{"id":73491,"date":"2021-01-15T13:20:08","date_gmt":"2021-01-15T11:20:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73491"},"modified":"2021-01-15T13:20:13","modified_gmt":"2021-01-15T11:20:13","slug":"bewertungsabschlag-bei-abrissverpflichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bewertungsabschlag-bei-abrissverpflichtung\/","title":{"rendered":"Bewertungsabschlag bei Abrissverpflichtung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 01. Oktober 2020, II B 29\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.011020.IIB29.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BewG \u00a7 94 Abs 3 S 3 Halbs 2 , FGO \u00a7 96 , FGO \u00a7 115 Abs 2 , FGO \u00a7 118 Abs 2 , BewG \u00a7 94 Abs 1 , BewG \u00a7 76<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 19. Februar 2020, Az: 3 K 3097\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Es ist gekl\u00e4rt, dass eine vertragliche Abbruchverpflichtung, die einen Bewertungsabschlag nach \u00a7 94 Abs. 3 Satz 3 BewG begr\u00fcnden soll, eindeutig und unbedingt sein muss.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Es ist eindeutig und deshalb nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, dass die Motive der Vertragsparteien, eine Abrissklausel aufzunehmen, Einfluss auf die Vorhersehbarkeit des Nichtabbruchs haben k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.02.2020 &#8211; 3 K 3097\/14 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.<\/li><li>Um 1930 entstand eine Siedlung als Kleingartenkolonie. Ab 1945 waren Behelfsheime zugelassen, die sich in der Folgezeit zu einer Wohnnutzung verfestigten, meist \u00fcber Schwarzbauten. \u00dcber die insgesamt 48&nbsp;Parzellen wurden zwischen den Grundeigent\u00fcmern und den Nutzern Pachtvertr\u00e4ge abgeschlossen, in denen Lauben bzw. H\u00e4user als Geb\u00e4ude auf fremdem Grund und Boden zugelassen waren. Seit 2005 betrieb die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die bauplanungsrechtliche Legalisierung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse. Im Rahmen der parallel stattfindenden Verhandlungen \u00fcber die Pachtverh\u00e4ltnisse stellten die Verp\u00e4chter auch K\u00fcndigungen in den Raum, um ihren Vorstellungen Nachdruck zu verleihen. Im Ergebnis wurden mit allen P\u00e4chtern neue Pachtvertr\u00e4ge auf 20&nbsp;Jahre ab Inkrafttreten des Bebauungsplans abgeschlossen. Die Vertr\u00e4ge enthielten weiterhin die Verpflichtung, auf Verlangen der Verp\u00e4chter bei Beendigung des Vertrages die Geb\u00e4ude zu entfernen. Dieses Verlangen wurde nie gestellt. Es ist zu Abbr\u00fcchen gekommen, wenn einem neuen P\u00e4chter das bisherige Haus nicht gefiel. Die vertragliche Abbruchverpflichtung beruhte darauf, dass die Verp\u00e4chter im Falle einer beh\u00f6rdlichen Abrissverf\u00fcgung daf\u00fcr nicht aufkommen wollten.<\/li><li>Mit Vertrag vom 08.10.2004 pachtete die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann f\u00fcr den Zeitraum 01.12.2004 bis 31.03.2018 eine Parzelle an. Das vor 1980 von den Vorvorp\u00e4chtern errichtete Geb\u00e4ude hatte der Ehemann der Kl\u00e4gerin von der Vorp\u00e4chterin gekauft und die Kl\u00e4gerin im Jahr 2011 \u00fcbernommen.<\/li><li>Vor 2011 war das Geb\u00e4ude nicht f\u00fcr Zwecke der Grundsteuer erfasst. Einer Aufforderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) vom 09.12.2011 zur Abgabe einer Erkl\u00e4rung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 01.01.2007 kam die Kl\u00e4gerin nicht nach. Mit Bescheid vom 27.04.2012 stellte das FA den Einheitswert f\u00fcr die wirtschaftliche Einheit &#8222;Geb\u00e4ude auf fremdem Grund und Boden&#8220; auf den 01.01.2007 im Ertragswertverfahren auf 80.600&nbsp;DM (41.210&nbsp;\u20ac) fest. Die Besteuerungsgrundlagen wurden gesch\u00e4tzt. Nach Eingang der Feststellungserkl\u00e4rung im Einspruchsverfahren stellte das FA am 03.04.2014 den Einheitswert auf 68.500&nbsp;DM (35.023&nbsp;\u20ac) fest. Den beantragten Abschlag nach \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in H\u00f6he von 55&nbsp;% (Herabsetzung des Einheitswerts auf 30.800&nbsp;DM =&nbsp;15.747&nbsp;\u20ac) gew\u00e4hrte es nicht.