{"id":73505,"date":"2021-01-22T18:11:51","date_gmt":"2021-01-22T16:11:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73505"},"modified":"2021-01-22T18:11:55","modified_gmt":"2021-01-22T16:11:55","slug":"erfordernis-und-glaubhaftmachung-einer-ladungsfaehigen-anschrift","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erfordernis-und-glaubhaftmachung-einer-ladungsfaehigen-anschrift\/","title":{"rendered":"Erfordernis und Glaubhaftmachung einer ladungsf\u00e4higen Anschrift"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 21. Oktober 2020, VII B 119\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.211020.VIIB119.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 62 Abs 3 S 3 , FGO \u00a7 65 Abs 1 S 1 , ZPO \u00a7 47 , GG Art 103 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 17. September 2019, Az: 6 K 494\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Liegen infolge eines fehlgeschlagenen Zustellversuchs konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass die angegebene Adresse keine Anschrift ist, an die das Gericht f\u00f6rmliche Zustellungen bewirken kann, ist der Kl\u00e4ger gegebenenfalls zu einer Glaubhaftmachung seiner Angaben verpflichtet, damit die Klage den Anforderungen des \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 FGO gen\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Einw\u00e4nde gegen die Untersagung der weiteren Vertretung gem\u00e4\u00df \u00a7 62 Abs. 3 Satz 3 FGO k\u00f6nnen nur geltend gemacht werden, wenn die Untersagung gegen das Willk\u00fcrverbot verst\u00f6\u00dft oder ein Verfahrensgrundrecht, wie z.B. den Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs, verletzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.09.2019 &#8211; 6 K 494\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) ist die Schwester des Liquidators (L) einer GmbH i.L.<\/li><li>Nach dem von der Kl\u00e4gerin bestrittenen Vortrag des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) schuldete die GmbH i.L., die durch L vertreten wird, der Gerichtskasse Z 874,75&nbsp;\u20ac. Die Forderungen waren mit Ausnahme von 5&nbsp;\u20ac, die am 04.01.2017 f\u00e4llig waren, vor dem 22.12.2016 f\u00e4llig. Au\u00dferdem schuldete L der Gerichtskasse nach dem Vortrag des FA einen Betrag in H\u00f6he von insgesamt 4.235,54&nbsp;\u20ac aus den Jahren 2014 bis 2017.<\/li><li>Mit Schreiben vom 22.12.2016 wurde dem FA die Abtretung eines etwaigen Steuerguthabens der GmbH&nbsp;i.L. an den L mit einem auf den 26.02.2013 datierten Vertrag angezeigt. Am 01.02.2017 ging beim FA eine Abtretungsanzeige i.S. des \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) \u00fcber die Abtretung der Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcche f\u00fcr die Jahre 2013 bis 2016 der GmbH i.L. mit dem Datum 23.12.2016 ein. Am 28.04.2017 erhielt das FA eine weitere Abtretungsanzeige i.S. des \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO, nach der L das genannte Guthaben der GmbH&nbsp;i.L. an die Kl\u00e4gerin abgetreten habe.<\/li><li>Mit Bescheid vom 14.07.2017 setzte das FA zu Gunsten der GmbH i.L. f\u00fcr das Jahr 2014 einen Umsatzsteuererstattungsanspruch (inklusive Zinsen) in H\u00f6he von 3.959,66&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Am 19.07.2017 und am 28.07.2017 richtete die Gerichtskasse Aufrechnungsersuchen wegen der Schulden der GmbH&nbsp;i.L. in H\u00f6he von 874,75&nbsp;\u20ac und des L in H\u00f6he von 4.235,54&nbsp;\u20ac an das FA.<\/li><li>Mit Schreiben vom 17.08.2017 rechnete das FA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;226 AO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;387 ff., 406 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit den Forderungen der Gerichtskasse gegen die GmbH&nbsp;i.L. in H\u00f6he von 874,75&nbsp;\u20ac und gegen den L in H\u00f6he von 3.084,91&nbsp;\u20ac gegen den Umsatzsteuererstattungsanspruch der GmbH&nbsp;i.L. f\u00fcr das Jahr 2014 auf. Dabei berief sich das FA darauf, dass gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;406 BGB die Abtretungen der Aufrechnung nicht entgegenst\u00fcnden. Das Land Y habe bei dem Erwerb der Forderungen der Gerichtskasse von den Abtretungen keine Kenntnis gehabt; die Forderungen seien vor diesen entstanden und sp\u00e4ter als der Umsatzsteuererstattungsanspruch f\u00e4llig geworden.<\/li><li>Hiergegen erhob L Einwendungen.<\/li><li>Am 05.09.2017 erlie\u00df das FA einen Abrechnungsbescheid, in dem es das Erl\u00f6schen des Umsatzsteuererstattungsanspruchs der GmbH&nbsp;i.L. aus dem Jahr 2014 durch Aufrechnung feststellte. Einspruch und Klage waren erfolglos.