{"id":73460,"date":"2021-01-09T14:06:38","date_gmt":"2021-01-09T12:06:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73460"},"modified":"2021-01-09T14:06:44","modified_gmt":"2021-01-09T12:06:44","slug":"zur-umsatzsteuerrechtlichen-behandlung-medizinischer-telefonberatung-nachfolgeentscheidung-zum-eugh-urteil-x-gmbh-vom-05-03-2020-c-48-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-umsatzsteuerrechtlichen-behandlung-medizinischer-telefonberatung-nachfolgeentscheidung-zum-eugh-urteil-x-gmbh-vom-05-03-2020-c-48-19\/","title":{"rendered":"Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung medizinischer Telefonberatung (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil X-GmbH vom 05.03.2020 &#8211; C-48\/19)"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 23. September 2020, XI R 6\/20 (XI R 19\/15)<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.230920.XIR6.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 4 Nr 14 Buchst a S 1 , EGRL 112\/2006 Art 132 Abs 1 Buchst c , SGB 5 \u00a7 43 Abs 1 Nr 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 14. August 2015, Az: 1 K 1570\/14 U<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Auch telefonische Beratungen im Rahmen eines sog. Gesundheitstelefons k\u00f6nnen einen therapeutischen Zweck verfolgen und unter den Begriff &#8222;Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin&#8220; fallen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Telefonische Beratungen im Rahmen von Patientenbegleitprogrammen k\u00f6nnen Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sein, wenn diese als Patientenschulungen im Rahmen der erg\u00e4nzenden Leistungen zur Rehabilitation nachgewiesen einen therapeutischen Zweck erf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. F\u00fcr die nicht unter einen der Katalogberufe des \u00a7 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fallenden Unternehmer kann sich die erforderliche Berufsqualifikation entweder aus einer berufsrechtlichen Regelung oder daraus ergeben, dass die betreffenden heilberuflichen Leistungen in der Regel von den Sozialversicherungstr\u00e4gern finanziert werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.08.2015 &#8211; 1 K 1570\/14 U aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht D\u00fcsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, verfolgt den Gesellschaftszweck, im Auftrag von Anbietern von Gesundheitsdienstleistungen (insbesondere Krankenkassen und -versicherungen) Versorgungsleistungen aktiv zu unterst\u00fctzen und somit einen qualitativ hochwertigen Beitrag zur Gesunderhaltung der Bev\u00f6lkerung zu leisten, was auch den Handel mit elektronischen Endger\u00e4ten, Literatur sowie EDV-Systemen einschlie\u00dft.<\/li><li>Sie betrieb im Besteuerungszeitraum 2014 (Streitjahr) im Auftrag von gesetzlichen Krankenkassen ein sog. Gesundheitstelefon, bei dem Versicherte in medizinischer Hinsicht beraten wurden, und f\u00fchrte im Auftrag von gesetzlichen Krankenkassen &#8211;und auch von Pharmaunternehmen, was die Kl\u00e4gerin im Revisionsverfahren nicht mehr weiterverfolgt&#8211; Patientenbegleitprogramme f\u00fcr an chronischen oder lang andauernden Krankheiten leidende Patienten durch.<\/li><li>Die telefonischen Beratungsleistungen wurden durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte (Arzthelfer) erbracht, die gr\u00f6\u00dftenteils auch als Gesundheitscoach ausgebildet waren. In mehr als einem Drittel der F\u00e4lle wurde zudem ein Arzt, regelm\u00e4\u00dfig ein Facharzt, hinzugezogen, der die Beratung \u00fcbernahm bzw. bei R\u00fcckfragen Anweisungen oder eine &#8222;zweite Meinung&#8220; erteilte.<\/li><li>Im Rahmen des Gesundheitstelefons richtete die Kl\u00e4gerin Informations-Hotlines ein, unter denen Mitarbeiter f\u00fcr die Versicherten regelm\u00e4\u00dfig rund um die Uhr an jedem Tag erreichbar waren. Die Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin meldeten sich unter dem Namen der jeweiligen Krankenkasse. Soweit eine medizinische Beratung gew\u00fcnscht wurde, erfolgte eine softwaregest\u00fctzte Befunderhebung, d.h. eine Kontexteinstufung mit gezielten Fragen zur Thematik, und darauf folgend eine Beratung zu der vom Anrufer angegebenen therapeutischen Versorgungssituation. Dabei wurden Diagnosen und m\u00f6gliche Therapien erkl\u00e4rt und Ratschl\u00e4ge zu Verhaltens- und Behandlungs\u00e4nderungen erteilt. Die abgeschlossenen F\u00e4lle wurden dem \u00e4rztlichen Leiter stichprobenartig eingespielt und insbesondere auf die medizinisch-fachliche Nachvollziehbarkeit der dokumentierten Angaben \u00fcberpr\u00fcft.