{"id":73454,"date":"2021-01-09T14:04:04","date_gmt":"2021-01-09T12:04:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73454"},"modified":"2021-01-09T14:04:10","modified_gmt":"2021-01-09T12:04:10","slug":"zufluss-von-aktien-bei-wirtschaftlichem-eigentum-unwirksames-rechtsgeschaeft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zufluss-von-aktien-bei-wirtschaftlichem-eigentum-unwirksames-rechtsgeschaeft\/","title":{"rendered":"Zufluss von Aktien bei wirtschaftlichem Eigentum &#8211; unwirksames Rechtsgesch\u00e4ft"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 26. August 2020, VI R 6\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.260820.VIR6.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 8 Abs 1 , EStG \u00a7 11 Abs 1 S 4 , EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 38a Abs 1 S 3 , AO \u00a7 39 Abs 2 Nr 1 , AO \u00a7 41 Abs 1 S 1 , AktG \u00a7 67 Abs 2 , AktG \u00a7 68 Abs 1 S 1 , AktG \u00a7 68 Abs 2 S 1 , BGB \u00a7 398 , BGB \u00a7 413 , AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 Nr 2 , EStG VZ 2007<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 14. Juni 2017, Az: 14 K 14026\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Wirtschaftliches Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil erlangt, wer nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Verm\u00f6gens- und Verwaltungsrechte, insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrechte) aus\u00fcben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: \u00a7 41 Abs. 1 Satz 1 AO ist auch bei der Zurechnung von Wirtschaftsg\u00fctern im Anwendungsbereich des \u00a7 39 Abs. 2 AO zu beachten. Voraussetzung ist aber immer das Vorliegen eines unwirksamen Erwerbsgesch\u00e4fts.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.06.2017 &#8211; 14 K 14026\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>I. Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurden f\u00fcr das Streitjahr (2007) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kl\u00e4ger war seit 1998 leitender Angestellter zun\u00e4chst der X&nbsp;GmbH, sp\u00e4ter &#8211;nach deren Umwandlung&#8211; der X&nbsp;AG. Das Grundkapital der X&nbsp;AG bestand aus vinkulierten Namensaktien.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die unternehmenspr\u00e4gende Mitarbeit w\u00e4hrend der Gr\u00fcndungs- und Aufbauphase sollte der Kl\u00e4ger u.a. 50&nbsp;000&nbsp;Namensaktien der X&nbsp;AG erhalten. Hierzu hatte die X&nbsp;AG dem Kl\u00e4ger &#8211;ausweislich des rechtskr\u00e4ftigen Urteils des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 14.06.2017&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;14026\/15 wegen Einkommensteuer 2006&#8211; im Jahr 2006 zun\u00e4chst 28&nbsp;000&nbsp;Aktien aus eigenem Bestand \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Am &#8230;2007 schloss die X&nbsp;AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Y, mit dem Vorstandsmitglied G eine Vereinbarung \u00fcber die Abtretung von 22&nbsp;000&nbsp;Aktien an der X&nbsp;AG zum Preis von 13,50&nbsp;\u20ac je Aktie. Der Vertrag lautet (auszugsweise) wie folgt:<\/p>\n\n\n\n<p>1.) Pr\u00e4ambel<\/p>\n\n\n\n<p>Die X&nbsp;AG ist auf Grundlage einer aus dem Jahr 2003 stammenden Vereinbarung vertraglich verpflichtet, insgesamt 50&nbsp;000&nbsp;St\u00fcckaktien an den Kl\u00e4ger zu \u00fcbertragen. Dieser Verpflichtung ist die X&nbsp;AG durch eine Teillieferung \u00fcber 28&nbsp;000&nbsp;St\u00fcckaktien bereits nachgekommen. Die Verpflichtung zur \u00dcbertragung weiterer 22&nbsp;000&nbsp;St\u00fcckaktien steht noch aus. Die X&nbsp;AG h\u00e4lt keine St\u00fcckaktien und ist &#8211;mangels Erm\u00e4chtigungsgrundlage&#8211; auch nicht zum Erwerb eigener St\u00fcckaktien berechtigt. Dieser Vertrag soll dazu dienen, die rechtliche Verpflichtung der X&nbsp;AG gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger nunmehr zu erf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<p>2.) Verpflichtung von G<\/p>\n\n\n\n<p>G verpflichtet sich, nach Ma\u00dfgabe dieses Vertrages insgesamt 22&nbsp;000 auf den Namen lautende St\u00fcckaktien der X&nbsp;AG nebst allen aus ihnen folgenden Rechten, insbesondere Dividenden und Bezugsrechte, abzutreten. Die Abtretung erfolgt als Erf\u00fcllungshandlung der in der Pr\u00e4ambel beschriebenen Verpflichtung der X&nbsp;AG gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger.