{"id":73493,"date":"2021-01-15T13:20:57","date_gmt":"2021-01-15T11:20:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73493"},"modified":"2021-01-15T13:21:02","modified_gmt":"2021-01-15T11:21:02","slug":"erweiterte-kuerzung-bei-mitvermietung-eines-zur-nutzung-einer-dienstbarkeit-angemieteten-gebaeudeteils","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erweiterte-kuerzung-bei-mitvermietung-eines-zur-nutzung-einer-dienstbarkeit-angemieteten-gebaeudeteils\/","title":{"rendered":"Erweiterte K\u00fcrzung bei Mitvermietung eines zur Nutzung einer Dienstbarkeit angemieteten Geb\u00e4udeteils"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 22. Oktober 2020, IV R 4\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.221020.IVR4.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 9 Nr 1 S 2 , BewG \u00a7 68 Abs 1 Nr 1 , BGB \u00a7 96 , GewStG VZ 2010 , GewStG VZ 2011 , GewStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 06. Dezember 2018, Az: 8 K 3685\/17 G<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die An- und Weitervermietung fremden Grundbesitzes neben der \u00dcberlassung eigenen Grundbesitzes verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Ausschlie\u00dflichkeitsgebot des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wenn sie zwingend notwendiger Teil der wirtschaftlich sinnvoll gestalteten \u00dcberlassung des eigenen Grundbesitzes ist und nur einen geringf\u00fcgigen Umfang hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ein Untererbbaurecht einschlie\u00dflich des vom Untererbbauberechtigten errichteten Geb\u00e4udes ist &#8222;eigener Grundbesitz&#8220; des Untererbbauberechtigten i.S. des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Ist an einem Grundst\u00fcck eine Grunddienstbarkeit bestellt, ist die Dienstbarkeit f\u00fcr Zwecke des \u00a7 9 Nr. 1 GewStG dem Grundbesitz zuzuordnen, zu dem das herrschende Grundst\u00fcck geh\u00f6rt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 06.12.2018 &#8211; 8 K 3685\/17 G wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist infolge einer Anwachsung des Verm\u00f6gens der UV-GmbH &amp; Co. KG (UV-KG) zum 31.12.2010 deren Gesamtrechtsnachfolgerin geworden. Die T\u00e4tigkeiten der UV-KG und der Kl\u00e4gerin beschr\u00e4nkten sich in den Streitjahren (2010 bis 2012) auf die Vermietung von Grundbesitz. Streitig ist, ob ausschlie\u00dflich eigener Grundbesitz i.S. des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) \u00fcberlassen wurde, weil die UV-KG und anschlie\u00dfend die Kl\u00e4gerin mit einer ihnen als Untererbbauberechtigte geh\u00f6renden Halle auf dem Grundst\u00fcck B-Stra\u00dfe&nbsp;1 in E (Gemarkung \u2026, Flur&nbsp;1, Flurst\u00fcck&nbsp;9) auch den angemieteten Teil einer auf dem benachbarten Grundst\u00fcck B-Stra\u00dfe&nbsp;3 \/ X-Weg (Flurst\u00fcck&nbsp;2) befindlichen Halle vermieteten.<\/li><li>Mit den genannten Grundst\u00fccken hatte es folgende Bewandtnis: Auf dem Flurst\u00fcck&nbsp;9 sowie dem benachbarten Flurst\u00fcck&nbsp;7 (B-Stra\u00dfe&nbsp;3) hatte die heutige H-GmbH &amp; Co. KG (H-KG) als Untererbbauberechtigte f\u00fcr den Einzelhandel bestimmte Hallen errichtet. Auf dem hinter diesen beiden Grundst\u00fccken liegenden Flurst\u00fcck&nbsp;2 hatte die H-KG ebenfalls als Untererbbauberechtigte eine Lagerhalle errichtet, die in ihrem Hauptteil an die Parzelle&nbsp;7 anschloss und von der an der n\u00f6rdlichen und \u00f6stlichen Wand ein winkelf\u00f6rmiger Teil mit einer Breite von ca. acht Metern abgetrennt (sog. Lieferschlauch) und mit dem westlichen Teil der der L\u00e4nge nach geteilten Halle auf der Parzelle&nbsp;9 verbunden war. Diese Halle war von der H-KG, die selbst auf der Parzelle&nbsp;7 einen \u2026 betrieb, seit 1993 an ein B\u00fcroeinzelhandelsunternehmen vermietet worden (die heutige S-GmbH &#8211;S&#8211;), das den \u00f6stlichen Teil wiederum untervermietet hatte (zuletzt an die Firma A). In dem &#8222;Lieferschlauch&#8220; befanden sich Hochregallager, die von S genutzt wurden.