{"id":73446,"date":"2021-01-09T14:00:23","date_gmt":"2021-01-09T12:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73446"},"modified":"2021-01-09T14:00:28","modified_gmt":"2021-01-09T12:00:28","slug":"klagebefugnis-bei-feststellungsbescheid-i-s-des-%c2%a7-14-abs-5-kstg-betriebsausgabenabzugsverbot-fuer-die-sog-bankenabgabe-%c2%a7-4-abs-5-satz-1-nr-13-estg-i-v-m-%c2%a7-12-abs-2-rstruktfg-a","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/klagebefugnis-bei-feststellungsbescheid-i-s-des-%c2%a7-14-abs-5-kstg-betriebsausgabenabzugsverbot-fuer-die-sog-bankenabgabe-%c2%a7-4-abs-5-satz-1-nr-13-estg-i-v-m-%c2%a7-12-abs-2-rstruktfg-a\/","title":{"rendered":"Klagebefugnis bei Feststellungsbescheid i.S. des \u00a7 14 Abs. 5 KStG; Betriebsausgabenabzugsverbot f\u00fcr die sog. Bankenabgabe (\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG i.V.m. \u00a7 12 Abs. 2 RStruktFG a.F.)"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 01. Juli 2020, XI R 20\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.010720.XIR20.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 4 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 13 , EStG \u00a7 5 Abs 1 S 1 , KStG \u00a7 8 Abs 1 S 1 , KStG \u00a7 14 Abs 5 S 1 , FGO \u00a7 40 Abs 2 , RStruktFG \u00a7 12 Abs 2 , RStruktFV \u00a7 3 Abs 1 , AEUV Art 107 Abs 1 , GG Art 3 Abs 1 , GG Art 12 Abs 1 , GG Art 2 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 21. M\u00e4rz 2018, Az: 9 K 3187\/16 F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Organgesellschaft einer k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist als Adressatin des Bescheides \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organtr\u00e4ger zuzurechnenden Einkommens beschwert und (ebenfalls) klagebefugt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Das die Jahresbeitr\u00e4ge nach \u00a7 12 Abs. 2 RStruktFG a.F. (sog. Bankenabgabe) betreffende Betriebsausgabenabzugsverbot in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG ist &#8211;jedenfalls f\u00fcr Beitragsjahre bis einschlie\u00dflich 2014&#8211; verfassungsgem\u00e4\u00df und mit Unionsrecht vereinbar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 21.03.2018 &#8211; 9 K 3187\/16 F wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">A.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob das die Jahresbeitr\u00e4ge nach \u00a7 12 Abs.&nbsp;2 des Gesetzes zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds f\u00fcr Kreditinstitute (Restrukturierungsfondsgesetz &#8211;RStruktFG&#8211;) &#8211;sog. Bankenabgabe&#8211; betreffende Betriebsausgabenabzugsverbot in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;13 des Einkommensteuergesetzes in der im Jahr 2014 (Streitjahr) geltenden Fassung (EStG) verfassungsgem\u00e4\u00df ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine AG, ist infolge Verschmelzung (Stichtag 01.01.2018) Rechtsnachfolgerin der X-Bank. Zwischen der X-Bank als Organgesellschaft und der Z-Bank als Organtr\u00e4gerin bestand im Streitjahr eine ertragsteuerrechtliche Organschaft. Die Z-Bank ist zwischenzeitlich auf ihre Rechtsnachfolgerin, die &#8222;\u2026&#8220; (Beigeladene) verschmolzen worden.<\/li><li>Am 07.08.2014 setzte die Bundesanstalt f\u00fcr Finanzmarktstabilisierung gegen\u00fcber der X-Bank den Jahresbeitrag nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 des im Rahmen des Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds f\u00fcr Kreditinstitute und zur Verl\u00e4ngerung der Verj\u00e4hrungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) vom 09.12.2010 (BGBl I 2010, 1900) ergangenen RStruktFG in der hier ma\u00dfgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Umsetzung eines Ma\u00dfnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz) vom 20.12.2012 (BGBl I 2012, 2777; &#8211;RStruktFG a.F.&#8211;) f\u00fcr die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 unter Ber\u00fccksichtigung der Zumutbarkeitsgrenze i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 der Verordnung \u00fcber die Erhebung der Beitr\u00e4ge zum Restrukturierungsfonds f\u00fcr Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung) i.d.F. vom 26.06.2012 (RStruktFV a.F.) auf \u2026&nbsp;\u20ac fest. Dieser Bescheid wurde bestandskr\u00e4ftig.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) stellte im Bescheid vom 11.03.2016 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organtr\u00e4ger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenh\u00e4ngender anderer Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;5 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) f\u00fcr 2014 das dem Organtr\u00e4ger f\u00fcr das Streitjahr zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft gesondert und einheitlich fest. Der Feststellungsbescheid wurde sowohl der X-Bank als auch der Z-Bank bekannt gegeben. Der Jahresbeitrag nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 RStruktFG a.F. wurde bei der Einkommensermittlung als gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;13 EStG nicht abzugsf\u00e4higer Aufwand behandelt.<\/li><li>Der Einspruch der X-Bank hatte keinen Erfolg (Teil-Einspruchsentscheidung vom 09.09.2016). \u00dcber den zugleich eingelegten Einspruch der Beigeladenen hat das FA bisher nicht entschieden.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1350 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 21.03.2018&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;3187\/16&nbsp;F als unbegr\u00fcndet ab. Das Betriebsausgabenabzugsverbot in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;13 EStG sei verfassungsgem\u00e4\u00df. Es versto\u00dfe weder gegen den Gleichheitssatz i.S. des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) noch gegen Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GG, Art.