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 23.09.2015&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;3097\/14 die Klage ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache mit Urteil vom 16.01.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;19\/16 (BFHE 264, 40) zur\u00fcck. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen tr\u00fcgen nicht die Annahme, es sei zum Feststellungszeitpunkt vorauszusehen gewesen, dass das Geb\u00e4ude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werde.<\/li><li>Nachdem der Berichterstatter des FG mehrere Zeugen vernommen hatte (die Verp\u00e4chter, deren anwaltlichen Vertreter, die Vorp\u00e4chterin, den fr\u00fcheren Vorsitzenden des Siedlervereins, in dem die P\u00e4chter zusammengeschlossen waren, sowie einen Angeh\u00f6rigen der Stadtplanungsbeh\u00f6rde), hat das FG die Klage erneut abgewiesen. Es sei nach den Umst\u00e4nden vorauszusehen gewesen, dass die Verp\u00e4chter keinen Abbruch verlangen w\u00fcrden. Ob Geb\u00e4ude aus anderen Gr\u00fcnden abgebrochen w\u00fcrden, etwa wegen des Wunsches der P\u00e4chter nach einem neuen Haus oder infolge beh\u00f6rdlicher Anordnung, sei aus Rechtsgr\u00fcnden unerheblich.<\/li><li>Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Kl\u00e4gerin alle Zulassungsgr\u00fcnde des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend.<\/li><li>Von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO seien folgende Fragen:-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Kommt es f\u00fcr die Frage, ob ein Abschlag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;3 BewG zu gew\u00e4hren ist, darauf an, aus welchen Gr\u00fcnden bzw. mit welchem Motiv die Parteien in einem zeitlich befristeten Pachtvertrag eine vertragliche Abrissklausel aufgenommen haben?-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Ist eine eindeutige vertragliche Abrissverpflichtung i.S. von \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;3 BewG gleichwohl unbeachtlich, wenn die Abbruchklausel der Absicherung der Verp\u00e4chterseite dient, insbesondere, wenn der Verp\u00e4chter sich vor einer etwaigen sp\u00e4teren Inanspruchnahme im Rahmen einer beh\u00f6rdlichen Abbruchverf\u00fcgung bei Ende des Pachtverh\u00e4ltnisses sch\u00fctzen m\u00f6chte?-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Ist f\u00fcr die Prognoseentscheidung nach \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;3 BewG ma\u00dfgeblich, ob in der Vergangenheit Geb\u00e4udeabbr\u00fcche aufgrund eigener Entscheidung der Geb\u00e4udeinhaber bzw. aufgrund \u00f6ffentlich-rechtlicher Verpflichtungen stattgefunden haben?<\/li><li>Unter denselben Aspekten sei die Revisionszulassung auch zur Fortbildung des Rechts nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO erforderlich, zumal das FG in dem zun\u00e4chst erlassenen Gerichtsbescheid die Revision selbst zugelassen habe, und zwar im Hinblick auf die Frage, ob f\u00fcr die Prognoseentscheidung nach \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 BewG nur die zivilrechtlichen Verpflichtungen oder auch etwaige Abbr\u00fcche aufgrund eigener Entscheidung oder \u00f6ffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zu ber\u00fccksichtigen seien.<\/li><li>Das FG weiche au\u00dferdem i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO von der Rechtsprechung des BFH ab, indem es einen Abschlag trotz bestehender Abbruchverpflichtung wegen der Motive und Beweggr\u00fcnde der Parteien und der vermeintlichen Unbeachtlichkeit der zivilrechtlichen Abw\u00e4lzung versage. Jedenfalls sei auch eine derart fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze objektiv willk\u00fcrlich und geeignet, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu besch\u00e4digen.