<\/li><li>Die UV-KG war Gesellschafterin der H-KG gewesen. Aufgrund eines Vertrags vom 31.07.2003 wurde ihr das Untererbbaurecht an dem Flurst\u00fcck&nbsp;9 \u00fcbertragen. Zugunsten des Untererbbauberechtigten des Flurst\u00fccks&nbsp;9 wurde auf dem Flurst\u00fcck&nbsp;2 eine Grunddienstbarkeit bestellt und im Grundbuch eingetragen. Diese bestand f\u00fcr eine Teilfl\u00e4che aus einem ausschlie\u00dflichen Geh- und Fahrtrecht auf einer Breite von ca. acht Metern (insgesamt ca. 536&nbsp;qm) auf der mit dem &#8222;Lieferschlauch&#8220; bebauten Hallenfl\u00e4che und einem nicht ausschlie\u00dflichen Geh- und Fahrtrecht auf der Zufahrt zu der Halle. Schuldrechtlich wurde dazu vereinbart:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;Solange das Flurst\u00fcck&nbsp;2 mit dieser Halle bebaut bleibt und der Untererbbauberechtigte die derzeitige Nutzung des Hallenteils, welcher sich auf dem hier belasteten Grundst\u00fccksteil befindet, fortsetzt, ist der Eigent\u00fcmer des herrschenden Untererbbaurechts verpflichtet, ein Nutzungsentgelt in H\u00f6he von 8,70&nbsp;Euro pro qm genutzter Hallenfl\u00e4che zu leisten, mindestens jedoch derjenige Betrag, den der jeweilige Mieter des auf dem hier \u00fcbertragenen Untererbbaurechts befindlichen Objekts schuldet.&#8220;<\/li><li>Dem Untererbbauberechtigten blieb es nach dem Vertrag unbenommen, mit einer K\u00fcndigungsfrist von einem Monat auf die Nutzung dieses Hallenteils bei gleichzeitigem Wegfall der Nutzungsentgeltverpflichtung zu verzichten.<\/li><li>Die UV-KG f\u00fchrte den Mietvertrag mit S unter Fortdauer der Untervermietung zun\u00e4chst fort. Ab Oktober 2006 vermietete die UV-KG beide Hallenteile direkt an S und den vormaligen Untermieter. Jeder Mieter hatte eine monatliche Miete von 23.728,99&nbsp;\u20ac zu zahlen, wobei die Fl\u00e4che des von S gemieteten westlichen Teils der Halle einschlie\u00dflich des &#8222;Lieferschlauchs&#8220; 2&nbsp;182&nbsp;qm, die des \u00f6stlichen Teils rund 1&nbsp;228&nbsp;qm betrug. Die UV-KG bzw. die Kl\u00e4gerin zahlten in den Streitjahren ihrerseits das vereinbarte Nutzungsentgelt f\u00fcr den &#8222;Lieferschlauch&#8220; von 8,70&nbsp;\u20ac pro qm an die H-KG.<\/li><li>Bei Festsetzung der Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge folgte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) den Erkl\u00e4rungen der UV-KG (2010) bzw. der Kl\u00e4gerin (2011 und 2012) und gew\u00e4hrte antragsgem\u00e4\u00df die erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG. Mit Bescheid f\u00fcr 2010 vom 11.11.2011 wurde f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der UV-KG ein Gewerbesteuermessbetrag von 0&nbsp;\u20ac festgesetzt. Ebenfalls auf 0&nbsp;\u20ac belief sich der Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr die Kl\u00e4gerin laut Bescheid f\u00fcr 2011 vom 12.07.2013. F\u00fcr 2012 wurde mit Bescheid vom 04.11.2013 unter Gew\u00e4hrung der erweiterten K\u00fcrzung ein Gewerbesteuermessbetrag von 4.728&nbsp;\u20ac gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin festgesetzt.