&nbsp;14 GG oder das \u00dcberma\u00dfverbot und verletze ebenso wenig das unionsrechtliche Beihilfeverbot i.S. des Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV). Die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips werde durch den spezifischen Lenkungszweck, systemische Risiken im Finanzsektor zu reduzieren, in einem verfassungsrechtlich ausreichenden Ma\u00dfe getragen.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung sowohl materiellen als auch formellen Rechts.<\/li><li>Sie macht im Wesentlichen geltend, das Abzugsverbot versto\u00dfe gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG. Die Durchbrechung des sog. objektiven Nettoprinzips sei nicht durch sachliche Gr\u00fcnde, insbesondere nicht durch au\u00dferfiskalische Lenkungsziele, gerechtfertigt. Das Abzugsverbot entfalte jedenfalls insoweit keine Lenkungswirkung, als die betroffene Bank &#8211;wie sie, die Kl\u00e4gerin, als Pfandbriefbank&#8211; ihr Gesch\u00e4ftsmodell nicht grundlegend anpassen k\u00f6nne. Es versto\u00dfe gegen den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, wenn durch die sog. Bankenabgabe nur eine minimale Lenkung bewirkt werden k\u00f6nne. Zudem sei eine Lenkung in den F\u00e4llen ausgeschlossen, in denen die Zumutbarkeitsgrenze i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 RStruktFV a.F. zu einer Kappung der sog. Bankenabgabe f\u00fchre.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt ferner, das FG habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt und es unterlassen, die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Lenkungswirkung der sog. Bankenabgabe sachverst\u00e4ndig aufzukl\u00e4ren.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid f\u00fcr 2014 vom 11.03.2016 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organtr\u00e4ger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenh\u00e4ngender anderer Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;5 KStG in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 09.09.2016 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Jahresbeitr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 RStruktFG a.F. in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac als abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben bei der Ermittlung des dem Organtr\u00e4ger zuzurechnenden Einkommens ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Revisionsverfahren beigetreten. Einen eigenen Antrag hat es nicht gestellt.<\/li><li>Die Beigeladene hat im Revisionsverfahren weder eine Stellungnahme abgegeben noch Antr\u00e4ge gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">B.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG hat die zul\u00e4ssige Klage zu Recht als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Die Einkommensermittlung im angefochtenen Feststellungsbescheid entspricht &#8211;was auch die Kl\u00e4gerin nicht anders sieht&#8211; den gesetzlichen Vorgaben. Wie schon die Vorinstanz ist auch der erkennende Senat nicht davon \u00fcberzeugt, dass die im Streitfall \u00fcber \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz 1 KStG zur Anwendung kommende Regelung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz 1 Nr.&nbsp;13 EStG, nach der die Jahresbeitr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 RStruktFG das steuerliche Einkommen nicht mindern d\u00fcrfen, verfassungswidrig ist. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 GG sind daher nicht gegeben.<\/li><li>I. Das FG ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Klage zul\u00e4ssig ist. Denn die Organgesellschaft einer k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist als Adressatin des Bescheides nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;5 KStG beschwert i.S. des \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;5 Satz 1 KStG werden das dem Organtr\u00e4ger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenh\u00e4ngende andere Besteuerungsgrundlagen gegen\u00fcber dem Organtr\u00e4ger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt. Die Feststellungen sind f\u00fcr die Besteuerung des Einkommens des Organtr\u00e4gers und der Organgesellschaft bindend (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;5 Satz 2 KStG).<\/li><li>2. Zwar wirkt sich die Frage der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Regelung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz 1 Nr.&nbsp;13 EStG im Ergebnis allein bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beigeladenen, der Organtr\u00e4gerin, aus. Dieser wurde das Einkommen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr zugerechnet. Es besteht jedoch &#8211;wie das FG zutreffend erkannt hat&#8211; eine parallele Rechtsschutzbefugnis von Organgesellschaft und Organtr\u00e4gerin.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 KStG legt ausdr\u00fccklich fest, dass die Feststellungen f\u00fcr die Besteuerung auch der Organgesellschaft bindend sind, ohne nach dem Inhalt der Feststellungen zu differenzieren. Die Organgesellschaft ist Adressatin des Feststellungsbescheids. Sie ist infolge der Feststellungswirkung selbst durch den Feststellungsbescheid beschwert und somit berechtigt, Einspruch einzulegen (vgl. R 14.6 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 der K\u00f6rperschaftsteuer-Richtlinien 2015) und Klage zu erheben (vgl. D\u00f6tsch in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, KStG, \u00a7&nbsp;14 Rz 1143; Dorenkamp in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7&nbsp;14 KStG Rz&nbsp;380; Dr\u00fcen in Prinz\/Witt, Steuerliche Organschaft, 2. Aufl., Rz 4.54; M\u00fcller in M\u00f6ssner\/Seeger\/Oellerich, KStG, 4. Aufl., \u00a7&nbsp;14 Rz 765; Streck\/Olbing, KStG, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;14 Rz 173; R\u00f6dder\/Liekenbrock in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/ Neumann, KStG, \u00a7&nbsp;14 Rz 769; Brinkmann, Die steuerliche Betriebspr\u00fcfung, 2016, 189, 198; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;350 AO Rz&nbsp;12, m.w.N.; Frotscher in Frotscher\/Dr\u00fcen, Kommentar zum KStG\/GewStG\/UmwStG, \u00a7&nbsp;14 KStG Rz&nbsp;946; a.A. Bartone in Gosch, AO \u00a7&nbsp;350 Rz 15; Gosch\/Neumann, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;14 Rz 529g; Teiche, Deutsches Steuerrecht &#8211;DStR&#8211; 2013, 2197).