{"id":73458,"date":"2021-01-09T14:05:39","date_gmt":"2021-01-09T12:05:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73458"},"modified":"2021-01-09T14:05:47","modified_gmt":"2021-01-09T12:05:47","slug":"pfaendung-einer-internet-domain","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/pfaendung-einer-internet-domain\/","title":{"rendered":"Pf\u00e4ndung einer Internet-Domain"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 15. September 2020, VII R 42\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.150920.VIIR42.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 119 Abs 1 , AO \u00a7 309 Abs 1 , AO \u00a7 316 , AO \u00a7 321 Abs 1 , ZPO \u00a7 857 , BGB \u00a7 133 , BGB \u00a7 157<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht des Saarlandes , 30. August 2018, Az: 2 K 1282\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber einer Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenanspr\u00fcche kann als ein anderes Verm\u00f6gensrecht nach \u00a7 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pf\u00e4ndung sein (Best\u00e4tigung des Senatsurteils vom 20.06.2017 &#8211; VII R 27\/15, BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Vergabestelle als Vertragspartner des mit dem Domaininhaber geschlossenen Domainvertrags ist Drittschuldner i.S. des \u00a7 309 Abs. 1 AO und damit nach \u00a7 316 AO erkl\u00e4rungspflichtig (Best\u00e4tigung des Senatsurteils vom 20.06.2017 &#8211; VII R 27\/15, BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035).<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Der Umfang des Arrestatoriums muss nicht nur f\u00fcr die unmittelbar Beteiligten (Vollstreckungsbeh\u00f6rde, Vollstreckungsschuldner, Drittschuldner), sondern mit R\u00fccksicht auf die allgemeine Rechts- und Verkehrssicherheit auch f\u00fcr andere Personen, insbesondere f\u00fcr andere Gl\u00e4ubiger, eindeutig und mit Sicherheit zu erkennen sein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 30.08.2018 &#8211; 2 K 1282\/15 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung vom 30.04.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.06.2015 wird aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) verwaltet und betreibt als Registrierstelle die Domains unter der Domain &#8222;\u2026&#8220;. Sie erbringt u.a. Dienstleistungen, mittels derer eine Domain im Internet erreichbar gemacht wird. Der Internet-Datenverkehr erfolgt grunds\u00e4tzlich \u00fcber sog. IP-Nummern (Internet-Protocol-Nummern), anhand derer ein an das Internet angeschlossener Rechner eindeutig identifiziert werden kann. Will ein Internetnutzer eine Domain ansprechen, so muss &#8211;um die Verbindung herzustellen zu k\u00f6nnen&#8211; diese Domain zun\u00e4chst in die dahinterstehende IP-Nummer \u00fcbersetzt werden. Die \u00dcbersetzung erfolgt durch sog. Nameserver, auf welchen die Domains mit den zugeh\u00f6rigen IP-Nummern oder weiterf\u00fchrenden Nameservern verkn\u00fcpft sind.<\/li><li>Wer eine Domain unter der Domain &#8222;\u2026&#8220; registrieren lassen m\u00f6chte, kann sich direkt an die Kl\u00e4gerin oder an einen Provider wenden. Unabh\u00e4ngig davon erfolgt die Domainregistrierung durch die Kl\u00e4gerin selbst. Daher besteht neben einem eventuellen Vertragsverh\u00e4ltnis mit einem Provider in jedem Fall auch ein Vertragsverh\u00e4ltnis mit der Kl\u00e4gerin. Der Anspruch des Anmelders (Domaininhabers) aus dem Domainvertrag ist darauf gerichtet, dass die Domain entweder unmittelbar mit einer IP-Nummer oder mit einem weiterf\u00fchrenden Nameserver in die Nameserver der Kl\u00e4gerin aufgenommen wird (Konnektierung). Daneben bestehen (Neben-)Anspr\u00fcche des Domaininhabers wie z.B. Anspr\u00fcche auf Anpassung des Registers an ver\u00e4nderte pers\u00f6nliche Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch \u00c4nderung der IP-Nummer.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 der Domainbedingungen sind Domains \u00fcbertragbar, allerdings nicht direkt, sondern dadurch, dass der bisherige Domaininhaber den Vertrag k\u00fcndigt, sofern eine K\u00fcndigung nicht aufgrund gesetzlicher Voraussetzungen \u00fcberfl\u00fcssig ist, und zugleich der k\u00fcnftige Domaininhaber unter Vorlage der ihn als solchen ausweisenden Unterlagen einen Domainauftrag erteilt (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 der Domainbedingungen).