<\/li><li>Die Teilnehmer der Patientenbegleitprogramme wurden auf der Basis von Abrechnungsdaten und Krankheitsbildern von den Krankenkassen ermittelt, von diesen angeschrieben und auf Wunsch in das Programm eingeschrieben. Die Teilnehmer, die von Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin \u00fcber einen Zeitraum von drei bis zw\u00f6lf Monaten angerufen wurden, konnten bei Fragen jederzeit die medizinische Hotline erreichen und rund um die Uhr situationsbezogene Informationen zu ihrem Krankheitsbild erhalten. Schwerpunkt der Begleitprogramme war, das Verst\u00e4ndnis der Teilnehmer und ihrer Angeh\u00f6rigen f\u00fcr ihre Krankheit und die regel- und vorschriftsm\u00e4\u00dfige Einnahme der Medikamente oder die Teilnahme an anderen Therapien zu verbessern, Fehlmedikationen zu vermeiden und eine ad\u00e4quate Reaktion auf Symptomzunahme und soziale Isolation herbeizuf\u00fchren. Ziel dessen war es, die Kosten bei Versicherten mit chronischen oder psychischen Erkrankungen besser zu managen und insbesondere die Zahl erneuter station\u00e4rer Aufnahmen der Teilnehmer deutlich zu verringern bzw. bei ambulanter Verdachtsdiagnose in Zusammenhang mit dem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom oder der Aufmerksamkeitsdefizit-\/Hyperaktivit\u00e4tsst\u00f6rung die Eltern zu unterst\u00fctzen und zur Verringerung von Sekund\u00e4rerkrankungen zu entlasten.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin stufte ihre Ums\u00e4tze aus dem Betrieb des Gesundheitstelefons &#8211;soweit der Anruf von ihren Mitarbeitern als therapeutischer Anruf erfasst wurde&#8211; und der Patientenbegleitprogramme als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin ein und meldete f\u00fcr den &#8211;vormals allein streitgegenst\u00e4ndlichen&#8211; Voranmeldungszeitraum Februar 2014 insoweit steuerfreie Ums\u00e4tze an.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) beurteilte die betreffenden Ums\u00e4tze als steuerpflichtig und setzte mit Bescheid vom 08.05.2014 die Umsatzsteuervorauszahlung f\u00fcr Februar 2014 abweichend von der Voranmeldung fest.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) D\u00fcsseldorf wies mit Urteil vom 14.08.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1570\/14&nbsp;U (Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 2232) die Klage ab. Es f\u00fchrte aus, die telefonischen Beratungsleistungen der Kl\u00e4gerin seien nicht als \u00e4rztliche Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit. Die im Rahmen des Gesundheitstelefons erteilten Informationen beruhten nicht auf medizinischen Feststellungen, die von entsprechendem Fachpersonal getroffen worden seien, sondern allein auf den Angaben des Anrufers zu dem Krankheitsbild, zu dem dieser sich habe weiter informieren wollen, sei es zur Art der Diagnose, der Behandlungsm\u00f6glichkeiten oder der Pr\u00e4ventionsma\u00dfnahmen. Dementsprechend h\u00e4tten auch die Krankenkassen in ihren Internet-Auftritten ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass ein medizinisches Informationsgespr\u00e4ch den Besuch beim Arzt nicht ersetzen k\u00f6nne bzw. dass diese Informationen nicht den Haus- oder Facharzt und auch nicht den Apotheker ersetzten; es w\u00fcrden keine Ferndiagnosen gestellt, sondern lediglich weitergehende Informationen \u00fcber eine Erkrankung oder Ausk\u00fcnfte zu Diagnosen erteilt. Auch den Beratungsleistungen des Patientenbegleitprogrammes fehle es am erforderlichen therapeutischen Zweck. Die Leistungen seien weder \u00e4rztlich verordnet noch seien sie im Rahmen einer individuellen Vorsorge- oder Rehabilitationsma\u00dfnahme durchgef\u00fchrt worden.