{"id":73444,"date":"2021-01-09T13:59:27","date_gmt":"2021-01-09T11:59:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73444"},"modified":"2021-01-09T13:59:33","modified_gmt":"2021-01-09T11:59:33","slug":"ertragsteuerrechtliche-beurteilung-der-veraeusserung-von-im-privatvermoegen-gehaltenen-wirtschaftsguetern-ueber-eine-internetplattform","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ertragsteuerrechtliche-beurteilung-der-veraeusserung-von-im-privatvermoegen-gehaltenen-wirtschaftsguetern-ueber-eine-internetplattform\/","title":{"rendered":"Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Ver\u00e4u\u00dferung von im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Wirtschaftsg\u00fctern \u00fcber eine Internetplattform"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 17. Juni 2020, X R 18\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.170620.XR18.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 15 Abs 2 S 1 , GewStG \u00a7 2 Abs 1 , HGB \u00a7 344 Abs 1 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , GewStG VZ 2010 , GewStG VZ 2011 , GewStG VZ 2012 , FGO \u00a7 76 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 21. August 2018, Az: 4 K 1593\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Werden privat und ohne Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht angeschaffte bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter ver\u00e4u\u00dfert, kann dies auch dann der letzte Akt der privaten Verm\u00f6gensverwaltung sein, wenn die Ver\u00e4u\u00dferung \u00fcber einen langen Zeitraum und in zahlreichen Einzelakten ausgef\u00fchrt wird. Allein die Verwendung einer auch von gewerblichen H\u00e4ndlern genutzten Internetplattform f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.08.2018 &#8211; 4 K 1593\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erzielte in den Streitjahren 2010 bis 2012 Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. \u00dcber seinen Internet-Shop bot er Modelleisenbahnen und Zubeh\u00f6rartikel sowie Reparaturen und Umbauten an Modellen an. Seinen Gewinn ermittelte er nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/li><li>Eine Umsatzsteuersonderpr\u00fcfung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ergab, dass der Kl\u00e4ger weitere Umsatzerl\u00f6se in den Streitjahren aus ca. 1&nbsp;500 Verk\u00e4ufen \u00fcber die Internetplattform &#8222;eBay&#8220; im Rahmen seiner Gewinnermittlung nicht ber\u00fccksichtigt hatte. Insgesamt habe er in den Jahren 2004 bis 2013&nbsp;&nbsp;2&nbsp;222 Verk\u00e4ufe \u00fcber eBay get\u00e4tigt. Das FA erlie\u00df daraufhin ge\u00e4nderte Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr die Streitjahre 2010 und 2011 und erstmalig entsprechende Bescheide f\u00fcr das Streitjahr 2012. Gegen diese Bescheide &#8211;jedoch nicht gegen den Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 2012&#8211; richtete sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage. Im Klageverfahren wurde der Rechtsstreit hinsichtlich des Gewerbesteuermessbescheids f\u00fcr 2010 \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger behauptete im Klageverfahren, die \u00fcber eBay verkauften Modelleisenbahnen stammten aus einer privat aufgebauten Sammlung, die er in seinem Wohnhaus in T aufbewahrt habe. Diese Modelleisenbahnen seien nicht zum Zwecke eines sp\u00e4teren Verkaufs erworben worden. Er habe die Sammlung jedoch verkaufen m\u00fcssen, um seinen im Jahr 2010 er\u00f6ffneten Internet-Shop zu finanzieren. Ein aus der Insolvenzmasse der Firma LGB aufgekaufter Warenbestand habe ihm dabei als Grundlage gedient und sei deshalb Betriebsverm\u00f6gen geworden. Im Rahmen dieser unternehmerischen T\u00e4tigkeit habe der Verkauf der Eisenbahnmodelle bzw. -teile einen Anteil von ca. 20&nbsp;% und die Reparatur, Wartung und der Umbau von Modellen von ca. 80&nbsp;% gehabt. Die im Internet-Shop angebotenen Modelle habe er in einem Haus in X aufbewahrt. Eine Abgrenzung zu dem Verkauf der St\u00fccke aus der privaten Sammlung &#8211;ebenfalls Modelle der Firma LGB&#8211; sei zudem aufgrund der Modellunterschiede m\u00f6glich gewesen.