<\/li><li>Aufgrund r\u00fcckst\u00e4ndiger Umsatzsteuern und steuerlicher Nebenleistungen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac der Vollstreckungsschuldnerin A GbR erlie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) am 30.04.2014 eine Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin als Drittschuldnerin.<\/li><li>Darin pf\u00e4ndete das FA die &#8222;Gesamtheit der Anspr\u00fcche&#8220;, die dem Schuldner als Inhaber der Internet-Domain &#8222;\u2026&#8220; gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin &#8222;aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverh\u00e4ltnis zustehen (Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung nach Eintragung der Domain mit allen Nebenanspr\u00fcchen)&#8220;. Weiter hei\u00dft es in der Verf\u00fcgung: &#8222;Sie d\u00fcrfen, soweit die Anspr\u00fcche, Forderungen und Rechte gepf\u00e4ndet sind, nicht mehr an die Vollstreckungsschuldnerin leisten.&#8220;<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin gab keine Drittschuldnererkl\u00e4rung ab und legte Einspruch gegen die Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung ein. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte die Klage teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah die Kl\u00e4gerin als Drittschuldnerin an, hob jedoch die Einziehungsverf\u00fcgung mit der Begr\u00fcndung auf, dass eine Einziehung der Gesamtheit der Anspr\u00fcche als Domain-Inhaber schlechthin ausgeschlossen sei. Durch die Einziehung ginge allenfalls das Nutzungsrecht an der Domain auf das FA \u00fcber, woran dieses jedoch kein wirtschaftliches Interesse habe. Die Abgabenordnung (AO) sehe als Verwertungsm\u00f6glichkeiten insbesondere den freih\u00e4ndigen Verkauf vor. Die Einziehungsverf\u00fcgung sei nichtig, weil es sich bei den Anspr\u00fcchen aus dem Domainvertrag um nicht teilbare Leistungen handele, die nicht in einer bestimmten H\u00f6he eingezogen werden k\u00f6nnten.<\/li><li>Dagegen sei die Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung wirksam. Sie versto\u00dfe weder gegen den Bestimmtheits- noch gegen den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz. Das Leistungsverbot habe dem Bestimmtheitsgrundsatz gen\u00fcgt. An die Stelle des Zahlungsverbots nach \u00a7&nbsp;309 Abs.&nbsp;1 AO habe das FA ein modifiziertes Leistungsverbot gesetzt (vgl. Senatsurteil vom 20.06.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;27\/15, BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035, Rz&nbsp;18). F\u00fcr die Kl\u00e4gerin erkennbar habe sich das Leistungsverbot nur auf die Unterlassung solcher Handlungen beziehen k\u00f6nnen, die dazu f\u00fchrten, dass der Gegenstand der Pf\u00e4ndung beeintr\u00e4chtigt bzw. dessen Verwertung erschwert oder unm\u00f6glich gemacht werde. Das Leistungsverbot sei als allgemeines Beeintr\u00e4chtigungsverbot auszulegen. Es beziehe sich auf eine Mitwirkung der Drittschuldnerin an einem Wechsel des Nutzungsberechtigten. Erfasst seien alle Verf\u00fcgungen des Drittschuldners, die dem zuwiderlaufen k\u00f6nnten. Weil der Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger die Ausgestaltung des Domainvertrags nicht im Einzelnen kenne, d\u00fcrften an das Bestimmtheitserfordernis nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden.<\/li><li>Die Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung sei au\u00dferdem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Auch ohne Einholung eines Wertgutachtens sei das Gericht angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls (Schl\u00fcsselw\u00f6rter, kein Bezug zu einem konkreten Namen) davon \u00fcberzeugt, dass das gepf\u00e4ndete Verm\u00f6gensrecht weder wertlos noch unverk\u00e4uflich sei. Das FA habe den Wert daher nicht beziffern m\u00fcssen.<\/li><li>Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1854 abgedruckt.