<\/li><li>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung ging das FA den Pr\u00fcfungsfeststellungen folgend davon aus, dass wegen der Mitvermietung des &#8222;Lieferschlauchs&#8220; die Voraussetzungen einer erweiterten K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG f\u00fcr die UV-KG im Jahr 2010 und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin in den Jahren 2011 und 2012 nicht erf\u00fcllt seien. Au\u00dferdem wurde der Gewerbeertrag der Kl\u00e4gerin um Sonderverg\u00fctungen erh\u00f6ht, die sich im Jahr 2011 auf 128.693,33&nbsp;\u20ac und im Jahr 2012 auf 135.041,60&nbsp;\u20ac beliefen. Das FA erlie\u00df daraufhin am 11.03.2016 ge\u00e4nderte Gewerbesteuermessbescheide. F\u00fcr 2010 wurde gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin als Rechtsnachfolgerin der UV-KG ein Gewerbesteuermessbetrag von 29.438&nbsp;\u20ac festgesetzt. F\u00fcr 2011 und 2012 betrugen die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin festgesetzten Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge 100.919&nbsp;\u20ac bzw. 104.706&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Die hiergegen von der Kl\u00e4gerin als Rechtsnachfolgerin der UV-KG (2010) bzw. der Kl\u00e4gerin in eigener Sache (2011 und 2012) erhobenen Einspr\u00fcche wurden mit Einspruchsentscheidungen vom 30.10.2017 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Mit vom Finanzgericht (FG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen machte die Kl\u00e4gerin (f\u00fcr 2010 als Rechtsnachfolgerin der UV-KG) wie schon in den Einspruchsverfahren geltend, die Voraussetzungen der erweiterten K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG seien erf\u00fcllt. Bei der Mitvermietung des &#8222;Lieferschlauchs&#8220; handele es sich um die \u00dcberlassung eigenen Grundbesitzes, weil das Geh- und Fahrtrecht \u00fcber den &#8222;Lieferschlauch&#8220; durch eine als rechtlicher Bestandteil des Untererbbaurechts am Flurst\u00fcck&nbsp;9 anzusehende Dienstbarkeit gesichert sei. Selbst wenn es sich um fremden Grundbesitz handeln w\u00fcrde, w\u00e4re die \u00dcberlassung des &#8222;Lieferschlauchs&#8220; aber eine unsch\u00e4dliche Nebent\u00e4tigkeit. Dies ergebe sich aus der besonderen historischen, vertraglichen, bautechnischen und funktionalen Verzahnung der Teilfl\u00e4che auf dem Flurst\u00fcck&nbsp;2 mit dem Objekt auf dem Flurst\u00fcck&nbsp;9. Im \u00dcbrigen sei der &#8222;Lieferschlauch&#8220; unentgeltlich \u00fcberlassen worden, so dass es schon deshalb an einer k\u00fcrzungssch\u00e4dlichen T\u00e4tigkeit fehle.<\/li><li>Das FG gab dem Antrag der Kl\u00e4gerin, die ge\u00e4nderten Gewerbesteuermessbescheide vom 11.03.2016 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die erweiterte K\u00fcrzung f\u00fcr Grundst\u00fccksunternehmen nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;2&nbsp;ff. GewStG gew\u00e4hrt wird, mit Urteil vom 06.12.2018 in vollem Umfang statt.<\/li><li>Mit der Revision tr\u00e4gt das FA erneut vor, dass die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG nicht erf\u00fcllt seien, weil die Kl\u00e4gerin bzw. ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin nicht ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz verwaltet habe. Das k\u00fcrzungssch\u00e4dliche Tatbestandsmerkmal sei in der An- und Weitervermietung der Lagerkapazit\u00e4t im &#8222;Lieferschlauch&#8220; zu sehen. Diese sei kein zum Zweck der Belieferung zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung, sondern eine k\u00fcrzungssch\u00e4dliche Weitervermietung einer fremden, gewerblich als Lagerfl\u00e4chenerweiterung genutzten Immobilie (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 08.12.