<\/li><li>Schlie\u00dflich beruhe das Urteil des FG auf Verfahrensfehlern i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO in Gestalt eines Versto\u00dfes gegen die Verpflichtung aus \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO, seine \u00dcberzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu sch\u00f6pfen.<\/li><li>Zun\u00e4chst habe das FG im Hinblick auf die Voraussetzungen des Bewertungsabschlags noch nicht einmal festgestellt, dass eine vertragliche Abbruchverpflichtung gegeben ist.<\/li><li>In dem Bestreben, Umst\u00e4nde gegen einen Bewertungsabschlag zu finden, habe das FG Verschiedenes unber\u00fccksichtigt gelassen. Die Verp\u00e4chter h\u00e4tten ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, es sei ihnen wichtig gewesen, den Abbruch vertraglich durchsetzen zu k\u00f6nnen, w\u00e4hrend es nicht haltbar sei, wie das FG die Vertragsklausel wegen der Motivlage der Verp\u00e4chter (zivilrechtliche Abw\u00e4lzung \u00f6ffentlich-rechtlicher Verpflichtung) f\u00fcr unbeachtlich zu halten. Auch das Alter des Hauses deute auf den Abbruch hin; die Verp\u00e4chter h\u00e4tten bezeichnenderweise von &#8222;Bruchbuden&#8220; gesprochen. Dass die Verp\u00e4chter nie den Abriss verlangt h\u00e4tten, sei rein zuf\u00e4llig, weil sich n\u00e4mlich stets ein Interessent auch f\u00fcr abbruchreife H\u00e4user gefunden habe. Die Verp\u00e4chter h\u00e4tten selbst einger\u00e4umt, dass sie die Abrissverpflichtung als Druckmittel gegen\u00fcber den P\u00e4chtern genutzt h\u00e4tten, um ihnen genehme Pachtbedingungen durchzusetzen. Schlie\u00dflich habe das FG unber\u00fccksichtigt gelassen, dass es zu verschiedenen Geb\u00e4udeabrissen gekommen sei, ohne die n\u00e4heren Umst\u00e4nde aufzukl\u00e4ren, obwohl der BFH bereits ausgef\u00fchrt habe, dass gegen die Voraussehbarkeit des Nichtabbruchs spreche, wenn ein anderer P\u00e4chter bereits ein Geb\u00e4ude habe abbrechen m\u00fcssen (BFH-Urteil in BFHE 264, 40, Rz&nbsp;29). Durch diese Fehler habe das FG verkannt, dass die Voraussehbarkeit des Nichtabbruchs nicht erweislich gewesen sei, was zu Lasten des FA gehe und zur Stattgabe der Klage h\u00e4tte f\u00fchren m\u00fcssen.<\/li><li>Das FA h\u00e4lt die Beschwerde f\u00fcr teils unzul\u00e4ssig, teils unbegr\u00fcndet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist, soweit sie die Darlegungsanforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO erf\u00fcllt, unbegr\u00fcndet. Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO liegen nicht vor.<\/li><li>1. Grunds\u00e4tzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Au\u00dferdem muss die Rechtsfrage kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein. Ist die Rechtslage eindeutig, bedarf es keiner Kl\u00e4rung in einem Revisionsverfahren. Das gilt auch dann, wenn sie bereits durch den BFH gekl\u00e4rt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Pr\u00fcfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 22.11.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;51\/18, BFH\/NV 2019, 205, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben kommt keiner der drei aufgeworfenen Rechtsfragen grunds\u00e4tzliche Bedeutung zu.<\/li><li>a) Die Frage, ob die Beweggr\u00fcnde f\u00fcr eine pachtvertragliche Abrissklausel f\u00fcr den Abschlag nach \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 BewG eine Rolle spielen, ist teils nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, teils eine des Einzelfalls. \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 BewG sieht eine zweistufige Pr\u00fcfung vor. F\u00fcr die Frage, welche Bedeutung die Motivlage der Vertragsparteien hat, kann folglich zu differenzieren sein.