{"id":73483,"date":"2021-01-15T13:16:55","date_gmt":"2021-01-15T11:16:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73483"},"modified":"2021-01-15T13:16:59","modified_gmt":"2021-01-15T11:16:59","slug":"verpachtungsbetrieb-gewerblicher-art-wirtschaftliche-betrachtungsweise","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verpachtungsbetrieb-gewerblicher-art-wirtschaftliche-betrachtungsweise\/","title":{"rendered":"Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art: wirtschaftliche Betrachtungsweise"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 10. Dezember 2019, I R 58\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2019:U.101219.IR58.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 4 Abs 1 S 1 , KStG \u00a7 4 Abs 1 S 2 , KStG \u00a7 4 Abs 4 , KStG \u00a7 8 Abs 7 , KStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 6 , KStG \u00a7 8 Abs 3 S 2 , FGO \u00a7 118 Abs 2 , FGO \u00a7 126 Abs 3 S 1 Nr 1 , UStG \u00a7 2 Abs 3 , KStG VZ 2012 , KStG VZ 2008 , KStG VZ 2009 , KStG VZ 2010 , KStG VZ 2011<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 13. Juli 2017, Az: 9 K 11318\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der Begriff der &#8222;Verpachtung&#8220; in \u00a7 4 Abs. 4 KStG setzt eine entgeltliche \u00dcberlassung von Einrichtungen, Anlagen oder Rechten voraus.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Entgeltlichkeit in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht der P\u00e4chter, sondern der Verp\u00e4chter die wirtschaftliche Last des vereinbarten Pachtzinses zu tragen hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.07.2017 &#8211; 9 K 11318\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine Stadt. Sie unterhielt ein st\u00e4dtisches Freizeitzentrum, bestehend aus einem Hallenbad, einer Sauna sowie einer Bowlingbahn. Die Einrichtung wurde von der Kl\u00e4gerin steuerlich als Betrieb gewerblicher Art (BgA) behandelt.<\/li><li>Im Jahr 2007 verpachtete die Kl\u00e4gerin das Hallenbad mit s\u00e4mtlichem Inventar (ausgenommen die Bowlingbahn) f\u00fcr zun\u00e4chst drei Jahre an die B&nbsp;GmbH (GmbH), an der sie selbst nicht beteiligt war. Die GmbH verpflichtete sich, die gepachtete Einrichtung f\u00fcr \u00f6ffentliche Zwecke zu betreiben. Die Nutzung durch Schulen und Vereine war sicherzustellen; im \u00dcbrigen unterlag der Badebetrieb der freien Gestaltung der P\u00e4chterin. Die GmbH verpflichtete sich ferner zur Zahlung einer Pacht in H\u00f6he von j\u00e4hrlich &#8230;&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich Umsatzsteuer; au\u00dferdem oblagen ihr erforderliche Ausbesserungen und Reparaturen der Pachtsache bis zu einer H\u00f6he von j\u00e4hrlich &#8230;&nbsp;\u20ac. Die Kl\u00e4gerin als Verp\u00e4chterin verpflichtete sich ihrerseits, der GmbH in monatlichen Raten einen fortlaufenden Betriebskostenzuschuss zu zahlen, der sich im ersten Vertragsjahr auf &#8230;&nbsp;\u20ac, im zweiten Vertragsjahr auf &#8230;&nbsp;\u20ac und im dritten Vertragsjahr auf &#8230;&nbsp;\u20ac belief. Zu den vom Betriebskostenzuschuss zu deckenden Kosten geh\u00f6rten auch die Pacht sowie die Aufwendungen f\u00fcr Ausbesserungen und Reparaturen. Die Kl\u00e4gerin war berechtigt, den Betriebskostenzuschuss einzubehalten, wenn die GmbH ihre vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht erf\u00fcllte; die GmbH war ihrerseits zur fristlosen K\u00fcndigung des Pachtvertrages berechtigt, falls die Kl\u00e4gerin mit der Zahlung des Zuschusses in H\u00f6he von zwei Monatsbetr\u00e4gen in Verzug geraten sollte.<\/li><li>F\u00fcr den anschlie\u00dfenden Zeitraum (01.10.2010 bis 30.09.2013) schlossen die Kl\u00e4gerin und die GmbH im Jahr 2010 einen im Wesentlichen inhaltsgleichen Pachtvertrag, der sich bei ausbleibender K\u00fcndigung um jeweils zwei weitere Jahre verl\u00e4ngerte. Die j\u00e4hrlich zu zahlende Pacht betrug weiterhin &#8230;&nbsp;\u20ac, der Betriebskostenzuschuss wurde mit j\u00e4hrlich &#8230;&nbsp;\u20ac vereinbart.