{"id":73474,"date":"2021-01-09T14:15:52","date_gmt":"2021-01-09T12:15:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73474"},"modified":"2021-01-09T14:15:58","modified_gmt":"2021-01-09T12:15:58","slug":"verstoss-gegen-den-klaren-inhalt-der-akten-entscheidungserheblichkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verstoss-gegen-den-klaren-inhalt-der-akten-entscheidungserheblichkeit\/","title":{"rendered":"Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten; Entscheidungserheblichkeit"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 14. Oktober 2020, IX B 33\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.141020.IXB33.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1 Halbs 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 25. Juni 2020, Az: 11 K 159\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ein Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten liegt u.a. dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweisw\u00fcrdigung h\u00e4tte einflie\u00dfen m\u00fcssen, unber\u00fccksichtigt l\u00e4sst oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Ist das Urteil des FG auf zwei oder mehr selbst\u00e4ndig tragende Begr\u00fcndungen gest\u00fctzt und beruht nur eine davon auf einem Verfahrensmangel, beruht das Urteil nicht (insgesamt) auf diesem Mangel.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 25.06.2020 &#8211; 11 K 159\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde hat keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Der von den Kl\u00e4gern und Beschwerdef\u00fchrern (Kl\u00e4ger) ger\u00fcgte Verfahrensmangel gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Gestalt eines Versto\u00dfes gegen den klaren Inhalt der Akten f\u00fchrt nicht zur Zulassung der Revision.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung. Zum Gesamtergebnis des Verfahrens geh\u00f6rt auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten. Ein Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten liegt u.a. dann vor, wenn das Finanzgericht (FG) eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweisw\u00fcrdigung h\u00e4tte einflie\u00dfen m\u00fcssen, unber\u00fccksichtigt l\u00e4sst oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 17.07.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;30,&nbsp;32-34,&nbsp;38\/18, BFHE 265, 5, BStBl II 2019, 620, Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision darf aber nur zugelassen werden, wenn das Urteil des FG auf dem Verfahrensfehler beruhen kann. Der Verfahrensfehler muss f\u00fcr die Entscheidung erheblich gewesen sein. Ist das Urteil des FG auf zwei oder mehr selbst\u00e4ndig tragende Begr\u00fcndungen gest\u00fctzt und beruht nur eine davon auf einem Verfahrensmangel, beruht das Urteil nicht (insgesamt) auf diesem Mangel (vgl. u.a. Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;115 Rz&nbsp;303, 306; BFH-Beschluss vom 30.09.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;27\/16, BFH\/NV 2017, 162, Rz&nbsp;9).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben f\u00fchrt der von den Kl\u00e4gern ger\u00fcgte Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten nicht zur Zulassung der Revision.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr den von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrten Zeitpunkt der Erkrankung des Kl\u00e4gers.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Das FG ist zun\u00e4chst entgegen dem Akteninhalt davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger bereits nach zwei bis drei Monaten des Ende 2014 begonnenen Pendelns nach A-Stadt aufgrund der l\u00e4ngeren Pendelstrecke gesundheitliche Probleme bekommen habe, die zu dem Entschluss gef\u00fchrt h\u00e4tten, zur\u00fcck nach B-Stadt zu ziehen. Nach dem insoweit unbestrittenen und aktenkundigen Vorbringen der Kl\u00e4ger im Schriftsatz vom 21.01.2020 traten diese gesundheitlichen Probleme nicht bereits ab Ende 2014 ein, sondern erst zwei bis drei Monate nach dem behaupteten Einzug in die Wohnung in der X-Stra\u00dfe in C-Stadt im Februar 2016. Das FG hat damit den Umstand, dass die l\u00e4ngere Pendelstrecke dem Kl\u00e4ger gesundheitliche Probleme bereitet hatte, fehlerhaft dem Zeitraum unmittelbar nach dem Ende des Jahres 2014 zugeordnet.