<\/li><li>Das FA wies darauf hin, die Verk\u00e4ufe \u00fcber eBay h\u00e4tten in unmittelbarem Zusammenhang mit der gewerblichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers gestanden. Auch sei in den Streitjahren keine private Sammlung mehr vorhanden gewesen, weil es einerseits nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers einen gr\u00f6\u00dferen Diebstahl von Modelleisenbahnen im Wohnhaus in T gegeben habe und der Kl\u00e4ger andererseits bereits betr\u00e4chtliche Teile der Sammlung ver\u00e4u\u00dfert habe. Folglich k\u00f6nne es sich in Bezug auf die \u00fcber eBay gehandelten Waren nur um solche des gewerblichen Betriebs gehandelt haben. Bei einem f\u00fcr eBay-Ums\u00e4tze \u00fcblichen Aufschlagssatz von 30&nbsp;% auf die im Betrieb get\u00e4tigten Wareneink\u00e4ufe ergebe sich ein kalkulierter Umsatz, der in etwa den erkl\u00e4rten Ums\u00e4tzen aus dem Handel \u00fcber den Internet-Shop und den eBay-Ums\u00e4tzen laut der Stabstelle Steueraufsicht der Landesfinanzverwaltung in den Streitjahren entspreche.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1192). Es ging davon aus, dass auch die Verk\u00e4ufe \u00fcber eBay dem Gewerbebetrieb des Kl\u00e4gers zuzuordnen seien.<\/li><li>Mit seiner Revision tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger vor, der blo\u00dfe Verkauf von privaten Sammlerst\u00fccken sei nicht der T\u00e4tigkeit eines H\u00e4ndlers gleichzustellen. Die \u00fcber eBay verkauften Eisenbahnmodelle seien weder fremd gewesen noch habe ein marktm\u00e4\u00dfiger Umschlag mit An- und Verk\u00e4ufen vorgelegen. Falls dennoch eine Gewerblichkeit angenommen werde, m\u00fcsse gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt werden, dass auch Gegenst\u00e4nde einer privaten Sammlung vor einem Verkauf mit einem (zeitnahen) Wert in das Betriebsverm\u00f6gen einzulegen gewesen w\u00e4ren.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil, die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011, die Gewerbesteuermessbescheide 2011 vom 09.02.2017 und vom 28.02.2014 sowie die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 03.05.2016 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 09.02.2017 unter Ber\u00fccksichtigung von Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von .\/. 10.672&nbsp;\u20ac zu \u00e4ndern.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Dem FG ist bei seiner Entscheidungsfindung ein materiell-rechtlicher Fehler unterlaufen. Weil es auf die Frage der Herkunft der ver\u00e4u\u00dferten Modelleisenbahnen in entscheidungserheblicher Weise ankommt, h\u00e4tte es nicht schlicht unterstellen d\u00fcrfen, dass diese Gegenst\u00e4nde aus einer privaten Sammlung des Kl\u00e4gers stammten (dazu unter 1.). Die hierf\u00fcr erforderlichen Feststellungen hat es nachzuholen (dazu unter 2.a). Ergeben die Feststellungen im zweiten Rechtsgang, dass die ver\u00e4u\u00dferten Gegenst\u00e4nde urspr\u00fcnglich aus einer privaten Sammlung des Kl\u00e4gers herr\u00fchrten, hat das FG weiter zu pr\u00fcfen, ob diese Gegenst\u00e4nde dennoch in der Folgezeit Teil des Betriebsverm\u00f6gens geworden sein k\u00f6nnten (dazu unter 2.b). Sollte dies nicht der Fall sein, hat die Vorinstanz erneut zu w\u00fcrdigen, ob die Verkaufst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers \u00fcber eBay &#8211;f\u00fcr sich betrachtet&#8211; m\u00f6glicherweise als gewerblich anzusehen ist, was allerdings nicht allein aufgrund des langen Ver\u00e4u\u00dferungszeitraums und der zahlreichen Verk\u00e4ufe angenommen werden k\u00f6nnte (dazu unter 2.c).