<\/li><li>Die GmbH erwirtschaftete aus der verpachteten Einrichtung j\u00e4hrliche Einnahmen (ohne Betriebskostenzusch\u00fcsse) im Betrag zwischen &#8230;&nbsp;\u20ac (2010) und &#8230;&nbsp;\u20ac (2012).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte f\u00fcr 2008 einen Verlust in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac aus einem &#8222;Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art&#8220;. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) folgte dem zun\u00e4chst und setzte die K\u00f6rperschaftsteuer 2008 mit 0&nbsp;\u20ac fest. Der verbleibende Verlustvortrag zur K\u00f6rperschaftsteuer zum 31.12.2008 wurde (unter Ber\u00fccksichtigung vorgetragener Verluste aus 2007) auf &#8230;&nbsp;\u20ac festgesetzt. Nachfolgend hob das FA diese Bescheide jedoch wieder auf und lehnte gleichzeitig eine Veranlagung der Kl\u00e4gerin zur K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr die Jahre 2009, 2010, 2011 sowie 2012 ab. Es war nunmehr der Auffassung, das Hallenbad der Kl\u00e4gerin sei angesichts des geringen Pachtentgelts bei gleichzeitigen h\u00f6heren Betriebskostenzusch\u00fcssen unentgeltlich \u00fcberlassen worden; ein Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art (Verpachtungs-BgA) liege demnach nicht vor.<\/li><li>Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 13.07.2017&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;11318\/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2018, 56) stattgegeben.<\/li><li>Mit seiner Revision macht das FA eine Verletzung materiellen Rechts geltend. Es beantragt sinngem\u00e4\u00df, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage als unbegr\u00fcndet (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Die Vorinstanz hat zu Unrecht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und das FA verpflichtet, die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2012 zur K\u00f6rperschaftsteuer zu veranlagen. Bei der Verpachtung des Hallenbads (samt Inventar, ausgenommen die Bowlingbahn) handelt es sich nicht um einen BgA der Kl\u00e4gerin, mit dem diese der K\u00f6rperschaftsteuer unterliegt.<\/li><li>1. Die Vorinstanz ist zu Unrecht von der Zul\u00e4ssigkeit der Klage im Hinblick auf die Aufhebung des K\u00f6rperschaftsteuerbescheids f\u00fcr das Jahr 2008 sowie die Ablehnung der Veranlagung der Kl\u00e4gerin zur K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr das Jahr 2009 ausgegangen. Die Revision des FA ist bereits deshalb insoweit begr\u00fcndet. Bei sog. Nullbescheiden fehlt es regelm\u00e4\u00dfig an der Beschwer (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 08.11.1989&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;174\/86, BFHE 158, 540, BStBl II 1990, 91; vom 07.12.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;76\/14, BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704; vom 31.01.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/16, BFH\/NV 2018, 838, m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn &#8211;wie f\u00fcr das Streitjahr 2008&#8211; ein Nullbescheid aufgehoben und dagegen Klage erhoben wird. Die gesetzliche Neukonzeption des \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) bewirkt zwar eine inhaltliche Bindung an den Einkommen-\/K\u00f6rperschaftsteuerbescheid bzw. Gewerbesteuermessbescheid und f\u00fchrt damit regelm\u00e4\u00dfig zu einer Beschwer auch im Fall einer Nullfestsetzung, sie greift aber vorliegend nicht, da die Erkl\u00e4rung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr das Streitjahr 2008 am 21.10.2009 und damit jedenfalls vor dem in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;25 Satz&nbsp;5 EStG i.d.F. des JStG 2010 geforderten Zeitpunkt (13.12.2010) abgegeben worden ist. Die Kl\u00e4gerin kann sich zudem nicht darauf berufen, dass die Ablehnung einer Veranlagung zur K\u00f6rperschaftsteuer jedenfalls f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume vor der Neukonzeption des \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 und 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 zu einer Beschwer f\u00fchrt, da eine &#8222;Nichtveranlagung&#8220; ohne Hinzutreten weiterer Umst\u00e4nde f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht beg\u00fcnstigend ist. Durch die Ablehnung der Veranlagung zur K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr das Streitjahr 2009 (Abgabe Erkl\u00e4rung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K\u00f6rperschaftsteuer vom 09.09.2010) ist die Kl\u00e4gerin nicht beschwert.