<\/li><li>b) Eine Rechtsschutzkonzentration auf den Organtr\u00e4ger ist \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;5 KStG nicht zu entnehmen; sie bed\u00fcrfte zudem der besonderen gesetzlichen Anordnung durch Erweiterung von \u00a7&nbsp;352 der Abgabenordnung (AO) und \u00a7&nbsp;48 FGO, um \u00a7&nbsp;350 AO und \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 FGO einzuschr\u00e4nken (vgl. Dr\u00fcen in Prinz\/Witt, a.a.O., Rz 4.54). Daran fehlt es. Vielmehr steht nach der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 17\/10774, 20) die M\u00f6glichkeit, den gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid i.S. des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;5 Satz 1 KStG anzufechten, sowohl dem Organtr\u00e4ger als auch der Organgesellschaft zu. Aus den dort durch den Klammerzusatz &#8222;(vgl. im \u00dcbrigen \u00a7&nbsp;352 AO und \u00a7&nbsp;48 [FGO])&#8220; in Bezug genommenen Regelungen \u00fcber die Einspruchs- bzw. Klagebefugnis gegen Bescheide \u00fcber die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ergibt sich nichts Abweichendes. Denn die Voraussetzungen, die eine Einschr\u00e4nkung der Rechtsbehelfsbefugnis bei gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ausl\u00f6sen, sind in einem Fall wie dem vorliegenden jedenfalls nicht erf\u00fcllt; dies gilt auch hinsichtlich der Einschr\u00e4nkungen im Falle eines gemeinsamen Empfangsbevollm\u00e4chtigten.<\/li><li>II. Die Revision ist jedoch unbegr\u00fcndet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der von der Kl\u00e4gerin angefochtene Feststellungsbescheid i.S. des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;5 Satz 1 KStG rechtm\u00e4\u00dfig ist.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz 1 Nr.&nbsp;13 EStG sind die Jahresbeitr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 RStruktFG Betriebsausgaben, die den Gewinn nicht mindern d\u00fcrfen.<\/li><li>a) Mit dem im Rahmen des Restrukturierungsgesetzes ergangenen RStruktFG verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, den Bankenbereich nach der Finanzmarktkrise der Jahre 2009 und 2010 zu stabilisieren.<\/li><li>Das RStruktFG sah dabei die Einrichtung eines die Restrukturierungsma\u00dfnahmen finanziell abst\u00fctzenden Restrukturierungsfonds vor, dessen finanzielle Grundlage durch eine j\u00e4hrliche Abgabe der Banken geschaffen werden sollte (vgl. auch Kube, DStR 2016, 572). Die Kreditwirtschaft hatte daher zur Bek\u00e4mpfung k\u00fcnftiger Krisen und zur Restrukturierung systemrelevanter Banken finanzielle Mittel bereitzustellen (vgl. BTDrucks 17\/3024, 42). Mit den Beitr\u00e4gen sollten ferner Bankgesch\u00e4fte gezielt verteuert werden, die systemische Risiken bergen, um Banken einen Anreiz zu geben, dieses Risiko zu senken (vgl. BTDrucks 17\/3024, 73 f.). Die beitragspflichtigen Kreditinstitute waren nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Satz 1 RStruktFG a.F. verpflichtet, jeweils zum 30.09. eines Kalenderjahres Jahresbeitr\u00e4ge, erstmalig zum 30.09.2011, an den Restrukturierungsfonds zu entrichten. Diese Beitr\u00e4ge sind &#8211;verfassungsgem\u00e4\u00dfe&#8211; Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof &#8211;Hess. VGH&#8211;, Urteile vom 30.07.2014&nbsp;&#8211; 6&nbsp;A&nbsp;1079\/13, juris, Rz 57; vom 19.11.2014&nbsp;&#8211; 6&nbsp;A&nbsp;2180\/13, Wertpapier-Mitteilungen\/Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts- und Bankrecht &#8211;WM&#8211; 2015, 434, Rz&nbsp;62). Sie kn\u00fcpften an die volkswirtschaftliche Relevanz der Finanzinstitute f\u00fcr ein geordnetes und allen Wirtschaftssubjekten zu Gute kommendes Finanzsystem an und beabsichtigen dessen Stabilit\u00e4t (vgl. Hess. VGH, Urteil in WM 2015, 434, Rz 62).<\/li><li>Die Jahresbeitr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Satz 1 RStruktFG a.F. sollten sich nach den systemischen Risiken des einzelnen Kreditinstituts bemessen. Ihre H\u00f6he richtete sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;3 RStruktFG a.F. nach dem Gesch\u00e4ftsvolumen, der Gr\u00f6\u00dfe und der Vernetzung des beitragspflichtigen Kreditinstituts im Finanzmarkt; hierbei war die Summe der eingegangenen Verbindlichkeiten und der Umfang der noch nicht abgewickelten Termingesch\u00e4fte ma\u00dfgebend. Diese sog. Bankenabgabe ermittelte sich nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;10 Satz 2 RStruktFG a.F. i.V.m. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Satz 1 RStruktFV a.F. auf der Grundlage des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses des Kreditinstituts aus der Kombination der um einige risikoarme Posten bereinigten Passivseite der Institutsbilanz und der Summe der gehaltenen Derivate (vgl. auch Haarmann, Jahrbuch der Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Steuerrecht &#8211;JbFSt&#8211; 2016\/2017, 300).<\/li><li>b) Das zugleich (mit Wirkung f\u00fcr nach dem 30.09.2010 beginnende Wirtschaftsjahre) eingef\u00fchrte Betriebsausgabenabzugsverbot in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz 1 Nr.&nbsp;13 EStG, das die Wirkung der sog. Bankenabgabe verst\u00e4rken sollte (vgl. BTDrucks 17\/3024, 83; Sch\u00f6n\/Hellgardt\/Osterloh-Konrad, WM 2010, 2193; s.a. HHR\/Stapperfend, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;1895; Bl\u00fcmich\/Dr\u00fcen, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;924a), erfasste die Jahresbeitr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 RStruktFG a.F. Die nur anlassbezogen zu entrichtenden Sonderbeitr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 RStruktFG a.F. fielen dagegen nicht unter dieses Abzugsverbot; diese Beitr\u00e4ge konnten als Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. z.B. Schmidt\/Loschelder, EStG, 39.