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die vom FG wegen Abweichung zur Entscheidung des FG D\u00fcsseldorf vom 10.03.2017&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;3509\/14&nbsp;KV (EFG 2019, 1725) zugelassene Revision der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, f\u00fcr das Leistungsverbot fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Aus \u00a7\u00a7&nbsp;321 Abs.&nbsp;1, 309 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ergebe sich nicht, dass dem Drittschuldner alle von ihm geschuldeten Leistungen oder jede beliebige von ihm geschuldete Leistung verboten werden k\u00f6nne. Der nach \u00a7&nbsp;321 Abs.&nbsp;1 AO entsprechend anwendbare \u00a7&nbsp;309 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO beziehe sich nur auf solche Leistungen, mit denen die gepf\u00e4ndete Forderung erf\u00fcllt und zum Erl\u00f6schen gebracht werde. Deshalb ginge das unbeschr\u00e4nkte Leistungsverbot deutlich zu weit.<\/li><li>Es betreffe nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut die Gesamtheit der Anspr\u00fcche aus dem Domainvertrag ohne jede inhaltliche Einschr\u00e4nkung. Damit umfasse es den Anspruch auf Aufrechterhaltung der Konnektierung der betroffenen Domain sowie den Anspruch auf Aufrechterhaltung der Domainregistrierung. Das FG habe das Leistungsverbot falsch ausgelegt, indem es davon ausging, es schlie\u00dfe das Verbot der Aufrechterhaltung von Konnektierung und Registrierung nicht mit ein. Diese Auslegung widerspreche dem eindeutigen Wortlaut. Das Leistungsverbot sei eindeutig und damit zweifellos hinreichend bestimmt. Anders als in dem vom erkennenden Senat entschiedenen Fall in BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035 enthalte die Einspruchsentscheidung vorliegend keinerlei Aussage zu Inhalt und Bedeutung des Leistungsverbots, welche zur Auslegung h\u00e4tte herangezogen werden k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin verweist auf das Urteil des FG D\u00fcsseldorf in EFG 2019, 1725.<\/li><li>Es sei zweifelhaft, ob die streitgegenst\u00e4ndliche Pf\u00e4ndung nach den Grunds\u00e4tzen im Urteil des erkennenden Senats in BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035 verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Es fehlten konkrete Ausf\u00fchrungen zum Wert des Pf\u00e4ndungsgegenstandes. Das FA m\u00fcsse domainvertragliche Anspr\u00fcche vor der Pf\u00e4ndung bewerten. Bei der Frage der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit handele es sich um eine objektive Rechtm\u00e4\u00dfigkeitsvoraussetzung der Pf\u00e4ndung.<\/li><li>Schlie\u00dflich sei die Kl\u00e4gerin keine Drittschuldnerin, weil kein einziger domainvertraglicher Anspruch existiere, auf den zu leisten der Kl\u00e4gerin nach \u00a7\u00a7&nbsp;321 Abs.&nbsp;1, 309 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Halbsatz&nbsp;1 AO verboten werden k\u00f6nne. Das zwangsvollstreckungsrechtliche Leistungsverbot lasse sich nicht durch ein allgemeines Beeintr\u00e4chtigungsverbot ersetzen, wie vom erkennenden Senat in seiner Entscheidung in BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035 postuliert. Folgte man dieser Ansicht, so w\u00e4re der Kl\u00e4gerin auch die K\u00fcndigung des Domainvertrags verboten, weil diese zum Untergang des Pf\u00e4ndungsgegenstandes f\u00fchre. Bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe ausgef\u00fchrt, dass eine K\u00fcndigung des Domainvertrags nicht verboten werden d\u00fcrfe (BVerfG-Beschluss vom 11.07.2014&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;2116\/11, Neue Juristische Wochenschrift &#8211;NJW&#8211; 2014, 3213). Der Kl\u00e4gerin k\u00f6nne auch nicht die \u00dcbertragung der Domain verboten werden. Letztlich sei ihr das gar nicht m\u00f6glich, weil keine \u00dcbertragung erfolge, sondern eine K\u00fcndigung des bestehenden Vertrags und ein Neuabschluss. Eine solche K\u00fcndigung durch den Schuldner beseitige den Pf\u00e4ndungsgegenstand und erfolge ohne Zutun der Kl\u00e4gerin. Deshalb sei in diesem Zusammenhang kein Verbot denkbar.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil der Vorinstanz, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung vom 30.04.