<\/li><li>Mit der Revision macht die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen geltend, ihre vorbeugenden Beratungsleistungen unterfielen der Steuerbefreiung, da sie einen unmittelbaren Krankheitsbezug h\u00e4tten und dazu dienten, sp\u00e4tere h\u00f6here Kosten durch \u00e4rztliche Heilbehandlungen zu vermeiden. Ebenso wie bei Erst- oder Notfallberatung sei eine vorherige von medizinischem Fachpersonal gestellte Diagnose nicht Voraussetzung. Auch ein (erstmaliger) telefonischer Arzt-Patienten-Kontakt sei Teil einer steuerbefreiten \u00e4rztlichen Leistung. Im \u00dcbrigen k\u00e4me telemedizinischen Leistungen zunehmende Bedeutung zu.<\/li><li>Das FA verteidigt die Vorentscheidung und f\u00fchrt aus, dass &#8211;selbst wenn der individuelle Gesundheitsfall des Anrufers Anlass des Telefonats gewesen sei&#8211; aufgrund der fehlenden Krankenunterlagen nur die Bandbreite der allgemein denkbaren medizinischen M\u00f6glichkeiten habe dargestellt werden k\u00f6nnen. Das Telefonat habe neben einer allgemeinen medizinischen Information nur eine Entscheidungshilfe geben k\u00f6nnen, ob der Anrufer z.B. einen (weiteren) Arzt aufsucht oder die von seinem Arzt vorgeschlagene Therapie bzw. Behandlung fortf\u00fchrt.Mit Beschluss vom 18.09.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;19\/15 (BFHE 262, 561, BStBl II 2019, 178) hat der erkennende Senat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;1. Liegt unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein Steuerpflichtiger im Auftrag von Krankenkassen Versicherte zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen telefonisch ber\u00e4t, eine T\u00e4tigkeit vor, die dem Anwendungsbereich des Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.&nbsp;November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem [MwStSystRL] unterf\u00e4llt?&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2. Reicht es unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens in Bezug auf die in Frage 1 genannten Leistungen sowie f\u00fcr Ums\u00e4tze im Rahmen von &#8218;Patientenbegleitprogrammen&#8216; f\u00fcr den erforderlichen beruflichen Bef\u00e4higungsnachweis aus, dass die telefonischen Beratungen von &#8218;Gesundheitscoaches&#8216; (medizinischen Fachangestellten, Krankenschwestern) durchgef\u00fchrt werden und in circa einem Drittel der F\u00e4lle ein Arzt hinzugezogen wird?&#8220;Der EuGH hat mit seinem Urteil X-GmbH vom 05.03.2020&nbsp;&#8211; C-48\/19 (EU:C:2020:169) wie folgt geantwortet:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;1. Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c [MwStSystRL] ist dahin auszulegen, dass telefonisch erbrachte Beratungsleistungen in Bezug auf Gesundheit und Krankheiten unter die in dieser Vorschrift vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung fallen k\u00f6nnen, sofern sie eine therapeutische Zielsetzung verfolgen; dies zu pr\u00fcfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2. Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c [MwStSystRL] ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass Krankenpfleger und medizinische Fachangestellte, die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin erbringen, aufgrund der Tatsache, dass diese Leistungen telefonisch erbracht werden, zus\u00e4tzlichen Anforderungen an die berufliche Qualifikation gen\u00fcgen, damit diese Leistungen in den Genuss der in dieser Vorschrift vorgesehenen Steuerbefreiung kommen k\u00f6nnen, sofern davon ausgegangen werden kann, dass sie ein vergleichbares Qualit\u00e4tsniveau aufweisen wie die von anderen Anbietern auf diese Weise erbrachten Leistungen; dies zu pr\u00fcfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.&#8220;<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin sieht sich durch das EuGH-Urteil in ihrer Rechtsauffassung best\u00e4tigt.<\/li><li>Das FA leitet hingegen aus dem EuGH-Urteil ab, dass im Gegensatz zu den Patientenbegleitprogrammen, die sich jeweils auf ein bestimmtes Krankheitsbild eines bestimmten Patienten beschr\u00e4nkten, beim Gesundheitstelefon nicht in gleicher Weise naheliegend sei, dass auch hier durchgehend ein im weiteren Sinne therapeutischer Zweck erf\u00fcllt werde. Jedenfalls fehle es insgesamt an den notwendigen gesetzlichen Regelungen, die die an die Mitarbeiter\/innen zu stellenden Qualifikationsanforderungen festlegen. Insbesondere sei ungekl\u00e4rt, in welchem Umfang auch Krankenpfleger und medizinische Fachangestellte Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin erbringen k\u00f6nnen.