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz 615; Bl\u00fcmich\/Dr\u00fcen, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;924b).<\/li><li>c) Der Streitfall betrifft \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 RStruktFG a.F. und damit die inzwischen \u00fcberholte Rechtslage einer ausschlie\u00dflich nationalrechtlich ausgestalteten sog. Bankenabgabe. Das Abzugsverbot in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz 1 Nr.&nbsp;13 EStG gilt nach Wortlaut und Systematik aber auch f\u00fcr die &#8211;den Streitfall nicht betreffende und ab dem Jahr 2015 nunmehr unionsrechtlich determinierte&#8211; sog. Bankenabgabe i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 RStruktFG n.F. (vgl. nur Schmidt\/Loschelder, a.a.O., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;615; Bl\u00fcmich\/Dr\u00fcen, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz 924a; Haarmann, JbFSt 2016\/2017, 300; Kube, DStR 2016, 572; Oellerich, EFG 2018, 1355).<\/li><li>2. Das Betriebsausgabenabzugsverbot in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;13 EStG ist nicht verfassungswidrig. Es verst\u00f6\u00dft insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG.<\/li><li>a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; er gilt f\u00fcr ungleiche Belastungen wie auch f\u00fcr ungleiche Beg\u00fcnstigungen (vgl. z.B. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 15.01.2008&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;2\/04, BVerfGE 120, 1, Rz&nbsp;81; vom 08.05.2013&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;1\/08, BVerfGE 134, 1, Rz&nbsp;55; vom 19.11.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;22\/14, 2&nbsp;BvL&nbsp;23\/14, 2&nbsp;BvL&nbsp;24\/14, 2&nbsp;BvL&nbsp;25\/14, 2&nbsp;BvL&nbsp;26\/14, 2&nbsp;BvL&nbsp;27\/14, BVerfGE&nbsp;152, 274, Rz&nbsp;95; jeweils m.w.N.).<\/li><li>aa) Zwar ist es grunds\u00e4tzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuw\u00e4hlen, an die er dieselben Rechtsfolgen kn\u00fcpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE&nbsp;152, 274, Rz 95, m.w.N.). Genauere Ma\u00dfst\u00e4be und Kriterien daf\u00fcr, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE&nbsp;152, 274, Rz 96, m.w.N.). Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit orientierten Pr\u00fcfungsma\u00dfstabs unterschiedliche Grenzen f\u00fcr den Gesetzgeber, die vom blo\u00dfen Willk\u00fcrverbot bis zu einer strengen Bindung an Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserfordernisse reichen (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 152, 274, Rz 96, m.w.N.). Differenzierungen bed\u00fcrfen stets der Rechtfertigung durch Sachgr\u00fcnde, die dem Differenzierungsziel und dem Ausma\u00df der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 152, 274, Rz&nbsp;96, m.w.N.).<\/li><li>bb) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BVerfG hat der Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. z.B. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 04.02.2009&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;8\/05, BVerfGE 123, 1, Rz&nbsp;55; vom 18.07.2012&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;16\/11, BVerfGE 132, 179, Rz 32; in BVerfGE&nbsp;152, 274, Rz&nbsp;100; jeweils m.w.N.). Die grunds\u00e4tzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen kn\u00fcpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: Durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsf\u00e4higkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit; vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE&nbsp;152, 274, Rz 99; Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;29\/17, BFHE 268, 21, BStBl II 2020, 690, Rz&nbsp;12; jeweils m.w.N.; vom 27.05.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;9\/19, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, DStR 2020, 2063, Rz 35).<\/li><li>cc) Die f\u00fcr die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht ma\u00dfgebliche finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit bemisst der Gesetzgeber nach dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 09.12.2008&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/07, 2&nbsp;BvL&nbsp;2\/07, 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/08, 2&nbsp;BvL&nbsp;2\/08, BVerfGE 122, 210, Rz 57, m.w.N.). Die Grunds\u00e4tze der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit und damit das objektive Nettoprinzip gelten gleicherma\u00dfen im Bereich der K\u00f6rperschaftsteuer (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 12.10.2010&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;12\/07, BVerfGE 127, 224, Rz&nbsp;57, m.w.N.; BFH-Urteile vom 22.08.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;9\/11, BFHE 238, 419, BStBl II 2013, 512, Rz 14; in BFHE 268, 21, BStBl II&nbsp;2020, 690, Rz 12). Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bed\u00fcrfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. z.B. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 21.06.2006&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;2\/99, BVerfGE 116, 164, Rz&nbsp;70; in BVerfGE 123, 1, Rz 55; BVerfG-Urteil vom 10.04.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1236\/11, BVerfGE 148, 217, BStBl II 2018, 303, Rz 105; BFH-Urteil in DStR 2020, 2063, Rz 35). Als besondere sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen erkennt das BVerfG in st\u00e4ndiger Rechtsprechung neben au\u00dferfiskalischen F\u00f6rderungs- und Lenkungszwecken (vgl. dazu BFH-Urteil in DStR 2020, 2063, Rz&nbsp;36, m.w.N.) auch Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse an, nicht jedoch den rein fiskalischen Zweck staatlicher Einnahmenerh\u00f6hung (vgl. z.B. BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, Rz&nbsp;58 ff.; BFH-Urteil in BFHE 268, 21, BStBl&nbsp;II 2020, 690, Rz&nbsp;12; jeweils m.w.N.).