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;55\/10, BFHE 256, 519, BStBl&nbsp;II 2017, 722). Dies folge aus dem fehlenden bindenden Zusammenhang zwischen der Einr\u00e4umung der Dienstbarkeit und der Anmietung der die von der Dienstbarkeit umfasste Fl\u00e4che \u00fcberbauenden Halle. Das Geh- und Fahrtrecht bestehe auch dann unver\u00e4ndert fort, wenn das schuldrechtliche Nutzungsverh\u00e4ltnis an der Halle ende. Das dingliche Recht habe deshalb entgegen der Auffassung des FG nicht nur \u00fcber die Anmietung und Weitervermietung der Halle genutzt werden k\u00f6nnen. Das FG beziehe sich ausschlie\u00dflich auf die Nutzung der Halle als Lieferweg, obwohl der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass der Hallenteil haupts\u00e4chlich zur Lagerung genutzt werde. Dies ergebe sich aus dem Mietvertrag, in dem der Hallenteil als weiteres Lager von ca. 500&nbsp;qm bezeichnet werde. Das dingliche Geh- und Fahrtrecht habe zur gesicherten Belieferung ausgereicht, weil gegen Eingriffe ein sachenrechtlicher Abwehranspruch bestehe. Unsch\u00e4dlich sei die Weitervermietung nur, wenn sie zwingend notwendiger Teil der wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksnutzung bzw. -verwaltung sei. Darauf, ob sie lediglich wirtschaftlich sinnvoll sei, komme es nicht an. Die Lagerkapazit\u00e4t der 1&nbsp;500&nbsp;qm gro\u00dfen Halle sei gro\u00df genug gewesen. Dass bei einer Teilnutzung als Lager die Verkaufsfl\u00e4che vermindert werde, sei ohne Bedeutung.<\/li><li>Soweit das FG betragsm\u00e4\u00dfig von einer Geringf\u00fcgigkeit der Nebent\u00e4tigkeit ausgehe, sei dies mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Der BFH habe mehrfach entschieden, dass es eine allgemeine Geringf\u00fcgigkeitsgrenze nicht gebe. Die im BFH-Urteil vom 18.04.2000&nbsp;\u2013 VIII&nbsp;R&nbsp;68\/98 (BFHE 192, 100, BStBl&nbsp;II 2001, 359) offen gelassene Frage, ob es betragsm\u00e4\u00dfig eine absolute oder relative Geringf\u00fcgigkeitsgrenze gebe, habe der BFH im Beschluss vom 17.11.2005&nbsp;\u2013 I&nbsp;B&nbsp;150\/04 (BFH\/NV 2006, 609) ausdr\u00fccklich negativ beantwortet. Lege man die Grunds\u00e4tze des BFH-Urteils vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/15 (BFHE 264, 470, BStBl&nbsp;II 2019, 705) zugrunde, sei es nicht vertretbar anzunehmen, dass die zum eigenen Grundbesitz geh\u00f6rende Dienstbarkeit wirtschaftlich sinnvoll nur durch Mitvermietung des auf dem dienenden Grundst\u00fccksteil befindlichen Hallenteils h\u00e4tte genutzt werden k\u00f6nnen. Denn das Fahrtrecht habe rechtlich auch ohne Geb\u00e4ude durchgesetzt werden k\u00f6nnen. Allein auf diesen objektiven Umstand sei abzustellen, nicht auf die Vorstellungen der Vertragspartner des Mietverh\u00e4ltnisses.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie st\u00fctzt sich im Wesentlichen auf die Gr\u00fcnde des FG-Urteils. In Erwiderung auf die Revisionsbegr\u00fcndung f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin aus, der BFH habe nicht jede Nebent\u00e4tigkeit als k\u00fcrzungssch\u00e4dlich behandelt. Die Mitnutzung des &#8222;Lieferschlauchs&#8220; zu Lagerzwecken sei den Beteiligten und dem FG bekannt gewesen. Entgegen der Darstellung des FA habe nicht die Kl\u00e4gerin, sondern die Mieterin den &#8222;Lieferschlauch&#8220; mit Regalen zu Lagerzwecken ausgestattet. Ma\u00dfgebend daf\u00fcr, dass das FG die Mitvermietung als nicht k\u00fcrzungssch\u00e4dlich angesehen habe, sei die enge historische, bautechnische und vertragliche Verbindung des &#8222;Lieferschlauchs&#8220; mit dem Hallengeb\u00e4ude der Kl\u00e4gerin. Eine wettergesch\u00fctzte Belieferung sei nur auf diesem Weg m\u00f6glich gewesen. Der mit dem &#8222;Lieferschlauch&#8220; verbundene Hallenteil habe kaum eigene Lagerkapazit\u00e4ten gehabt. Es habe lediglich einen 46&nbsp;qm gro\u00dfen und bereits in den &#8222;Lieferschlauch&#8220; hineinragenden Lagerraum gegeben. F\u00fcr die zwingende Notwendigkeit der Mitvermietung spreche bereits, dass die Mieterin die R\u00e4umlichkeiten in dieser Form seit 1993 genutzt habe. Der hiesige