<\/li><li>Im Klageverfahren verweigerte die Kl\u00e4gerin, vertreten durch L, trotz wiederholter Aufforderung durch das Finanzgericht (FG) zun\u00e4chst die Angabe einer ladungsf\u00e4higen Anschrift und lehnte den Berichterstatter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch der Kl\u00e4gerin wurde ohne Mitwirkung dieses Richters mit Beschluss vom 30.08.2018 zur\u00fcckgewiesen. Dagegen protestierte L im Namen der Kl\u00e4gerin und lehnte zwei weitere Richter des Senats ab, die an diesem Beschluss mitgewirkt hatten. Dies deutete das FG als Gegenvorstellung, \u00fcber die es mit Beschluss vom 15.11.2018 in seiner regul\u00e4ren Besetzung entschied. Bei der angegriffenen Entscheidung handele es sich um eine nicht ab\u00e4nderbare Entscheidung, weshalb die Gegenvorstellung unzul\u00e4ssig sei.<\/li><li>Mit Beschluss vom selben Tag (15.11.2018) untersagte das FG au\u00dferdem dem L die weitere Vertretung der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). L habe nicht zum streitgegenst\u00e4ndlichen Sachverhalt Stellung genommen, sondern die zur Entscheidung berufenen Richter und die Bediensteten des FA pers\u00f6nlich angegriffen und verweigere beharrlich die Angabe einer Anschrift, an die das Gericht f\u00f6rmliche Zustellungen bewirken k\u00f6nne. Auch als inl\u00e4ndischer Zustellbevollm\u00e4chtigter sei er nicht geeignet, weil die f\u00f6rmlichen Zustellversuche des Gerichts an die von L genannten Anschriften mehrfach gescheitert seien.<\/li><li>Hier\u00fcber wollte das FG die Kl\u00e4gerin unterrichten und sandte ein entsprechendes Schreiben an die von L schlie\u00dflich angegebene Adresse &#8222;[\u2026]&#8220;; dem FG ist bei der Hausnummer bei der Adressierung (anders als im Urteil) kein &#8222;Zahlendreher&#8220; unterlaufen (vgl. das in der FG-Akte&nbsp;I als Bl.&nbsp;213 abgelegte Schreiben). Der Brief kam mit dem Vermerk &#8222;Adresse insufisante&#8220; als unzustellbar zur\u00fcck (Eingang am 27.12.2018).<\/li><li>Unterdessen hatte die Kl\u00e4gerin die &#8222;Kanzlei X&#8220; mit Schriftsatz vom 29.11.2018 als neue Bevollm\u00e4chtigte benannt.<\/li><li>Am 02.01.2019 setzte das FG der Kl\u00e4gerin unter Hinweis auf die Unzustellbarkeit des Briefes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO eine Ausschlussfrist bis zum 11.02.2019 zur Mitteilung ihrer tats\u00e4chlichen Wohnanschrift. Dieses Schreiben wurde der neuen Prozessbevollm\u00e4chtigten am 04.01.2019 zugestellt.<\/li><li>Nach einem weiteren Schriftwechsel, in dem sich die Kl\u00e4gerin zusammen mit dem L auch gegen den Untersagungsbeschluss vom 15.11.2018 wandte, und nach mehreren erfolglosen Dienstaufsichtsbeschwerden und Befangenheitsantr\u00e4gen bestimmte das FG mit Ladung vom 08.08.2019 einen Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf den 17.09.2019. Die Ladung enthielt einen Hinweis gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 FGO, wonach beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden k\u00f6nne.<\/li><li>Mit Schreiben vom 15.08.2019 beantragte die Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin die Verlegung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung wegen einer den Rechtsanwalt R betreffenden Terminskollision. Das FG wies mit Schreiben vom 19.08.2019 darauf hin, dass die Bevollm\u00e4chtigung der &#8222;Kanzlei X&#8220; angezeigt worden sei, und bat zur Vorbereitung einer Entscheidung \u00fcber den Terminsverlegungsantrag um Benennung s\u00e4mtlicher f\u00fcr die Kanzlei t\u00e4tigen Berufstr\u00e4ger und um Glaubhaftmachung, dass diese alle an der Terminwahrnehmung aus wichtigem Grund gehindert seien.<\/li><li>Mit Schreiben vom 04.09.2019 teilte die Prozessbevollm\u00e4chtigte lediglich mit, dass sie sich den Vortrag des wohl weiterhin f\u00fcr die Kl\u00e4gerin handelnden L nicht zu eigen mache. Der Aufforderung des FG, weitere Berufstr\u00e4ger zu benennen und deren Verhinderung glaubhaft zu machen, kam sie nicht nach.<\/li><li>Mit Schreiben vom 12.09.2019 teilte das FG der Prozessbevollm\u00e4chtigten mit, dass eine Terminsverlegung nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht in Betracht komme, weil die Verhinderung aller Berufstr\u00e4ger der Prozessbevollm\u00e4chtigten nicht glaubhaft gemacht worden sei. Hiergegen wandte sich die Kl\u00e4gerin pers\u00f6nlich in mehreren von ihr und von L unterschriebenen Schreiben und lehnte den Berichterstatter erneut als befangen ab. Die Prozessbevollm\u00e4chtigte \u00e4u\u00dferte sich nicht.<\/li><li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung am 17.09.2019 erschien f\u00fcr die Kl\u00e4gerin niemand. Das FG wies die Klage als unzul\u00e4ssig ab.<\/li><li>Daraufhin hat die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;1 FGO Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision erhoben, welche sie auf s\u00e4mtliche Revisionszulassungsgr\u00fcnde des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO st\u00fctzt und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt, den der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren VII&nbsp;S&nbsp;36\/19&nbsp;(PKH) abgelehnt hat.