<\/p>\n\n\n\n<p>3.) Verpflichtung der X&nbsp;AG<\/p>\n\n\n\n<p>Die X&nbsp;AG verpflichtet sich, bis sp\u00e4testens &#8230;2007 einen Betrag in H\u00f6he von 297.000,00&nbsp;\u20ac auf ein (n\u00e4her benanntes) Konto des G zu bezahlen. Dies entspricht einem Preis von 13,50&nbsp;\u20ac je St\u00fcckaktie.<\/p>\n\n\n\n<p>4.) Aufschiebende Bedingungen<\/p>\n\n\n\n<p>Die Abtretung und \u00dcbertragung der Aktien sind aufschiebend bedingt durch die Zahlung des Kaufpreises gem\u00e4\u00df Ziffer&nbsp;3 Abs.&nbsp;1.<\/p>\n\n\n\n<p>Bereits mit E-Mail vom &#8230;2007 hatte die Rechtsabteilung der X&nbsp;AG dem Kl\u00e4ger mitgeteilt, dass er nunmehr 50&nbsp;000&nbsp;Aktien an der X&nbsp;AG halte. Eine korrigierte Stimmkarte werde ihm am Tag der Hauptversammlung \u00fcbergeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Aktienregister wurde der Abgang der Aktien bei G mit dem Zusatz: &#8222;Aktien\u00fcbertrag gem. Vereinbarung v. &#8230;07 \u2026 [G]\/XAG\/\u2026 [Kl\u00e4ger]&#8220; vermerkt. Sp\u00e4ter erfolgte die Eintragung des Kl\u00e4gers als Inhaber von 50&nbsp;000 Aktien in das Aktienregister.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Folgezeit bot der Kl\u00e4ger den \u00fcbrigen Gesellschaftern der X&nbsp;AG einen Teil dieser Aktien (10&nbsp;000&nbsp;St\u00fcck) zu einem Preis von 15,50&nbsp;\u20ac je Aktie zum Kauf an. Zu einer Ver\u00e4u\u00dferung kam es jedoch nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>In der am 09.08.2008 abgegebenen Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machten die Kl\u00e4ger zu den Vorg\u00e4ngen betreffend die hier streitigen 22&nbsp;000&nbsp;Aktien keine Angaben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) veranlagte die Kl\u00e4ger mit Einkommensteuerbescheid vom 23.12.2008 erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n\n\n\n<p>Das FA ging, nachdem es anl\u00e4sslich einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung bei der X&nbsp;AG von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, davon aus, dass der Kl\u00e4ger im Streitjahr 22&nbsp;000&nbsp;Aktien erworben habe, die als steuerbarer Sachbezug zu erfassen seien. Entsprechend dieser Rechtsauffassung erlie\u00df es unter dem 19.12.2013 einen nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr, in dem es die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit um 297.000&nbsp;\u20ac erh\u00f6hte, was einem gesch\u00e4tzten St\u00fcckpreis von 13,50&nbsp;\u20ac je Aktie entsprach.<\/p>\n\n\n\n<p>Hiergegen legten die Kl\u00e4ger Einspruch ein. Die 22&nbsp;000 Namensaktien seien dem Kl\u00e4ger nicht zugeflossen. Die X&nbsp;AG habe diese Aktien von G wegen Versto\u00dfes gegen \u00a7&nbsp;112 des Aktiengesetzes (AktG) nicht erworben, entsprechend sei eine Weiter\u00fcbertragung auf ihn nicht m\u00f6glich gewesen. Davon abgesehen habe er zu keinem Zeitpunkt mit der X&nbsp;AG einen Vertrag \u00fcber die Abtretung der Aktien geschlossen. Au\u00dferdem habe der Wert der Aktien zu dem \u00dcbertragungszeitpunkt wegen betr\u00fcgerischer Finanzmanipulationen und Scheinrechnungen des fr\u00fcheren Vorstands maximal 1&nbsp;\u20ac je Aktie betragen.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens \u00fcbersandten die Kl\u00e4ger dem FA eine auf den &#8230;2014 datierte Vereinbarung, nach der die \u00dcbertragung der streitgegenst\u00e4ndlichen Aktien, sofern sie rechtswirksam erfolgt sei, r\u00fcckabgewickelt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Einspruchsentscheidung vom 22.01.2015 wies das FA den Einspruch zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p>Die daraufhin erhobene Klage wies das FG ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/p>\n\n\n\n<p>Sie beantragen,<br \/>das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14.06.2017&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;14026\/15 sowie die Einspruchsentscheidung vom 22.01.2015 und den ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2007 vom 19.12.2013 aufzuheben.