der Mietspiegel der Stadt B nach der tats\u00e4chlichen Nutzung und nicht der baulichen Gestaltung differenziere. \u00c4ndere sich die Nutzung, sei eine Art- und Wertfortschreibung vorzunehmen. Die vorliegende Artfeststellung &#8222;Einfamilienhaus&#8220; habe nur stattfinden k\u00f6nnen, weil das Dachgeschoss nicht als Wohnraum genutzt worden sei. Andernfalls h\u00e4tte die Artfeststellung &#8222;Zweifamilienhaus&#8220; getroffen werden m\u00fcssen. Die \u00dcberlegungen der Kl\u00e4ger zu Verkauf oder Neuvermietung betr\u00e4fen den gemeinen Wert nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 BewG, nicht die typisierte Bewertung.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist nicht wegen des zun\u00e4chst fehlenden Antrags unzul\u00e4ssig.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss die Revisionsbegr\u00fcndung die Erkl\u00e4rung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsantr\u00e4ge). Auf einen f\u00f6rmlichen Revisionsantrag kann aber sogar ganz verzichtet werden, wenn sich aus der Revisionsbegr\u00fcndung das Begehren des Revisionskl\u00e4gers unzweifelhaft ergibt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 22.10.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/13, BFHE&nbsp;251, 335, BStBl II&nbsp;2016, 219, Rz 17, und vom 21.06.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFHE&nbsp;254, 545, BFH\/NV&nbsp;2016, 1791, Rz 14).<\/li><li>2. So verhielt es sich im Streitfall. Zum einen hatten die Kl\u00e4ger im Rahmen der Revisionsbegr\u00fcndung auf das FG-Urteil sowie das dortige Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Dort hatten sie den Antrag gestellt, den Einheitswert auf einen bestimmten Betrag herabzusetzen. Der Revisionsbegr\u00fcndung ist zu entnehmen, dass sie dieses Begehren weiterverfolgen. Schon dies w\u00e4re ausreichend. Zum anderen hatten die Kl\u00e4ger mit der Revisionsbegr\u00fcndung deutlich gemacht, inwiefern sie den Einheitswertbescheid &#8211;Wertfeststellung&#8211; f\u00fcr rechtswidrig erachten, soweit der Bewertung n\u00e4mlich die Mietspiegelwerte f\u00fcr gewerbliche Nutzung statt Wohnnutzung zugrunde gelegt worden sind. Auch dies w\u00e4re f\u00fcr sich genommen ausreichend, das Revisionsbegehren zu spezifizieren.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz 1 Nr.&nbsp;1 FGO) und setzt den Einheitswert herab. Die streitbefangenen R\u00e4ume sind mit der Jahresrohmiete f\u00fcr Wohnraum zu bewerten, die jedoch h\u00f6her anzusetzen ist als es dem Begehren des Kl\u00e4gers entspricht. Zudem ist im Wege der Saldierung die Jahresrohmiete f\u00fcr die im Erdgeschoss belegenen R\u00e4ume zu erh\u00f6hen.<\/li><li>1. Der Einheitswert ist vorliegend nach dem BewG im Ertragswertverfahren nach der mit Hilfe des Mietspiegels des FA gesch\u00e4tzten Jahresrohmiete zu ermitteln. Die Vorschriften \u00fcber die Einheitsbewertung d\u00fcrfen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;11\/14 u.a. (BVerfGE 148, 147) weiter angewandt werden (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;15\/16, BFHE 266, 57, BFH\/NV 2020, 121, Rz 16).<\/li><li>a) Die Liegenschaft ist als Einfamilienhaus im Ertragswertverfahren zu bewerten.<\/li><li>aa) Die Bewertung bebauter Grundst\u00fccke erfolgt abh\u00e4ngig von der Grundst\u00fccksart (\u00a7&nbsp;75 BewG) nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;76 BewG. Einfamilienh\u00e4user i.S. des \u00a7&nbsp;75 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4, Abs.