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist teils unzul\u00e4ssig, teils unbegr\u00fcndet und daher insgesamt als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>1. Der Senat kann \u00fcber das Beschwerdevorbringen ohne vorherige Bekanntgabe der PKH-Entscheidung vom heutigen Tag im Verfahren VII&nbsp;S&nbsp;36\/19&nbsp;(PKH) entscheiden, da ein Prozessbevollm\u00e4chtigter sowohl den PKH-Antrag gestellt als auch die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und begr\u00fcndet hat (vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 26.08.2010&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;210\/09, BFH\/NV 2010, 2287, Rz&nbsp;7&nbsp;f., und vom 19.02.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;23\/19&nbsp;(PKH), BFH\/NV 2020, 893, Rz&nbsp;14).<\/li><li>2. Ein Verfahrensfehler i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO liegt nicht vor.<\/li><li>a) Das FG war vorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO, Art.&nbsp;101 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;).<\/li><li>aa) Beschl\u00fcsse gegen die Ablehnung von Gerichtspersonen k\u00f6nnen nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Da dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision unterliegen (\u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;2 FGO), kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grunds\u00e4tzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gest\u00fctzt werden. Geltend gemacht werden k\u00f6nnen nur solche Verfahrensm\u00e4ngel, die als Folge der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs dem angefochtenen Urteil anhaften. Ein Zulassungsgrund liegt daher nur vor, wenn die Ablehnung gegen das Willk\u00fcrverbot verst\u00f6\u00dft oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird, wie z.B. der Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG). Deshalb hat eine Besetzungsr\u00fcge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen l\u00e4sst, dass der Beschluss \u00fcber die Zur\u00fcckweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willk\u00fcrlich ist (st\u00e4ndige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 04.12.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;91\/17, BFH\/NV 2018, 342, Rz&nbsp;14; vom 13.01.2003&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;51\/02, BFH\/NV 2003, 640, unter 3.b, und vom 28.05.2003&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;87\/02, BFH\/NV 2003, 1218, unter 1.a).<\/li><li>Im Streitfall hat das FG das Ablehnungsgesuch der Kl\u00e4gerin gegen den berichterstattenden Richter mit Beschluss vom 30.08.2018 ohne dessen Mitwirkung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;1, 47 der Zivilprozessordnung (ZPO) willk\u00fcrfrei abgelehnt. Soweit die Kl\u00e4gerin die Besorgnis der Befangenheit auf fr\u00fchere Entscheidungen des Berichterstatters als Einzelrichter, insbesondere die Abweisung der Klagen des L, gest\u00fctzt hat, ist das FG in dem genannten Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass eine Besorgnis der Befangenheit nicht deswegen besteht, weil ein Richter an einem Urteil mitgewirkt hat, das eine der Parteien f\u00fcr falsch h\u00e4lt, oder weil die Partei die Rechtsauffassung des Richters f\u00fcr falsch h\u00e4lt und deshalb mit einer f\u00fcr sie ung\u00fcnstigen Entscheidung rechnet (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 30.09.1998&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;22\/98, BFH\/NV 1999, 348, Rz&nbsp;9, m.w.N.). Eine Richterablehnung kann auch nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass der Richter im Dienst des beklagten Landes steht und von diesem Gehalt bezieht, auch nicht, wenn er der Dienstaufsicht des betroffenen Ministeriums unterliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 21.07.1967&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;37\/67, BFHE 90, 160, BStBl II 1968, 12). Andernfalls k\u00f6nnte kein in den Diensten eines Landes (oder des Bundes) stehender Richter \u00fcber Steueranspr\u00fcche entscheiden. Der einen Richter Ablehnende muss vielmehr einen vern\u00fcnftigen Grund f\u00fcr die Annahme vortragen, dass sich der Richter aus einer in seiner Person liegenden individuellen Ursache heraus bei seiner Entscheidung von falschen R\u00fccksichten leiten lassen werde (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 90, 160, BStBl II 1968, 12, unter III.). Daf\u00fcr ist im Streitfall nichts ersichtlich.<\/li><li>bb) Die weiteren Ablehnungsgesuche waren gleichfalls unzul\u00e4ssig, weil die Kl\u00e4gerin keine in der Person jedes einzelnen Richters liegenden Umst\u00e4nde vorgetragen hat, welche die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen k\u00f6nnten. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Richter, welche die Vorentscheidung getroffen haben, gravierende Fehlentscheidungen getroffen haben und sich dabei &#8222;offenkundig ggf. aus Rachegr\u00fcnden leiten lie\u00dfen&#8220;, wie die Kl\u00e4gerin ohne n\u00e4here Angaben behauptet, gibt es nicht.<\/li><li>Da die Ablehnungsgesuche unzul\u00e4ssig waren, konnte das FG auch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne vorherige Abgabe dienstlicher \u00c4u\u00dferungen i.S. des \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;3 ZPO zusammen mit dem Urteil entscheiden und die Entscheidung in den Urteilsgr\u00fcnden begr\u00fcnden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 04.03.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;131\/13, BFH\/NV 2014, 1055; BFH-Beschl\u00fcsse vom 10.04.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;42\/14, BFH\/NV 2015, 1102; vom 20.06.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;S&nbsp;12\/13, BFH\/NV 2013, 1444, und vom 27.10.2006&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;118\/05, BFH\/NV 2007, 97).<\/li><li>b) Wegen der von den unzul\u00e4ssig abgelehnten Richtern vor der Entscheidung \u00fcber die Ablehnungsgesuche durchgef\u00fchrten Verfahrenshandlungen &#8211;der Ladung, der Er\u00f6ffnung und Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung u.a.&#8211; ist die Revision auch nicht wegen eines Versto\u00dfes gegen das Mitwirkungsverbot gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 ZPO i.V.m. \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO zuzulassen.<\/li><li>Ein abgelehnter Richter hat nach diesen Vorschriften vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs zwar nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Die Wartepflicht des \u00a7&nbsp;47 ZPO kann jedoch nicht mehr ger\u00fcgt werden, wenn das Ablehnungsgesuch &#8211;wie im Streitfall&#8211; im Ergebnis erfolglos bleibt (vgl. BFH-Beschluss vom 29.08.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;38\/19, BFH\/NV 2020, 30, m.w.N.). Ist ein Ablehnungsgesuch zu Recht zur\u00fcckgewiesen worden, wird ein eventueller Versto\u00df des abgelehnten Richters gegen die Wartepflicht geheilt (vgl. BFH-Beschluss vom 17.10.1996&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/96, juris; Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.11.1987&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR 1033\/87, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht 1988, 174, unter 2.). Denn in diesem Fall steht fest, dass der verfassungsm\u00e4\u00dfig garantierte Richter (Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG) die Entscheidung getroffen hat (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2020, 30, m.w.N.).<\/li><li>c) Eine Verletzung des Anspruchs der Kl\u00e4gerin auf Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO) liegt nicht vor, soweit das FG dem Terminsverlegungsantrag nicht stattgegeben hat.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 ZPO kann das Gericht aus erheblichen Gr\u00fcnden auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gr\u00fcnde i.S. von \u00a7&nbsp;227 ZPO vor und werden diese dem Gericht bekannt, muss der Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zur Gew\u00e4hrleistung des rechtlichen Geh\u00f6rs verlegt werden. Sofern die eine Terminsverlegung rechtfertigenden Umst\u00e4nde nicht offenkundig sind, m\u00fcssen sie allerdings dem Gericht rechtzeitig schl\u00fcssig und substantiiert dargelegt werden (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 27.01.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;221\/09, juris; Gr\u00e4ber\/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;91 Rz&nbsp;2, m.w.N.; vgl. auch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs &#8211;BayVGH&#8211; vom 08.11.2019&nbsp;&#8211; 5&nbsp;ZB&nbsp;19.33789, Rz&nbsp;15 bis 16, juris). Geschieht dies nicht, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht das Vorliegen erheblicher Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Terminsverlegung verneint (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15.11.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;48\/15, BFH\/NV 2017, 284, Rz&nbsp;26, m.w.N.).<\/li><li>Welche Gr\u00fcnde als erheblich anzusehen sind, richtet sich nach den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalls. Der Prozessstoff und die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse der Beteiligten sind dabei ebenso zu ber\u00fccksichtigen wie der Umstand, dass das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer m\u00fcndlichen Verhandlung vorzutragen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 08.07.