{"id":73499,"date":"2021-01-22T18:08:30","date_gmt":"2021-01-22T16:08:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73499"},"modified":"2021-01-22T18:08:35","modified_gmt":"2021-01-22T16:08:35","slug":"grundstuecksschenkung-und-gleichstellungsverpflichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/grundstuecksschenkung-und-gleichstellungsverpflichtung\/","title":{"rendered":"Grundst\u00fccksschenkung und Gleichstellungsverpflichtung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 16. September 2020, II R 33\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.160920.IIR33.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 7 Abs 1 Nr 1 , ErbStG \u00a7 10 Abs 1 S 1 , ErbStG \u00a7 15 , BGB \u00a7 181 , BGB \u00a7 275 , BGB \u00a7 311b , BGB \u00a7 525 , BGB \u00a7 1629 , BGB \u00a7 1795 , BGB \u00a7 1909<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 21. November 2018, Az: 7 K 1602\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die grunderwerbsteuerrechtlichen Grunds\u00e4tze \u00fcber die Zusammenschau von Befreiungsvorschriften finden im Schenkungsteuerrecht keine Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Wer lediglich \u00fcber einen Eigentumsverschaffungsanspruch verf\u00fcgt, aber nicht Eigent\u00fcmer ist, kann das Eigentum nicht im Wege der Schenkung \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 21.11.2018 &#8211; 7 K 1602\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) hat insgesamt acht Kinder. Nach der Geburt des vierten Kindes schenkte er den vier Kindern mittels notariell beurkundeten Vertrags vom 20.12.1984 ein Grundst\u00fcck. F\u00fcr den Fall, dass dem Kl\u00e4ger weitere Kinder nachgeboren werden sollten, verpflichteten sie sich, diese ab Geburt so zu stellen, dass alle gleichm\u00e4\u00dfig am Grundst\u00fcck beteiligt sind.<\/li><li>Nach der Geburt zweier weiterer Kinder \u00fcbertrugen die vier erstgenannten Kinder mit notariellem Vertrag vom 16.05.1989 entsprechende Bruchteile auf die beiden nachgeborenen Geschwister, so dass alle sechs Kinder jeweils zu einem Sechstel Miteigent\u00fcmer waren. Der Gleichstellungsanspruch bestand fort. Die \u00dcbertragungen wurden grundbuchlich vollzogen.<\/li><li>In den Jahren 2001 und 2004 wurden in zweiter Ehe zwei weitere Kinder geboren. Eine anteilige Eigentums\u00fcbertragung auf diese Kinder entsprechend der Gleichstellungsverpflichtung erfolgte jedoch nicht mehr.<\/li><li>Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 12.06.2014 \u00fcbertrugen die sechs ersten Kinder das Eigentum wieder auf den Kl\u00e4ger zur\u00fcck. Zur Gegenleistung bestimmt der Vertrag: &#8222;Eine Gegenleistung hat der Erwerber nicht zu erbringen.&#8220; Der Grundbucheintrag erfolgte am 10.07.2014. Mit notariellem Vertrag vom 17.07.2014 \u00fcbertrug der Kl\u00e4ger den beiden j\u00fcngsten Kindern (dem siebenten und achten Kind) unentgeltlich das Eigentum an dem Grundst\u00fcck.<\/li><li>Das erste und f\u00fcnfte Kind waren im Bezirk des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) wohnhaft. Der Grundbesitzwert auf den 12.06.2014 wurde in H\u00f6he von 225.192&nbsp;\u20ac unter Zurechnung von je 1\/6 auf die ersten sechs Kinder (jeweils 37.532&nbsp;\u20ac) gesondert festgestellt. Nach Auffassung des FA unterlag der Erwerb der entsprechenden Miteigentumsanteile von jeweils 1\/6 durch den Kl\u00e4ger der Schenkungsteuer, die es nach mehrfachen \u00c4nderungen im Hinblick auf die mittlerweile nicht mehr streitige Bewertung von Wohnrechten schlie\u00dflich f\u00fcr die Erwerbe von dem ersten und dem f\u00fcnften Kind durch Bescheide vom 02.11.2018 (im Klageverfahren) auf jeweils 1.140&nbsp;\u20ac festsetzte. Im Einspruchs- und Klageverfahren berief sich der Kl\u00e4ger darauf, dass wegen der Gleichstellungsanspr\u00fcche der beiden j\u00fcngsten Kinder die Zuwendungen durch die ersten sechs Kinder eigentlich nur 1\/8 des Grundst\u00fccks umfassten.