{"id":73466,"date":"2021-01-09T14:10:33","date_gmt":"2021-01-09T12:10:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73466"},"modified":"2021-01-09T14:10:39","modified_gmt":"2021-01-09T12:10:39","slug":"erste-taetigkeitsstaette-eines-postzustellers-nach-neuem-reisekostenrecht-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erste-taetigkeitsstaette-eines-postzustellers-nach-neuem-reisekostenrecht-2\/","title":{"rendered":"Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte eines Postzustellers nach neuem Reisekostenrecht"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 30. September 2020, VI R 10\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.300920.VIR10.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 , EStG \u00a7 9 Abs 4 S 1 , EStG \u00a7 9 Abs 4a , EStG \u00a7 9 Abs 4 S 2 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 03. Mai 2018, Az: 6 K 1033\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Zustellpunkt (Zustellzentrum), dem ein Postzusteller zugeordnet ist und an dem er arbeitst\u00e4glich vor- und nachbereitende T\u00e4tigkeiten (z.B. Sortiert\u00e4tigkeiten, Abschreibpost, Abrechnungen) aus\u00fcbt, ist erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 03.05.2018 &#8211; 6 K 1033\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>I. Streitig ist, ob bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind verheiratet und wurden f\u00fcr die Streitjahre (2015 und 2016) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie erzielten Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, der Kl\u00e4ger als verbeamteter Postzusteller.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist seit 1977 bei der Deutschen Post besch\u00e4ftigt. Seit Anfang der 1990iger Jahre ist er als Postzusteller in R und dort seit vielen Jahren am Zustellpunkt &#8230; (Zustellpunkt R) t\u00e4tig.<\/p>\n\n\n\n<p>Der gew\u00f6hnliche Arbeitstag eines Zustellers am Zustellpunkt R sieht wie folgt aus: Die Kompaktbriefe kommen morgens vorsortiert aus dem Briefzentrum Q und werden so von den Zustellern zum Austragen \u00fcbernommen. Gro\u00dfbriefe, Kataloge, Zeitschriften und Tageszeitungen kommen unsortiert. Sie werden ebenso wie die unsortierten Kompaktbriefe, die z.B. die Maschine nicht lesen konnte oder fehlgeleitet waren, von einem Teil der Zusteller des Zustellpunkts gemeinsam auf die einzelnen Zustellbezirke sortiert. Die Pakete kommen unsortiert auf Rollw\u00e4gen aus dem Frachtzentrum S und werden von den \u00fcbrigen Zustellern gemeinsam auf die Bezirke verteilt. Diese Verteilung sowohl der Briefe als auch der Pakete erfolgt nur grob auf die Bezirke. Im Anschluss steckt jeder Zusteller seine eigene auszutragende Post f\u00fcr die Runde auf Gangfolge. Der Kl\u00e4ger selbst hat nur einen Handwagen f\u00fcr Briefe, Pakete stellt er nicht zu. Im Anschluss daran macht der Zusteller seine Runde. Nach der Zustellrunde bearbeitet der jeweilige Zusteller die sogenannte Abschreibpost (Post, bei der der Adressat unbekannt, unbekannt verzogen oder verzogen ist) und Abrechnungen (z.B. f\u00fcr Nachnahmen, Nachentgelte oder Zollgeb\u00fchren).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorarbeiten dauern zwei bis zweieinhalb Stunden, die Nacharbeiten circa 20 bis 30&nbsp;Minuten.<\/p>\n\n\n\n<p>In den Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre begehrten die Kl\u00e4ger u.a. den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers mit einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden f\u00fcr 144&nbsp;Tage (2015) und f\u00fcr 133&nbsp;Tage (2016). Der Zustellbezirk sei als weitr\u00e4umiges T\u00e4tigkeitsgebiet und nicht als erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte anzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ber\u00fccksichtigte die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nicht, sondern setzte in beiden Einkommensteuerbescheiden lediglich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in H\u00f6he von 1.000&nbsp;\u20ac anstelle der unstreitigen Werbungskosten des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 646&nbsp;\u20ac im Jahr 2015 und in H\u00f6he von 638&nbsp;\u20ac im Jahr 2016 an.