<\/p>\n\n\n\n<p>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>II. Die Revision der Kl\u00e4ger ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Soweit das FG davon ausgegangen ist, dem Kl\u00e4ger seien die streitigen 22&nbsp;000&nbsp;Aktien zugeflossen, tragen die dazu getroffenen Feststellungen des FG dessen Entscheidung nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Zu den Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geh\u00f6rt auch der Vorteil aus der unentgeltlichen \u00dcberlassung von Aktien, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer &#8222;f\u00fcr&#8220; seine Arbeitsleistung gew\u00e4hrt wird (z.B. Senatsurteil vom 01.09.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;16\/15, BFHE 255, 138, BStBl II 2017, 149, Rz&nbsp;16, m.w.N.). Die Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist zwischen den Beteiligten zu Recht ebenso wenig streitig wie die W\u00fcrdigung des FG, dass der streitige Aktienerwerb des Kl\u00e4gers auf der Grundlage der Zusage der X&nbsp;AG aus dem Jahr 2003 durch das Dienstverh\u00e4ltnis veranlasst war.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Arbeitslohn, der &#8211;wie im Streitfall&#8211; nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bez\u00fcge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer tats\u00e4chlich zuflie\u00dft (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;38a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG). Nur zugeflossener Arbeitslohn unterliegt der Einkommensteuer (Senatsurteil vom 22.02.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz&nbsp;26).<\/p>\n\n\n\n<p>a) Arbeitslohn ist mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsmacht zugeflossen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil in BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz&nbsp;27, m.w.N.). Bei einem Aktienerwerb ist das der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Aktien erf\u00fcllt wird (z.B. Senatsurteil vom 30.06.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;37\/09, BFHE 234, 187, BStBl II 2011, 923, Rz&nbsp;11), und damit der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das zivilrechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den versprochenen Aktien verschafft (Senatsurteil in BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz&nbsp;29).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Das zivilrechtliche Eigentum an unverbrieften (Namens-)Aktien geht durch schuldrechtliche Vereinbarung und \u00dcbertragung durch Indossament (\u00a7&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AktG) oder &#8211;wie Forderungen&#8211; durch formlose Abtretungsvereinbarung nach \u00a7\u00a7&nbsp;398, 413 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf den Erwerber \u00fcber (Bezzenberger in Schmidt, K.\/Lutter, AktG, 4.&nbsp;Aufl. 2020, \u00a7&nbsp;68 AktG Rz&nbsp;5). Steht &#8211;wie im Streitfall&#8211; die \u00dcbertragung vinkulierter Aktien in Rede, bedarf es f\u00fcr eine (wirksame) \u00dcbertragung der Aktien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;68 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AktG zus\u00e4tzlich der Zustimmung der Gesellschaft. Hat die Gesellschaft in die \u00dcbertragung eingewilligt, ist die \u00dcbertragung von Anfang an wirksam; ohne Zustimmung ist die Aktien\u00fcbertragung zun\u00e4chst schwebend unwirksam. Wird aber die Einwilligung verweigert, ist die \u00dcbertragung von vornherein unwirksam (Senatsurteil in BFHE 234, 187, BStBl II 2011, 923, Rz&nbsp;13&nbsp;f., m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>c) Das wirtschaftliche Eigentum (\u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO) an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auf einen Erwerber \u00fcber, wenn dieser<\/p>\n\n\n\n<p>(1) aufgrund eines (b\u00fcrgerlich-rechtlichen) Rechtsgesch\u00e4fts bereits eine rechtlich