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.06.2015 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA schlie\u00dft sich der Vorinstanz und der Auffassung des erkennenden Senats in seiner Entscheidung in BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035 an. Die Domain sei \u00fcbertragbar, also auch ver\u00e4u\u00dferbar und verwertbar. Die Dekonnektierung sei in der Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung nicht gefordert worden. F\u00fcr die Werthaltigkeit der Domain spreche die universelle Bezeichnung ohne einen pers\u00f6nlichen Namen des Domaininhabers. Die Pr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;281 Abs.&nbsp;3 AO sei vor der Pf\u00e4ndung durchgef\u00fchrt worden. Im \u00dcbrigen sei es nicht Aufgabe eines Drittschuldners, den Wert des gepf\u00e4ndeten Gegenstandes und die Kosten der Vollstreckung abzuw\u00e4gen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit die Klage abgewiesen wurde. Der Senat entscheidet nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Sache selbst und gibt der Klage auch in dem Umfang statt, in dem sie bislang keinen Erfolg hatte.<\/li><li>Das Urteil verletzt Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Das FG hat zwar zu Recht entschieden, dass eine Internet-Domain als eine Gesamtheit schuldrechtlicher Anspr\u00fcche, die dem Inhaber der Domain gegen\u00fcber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen, Gegenstand einer Pf\u00e4ndung i.S. des \u00a7&nbsp;321 Abs.&nbsp;1 AO sein kann und dass die Kl\u00e4gerin als Drittschuldnerin nach \u00a7&nbsp;316 Abs.&nbsp;1 AO erkl\u00e4rungs- und auskunftspflichtig ist. Es hat allerdings rechtsfehlerhaft angenommen, dass das in der streitbefangenen Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung enthaltene Leistungsverbot i.S. von \u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt ist.<\/li><li>1. Wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035 ausgef\u00fchrt hat, k\u00f6nnen die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber der Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Anspr\u00fcche als Verm\u00f6gensrecht i.S. des \u00a7&nbsp;857 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und \u00a7&nbsp;321 Abs.&nbsp;1 AO Gegenstand einer Pf\u00e4ndung sein (ebenso Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211;BGH&#8211; vom 11.10.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZR&nbsp;288\/17, BGHZ 220, 68, und BGH-Beschluss vom 05.07.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZB&nbsp;5\/05, NJW 2005, 3353).<\/li><li>2. Das FG hat zutreffend die Drittschuldnereigenschaft der Kl\u00e4gerin bejaht. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausf\u00fchrungen im Urteil in BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035 (ebenso BGH-Urteil in BGHZ 220, 68, Rz&nbsp;16).<\/li><li>3. Das mit der Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung angeordnete Leistungsverbot verst\u00f6\u00dft jedoch gegen das in \u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;1 AO enthaltene Gebot, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss.<\/li><li>a) Das Bestimmtheitsgebot in \u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;1 AO dient der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit und sch\u00fctzt den Adressaten des Verwaltungsakts. Der Adressat soll sicher erkennen k\u00f6nnen, dass und in welchem Umfang er betroffen ist und was von ihm verlangt wird. Nach der Rechtsprechung des BFH bedeutet dies, dass ein Verwaltungsakt bestimmt, unzweideutig und vollst\u00e4ndig den Willen der Beh\u00f6rde zum Ausdruck bringen muss (BFH-Urteil vom 29.08.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;40\/10, BFH\/NV 2013, 182, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>\u00a7&nbsp;309 Abs.&nbsp;1 AO, auf den \u00a7&nbsp;321 Abs.&nbsp;1 AO verweist, verlangt nach seinem Wortlaut u.a. das an den Drittschuldner gerichtete Verbot, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen (Arrestatorium). Dazu ist erforderlich, dass Anordnung und Umfang des Zahlungsverbots mit Sicherheit zu ersehen und nach dem objektiven Sinn des Wortlauts bei dessen verst\u00e4ndiger Auslegung nicht nur f\u00fcr die unmittelbar Beteiligten (Vollstreckungsbeh\u00f6rde, Vollstreckungsschuldner, Drittschuldner), sondern mit R\u00fccksicht auf die allgemeine Rechts- und Verkehrssicherheit auch f\u00fcr andere Personen, insbesondere f\u00fcr andere Gl\u00e4ubiger eindeutig und mit Sicherheit zu erkennen sind (Beermann in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;309 AO Rz&nbsp;101; FG D\u00fcsseldorf, Urteil in EFG 2019, 1725).