<\/li><li>2. Die Revision ist im Hinblick auf die weiteren angefochtenen Bescheide ebenfalls begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin unterliegt mangels eines BgA mit ihren Eink\u00fcnften aus der Verpachtung des Hallenbads (samt Inventar, ausgenommen die Bowlingbahn) nicht der K\u00f6rperschaftsteuer.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin ist eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (KStG). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 KStG sind BgA von K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts unbeschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig. Eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts ist damit nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Hinblick auf den einzelnen oder einzelne BgA Zuordnungssubjekt des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 KStG (st\u00e4ndige Rechtsprechung seit Senatsurteil vom 13.03.1974&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;7\/71, BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391).<\/li><li>b) Bei der Verpachtung des Hallenbads handelt es sich nicht um einen BgA der Kl\u00e4gerin, mit dem diese der K\u00f6rperschaftsteuer unterliegt.<\/li><li>aa) Unter einem BgA sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG alle Einrichtungen einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts &#8211;mit Ausnahme von Hoheitsbetrieben (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 KStG)&#8211; zu verstehen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen au\u00dferhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbet\u00e4tigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 KStG). Die Verpachtung eines BgA gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 KStG selbst als BgA der verpachtenden K\u00f6rperschaft. Ein BgA kann danach Gegenstand eines Pachtvertrages sein. Dies allerdings nur dann, wenn er in der Hand der verpachtenden K\u00f6rperschaft ein BgA w\u00e4re (Senatsurteil in BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391, unter Hinweis auf Urteile des Reichsfinanzhofs &#8211;RFH&#8211; vom 24.01.1939&nbsp;&#8211; I&nbsp;390\/38, RFHE 46, 88, RStBl 1939, 560; vom 23.08.1939&nbsp;&#8211; I&nbsp;143\/36, RFHE 47, 220, RStBl 1939, 1039).<\/li><li>bb) Hiernach ist die Vorinstanz zun\u00e4chst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Betrieb &#8222;Hallenbad&#8220; &#8211;w\u00fcrde er von der Kl\u00e4gerin selbst unmittelbar betrieben&#8211; um einen BgA i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG handeln w\u00fcrde. Insbesondere ist dem FG darin zuzustimmen, dass der Betrieb des Hallenbads sich von der \u00fcbrigen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin in ausreichendem Ma\u00dfe abhebt.<\/li><li>Das Schwimmbad wird ferner mit Einnahmeerzielungsabsicht i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 KStG betrieben. Nach dieser Vorschrift ist die Absicht, Gewinn zu erzielen, nicht erforderlich. Soweit in der Literatur hierzu die Auffassung vertreten wird, dass \u00fcber den Verweis in \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 KStG auf die allgemeine Einkommensermittlung nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 EStG abzustellen sei und damit die betreffende wirtschaftliche T\u00e4tigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausge\u00fcbt werden m\u00fcsse, was zur Folge h\u00e4tte, dass T\u00e4tigkeiten, die auf Dauer gesehen nur Verluste erwirtschaften k\u00f6nnen, von der Besteuerung auszunehmen sind (vgl. H\u00fcttemann, Der Betrieb &#8211;DB&#8211; 2007, 1603; Gosch\/M\u00e4rtens, KStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;55; D\u00f6ring in Schnitger\/Fehrenbacher, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;85; vgl. auch Senatsurteil vom 22.08.