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Zuwendende seien die beiden im Bezirk des FA wohnhaften Kinder aus der ersten Ehe. Die beiden j\u00fcngsten Kinder aus der zweiten Ehe seien mangels Eigentums am Grundst\u00fcck nicht Zuwendende. Der lediglich schuldrechtliche Gleichstellungsanspruch sei nicht geltend gemacht, eingefordert oder eingeklagt worden und ber\u00fchre die Eigentumsverh\u00e4ltnisse nicht. Die zur Grunderwerbsteuer ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur interpolierenden Betrachtungsweise sei auf die Schenkungsteuer nicht \u00fcbertragbar und bewirke keine Ankn\u00fcpfung an fiktive Sachverhalte. Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 192 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verkennung der schenkungsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen sowie eine unzutreffende Erfassung des Werts der Zuwendung und damit sinngem\u00e4\u00df eine Verletzung des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sowie des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG.<\/li><li>So wie in der Grunderwerbsteuer in interpolierender Betrachtung der abgek\u00fcrzte Weg steuerfrei sein k\u00f6nne, wenn die unterbliebenen Zwischenerwerbe es w\u00e4ren, sei in der Schenkungsteuer bei einem zur Weitergabe verpflichteten Zwischenerwerber nur der Dritte steuerpflichtig. Weder f\u00fcr den ersten Schritt, die Gleichstellung der beiden nachgeborenen Kinder durch \u00dcbertragung von 1\/8 Miteigentumsanteil, noch f\u00fcr den zweiten Schritt, die \u00dcbertragung des Eigentums von allen acht Kindern auf den Kl\u00e4ger, noch f\u00fcr den dritten Schritt, die \u00dcbertragung von dem Kl\u00e4ger auf die beiden nachgeborenen Kinder allein, w\u00e4re Schenkungsteuer angefallen.<\/li><li>Zumindest sei die Gleichstellungsverpflichtung vom Gesamtwert der Schenkung abzuziehen. Den Anspruch habe der Kl\u00e4ger als Vormund f\u00fcr die Kinder geltend gemacht.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Bescheide vom 02.11.2018 betreffend die Schenkungen des ersten und des f\u00fcnften Kindes dahin zu \u00e4ndern, dass die Schenkungsteuer jeweils auf 0&nbsp;\u20ac festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Schenker eines Grundst\u00fccks sei, wer im Grundbuch eingetragen sei. Eine Interpolation erlaube keine abweichende Betrachtung.<\/li><li>Die Gleichstellungsverpflichtungen zugunsten der nachgeborenen Geschwister seien nicht bereicherungsmindernd abzuziehen. Es handele sich um pers\u00f6nliche Schulden, deren \u00dcbernahme durch den Kl\u00e4ger besonderer Vereinbarung bedurft h\u00e4tte. Die Anspr\u00fcche der j\u00fcngsten Kinder seien durch die R\u00fcckschenkung vom 12.06.2014 entweder vertraglich aufgehoben worden oder die Erf\u00fcllung unm\u00f6glich geworden. Sie h\u00e4tten bei dem Kl\u00e4ger jedenfalls keine Belastung mehr dargestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die mit Vertrag vom 12.06.2014 von den Kindern aus erster Ehe bewirkten Schenkungen der Miteigentumsanteile an dem Grundst\u00fcck sich auf jeweils 1\/6 des Grundst\u00fccks bezogen und die Gleichstellungsanspr\u00fcche der beiden j\u00fcngsten Kinder nicht abzuziehen sind.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.