<\/li><li>Nach Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens hat das FA am 09.06.2020 f\u00fcr das Streitjahr einen Umsatzsteuerbescheid erlassen und diesen mit Bescheid vom 16.09.2020 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;129 der Abgabenordnung berichtigt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung des FG-Urteils und \u00c4nderung des Umsatzsteuerbescheides f\u00fcr 2014 vom 16.09.2020 die Umsatzsteuer auf \u2026&nbsp;\u20ac festzusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen,hilfsweise unter Aufhebung der Vorentscheidung die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Zu Unrecht hat das FG den von der Kl\u00e4gerin mit dem Betrieb des Gesundheitstelefons und der Durchf\u00fchrung von Patientenbegleitprogrammen erbrachten Leistungen die Qualit\u00e4t von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (\u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;a des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794 &#8211;UStG&#8211;, Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL) bereits dem Grunde nach abgesprochen. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um den Streitfall abschlie\u00dfend zu entscheiden.<\/li><li>1. Das Urteil des FG ist schon aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben. Da dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Verwaltungsakt zugrunde liegt, kann es keinen Bestand haben (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 24.04.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;3\/11, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86, Rz&nbsp;25; vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;32\/13, BFHE 246, 264, BStBl II 2017, 666, Rz&nbsp;10; BFH-Beschluss vom 12.09.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;77\/16, BFH\/NV 2019, 296, Rz&nbsp;9).<\/li><li>Der im Revisionsverfahren zuletzt ergangene Umsatzsteuer-Jahresbescheid f\u00fcr 2014 vom 16.09.2020 hat den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid f\u00fcr Februar 2014, der Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens war, i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1, 121 Satz&nbsp;1 FGO ersetzt. Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungsakt ge\u00e4ndert oder ersetzt, so wird gem\u00e4\u00df der auch im Revisionsverfahren (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO) geltenden Vorschrift des \u00a7&nbsp;68 FGO der neue Verwaltungsakt zum Gegenstand des Verfahrens. Das gilt auch f\u00fcr einen Umsatzsteuer-Jahresbescheid im Verh\u00e4ltnis zum Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86, Rz&nbsp;26, m.w.N.). Gegenstand der revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung ist deshalb nunmehr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Umsatzsteuer-Jahresbescheides f\u00fcr 2014 vom 16.09.2020.<\/li><li>2. \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;a UStG befreit die &#8222;Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer \u00e4hnlichen heilberuflichen T\u00e4tigkeit durchgef\u00fchrt werden&#8220;. Unionsrechtlich beruht dies auf Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL. Danach sind &#8222;Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Aus\u00fcbung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten \u00e4rztlichen und arzt\u00e4hnlichen Berufe durchgef\u00fchrt werden&#8220;, steuerfrei.<\/li><li>Die Vorschrift des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 UStG ist im Lichte des Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL unionsrechtskonform auszulegen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 11.10.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;23\/15, BFHE 259, 567, BStBl II 2018, 109, Rz&nbsp;24&nbsp;f., m.w.N.), wozu auch weiterhin die Rechtsprechung des EuGH zu Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;A Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern herangezogen werden kann (vgl. EuGH-Urteile Future Health Technologies vom 10.06.2010&nbsp;&#8211; C-86\/09, EU:C:2010:334, Rz&nbsp;27; Peters vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; C-700\/17, EU:C:2019:753, Rz&nbsp;18).