gesch\u00fctzte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position (Anwartschaftsrecht) erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und<\/p>\n\n\n\n<p>(2) die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie<\/p>\n\n\n\n<p>(3) das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn \u00fcbergegangen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Danach erlangt wirtschaftliches Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil, wer nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Verm\u00f6gens- und Verwaltungsrechte, insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrechte) aus\u00fcben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann (z.B. BFH-Urteile vom 24.01.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;69\/10, Rz&nbsp;27, und vom 04.07.2007&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;68\/05, BFHE 218, 299, BStBl II 2007, 937, Rz&nbsp;28&nbsp;ff.; jeweils m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>3. Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann die Entscheidung des FG keinen Bestand haben. Denn das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und zu welchem Zeitpunkt dem Kl\u00e4ger der Vorteil aus der unentgeltlichen \u00dcberlassung des streitigen Aktienpakets tats\u00e4chlich zugeflossen ist. Es hat weder festgestellt, ob und wann der Kl\u00e4ger zivilrechtlicher Eigent\u00fcmer (dazu unter a), noch, ob und wann der Kl\u00e4ger wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer (dazu unter b) der Aktien geworden ist. Den Zufluss der Aktien konnte es auch nicht auf \u00a7&nbsp;41 AO st\u00fctzen (dazu unter c).<\/p>\n\n\n\n<p>a) F\u00fcr die Verschaffung des zivilrechtlichen Eigentums fehlt es bereits an der Feststellung, dass die Aktien durch Indossament oder &#8211;was vorliegend wohl allein in Betracht kommt&#8211; durch Abtretung auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen worden sind. Aus der Vereinbarung vom &#8230;2007 zwischen der X&nbsp;AG und G l\u00e4sst sich die Abtretung der Aktien an den Kl\u00e4ger nicht ableiten. Denn Inhalt der Vereinbarung ist lediglich die schuldrechtliche Verpflichtung des G, 22&nbsp;000&nbsp;Aktien an den Kl\u00e4ger zur Erf\u00fcllung der der X&nbsp;AG obliegenden Verpflichtung abzutreten. Auch den weiteren Feststellungen des FG ist nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls wann G die Aktien an den Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich abgetreten hat oder ob und gegebenenfalls wann G die Aktien zun\u00e4chst an die X&nbsp;AG und diese die Aktien anschlie\u00dfend an den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Ebenfalls fehlt es an Feststellungen des FG, ob und zu welchem Zeitpunkt der Kl\u00e4ger zumindest wirtschaftliches Eigentum an den streitbefangenen Aktien erlangt hat. Feststellungen zu dem Vorliegen eines (b\u00fcrgerlich-rechtlichen) Rechtsgesch\u00e4fts zwischen der X&nbsp;AG und dem Kl\u00e4ger, aufgrund dessen dieser im Streitjahr eine rechtlich gesch\u00fctzte Position auf den Erwerb der Aktien erworben hatte, welche ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden konnte, hat das FG nicht getroffen. Die Vereinbarung vom &#8230;2007 und der vom FG festgestellte E-Mail-Verkehr, insbesondere mit den darin dokumentierten Verkaufsbem\u00fchungen des Kl\u00e4gers, lassen zwar den Schluss zu, dass die X&nbsp;AG sich gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger bereits vor dem Streitjahr (schuldrechtlich) verpflichtet hatte, diesem insgesamt 50&nbsp;000&nbsp;Aktien zu \u00fcbertragen. Da die X&nbsp;AG \u00fcber die hier in Streit stehenden 22&nbsp;000&nbsp;Aktien zum Zeitpunkt dieser Verpflichtung aber noch nicht verf\u00fcgen konnte, kann allein durch diese fr\u00fchere Verpflichtung unter keinen Umst\u00e4nden wirtschaftliches Eigentum an den Aktien auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen worden sein. Ob und inwieweit die X&nbsp;AG und der Kl\u00e4ger bez\u00fcglich der streitgegenst\u00e4ndlichen Aktien eine weitere schuldrechtliche Vereinbarung getroffen haben, hat das FG nicht