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;41\/13, BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, Rz&nbsp;28). Auch hat das Gericht im Rahmen seines Ermessens Terminw\u00fcnsche der Beteiligten zu ber\u00fccksichtigen; wegen des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung geb\u00fchrt der Terminplanung des Gerichts aber in der Regel Vorrang (vgl. BFH-Urteil in BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, Rz&nbsp;28; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts &#8211;OVG &#8212; des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.01.2018&nbsp;&#8211; 2&nbsp;L&nbsp;103\/17, juris, Rz&nbsp;15&nbsp;ff.).<\/li><li>Eine nicht zu beseitigende Termins\u00fcberlagerung mit einem anderen Gerichtstermin stellt einen erheblichen Grund dar, wenn die andere Sache vorrangig ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 05.12.1979&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;56\/76, BFHE 129, 297, BStBl II 1980, 208). Dies gilt nicht, wenn einer der Termine durch ein anderes Mitglied einer Soziet\u00e4t oder B\u00fcrogemeinschaft sachgerecht und zumutbar wahrgenommen werden kann; im Einzelfall kann auch die Verpflichtung bestehen, einen kanzleifremden Vertreter zu bestellen (vgl. etwa BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2017, 284, Rz&nbsp;26, m.w.N., und vom 23.08.2006&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;171\/04, BFH\/NV 2007, 67, Rz&nbsp;16; BayVGH-Beschluss vom 08.11.2019&nbsp;&#8211; 5&nbsp;ZB&nbsp;19.33789, juris, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>Im Streitfall wurden keine Umst\u00e4nde vorgetragen, welche die Annahme einer nicht behebbaren Terminskollision tragen. Der Vorsitzende hat dem Prozessbevollm\u00e4chtigten R rund drei Wochen vor der anberaumten m\u00fcndlichen Verhandlung ohne Erfolg zu einem substantiierten Vortrag zur Verhinderung s\u00e4mtlicher Berufstr\u00e4ger der Kanzlei X aufgefordert. Deshalb konnte das FG davon ausgehen, dass keine nicht zu behebende Terminskollision vorlag (vgl. zu einem \u00e4hnlichen Fall BFH-Beschluss in BFH\/NV 2017, 284, Rz&nbsp;27).<\/li><li>Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des FG, dass eine Wahrnehmung des Termins durch einen bislang nicht mit dem Fall vertrauten Berufstr\u00e4ger der Prozessbevollm\u00e4chtigten grunds\u00e4tzlich in Betracht gekommen w\u00e4re. Besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tats\u00e4chlicher Hinsicht wies der Streitfall nicht auf. In erster Linie ging es um die Frage, ob die Klage wegen mangelnder Angaben zum Wohnsitz der Kl\u00e4gerin innerhalb der hierf\u00fcr gesetzten Ausschlussfrist unzul\u00e4ssig geworden war und ob der Umstand, dass Richter ihr Gehalt vom Land Y beziehen oder dass die Kl\u00e4gerin eine f\u00fcr sie ung\u00fcnstige Entscheidung bef\u00fcrchtete, die Besorgnis der Befangenheit der nach dem Gesch\u00e4ftsverteilungsplan zur Entscheidung berufenen Richter begr\u00fcnden konnte. Gegebenenfalls w\u00e4re auch die tats\u00e4chlich und rechtlich \u00fcberschaubare Frage zu er\u00f6rtern gewesen, ob das FA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;226 AO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;387 ff., 406 BGB mit Forderungen der Gerichtskasse gegen die GmbH&nbsp;i.L. und gegen den L trotz der Abtretung des Umsatzsteueranspruchs 2014 der GmbH&nbsp;i.L. an den L und dann an die Kl\u00e4gerin aufrechnen durfte.<\/li><li>Umst\u00e4nde, die das besondere Interesse an der Teilnahme eines bestimmten Bevollm\u00e4chtigten an der m\u00fcndlichen Verhandlung rechtfertigen w\u00fcrden, hat die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert vorgetragen, sondern lediglich im Nachhinein ohne n\u00e4here Angaben behauptet, sie habe zu Rechtsanwalt R ein besonderes Vertrauensverh\u00e4ltnis gehabt. Das gen\u00fcgt nicht (vgl. etwa Beschluss des OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.01.2018&nbsp;&#8211; 2&nbsp;L&nbsp;103\/17, juris, Rz&nbsp;15 bis 19; BayVGH-Beschluss vom 22.03.1999&nbsp;&#8211; 20 ZB 99.30901, juris, Rz&nbsp;2).<\/li><li>d) Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil das FG die Klage mangels Angabe des Wohnorts der Kl\u00e4gerin als unzul\u00e4ssig verworfen hat.<\/li><li>Es stellt zwar grunds\u00e4tzlich einen Verfahrensmangel i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO dar, wenn ein FG \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO fehlerhaft anwendet und die Klage deshalb durch Prozessurteil als unzul\u00e4ssig abweist, ohne sich mit dem kl\u00e4gerischen Vortrag in der Sache befasst zu haben (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 17.11.2003&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;213\/01, BFH\/NV 2004, 514, und vom 22.02.2005&nbsp;&#8211; III&nbsp;S&nbsp;17\/04&nbsp;(PKH), BFH\/NV 2005, 1124).