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;32\/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961), ist dem durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) vorgenommene gesetzliche \u00c4nderungen die Grundlage entzogen worden. Denn mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde nicht nur die Regelung des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG geschaffen, nach der bei BgA die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) nicht bereits deshalb zu ziehen sind, weil sie ein Dauerverlustgesch\u00e4ft aus\u00fcben, was wiederum voraussetzt, dass auch das Betreiben eines Dauerverlustgesch\u00e4fts &#8211;unter den sonstigen Voraussetzungen&#8211; einen BgA begr\u00fcndet, sondern auch in \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 KStG ein Satz&nbsp;2 angef\u00fcgt, der inhaltsgleich mit \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 KStG bestimmt, dass bei den BgA die &#8222;Absicht, Gewinn zu erzielen \u2026 nicht erforderlich&#8220; ist. Damit hat der Gesetzgeber die Unbeachtlichkeit des Fehlens einer Gewinnerzielungsabsicht ausdr\u00fccklich auch f\u00fcr die Ebene der Einkommensermittlung angeordnet.<\/li><li>Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des BFH entgegen, wonach es an der f\u00fcr die Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts erforderlichen Grundvoraussetzung der wirtschaftlichen (unternehmerischen) T\u00e4tigkeit fehlt, wenn eine Gemeinde \u00fcber die von ihr vereinnahmten Beitr\u00e4ge nur einen kleinen Teil ihrer Kosten deckt (BFH-Urteil vom 15.12.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;44\/15, BFHE 256, 557). Die Vorinstanz verweist zutreffend darauf, dass diese Rechtsprechung die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft eines BgA betrifft, bei deren Beurteilung nicht entscheidend auf \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 KStG, \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 KStG oder \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG, sondern vielmehr auf eine richtlinienkonforme Auslegung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes i.V.m. \u00a7&nbsp;4 KStG abzustellen ist (so ausdr\u00fccklich BFH-Urteil in BFHE 256, 557, unter II.3. der Gr\u00fcnde).<\/li><li>cc) Die Verpachtung des Hallenbades f\u00fchrt im Streitfall jedoch &#8211;entgegen der Auffassung der Vorinstanz&#8211; nicht dazu, dass ein sog. Verpachtungs-BgA anzunehmen w\u00e4re.<\/li><li>aaa) Die Verpachtung eines BgA gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 KStG selbst als BgA der verpachtenden K\u00f6rperschaft. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Fiktion ist es zu verhindern, dass juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts sich der K\u00f6rperschaftsteuer dadurch entziehen, dass sie Einrichtungen nicht selbst betreiben, sondern verpachten (vgl. Senatsurteil in BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391). Die Fiktion eines BgA hat letztlich auch zur Folge, dass die Voraussetzungen eines BgA in der Person der Kl\u00e4gerin und insbesondere das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr zu pr\u00fcfen sind (vgl. etwa BFH-Urteil vom 11.07.1990&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;33\/86, BFHE 162, 94, BStBl II 1990, 1100, betreffend Verm\u00f6gensteuer). Voraussetzung der gesetzlichen Fiktion ist jedoch, dass der Verp\u00e4chter die Einrichtungen, Anlagen oder Rechte entgeltlich \u00fcberl\u00e4sst. Dies ist im Streitfall nicht gegeben.