<\/li><li>1. Das FG hat lediglich unterstellt, dass es sich bei den Gegenst\u00e4nden, die der Kl\u00e4ger in den Streitjahren \u00fcber eBay verkauft hat, um solche handelte, die aus dessen Privatsammlung stammten. Das Fehlen von tats\u00e4chlichen Feststellungen (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) hierzu stellt einen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils f\u00fchrt.<\/li><li>a) Die Entscheidung des FG muss die Tatsachen enthalten, die erforderlich sind, um \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, ob eine entscheidungserhebliche Rechtsnorm rechtsfehlerfrei angewandt worden ist. Denn es ist Aufgabe des Revisionsgerichts, die Anwendung des Rechts auf den Einzelfall nachzupr\u00fcfen, und zwar dahin, ob die Rechtsanwendung auf den Sachverhalt fehlerfrei erfolgt ist. Fehlen erforderliche Feststellungen oder sind sie widerspr\u00fcchlich oder unklar, ist die Nachpr\u00fcfung unm\u00f6glich, mit der Folge, dass das angefochtene Urteil aufgehoben werden muss. Ob die tats\u00e4chlichen Angaben mangelhaft oder unzureichend sind, ist aufgrund der Voraussetzungen zu pr\u00fcfen, von denen die fehlerhafte Anwendung einer Rechtsnorm abh\u00e4ngig ist. Fehlt es an den dazu erforderlichen Feststellungen oder sind diese widerspr\u00fcchlich, ist dies ein materiell-rechtlicher Fehler in der Urteilsfindung, den das Revisionsgericht auch ohne ausdr\u00fcckliche R\u00fcge von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigen hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 04.06.1998&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;46\/97, BFH\/NV 1999, 55; vom 25.10.1988&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;17\/85, BFH\/NV 1989, 464, und vom 05.09.1989&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;61\/87, BFHE 158, 13, BStBl II 1989, 979).<\/li><li>b) Das FG h\u00e4tte Feststellungen dazu treffen m\u00fcssen, ob es sich bei den \u00fcber eBay verkauften Modelleisenbahnen (bzw. deren Einzelteile, die der Kl\u00e4ger zu Modelleisenbahnen zusammensetzte) um Gegenst\u00e4nde aus einer privaten Sammlung handelte oder ob diese von vornherein f\u00fcr den Gewerbebetrieb angeschafft wurden. Das FG hat f\u00e4lschlicherweise unterstellt, dass die in Streit stehenden Modelleisenbahnen aus der Privatsammlung des Kl\u00e4gers stammten, obwohl das FA vorgebracht hatte, aufgrund der vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Ver\u00e4u\u00dferung von Teilen der privaten Sammlung in fr\u00fcheren Jahren sowie des von ihm angef\u00fchrten Diebstahls k\u00f6nne keine Sammlung mehr im Privatverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers vorhanden gewesen sein. Da es f\u00fcr seine Entscheidung darauf ankam, ob die \u00fcber eBay verkauften Modelleisenbahnen zum Privatverm\u00f6gen geh\u00f6rten, h\u00e4tte das FG den diesbez\u00fcglichen Zweifeln des FA nachgehen m\u00fcssen. Dies hat es fehlerhaft unterlassen. Die Ermittlungen h\u00e4tten n\u00e4mlich zu den folgenden Ergebnissen f\u00fchren k\u00f6nnen:<\/li><li>aa) Sollten die \u00fcber eBay verkauften Modelleisenbahnen f\u00fcr den gewerblichen Internet-Shop des Kl\u00e4gers angeschafft worden sein, w\u00e4ren die hieraus erzielten Einnahmen den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb &#8211;so wie von der Stabstelle Steueraufsicht der Landesfinanzverwaltung angenommen&#8211; hinzuzurechnen. Einlagewerte nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG w\u00e4ren &#8211;vorbehaltlich neuer, gegenteiliger Feststellungen im zweiten Rechtsgang&#8211; nicht zu ber\u00fccksichtigen, da bisher keine Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass insoweit beim Erwerb der jeweiligen Wirtschaftsg\u00fcter der zul\u00e4ssige Betriebsausgabenabzug unterblieben sein k\u00f6nnte.