<\/li><li>aa) Auf der ersten Stufe ist nach \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 BewG zu pr\u00fcfen, ob vereinbart ist, dass das Geb\u00e4ude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit abzubrechen ist. Es ist im Grundsatz gekl\u00e4rt und daher nicht mehr kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, dass die Abbruchverpflichtung eindeutig und unbedingt sein muss (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 264, 40, Rz&nbsp;11 bis 13). Das bedeutet umgekehrt, dass es auf die Motive der Parteien, eine solche Verpflichtung zu vereinbaren, grunds\u00e4tzlich nicht ankommt. Ob Besonderheiten in Ansehung \u00f6ffentlich-rechtlicher Verpflichtungen bestehen, ist Gegenstand der seitens der Kl\u00e4gerin an zweiter Stelle formulierten Grundsatzfrage (dazu unter&nbsp;b).<\/li><li>bb) Auf der zweiten Stufe ist nach \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 BewG zu pr\u00fcfen, ob vorauszusehen ist, dass das Geb\u00e4ude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 264, 40, Rz&nbsp;14 bis 20). An dieser Stelle ist es denklogisch zwingend, deshalb eindeutig und ebenfalls nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, dass die Motive der Parteien eine Rolle spielen k\u00f6nnen. Von ihnen kann die Voraussehbarkeit des Nichtabbruchs abh\u00e4ngen. Hat ein Verp\u00e4chter sich lediglich f\u00fcr eine nach allseitiger Auffassung sehr unwahrscheinliche Entwicklung der Dinge h\u00f6chst vorsorglich den Anspruch auf Abbruch einr\u00e4umen lassen, an dem ihm eigentlich nicht gelegen ist, ist der Nichtabbruch jedenfalls weniger vorhersehbar als in einer Konstellation, in der nach allseitiger Auffassung diejenigen Umst\u00e4nde, die den Verp\u00e4chter auf einer Abbruchverpflichtung haben bestehen lassen, mit recht gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit eintreten.<\/li><li>b) F\u00fcr die weitere Frage, ob eine vertragliche Abrissverpflichtung unbeachtlich ist, wenn sich der Verp\u00e4chter damit gegen\u00fcber beh\u00f6rdlichen Verf\u00fcgungen freizeichnen m\u00f6chte, ist im Grundsatz ebenfalls zwischen den beiden Beurteilungsstufen zu differenzieren.<\/li><li>aa) Nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren w\u00e4re die Frage f\u00fcr die erste Stufe, f\u00fcr die sie ausdr\u00fccklich formuliert ist.<\/li><li>aaa) An dieser Stelle lautet die aufgeworfene Grundsatzfrage sinngem\u00e4\u00df, ob vertragliche Verpflichtungen, die nur dazu dienen, \u00f6ffentlich-rechtliche Verpflichtungen auf den Geb\u00e4udeeigent\u00fcmer abzuw\u00e4lzen, keine vertragliche Abbruchverpflichtung i.S. des \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 BewG sind. Es d\u00fcrfte zwar eindeutig und nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig sein, dass \u00f6ffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die nur den Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer treffen, keine Ausnahme rechtfertigen k\u00f6nnen, denn die Abw\u00e4lzung solcher Belastungen ist von anderen vertraglichen Abbruchverpflichtungen nicht zu unterscheiden. Ist auch der Geb\u00e4udeeigent\u00fcmer \u00f6ffentlich-rechtlich verpflichtet und h\u00e4lt sich die Beh\u00f6rde allein im Rahmen einer St\u00f6rerauswahl an den Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer, k\u00f6nnte sich Kl\u00e4rungsbedarf stellen.<\/li><li>bbb) Der Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit der Frage steht nicht entgegen, dass auch das FG eine derartige teleologische Reduktion des \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 FGO nicht vorgenommen hat. Das gilt auch f\u00fcr den missverst\u00e4ndlichen Absatz unter I.2.c der Entscheidungsgr\u00fcnde (S.&nbsp;13 unten), den die Kl\u00e4gerin wohl anders liest. Die Einleitungsformel \u00fcber&nbsp;I. (S.&nbsp;10) stellt klar, dass das FG die vertragliche Abbruchverpflichtung auf der ersten Stufe nicht in Abrede stellt und seiner Entscheidung zu Gunsten der Kl\u00e4gerin stillschweigend als selbstverst\u00e4ndlich zugrunde gelegt hat (nach Schreibfehlerkorrektur: &#8222;[\u2026] trotz der vertraglichen Verpflichtung [\u2026]&#8220;). Alle weiteren Ausf\u00fchrungen beziehen sich auf die zweite Stufe.