<\/li><li>a) Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL betrifft Leistungen, die au\u00dferhalb von Krankenh\u00e4usern, sei es in den Praxisr\u00e4umen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort, erbracht werden (vgl. z.B. EuGH-Urteile Peters, EU:C:2019:753, Rz&nbsp;21; X-GmbH, EU:C:2020:169, Rz&nbsp;20). Auch telefonisch erbrachte Heilbehandlungen k\u00f6nnen unter die in Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL vorgesehene Steuerbefreiung fallen, wenn sie alle Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung dieser Befreiung erf\u00fcllen (vgl. EuGH-Urteil X-GmbH, EU:C:2020:169, Rz&nbsp;21, 23).<\/li><li>b) Der autonome unionsrechtliche Begriff &#8222;Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin&#8220; (vgl. EuGH-Urteile Unterpertinger vom 20.11.2003&nbsp;&#8211; C-212\/01, EU:C:2003:625, Rz&nbsp;35; D&#8217;Ambrumenil und Dispute Resolution Services vom 20.11.2003&nbsp;&#8211; C-307\/01, EU:C:2003:627, Rz&nbsp;53) erfasst Leistungen, die der Diagnose, der Behandlung und, soweit m\u00f6glich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsst\u00f6rungen dienen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Peters, EU:C:2019:753, Rz&nbsp;20; X-GmbH, EU:C:2020:169, Rz&nbsp;28). Daraus folgt jedoch nicht zwangsl\u00e4ufig, dass die therapeutische Zielsetzung einer Leistung in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist; so fallen medizinische Leistungen, die zum Schutz einschlie\u00dflich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden, unter die in Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL vorgesehene Steuerbefreiung (vgl. z.B. EuGH-Urteile Future Health Technologies, EU:C:2010:334, Rz&nbsp;41&nbsp;f.; PFC Clinic vom 21.03.2013&nbsp;&#8211; C-91\/12, EU:C:2013:198, Rz&nbsp;27; X-GmbH, EU:C:2020:169, Rz&nbsp;29).<\/li><li>Das Fehlen einer \u00e4rztlichen Verschreibung vor der telefonischen Beratung oder einer konkreten \u00e4rztlichen Behandlung im Anschluss daran gen\u00fcgt nicht zur Kl\u00e4rung der Frage, ob eine solche Beratung unter den Begriff &#8222;Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin&#8220; i.S. von Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL f\u00e4llt (EuGH-Urteil X-GmbH, EU:C:2020:169, Rz&nbsp;30).c) Zum Streitfall hat der EuGH mit Urteil X-GmbH (EU:C:2020:169) entschieden:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;31 Im vorliegenden Fall erm\u00f6glichen Beratungen, die darin bestehen, die in Betracht kommenden Diagnosen und Therapien zu erl\u00e4utern sowie \u00c4nderungen der durchgef\u00fchrten Behandlungen vorzuschlagen, es der betroffenen Person, ihre medizinische Situation zu verstehen und gegebenenfalls entsprechend t\u00e4tig zu werden, insbesondere indem sie ein bestimmtes Arzneimittel einnimmt oder nicht einnimmt; sie k\u00f6nnen daher einen therapeutischen Zweck verfolgen und somit unter den Begriff &#8218;Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin&#8216; im Sinne von Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c der Richtlinie fallen.&nbsp;&nbsp;&nbsp;32 Dagegen fallen Leistungen, die in der Erteilung von Ausk\u00fcnften \u00fcber Erkrankungen oder Therapien bestehen, aber aufgrund ihres allgemeinen Charakters nicht geeignet sind, zum Schutz, zur Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit beizutragen, nicht unter diesen Begriff.&nbsp;&nbsp;&nbsp;33 Ebenso k\u00f6nnen Leistungen, die in der Erteilung von Ausk\u00fcnften administrativer Art, wie der Kontaktdaten eines Arztes oder einer Schlichtungsstelle, bestehen, den unter die in Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c der Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiung fallenden Leistungen nicht gleichgestellt werden.&#8220;<\/li><li>d) Das FG hat seiner Entscheidung andere Rechtsgrunds\u00e4tze zugrunde gelegt. Sein Urteil kann auch deshalb keinen Bestand haben.<\/li><li>Dem FG obliegt es, Feststellungen (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) zu den von der Kl\u00e4gerin mit dem Betrieb des Gesundheitstelefons erbrachten Leistungen zu treffen und diese gem\u00e4\u00df den Rechtsgrunds\u00e4tzen des EuGH-Urteils X-GmbH (EU:C:2020:169, Rz&nbsp;31 bis 33) rechtlich einzuordnen.