{"id":73485,"date":"2021-01-15T13:17:47","date_gmt":"2021-01-15T11:17:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73485"},"modified":"2021-01-15T13:17:53","modified_gmt":"2021-01-15T11:17:53","slug":"verpachtungsbetrieb-gewerblicher-art-wirtschaftliche-betrachtungsweise-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verpachtungsbetrieb-gewerblicher-art-wirtschaftliche-betrachtungsweise-2\/","title":{"rendered":"Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art: wirtschaftliche Betrachtungsweise"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 10. Dezember 2019, I R 9\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.12.2019 &#8211; I R 58\/17<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2019:U.101219.IR9.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 4 Abs 1 S 1 , KStG \u00a7 4 Abs 1 S 2 , KStG \u00a7 4 Abs 4 , KStG \u00a7 8 Abs 7 , KStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 6 , FGO \u00a7 118 Abs 2 , FGO \u00a7 126 Abs 3 S 1 Nr 1 , UStG \u00a7 2 Abs 3 , KStG \u00a7 8 Abs 3 S 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 10. Januar 2017, Az: 3 K 1652\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Der Begriff der &#8222;Verpachtung&#8220; in \u00a7 4 Abs. 4 KStG setzt eine entgeltliche \u00dcberlassung von Einrichtungen, Anlagen oder Rechten voraus.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Entgeltlichkeit in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht der P\u00e4chter, sondern der Verp\u00e4chter die wirtschaftliche Last des vereinbarten Pachtzinses zu tragen hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 10.01.2017 &#8211; 3 K 1652\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine Stadt. Sie \u00fcbertrug im Jahr 1999 mit Betriebs\u00fcberlassungs- und Betriebsf\u00fchrungsvertrag (Vertrag) den defizit\u00e4ren Betrieb &#8222;Badesee und Freibad&#8220; an die B-GmbH. Die Kl\u00e4gerin ist \u00fcber die Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft C zu 100&nbsp;v.H. an der B-GmbH beteiligt.<\/li><li>Der Besitz an dem Grundst\u00fcck wurde der B-GmbH f\u00fcr 25 Jahre unentgeltlich \u00fcberlassen. Die B-GmbH verpflichtete sich u.a. zu bestimmten baulichen Ma\u00dfnahmen sowie zur Durchf\u00fchrung eines Badebetriebs. Die B-GmbH hatte zum Jahresende eine Abrechnung f\u00fcr den Badebetrieb sowie einen Wirtschaftsplan f\u00fcr das neue Gesch\u00e4ftsjahr zu erstellen. Auf dieser Basis verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin zur Zahlung eines j\u00e4hrlichen Zuschusses f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Badebetriebs, dessen H\u00f6he durch den Stadtrat der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Folgejahr zu beschlie\u00dfen war.<\/li><li>Im Jahr 2005 wurde die unentgeltliche \u00dcberlassung des Besitzes an dem Grundst\u00fcck durch Nachtragsvertrag in eine entgeltliche \u00dcberlassung umgewandelt. Die Pachtzahlung orientierte sich dabei an den Bodenwerten der zum Badebetrieb \u00fcberlassenen Fl\u00e4chen und sollte j\u00e4hrlich &#8230;&nbsp;\u20ac betragen.<\/li><li>Im Jahr 2010 (Streitjahr) erhielt die B-GmbH von der Kl\u00e4gerin einen Betriebskostenzuschuss zum Verlustausgleich in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac. Wie in den Vorjahren \u00fcberstieg der Betriebskostenzuschuss die Pachteinnahmen um ein Vielfaches.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) setzte die K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr das Streitjahr zun\u00e4chst auf Null&nbsp;\u20ac fest, nachdem die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Betrieb gewerblicher Art (BgA) &#8222;Freib\u00e4der&#8220; einen Verlust in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac erkl\u00e4rt hatte. Ferner wurde der verbleibende Verlustvortrag zur K\u00f6rperschaftsteuer auf den 31.12.2010 auf &#8230;&nbsp;\u20ac festgestellt. Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung kam das FA allerdings zu dem Ergebnis, dass die Zuschusszahlungen durch die Kl\u00e4gerin und die Zahlung der Pacht an die&nbsp;Kl\u00e4gerin derart miteinander verkn\u00fcpft seien, dass von einer unentgeltlichen \u00dcberlassung auszugehen sei und damit ein BgA i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) nicht vorliege. Dementsprechend hob es den auf Null&nbsp;\u20ac lautenden K\u00f6rperschaftsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr ersatzlos auf.