<\/li><li>dd) Der Steuergesetzgeber ist grunds\u00e4tzlich nicht gehindert, au\u00dferfiskalische F\u00f6rderungs- und Lenkungsziele aus Gr\u00fcnden des Gemeinwohls zu verfolgen (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, Rz 59, m.w.N.). Er darf nicht nur durch Ge- und Verbote, sondern ebenso durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft gestaltend Einfluss nehmen. Der B\u00fcrger wird dann nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, erh\u00e4lt aber durch Sonderbelastung eines unerw\u00fcnschten Verhaltens oder durch steuerliche Verschonung eines erw\u00fcnschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich f\u00fcr ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, Rz 59, m.w.N.). F\u00f6rderungs- und Lenkungsziele sind jedoch nur dann geeignet, rechtfertigende Gr\u00fcnde f\u00fcr steuerliche Belastungen oder Entlastungen zu liefern, wenn solche F\u00f6rderungs- und Lenkungsziele von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen werden (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, Rz&nbsp;59, m.w.N.). Weiterhin muss der F\u00f6rderungs- und Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, Rz 59, m.w.N.).<\/li><li>b) Das Betriebsausgabenabzugsverbot des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;13 EStG schr\u00e4nkt das objektive Nettoprinzip ein. Denn der systematischen Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass betrieblich veranlasste Aufwendungen steuerlich abzugsf\u00e4hig sein m\u00fcssen (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 224, Rz&nbsp;57; BFH-Beschluss vom 14.10.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;20\/15, BFHE 252, 44, BStBl II 2017, 1240, Rz&nbsp;15; jeweils m.w.N.), entspricht es nicht, wenn aufgrund des Betriebsausgabenabzugsverbots in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;13 EStG betrieblicher Aufwand &#8211;die an die betriebliche T\u00e4tigkeit eines Kreditinstituts ankn\u00fcpfende sog. Bankenabgabe&#8211; als zur Einkommensermittlung nicht abziehbar qualifiziert und damit insoweit nicht das Nettoeinkommen des Unternehmens besteuert wird.<\/li><li>c) Das FG hat aber zu Recht dahin erkannt, dass diese Einschr\u00e4nkung des objektiven Nettoprinzips (als Abweichung vom steuerrechtlichen Grundsatz der Folgerichtigkeit) sachlich hinreichend begr\u00fcndet ist (so im Ergebnis auch HHR\/ Stapperfend, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;1895; Watrin in Frotscher\/Geurts, EStG, \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;879a; Meurer in Lademann, EStG, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;770k; Spilker in Kirchhof\/ S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;T&nbsp;4; Kirchhof\/Kulosa\/Ratschow\/Meyer, EStG, \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;2833; Nacke in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;2063; Oellerich, EFG 2018, 1355; Vortmann, Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht &#8211;WuB&#8211; 2018, 645; eher unentschieden Schmidt\/Loschelder, a.a.O., \u00a7&nbsp;4 Rz 615; Maetz in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz 3080; Bode in Kirchhof, EStG, 19.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;234a; zweifelnd bis ablehnend Bl\u00fcmich\/Dr\u00fcen, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;924a; Sch\u00f6n\/Hellgardt\/Osterloh-Konrad, WM 2010, 2193; Feyerabend\/Behnes\/Helios, Der Betrieb, Beilage 4\/2011, 38, 44; Haarmann, JbFSt 2016\/2017, 300; Kube, DStR 2016, 572, 575). Jedenfalls liegt eine rein fiskalisch begr\u00fcndete Einschr\u00e4nkung des objektiven Nettoprinzips, die keinen verfassungsrechtlich zul\u00e4ssigen Rechtfertigungsgrund darstellt (vgl. z.B. BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, Rz&nbsp;58), nicht vor.<\/li><li>aa) Der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs zu \u00a7&nbsp;4&nbsp;Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;13 EStG (vgl. BTDrucks 17\/3024, 83) ist ausdr\u00fccklich zu entnehmen, dass das Betriebsausgabenabzugsverbot in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;13 EStG dazu beitragen soll, &#8222;systemische Risiken im Finanzsektor zu reduzieren&#8220;. Es w\u00fcrden &#8222;Bankgesch\u00e4fte, von denen systemische Risiken ausgehen k\u00f6nnen, [&#8230;] gezielt belastet und damit verteuert (Internalisierung externer Effekte). Die Abgabe erh\u00f6ht den Anteil der Refinanzierungskosten, der in besonderem Ma\u00dfe von der Bonit\u00e4tseinsch\u00e4tzung der Marktteilnehmer abh\u00e4ngig ist. Dadurch wird die tats\u00e4chliche Risikotragf\u00e4higkeit des Kreditinstituts realistischer eingepreist und die M\u00f6glichkeit zur Gesch\u00e4ftsausweitung begrenzt. Diese Begrenzung der M\u00f6glichkeit zur Ausweitung des Gesch\u00e4fts internalisiert einen Teil der Kosten der Risikovorsorge f\u00fcr das systemische Risiko. Durch eine \u00c4nderung der Gesch\u00e4ftspolitik k\u00f6nnen Kreditinstitute ihre Abgabenlast reduzieren. Damit wird durch die Beitr\u00e4ge eine vorsichtigere Gesch\u00e4ftspolitik gef\u00f6rdert. Die Jahresbeitr\u00e4ge k\u00f6nnen nur dann diese Lenkungswirkung, die \u00fcber eine reine Finanzierungsfunktion hinausgeht, in vollem Umfang erreichen, wenn sie den Gewinn nicht als Betriebsausgaben mindern (Abzugsverbot). Die Sonderbeitr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;12 Absatz&nbsp;3 des Restrukturierungsfondsgesetzes haben hingegen vorrangig Finanzierungsfunktion.&#8220;<\/li><li>bb) Danach wird das Betriebsausgabenabzugsverbot in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz 1 Nr.