Fall sei vergleichbar mit dem Fall, in dem das FG Berlin mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 30.11.1977&nbsp;&#8211; VI&nbsp;179\/77 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1978, 399) keine sch\u00e4dliche Nebent\u00e4tigkeit angenommen habe. Das Geh- und Fahrtrecht an der Teilfl\u00e4che des &#8222;Lieferschlauchs&#8220; h\u00e4tte ohne Mitvermietung der Halle wirtschaftlich nicht genutzt werden k\u00f6nnen, worauf auch das FG abgehoben habe. Dem Einwand des FA, es habe auch eine andere Belieferungsm\u00f6glichkeit gegeben, habe das FG zutreffend entgegengehalten, dass dann das Geh- und Fahrtrecht ungenutzt geblieben w\u00e4re. Soweit das FG Ausf\u00fchrungen zu einer quantitativen Begrenzung f\u00fcr Nebent\u00e4tigkeiten gemacht habe, bez\u00f6gen sich diese nicht auf eine allgemeine Grenze, sondern darauf, dass eine dem Grunde nach k\u00fcrzungsunsch\u00e4dliche T\u00e4tigkeit nur eine geringf\u00fcgige Nebent\u00e4tigkeit sei. Zu Recht habe das FG Mieteinnahmen und Eink\u00fcnfte aus der Anmietung und Weitervermietung ins Verh\u00e4ltnis gesetzt. Allerdings seien die Einnahmen und Eink\u00fcnfte aus der Vermietung des &#8222;Lieferschlauchs&#8220; zu hoch angesetzt worden, weil das FG von einer Durchschnittsmiete f\u00fcr Halle und &#8222;Lieferschlauch&#8220; ausgegangen sei, obwohl f\u00fcr Letzteren von einer geringeren Miete h\u00e4tte ausgegangen werden m\u00fcssen. Die Grunds\u00e4tze des Gro\u00dfen Senats des BFH im Beschluss vom 25.09.2018&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/16 (BFHE 263, 225, BStBl&nbsp;II 2019, 262), wonach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG nicht als Subventionsnorm, sondern als am gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrund ausgerichtete Korrektur einer rein rechtsformveranlassten Steuerbelastung zu verstehen sei, m\u00fcssten auch bei der Bestimmung der k\u00fcrzungsunsch\u00e4dlichen Nebent\u00e4tigkeiten ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG zutreffend ausgelegt (1.) und in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den festgestellten Sachverhalt angewendet (2.).<\/li><li>1. Das FG hat \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG zutreffend und in \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH ausgelegt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2&nbsp;% des Einheitswerts des zum Betriebsverm\u00f6gen des Unternehmers geh\u00f6renden Grundbesitzes gek\u00fcrzt (sog. einfache K\u00fcrzung). An Stelle der K\u00fcrzung nach Satz&nbsp;1 tritt nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalverm\u00f6gen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienh\u00e4user, Zweifamilienh\u00e4user oder Eigentumswohnungen errichten und ver\u00e4u\u00dfern, die K\u00fcrzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entf\u00e4llt (sog. erweiterte K\u00fcrzung). Zweck der erweiterten K\u00fcrzung ist es, die Ertr\u00e4ge aus der blo\u00dfen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, die nur Grundst\u00fccksverwaltung betreiben, freizustellen (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl&nbsp;II 2019, 262, Rz&nbsp;96, m.w.N.).<\/li><li>Eigener Grundbesitz i.S. des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG ist der zum Betriebsverm\u00f6gen des Unternehmers geh\u00f6rende Grundbesitz (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl&nbsp;II 2019, 262, Rz&nbsp;76). Dieser wird verwaltet und genutzt, wenn er zum Zweck der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa durch Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteile vom 17.01.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;60\/02, BFHE 213, 5, BStBl&nbsp;II 2006, 434, und vom 14.07.