<\/li><li>a) Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden f\u00fchrt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit. Erforderlich ist eine Verm\u00f6gensverschiebung, d.h. eine Verm\u00f6gensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Verm\u00f6gensmehrung auf der Seite des Bedachten. Objektive Unentgeltlichkeit erfordert, dass der Empf\u00e4nger \u00fcber das Zugewendete im Verh\u00e4ltnis zum Leistenden tats\u00e4chlich und rechtlich frei verf\u00fcgen kann. Ob dies der Fall ist und welche Personen als Zuwendender und als Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt sind, bestimmt sich grunds\u00e4tzlich nach der Zivilrechtslage (vgl. BFH-Urteil vom 05.02.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;9\/17, BFH\/NV 2020, 1161, Zeitschrift f\u00fcr Erbrecht und Verm\u00f6gensnachfolge 2020, 570, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>b) Sind an einer freigebigen Zuwendung mehr als zwei Parteien beteiligt, kann eine Kettenschenkung oder eine Schenkung unter Auflage vorliegen.<\/li><li>aa) Die Ankn\u00fcpfung an die Zivilrechtslage bedeutet, dass als Zuwendender zun\u00e4chst der Inhaber des jeweiligen Verm\u00f6gensgegenstandes in Betracht kommt, als Bedachter dessen Empf\u00e4nger. Das gilt indes nicht ausnahmslos. Wird ein Verm\u00f6gensgegenstand einer Person im Wege der Schenkung \u00fcbertragen und wendet diese sodann den Verm\u00f6gensgegenstand einem Dritten zu, k\u00f6nnen sowohl zwei nacheinander geschaltete Schenkungen als auch eine Schenkung von dem urspr\u00fcnglichen Zuwendenden an den Dritten vorliegen.<\/li><li>bb) F\u00fcr die Bestimmung des Zuwendenden und des Bereicherten ist darauf abzustellen, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis bez\u00fcglich der Verwendung des geschenkten Gegenstandes hat. Erh\u00e4lt jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung, die er entsprechend einer Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, liegt schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Verm\u00f6gen des Zuwendenden an den Dritten vor (st\u00e4ndige Rechtsprechung zur Kettenschenkung, vgl. BFH-Urteile vom 10.03.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;54\/03, BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412, unter II.1., m.w.N., und vom 06.05.2015&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;35\/13, BFH\/NV 2015, 1412, Rz&nbsp;15, 16, m.w.N.). Ob ein Bedachter \u00fcber einen zugewendeten Gegenstand frei verf\u00fcgen kann oder diesen einem Dritten zuwenden muss, ist nach der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten unter Ber\u00fccksichtigung der abgeschlossenen Vertr\u00e4ge, ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie der mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Vertragsparteien zu entscheiden. Es reicht nicht aus, dass der Zuwendende wei\u00df oder damit einverstanden ist, dass der Bedachte den zugewendeten Gegenstand weiterschenkt. Entscheidend ist das Fehlen einer Dispositionsm\u00f6glichkeit des zuerst Bedachten (BFH-Urteil vom 18.07.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;37\/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934, Rz&nbsp;17 bis 19).<\/li><li>cc) Umgekehrt muss, wie sich daraus zwangsl\u00e4ufig ergibt, bei der \u00dcbertragung eines Verm\u00f6gensgegenstandes nicht dessen Inhaber Zuwendender sein. Ist er nur Mittelsperson, ist ein Dritter Zuwendender. Das ist der Fall, wenn der Inhaber der Verm\u00f6gensposition dem Empf\u00e4nger nicht aufgrund einer Rechtsbeziehung mit dem Empf\u00e4nger etwas zuwendet, sondern aufgrund einer Rechtsbeziehung mit einem Dritten, etwa aufgrund einer Schenkung unter Auflage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;525 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB). In diesem Fall ist der Beschenkte (und Auflagenbeschwerte) mindestens gegen\u00fcber dem Schenker nach \u00a7&nbsp;525 Abs.