<\/li><li>Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat das S\u00e4chsische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 10.01.2017&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1652\/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1368) stattgegeben und den Bescheid, mit dem der auf Null&nbsp;\u20ac lautende K\u00f6rperschaftsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr aufgehoben wurde, seinerseits aufgehoben.<\/li><li>Mit seiner Revision macht das FA eine Verletzung materiellen Rechts geltend. Es beantragt sinngem\u00e4\u00df, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage als unbegr\u00fcndet (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Die Vorinstanz ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der Verpachtung des Badesees mit Freibad um einen BgA der Kl\u00e4gerin handelt, mit dem diese der K\u00f6rperschaftsteuer unterliegt. Dementsprechend hat das FA den auf Null&nbsp;\u20ac lautenden K\u00f6rperschaftsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr zu Recht aufgehoben.<\/li><li>1. Die Kl\u00e4gerin ist eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 KStG. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 KStG sind BgA von K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts unbeschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig. Eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts ist damit nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Hinblick auf den einzelnen oder einzelne BgA Zuordnungssubjekt des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 KStG (st\u00e4ndige Rechtsprechung seit Senatsurteil vom 13.03.1974&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;7\/71, BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391).<\/li><li>2. Bei der Verpachtung des Badesees mit Freibad handelt es sich jedoch nicht um einen BgA der Kl\u00e4gerin, mit dem diese der K\u00f6rperschaftsteuer unterliegt.<\/li><li>a) Unter einem BgA sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG alle Einrichtungen einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts &#8211;mit Ausnahme von Hoheitsbetrieben (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 KStG)&#8211; zu verstehen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen au\u00dferhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbet\u00e4tigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 KStG). Die Verpachtung eines BgA gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 KStG selbst als BgA der verpachtenden K\u00f6rperschaft. Ein BgA kann danach Gegenstand eines Pachtvertrages sein. Dies allerdings nur dann, wenn er in der Hand der verpachtenden K\u00f6rperschaft ein BgA w\u00e4re (Senatsurteil in BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391, unter Hinweis auf Urteile des Reichsfinanzhofs vom 24.01.1939&nbsp;&#8211; I&nbsp;390\/38, RFHE 46, 88, RStBl 1939, 560; vom 23.08.1939&nbsp;&#8211; I&nbsp;143\/36, RFHE 47, 220, RStBl 1939, 1039).<\/li><li>b) Hiernach ist die Vorinstanz zun\u00e4chst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Betrieb &#8222;Badesee und Freibad&#8220; &#8211;w\u00fcrde er von der Kl\u00e4gerin selbst unmittelbar betrieben&#8211; um einen BgA i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG handeln w\u00fcrde. Insbesondere ist dem FG darin zuzustimmen, dass der Betrieb des Schwimmbades nachhaltig ist und sich von der \u00fcbrigen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin in ausreichendem Ma\u00dfe abhebt.