<\/li><li>Im Streitfall hat das FG die Vorschrift jedoch zutreffend angewandt und die Klage zu Recht durch Prozessurteil abgewiesen.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO muss die Klage u.a. den Kl\u00e4ger bezeichnen. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH geh\u00f6rt dazu bei nat\u00fcrlichen Personen &#8211;vorbehaltlich besonderer Umst\u00e4nde, die dies unzumutbar machen (etwa Obdachlosigkeit, vgl. BFH-Beschluss vom 29.01.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;122\/17, BFH\/NV 2018, 630, Rz&nbsp;23&nbsp;ff., oder drohende Verhaftung, vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2000&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;25\/00, BFHE 193, 52, BStBl II 2001, 112)&#8211; die Angabe der tats\u00e4chlichen Wohnanschrift, an die das Gericht f\u00f6rmliche Zustellungen bewirken kann und die mitunter auch als &#8222;ladungsf\u00e4hige Anschrift&#8220; bezeichnet wird (vgl. etwa BFH-Beschluss in BFH\/NV 2018, 630, Rz&nbsp;23&nbsp;ff.). Die Notwendigkeit, bei nat\u00fcrlichen Personen eine Wohnung anzugeben, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ersatzzustellung nach \u00a7&nbsp;178 ZPO durch \u00dcbergabe des Schriftst\u00fccks an eine dritte Person, die Ersatzzustellung nach \u00a7&nbsp;180 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten und die Ersatzzustellung durch Niederlegung nach \u00a7&nbsp;181 ZPO das Vorhandensein einer Wohnung voraussetzen. Soweit es an der Angabe einer Wohnanschrift fehlt, liegt keine &#8222;Anschrift, an die das Gericht f\u00f6rmliche Zustellungen bewirken kann&#8220;, bzw. keine &#8222;ladungsf\u00e4hige Anschrift&#8220; vor; das Vorhalten eines Briefkastens gen\u00fcgt nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2018, 630, Rz&nbsp;25). Dies gilt auch dann, wenn der Kl\u00e4ger durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten wird (vgl. etwa BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2018, 630, Rz&nbsp;23, und vom 30.06.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;28\/15, BFH\/NV 2015, 1423, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>Die Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze im Streitfall ist nicht zu beanstanden. Nachdem die von dem FG an die Kl\u00e4gerin an die von ihr nach wiederholten Anfragen des FG angegebene Adresse &#8222;[\u2026]&#8220; versandte Post am 27.12.2018 als unzustellbar zur\u00fcckgekommen war, konnte das FG davon ausgehen, dass die Adresse unzutreffend oder zumindest unvollst\u00e4ndig war. Das FG konnte daher der Kl\u00e4gerin nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen am 02.01.2019 eine Ausschlussfrist zur Beibringung der Anschrift setzen.<\/li><li>Aus dem Senatsbeschluss vom 13.03.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;196\/02 (BFHE 201, 425, BStBl II 2003, 609), in dem der Senat einen zweiten Zustellversuch verlangt hat, folgt nichts anderes. Dort ging es nicht um die Frage, ob das FG berechtigt ist, nach einem gescheiterten Zustellversuch weitere Aufkl\u00e4rung zu verlangen, sondern um die Frage, ob das FG dann das Verfahren sogleich durch \u00f6ffentliche Zustellung der Entscheidung beenden darf, obwohl sich die Adresse in der Vergangenheit als zutreffend erwiesen hatte.<\/li><li>Im Streitfall hingegen hatte sich die Adresse nie als zutreffend erwiesen. Das FG hat das Verfahren auch nicht sogleich durch \u00f6ffentliche Zustellung einer Entscheidung beendet. Es hat die Kl\u00e4gerin vielmehr durch Zustellung eines entsprechenden Schreibens an ihre Prozessbevollm\u00e4chtigte \u00fcber den misslungenen Zustellversuch unterrichtet und ihr aufgegeben, eine zutreffende Adresse anzugeben. Da der Wohnort der Kl\u00e4gerin den zu ihrem Wahrnehmungsbereich geh\u00f6renden Verh\u00e4ltnissen zuzurechnen ist, war sie nach dem Rechtsgedanken des \u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;2 ZPO im Rahmen der sekund\u00e4ren Darlegungslast zu einer Korrektur bzw. zu einer Erg\u00e4nzung oder gegebenenfalls auch zu einer Glaubhaftmachung ihrer Angaben (durch Vorlage einer Meldebescheinigung, einer Ausweiskopie, von Strom- oder Wasserrechnungen, welche sie unter der Adresse erreicht haben, o.\u00c4.) verpflichtet, nachdem infolge des R\u00fccklaufs des finanzgerichtlichen Schreibens konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vorlagen, dass die von ihr angegebene Adresse unzutreffend oder unvollst\u00e4ndig war (zu diesem Rechtsgedanken vgl. etwa Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2005&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;276\/02, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2006, 552, unter III.2.a).