{"id":73462,"date":"2021-01-09T14:08:50","date_gmt":"2021-01-09T12:08:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73462"},"modified":"2021-01-09T14:08:56","modified_gmt":"2021-01-09T12:08:56","slug":"erste-taetigkeitsstaette-eines-rettungsassistenten-nach-neuem-reisekostenrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erste-taetigkeitsstaette-eines-rettungsassistenten-nach-neuem-reisekostenrecht\/","title":{"rendered":"Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte eines Rettungsassistenten nach neuem Reisekostenrecht"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 30. September 2020, VI R 11\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.09.2020 VI R 10\/19<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.300920.VIR11.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 , EStG \u00a7 9 Abs 4 S 1 , EStG \u00a7 9 Abs 4a , EStG \u00a7 9 Abs 4 S 2 , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 03. Mai 2018, Az: 6 K 1218\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Rettungswache, der ein Rettungsassistent zugeordnet ist, ist dessen erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte, wenn er dort arbeitst\u00e4glich vor dem Einsatz auf dem Rettungsfahrzeug vorbereitende T\u00e4tigkeiten vornimmt (z.B. \u00dcberpr\u00fcfung des Rettungsfahrzeugs in Bezug auf Sauberkeit und ordnungsgem\u00e4\u00dfe Best\u00fcckung mit Medikamenten und sonstigem (Verbrauchs-)Material, im Bedarfsfall Reinigung sowie Best\u00fcckung des Fahrzeugs mit fehlenden Medikamenten und fehlendem (Verbrauchs-)Material).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 03.05.2018 &#8211; 6 K 1218\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erzielte im Streitjahr (2015) Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Er war seit 1978 beim &#8230; (Arbeitgeber) als Sanit\u00e4ter im Rettungsdienst (Rettungsassistent) angestellt.<\/li><li>Der Arbeitgeber betrieb in X drei Rettungswachen. F\u00fcr alle Standorte bestand eine 24-Stunden-Einsatzbereitschaft. Der Kl\u00e4ger begann seinen Schichtdienst regelm\u00e4\u00dfig in der Hauptwache in der Y-Stra\u00dfe. Nur in einzelnen Vertretungsf\u00e4llen half er ausnahmsweise in einer anderen Rettungswache aus.<\/li><li>Die Arbeitseinteilung der Rettungsassistenten war in F\u00fcnf-Tages-Dienstpl\u00e4nen organisiert, die von der jeweiligen Wachleitung erstellt wurden. Die Wachleitung war Teil der jeweiligen Rettungswache. Hatte der Kl\u00e4ger z.B. Sp\u00e4tschicht, begann diese um 14:00&nbsp;Uhr und endete um 22:00&nbsp;Uhr. Der Kl\u00e4ger musste dann um 14:00&nbsp;Uhr in Dienstkleidung im Rettungsfahrzeug sitzen und sich bei der Rettungsleitstelle der Berufsfeuerwehr X-Stadt anmelden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger stempelte seine Arbeitszeiten nicht. Er kam ca. 15&nbsp;bis 20&nbsp;Minuten vor Schichtbeginn in die Hauptwache und legte seine Dienstkleidung an. Anschlie\u00dfend pr\u00fcfte er, ob das Rettungsfahrzeug sauber war und die erforderliche Ausstattung &#8211;wie Medikamente und sonstiges (Verbrauchs-)Material&#8211; enthielt. War dies nicht der Fall, reinigte der Kl\u00e4ger den Innenraum des Fahrzeugs und erg\u00e4nzte die fehlende Ausstattung. Etwaige Krankmeldungen reichte er ebenfalls in der Hauptwache bei der dortigen Wachleitung ein.<\/li><li>Sobald von der Rettungsleitstelle Einsatzdaten \u00fcbermittelt wurden, fuhr der Kl\u00e4ger im Rettungsfahrzeug von der Hauptwache zum Einsatz. Nach dem jeweiligen Einsatz verblieb er im dortigen Stadtteil. Bei Schichtende fuhr er das Rettungsfahrzeug nach dem letzten Einsatz wieder zur Hauptwache.<\/li><li>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung machte der Kl\u00e4ger Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung bei Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit als Werbungskosten geltend. Er gab an, die Abwesenheitszeit habe an allen Arbeitstagen mehr als acht Stunden betragen, sodass eine Verpflegungspauschale von 12&nbsp;\u20ac pro Tag anzusetzen sei. Bei der Ermittlung der Abwesenheitszeiten bezog der Kl\u00e4ger die Fahrzeiten von jeweils einer Stunde zwischen seiner Wohnung und der Hauptwache ein. Der Kl\u00e4ger war der Auffassung, er habe im Streitjahr nicht \u00fcber eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte verf\u00fcgt.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ber\u00fccksichtigte die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nicht.<\/li><li>W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens legte der Kl\u00e4ger eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor. Darin hie\u00df es u.a., die Einsatzdaten k\u00e4men von der Rettungsleitstelle der Berufsfeuerwehr X-Stadt \u00fcber Funk ins Rettungsfahrzeug. In der Rettungsleitstelle f\u00fchre der Kl\u00e4ger keine T\u00e4tigkeiten aus. Sein Arbeitsplatz sei das jeweilige Rettungsfahrzeug. Dieses \u00fcbernehme er in der Hauptwache und \u00fcbergebe es dort bei Dienstschluss an die n\u00e4chste Schicht. Aus einer vom Kl\u00e4ger ebenfalls vorgelegten Zusammenstellung seiner Einsatzzeiten ergab sich, dass er an 22&nbsp;Tagen zusammenh\u00e4ngend \u00fcber acht Stunden au\u00dferhalb der Hauptwache im Einsatz war.