&nbsp;5 BewG werden nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 BewG vorbehaltlich des im Streitfall nicht einschl\u00e4gigen \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;3 BewG im Ertragswertverfahren (\u00a7\u00a7&nbsp;78 bis 82 BewG) bewertet. Im Ertragswertverfahren umfasst der Grundst\u00fcckswert nach \u00a7&nbsp;78 Satz 1 BewG den Bodenwert, den Geb\u00e4udewert und den Wert der Au\u00dfenanlagen und ergibt sich nach \u00a7&nbsp;78 Satz 2 BewG durch Anwendung eines Vervielf\u00e4ltigers (\u00a7&nbsp;80 BewG) auf die Jahresrohmiete (\u00a7&nbsp;79 BewG) unter Ber\u00fccksichtigung der \u00a7\u00a7&nbsp;81 und 82 BewG. Es handelt sich um ein vereinfachtes, typisiertes Verfahren (vgl. BFH-Urteil vom 19.09.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;20\/15, BFH\/NV 2019, 193, Rz 19).<\/li><li>bb) F\u00fcr die Bewertung als Einfamilienhaus ist im Streitfall nicht entscheidend, ob die entsprechende Artfeststellung zutreffend ist, denn sie ist bestandskr\u00e4ftig, die Bewertung auf dieser Grundlage m\u00f6glich. Die &#8211;unstreitige&#8211; teilweise gewerbliche Nutzung einer als Einfamilienhaus bewerteten wirtschaftlichen Einheit ist in \u00a7&nbsp;75 Abs.&nbsp;5 Satz 4 BewG ausdr\u00fccklich vorgesehen.<\/li><li>b) Die ma\u00dfgebliche Jahresrohmiete richtet sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 BewG nach der f\u00fcr das Grundst\u00fcck aufgrund vertraglicher Vereinbarungen im Hauptfeststellungszeitpunkt gezahlten tats\u00e4chlichen Miete. Diese Vorgabe ist nur auf Grundst\u00fccke anwendbar, die im Hauptfeststellungszeitpunkt am 01.01.1964 bereits vermietet waren. Fehlt es daran, bestimmt sich die Jahresrohmiete gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;79 Abs.&nbsp;2 BewG nach der \u00fcblichen Miete. Diese ist nach \u00a7&nbsp;79 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BewG in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu sch\u00e4tzen, die f\u00fcr R\u00e4ume gleicher oder \u00e4hnlicher Art, Lage und Ausstattung regelm\u00e4\u00dfig gezahlt wird. Auch bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen bleiben nach \u00a7\u00a7&nbsp;27, 79 Abs.&nbsp;5 BewG die Wertverh\u00e4ltnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zum 01.01.1964 ma\u00dfgeblich (BFH-Urteil in BFH\/NV 2019, 193, Rz 20; vgl. auch BFH-Urteil vom 22.05.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;22\/17, BFH\/NV 2019, 1064, Rz 15). Bei Geb\u00e4uden, die erst nach dem 01.01.1964 errichtet wurden, ist in entsprechender Anwendung von \u00a7&nbsp;79 Abs.&nbsp;2 BewG im Wege der Sch\u00e4tzung die hypothetische Miete zu ermitteln, die am Hauptfeststellungszeitpunkt f\u00fcr R\u00e4ume gleicher oder \u00e4hnlicher Art, Lage und Ausstattung regelm\u00e4\u00dfig gezahlt worden w\u00e4re (vgl. Vorlagebeschluss des BFH vom 22.10.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;16\/13, BFHE&nbsp;247, 150, BStBl II&nbsp;2014, 957, Rz 67, 69).<\/li><li>c) Zur Ermittlung der \u00fcblichen Miete ziehen die Finanzbeh\u00f6rden \u00fcberwiegend Mietspiegel heran, die auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 aufgestellt sind und nach den Eigenschaften des Mietobjekts differenzieren. Dies ist eine zul\u00e4ssige Methode zur Sch\u00e4tzung der \u00fcblichen Miete i.S. des \u00a7&nbsp;79 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BewG, wenn eine Sch\u00e4tzung mangels ausreichender Vergleichsobjekte am 01.01.1964 nicht m\u00f6glich ist und die Mietspiegel die Kriterien des \u00a7&nbsp;79 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BewG (u.a. Art, Lage und Ausstattung) ausreichend abbilden (vgl. dazu n\u00e4her BFH-Urteile in BFH\/NV 2019, 193, Rz&nbsp;21, 22, und in BFH\/NV 2019, 1064, Rz 16).<\/li><li>2. Ist ein Einfamilienhaus im Ertragswertverfahren im Wege der Sch\u00e4tzung mit Hilfe der \u00fcblichen Jahresrohmiete i.S. des \u00a7&nbsp;79 Abs.