<\/li><li>Innerhalb der ihr gesetzten Frist hat die Kl\u00e4gerin die Anschrift jedoch weder korrigiert noch erg\u00e4nzt. Sie hat auch nichts unternommen, um dem Anschein entgegenzuwirken, dass die Adresse unvollst\u00e4ndig oder unzutreffend ist bzw. um glaubhaft zu machen, dass der konkrete R\u00fccklauf lediglich auf einem Versehen des Postbeamten beruhte. Im Gegenteil hat sie vorgetragen, dass die von ihr abgelehnten Richter nicht befugt seien, Post an die von ihr genannte Adresse zu richten, und dass sie zwischenzeitlich &#8222;dauerhaft unterwegs&#8220; gewesen und &#8211;so sinngem\u00e4\u00df&#8211; deshalb eine Postzustellung unter der von ihr angegebenen Anschrift schwierig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund konnte das FG davon ausgehen, dass die von der Kl\u00e4gerin angegebene Adresse nicht ihre (vollst\u00e4ndige) zustellungsf\u00e4hige, tats\u00e4chliche Wohnanschrift ist. Eines zweiten Zustellversuchs bedurfte es daher nicht.<\/li><li>Gewichtige Umst\u00e4nde, wonach die Kl\u00e4gerin nicht verpflichtet gewesen w\u00e4re, ihre tats\u00e4chliche Wohnanschrift anzugeben, hat sie nicht glaubhaft gemacht. Die Behauptung, dass &#8222;gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Auskunftssperre gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;51 des Bundesmeldegesetzes aus vorab hier nicht n\u00e4her vorzutragenden Gr\u00fcnden vorliegt&#8220; (vgl. Schreiben vom 11.07.2018, S.&nbsp;1), hat sich nicht best\u00e4tigt. Ob das FG eine fr\u00fchere Adresse der Kl\u00e4gerin kannte, ist ohne Belang, denn erforderlich ist bei nat\u00fcrlichen Personen die Offenbarung der aktuellen tats\u00e4chlichen Wohnanschrift, an die f\u00f6rmliche Zustellungen bewirkt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Nach dem ergebnislosen Ablauf der Ausschlussfrist ist die Klage somit unzul\u00e4ssig geworden (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2015, 1423).<\/li><li>e) Eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs liegt auch nicht darin, dass das FG den PKH-Antrag der Kl\u00e4gerin abgelehnt hat, ohne der Kl\u00e4gerin vorab ein Formblatt zuzusenden, auf dem diese eine Erkl\u00e4rung \u00fcber ihre pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse h\u00e4tte abgeben k\u00f6nnen.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;142 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;114 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ZPO kann einer Partei, die nach ihren pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen die Kosten der Prozessf\u00fchrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, u.U. auf Antrag PKH gew\u00e4hrt werden. Dem Antrag sind eine Erkl\u00e4rung der Partei \u00fcber ihre pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse sowie entsprechende Belege beizuf\u00fcgen (\u00a7&nbsp;117 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ZPO). Weil gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;117 Abs.&nbsp;3 ZPO Formulare f\u00fcr die Erkl\u00e4rung eingef\u00fchrt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen (\u00a7&nbsp;117 Abs.&nbsp;4 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Senats muss sich der Antragsteller \u00fcber die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH grunds\u00e4tzlich selbst kundig machen; die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten (Senatsbeschluss vom 01.07.2002&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;98\/02, BFH\/NV 2002, 1337). Dies gilt auch f\u00fcr im Ausland ans\u00e4ssige Beteiligte (Senatsbeschluss vom 17.08.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;5\/06&nbsp;(PKH), BFH\/NV&nbsp;2007, 61, 61, Rz&nbsp;16).<\/li><li>f) Soweit die Beschwerde einen Versto\u00df gegen den Inhalt der Akten (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) r\u00fcgt, wird der behauptete Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt; es wird nicht aufgezeigt, aus welchen Gr\u00fcnden dem Urteil entnommen werden kann, dass das Gericht ein bestimmtes Vorbringen oder einen genau bezeichneten Akteninhalt nicht in Erw\u00e4gung gezogen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 15.12.2008&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;24\/08, BFH\/NV 2009, 1124).<\/li><li>g) Soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, dem FG h\u00e4tte sich das Erfordernis weiterer Sachverhaltsaufkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, legt sie nicht hinreichend dar, welche Tatsachen das FG h\u00e4tte aufkl\u00e4ren m\u00fcssen und warum das Ergebnis weiterer Aufkl\u00e4rung zu einem anderen Ergebnis h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen (vgl. Senatsbeschluss in BFH\/NV 2009, 1124).<\/li><li>h) Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil das FG dem L die weitere Vertretung der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO untersagt hat.