<\/li><li>Wie der Senat bereits in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, h\u00e4tte die Anordnung eines Zahlungsverbots im Streitfall keinen Sinn ergeben, weil es sich nicht um die Pf\u00e4ndung einer Geldforderung handelt (Senatsurteil in BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035, Rz&nbsp;18). Bei anderen Verm\u00f6genswerten i.S. des \u00a7&nbsp;321 Abs.&nbsp;1 AO, bei denen die Vollstreckung in entsprechender Anwendung der \u00a7\u00a7&nbsp;309&nbsp;ff. AO durchzuf\u00fchren ist, ist der Inhalt des Zahlungsverbots darauf gerichtet, dass dem Drittschuldner Handlungen untersagt werden sollen, die zu einer Rechtsbeeintr\u00e4chtigung f\u00fchren. Daher handelt es sich um ein modifiziertes Leistungsverbot (Senatsurteil in BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035, Rz&nbsp;15). Wenn das FG ausf\u00fchrt (EFG 2018, 1854, Rz&nbsp;38), der Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger m\u00fcsse das Leistungsverbot nicht bereits im Rahmen einer Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung im Einzelnen konkretisieren, widerspricht diese Ansicht dem Bestimmtheitsgebot des \u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;1 AO.<\/li><li>Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn sich sein Regelungsinhalt durch Auslegung entnehmen l\u00e4sst. Bei dieser Auslegung kommt es nach den entsprechend anwendbaren \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) darauf an, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umst\u00e4nden den materiellen Gehalt des Verwaltungsakts unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben verstehen konnte, wobei nicht am buchst\u00e4blichen Sinn des Ausdrucks gehaftet werden darf (BFH-Urteil vom 04.10.1988&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;161\/84, BFH\/NV 1989, 758, m.w.N.). Die Auslegung des Verwaltungsakts muss jedoch einen Anhalt in der bekanntgegebenen Regelung haben (BFH-Urteil vom 27.11.1996&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;20\/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791, m.w.N.).<\/li><li>b) Diesen Anforderungen gen\u00fcgt das Leistungsverbot im Streitfall nicht.<\/li><li>Anders als im bereits entschiedenen Fall in BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035 hat das FA im Streitfall die Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung in der Einspruchsentscheidung nicht n\u00e4her erl\u00e4utert, so dass es zur Auslegung allein auf den Wortlaut der streitgegenst\u00e4ndlichen Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung ankommen kann.<\/li><li>Nach deren Wortlaut hat das FA die Gesamtheit der Anspr\u00fcche des Schuldners aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverh\u00e4ltnis gepf\u00e4ndet (Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung nach Eintragung der Domain mit allen Nebenanspr\u00fcchen). Soweit die Anspr\u00fcche, Forderungen und Rechte gepf\u00e4ndet wurden, durfte die Kl\u00e4gerin nicht mehr an den Schuldner leisten.<\/li><li>Das FG hat das Leistungsverbot dahingehend ausgelegt, dass es sich nur auf die Unterlassung solcher Handlungen beziehen sollte, die dazu f\u00fchren w\u00fcrden, dass der Gegenstand der Pf\u00e4ndung beeintr\u00e4chtigt bzw. dessen Verwertung erschwert oder unm\u00f6glich gemacht werden w\u00fcrde. Damit wollte das FG insbesondere auch dem Interesse des Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubigers Rechnung tragen, ein umfassendes Pf\u00e4ndungspfandrecht an dem Pf\u00e4ndungsgegenstand zu erlangen. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass dem FA nicht daran gelegen sein konnte, den Pf\u00e4ndungsgegenstand zu vernichten. Daraus schloss das FG, dass der Hauptanspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung nicht erfasst sein sollte.