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/13, BFHE 255, 12, BStBl&nbsp;II 2017, 175, jeweils m.w.N.). Die neben der Verm\u00f6gensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht beg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeiten sind in \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 GewStG abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlt (BFH-Urteil vom 14.06.2005&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;3\/03, BFHE 210, 38, BStBl&nbsp;II 2005, 778). Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung auch Nebent\u00e4tigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb des von dem Ausschlie\u00dflichkeitsgebot des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG gezogenen Rahmens liegen (dazu nachfolgend unter d).<\/li><li>b) Ein Erbbaurecht einschlie\u00dflich des vom Erbbauberechtigten errichteten Geb\u00e4udes ist &#8222;eigener Grundbesitz&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG. Das Erbbaurecht ist als dingliches Recht b\u00fcrgerlich-rechtlich dem Grundst\u00fcck gleichgestellt. Mit seiner Bestellung scheidet das Grundst\u00fcck aus dem Grundbesitz des Eigent\u00fcmers i.S. des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 GewStG aus. Fortan ist es dem Grundbesitz des Erbbauberechtigten zuzurechnen (BFH-Urteil vom 15.04.1999&nbsp;\u2013 IV&nbsp;R&nbsp;11\/98, BFHE 188, 412, BStBl&nbsp;II 1999, 532, m.w.N.). Ist an dem Erbbaurecht ein Untererbbaurecht bestellt, kann dieses im Verh\u00e4ltnis zum Erbbaurecht nicht anders behandelt werden als das Erbbaurecht im Verh\u00e4ltnis zum Eigentum am Grundst\u00fcck. Das Grundst\u00fcck ist dementsprechend ab Bestellung des Untererbbaurechts dem &#8222;eigenen Grundbesitz&#8220; im Betriebsverm\u00f6gen des Untererbbauberechtigten zuzurechnen.<\/li><li>c) Ist an einem Grundst\u00fcck eine Grunddienstbarkeit bestellt, ist die Dienstbarkeit f\u00fcr Zwecke des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 GewStG dem Grundbesitz zuzuordnen, zu dem das herrschende Grundst\u00fcck geh\u00f6rt. Wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ist der Begriff des Grundbesitzes im bewertungsrechtlichen Sinn zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.2007&nbsp;\u2013 IV&nbsp;R&nbsp;19\/05, BFHE 219, 190, BStBl&nbsp;II 2010, 985, m.w.N.). Nach \u00a7&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Bewertungsgesetzes (BewG) geh\u00f6ren zum Grundverm\u00f6gen der Grund und Boden, die Geb\u00e4ude, die sonstigen Bestandteile und das Zubeh\u00f6r. Da Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundst\u00fcck verbunden sind, als Bestandteile des Grundst\u00fccks gelten (\u00a7&nbsp;96 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs), geh\u00f6rt eine Grunddienstbarkeit &#8211;anders als ein obligatorisches Nutzungsrecht&#8211; zum Grundverm\u00f6gen des Eigent\u00fcmers des herrschenden Grundst\u00fccks (BFH-Urteil vom 11.06.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;71\/05, BFHE 222, 57, BStBl&nbsp;II 2009, 132; BFH-Beschluss vom 12.11.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;8\/09, BFH\/NV 2010, 464). Die Dienstbarkeit geh\u00f6rt demgem\u00e4\u00df f\u00fcr den Eigent\u00fcmer des herrschenden Grundst\u00fccks zu dessen &#8222;eigenem Grundbesitz&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG. Ist die Dienstbarkeit f\u00fcr ein Erbbaurecht bestellt, geh\u00f6rt sie folglich zum Grundbesitz des Erbbauberechtigten.