<\/li><li>ccc) Die Rechtsfrage w\u00e4re aber im Revisionsverfahren nur entscheidungserheblich und damit kl\u00e4rungsf\u00e4hig, wenn der Bewertungsabschlag nicht sp\u00e4testens auf der zweiten Stufe zu versagen w\u00e4re, weil vorauszusehen ist, dass das Geb\u00e4ude trotz einer etwa relevanten vertraglichen Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird. Da das FG dies im Streitfall bejaht hat, w\u00e4re die Relevanz abgew\u00e4lzter \u00f6ffentlich-rechtlicher Verpflichtungen folglich nur kl\u00e4rungsf\u00e4hig, wenn dem FG in Ansehung der zweiten Stufe ein revisibler Fehler unterlaufen w\u00e4re. Dann w\u00e4re der Senat im Revisionsverfahren nicht mehr an die festgestellte Voraussehbarkeit des Nichtabbruchs gebunden, so dass es auf die Frage ank\u00e4me, ob \u00fcberhaupt eine vertragliche Abbruchverpflichtung i.S. des \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 BewG vorliegt. Ein solcher Fehler ist jedoch nicht zu verzeichnen. Hierzu ist im Rahmen der Verfahrensr\u00fcgen, die sich s\u00e4mtlich auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG beziehen, n\u00e4her auszuf\u00fchren.<\/li><li>bb) Auf der zweiten Stufe hingegen (Vorhersehbarkeit des Nichtabbruchs) kann aus den unter II.1.a&nbsp;bb ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden mit den sich hieraus ergebenden Ma\u00dfst\u00e4ben die Motivationslage der Vertragsparteien eine Rolle spielen. Es h\u00e4ngt also von den Beweggr\u00fcnden der Parteien zur Aufnahme einer Abrissverpflichtung ab, wie wahrscheinlich es ist, dass es tats\u00e4chlich zum Abriss kommt. Das ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das FG dies anders beurteilt h\u00e4tte.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beanstandet, dass das FG zur Beantwortung der Frage, ob der Nichtabbruch bei ihr voraussehbar war, die Gr\u00fcnde tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrter Abbr\u00fcche bei anderen P\u00e4chtern f\u00fcr erheblich gehalten und solche auf eigenen Wunsch des P\u00e4chters oder zur Erf\u00fcllung bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Verpflichtungen nicht in seine W\u00fcrdigung einbezogen hat. Bei diesen \u00dcberlegungen geht es jedoch nicht um das Motiv der vertraglichen Abrissverpflichtung, sondern um die Indizwirkung der Abbr\u00fcche anderer P\u00e4chter f\u00fcr die bei der Kl\u00e4gerin zu treffende Prognoseentscheidung (BFH-Urteil in BFHE 264, 40, Rz&nbsp;29 am Ende). Dies betrifft die dritte seitens der Kl\u00e4gerin aufgeworfene Grundsatzfrage.<\/li><li>c) Hinsichtlich dieser dritten Frage ist die Rechtslage jedoch eindeutig und so zu beurteilen, wie das FG es getan hat. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Frage, welche Kriterien nach welchen Ma\u00dfst\u00e4ben in die einer Prognoseentscheidung zugrundeliegende Gesamtw\u00fcrdigung eingehen k\u00f6nnen, \u00fcberhaupt grunds\u00e4tzliche Bedeutung aufweisen kann.<\/li><li>aa) Der BFH hat bereits im ersten Rechtsgang entschieden, dass es gegen die Voraussehbarkeit des Nichtabbruchs i.S. des \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 BewG spricht, wenn andere P\u00e4chter Geb\u00e4ude abbrechen mussten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 264, 40, Rz&nbsp;29 am Ende). Es versteht sich und wurde vorausgesetzt, dass der R\u00fcckschluss von den Verh\u00e4ltnissen anderer P\u00e4chter auf das zu beurteilende Pachtverh\u00e4ltnis nur unter im \u00dcbrigen \u00e4hnlichen vertraglichen und tats\u00e4chlichen Rahmenbedingungen gilt, wie es vorliegend der Fall ist.