&nbsp;1 BGB zur Erbringung der Auflage verpflichtet. F\u00fchrt er die ihm auferlegte Leistung durch Zuwendung an den Dritten aus, so ist f\u00fcr die Besteuerung der Zuwendung an den Dritten dessen Verh\u00e4ltnis zum urspr\u00fcnglichen Schenker, der die Auflage angeordnet hat, ma\u00dfgeblich. Der Beschwerte hat die ihm auferlegte Leistung nur zu vollziehen (BFH-Urteil vom 17.02.1993&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;72\/90, BFHE 171, 316, BStBl II 1993, 523 unmittelbar f\u00fcr die Schenkungsteuer; ebenso im Rahmen von Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer[befreiung] BFH-Urteile vom 16.12.2015&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;49\/14, BFHE 251, 513, BStBl II 2016, 292, Rz&nbsp;11, sowie vom 07.11.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;38\/15, BFHE 263, 459, BStBl II 2019, 325, Rz&nbsp;17).<\/li><li>c) Die f\u00fcr die Grunderwerbsteuer entwickelten Grunds\u00e4tze \u00fcber die Zusammenschau (fr\u00fcher: Interpolation) von Befreiungsvorschriften (dazu insbesondere BFH-Urteile in BFHE 251, 513, BStBl II 2016, 292, und in BFHE 263, 459, BStBl II 2019, 325) finden bei der Festsetzung von Schenkungsteuer keine Anwendung. F\u00fcr die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung von Leistungsketten und Dreiecksverh\u00e4ltnissen gelten die zur Kettenschenkung und Schenkung unter Auflage entwickelten Grunds\u00e4tze.<\/li><li>d) Ob der Bedachte i.S. des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG bereichert ist, richtet sich ausschlie\u00dflich nach zivilrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben (BFH-Urteil vom 27.08.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;43\/12, BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz&nbsp;37, 45). Als Bereicherung kommt jede Verm\u00f6gensmehrung und jede Minderung von Schulden oder Belastungen beim Bedachten in Betracht (BFH-Urteil vom 17.03.2004&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;3\/01, BFHE 204, 311, BStBl II 2004, 429, unter II.1.).<\/li><li>Das bedeutet, dass alle dinglichen und schuldrechtlichen Rechte und Pflichten Gegenstand freigebiger Zuwendungen sein k\u00f6nnen. So kann der Schenker dem Beschenkten eine Forderung gegen einen Dritten freigebig zuwenden. In einem Forderungsverzicht kann eine freigebige Zuwendung liegen. Die Vorstellung des FG, auf schuldrechtliche Rechtsbeziehungen komme es nicht an, trifft in dieser Allgemeinheit daher nicht zu.<\/li><li>e) Die steuerrechtliche Bereicherung nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG, die von der objektiven, die Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG begr\u00fcndenden Bereicherung zu unterscheiden ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 204, 311, BStBl II 2004, 429, unter II.2.), folgt den Bewertungsvorschriften nach \u00a7\u00a7&nbsp;11, 12 ErbStG einschlie\u00dflich der dortigen Verweisungen (BFH-Urteil in BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz&nbsp;49, 57).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben haben die sechs Kinder aus der ersten Ehe mit Vertrag vom 12.06.2014 dem Kl\u00e4ger jeweils 1\/6 Miteigentumsanteil an dem Grundst\u00fcck freigebig zugewandt. F\u00fcr den Wert der Zuwendung ist der gesondert festgestellte Grundbesitzwert mit jeweils 1\/6 zugrunde zu legen. Die beiden j\u00fcngsten Kinder aus der zweiten Ehe sind an der Grundst\u00fccksschenkung an den Kl\u00e4ger nicht beteiligt; ihre Gleichstellungsanspr\u00fcche sind nicht bereicherungsmindernd abzuziehen.