<\/li><li>bbb) Die Vorinstanz ist zun\u00e4chst zutreffend davon ausgegangen, dass als Verpachtung i.S. von \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 KStG jede entgeltliche \u00dcberlassung von Einrichtungen, Anlagen oder Rechten, die beim Verp\u00e4chter einen BgA darstellen w\u00fcrden, anzusehen ist. Diese Formulierung geht zwar auf eine ausdr\u00fcckliche gesetzliche Definition in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 der K\u00f6rperschaftsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (KStDV 1955\/KStDV 1961) zur\u00fcck, die wiederum inhaltlich \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 der Ersten Verordnung zur Durchf\u00fchrung des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes vom 06.02.1935 (RGBl I 1935, 163) entspricht (vgl. Senatsurteil in BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391), sie hat aber gleichbleibende Bedeutung f\u00fcr den Begriff der &#8222;Verpachtung&#8220; in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 KStG. Dies ergibt sich zun\u00e4chst aus der Wortbedeutung des Begriffs &#8222;Verpachtung&#8220;. Ausgehend von einem zivilrechtlichen Begriffsverst\u00e4ndnis ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu entnehmen, dass der Begriff des Mietvertrages voraussetzt, dass ein vereinbartes Entgelt entrichtet wird, w\u00e4hrend bei (nahezu) unentgeltlicher \u00dcberlassung von Wohnraum von anderen Gebrauchs\u00fcberlassungsverh\u00e4ltnissen auszugehen ist (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 20.09.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;279\/16, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2017, 1479). Entsprechendes muss f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Pachtvertrag gelten. Und diese Auslegung entspricht nicht nur dem Sinn und Zweck der urspr\u00fcnglichen Regelung, die sicherstellen soll, dass die aus der Verpachtung solcher Betriebe erzielten Einnahmen der K\u00f6rperschaftsteuer unterworfen werden (Senatsurteil in BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391), sondern auch der streitgegenst\u00e4ndlichen Regelung in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 KStG.<\/li><li>ccc) Zu Unrecht ist die Vorinstanz allerdings im Weiteren davon ausgegangen, dass im Streitfall eine entgeltliche \u00dcberlassung des Hallenbadbetriebs vorliege und die Gew\u00e4hrung eines fest und im Voraus vereinbarten monatlichen Betriebskostenzuschusses nicht mit dem j\u00e4hrlich zu zahlenden Pachtentgelt saldiert werden k\u00f6nne. Soweit die Vorinstanz zu der rechtlichen W\u00fcrdigung gelangt, dass im Streitfall eine gegenseitige Abh\u00e4ngigkeit der Zahlungen nicht erkennbar sei, weil die Zahlungen der Pacht und des Zuschusses zu unterschiedlichen Zeitpunkten f\u00e4llig waren und nach dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung das Pachtentgelt unver\u00e4nderlich mit j\u00e4hrlich &#8230;&nbsp;\u20ac vereinbart worden ist, w\u00e4hrend der Betriebskostenzuschuss hiervon unabh\u00e4ngig einer Erh\u00f6hung unterlag, h\u00e4lt dies einer revisionsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand.<\/li><li>Die Auslegung einzelner Abreden und die sich daraus ergebende Gesamtw\u00fcrdigung der jeweils zu beurteilenden Vereinbarungen obliegt zwar grunds\u00e4tzlich dem Tatrichter. Dessen Einsch\u00e4tzung kann das Revisionsgericht nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft; ist dies nicht der Fall, so ist die tatrichterliche W\u00fcrdigung auch dann revisionsrechtlich bindend (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), wenn ein abweichendes Verst\u00e4ndnis gleicherma\u00dfen m\u00f6glich oder sogar naheliegend ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 31.05.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;91\/15, BFH\/NV 2018, 16, m.w.N.). Das vom FG vertretene rein zivilrechtliche Begriffsverst\u00e4ndnis l\u00e4sst au\u00dfer Acht, dass sich die steuerrechtliche Beurteilung an den wirtschaftlichen Gegebenheiten zu orientieren hat. Hierzu geh\u00f6rt, dass die formal vereinbarten Pachtzahlungen zwangsl\u00e4ufig bei der Bemessung des Betriebskostenzuschusses ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen, weil es sich um Aufwand in Zusammenhang mit dem \u00fcbernommenen B\u00e4derbetrieb handelt (im Ergebnis ebenso R&nbsp;4.3 der K\u00f6rperschaftsteuer-Richtlinien 2015). Dies ergibt sich bereits aus den Feststellungen der Vorinstanz, wonach im Streitfall die Pachtzahlungen zu den vom