festgestellt. Allein der Umstand, dass sich der Kl\u00e4ger offensichtlich mit Billigung der X&nbsp;AG und des G als Eigent\u00fcmer der Aktien geriert hat, rechtfertigt ohne Feststellung eines konkreten Vertragsverh\u00e4ltnisses nicht den Schluss, das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien sei auf ihn \u00fcbergegangen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch die Eintragungen im Aktienregister lassen einen derartigen Schluss nicht zu. Darin ist der Abgang der 22&nbsp;000&nbsp;Aktien beim Aktion\u00e4r G, versehen mit der Erl\u00e4uterung &#8222;Aktien\u00fcbertrag gem. Vereinbarung v. &#8230;07 \u2026 [G]\/XAG\/\u2026 [Kl\u00e4ger]&#8220; vermerkt. Des Weiteren wurde der Kl\u00e4ger als Inhaber dieser und der bereits im Jahr 2006 zugewandten (insgesamt 50&nbsp;000) Aktien in das Aktienregister der X&nbsp;AG eingetragen. Zwar verzeichnet das Aktienregister auf Seiten der Gesellschaft die Inhaber von Namensaktien und deren Aktienbest\u00e4nde und dient den Aktion\u00e4ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;67 Abs.&nbsp;2 AktG als Legitimationsgrundlage f\u00fcr die Geltendmachung der Mitgliedschaftsrechte gegen\u00fcber der Gesellschaft (Bezzenberger in Schmidt, K.\/Lutter, AktG, a.a.O., \u00a7&nbsp;67 AktG Rz&nbsp;1, 1a). Die Eintragung in das Aktienregister vermittelt jedoch keine materielle Berechtigung &#8211;Inhaberschaft der Aktie&#8211; (Bezzenberger in Schmidt, K.\/Lutter, AktG, a.a.O., \u00a7&nbsp;67 AktG Rz&nbsp;1a), die Grundlage eines Anwartschaftsrechts sein k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Zu Unrecht hat das FG unter Berufung auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;41 AO von der Feststellung eines Rechtsgesch\u00e4fts des Kl\u00e4gers mit der X&nbsp;AG, welches den \u00dcbergang des zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums der Aktien auf den Kl\u00e4ger beinhaltete, abgesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ist f\u00fcr die Besteuerung unerheblich, wenn ein Rechtsgesch\u00e4ft unwirksam ist oder es unwirksam wird, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgesch\u00e4fts gleichwohl eintreten und bestehen lassen wollen. Der in \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO angeordneten Ma\u00dfgeblichkeit des tats\u00e4chlichen Vollzugs eines unwirksamen Rechtsgesch\u00e4fts ist dabei auch bei der Konkretisierung des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 AO Rechnung zu tragen, wenn ein solches &#8211;so es denn wirksam gewesen w\u00e4re&#8211; entweder zivilrechtliches oder zumindest wirtschaftliches Eigentum bei dem Steuerpflichtigen begr\u00fcnden w\u00fcrde (s. BFH-Urteile vom 17.02.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;26\/01, BFHE 205, 204, BStBl II 2004, 651, und vom 24.01.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;69\/10). \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO setzt daher immer ein (unwirksames, aber gleichwohl steuerwirksames) Rechtsgesch\u00e4ft voraus. Der Anwendungsbereich der Norm ist mithin nicht er\u00f6ffnet, wenn es \u00fcberhaupt an einem Rechtsgesch\u00e4ft fehlt (s. dazu Senatsurteil vom 26.01.2006&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;2\/03, BFH\/NV 2006, 1045, Rz&nbsp;13). Das FG durfte die Feststellung eines Rechtsgesch\u00e4fts daher nicht unterlassen. Ohne weitere Feststellungen l\u00e4sst sich der Zufluss des streitigen Aktienpakets entgegen der Auffassung des FG vorliegend daher nicht allein damit begr\u00fcnden, dass die X&nbsp;AG und der Kl\u00e4ger das wirtschaftliche Ergebnis der vermeintlichen Aktien\u00fcbertragung h\u00e4tten eintreten und bestehen lassen wollen.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Sache ist nicht spruchreif und daher an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Es hat im zweiten Rechtsgang die entsprechenden Feststellungen betreffend den Zufluss des streitigen Aktienpakets nachzuholen.