<\/li><li>Der Einspruch des Kl\u00e4gers hatte insoweit Erfolg, als das FA im Hinblick auf die vom Kl\u00e4ger vorgelegte Zusammenstellung der Einsatzzeiten f\u00fcr 22&nbsp;Tage eine Verpflegungspauschale von 12&nbsp;\u20ac pro Tag zum Werbungskostenabzug zulie\u00df. Den weiter gehenden Einspruch wies das FA zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die anschlie\u00dfend erhobene Klage ab. Der Kl\u00e4ger habe in der Hauptwache \u00fcber eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte verf\u00fcgt. Er habe jedoch nicht nachgewiesen, dass er an mehr als 22&nbsp;Tagen f\u00fcr jeweils mehr als acht Stunden ununterbrochen au\u00dferhalb seiner Wohnung und seiner ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte beruflich t\u00e4tig gewesen sei.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Er beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2015 vom 14.05.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.08.2017 dahin zu \u00e4ndern, dass weitere Verpflegungsmehraufwendungen in H\u00f6he von 1.572&nbsp;\u20ac als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Kl\u00e4ger im Streitjahr in der Hauptwache seines Arbeitgebers seine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte hatte. Es hat deshalb die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen \u00fcber die vom FA bereits anerkannten Betr\u00e4ge hinaus zu Recht nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen.<\/li><li>1. Wird der Arbeitnehmer au\u00dferhalb seiner Wohnung und ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte beruflich t\u00e4tig (ausw\u00e4rtige berufliche T\u00e4tigkeit), ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Abgeltung der ihm tats\u00e4chlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale nach Ma\u00dfgabe des Satzes&nbsp;3 anzusetzen.<\/li><li>2. Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte ist nach der Legaldefinition in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (\u00a7&nbsp;15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Der durch das Gesetz zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) neu eingef\u00fchrte und in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG definierte Begriff der &#8222;ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&#8220; tritt an die Stelle des bisherigen unbestimmten Rechtsbegriffs der &#8222;regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte&#8220;.<\/li><li>a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind r\u00e4umlich zusammengefasste Sachmittel, die der T\u00e4tigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, \u00fcberwiegend standortgebunden genutzt zu werden (z.B. Senatsurteil vom 04.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>b) Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausf\u00fcllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Einer gesonderten Zuordnung f\u00fcr einkommensteuerliche Zwecke bedarf es nicht (Senatsurteil vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;40\/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz&nbsp;35).<\/li><li>c) Die arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers als solche muss f\u00fcr ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden. Eine Dokumentationspflicht ist \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG nicht zu entnehmen. Die Feststellung einer entsprechenden Zuordnung ist vielmehr durch alle nach der FGO zugelassenen Beweismittel m\u00f6glich und durch das FG im Rahmen einer umfassenden W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu treffen. So entspricht es regelm\u00e4\u00dfig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tats\u00e4chlich t\u00e4tig ist oder werden soll (z.B. Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;17).<\/li><li>d) Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers f\u00fcr die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte auf den qualitativen Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit, die der Arbeitnehmer dort aus\u00fcbt oder aus\u00fcben soll, entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr an. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zumindest in geringem Umfang T\u00e4tigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausge\u00fcbten Berufsbild geh\u00f6ren (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;18&nbsp;f., und in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz&nbsp;25&nbsp;f.).<\/li><li>e) Von einer dauerhaften Zuordnung ist ausweislich der in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG aufgef\u00fchrten Regelbeispiele insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, f\u00fcr die Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses oder \u00fcber einen Zeitraum von 48&nbsp;Monaten hinaus an einer solchen T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte t\u00e4tig werden soll.<\/li><li>aa) Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;Alternative EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte aus der ma\u00dfgeblichen Sicht ex ante nicht kalenderm\u00e4\u00dfig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;21).<\/li><li>bb) Die Zuordnung erfolgt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative EStG f\u00fcr die Dauer des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses, wenn sie aus der ma\u00dfgeblichen Sicht ex ante f\u00fcr die gesamte Dauer des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses Bestand haben soll. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses unbefristet oder (ausdr\u00fccklich) f\u00fcr dessen gesamte Dauer erfolgt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;22).<\/li><li>3. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die Hauptwache im Streitjahr die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers war.<\/li><li>a) Bei der Hauptwache handelte es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers des Kl\u00e4gers. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Der Senat sieht deshalb insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>b) Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers war dieser der Hauptwache auch dauerhaft zugeordnet.<\/li><li>aa) Nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und den Senat deshalb bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) hatte der Kl\u00e4ger seit Beginn seiner T\u00e4tigkeit als Rettungsassistent nach den von seinem Arbeitgeber aufgestellten Dienstpl\u00e4nen seine T\u00e4tigkeit grunds\u00e4tzlich in der Hauptwache zu beginnen. Damit hatte der Arbeitgeber den Kl\u00e4ger kraft seines Direktionsrechts der Hauptwache i.S. von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG zugeordnet. Diese Zuordnung galt im Streitjahr fort. Der Kl\u00e4ger musste auch im Streitjahr nach den sich aus den Dienstpl\u00e4nen ergebenden Weisungen seines Arbeitgebers seinen Dienst in aller Regel in der Hauptwache beginnen. Einer besonderen einkommensteuerrechtlichen Festlegung einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte i.S. von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 EStG bedurfte es daneben nicht. Vielmehr nimmt das neue &#8211;zum 01.01.2014 in Kraft getretene&#8211; steuerliche Reisekostenrecht die vorgefundenen arbeits- und dienstrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers auf.<\/li><li>bb) Die Zuordnung des Kl\u00e4gers zur Hauptwache erfolgte auch unbefristet. Denn sie war nach den Feststellungen der Vorinstanz weder kalenderm\u00e4\u00dfig bestimmt noch ergab sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung des Kl\u00e4gers eine Befristung. Vielmehr begann der Kl\u00e4ger nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und den Senat deshalb bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) in der Hauptwache \u00fcber viele Jahre hinweg seine berufliche T\u00e4tigkeit. Die M\u00f6glichkeit des Arbeitgebers, den Kl\u00e4ger auch an einer anderen Rettungswache als Rettungsassistenten einzusetzen, f\u00fchrt als solche noch nicht zu einer lediglich befristeten Zuordnung (Senatsurteil in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz&nbsp;34).<\/li><li>c) Schlie\u00dflich wurde der Kl\u00e4ger in der Hauptwache auch in einem noch hinreichenden Umfang t\u00e4tig. Er hatte als Rettungsassistent nach den bindenden Feststellungen des FG auch in der Hauptwache arbeitst\u00e4glich T\u00e4tigkeiten auszuf\u00fchren, die ebenso zum Berufsbild eines Rettungsassistenten geh\u00f6ren wie die Versorgung der Patienten vor Ort. Das Anlegen der Berufskleidung sowie die Abgabe der Krankmeldungen reichten allerdings nicht aus, um eine hinreichende Berufst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers an der Hauptwache anzunehmen. Der Kl\u00e4ger hatte in der Hauptwache dar\u00fcber hinaus aber auch das von ihm dort zu \u00fcbernehmende Rettungsfahrzeug in Bezug auf Sauberkeit und ordnungsgem\u00e4\u00dfe Best\u00fcckung mit Medikamenten und sonstigem auf einem Rettungsfahrzeug ben\u00f6tigten (Verbrauchs-)Material zu \u00fcberpr\u00fcfen. Er musste im Bedarfsfall den Innenraum des Fahrzeugs reinigen und &#8211;soweit erforderlich&#8211; fehlende Medikamente und fehlendes sonstiges (Verbrauchs-)Material erg\u00e4nzen. Diese in der Hauptwache ausgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten waren vom Kl\u00e4ger arbeitsvertraglich geschuldet und geh\u00f6rten zu dem Berufsbild der von ihm ausge\u00fcbten Berufst\u00e4tigkeit als Rettungsassistent. F\u00fcr das Vorliegen einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte ist es &#8211;wie oben dargelegt&#8211; nicht erforderlich, dass sich dort auch der qualitative Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit befindet, die der Arbeitnehmer nach seinem Berufsbild f\u00fcr den Arbeitgeber aus\u00fcbt oder aus\u00fcben soll.<\/li><li>4. Ein Ansatz der begehrten Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung kommt daher nicht in Betracht. Der Kl\u00e4ger war nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) an den noch geltend gemachten Tagen nicht &#8211;wie in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 Nr.&nbsp;3 EStG vorausgesetzt&#8211; mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der Hauptwache als erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte abwesend. Eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden nur von der Wohnung reicht nach dem Gesetzeswortlaut nicht aus.<\/li><li>5. Die vom Kl\u00e4ger aufgeworfene Frage, ob der Bezirk seiner Rettungswache ein weitr\u00e4umiges T\u00e4tigkeitsgebiet i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG ist, stellt sich im Streitfall damit nicht. Denn einer Antwort auf diese Frage bedarf es nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 EStG nur, wenn der Steuerpflichtige &#8211;anders als der Kl\u00e4ger im Streitfall&#8211; \u00fcber keine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte verf\u00fcgt.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 30. September 2020, VI R 11\/19 Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.09.2020 VI R 10\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.300920.VIR11.19.0 BFH VI. 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