&nbsp;13 EStG von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen, eine steuerliche Zusatzbelastung f\u00fcr Gesch\u00e4ftsmodelle der Banken zu schaffen, die vom Gesetzgeber als risikobehaftet angesehen werden und die die Wahrscheinlichkeit einer &#8222;f\u00fcr den Steuerzahler teuren Bankenrettung&#8220; erh\u00f6hen. Der Gesetzgeber differenziert hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs au\u00dferdem zwischen den Sonderbeitr\u00e4gen, die nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 RStruktFG a.F. nur erhoben werden sollten, soweit die in dem Restrukturierungsfonds angesammelten Mittel nicht zur Deckung der Kosten f\u00fcr die vorgesehenen Ma\u00dfnahmen, Ausgleichsverpflichtungen und zu erstattenden Kosten ausreichten &#8211;die daher vorrangig Finanzierungsfunktion hatten, und den Gewinn als Betriebsausgaben mindern konnten&#8211;, sowie den Jahresbeitr\u00e4gen, die i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Satz 1 RStruktFG a.F. als j\u00e4hrliche Abgabe nicht allein eine Finanzierungsfunktion zum Aufbau des Restrukturierungsfonds hatten, sondern auch dazu dienten, risikobehaftete Gesch\u00e4ftsmodelle zu minimieren. H\u00e4tten die Kreditinstitute die Jahresbeitr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 RStruktFG a.F. durch eine steuerliche Entlastung teilweise gegenfinanzieren k\u00f6nnen, w\u00e4re hierdurch der Lenkungsdruck entsch\u00e4rft worden. Dieser dem Lenkungszweck entgegenwirkende Ausgleich w\u00e4re umso h\u00f6her ausgefallen, je h\u00f6her diese Beitr\u00e4ge und damit das systemische Risiko der Bank gewesen w\u00e4ren. Der Gesetzgeber ist damit davon ausgegangen, dass das au\u00dferfiskalische Lenkungsanliegen nur in vollem Umfang erreicht werden kann, wenn die sog. Bankenabgabe den steuerlichen Gewinn nicht mindert. Soweit dieser dem Betriebsausgabenabzug in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz 1 Nr.&nbsp;13 EStG zugrunde liegende Lenkungszweck in der Literatur als &#8222;vorgeschoben&#8220;, in sich &#8222;widerspr\u00fcchlich&#8220; und &#8222;unglaubw\u00fcrdig&#8220; gesehen wird (vgl. Haarmann, JbFSt 2016\/2017, 300, 311), vermag der Senat keine Anhaltspunkte zu erkennen, die diese Einordnung rechtfertigen w\u00fcrde.<\/li><li>cc) Der mit dem Betriebsausgabenabzugsverbot verfolgte Lenkungszweck ist au\u00dferdem gleichheitsgerecht und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ausgestaltet; \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;13 EStG ist zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen.<\/li><li>(1) Das Betriebsausgabenabzugsverbot ist geeignet, die vom Gesetzgeber intendierte Lenkungswirkung zu entfalten (a.A. Kube, DStR 2016, 572; Haarmann, JbFSt 2016\/2017, 300).<\/li><li>(aa) Die Jahresbeitr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Satz 1 RStruktFG a.F. waren f\u00fcr das jeweilige Kreditinstitut nicht unausweichlich. Ihre Bemessungsgrundlage kn\u00fcpfte an die Passivpositionen in den Bilanzen der Banken an (\u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;3 RStruktFG a.F.), nahm aber bestimmte Positionen, u.a. Verbindlichkeiten gegen\u00fcber Kunden und Eigenkapital (\u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;4 RStruktFG a.F.), wieder aus. Das FG hat zutreffend erkannt, dass eine Bank durch Ausweitung der abgabenunsch\u00e4dlichen Positionen die Jahresbeitr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Satz 1 RStruktFG a.F. reduzieren konnte. Der Umstand, dass Kreditinstitute nach ihrem konkreten Zuschnitt nicht in der Lage waren oder aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden kein Interesse daran hatten, ihr Gesch\u00e4ftsmodell wegen der Jahresbeitr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Satz 1 RStruktFG a.F. umzugestalten, \u00e4ndert daran nichts. Denn eine Lenkung mit Hilfe des Steuerrechts nimmt in Kauf, dass das Lenkungsziel nicht in jedem Fall erreicht wird; sie ist ein Instrument zur Ann\u00e4herung an ein Ziel (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07.11.2006&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;10\/02, BVerfGE 117, 1, Rz 99, m.w.N.). Daher kommt es auf die in der Praxis tats\u00e4chlich erreichte Lenkungswirkung nicht an, selbst wenn sie nur marginal gewesen w\u00e4re. Der Gesetzgeber wirkte zumindest auf die einzelnen Kreditinstitute ein, im Sinne einer Kosten-Nutzenrechnung zu erw\u00e4gen, inwieweit als problematisch betrachtete Gesch\u00e4ftsfelder weiter betrieben oder ausgebaut werden sollten. Die durch das Betriebsausgabenabzugsverbot in ihrer Lenkungswirkung verst\u00e4rkten Jahresbeitr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Satz 1 RStruktFG a.F. veranlassten die Banken entweder zu einer Modifikation ihres Gesch\u00e4ftsmodells und hierdurch zu einer Risikominimierung, oder sie mussten durch die Erh\u00f6hung der eigenen Steuerlast selbst wirtschaftlich f\u00fcr Risiken einstehen, falls ihr Gesch\u00e4ftsmodell unver\u00e4ndert fortgef\u00fchrt wurde. Jedenfalls ist es f\u00fcr die grunds\u00e4tzliche Geeignetheit der Ma\u00dfnahme, durch die intendierte Lenkungswirkung systemische Risiken zu minimieren, unerheblich, ob die tats\u00e4chliche Lenkungswirkung eingetreten ist oder die betroffenen Kreditinstitute die h\u00f6here Abgabenlast in Kauf nahmen.<\/li><li>(bb) Der vom Gesetzgeber mit dem Betriebsausgabenabzugsverbot in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;13 EStG bezweckten Lenkungswirkung steht auch nicht entgegen, dass nach \u00a7&nbsp;5 RStruktFV i.d.F. vom 20.07.2011 die M\u00f6glichkeit bestand, die H\u00f6he der zu erhebenden Jahresbeitr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 RStruktFG a.F. anzupassen, soweit der Restrukturierungsfonds Mittel in H\u00f6he von mehr als 70&nbsp;Mrd.