{"id":73431,"date":"2020-12-18T14:01:48","date_gmt":"2020-12-18T12:01:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73431"},"modified":"2020-12-18T14:01:54","modified_gmt":"2020-12-18T12:01:54","slug":"inhaltsgleich-mit-bfh-beschluss-vom-30-09-2020-ix-b-23-20-nichtzulassungsbeschwerde-divergenz-verfahrensmangel-anspruch-auf-rechtliches-gehoer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/inhaltsgleich-mit-bfh-beschluss-vom-30-09-2020-ix-b-23-20-nichtzulassungsbeschwerde-divergenz-verfahrensmangel-anspruch-auf-rechtliches-gehoer\/","title":{"rendered":"Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 30.09.2020 IX B 23\/20 &#8211; Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz; Verfahrensmangel (Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r)"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 30. September 2020, IX B 24\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.300920.IXB24.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , FGO \u00a7 96 Abs 2 , GG Art 103 Abs 1 , FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3 , FGO \u00a7 119 Nr 3 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 6 , EStG \u00a7 21 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Berlin-Brandenburg, 20. Februar 2020, Az: 12 K 12222\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die schl\u00fcssige R\u00fcge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG. Gleiches gilt f\u00fcr Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG, \u00a7 96 Abs. 2 und \u00a7 119 Nr. 3 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgem\u00e4\u00df nicht verpflichtet, der tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen. Da das Gericht grunds\u00e4tzlich weder zu einem Rechtsgespr\u00e4ch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist, muss ein &#8211;zumal durch einen Steuerberater sachkundig vertretener&#8211; Verfahrensbeteiligter, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.02.2020 &#8211; 12 K 12222\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde hat keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;, dazu unter 1.) noch wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO, dazu unter 2.), zuzulassen.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) hat nicht schl\u00fcssig i.S. des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative FGO). Eine Divergenz liegt zudem nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die schl\u00fcssige R\u00fcge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG. Gleiches gilt f\u00fcr Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht \u00fcbereinstimmt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 08.04.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;88\/19, BFH\/NV 2020, 897, Rz 4).<\/p>\n\n\n\n<p>Im Einzelnen sind f\u00fcr die schl\u00fcssige R\u00fcge einer Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau &#8211;mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle&#8211; zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegen\u00fcberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (Senatsbeschluss in BFH\/NV 2020, 897, Rz 5).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Der Kl\u00e4ger hat keine &#8211;einander widersprechenden&#8211; abstrakten Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen FG-Urteil und den behaupteten Divergenzentscheidungen herausgearbeitet, um die (behauptete) Abweichung deutlich zu machen. Seine Darlegungen beziehen sich in erster Linie auf die &#8211;aus seiner Sicht fehlerhafte&#8211; W\u00fcrdigung von Einzelfallumst\u00e4nden, nicht auf eine Divergenz &#8222;im Grunds\u00e4tzlichen&#8220;. Dies erf\u00fcllt die Darlegungsanforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO nicht (vgl. Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., \u00a7&nbsp;116 Rz&nbsp;42).<\/p>\n\n\n\n<p>c) Im \u00dcbrigen ist das FG aber auch nicht von der (h\u00f6chstrichterlichen) Rechtsprechung abgewichen.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Nach der st\u00e4ndigen Senatsrechtsprechung sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211;) nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch sie veranlasst sind. Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines (leerstehenden) Gewerbegrundst\u00fccks an, bevor mit dem Aufwand zusammenh\u00e4ngende Einnahmen i.S. des \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG erzielt werden, k\u00f6nnen sie zwar grunds\u00e4tzlich als vorab entstandene Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Allerdings ist bei Gewerbeimmobilien stets im Einzelfall festzustellen, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt (hat), auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen \u00dcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten zu erzielen. Eine Typisierung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht erfolgt nicht. Die Feststellung, ob der Steuerpflichtige mit Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht gehandelt hat, muss das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung treffen; den Steuerpflichtigen trifft insoweit die objektive Beweislast (Senatsurteile vom 20.07.2010&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;49\/09, BFHE 230, 385, BStBl II 2010, 1038, Rz 20; vom 19.02.