<\/li><li>bb) H\u00e4tte der Kl\u00e4ger dagegen &#8211;wie vom FG unterstellt&#8211; die Modelleisenbahnen f\u00fcr die privat aufgebaute Sammlung angeschafft und w\u00e4ren diese Gegenst\u00e4nde &#8211;unter Heranziehung der Grunds\u00e4tze zu den branchen\u00fcblichen Rechtsgesch\u00e4ften (Senatsurteile vom 07.05.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;49\/04, BFHE 221, 144, BStBl II 2008, 711, und vom 15.03.2005&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;51\/03, BFH\/NV 2005, 1532)&#8211; sp\u00e4ter dem Gewerbebetrieb des Kl\u00e4gers (Internet-Shop) zuzurechnen (vgl. hierzu unten 2.b), w\u00e4ren auch die durch die eBay-Verk\u00e4ufe erzielten Ums\u00e4tze (wie in der vorherigen Variante) gewerbliche Betriebseinnahmen gewesen. Allerdings m\u00fcssten in diesem Fall gewinnmindernde Einlagewerte (gegebenenfalls im Wege der Sch\u00e4tzung) ber\u00fccksichtigt werden, da die Modelleisenbahnen zun\u00e4chst zum Privatverm\u00f6gen geh\u00f6rt h\u00e4tten.<\/li><li>cc) W\u00e4ren die Modelleisenbahnen zu keiner Zeit dem Betriebsverm\u00f6gen des Gewerbebetriebs &#8222;Internet-Shop&#8220; zuzuordnen gewesen, schl\u00f6sse sich hieran die Frage an, ob die eBay-Verkaufst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers f\u00fcr sich isoliert betrachtet als gewerblich anzusehen w\u00e4re. Bejahendenfalls (so die bisherige W\u00fcrdigung des FG) erg\u00e4ben sich dieselben steuerlichen Folgen wie in der vorgenannten Variante; die privat erworbenen Modelleisenbahnen w\u00e4ren mit Aufnahme der Verkaufsaktivit\u00e4ten ins Betriebsverm\u00f6gen eingelegt worden.<\/li><li>dd) Sollte die isolierte eBay-Verkaufst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers schlie\u00dflich nicht als gewerblich qualifiziert werden, w\u00e4re sie ertragsteuerlich irrelevant.<\/li><li>c) Die Sache ist aufgrund der unterschiedlichen dargestellten Varianten nicht entscheidungsreif. F\u00fcr eine erste Weichenstellung wird das FG im zweiten Rechtsgang tats\u00e4chliche Feststellungen nachholen m\u00fcssen, ob der Kl\u00e4ger die verkauften Modelleisenbahnen bereits urspr\u00fcnglich f\u00fcr seinen Gewerbebetrieb (oben aa) oder aber zun\u00e4chst f\u00fcr die private Sammlung (bb bis dd) erworben hat.<\/li><li>2. Der Senat weist &#8211;ohne Bindungswirkung nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO&#8211; f\u00fcr den zweiten Rechtsgang auf das Folgende hin:<\/li><li>a) Im Rahmen seiner Verpflichtung zur Ermittlung der Tatsachen nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO wird das FG alle M\u00f6glichkeiten und Beweismittel aussch\u00f6pfen m\u00fcssen, um aufzukl\u00e4ren, ob die \u00fcber eBay verkauften Modelleisenbahnen f\u00fcr die private Sammlung des Kl\u00e4gers angeschafft worden sind. Dabei sind die Beteiligten heranzuziehen. Blieben die gerichtlichen Versuche zur Sachaufkl\u00e4rung erfolglos, z.B. weil der Kl\u00e4ger nicht hinreichend an der Sachaufkl\u00e4rung mitwirkt, w\u00e4re zu pr\u00fcfen, ob das im konkreten Einzelfall f\u00fcr die richterliche \u00dcberzeugungsbildung erforderliche, aber auch ausreichende Beweisma\u00df gegen\u00fcber dem Regelbeweisma\u00df zu reduzieren ist. Das Beweisma\u00df kann sich dann auf eine &#8222;gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Wahrscheinlichkeit&#8220; verringern (BFH-Beschluss vom 07.05.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;221\/02, BFH\/NV 2004, 1367, unter 1.d). Die Anwendung der Regeln der Feststellungslast kommt als &#8222;ultima ratio&#8220; in Betracht (Senatsurteil vom 23.03.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;44\/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884, Rz 17).