<\/li><li>Dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die &#8211;wie die Untersagung der weiteren Vertretung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO&#8211; nach der FGO unanfechtbar sind, unterliegen nicht der Beurteilung der Revision (\u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;2 FGO). Geltend gemacht werden k\u00f6nnen deshalb auch im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nur solche Verfahrensm\u00e4ngel, die dem Urteil anhaften (vgl. etwa BFH-Beschluss in BFH\/NV 2018, 342, Rz&nbsp;14). Ein Zulassungsgrund liegt daher nur vor, wenn die Untersagung gegen das Willk\u00fcrverbot verst\u00f6\u00dft oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird, wie z.B. der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG).<\/li><li>Im Streitfall waren die Feststellung, dass L nicht in der Lage ist, das Sach- und Streitverh\u00e4ltnis sachgerecht darzustellen, und damit der Beschluss, ihm die weitere Vertretung der Kl\u00e4gerin zu untersagen, weder greifbar gesetzwidrig noch willk\u00fcrlich. Das FG hat zutreffend festgestellt, dass der Sach- und Rechtsvortrag der Kl\u00e4gerin durch die von L erhobenen Vorw\u00fcrfe gegen die Mitarbeiter des FA und der Gerichtskasse sowie gegen die zur Entscheidung berufenen Richter weitgehend verdr\u00e4ngt und \u00fcberlagert wurde. So hat der L beispielsweise weder in der Klageschrift noch danach daf\u00fcr gesorgt, dass eine ladungsf\u00e4hige Anschrift der Kl\u00e4gerin angegeben wurde, obwohl dies nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Klage notwendig gewesen w\u00e4re. Stattdessen hat er in erster Linie den Berichterstatter angegriffen und erst nach wiederholter Aufforderung (Schreiben des FG vom 08.05.2018, vom 05.06.2018 bzw. vom 18.06.2018 und vom 12.07.2018) schlie\u00dflich mit Schreiben vom 23.08.2018 eine untaugliche Adresse benannt. Nach dem gescheiterten Zustellversuch hat er mitgeteilt, die angegebene Adresse sei gar nicht dazu bestimmt, dem Gericht f\u00f6rmliche Zustellungen zu erm\u00f6glichen. Dies zeugt nicht von der F\u00e4higkeit, das Sach- und Streitverh\u00e4ltnis sachgerecht darzustellen. Entsprechendes gilt etwa f\u00fcr die Ablehnungsgesuche, die nicht auf individuelle Befangenheitsgr\u00fcnde gest\u00fctzt wurden.<\/li><li>Da sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin unverz\u00fcglich ein neuer Prozessbevollm\u00e4chtigter &#8211;eine Anwaltskanzlei&#8211; angezeigt hat, ist auch aus diesem Grund eine Verletzung des Anspruchs der Kl\u00e4gerin auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG) durch die Untersagung der weiteren Vertretung durch den L nicht gegeben.<\/li><li>3. Die Revision ist auch nicht nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 oder Nr.&nbsp;2 FGO zuzulassen.<\/li><li>a) F\u00fcr die Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) oder der Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) ist eine hinreichend bestimmte, f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage zu formulieren sowie schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb sie im allgemeinen Interesse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rbar ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 07.10.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;49\/15, BFH\/NV 2016, 38, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 12.09.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;5\/13, BFH\/NV&nbsp;2014, 78, Rz&nbsp;2).<\/li><li>Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die Beschwerde nicht. Es mangelt bereits an der Formulierung einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage.<\/li><li>b) Die Revision ist schlie\u00dflich auch nicht nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO zuzulassen. Die Kl\u00e4gerin hat keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Divergenzr\u00fcge erhoben; die blo\u00dfe Behauptung, ein Urteil sei fehlerhaft, rechtfertigt die Revisionszulassung nicht (vgl. etwa Senatsbeschluss in BFH\/NV&nbsp;2014, 78, Rz&nbsp;3).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>5. Von einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO ab. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr den Vortrag in den Schreiben vom 09.04.2020 und vom 16.04.2020, die nach Ablauf der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 S\u00e4tze&nbsp;1 und 4 FGO eingegangen sind.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 21. Oktober 2020, VII B 119\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.211020.VIIB119.19.0 BFH VII. Senat FGO \u00a7 62 Abs 3 S 3 , FGO \u00a7 65 Abs 1 S 1 , ZPO \u00a7 47 , GG Art 103 Abs 1 vorgehend Hessisches Finanzgericht , 17. September 2019, Az: 6 K 494\/18 Leits\u00e4tze 1. 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