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen die Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre legten die Kl\u00e4ger erfolglos Einspruch ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1576 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n\n\n\n<p>Sie beantragen,<br \/>das Urteil des FG N\u00fcrnberg vom 03.05.2018&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;1033\/17 und die Einspruchsentscheidungen wegen Einkommensteuer 2015 und 2016 jeweils vom 11.07.2017 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 19.05.2016 dahingehend zu \u00e4ndern, dass bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit weitere 1.374&nbsp;\u20ac als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden, und den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 19.06.2017 dahingehend zu \u00e4ndern, dass bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit weitere 1.234&nbsp;\u20ac als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>II. Die Revision der Kl\u00e4ger ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Kl\u00e4ger in den Streitjahren am Zustellpunkt R seine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte hatte. Es hat deshalb zu Recht die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Wird der Arbeitnehmer au\u00dferhalb seiner Wohnung und ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte beruflich t\u00e4tig (ausw\u00e4rtige berufliche T\u00e4tigkeit), ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Abgeltung der ihm tats\u00e4chlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale nach Ma\u00dfgabe des Satzes&nbsp;3 anzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte ist nach der Legaldefinition in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (\u00a7&nbsp;15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Der durch das Gesetz zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) neu eingef\u00fchrte und in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG definierte Begriff der &#8222;ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&#8220; tritt an die Stelle des bisherigen unbestimmten Rechtsbegriffs der &#8222;regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind r\u00e4umlich zusammengefasste Sachmittel, die der T\u00e4tigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, \u00fcberwiegend standortgebunden genutzt zu werden (z.B. Senatsurteil vom 04.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausf\u00fcllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Einer gesonderten Zuordnung f\u00fcr einkommensteuerliche Zwecke bedarf es nicht (Senatsurteil vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;40\/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz&nbsp;35).<\/p>\n\n\n\n<p>c) Die arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers als solche muss f\u00fcr ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden. Eine Dokumentationspflicht ist \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG nicht zu entnehmen. Die Feststellung einer entsprechenden Zuordnung ist vielmehr durch alle nach der FGO zugelassenen Beweismittel m\u00f6glich und durch das FG im Rahmen einer umfassenden W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu treffen. So entspricht es regelm\u00e4\u00dfig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tats\u00e4chlich t\u00e4tig ist oder werden soll (z.B. Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;17).<\/p>\n\n\n\n<p>d) Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers f\u00fcr die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte auf den qualitativen Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit, die der Arbeitnehmer dort aus\u00fcbt oder aus\u00fcben soll, entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr an. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zumindest in geringem Umfang T\u00e4tigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausge\u00fcbten Berufsbild geh\u00f6ren (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;18&nbsp;f., und in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz&nbsp;25&nbsp;f.).<\/p>\n\n\n\n<p>e) Von einer dauerhaften Zuordnung ist ausweislich der in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG aufgef\u00fchrten Regelbeispiele insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, f\u00fcr die Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses oder \u00fcber einen Zeitraum von 48&nbsp;Monaten hinaus an einer solchen T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte t\u00e4tig werden soll.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;Alternative EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte aus der ma\u00dfgeblichen Sicht ex ante nicht kalenderm\u00e4\u00dfig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;21).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Die Zuordnung erfolgt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative EStG f\u00fcr die Dauer des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses, wenn sie aus der ma\u00dfgeblichen Sicht ex ante f\u00fcr die gesamte Dauer des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses Bestand haben soll. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses unbefristet oder (ausdr\u00fccklich) f\u00fcr dessen gesamte Dauer erfolgt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;22).<\/p>\n\n\n\n<p>3. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass der Zustellpunkt R in den Streitjahren die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers war.