<\/li><li>Die Zurechnung der Dienstbarkeit ist nicht gleichbedeutend mit der Zurechnung des belasteten Grundst\u00fccksteils. Dieser bleibt weiter Teil des belasteten Grundst\u00fccks und das zivilrechtliche Eigentum steht ebenso wie das wirtschaftliche Eigentum i.S. des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung demjenigen zu, dem das belastete Grundst\u00fcck zuzurechnen ist. Dies betrifft sowohl den Grund und Boden als auch auf dem belasteten Grundst\u00fccksteil stehende Geb\u00e4ude, es sei denn, Letztere w\u00e4ren steuerrechtlich einem Anderen als dem zivilrechtlichen Eigent\u00fcmer zuzurechnen.<\/li><li>d) Die von \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG geforderte ausschlie\u00dfliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bedeutet, dass grunds\u00e4tzlich nur die beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt werden darf und es sich ausnahmslos um eigenen Grundbesitz handeln muss. Nebent\u00e4tigkeiten liegen aber dann noch innerhalb des von dem Ausschlie\u00dflichkeitsgebot gezogenen Rahmens und sind ausnahmsweise nicht beg\u00fcnstigungssch\u00e4dlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinn dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung angesehen werden k\u00f6nnen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFHE 264, 470, BStBl&nbsp;II 2019, 705, Rz&nbsp;26; vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;34\/17, BFHE 267, 398, BStBl&nbsp;II 2020, 409, Rz&nbsp;16; in BFHE 210, 38, BStBl&nbsp;II 2005, 778). Die An- und Weitervermietung fremden Grundbesitzes neben der \u00dcberlassung eigenen Grundbesitzes kann danach nur dann eine beg\u00fcnstigte Nebent\u00e4tigkeit sein, wenn sie zwingend notwendiger Teil der wirtschaftlich sinnvoll gestalteten \u00dcberlassung des eigenen Grundbesitzes ist. Ist der Umfang einer solchen T\u00e4tigkeit gering, kommt es nicht zur Versagung der erweiterten K\u00fcrzung wegen Versto\u00dfes gegen das Ausschlie\u00dflichkeitsgebot (BFH-Urteile vom 04.10.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;48\/05, unter II.3.b; vom 22.06.2016&nbsp;\u2013 X&nbsp;R&nbsp;54\/14, BFHE 254, 354, BStBl&nbsp;II 2017, 529, Rz&nbsp;40; vom 08.12.2016&nbsp;\u2013 IV&nbsp;R&nbsp;14\/13, BFHE 256, 170, BStBl&nbsp;II 2017, 494, Rz&nbsp;21; in BFHE 256, 519, BStBl&nbsp;II 2017, 722, Rz&nbsp;38).<\/li><li>2. Die vorstehenden Rechtsgrunds\u00e4tze hat das FG zutreffend auf den von ihm festgestellten Sachverhalt angewendet. Die Feststellung der Tatsachen ist nicht durch Verfahrensr\u00fcgen angegriffen worden und die W\u00fcrdigung der Tatsachen durch das FG bindet den BFH, weil sie weder Denkgesetze noch Erfahrungss\u00e4tze verletzt (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>a) Das Untererbbaurecht der Kl\u00e4gerin bzw. der UV-KG als deren Rechtsvorg\u00e4ngerin geh\u00f6rte zu dem eigenen Grundbesitz der Kl\u00e4gerin bzw. der UV-KG. Mit der Gesamtrechtsnachfolge ist das Untererbbaurecht auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen, auch wenn die Eintragung im Grundbuch erst sp\u00e4ter erfolgte. Die Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) war Bestandteil des Untererbbaurechts und damit auch eigener Grundbesitz. Das Geb\u00e4ude auf dem dienenden Grundst\u00fccksteil (Flurst\u00fcck 2) stand weder im zivilrechtlichen noch im wirtschaftlichen Eigentum der Kl\u00e4gerin bzw. der UV-KG. Die Mitvermietung des auf dem Flurst\u00fcck 2 befindlichen Teils des Hallengeb\u00e4udes ohne das Geh- und Fahrtrecht kann danach nur dann k\u00fcrzungsunsch\u00e4dlich erfolgt sein, wenn es sich hierbei um eine Nebent\u00e4tigkeit zur \u00dcberlassung der im Eigentum der Kl\u00e4gerin bzw. der UV-KG stehenden Halle auf der Parzelle&nbsp;9 gehandelt hat.