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;7\/10, BFHE 240, 258, BStBl II 2013, 436, Rz 12; vom 09.10.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;2\/13, BFHE 244, 247, BStBl II 2014, 527, Rz&nbsp;20; vgl. auch Bl\u00fcmich\/Schallmoser, \u00a7&nbsp;21 EStG Rz 226).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorinstanz hat diese Rechtss\u00e4tze auf den Streitfall angewandt. Sie ist indes nach W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde zu dem Schluss gelangt, dass der Kl\u00e4ger im Streitjahr keine ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbem\u00fchungen entfaltet hat. Dies begr\u00fcndet keine Divergenz. Denn ob im Einzelfall Indizien f\u00fcr oder gegen eine Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht sprechen, ist eine Frage der Feststellung und W\u00fcrdigung, die das FG als Tatsacheninstanz nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung zu beantworten hat (Senatsurteil vom 31.07.2007&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;30\/05, BFH\/NV 2008, 202, Rz 15).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Insbesondere beruft sich der Kl\u00e4ger zu Unrecht auf die &#8211;Wohnimmobilien betreffenden&#8211; Senatsurteile vom 25.06.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;54\/08 (BFHE 226, 216, BStBl II 2010, 124), vom 11.12.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;14\/12 (BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279) und vom 16.06.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;27\/14 (BFHE 250, 489, BStBl II 2016, 144). Die Vorinstanz hat keine divergierenden Rechtss\u00e4tze angewandt. Sie hat dem Kl\u00e4ger nicht das Recht abgesprochen, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung des Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu bestimmen (Senatsurteil in BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279, Rz&nbsp;13). Ebenso wenig hat das FG ausgeblendet, dass der Kl\u00e4ger Ma\u00dfnahmen ergriffen hat, um das Objekt, f\u00fcr das in seinem Zustand nach Aufgabe der eigenbetrieblichen Nutzung durch den Kl\u00e4ger offensichtlich kein Markt bestand, in einen vermietbaren Zustand zu versetzen (Senatsurteil in BFHE 226, 216, BStBl&nbsp;II 2010, 124, Rz 13). Dennoch konnte das FG im Rahmen seiner W\u00fcrdigung zu dem Ergebnis gelangen, dass die vom Kl\u00e4ger dargelegten Aktivit\u00e4ten die Anforderungen an das Vorliegen ernsthafter und nachhaltiger Vermietungsbem\u00fchungen nicht erf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger aus dem Senatsurteil in BFHE 250, 489, BStBl II 2016, 144 (Rz&nbsp;47) &#8211;und der auf Seite 4 seines Begr\u00fcndungsschriftsatzes vom 16.05.2020 aufgef\u00fchrten instanzgerichtlichen Rechtsprechung&#8211; herleitet, dass eine abschlie\u00dfende negative Beurteilung der Vermietungsabsicht mit Blick auf den Zeitablauf regelm\u00e4\u00dfig erst dann in Betracht komme, wenn \u00fcber mehr als zehn Jahre kein Mietvertrag zustande gekommen sei, l\u00e4sst sich ein derartiger Rechtssatz der (h\u00f6chstrichterlichen) Rechtsprechung nicht entnehmen. Der Senat hat im vorgenannten Urteil allein die W\u00fcrdigung des FG, die dortige Kl\u00e4gerin habe in Anbetracht des zeitlichen Ablaufs (Renovierung von 1994 bis 2006) nicht zielgerichtet auf eine Vermietung hingewirkt, f\u00fcr m\u00f6glich gehalten. Daraus folgt aber nicht (im Umkehrschluss), dass im Fall einer k\u00fcrzeren Renovierungszeit stets von ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbem\u00fchungen auszugehen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Entsprechendes gilt f\u00fcr die weiteren vom Kl\u00e4ger zitierten BFH-Entscheidungen (betreffend Gewerbeimmobilien). Auch das FG ist davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbem\u00fchungen (etwa durch das Einschalten eines Maklers oder die Ver\u00f6ffentlichung von Anzeigen) nachweisen kann und muss (vgl. Senatsurteile in BFHE 230, 385, BStBl&nbsp;II 2010, 1038, Rz 21; in BFHE 240, 258, BStBl II 2013, 436, Rz&nbsp;13). Zudem hat die Vorinstanz nach den Streitjahren eingetretene Sachverhaltsumst\u00e4nde in ihre W\u00fcrdigung einbezogen, wenngleich sie einen &#8211;in diesen F\u00e4llen durchaus m\u00f6glichen (Senatsbeschluss vom 12.10.