<\/li><li>bb) Es spricht aber nicht gegen die Voraussehbarkeit des Nichtabbruchs, wenn andere P\u00e4chter nicht aufgrund eines Abbruchverlangens des Verp\u00e4chters, sondern aufgrund eigenen Entschlusses oder aufgrund \u00f6ffentlich-rechtlicher Verpflichtung Geb\u00e4ude abgebrochen haben. Soweit es Abrisse aufgrund eigenen Entschlusses betrifft, ist dies bereits in der genannten Aussage im ersten Rechtsgang angelegt. Diese P\u00e4chter &#8222;mussten&#8220; nicht abbrechen. Aber auch Abrisse aufgrund \u00f6ffentlich-rechtlicher Verpflichtung finden gerade nicht in Erf\u00fcllung der vertraglichen Verpflichtung statt, die den Grund f\u00fcr den Bewertungsabschlag bildet, sondern in Erf\u00fcllung dieser \u00f6ffentlich-rechtlichen Pflicht.<\/li><li>Der Abschlag dem Grunde nach kn\u00fcpft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 BewG eindeutig an eine vertragliche Abbruchverpflichtung an. \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 BewG kn\u00fcpft folgerichtig an einen vorhersehbaren Nichtabbruch trotz dieser Abbruchverpflichtung an, erfasst also eine Unterbrechung des mit der vertraglichen Abbruchverpflichtung in Gang gesetzten Kausalverlaufs. Manifestiert sich die vertragliche Abbruchverpflichtung voraussehbar nicht in einem tats\u00e4chlichen Abbruch, fehlt die Rechtfertigung f\u00fcr den Abschlag.<\/li><li>Der Blick auf den Verlauf anderer Pachtverh\u00e4ltnisse dient der Feststellung, ob die vertragliche Abbruchverpflichtung im vorliegenden Pachtverh\u00e4ltnis tats\u00e4chlich zu einem Abbruch f\u00fchren wird. Haben in anderen Pachtverh\u00e4ltnissen keine Abbr\u00fcche stattgefunden, wurde der Kausalverlauf unterbrochen. Haben zwar Abbr\u00fcche stattgefunden, die aber nicht in einem Kausalzusammenhang mit der vertraglichen Abbruchverpflichtung stehen, \u00e4ndert sich an der Unterbrechung dieses Kausalverlaufs nichts. Der in Gang gesetzte Kausalverlauf wurde nicht programmgem\u00e4\u00df in einem Abbruch fortgesetzt. Wenn diese Abl\u00e4ufe eine gewisse Regelm\u00e4\u00dfigkeit aufwiesen, rechtfertigen sie einen Schluss auf das vorliegende Pachtverh\u00e4ltnis.<\/li><li>Diese Zusammenh\u00e4nge werden bereits aus der gesetzlichen Formulierung &#8222;trotz der Verpflichtung&#8220; deutlich. Wenn die Kl\u00e4gerin allein auf tats\u00e4chliche Abbr\u00fcche in anderen Pachtverh\u00e4ltnissen unabh\u00e4ngig davon abstellt, worauf diese beruhen, verk\u00fcrzt sie den Wortlaut der Vorschrift, verkennt aber auch den Umstand, dass der Blick auf andere Pachtverh\u00e4ltnisse lediglich indizielle Bedeutung f\u00fcr die Beurteilung ihres Pachtverh\u00e4ltnisses hat.<\/li><li>Das FG hat nach alledem zu Recht Geb\u00e4udeabbr\u00fcche aus eigener Initiative oder aufgrund \u00f6ffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, die mithin nicht auf der Befolgung der vertraglichen Abrissverpflichtung beruhten, nicht in die Pr\u00fcfung der Frage einbezogen, ob der Nichtabbruch voraussehbar ist.<\/li><li>2. Die Rechtsfortbildungsrevision nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO ist ein Spezialfall der Grundsatzrevision, so dass die Voraussetzungen einander entsprechen (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2019, 205, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Die Revisionszulassung aus diesem Grunde kommt daher ebenfalls nicht in Betracht. Allein der Umstand, dass das FG im Rahmen eines zuvor erlassenen Gerichtsbescheids aufgrund seiner Einsch\u00e4tzung die Revision zugelassen und bis zum Ergehen des vorliegend angefochtenen Urteils seine Auffassung hierzu ge\u00e4ndert hatte, rechtfertigt keine andere Beurteilung.<\/li><li>3. Der Zulassungsgrund des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO liegt nicht vor.<\/li><li>a) Soweit es die Divergenzr\u00fcge betrifft, hat die Kl\u00e4gerin entgegen \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO schon nicht dargestellt, von welchem konkreten Rechtssatz welcher BFH-Entscheidung das FG mit welchem konkreten Rechtssatz abgewichen sein soll, so dass die Beschwerde insoweit unzul\u00e4ssig ist. Eine Abweichung ist auch nicht von sich aus erkennbar. Soweit es die Bedeutung der Motive der Vertragsparteien betrifft, wird auf die Ausf\u00fchrungen zur grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezug genommen. Hierin liegt keine Abweichung von der vorliegenden Rechtsprechung, sondern lediglich eine Pr\u00e4zisierung.