<\/li><li>Das FG wird gegebenenfalls zu erw\u00e4gen haben, dass der Kl\u00e4ger (bislang) lediglich behauptet hat, die \u00fcber eBay verkauften Modelleisenbahnen stammten aus seiner Privatsammlung. Bestandslisten oder andere der Aufkl\u00e4rung f\u00f6rderlichen Unterlagen hat er trotz des (angeblich) erheblichen Umfangs der Sammlung nicht vorgelegt. Auch hat er nur behauptet, dass die Modellunterschiede eine Abgrenzung zu den Modelleisenbahnen seines Gewerbebetriebs (Internet-Shop) zulie\u00dfen. Diesbez\u00fcglich k\u00f6nnte es sich anbieten, den Kl\u00e4ger aufzufordern, Verkaufslisten \u00fcber die bei eBay verkauften Modelleisenbahnen vorzulegen, um dies konkret pr\u00fcfen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>b) Sollte das FG &#8211;unter Ber\u00fccksichtigung dieser Ausf\u00fchrungen&#8211; zu dem Ergebnis gelangen, dass die Modelleisenbahnen f\u00fcr die private Sammlung des Kl\u00e4gers angeschafft worden waren, h\u00e4tte es in einem zweiten Schritt zu pr\u00fcfen, ob diese sp\u00e4ter Teil des Betriebsverm\u00f6gens des bereits bestehenden Gewerbebetriebs &#8222;Internet-Shop&#8220; geworden sind.<\/li><li>aa) Ein notwendiger Zusammenhang mit dem&nbsp;&nbsp;Betriebsverm\u00f6gen des Gewerbebetriebs bzw. eine Vermischung der privaten mit den betrieblichen Modelleisenbahnen kann im Gegensatz zur bisherigen tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung des FG nicht damit begr\u00fcndet werden, dass die Erl\u00f6se aus den Verk\u00e4ufen \u00fcber eBay als Finanzierungsgrundlage f\u00fcr den im Jahr 2010 begonnenen Internet-Shop dienten. Dies zeigt bereits der Fall der Verpf\u00e4ndung (BFH-Urteil vom 10.12.1964&nbsp;&#8211; IV 167\/64 U, BFHE 82, 356, BStBl III 1965, 377), wonach ein aus betrieblichen Gr\u00fcnden verpf\u00e4ndetes Wirtschaftsgut zwar gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen werden kann. Daraus ergibt sich aber zugleich, dass es nicht dem notwendigen Betriebsverm\u00f6gen zuzuordnen ist. Allein die vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrte Tilgung der Kaufpreisforderung des Insolvenzverwalters mit den Erl\u00f6sen aus den Verk\u00e4ufen der Modelleisenbahnen \u00fcber eBay f\u00fchrt dementsprechend nicht dazu, dass diese notwendiges Betriebsverm\u00f6gen des Gewerbebetriebs wurden (vgl. auch Schmidt\/Loschelder, EStG, 39. Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz 33).<\/li><li>bb) Nach \u00a7&nbsp;344 Abs.&nbsp;1 des Handelsgesetzbuches (HGB) gelten allerdings die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgesch\u00e4fte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes geh\u00f6rig.<\/li><li>(1) Branchen\u00fcbliche Gesch\u00e4fte werden demnach regelm\u00e4\u00dfig im betrieblichen Bereich abgewickelt; diese Gesch\u00e4fte sind dem Gewerbebetrieb zuzurechnen (Senatsurteile in BFHE 221, 144, BStBl II 2008, 711, unter II.2.c, und in BFH\/NV 2005, 1532, unter II.1.d). Eine Aussonderung privater Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle aus st\u00e4ndig im Betrieb vorkommenden Gesch\u00e4ften kann aber nicht schlechthin ausgeschlossen werden; auch die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgesch\u00e4fte gelten nach \u00a7&nbsp;344 Abs.&nbsp;1 HGB nur im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes geh\u00f6rig (Bl\u00fcmich\/Wied, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;358). Die Vermutung ist widerlegt, wenn aufgrund objektiver Umst\u00e4nde die fehlende Betriebszugeh\u00f6rigkeit feststeht. Ebenso ist die Nutzbarmachung beruflicher Erfahrungen, Kenntnisse und Verbindungen f\u00fcr sich allein nicht ausreichend, um eine gewerbliche T\u00e4tigkeit anzunehmen (BFH-Urteil vom 21.05.1976&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/74, BFHE 119, 177, BStBl&nbsp;II 1976, 588). F\u00fcr die Anerkennung von Privatverm\u00f6gen muss der Steuerpflichtige in diesen F\u00e4llen anhand objektiver Umst\u00e4nde darlegen, dass er die entsprechenden Wirtschaftsg\u00fcter eindeutig vom betrieblichen