<\/li><li>Das Schwimmbad ist ferner mit Einnahmeerzielungsabsicht i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 KStG betrieben. Nach dieser Vorschrift ist die Absicht, Gewinn zu erzielen, nicht erforderlich. Soweit in der Literatur hierzu die Auffassung vertreten wird, dass \u00fcber den Verweis in \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 KStG auf die allgemeine Einkommensermittlung nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes abzustellen sei und damit die betreffende wirtschaftliche T\u00e4tigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausge\u00fcbt werden m\u00fcsse, was zur Folge h\u00e4tte, dass T\u00e4tigkeiten, die auf Dauer gesehen nur Verluste erwirtschaften k\u00f6nnen, von der Besteuerung auszunehmen sind (vgl. H\u00fcttemann, Der Betrieb 2007, 1603; Gosch\/M\u00e4rtens, KStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;55; D\u00f6ring in Schnitger\/Fehrenbacher, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;85; vgl. auch Senatsurteil vom 22.08.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;32\/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961), ist dem durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) vorgenommene gesetzliche \u00c4nderungen die Grundlage entzogen worden. Denn mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde nicht nur die Regelung des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG geschaffen, nach der bei BgA die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) nicht bereits deshalb zu ziehen sind, weil sie ein Dauerverlustgesch\u00e4ft aus\u00fcben, was wiederum voraussetzt, dass auch das Betreiben eines Dauerverlustgesch\u00e4fts &#8211;unter den sonstigen Voraussetzungen&#8211; einen BgA begr\u00fcndet, sondern auch in \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 KStG ein Satz&nbsp;2 angef\u00fcgt, der inhaltsgleich mit \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 KStG bestimmt, dass bei den BgA die &#8222;Absicht, Gewinn zu erzielen \u2026 nicht erforderlich&#8220; ist. Damit hat der Gesetzgeber die Unbeachtlichkeit des Fehlens einer Gewinnerzielungsabsicht ausdr\u00fccklich auch f\u00fcr die Ebene der Einkommensermittlung angeordnet.<\/li><li>Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des BFH entgegen, wonach es an der f\u00fcr die Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts erforderlichen Grundvoraussetzung der wirtschaftlichen (unternehmerischen) T\u00e4tigkeit fehlt, wenn eine Gemeinde \u00fcber die von ihr vereinnahmten Beitr\u00e4ge nur einen kleinen Teil ihrer Kosten deckt (BFH-Urteil vom 15.12.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;44\/15, BFHE 256, 557). Die Vorinstanz verweist zutreffend darauf, dass diese Rechtsprechung die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft eines BgA betrifft, bei deren Beurteilung nicht entscheidend auf \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 KStG, \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 KStG oder \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG, sondern vielmehr auf eine richtlinienkonforme Auslegung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes i.V.m. \u00a7&nbsp;4 KStG abzustellen ist (so ausdr\u00fccklich BFH-Urteil in BFHE 256, 557, unter II.3. der Gr\u00fcnde).<\/li><li>c) Die Verpachtung des Badesees mit Freibad f\u00fchrt im Streitfall jedoch &#8211;entgegen der Auffassung der Vorinstanz&#8211; nicht dazu, dass ein sog. Verpachtungs-BgA anzunehmen w\u00e4re.<\/li><li>aa) Die Verpachtung eines BgA gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 KStG selbst als BgA der verpachtenden K\u00f6rperschaft. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Fiktion ist es zu verhindern, dass juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts sich der K\u00f6rperschaftsteuer dadurch entziehen, dass sie Einrichtungen nicht selbst betreiben, sondern verpachten (vgl. Senatsurteil in BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391). Die Fiktion eines BgA hat letztlich auch zur Folge, dass die Voraussetzungen eines BgA in der Person der Kl\u00e4gerin und insbesondere das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr zu pr\u00fcfen sind (vgl. etwa BFH-Urteil vom 11.07.1990&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;33\/86, BFHE 162, 94, BStBl II 1990, 1100, betreffend Verm\u00f6gensteuer). Voraussetzung der gesetzlichen Fiktion ist jedoch, dass der Verp\u00e4chter die Einrichtungen, Anlagen oder Rechte entgeltlich \u00fcberl\u00e4sst. Dies ist im Streitfall nicht gegeben.