<\/li><li>b) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass ein qualifizierter Rechtsfehler ebenfalls nicht gegeben ist.<\/li><li>4. Dem FG f\u00e4llt schlie\u00dflich auch keiner der ger\u00fcgten Verfahrensfehler zur Last.<\/li><li>a) In dem Vorhalt, es fehle die Feststellung der vertraglichen Abbruchverpflichtung, ist weniger die R\u00fcge einer Verletzung des \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO als vielmehr die R\u00fcge unzureichender Begr\u00fcndung nach \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO zu sehen. Er trifft jedoch nicht zu, denn das FG hat direkt \u00fcber&nbsp;I. (S.&nbsp;10 des Urteils oben, s. bereits unter II.1.b&nbsp;aa&nbsp;bbb) mit der lediglich unter einem Wortdreher leidenden Formulierung &#8222;[\u2026] trotz vertraglichen der Verpflichtung [\u2026]&#8220; die vermeintlich fehlende Feststellung getroffen. Die K\u00fcrze ist insoweit unsch\u00e4dlich, zumal die vertragliche Abbruchverpflichtung zwischen den Beteiligten unstreitig war und ist.<\/li><li>b) Die weiteren Einw\u00e4nde der Kl\u00e4gerin betreffen die Sachverhaltsw\u00fcrdigung des FG zu der Frage &#8222;Voraussehbarkeit des Nichtabbruchs&#8220; im konkreten Streitfall. Die vermeintlichen Fehler der Sachverhaltsw\u00fcrdigung stellen keine Verfahrensfehler dar. Sie stellen auch keine revisiblen Fehler des materiellen Rechts mit der Folge dar, dass der BFH in einem Revisionsverfahren an die W\u00fcrdigung des FG nicht mehr nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden w\u00e4re. Solche Fehler bildeten zwar f\u00fcr sich genommen nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO keinen Grund f\u00fcr die Zulassung der Revision, k\u00f6nnten aber aus den Gr\u00fcnden unter II.1.b&nbsp;aa&nbsp;ccc zur Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit der Frage f\u00fchren, ob eine allein mit R\u00fccksicht auf etwaige \u00f6ffentlich-rechtliche Verpflichtungen installierte vertragliche Abbruchklausel aus dem Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 BewG ausscheidet. In der Sache beanstandet die Kl\u00e4gerin die Sachverhaltsw\u00fcrdigung des FG nur in der Weise, dass sie ihre eigene W\u00fcrdigung an die Stelle derjenigen des FG setzt. Damit kann weder die Zulassung der Revision erreicht werden noch w\u00e4re die W\u00fcrdigung in einem Revisionsverfahren angreifbar.<\/li><li>aa) Wenn die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt, dass das FG allein wegen der Motivlage der Verp\u00e4chter (zivilrechtliche Abw\u00e4lzung \u00f6ffentlich-rechtlicher Verpflichtung) die vertragliche Abbruchverpflichtung f\u00fcr unerheblich gehalten habe, missversteht sie das FG-Urteil. Hier liegt schon im Ausgangspunkt kein Fehler, erst recht kein revisibler oder zur Zulassung der Revision f\u00fchrender Fehler vor. Wie bereits unter II.1.b&nbsp;aa&nbsp;bbb sowie oben unter II.4.a ausgef\u00fchrt, hat das FG die vertragliche Abbruchverpflichtung und damit die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 BewG bejaht. Es hat die Klage nur deshalb abgewiesen, weil es au\u00dferdem die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 BewG bejaht hat.<\/li><li>bb) Welche Schlussfolgerungen aus dem Alter des Hauses zu ziehen sind, geh\u00f6rt zum Kern der Sachverhaltsw\u00fcrdigung und ist der revisionsgerichtlichen Kontrolle weitgehend entzogen. Das FG ist im Rahmen der Entscheidungsgr\u00fcnde auf diesen Punkt nicht n\u00e4her eingegangen, hat jedoch im Tatbestand sowohl allgemein das Alter und die Bauf\u00e4lligkeit einiger H\u00e4user der Siedlung (S.&nbsp;5, Abs.&nbsp;4) als auch den Vortrag der Kl\u00e4gerin zu dem Alter ihres Hauses (S.&nbsp;8, Abs.