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Diese fehlerhafte Zuordnung der gesundheitlichen Probleme war jedoch nicht entscheidungserheblich. Das FG ist hinsichtlich des Ansatzes des Gewinns aus einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft unter Anwendung der Grunds\u00e4tze der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 18.01.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;18\/03, BFH\/NV 2006, 936, Rz&nbsp;10, m.w.N., und vom 27.06.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;37\/16, BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, Rz&nbsp;13; BFH-Beschluss vom 28.05.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;208\/01, BFH\/NV 2002, 1284) davon ausgegangen, dass die Nutzung der Wohnung in der X-Stra\u00dfe in C-Stadt nicht dauerhaft erfolgen sollte. Es hat dies entscheidungserheblich auf den Umstand gest\u00fctzt, dass die Kl\u00e4ger im Zeitpunkt der Fertigstellung der Wohnung in der X-Stra\u00dfe in C-Stadt bereits das Reihenmittelhaus Y-Stra\u00dfe in B-Stadt erworben hatten. Weiter hat das FG tragend darauf abgestellt, dass die Kl\u00e4ger bereits zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Wohnung in der Z-Stra\u00dfe in B-Stadt einen Maklerauftrag zur Vermietung erteilt hatten und bereits im Februar 2016 den Entschluss gefasst hatten, dauerhaft in B-Stadt und nicht in C-Stadt zu wohnen. Die Ausf\u00fchrungen, wonach die gesundheitlichen Probleme des Kl\u00e4gers ab Ende 2014 entstanden waren, stellen &#8211;wie sich an der Wahl des Wortes &#8222;auch&#8220; in der Entscheidung zeigt&#8211; lediglich erg\u00e4nzende Erw\u00e4gungen dar, die f\u00fcr die Entscheidung nicht tragend waren.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Was die Ausf\u00fchrungen und beigef\u00fcgten Belege im Schreiben der Kl\u00e4ger vom 18.05.2020 angeht, liegt ein Versto\u00df gegen den Inhalt der Akten nicht vor. In seiner Entscheidung hat das FG das Vorbringen der Kl\u00e4ger im Schriftsatz vom 18.05.2020 gew\u00fcrdigt. Es hat die Ausf\u00fchrungen zu den gefahrenen Kilometern und der Wegstrecke sowie die beigef\u00fcgten Belege f\u00fcr die Annahme einer dauerhaft genutzten Wohnung in C-Stadt und damit den Ansatz von Aufwendungen f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als nicht ausreichend erachtet. Dazu war das FG im Rahmen seiner Beweisw\u00fcrdigung nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO auch befugt. Denn der Umstand, dass ein Beleg Inhalt der Akte wird, f\u00fchrt nur dazu, dass das FG diesen in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht w\u00fcrdigen muss. Das FG muss nicht der von den Kl\u00e4gern dazu vertretenen materiell-rechtlichen Ansicht folgen.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Soweit die Kl\u00e4ger sich gegen die Einordnung ihres Vortrags zur Beauftragung des Maklers f\u00fcr die Vermietung der Immobilie Z-Stra\u00dfe in B-Stadt wenden, richtet sich ihr Vorbringen gegen die Richtigkeit der tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung eines aktenkundigen Umstands durch das FG. Damit kann die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nicht erreicht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Senat sieht von einer weiteren Begr\u00fcndung ab (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO).<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 14. Oktober 2020, IX B 33\/20 ECLI:DE:BFH:2020:B.141020.IXB33.20.0 BFH IX. Senat FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1 Halbs 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4 vorgehend FG M\u00fcnchen, 25. Juni 2020, Az: 11 K 159\/20 Leits\u00e4tze 1. NV: Ein Versto\u00df gegen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verstoss-gegen-den-klaren-inhalt-der-akten-entscheidungserheblichkeit\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten; Entscheidungserheblichkeit<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73474","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73474","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73474"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73474\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73474"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73474"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73474"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}