&nbsp;\u20ac angesammelt hatte. W\u00e4ren danach keine Jahresbeitr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Satz 1 RStruktFG a.F. mehr zu entrichten gewesen, weil gen\u00fcgend Mittel zur Absicherung systemischer Risiken angesammelt worden w\u00e4ren, w\u00e4re das Bed\u00fcrfnis, systemische Risiken zu vermeiden, entfallen. Zugleich h\u00e4tte in einem solchen Fall das Betriebsausgabenabzugsverbot in \u00a7&nbsp;4&nbsp;Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;13 EStG mangels grunds\u00e4tzlich abziehbarer Betriebsausgaben in Gestalt der sog. Bankenabgabe i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Satz 1 RStruktFG a.F. ohnehin keine Lenkungswirkung mehr entfalten k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen spricht die vom Gesetzgeber hiernach er\u00f6ffnete M\u00f6glichkeit der Beitragsanpassung nicht &#8211;wie es in der Literatur vertreten wird (vgl. Haarmann, JbFSt 2016\/2017, 300)&#8211; f\u00fcr eine vorrangige Finanzierungsfunktion der Jahresbeitr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Satz 1 RStruktFG a.F.<\/li><li>(cc) Ebenfalls schadet nicht, dass &#8211;wie hier bei der bestandskr\u00e4ftig gewordenen Festsetzung der vom Betriebsausgabenabzugsverbot erfassten Jahresbeitr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Satz 1 RStruktFG a.F.&#8211; unter n\u00e4her bezeichneten Voraussetzungen die Zumutbarkeitsgrenze i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 RStruktFV a.F., die der Verordnungsgeber mit Zustimmung des Bundesrates unter Orientierung an der Rechtsprechung des BVerfG zur Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit von Grundrechtseingriffen im Kontext der Erhebung von Sonderabgaben eingef\u00fchrt hatte (vgl. BTDrucks 18\/2130, 3), zu einer Kappung der sog. Bankenabgabe f\u00fchrte. Die dahingehende Lenkungswirkung, bei der betroffenen Bank systemische Risiken zu minimieren, war auch bei einer solchen Kappung nicht gemindert. Denn nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 RStruktFV a.F. war f\u00fcr diesen Fall sowie f\u00fcr den Fall, dass nur der Mindestbeitrag nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 RStruktFV a.F. festgesetzt worden war, die rechnerische Differenz zwischen dem festgesetzten Beitrag und dem errechneten Jahresbeitrag in den folgenden f\u00fcnf Beitragsjahren nachzuerheben und dem Jahresbeitrag hinzuzurechnen.<\/li><li>(dd) Das Betriebsausgabenabzugsverbot entfaltete auch in Verlustf\u00e4llen die intendierte Lenkungswirkung. Es ist nicht deshalb fehlerhaft ausgestaltet, weil es sich in einem konkreten Veranlagungszeitraum nur bei denjenigen Kreditinstituten auswirken konnte, die einen Gewinn erzielt hatten, nicht jedoch bei solchen, die einen Verlust erwirtschafteten, und bei denen das Verbot, Jahresbeitr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Satz 1 RStruktFG a.F. gewinnmindernd abziehen zu k\u00f6nnen, mit keiner zus\u00e4tzlichen Belastung verbunden war (a.A. Sch\u00f6n\/ Hellgardt\/Osterloh-Konrad, WM 2010, 2193, 2203; Haarmann, JbFSt 2016\/2017, 300, 310). Im Verlustfall mindert das Abzugsverbot den steuerlichen Verlust, der damit \u00fcber Vor- und R\u00fccktr\u00e4ge nicht genutzt werden kann, und erh\u00f6ht folglich jahres\u00fcbergreifend die Steuerlast. Soweit sich die Konstellation ergeben konnte, in der das Abzugsverbot aufgrund des Wegfalls der Verlustvortr\u00e4ge in der Totalperiode nicht mehr zur Auswirkung kam, liegen diese Ausnahmef\u00e4lle im Rahmen der zul\u00e4ssigen Typisierung durch den Gesetzgeber. Denn dieser darf keinen atypischen Fall als Leitbild w\u00e4hlen, sondern muss realit\u00e4tsgerecht den typischen Fall als Ma\u00dfstab zugrunde legen (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 152, 274, Rz&nbsp;102, m.w.N.).<\/li><li>(ee) Der Lenkungswirkung stand auch nicht entgegen, dass durch das Betriebsausgabenabzugsverbot den Kreditinstituten zus\u00e4tzlich Liquidit\u00e4t entzogen wurde. Dieser Umstand f\u00fchrte nicht dazu, dass der Lenkungszweck von vornherein in sich widerspr\u00fcchlich und unschl\u00fcssig gewesen w\u00e4re (a.A. Haarmann, JbFSt 2016\/2017, 300, 310&nbsp;f.). Denn das Betriebsausgabenabzugsverbot sollte dazu beitragen, systemische Risiken im Finanzsektor zu reduzieren, indem die Banken zu einer \u00c4nderung risikobehafteter Gesch\u00e4ftsmodelle veranlasst werden sollten. Der steuerbedingte Kapitalabzug wurde im Umfang der \u00c4nderung des Gesch\u00e4ftsmodells reduziert.<\/li><li>(ff) Aus dem Vergleich mit Forderungsausfallversicherungsbeitr\u00e4gen, die als Betriebsausgaben i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 EStG einkommensmindernd anzusetzen sind, folgt schlie\u00dflich nichts anderes. Mit diesen Beitr\u00e4gen sichert sich ein Unternehmen f\u00fcr den Fall ab, dass es bei Kunden zu Zahlungsausf\u00e4llen kommt; es handelt sich hierbei ausschlie\u00dflich um die Gegenleistung zur Erlangung von Versicherungsschutz. Dagegen ist der von den Kreditinstituten jeweils erhobene Jahresbeitrag f\u00fcr den Restrukturierungsfonds i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Satz 1 RStruktFG a.F., der nach den systemischen Risiken der betreffenden Bank bemessen wurde, eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 30.07.2014&nbsp;&#8211; 6&nbsp;A&nbsp;1079\/13, juris, Rz 57; in WM 2015, 434, Rz 62). Danach ist es folgerichtig, dass zwar Forderungsausfallversicherungsbeitr\u00e4ge, nicht jedoch die Jahresbeitr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Satz 1 RStruktFG a.F. von der steuerrechtlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden k\u00f6nnen.<\/li><li>(2) Das Betriebsausgabenabzugsverbot war auch zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich. Anderenfalls h\u00e4tten die Kreditinstitute die Jahresbeitr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Satz 1 RStruktFG a.F. durch eine steuerliche Entlastung teilweise gegenfinanzieren k\u00f6nnen. Dies h\u00e4tte den Lenkungsdruck entsch\u00e4rft.