<\/li><li>Die Auslegung von Vertr\u00e4gen und Willenserkl\u00e4rungen geh\u00f6rt zum Bereich der tats\u00e4chlichen Feststellungen und bindet den BFH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, wenn sie den Grunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft, d.h. jedenfalls m\u00f6glich ist. Das Revisionsgericht pr\u00fcft, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze beachtet und die f\u00fcr die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde erforscht und rechtlich zutreffend gew\u00fcrdigt hat (BFH-Urteil vom 30.01.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;26\/17, BFHE 264, 47, Rz&nbsp;31). Die Auslegung eines Verwaltungsakts durch das FG ist im Revisionsverfahren dann \u00fcberpr\u00fcfbar, wenn die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG hierzu ausreichen (BFH-Urteile vom 12.06.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;72\/96, BFHE 183, 30, BStBl II 1997, 660; vom 24.08.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;16\/02, BFHE 210, 515, BStBl II 2006, 36, und vom 04.06.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;72\/07, BFH\/NV 2008, 1977, m.w.N.).<\/li><li>Mit der vom FG getroffenen Auslegung des Leistungsverbots hat es die Grenzen der gesetzlichen Auslegungsregeln \u00fcberspannt. Dem Wortlaut der Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung l\u00e4sst sich keinerlei Einschr\u00e4nkung entnehmen, weil der Kl\u00e4gerin lediglich pauschal untersagt wurde, an die Vollstreckungsschuldnerin zu leisten.<\/li><li>Wie bereits ausgef\u00fchrt, unterscheidet sich der Streitfall von dem bereits entschiedenen Fall in BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035 dadurch, dass das FA die Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung nicht nachtr\u00e4glich in der Einspruchsentscheidung erl\u00e4utert hat. Soweit das FA im Klageverfahren dargelegt hat, dass die Dekonnektierung nicht gefordert worden sei, ergibt sich dies weder aus der Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung noch aus der Einspruchsentscheidung. Ma\u00dfgebender Zeitpunkt, welchen das FG der Pr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit zugrunde zu legen hat, ist der Zeitpunkt der letzten Beh\u00f6rdenentscheidung, mithin im Streitfall der Erlass der Einspruchsentscheidung am 22.06.2015 (BFH-Urteil vom 12.05.2016&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;17\/14, BFHE 253, 505, BStBl II 2016, 822, Rz&nbsp;19: zu einem Sammelauskunftsersuchen). Die Ausf\u00fchrungen im anschlie\u00dfenden Klageverfahren sind dagegen nicht relevant.<\/li><li>4. Die Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung muss insgesamt aufgehoben werden, weil das Leistungsverbot an den Drittschuldner f\u00fcr die Wirksamkeit der Pf\u00e4ndung wesentlich ist (Klein\/Werth, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;309 Rz&nbsp;21, m.w.N.).<\/li><li>Mit der Aufhebung der streitgegenst\u00e4ndlichen Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung ist auch der Rechtsgrund f\u00fcr die Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererkl\u00e4rung (\u00a7&nbsp;316 AO) entfallen, ohne dass es eines diesbez\u00fcglichen Ausspruchs im Tenor bed\u00fcrfte.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1, 135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 15. September 2020, VII R 42\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.150920.VIIR42.18.0 BFH VII. Senat AO \u00a7 119 Abs 1 , AO \u00a7 309 Abs 1 , AO \u00a7 316 , AO \u00a7 321 Abs 1 , ZPO \u00a7 857 , BGB \u00a7 133 , BGB \u00a7 157 vorgehend Finanzgericht des Saarlandes , 30. August 2018, Az: 2 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/pfaendung-einer-internet-domain\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Pf\u00e4ndung einer Internet-Domain<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73458","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73458","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73458"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73458\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73458"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73458"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73458"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}