<\/li><li>a) Gegenstand der Schenkungen waren allein die den \u00e4lteren Kindern jeweils geh\u00f6renden 1\/6 Miteigentumsanteile an dem Grundst\u00fcck, nicht hingegen die Gleichstellungsanspr\u00fcche der j\u00fcngsten Kinder.<\/li><li>aa) Die Kinder aus der ersten Ehe waren zivilrechtlich Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks und haben ihre Miteigentumsanteile dem Kl\u00e4ger \u00fcbertragen. Der Umstand, dass sie verpflichtet gewesen w\u00e4ren, den beiden j\u00fcngsten Kindern jeweils 1\/48 Miteigentumsanteil zu \u00fcbertragen, so dass jedes der Kinder zu 1\/8 Miteigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks geworden w\u00e4re, macht die j\u00fcngsten Kinder noch nicht zu Miteigent\u00fcmern.<\/li><li>bb) Die beiden j\u00fcngsten Kinder waren auf Empf\u00e4ngerseite nicht an der Schenkung beteiligt.<\/li><li>Es lag keine Schenkung unter Auflage in der Weise vor, dass der Kl\u00e4ger im Umfang der Gleichstellungsverpflichtung (2 * 1\/48 Miteigentumsanteil f\u00fcr jede der streitgegenst\u00e4ndlichen Schenkungen) Auflagenbeschwerter, die beiden j\u00fcngsten Kinder auflagenbeg\u00fcnstigte Dritte und damit Beschenkte gewesen w\u00e4ren. In diesem Falle w\u00e4re der Kl\u00e4ger insoweit (in Ansehung dieser Miteigentumsanteile) nur Mittelsperson und damit schenkungsteuerrechtlich nicht Bedachter gewesen. Eine solche Auflage war aber nicht vereinbart. Der Kl\u00e4ger war in seiner Entscheidung \u00fcber das Grundst\u00fcck frei. Eine Verpflichtung gegen\u00fcber den sechs Kindern, den der Gleichstellungsverpflichtung entsprechenden Anteil an dem Grundst\u00fcck an die beiden j\u00fcngsten Kinder zu \u00fcbertragen, ist dem Vertrag vom 12.06.2014 ausdr\u00fccklich nicht zu entnehmen. Sie w\u00e4re nach \u00a7&nbsp;311b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB beurkundungspflichtig gewesen. Zwar w\u00e4re ein Interesse der sechs Kinder erkennbar, die nachgeborenen Geschwister zu beg\u00fcnstigen, um ihre schuldrechtliche Verpflichtung zu bedienen. Es ist allerdings nicht erkennbar, warum sie eine solche etwa beabsichtigte Zuwendung nicht sogleich haben beurkunden lassen. Die Steuerklasse ist nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 &#8222;Steuerklasse II&#8220; Nr.&nbsp;1, 2 ErbStG bei Eltern und Geschwistern identisch. Allein der Umstand, dass der Kl\u00e4ger kurz darauf das Grundst\u00fcck insgesamt tats\u00e4chlich den beiden j\u00fcngsten Kindern geschenkt hat, reicht f\u00fcr den R\u00fcckschluss auf die \u00dcbernahme einer entsprechenden Verpflichtung nicht aus. Dem Anschein nach haben die \u00e4lteren Kinder auf einen reibungslosen Ablauf der Grundst\u00fccksangelegenheit vertraut. Hierin kann aber nicht die \u00dcbernahme einer rechtlich bindenden Verpflichtung durch den Kl\u00e4ger gesehen werden.<\/li><li>Erst recht kann aus denselben Gr\u00fcnden in der Vertragsgestaltung vom 12.06.2014 keine Schenkung unter Auflage in der Weise gesehen werden, dass der Kl\u00e4ger das Grundst\u00fcck insgesamt &#8211;und nicht nur im Umfang der Gleichstellungsverpflichtung&#8211; auf die j\u00fcngsten Kinder zu \u00fcbertragen verpflichtet gewesen w\u00e4re.