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;202\/05, BFH\/NV 2007, 226, Rz 10)&#8211; R\u00fcckschluss auf die Vermietungsabsicht in dem Streitjahr nicht f\u00fcr gerechtfertigt gehalten hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgte Verfahrensmangel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) in Gestalt einer Geh\u00f6rsverletzung liegt ebenso wenig vor.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r i.S. von Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG), \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgem\u00e4\u00df nicht verpflichtet, der tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts &#8211;BVerfG&#8211; vom 11.06.2008&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;2062\/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056; BFH-Beschluss vom 11.05.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;113\/10, BFH\/NV 2011, 1523). Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG und \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder \u00fcberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erw\u00e4gung gezogen hat (vgl. u.a. BFH-Beschl\u00fcsse vom 10.09.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;S&nbsp;10\/14, BFH\/NV 2015, 47; vom 23.03.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;22\/16, BFH\/NV 2016, 1013).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und &#8211;gegebenenfalls&#8211; Beweisergebnissen zu \u00e4u\u00dfern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie f\u00fcr wesentlich halten. Dar\u00fcber hinaus gebietet es der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r, f\u00fcr die Prozessbeteiligten \u00fcberraschende Entscheidungen zu unterlassen. Eine \u00dcberraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt st\u00fctzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein entscheidungserheblicher Umstand vom FG erst mit dem Endurteil in das Verfahren eingebracht wird (z.B. BFH-Beschluss vom 23.02.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;2\/17, BFH\/NV 2017, 746, Rz 15).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Der Kl\u00e4ger kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r berufen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die R\u00fcge, die Mitglieder des erkennenden Senats des FG h\u00e4tten durch ihre &#8211;nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommenen&#8211; \u00c4u\u00dferungen in der m\u00fcndlichen Verhandlung einen f\u00fcr den Kl\u00e4ger positiven Ausgang des Verfahrens suggeriert; vor diesem Hintergrund sei weiterer Vortrag zu den Vermietungsbem\u00fchungen unterblieben.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das FG Vorbringen des Kl\u00e4gers nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erw\u00e4gung gezogen hat. Eine \u00dcberraschungsentscheidung liegt ebenso wenig vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das FG nicht verpflichtet ist, den Beteiligten die einzelnen f\u00fcr seine Entscheidung ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (BFH-Urteil vom 24.04.1990&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;170\/83, BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539, unter 1., Rz&nbsp;17). Ebenso wenig muss es einen Hinweis auf seine Rechtsauffassung geben (BFH-Beschluss vom 09.11.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;105\/10, BFH\/NV 2012, 254, Rz&nbsp;13).<\/p>\n\n\n\n<p>Selbst wenn der Kl\u00e4ger etwaige \u00c4u\u00dferungen des erkennenden Senats des FG in der m\u00fcndlichen Verhandlung als Hinweis auf einen m\u00f6glicherweise positiven Prozessausgang verstehen konnte, f\u00fchrt das Unterlassen weiteren Vorbringens nicht zu einem Geh\u00f6rsversto\u00df. Da das Gericht grunds\u00e4tzlich weder zu einem Rechtsgespr\u00e4ch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist, muss ein &#8211;zumal durch einen Steuerberater sachkundig vertretener&#8211; Verfahrensbeteiligter, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfG-Beschluss vom 19.05.1992&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;986\/91, BVerfGE 86, 133, unter C.III.1.a, Rz 36; Gr\u00e4ber\/Ratschow, a.a.O., \u00a7&nbsp;119 Rz 15).<\/p>\n\n\n\n<p>3. Im Kern r\u00fcgt der Kl\u00e4ger eine materiell fehlerhafte Rechtsanwendung, also die Unrichtigkeit des FG-Urteils; damit kann die Zulassung der Revision indes nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 21.03.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;132\/16, BFH\/NV 2017, 913, Rz 2; Gr\u00e4ber\/Ratschow, a.a.O., \u00a7&nbsp;115 Rz 220).<\/p>\n\n\n\n<p>4. Von einer weiter gehenden Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 30. September 2020, IX B 24\/20 ECLI:DE:BFH:2020:B.300920.IXB24.20.0 BFH IX. 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