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Sollte es dabei zu der Ansicht gelangen, dass der Kl\u00e4ger im Streitjahr zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer der streitbefangenen Aktien geworden und ihm daher der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen \u00dcberlassung des Aktienpakets zugeflossen ist, weist der Senat darauf hin, dass das FG insoweit zutreffend davon ausgegangen ist, die vom Kl\u00e4ger im Einspruchsverfahren vorgelegte R\u00fcckabwicklungsvereinbarung vom &#8230;2014 stehe dem Zufluss des Vorteils nicht entgegen, da diese kein r\u00fcckwirkendes Ereignis i.S. von \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO darstelle, welches nachtr\u00e4glich zur Beseitigung der dem Kl\u00e4ger im Streitjahr zugeflossenen Verm\u00f6gensmehrung f\u00fchren k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Ob einer nachtr\u00e4glichen \u00c4nderung des Sachverhalts r\u00fcckwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, also bereits eingetretene steuerliche Rechtsfolgen mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit sich \u00e4ndern oder vollst\u00e4ndig entfallen, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschl\u00e4gigen materiellen Recht.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine steuerliche Vorschrift, die ausnahmsweise eine \u00c4nderung des steuererheblichen Sachverhalts r\u00fcckwirkend zul\u00e4sst, ist hier nicht ersichtlich. F\u00fcr die \u00dcberschusseink\u00fcnfte kommt es nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH allein auf die tats\u00e4chlichen Zu- und Abfl\u00fcsse von Einnahmen und Ausgaben an. Diese tats\u00e4chlichen Vorg\u00e4nge k\u00f6nnen nicht durch sp\u00e4ter bewirkte R\u00fcckzahlungen ungeschehen gemacht werden (z.B. Senatsurteile vom 30.09.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;67\/05, BFHE 223, 98, BStBl II 2009, 282, Rz&nbsp;17, und vom 04.05.2006&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/03, BFHE 213, 383, BStBl II 2006, 830, Rz&nbsp;15; jeweils m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Dies gilt entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger nicht nur, soweit die R\u00fcckabwicklung laufenden Arbeitslohns in Rede steht, sondern auch dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien einen sonstigen Bezug r\u00fcckabwickeln wollen (s. Senatsurteil in BFHE 223, 98, BStBl II 2009, 282 zur R\u00fcck\u00fcbertragung von Aktien wegen Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses). Denn nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG sind Einnahmen und Ausgaben nach dem kalenderjahrbezogenen Zu- und Abflussprinzip zu erfassen, sofern nicht eine abweichende gesetzliche Ausnahmeregelung greift. Eine solche ist im Hinblick auf einen sonstigen Bezug im Streitfall nicht ersichtlich. Denn auch Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstiger Bezug), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zuflie\u00dft (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;38a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Dar\u00fcber hinaus hat das FG im Falle des Zuflusses den geldwerten Vorteil erneut &#8211;stichtagsgenau&#8211; (z.B. Senatsurteil in BFHE 255, 138, BStBl II 2017, 149, Rz&nbsp;37) nach \u00a7\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1, 9 Abs.&nbsp;2 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu bewerten. \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG ist im Streitjahr f\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke nicht (mehr) anzuwenden (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 BewG). Sollte dem FG f\u00fcr eine Anteilsbewertung die erforderliche Sachkunde fehlen, wird es ein entsprechendes Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen haben (Senatsurteil vom 15.03.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;8\/16, BFHE 261, 122, BStBl II 2018, 550, Rz&nbsp;49, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>5. Da die Revision der Kl\u00e4ger bereits mit der Sachr\u00fcge Erfolg hat, kann der Senat dahinstehen lassen, ob dem FG der ger\u00fcgte Verfahrensfehler unterlaufen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 26. 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