&nbsp;2 Satz 2 BewG zu bewerten, so ist f\u00fcr solche R\u00e4ume, die nach Art, Lage und Ausstattung in gleicher Weise f\u00fcr Wohn- wie f\u00fcr Gesch\u00e4ftszwecke verwendet werden k\u00f6nnen (indifferente R\u00e4ume), die \u00fcbliche Jahresrohmiete f\u00fcr Wohnraum anzusetzen. Auf die tats\u00e4chliche Nutzung zum Wertfeststellungszeitpunkt kommt es insoweit nicht an. Das gilt jedenfalls f\u00fcr solche R\u00e4ume, die im Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 noch nicht genutzt werden konnten, weil sie noch nicht existierten.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;79 Abs.&nbsp;2 Satz 2 BewG kn\u00fcpft weder ausdr\u00fccklich noch inzident an die aktuelle, tats\u00e4chliche Nutzung an. Ma\u00dfgebend sind nach dieser Vorschrift allein &#8222;Art, Lage und Ausstattung&#8220; der betreffenden R\u00e4ume. Indifferente R\u00e4ume zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie nach Art, Lage und Ausstattung zu Wohn- wie gewerblichen Zwecken genutzt werden k\u00f6nnen. Die mit Hilfe von \u00a7&nbsp;42 der Zweiten Berechnungsverordnung zu beantwortende Frage, welche R\u00e4ume in die Wohnfl\u00e4che einer Wohnung einzubeziehen sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28.01.1987&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;234\/81, BFH\/NV 1988, 351), betrifft den Umfang der anzusetzenden Fl\u00e4chen und nicht deren Zuordnung.<\/li><li>b) Es w\u00e4re ein Widerspruch zu der in \u00a7\u00a7&nbsp;27, 79 Abs.&nbsp;5 BewG angeordneten Ankn\u00fcpfung an die Wertverh\u00e4ltnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zum 01.01.1964, wenn im Rahmen einer sch\u00e4tzweisen Wertermittlung \u00fcber \u00a7&nbsp;79 Abs.&nbsp;2 Satz 2 BewG bei ambivalenten Nutzungsm\u00f6glichkeiten die aktuelle, tats\u00e4chliche Nutzung von entscheidender Bedeutung w\u00e4re. Wurde ein Geb\u00e4ude erst nach 1964 errichtet, beruht die Bewertung auf der hypothetischen Miete des Jahres 1964. Eine hypothetische Miete auf den 01.01.1964 kann aber nicht von einer tats\u00e4chlichen Nutzung im 21. Jahrhundert abh\u00e4ngen, wenn die n\u00e4mlichen R\u00e4ume ebenso gut anders genutzt werden k\u00f6nnten. Die Frage, wie indifferente R\u00e4ume im Jahre 1964 genutzt worden w\u00e4ren, wenn sie im Jahre 1964 bereits existiert h\u00e4tten, l\u00e4sst sich durch einen R\u00fcckbezug nicht sinnvoll beantworten.<\/li><li>c) Indifferente R\u00e4ume sind in solchen F\u00e4llen so zu bewerten wie die zu bewertende wirtschaftliche Einheit insgesamt. Das Einfamilienhaus der Kl\u00e4ger ist durch die Wohnnutzung gepr\u00e4gt. Das FA weist zwar zu Recht darauf hin, dass die hier streitige Wertfeststellung von der Artfeststellung &#8222;Einfamilienhaus&#8220; zu unterscheiden ist. Treten aber im Rahmen der Wertfeststellung f\u00fcr einzelne R\u00e4ume Zuordnungsschwierigkeiten auf, ist es gerechtfertigt, diese an dem Grundmodell der jeweiligen Grundst\u00fccksart teilhaben zu lassen.<\/li><li>Beurteilte man dies abweichend, k\u00f6nnte sich die zutreffende Wertfeststellung indifferenter R\u00e4ume bereits durch geringf\u00fcgige Variationen von M\u00f6blierung und Nutzerverhalten auch in schneller Folge \u00e4ndern. Dies w\u00e4re f\u00fcr einen au\u00dfenstehenden Dritten nicht erkennbar und sch\u00fcfe ein strukturelles Vollzugsdefizit. Das gilt erst recht, als sich dieses Problem nicht erst im Falle abgeschlossener Einheiten wie im Streitfall, sondern auch bereits im Falle gewerblich genutzter Arbeitszimmer stellt.<\/li><li>d) Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass der ma\u00dfgebende Mietspiegel der Stadt B nach der tats\u00e4chlichen Nutzung und nicht der baulichen Gestaltung differenziert. Eine tats\u00e4chliche Nutzung zum 01.01.1964 gibt es nicht. Da es stattdessen auf die hypothetischen Verh\u00e4ltnisse des 01.01.1964 ankommt, ist folgerichtig auf die Mietzinsen der hypothetischen Nutzung abzustellen. Die hypothetische Nutzung ist nach Ma\u00dfgabe des Vorstehenden die Wohnnutzung.