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Bei dem Zustellpunkt R handelt es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Dienstherrn des Kl\u00e4gers. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Der Senat sieht deshalb insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers ist er dem Zustellpunkt R dauerhaft zugeordnet.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und den Senat deshalb bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) geht der Einsatz des Kl\u00e4gers dort auf eine Versetzung zur\u00fcck. Diese wirkt auch jenseits des 31.12.2013 fort, so dass es keiner erneuten und insbesondere einkommensteuerrechtlichen Festlegung einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte i.S. von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 EStG bedurfte. Vielmehr nimmt das neue &#8211;zum 01.01.2014 in Kraft getretene&#8211; steuerliche Reisekostenrecht die vorgefundenen arbeits- und dienstrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers auf.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Diese Zuordnung erfolgte auch unbefristet. Denn die Zuordnung (Versetzung) an den Zustellpunkt R war weder kalenderm\u00e4\u00dfig bestimmt noch ergab sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung eine Befristung. Vielmehr ist der Kl\u00e4ger dort auch nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und den Senat deshalb bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) \u00fcber viele Jahre hinweg t\u00e4tig geworden. Auch f\u00fchrt die (jederzeitige) M\u00f6glichkeit einer Versetzung an einen anderen Zustellpunkt als solche noch nicht zu einer lediglich befristeten Zuordnung (Senatsurteil in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz&nbsp;34).<\/p>\n\n\n\n<p>c) Schlie\u00dflich ist der Kl\u00e4ger am Zustellpunkt R auch in dem erforderlichen Umfang t\u00e4tig geworden. Als Postzusteller hatte er nach den bindenden Feststellungen des FG im Zustellpunkt R arbeitst\u00e4glich T\u00e4tigkeiten auszuf\u00fchren, die ebenso zum Berufsbild eines Postzustellers geh\u00f6ren wie das Zustellen der Briefe an die Kunden der Deutschen Post im Zustellbezirk (z.B. \u00dcbernahme und erforderlichenfalls Vorsortierung der Kompaktbriefe, Vorsortierung von Gro\u00dfbriefen, Katalogen, Zeitschriften und Tageszeitungen, Vorbereitung des Handwagens f\u00fcr die Zustellrunde sowie Nacharbeiten nach der Zustellrunde, z.B. Abschreibpost und Abrechnungen). Das FG hat zutreffend darauf abgestellt, dass diese T\u00e4tigkeiten im Zustellpunkt R als ortsfester betrieblicher Einrichtung Teil der Berufst\u00e4tigkeit eines Postzustellers sind.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Ein Ansatz der begehrten Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung kommt daher nicht in Betracht. Der Kl\u00e4ger war nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) an den geltend gemachten Tagen nicht &#8211;wie \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 Nr.&nbsp;3 EStG voraussetzen&#8211; mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und dem Zustellpunkt R als erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte abwesend. Eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden nur von der Wohnung reicht nach dem Gesetzeswortlaut nicht aus.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Die von den Kl\u00e4gern aufgeworfene Frage, ob ein Zustellbezirk ein weitr\u00e4umiges T\u00e4tigkeitsgebiet i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG ist, stellt sich im Streitfall damit nicht. Denn einer Antwort auf diese Frage bedarf es nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 EStG nur, wenn der Steuerpflichtige &#8211;anders als der Kl\u00e4ger im Streitfall&#8211; \u00fcber keine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte verf\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber im Entwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (BTDrucks 17\/10774, 13) und das Bundesministerium der Finanzen &#8211;BMF&#8211; (Schreiben vom 24.10.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;5-S&nbsp;2353\/14\/10002, BStBl I 2014, 1412, Rz&nbsp;41) beispielhaft davon ausgehen, dass \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG u.a. auf (Brief-\/Post-)Zusteller anwendbar sein soll. Dass diese Berufsgruppe uneingeschr\u00e4nkt dem Anwendungsbereich der Norm unterf\u00e4llt, l\u00e4sst sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Bei der beispielhaften Erw\u00e4hnung des (Brief-\/Post-)Zustellers d\u00fcrften der Gesetzgeber und das BMF vielmehr von einem anderen als dem im Streitfall bindend festgestellten T\u00e4tigkeitsbild eines Postzustellers ausgegangen sein.<\/p>\n\n\n\n<p>6. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 30. September 2020, VI R 10\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.300920.VIR10.19.0 BFH VI. 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