Betriebskostenzuschuss zu deckenden Kosten geh\u00f6ren. Bei der danach gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung der Gegebenheiten kann es &#8211;entgegen der Auffassung der Vorinstanz&#8211; weder eine Rolle spielen, dass das Pachtentgelt ausdr\u00fccklich vertraglich vereinbart worden ist, die H\u00f6he der Pachtzahlung nicht ausdr\u00fccklich von den monatlich zu zahlenden Betriebskostenzusch\u00fcssen abh\u00e4ngig gemacht worden ist oder der tats\u00e4chliche Zahlungszeitpunkt des Pachtentgelts zeitlich von dem Zahlungszeitpunkt f\u00fcr den Betriebskostenzuschuss abweicht. Entscheidend ist bei der im Streitfall gebotenen, an den wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierten Betrachtung, dass sich die H\u00f6he des Betriebskostenzuschusses am Aufwand des Hallenbadbetriebs orientiert und damit im Ergebnis auch an den geleisteten Pachtzahlungen. Damit tr\u00e4gt im Ergebnis die wirtschaftliche Last der Pachtzahlungen nicht die P\u00e4chterin, sondern die Kl\u00e4gerin selbst.<\/li><li>Entgegen der Auffassung der Vorinstanz vermag der Senat darin auch keine mit dem Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 KStG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung von Verpachtungs-BgA auf der einen Seite und solchen BgA auf der anderen Seite zu sehen, die von der juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts selbst betrieben werden. Der Fiktion des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 KStG kann nicht die Intention des Gesetzgebers entnommen werden, im Falle der \u00dcberlassung des BgA an einen Dritten solle die Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft steuerlich so behandelt werden, als w\u00fcrde sie den BgA weiterhin selbst betreiben. Steuerobjekt des BgA &#8222;Verpachtung&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 KStG ist der Ertrag aus dem Pachtverh\u00e4ltnis, nicht aber der Ertrag des verpachteten Betriebs.<\/li><li>Im \u00dcbrigen sei darauf hingewiesen, dass die Hinnahme strukturell bedingter Verluste durch einen BgA &#8222;Verpachtung&#8220; als vGA an die Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft i.S. des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KStG zu werten w\u00e4re, wenn nicht die Voraussetzungen eines Dauerverlustgesch\u00e4fts i.S. von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG vorl\u00e4gen, d.h. das Gesch\u00e4ft aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gr\u00fcnden ohne kostendeckendes Entgelt betrieben wird. Ein defizit\u00e4res Verpachtungsgesch\u00e4ft als solches wird diese Voraussetzungen jedoch nicht erf\u00fcllen k\u00f6nnen (vgl. zur Verpachtung eines Freibads durch eine kommunale Eigengesellschaft Senatsurteil vom 09.11.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;56\/15, BFHE 256, 75, BStBl II 2017, 498).<\/li><li>3. Die Vorinstanz hat eine abweichende Rechtsauffassung vertreten. Ihr Urteil ist deswegen aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die angefochtenen Bescheide sind rechtm\u00e4\u00dfig ergangen und die Klage ist abzuweisen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 10. Dezember 2019, I R 58\/17 ECLI:DE:BFH:2019:U.101219.IR58.17.0 BFH I. Senat KStG \u00a7 4 Abs 1 S 1 , KStG \u00a7 4 Abs 1 S 2 , KStG \u00a7 4 Abs 4 , KStG \u00a7 8 Abs 7 , KStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 6 , KStG \u00a7 8 Abs 3 S 2 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verpachtungsbetrieb-gewerblicher-art-wirtschaftliche-betrachtungsweise\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art: wirtschaftliche Betrachtungsweise<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73483","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73483","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73483"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73483\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73483"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73483"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73483"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}