Bereich getrennt hat und die Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle privat veranlasst sind (Senatsurteil in BFHE 221, 144, BStBl II 2008, 711). Andernfalls sind die Wirtschaftsg\u00fcter notwendiges Betriebsverm\u00f6gen (BFH-Urteil vom 11.06.1997&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;71\/96, BFH\/NV 1997, 839). Ob im Einzelfall Tatsachen und Indizien f\u00fcr eine private Verm\u00f6gensanlage sprechen, unterliegt der tatrichterlichen W\u00fcrdigung (BFH-Urteil vom 12.12.2002&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;20\/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297).<\/li><li>(2) Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger bislang nur behauptet, er habe die Modelleisenbahnen seiner privaten Sammlung in seinem Wohnhaus untergebracht und die betrieblichen Gegenst\u00e4nde andernorts aufbewahrt. Dieses Vorbringen wird das FG anhand von Indizien zu verifizieren haben und zudem entscheiden m\u00fcssen, ob auch unter Ber\u00fccksichtigung der langj\u00e4hrigen Verkaufs- und Reparaturt\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers in Bezug auf die Modelleisenbahnen eine eindeutige Trennung der Privatsammlung von dem betrieblichen Bereich (Internet-Shop) des Kl\u00e4gers tats\u00e4chlich gegeben war.<\/li><li>cc) K\u00e4me das FG zu dem Ergebnis, dass die Modelleisenbahnen aus der Privatsammlung des Kl\u00e4gers Betriebsverm\u00f6gen seines Gewerbebetriebs &#8222;Internet-Shop&#8220; geworden w\u00e4ren, m\u00fcsste es anschlie\u00dfend die Werte dieser eingelegten Wirtschaftsg\u00fcter gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG (gegebenenfalls im Wege der Sch\u00e4tzung) ermitteln und bei der Berechnung des Gewinns in Abzug bringen.<\/li><li>Dem FG-Urteil kann nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob Einlagewerte gewinnmindernd angesetzt wurden. Zwar wird in den Entscheidungsgr\u00fcnden ausgef\u00fchrt, das FA habe im \u00dcbrigen &#8211;zumindest im Ergebnis&#8211; Einlagewerte ber\u00fccksichtigt, weil es nur einen Aufschlagsatz von 30&nbsp;% zugrunde gelegt habe. Dies reicht aber nicht aus. Denn es ist bereits unklar, von welchem Ausgangswert das FG ausgeht, der die Basis f\u00fcr den Aufschlagsatz sein soll. Nach dem Vortrag des FA hat dieses einen Aufschlag in H\u00f6he von 30&nbsp;% auf die im Betrieb get\u00e4tigten Wareneink\u00e4ufe (gemeint: f\u00fcr den Internet-Shop) vorgenommen. Mit dieser Verprobung wurde sodann begr\u00fcndet, dass die laut der Stabstelle Steueraufsicht der Landesfinanzverwaltung ermittelten &#8211;vollen&#8211; eBay-Ums\u00e4tze dem Gewinn hinzugerechnet werden k\u00f6nnen. Der Senat geht davon aus, dass das FG, das insoweit auf die Ausf\u00fchrungen des FA Bezug genommen hat, bislang nur die eBay-Ums\u00e4tze hinzugerechnet hat, ohne diesbez\u00fcgliche Betriebsausgaben gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigen. Einlagewerte hinsichtlich der Privatsammlung d\u00fcrften damit nicht in Ansatz gebracht worden sein. Dies h\u00e4tte das FG nachzuholen.<\/li><li>c) Erst wenn das FG annehmen sollte, dass die Modelleisenbahnen f\u00fcr die private Sammlung des Kl\u00e4gers angeschafft und auch sp\u00e4ter nicht in das Betriebsverm\u00f6gen des bestehenden Gewerbebetriebs &#8222;Internet-Shop&#8220; eingelegt worden w\u00e4ren, m\u00fcsste der Frage nachgegangen werden, ob die eBay-Verkaufst\u00e4tigkeit f\u00fcr sich allein betrachtet als gewerblich anzusehen w\u00e4re.<\/li><li>aa) Die Voraussetzungen des Gewerbebetriebs nach dem EStG bzw. dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) sind nicht deckungsgleich mit denjenigen des umsatzsteuerlichen Unternehmerbegriffs, der nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes weiter gefasst ist. Ein Gewerbetrieb ist nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz 1 EStG eine selbst\u00e4ndige nachhaltige Bet\u00e4tigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.