<\/li><li>cc) Die j\u00fcngsten Kinder waren schlie\u00dflich auch nicht auf der Geberseite an der Schenkung beteiligt. Das Grundst\u00fcck war zwar Zuwendungsgegenstand, die j\u00fcngsten Kinder insoweit aber nicht Eigent\u00fcmer. Die Gleichstellungsanspr\u00fcche standen ihnen zwar zu, waren aber nicht Zuwendungsgegenstand. Die j\u00fcngsten Kinder haben im Rahmen des Vertrags vom 12.06.2014 niemandem etwas zugewendet. Sie haben nicht \u00fcber diese Anspr\u00fcche disponiert, insbesondere nicht darauf verzichtet. Zwar h\u00e4tte ein Forderungsverzicht eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung darstellen k\u00f6nnen (vgl. BFH-Urteile vom 08.05.1985&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;119\/82, BFH\/NV 1985, 84, und vom 24.08.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;28\/02, BFH\/NV 2006, 63). Ein solcher Verzicht seitens der j\u00fcngsten Kinder hat aber nicht stattgefunden, denn sie waren an dem Vertrag nicht beteiligt. Die Erkl\u00e4rungen des Kl\u00e4gers k\u00f6nnen nicht als Erkl\u00e4rungen im Namen der Kinder ausgelegt, insbesondere nicht im Sinne von Zuwendungen an ihn &#8211;den Kl\u00e4ger&#8211; verstanden werden. Daf\u00fcr h\u00e4tte es nach \u00a7&nbsp;1909 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;1629 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1, 1795 Abs.&nbsp;2, 181 BGB eines Erg\u00e4nzungspflegers bedurft, der f\u00fcr diesen Vertrag nicht bestellt worden war.<\/li><li>b) Die schenkungsteuerrechtliche Bereicherung nach \u00a7&nbsp;10 ErbStG entspricht f\u00fcr jede der Schenkungen dem gesondert festgestellten Wert des Grundst\u00fccks zu 1\/6. Die Gleichstellungsverpflichtung zugunsten der j\u00fcngsten Kinder ist nicht bereicherungsmindernd abzuziehen.<\/li><li>aa) Ein solcher Abzug w\u00e4re zum einen in Betracht gekommen, wenn der Kl\u00e4ger, der nach \u00a7&nbsp;525 Abs.&nbsp;1 BGB Gl\u00e4ubiger der Gleichstellungsanspr\u00fcche war, im Gegenzug zu der get\u00e4tigten Schenkung auf diese Anspr\u00fcche verzichtet h\u00e4tte. In diesem Falle h\u00e4tte nur noch eine gemischte Schenkung vorgelegen (vgl. zu gegenl\u00e4ufigen Vereinbarungen BFH-Urteil vom 17.10.2001&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;60\/99, BFHE 197, 260, BStBl II 2002, 165) und sich der Wert der Zuwendung um den Wert des Forderungsverzichts reduziert. Der Kl\u00e4ger hat einen solchen Verzicht aber nicht ausgesprochen. Der Vertrag vom 12.06.2014 bestimmt ausdr\u00fccklich eine Grundst\u00fccks\u00fcbertragung ohne Gegenleistung. Es m\u00fcsste sich deshalb aus anderen Vertragsklauseln eindeutig ergeben, dass der Kl\u00e4ger gleichwohl einen als Gegenleistung zu verstehenden Forderungsverzicht hat erkl\u00e4ren wollen. Daran fehlt es.<\/li><li>bb) Der Abzug w\u00e4re zum anderen m\u00f6glich, wenn die Gleichstellungsverpflichtung mit dem Grundst\u00fcck auf den Kl\u00e4ger \u00fcbergegangen und somit fortbestanden h\u00e4tte. Auch daran fehlt es. Ein solcher \u00dcbergang h\u00e4tte stattgefunden, wenn die Gleichstellungsverpflichtung nach Art einer dinglichen Belastung auf dem Grundst\u00fcck bestanden h\u00e4tte. Sie war jedoch nur schuldrechtlicher Natur. Als schuldrechtliche Verpflichtung h\u00e4tte es f\u00fcr den \u00dcbergang auf den Kl\u00e4ger einer entsprechenden vertraglichen Schuld\u00fcbernahme bedurft. Diese h\u00e4tte erkl\u00e4rt werden m\u00fcssen, was nicht geschehen ist. Vielmehr ist mit der R\u00fcck\u00fcbertragung des Grundst\u00fccks auf den Kl\u00e4ger die Gleichstellung nach \u00a7&nbsp;275 BGB unm\u00f6glich geworden.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 16. September 2020, II R 33\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.160920.IIR33.19.0 BFH II. 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