<\/li><li>bb) Die Vorinstanz ist zun\u00e4chst zutreffend davon ausgegangen, dass als Verpachtung i.S. von \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 KStG jede entgeltliche \u00dcberlassung von Einrichtungen, Anlagen oder Rechten anzusehen ist. Diese Formulierung geht zwar auf eine ausdr\u00fcckliche gesetzliche Definition in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 der K\u00f6rperschaftsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (KStDV 1955\/KStDV 1961) zur\u00fcck, die wiederum inhaltlich \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 der Ersten Verordnung zur Durchf\u00fchrung des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes vom 06.02.1935 (RGBl I 1935, 163) entspricht (vgl. Senatsurteil in BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391), sie hat aber gleichbleibende Bedeutung f\u00fcr den Begriff der &#8222;Verpachtung&#8220; in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 KStG. Dies ergibt sich zun\u00e4chst aus der Wortbedeutung des Begriffs &#8222;Verpachtung&#8220;. Ausgehend von einem zivilrechtlichen Begriffsverst\u00e4ndnis ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu entnehmen, dass der Begriff des Mietvertrages voraussetzt, dass ein vereinbartes Entgelt entrichtet wird, w\u00e4hrend bei (nahezu) unentgeltlicher \u00dcberlassung von Wohnraum von anderen Gebrauchs\u00fcberlassungsverh\u00e4ltnissen auszugehen ist (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 20.09.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;279\/16, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2017, 1479). Entsprechendes muss f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Pachtvertrag gelten. Und diese Auslegung entspricht nicht nur dem Sinn und Zweck der urspr\u00fcnglichen Regelung, die sicherstellen soll, dass die aus der Verpachtung solcher Betriebe erzielten Einnahmen der K\u00f6rperschaftsteuer unterworfen werden (Senatsurteil in BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391), sondern auch der streitgegenst\u00e4ndlichen Regelung in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 KStG.<\/li><li>cc) Zu Unrecht ist die Vorinstanz allerdings im Weiteren davon ausgegangen, dass im Streitfall eine entgeltliche \u00dcberlassung des Schwimmbadbetriebs vorliege und die Gew\u00e4hrung des j\u00e4hrlichen Zuschusses f\u00fcr die zu erwartenden Verluste nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 Vertrag nicht mit dem von der B-GmbH zu zahlenden Pachtentgelt saldiert werden k\u00f6nne. Soweit die Vorinstanz zu der rechtlichen W\u00fcrdigung gelangt, dass ein &#8222;rechtlicher und tats\u00e4chlicher Zusammenhang&#8220; zwischen Pachtzahlung und Zuschussgew\u00e4hrung nicht bestehe, weil die Gew\u00e4hrung des Zuschusses auf der Grundlage des jeweiligen Stadtratsbeschlusses und nicht aufgrund des Betriebs\u00fcberlassungs- und Betriebsf\u00fchrungsvertrages erfolge, h\u00e4lt diese Auslegung einer revisionsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand.<\/li><li>Die Auslegung einzelner Abreden und die sich daraus ergebende Gesamtw\u00fcrdigung der jeweils zu beurteilenden Vereinbarungen obliegt zwar grunds\u00e4tzlich dem Tatrichter. Dessen Einsch\u00e4tzung kann das Revisionsgericht nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft; ist dies nicht der Fall, so ist die tatrichterliche W\u00fcrdigung auch dann revisionsrechtlich bindend (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), wenn ein abweichendes Verst\u00e4ndnis gleicherma\u00dfen m\u00f6glich oder sogar naheliegend ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 31.05.