<\/li><li>b) Auf der Grundlage der f\u00fcr den erkennenden Senat bindenden Feststellungen erscheint es m\u00f6glich, dass die Untervermietung des \u00fcber dem Fahrweg errichteten Hallengeb\u00e4udes zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Nutzung des Geh- und Fahrtrechts war. Danach ist die vom FG vorgenommene W\u00fcrdigung, wonach die zum eigenen Grundbesitz geh\u00f6rende Dienstbarkeit wirtschaftlich sinnvoll nur durch Mitvermietung des auf dem dienenden Grundst\u00fccksteil befindlichen Teils des Hallengeb\u00e4udes genutzt werden konnte, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; sie verst\u00f6\u00dft weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungss\u00e4tze.<\/li><li>Das Geh- und Fahrtrecht auf der belasteten Fl\u00e4che h\u00e4tte zwar zivilrechtlich auch ohne Vertrag \u00fcber die Nutzung der Halle zwischen der UV-KG und der H-KG durchgesetzt werden k\u00f6nnen. Im Hinblick auf die historische Entwicklung hat das FG aber zwingende Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Anlieferung \u00fcber den &#8222;Lieferschlauch&#8220; festgestellt und sich daf\u00fcr auf verschiedene Indizien gest\u00fctzt, die mit den objektiven, aus der Lage des Grundst\u00fccks folgenden Umst\u00e4nden und nicht mit den subjektiven Vorstellungen der Mietvertragsparteien zusammenh\u00e4ngen. Eine Anmietung des &#8222;Lieferschlauchs&#8220; unmittelbar von der Eigent\u00fcmerin der Halle (H-KG) durch den Mieter hielt das FG deshalb bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht f\u00fcr m\u00f6glich, weil die \u00dcberlassung des Fahrtrechts der UV-KG dann von jenem Mietvertrag mit der Eigent\u00fcmerin abh\u00e4ngig gewesen w\u00e4re. Nur bei Abschluss des Mietvertrags mit der Eigent\u00fcmerin der &#8222;Lieferschlauch&#8220;-Halle h\u00e4tte der Mieter der eigenen Halle der Kl\u00e4gerin bzw. der UV-KG das Fahrtrecht in der bisherigen Weise und zugleich zu Lagerzwecken nutzen k\u00f6nnen. W\u00e4re es nicht zu dem Mietvertrag zwischen dem Mieter der Halle und der Eigent\u00fcmerin des &#8222;Lieferschlauchs&#8220; gekommen, h\u00e4tte die Belieferung auf anderem Weg stattfinden m\u00fcssen. Selbst wenn dies m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, wor\u00fcber zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit besteht, w\u00e4re das Fahrtrecht im &#8222;Lieferschlauch&#8220; f\u00fcr die UV-KG dann wirtschaftlich sinnlos gewesen. Dass die Fortsetzung des langj\u00e4hrigen Mietverh\u00e4ltnisses mit S gef\u00e4hrdet gewesen w\u00e4re, wenn nicht mehr \u00fcber den &#8222;Lieferschlauch&#8220; h\u00e4tte angeliefert werden k\u00f6nnen, und dass sich unter diesen Bedingungen auch kein anderer Mieter f\u00fcr die eigene Halle h\u00e4tte finden lassen, konnte das FG danach ohne Versto\u00df gegen die Denkgesetze annehmen.<\/li><li>Zutreffend hat das FG auch den Umfang der Nebent\u00e4tigkeit gew\u00fcrdigt. Dem liegt entgegen der Auffassung des FA keine Abweichung von der Rechtsprechung des BFH zugrunde. Denn das FG ist nicht von einer allgemeinen Geringf\u00fcgigkeitsgrenze ausgegangen, sondern hat eine dem Grunde nach als zul\u00e4ssig angesehene Nebent\u00e4tigkeit zus\u00e4tzlich von der Geringf\u00fcgigkeit des Umfangs dieser T\u00e4tigkeit abh\u00e4ngig gemacht. Dies ist als restriktive Auslegung des Begriffs der &#8222;Neben&#8220;-T\u00e4tigkeit zu verstehen und entspricht der Sichtweise des BFH (Urteile vom 04.10.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;48\/05, unter II.3.b, und in BFHE 254, 354, BStBl&nbsp;II 2017, 529, Rz&nbsp;40).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 22. Oktober 2020, IV R 4\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.221020.IVR4.19.0 BFH IV. Senat GewStG \u00a7 9 Nr 1 S 2 , BewG \u00a7 68 Abs 1 Nr 1 , BGB \u00a7 96 , GewStG VZ 2010 , GewStG VZ 2011 , GewStG VZ 2012 vorgehend FG M\u00fcnster, 06. 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