<\/li><li>bb) Entscheidend w\u00e4re im Streitfall, ob die Bet\u00e4tigung \u00fcber den Rahmen einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung hinausgeht (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.06.1984&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Bei der im zweiten Rechtsgang &#8211;sofern man an diesen Punkt gelangt&#8211; erneut vorzunehmenden tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung wird das FG Folgendes zu ber\u00fccksichtigen haben:<\/li><li>(1) Die Grenze der privaten Verm\u00f6gensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird \u00fcberschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Verm\u00f6genswerte durch Umschichtung gegen\u00fcber der Nutzung von Verm\u00f6gen i.S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (dazu: Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 10.12.2001&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).<\/li><li>In Zweifelsf\u00e4llen ist ma\u00dfgebend, ob die T\u00e4tigkeit, soll sie gewerblich sein, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung fremd ist (Beschl\u00fcsse des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 03.07.1995&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und in BFHE 197, 240, BStBl&nbsp;II 2002, 291). Es ist auf das Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen. Die einzelnen Umst\u00e4nde sind zu gewichten und gegeneinander abzuw\u00e4gen (Senatsurteile vom 02.09.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;14\/07, BFH\/NV 2008, 2012; vom 28.11.2007&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;24\/06, BFH\/NV 2008, 774, und vom 09.04.2003&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;21\/00, BFHE 201, 525, BStBl&nbsp;II 2003, 520).<\/li><li>Eine typische gewerbliche T\u00e4tigkeit ist der Handel. Seit jeher wird &#8222;der Handel&#8220; umschrieben als &#8222;die der Vermittlung des G\u00fcterumlaufs zugewendete Erwerbst\u00e4tigkeit&#8220;. Zu seinem Wesen geh\u00f6rt der Kauf oder die sonstige Anschaffung von Sachen zum Weiterver\u00e4u\u00dferungszwecke in gleichem Zustand oder nach weiterer Be- oder Verarbeitung. Typischerweise ist der Handel durch die wiederholte Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung von Wirtschaftsg\u00fctern i.S. eines marktm\u00e4\u00dfigen Umschlags von Sachwerten gekennzeichnet (Senatsurteil vom 25.07.2001&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;55\/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809). Der Steuerpflichtige verh\u00e4lt sich demnach wie ein H\u00e4ndler, wenn er planm\u00e4\u00dfig und auf Dauer mit auf G\u00fcterumschlag gerichteter Absicht t\u00e4tig geworden ist. Der planm\u00e4\u00dfige An- und Verkauf ist dem Bereich des Handels zuzuordnen und deshalb gewerblich (BFH-Beschluss vom 04.07.2002&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;44\/02, BFH\/NV 2002, 1559).<\/li><li>Dass auch die Ver\u00e4u\u00dferung zum &#8222;Bild&#8220; der Verm\u00f6gensverwaltung geh\u00f6ren kann, hat der Senat mit Urteil vom 15.03.2000&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;130\/97 (BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530, unter II.3.c&nbsp;cc) bereits f\u00fcr F\u00e4lle des gewerblichen Grundst\u00fcckshandels entschieden, wonach die Parzellierung eines unbebauten Grundst\u00fccks oder die Aufteilung eines Mietwohngrundst\u00fccks in Eigentumswohnungen und deren Ver\u00e4u\u00dferung f\u00fcr sich allein &#8211;wenn diese Immobilien nicht in zumindest bedingter Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht erworben worden waren&#8211; unabh\u00e4ngig von der Zahl der Ver\u00e4u\u00dferungsf\u00e4lle grunds\u00e4tzlich keinen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel begr\u00fcnden. Denn zur privaten Verm\u00f6gensverwaltung geh\u00f6ren auch der Erwerb und die Ver\u00e4u\u00dferung von Grundst\u00fccken, wenn diese beiden Vorg\u00e4nge den Beginn und das Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten T\u00e4tigkeit darstellen. Der letzte Akt der privaten Verm\u00f6gensverwaltung kann darin bestehen, dass der Inhaber das Verm\u00f6gen &#8211;gegebenenfalls in zahlreichen Teilakten&#8211; ver\u00e4u\u00dfert.