<\/li><li>e) F\u00fcr die Leistungen der Kl\u00e4gerin im Rahmen der Patientenbegleitprogramme ist der sachliche Anwendungsbereich der Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 UStG, Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL dem Grunde nach er\u00f6ffnet. Es handelt sich um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, da diese als Patientenschulungen im Rahmen der erg\u00e4nzenden Leistungen zur Rehabilitation (\u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des F\u00fcnften Buchs Sozialgesetzbuch &#8211;SGB&nbsp;V&#8211;) nur gegen\u00fcber Teilnehmern mit von \u00e4rztlichem Fachpersonal diagnostizierter chronischer Krankheit erbracht werden und damit nachgewiesen einen therapeutischen Zweck erf\u00fcllen (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 262, 561, BStBl II 2019, 178, Rz&nbsp;28).<\/li><li>f) Eine Heilbehandlungsleistung ist nach Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL allerdings nur dann steuerfrei, wenn sie im Rahmen der Aus\u00fcbung \u00e4rztlicher und arzt\u00e4hnlicher Berufe erbracht wird (vgl. EuGH-Urteil X-GmbH, EU:C:2020:169, Rz&nbsp;17). Nicht notwendig ist jedoch, dass jeder Aspekt einer therapeutischen Behandlung von medizinischem Personal durchgef\u00fchrt wird (vgl. EuGH-Urteil Verigen Transplantation Service International vom 18.11.2010&nbsp;&#8211; C-156\/09, EU:C:2010:695, Rz&nbsp;28).<\/li><li>aa) Die Definition der \u00e4rztlichen oder arzt\u00e4hnlichen Berufe obliegt nach Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL den Mitgliedstaaten, die \u00fcber ein Ermessen bei der Bestimmung der Berufe, in deren Rahmen die Erbringung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Mehrwertsteuer befreit ist, und insbesondere bei der Festlegung der Qualifikationen, die f\u00fcr die Aus\u00fcbung dieser Berufe erforderlich sind, verf\u00fcgen (vgl. EuGH-Urteile Solleveld u.a. vom 27.04.2006&nbsp;&#8211; C-443\/04 und C-444\/04, EU:C:2006:257, Rz&nbsp;29&nbsp;f., 32; X-GmbH, EU:C:2020:169, Rz&nbsp;40).<\/li><li>bb) Dementsprechend regelt \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;a UStG, dass Leistungen im Rahmen der Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer \u00e4hnlichen heilberuflichen T\u00e4tigkeit erfasst werden.<\/li><li>cc) F\u00fcr die nicht unter einen der genannten Katalogberufe fallenden Unternehmer kann sich die erforderliche Berufsqualifikation nach der nationalen Rechtsprechung aus einer berufsrechtlichen Regelung ergeben. Au\u00dferdem kann &#8211;entsprechend dem Zweck der Regelung, die Sozialversicherungstr\u00e4ger von der Umsatzsteuer zu entlasten&#8211; grunds\u00e4tzlich vom Vorliegen des Bef\u00e4higungsnachweises ausgegangen werden, wenn die Leistungen des Unternehmers durch heilberufliche T\u00e4tigkeit in der Regel von den Sozialversicherungstr\u00e4gern finanziert werden (vgl. BFH-Urteile vom 12.08.2004&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;18\/02, BFHE 207, 381, BStBl II 2005, 227, unter II.B.3.e&nbsp;bb, Rz&nbsp;43; vom 11.11.2004&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;34\/02, BFHE 208, 65, BStBl II 2005, 316, unter II.4.a, Rz&nbsp;21). Eine Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen ist dabei dann von Bedeutung, wenn sie den Charakter eines Bef\u00e4higungsnachweises hat. Dies kann sich im Einzelfall aus den Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern nach den nationalen Regelungen im Vierten Kapitel des SGB&nbsp;V und damit aus den \u00a7\u00a7&nbsp;69&nbsp;ff. SGB&nbsp;V ergeben. So ist z.B. die Aufnahme der betreffenden Leistungen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nach \u00a7&nbsp;92 SGB&nbsp;V, der Abschluss eines Versorgungsvertrags nach \u00a7&nbsp;111 SGB&nbsp;V oder die Zulassung nach \u00a7&nbsp;124 SGB&nbsp;V als Indiz f\u00fcr das Vorliegen der erforderlichen Berufsqualifikation anzusehen (vgl. BFH-Beschluss vom 14.10.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;152\/09, BFH\/NV 2011, 326, Rz&nbsp;4, m.w.N.). Auch aus der Kostentragung nach \u00a7&nbsp;43 SGB&nbsp;V i.V.m. einer Gesamtvereinbarung kann sich der erforderliche Qualifikationsnachweis ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 30.04.