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;91\/15, BFH\/NV 2018, 16, m.w.N.). Das vom FG vertretene rein zivilrechtliche Begriffsverst\u00e4ndnis l\u00e4sst au\u00dfer Acht, dass sich die steuerrechtliche Beurteilung an den wirtschaftlichen Gegebenheiten zu orientieren hat. Hierzu geh\u00f6rt, dass die formal vereinbarten Pachtzahlungen zwangsl\u00e4ufig bei der Bemessung des Betriebskostenzuschusses ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen, weil es sich um Aufwand in Zusammenhang mit dem \u00fcbernommenen B\u00e4derbetrieb handelt (im Ergebnis ebenso R&nbsp;4.3 der K\u00f6rperschaftsteuer-Richtlinien 2015). Bei der danach gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung der Gegebenheiten kann es weder eine Rolle spielen, dass die Pachtzahlungen sich an den Bodenwerten der \u00fcberlassenen Fl\u00e4chen orientieren noch die Gew\u00e4hrung des Zuschusses auf der Grundlage eines jeweils (separat) einzuholenden Stadtratsbeschlusses und nicht unmittelbar aufgrund des Betriebs\u00fcberlassungs- und Betriebsf\u00fchrungsvertrages erfolgt. Entscheidend ist bei einer an den wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierten Betrachtung, dass sich die H\u00f6he des j\u00e4hrlichen Zuschusses f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Badebetriebs an einer am Jahresende vorzunehmenden Abrechnung richtet, in die u.a. auch die Pachtzahlungen als durch den B\u00e4derbetrieb verursachter Aufwand einflie\u00dfen. Damit tr\u00e4gt im Ergebnis die wirtschaftliche Last der Pachtzahlungen nicht die P\u00e4chterin, sondern die Kl\u00e4gerin selbst.<\/li><li>Entgegen der Auffassung der Vorinstanz vermag der Senat darin auch keine mit dem Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 KStG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung von Verpachtungs-BgA auf der einen Seite und solchen BgA auf der anderen Seite zu sehen, die von der juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts selbst betrieben werden. Der Fiktion des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 KStG kann nicht die Intention des Gesetzgebers entnommen werden, im Falle der \u00dcberlassung des BgA an einen Dritten solle die Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft steuerlich so behandelt werden, als w\u00fcrde sie den BgA weiterhin selbst betreiben. Steuerobjekt des BgA &#8222;Verpachtung&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 KStG ist der Ertrag aus dem Pachtverh\u00e4ltnis, nicht aber der Ertrag des verpachteten Betriebs.<\/li><li>Im \u00dcbrigen sei darauf hingewiesen, dass die Hinnahme strukturell bedingter Verluste durch einen BgA &#8222;Verpachtung&#8220; als vGA an die Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft i.S. des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KStG zu werten w\u00e4re, wenn nicht die Voraussetzungen eines Dauerverlustgesch\u00e4fts i.S. von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG vorl\u00e4gen, d.h. das Gesch\u00e4ft aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gr\u00fcnden ohne kostendeckendes Entgelt betrieben wird. Ein defizit\u00e4res Verpachtungsgesch\u00e4ft als solches wird diese Voraussetzungen jedoch nicht erf\u00fcllen k\u00f6nnen (vgl. zur Verpachtung eines Freibads durch eine kommunale Eigengesellschaft Senatsurteil vom 09.11.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;56\/15, BFHE 256, 75, BStBl II 2017, 498).<\/li><li>3. Die Vorinstanz hat eine abweichende Rechtsauffassung vertreten. Ihr Urteil ist deswegen aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Aufhebung des auf Null&nbsp;\u20ac lautenden K\u00f6rperschaftsteuerbescheids f\u00fcr das Streitjahr ist zu Recht erfolgt und die Klage abzuweisen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 10. Dezember 2019, I R 9\/17 Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.12.2019 &#8211; I R 58\/17 ECLI:DE:BFH:2019:U.101219.IR9.17.0 BFH I. Senat KStG \u00a7 4 Abs 1 S 1 , KStG \u00a7 4 Abs 1 S 2 , KStG \u00a7 4 Abs 4 , KStG \u00a7 8 Abs 7 , KStG \u00a7 1 Abs &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verpachtungsbetrieb-gewerblicher-art-wirtschaftliche-betrachtungsweise-2\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art: wirtschaftliche Betrachtungsweise<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73485","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73485","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73485"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73485\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73485"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73485"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73485"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}