<\/li><li>(2) Sollte der Kl\u00e4ger die Modelleisenbahnen f\u00fcr den Aufbau einer privaten Sammlung angeschafft haben, fehlte es an dem f\u00fcr einen H\u00e4ndler typischen Ankauf von Objekten in Wiederver\u00e4u\u00dferungsabsicht. Die Verkaufst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers \u00fcber eBay entspr\u00e4che dann nicht allein deshalb der T\u00e4tigkeit eines H\u00e4ndlers, weil dieser \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum zahlreiche (Einzel-)Verkaufsgesch\u00e4fte get\u00e4tigt h\u00e4tte. Vielmehr h\u00e4tte es weiterer Ma\u00dfnahmen bedurft, die Waren (besonders) marktg\u00e4ngig zu machen.<\/li><li>F\u00fcr den Senat ist kein Grund daf\u00fcr erkennbar, dass die Ver\u00e4u\u00dferung zahlreicher beweglicher Gegenst\u00e4nde anders gehandhabt werden sollte als die von Grundst\u00fccken. Baut der Steuerpflichtige aus privatem Interesse eine Sammlung auf und fasst er erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt den Entschluss, diese en bloc (vgl. hierzu auch die zum umsatzsteuerlichen Unternehmerbegriff ergangenen Senatsurteile vom 16.07.1987&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;48\/82, BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752, und vom 29.06.1987&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/82, BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744) oder in Einzelakten lediglich zu ver\u00e4u\u00dfern, ist dies der letzte Akt der privaten Verm\u00f6gensverwaltung. Ein h\u00e4ndlertypisches Verhalten liegt nicht vor. Es fehlt gerade an einem das Bild des handelnden Gewerbetreibenden pr\u00e4genden Warenumschlags.<\/li><li>Zwar kann ein privater Sammler aufgrund anderer Gesichtspunkte &#8222;wie ein H\u00e4ndler&#8220; aktiv werden. Die Verwendung einer auch von gewerblichen H\u00e4ndlern benutzten Internetplattform allein reicht indes nicht aus. Eine solche erm\u00f6glicht es auch privaten Nutzern, auf einfache Weise private Gegenst\u00e4nde zu ver\u00e4u\u00dfern. Eine besondere Marktkenntnis oder -durchdringung, wie sie der Weiterverk\u00e4ufer bzw. gewerbsm\u00e4\u00dfige H\u00e4ndler sicherstellt, verschafft nun auch der Anbieter der Internetplattform.<\/li><li>3. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 17. Juni 2020, X R 18\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.170620.XR18.19.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 15 Abs 2 S 1 , GewStG \u00a7 2 Abs 1 , HGB \u00a7 344 Abs 1 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , GewStG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ertragsteuerrechtliche-beurteilung-der-veraeusserung-von-im-privatvermoegen-gehaltenen-wirtschaftsguetern-ueber-eine-internetplattform\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Ver\u00e4u\u00dferung von im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Wirtschaftsg\u00fctern \u00fcber eine Internetplattform<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73444","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73444","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73444"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73444\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73444"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73444"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73444"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}