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;6\/07, BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679, unter II.3.b, Rz&nbsp;24).<\/li><li>dd) Im vorliegenden Fall waren Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte (Arzthelfer), die gr\u00f6\u00dftenteils auch als Gesundheitscoach ausgebildet waren, t\u00e4tig. Bei gegebener Relevanz wurden diese in mehr als einem Drittel der F\u00e4lle von Fach\u00e4rzten unterst\u00fctzt. Die betreffenden Kosten wurden vollst\u00e4ndig von gesetzlichen Krankenkassen getragen, woraus &#8211;wie dargestellt&#8211; grunds\u00e4tzlich auf die f\u00fcr die erbrachten Leistungen erforderliche Qualifikation des von der Kl\u00e4gerin eingesetzten Personals geschlossen werden kann. Allerdings erfolgte dies m\u00f6glicherweise auf einzelvertraglicher Grundlage au\u00dferhalb des Leistungskatalogs und nicht aufgrund eines unter II.2.f&nbsp;cc genannten Vertrags.<\/li><li>Hierzu weitere Feststellungen zu treffen, die Feststellungen tats\u00e4chlich zu w\u00fcrdigen und nach den Vorgaben des EuGH-Urteils X-GmbH (EU:C:2020:169) rechtlich einzuordnen, obliegt dem FG.<\/li><li>(1) Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL verlangt nicht, dass Krankenpfleger und medizinische Fachangestellte, die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin erbringen, aufgrund der Tatsache, dass diese Leistungen telefonisch erbracht werden, zus\u00e4tzlichen Anforderungen an die berufliche Qualifikation gen\u00fcgen, damit diese Leistungen in den Genuss der in dieser Vorschrift vorgesehenen Steuerbefreiung kommen k\u00f6nnen, sofern davon ausgegangen werden kann, dass sie ein vergleichbares Qualit\u00e4tsniveau aufweisen wie die von anderen Anbietern auf diese Weise erbrachten Leistungen (vgl. EuGH-Urteil X-GmbH, EU:C:2020:169, Leitsatz&nbsp;2, Rz&nbsp;47).<\/li><li>(2) Zwar k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihres Ermessens ggf. verlangen, dass die Anbieter berufliche Qualifikationen erwerben, die \u00fcber diejenigen hinausgehen, die f\u00fcr die in anderer Weise als telefonisch erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin erforderlich sind (EuGH-Urteil X-GmbH, EU:C:2020:169, Rz&nbsp;44). Solche verbindlichen Festlegungen \u00fcber die fachlichen Anforderungen an das Erbringen von telefonischen medizinischen Beratungsleistungen bestehen in der Bundesrepublik Deutschland indes nicht (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 262, 561, BStBl II 2019, 178, Rz&nbsp;34).<\/li><li>Aus dem Einwand des FA, dass f\u00fcr die Patientenbegleitprogramme und die Gesundheits-Hotline der Kl\u00e4gerin gesetzliche Regelungen fehlen, die die Qualifikationsanforderungen der Mitarbeiter\/innen festlegen, folgt damit nicht, dass in F\u00e4llen wie dem vorliegenden die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 UStG, Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL ausgeschlossen w\u00e4re. Vielmehr gelten die unter II.2.f&nbsp;cc dieses Urteils dargestellten Rechtsgrunds\u00e4tze.<\/li><li>g) Gr\u00fcnde, die Veranlassung g\u00e4ben, die streitbefangenen Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen Dritter aus Gr\u00fcnden der steuerrechtlichen Neutralit\u00e4t der Umsatzsteuer zu unterwerfen, hat das FG nicht festgestellt. Sie sind bisher auch nicht ersichtlich.<\/li><li>3. Durch die Zur\u00fcckverweisung erh\u00e4lt das FG zugleich Gelegenheit, Feststellungen zu der H\u00f6he der Vorsteuern und deren Aufteilung sowie ggf. zu \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG zu treffen.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>5. Der Senat erkennt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten durch Urteil ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 23. September 2020, XI R 6\/20 (XI R 19\/15) ECLI:DE:BFH:2020:U.230920.XIR6.20.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 4 Nr 14 Buchst a S 1 , EGRL 112\/2006 Art 132 Abs 1 Buchst c , SGB 5 \u00a7 43 Abs 1 Nr 2 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 14. 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