&nbsp;2) erw\u00e4hnt. Es ist daher davon auszugehen, dass es das Alter des Hauses wahrgenommen hat. Der Umstand, dass es hieraus nichts f\u00fcr die Kl\u00e4gerin hergeleitet hat, ist nicht zu beanstanden. Allein aus dem Alter l\u00e4sst sich nicht schlie\u00dfen, ob die Nichterf\u00fcllung der Abbruchverpflichtung vorhersehbar ist.<\/li><li>cc) Soweit die Kl\u00e4gerin den Aspekt, dass die Verp\u00e4chter nie den Abriss verlangt haben, als reine Zuf\u00e4lligkeit au\u00dfer Betracht lassen m\u00f6chte, sucht sie die Prognoseentscheidung, die \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 BewG verlangt, durch die Gewissheit des Nichtabbruchs zu ersetzen. Das ist nicht der korrekte Ma\u00dfstab. Bei bestehender Abbruchverpflichtung kann es diese Gewissheit nie geben und w\u00e4re der Nichtabbruch nie vorhersehbar. In der Sache ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das FG Schlussfolgerungen daraus gezogen hat, dass tats\u00e4chlich die Verp\u00e4chter noch nie den Abbruch verlangt haben. Wenn dies nur darauf beruhte, dass sich stets ein Interessent auch f\u00fcr abbruchreife H\u00e4user gefunden habe, spricht viel daf\u00fcr, dass sich auch weiterhin Interessenten auch f\u00fcr abbruchreife H\u00e4user finden lassen.<\/li><li>dd) Ebenso wenig stichhaltig ist der Einwand, dass nach den Einlassungen der Verp\u00e4chter selbst die Abrissverpflichtung als Druckmittel gegen\u00fcber den P\u00e4chtern zur Durchsetzung der gew\u00fcnschten Pachtbedingungen gedient hat. Auch und gerade unter solchen Bedingungen kann es vorhersehbar sein, dass ein Geb\u00e4ude nicht abgebrochen wird. Ist damit zu rechnen, dass die P\u00e4chter dem Druck nachgeben, ist entsprechend damit zu rechnen, dass das Geb\u00e4ude nicht abgebrochen wird. Die Bewertungsvorschriften sch\u00fctzen weder die allgemeine Dispositionsfreiheit der Geb\u00e4udeeigent\u00fcmer noch vor Verschlechterung der Pachtbedingungen.<\/li><li>ee) Der Vorhalt der Kl\u00e4gerin, das FG habe die tats\u00e4chlich stattgefundenen Geb\u00e4udeabrisse unber\u00fccksichtigt gelassen, ist nicht schl\u00fcssig, nachdem die Kl\u00e4gerin dem FG vorgeworfen hat, es habe Geb\u00e4udeabrisse aus nicht in den jeweiligen Pachtvertr\u00e4gen liegenden Gr\u00fcnden f\u00fcr unbeachtlich gehalten. Das FG hat sich demnach mit den tats\u00e4chlichen Abrissen auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass diese aus Rechtsgr\u00fcnden unerheblich sind. Wie unter&nbsp;II.1. dargestellt, sind die zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Erw\u00e4gungen korrekt.<\/li><li>ff) Mit ihrem Einwand, die Voraussehbarkeit des Nichtabbruchs sei nicht erweislich gewesen, so dass das FG zum Nachteil des FA h\u00e4tte entscheiden m\u00fcssen, r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich sinngem\u00e4\u00df die fehlerhafte Beurteilung der Grunds\u00e4tze \u00fcber die Feststellungslast. Diese R\u00fcge geht ins Leere. Das FG hat tats\u00e4chlich keine Entscheidung nach der Feststellungslast getroffen, sondern die Voraussehbarkeit des Nichtabbruchs festgestellt. Die Kl\u00e4gerin setzt an dieser Stelle erneut ihre abweichende Gesamtw\u00fcrdigung dergestalt, dass der Nichtabbruch nicht voraussehbar gewesen sei, an die Stelle der W\u00fcrdigung des FG. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Damit k\u00f6nnte auch &#8211;dies im Hinblick auf II.1.b&nbsp;aa&nbsp;ccc&#8211; der Erfolg der Revision nicht erreicht werden.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>6. Von einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><a href=\"javascript:history.back()\">zur\u00fcck zur \u00dcbersicht<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 01. Oktober 2020, II B 29\/20 ECLI:DE:BFH:2020:B.011020.IIB29.20.0 BFH II. Senat BewG \u00a7 94 Abs 3 S 3 Halbs 2 , FGO \u00a7 96 , FGO \u00a7 115 Abs 2 , FGO \u00a7 118 Abs 2 , BewG \u00a7 94 Abs 1 , BewG \u00a7 76 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 19. 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