<\/li><li>(3) Au\u00dferdem kam dem Betriebsausgabenabzugsverbot in \u00a7&nbsp;4&nbsp;Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;13 EStG keine \u00fcberschie\u00dfende und damit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Wirkung zu; es war auch angemessen (a.A. Haarmann, JbFSt 2016\/2017, 300, 309&nbsp;f.). Eine Doppelbelastung durch die Jahresbeitr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Satz 1 RStruktFG a.F. einerseits und das Abzugsverbot andererseits vermag der Senat &#8211;wie auch schon die Vorinstanz&#8211; nicht zu erkennen. Die finanzielle Belastung auf der Ebene der Kreditinstitute trat nur einmal ein. Nur mithilfe des Abzugsverbots f\u00fcr die Jahresbeitr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Satz 1 RStruktFG a.F., deren Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit als solche vorliegend nicht zu beurteilen ist, konnte eine einmalige vollst\u00e4ndige wirtschaftliche Belastung der Kreditinstitute mit dem Bruttobetrag der sog. Bankenabgabe erreicht werden. Das Abzugsverbot sollte verhindern, dass die Belastungswirkung auf den Nettobetrag steuerlich abgemildert und dadurch f\u00fcr die Kreditinstitute &#8222;ertr\u00e4glicher gestaltet&#8220; werden konnte. Diese Belastungswirkung h\u00e4tte im \u00dcbrigen auch durch eine entsprechende Erh\u00f6hung der sog. Bankenabgabe bei gleichzeitigem Betriebsausgabenabzug erreicht werden k\u00f6nnen. Am wirtschaftlichen Ergebnis h\u00e4tte dies jedoch nichts ge\u00e4ndert.<\/li><li>d) Der Senat vermag keinen Versto\u00df gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG) darin zu erkennen, dass alle Banken im Hinblick auf die Banken- und Finanzmarktkrise mit der Nichtabzugsf\u00e4higkeit der Jahresbeitr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Satz 1 RStruktFG a.F. belastet wurden (a.A. Haarmann, JbFSt 2016\/2017, 300, 310&nbsp;f.). Darin liegt keine dem Steuerrecht fremde Sanktionierung im Sinne einer &#8222;Branchenbestrafung&#8220;, wie ebenfalls nicht ma\u00dfgebend sein kann, dass es rechtsfolgenbetroffene Banken gab, die in keiner Weise f\u00fcr die Bankenkrise verantwortlich gemacht werden konnten. Denn das in Rede stehende Abzugsverbot stellt nicht auf die Sanktionierung eines sch\u00e4dlichen Verhaltens in der Vergangenheit ab, sondern tr\u00e4gt als spezifische Lenkungsnorm dazu bei, Bankgesch\u00e4fte, von denen bezogen auf das jeweilige Beitragsjahr systemische Risiken ausgehen k\u00f6nnen, gezielt zu belasten und damit zu verteuern. Soweit Banken nicht risikobehaftete Gesch\u00e4fte t\u00e4tigen, wird dem im Rahmen der Bemessung der Jahresbeitr\u00e4ge Rechnung getragen.<\/li><li>e) Einer verfassungskonformen Reduktion des Betriebsausgabenabzugsverbots in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;13 EStG bedarf es auch in F\u00e4llen nicht, in denen die betroffene Bank im jeweiligen Beitragsjahr aus rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht in der Lage war, ihr sch\u00e4dliches Gesch\u00e4ftsmodell zur Reduzierung der Jahresbeitr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Satz 1 RStruktFG a.F. umzustellen. Denn die Kreditinstitute sollten die Mittel, die sie in den Restrukturierungsfonds eingezahlt hatten, um ihrer Gruppenverantwortung nachzukommen, nicht durch eine steuerliche Entlastung teilweise gegenfinanzieren k\u00f6nnen. Anderes h\u00e4tte den Lenkungsdruck reduziert und w\u00e4re dem Lenkungsziel zuwidergelaufen. Insofern besteht kein verfassungsrechtlich gesch\u00fctzter Anspruch darauf, ein Gesch\u00e4ftsmodell ohne finanzielle Zusatzbelastung unver\u00e4ndert fortf\u00fchren zu d\u00fcrfen.<\/li><li>3. Soweit die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt, das Betriebsausgabenabzugsverbot versto\u00dfe auch gegen Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG (Berufsfreiheit), Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 GG (Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb) und Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GG (Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit), ist dem nicht zu folgen. Denn ein etwaiger Eingriff in das jeweilige Recht w\u00e4re &#8211;wie schon das FG zu Recht erkannt hat&#8211; jedenfalls durch den mit ihm verfolgten Lenkungszweck insoweit ebenfalls gerechtfertigt.<\/li><li>4. Das Betriebsausgabenabzugsverbot begegnet auch keinen unionsrechtlichen Bedenken. Eine Verletzung des unionsrechtlichen Beihilfeverbots nach Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV liegt nicht vor, weil das Abzugsverbot keine Beihilfe ist (s. Vortmann, WuB 2018, 645, 646).<\/li><li>5. Das angefochtene Urteil ist schlie\u00dflich nicht wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben. Der erkennende Senat hat den von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgten Verfahrensversto\u00df wegen Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO) gepr\u00fcft. Er erachtet diese R\u00fcge indes nicht f\u00fcr durchgreifend; sie ist jedenfalls unbegr\u00fcndet. Der Senat sieht insoweit von einer Begr\u00fcndung ab (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 FGO; vgl. allgemein und zur R\u00fcge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r z.B. BFH-Urteile vom 15.01.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;69\/12, BFHE&nbsp;249, 99, Rz&nbsp;44; vom 10.11.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;55\/08, BFHE&nbsp;256, 280, BStBl&nbsp;II 2017, 715, Rz&nbsp;29).<\/li><li>III. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;3, \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 01. Juli 2020, XI R 20\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.010720.XIR20.18.0 BFH XI. Senat EStG \u00a7 4 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 13 , EStG \u00a7 5 Abs 1 S 1 , KStG \u00a7 8 Abs 1 S 1 , KStG \u00a7 14 Abs 5 S 1 , FGO &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/klagebefugnis-bei-feststellungsbescheid-i-s-des-%c2%a7-14-abs-5-kstg-betriebsausgabenabzugsverbot-fuer-die-sog-bankenabgabe-%c2%a7-4-abs-5-satz-1-nr-13-estg-i-v-m-%c2%a7-12-abs-2-rstruktfg-a\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Klagebefugnis bei Feststellungsbescheid i.S. des \u00a7 14 Abs. 5 KStG; Betriebsausgabenabzugsverbot f\u00fcr die sog. 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