<\/li><li>3. Die Vorentscheidung ist aufzuheben, da das FG von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen ist und sich die Entscheidung auch nicht im Ergebnis als richtig erweist. Der Senat kann abschlie\u00dfend entscheiden, da alle erforderlichen Feststellungen vorliegen. Die R\u00e4ume im Dachgeschoss sind als Wohnraum zu bewerten. Es handelt sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG um indifferente R\u00e4ume in einem Einfamilienhaus. Den Berechnungen der Kl\u00e4ger ist allerdings der H\u00f6he nach nicht vollst\u00e4ndig zu folgen, worauf das FA zu Recht hingewiesen hat. Es errechnet sich zutreffend ein Wert von 68.410&nbsp;\u20ac.<\/li><li>a) Zum einen ist nach dem Mietspiegel des FA, dessen Geltungsanspruch die Kl\u00e4ger grunds\u00e4tzlich nicht beanstanden, f\u00fcr die Dachgeschossr\u00e4ume aufgrund des nachtr\u00e4glich erfolgten Ausbaus ein Mietzins von 4,45&nbsp;DM\/m\u00b2 pro Monat (statt beantragt 3,60&nbsp;m\u00b2 pro Monat). Zum anderen ist f\u00fcr die R\u00e4ume im Erdgeschoss ein Mietzins von 3,80&nbsp;DM\/m\u00b2 pro Monat (statt bisher 3,60&nbsp;DM\/m\u00b2 pro Monat) anzusetzen. Der bisherige Ansatz ist ersichtlich ein Schreibfehler. Das Verb\u00f6serungsverbot steht dem nicht entgegen, da der Wertansatz f\u00fcr die Dachgeschossr\u00e4ume zugunsten der Kl\u00e4ger ge\u00e4ndert wird. Im Umfang dieser \u00c4nderung darf der Wertansatz f\u00fcr die Erdgeschossr\u00e4ume nach \u00a7&nbsp;177 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung korrigiert werden.<\/li><li>b) Im Einzelnen ergibt sich folgende Berechnung:Erdgeschoss145&nbsp;m\u00b2 * 3,80&nbsp;DM\/m\u00b2 Mietzins pro Monat&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;* 12 = 6.612&nbsp;DM&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;abz\u00fcglich au\u00dfergew\u00f6hnliche Grundsteuerbelastung&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;5&nbsp;% (331&nbsp;DM) [=&nbsp;6.281&nbsp;DM]&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;=&nbsp;74.115&nbsp;DMDachgeschoss95&nbsp;m\u00b2 * 4,45&nbsp;DM\/m\u00b2 Mietzins pro Monat&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;* 12 = 5.073&nbsp;DM&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;abz\u00fcglich au\u00dfergew\u00f6hnliche Grundsteuerbelastung&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;5&nbsp;% (254&nbsp;DM) [=&nbsp;4.819&nbsp;DM]&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;* Vervielf\u00e4ltiger 11,8 (Anl. 7 Abschn.&nbsp;A BewG)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;=&nbsp;56.864&nbsp;DMGarage&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2.832&nbsp;DMGrundst\u00fcckswert&nbsp;&nbsp;&nbsp;133.811&nbsp;DM<\/li><li>Dieser f\u00fchrt nach Ma\u00dfgabe der Rundungs- und Umrechnungsvorschrift des \u00a7&nbsp;30 BewG zu einem Einheitswert von 133.800&nbsp;DM bzw. 68.410&nbsp;\u20ac.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 26. August 2020, II R 6\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.260820.IIR6.19.0 BFH II. Senat BewG \u00a7 9 Abs 2 , BewG \u00a7 22 Abs 2 , BewG \u00a7 30 , BewG \u00a7 75 Abs 5 S 4 , BewG \u00a7 76 Abs 1 Nr 4 , BewG \u00a7 79 Abs 1 S 1 , BewG \u00a7 79 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einheitsbewertung-indifferenter-raeume\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Einheitsbewertung indifferenter R\u00e4ume<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73415","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73415","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73415"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73415\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73415"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73415"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73415"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}