{"id":73507,"date":"2021-01-22T18:12:44","date_gmt":"2021-01-22T16:12:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73507"},"modified":"2021-01-22T18:12:50","modified_gmt":"2021-01-22T16:12:50","slug":"zur-auslegung-des-klagebegehrens-bei-muendlicher-verhandlung-in-abwesenheit-der-klaegerin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-auslegung-des-klagebegehrens-bei-muendlicher-verhandlung-in-abwesenheit-der-klaegerin\/","title":{"rendered":"Zur Auslegung des Klagebegehrens bei m\u00fcndlicher Verhandlung in Abwesenheit der Kl\u00e4gerin"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 21. Oktober 2020, VII B 121\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.211020.VIIB121.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 227 , AO \u00a7 240 , FGO \u00a7 76 Abs 2 , FGO \u00a7 96 Abs 1 S 2 , GG Art 103 Abs 1 , ZPO \u00a7 227<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 21. Oktober 2019, Az: 5 K 1242\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ein Urteil ist verfahrensfehlerhaft ergangen, wenn das Gericht bei der Formulierung der Antr\u00e4ge f\u00fcr den in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht vertretenen Kl\u00e4ger dessen Klageziel nicht vollst\u00e4ndig erfasst, aber in den Gr\u00fcnden \u00fcber den so formulierten Klageantrag hinausgeht.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Bei der Entscheidung \u00fcber einen Antrag auf Verlegung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung kann gegebenenfalls auch zu ber\u00fccksichtigen sein, ob sich der Antrag auf eine Sitzung des Senats oder des Einzelrichters bezieht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 21.10.2019 &#8211; 5 K 1242\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das S\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>In der Sache streiten die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) \u00fcber den Anfall von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;240 der Abgabenordnung (AO) und deren Erl\u00f6schen infolge Aufrechnung bzw. den hierzu gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergangenen Abrechnungsbescheid sowie hilfsweise \u00fcber den Erlass der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;227 AO.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin war als Kapitalgesellschaft &#8230; Rechts bis Juli\/August 2008 im Inland als Werkvertragsunternehmerin im Bereich des Maurer- und Betonhandwerks t\u00e4tig. Mit Bescheid vom 19.05.2009 nahm das FA die Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;42d Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in Haftung. Die Haftungsschuld war am 22.06.2009 f\u00e4llig. Hiergegen legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein. Ein von der Kl\u00e4gerin zusammen mit dem Einspruch gegen den Haftungsbescheid am 25.05.2009 gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde vom FA abgelehnt.<\/li><li>\u00dcber das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin wurde am 03.12.2009 ein Insolvenzverfahren nach &#8230; Recht er\u00f6ffnet. Dieses Verfahren wurde am 12.04.2010 beendet.<\/li><li>Der angefochtene Haftungsbescheid wurde vom FA zun\u00e4chst teilweise und am 06.12.2016 insgesamt zur\u00fcckgenommen.<\/li><li>Das FA ging davon aus, dass in der Zeit zwischen der F\u00e4lligkeit der Haftungsschuld am 22.06.2009 und der R\u00fccknahme des Haftungsbescheids S\u00e4umniszuschl\u00e4ge angefallen seien, rechnete diese am 29.04.2010 mit einem K\u00f6rperschaftsteuerguthaben (einschlie\u00dflich Solidarit\u00e4tszuschlag und Zinsen) der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac auf und gab mit dem Datum 02.04.2015 einen Abrechnungsbescheid bekannt, gegen den die Kl\u00e4gerin Einspruch einlegte. W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens erlie\u00df das FA mit Bescheid vom 09.02.2017 die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge zur H\u00e4lfte. In der Einspruchsentscheidung vom 17.07.2017 f\u00fchrte es aus, dass nach dem Teilerlass insgesamt noch S\u00e4umniszuschl\u00e4ge in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac r\u00fcckst\u00e4ndig seien. Au\u00dferdem schulde die Kl\u00e4gerin dem FA &#8230;&nbsp;\u20ac aus dem seit 28.11.2008 f\u00e4lligen Versp\u00e4tungszuschlag zur Lohnsteuer f\u00fcr Juni 2008, insgesamt also &#8230;&nbsp;\u20ac. In dieser H\u00f6he sei zu Recht eine Verrechnung mit dem K\u00f6rperschaftsteuerguthaben (einschlie\u00dflich Solidarit\u00e4tszuschlag und Zinsen) der Kl\u00e4gerin sowie mit einem Guthaben der Kl\u00e4gerin aus Steuerabzugsbetr\u00e4gen bei Bauleistungen erfolgt. Au\u00dferdem f\u00fchrte das FA in der Einspruchsentscheidung den Antrag der Kl\u00e4gerin an, die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge hilfsweise vollst\u00e4ndig zu erlassen, ging darauf jedoch nicht weiter ein.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat mit Telefax-Schreiben vom 18.08.2017 beim Finanzgericht (FG) Klage erhoben und beantragt, den angefochtenen Abrechnungsbescheid aufzuheben und das FA zu verpflichten, X&nbsp;\u20ac auszuzahlen. Dazu hat sie vorgetragen, dass ihrer Auffassung nach auf die zu Unrecht festgesetzte und dann wieder aufgehobene Haftungsschuld keine S\u00e4umniszuschl\u00e4ge angefallen seien, weshalb das K\u00f6rperschaftsteuerguthaben in H\u00f6he von X&nbsp;\u20ac nicht h\u00e4tte aufgerechnet werden d\u00fcrfen, sondern auszuzahlen sei. Im \u00dcbrigen seien auch die Erlassbescheide (mit denen das FA die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge lediglich zur H\u00e4lfte erlassen habe) fehlerhaft. Es sei ein vollst\u00e4ndiger Erlass geboten; das Ermessen des FA sei insoweit auf Null reduziert.<\/li><li>Das FA vertrat mit Schreiben vom 04.10.2017 die Auffassung, dass die Bescheide \u00fcber den Billigkeitserlass gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;227 AO nicht Gegenstand des anh\u00e4ngigen Finanzrechtsstreits seien, sondern lediglich der Abrechnungsbescheid vom 13.04.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.07.2017. Das Billigkeitsverfahren nach \u00a7&nbsp;227 AO und das Abrechnungsverfahren nach \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2&nbsp;AO st\u00fcnden selbst\u00e4ndig nebeneinander. Ob, wie der Kl\u00e4gervertreter einwende, \u00fcber den bereits mit Bescheid vom 09.02.2017 gew\u00e4hrten h\u00e4lftigen Erlass der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge hinaus weitere sachliche oder pers\u00f6nliche Billigkeitsgr\u00fcnde vorl\u00e4gen, sei nicht in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden.<\/li><li>Am 24.04.2019 erlie\u00df die Berichterstatterin einen klageabweisenden Gerichtsbescheid, der am 02.05.2019 zugestellt wurde. Mit per Telefax \u00fcbermitteltem Schreiben vom 31.05.2019 beantragte die Kl\u00e4gerin m\u00fcndliche Verhandlung und nahm auch in der Sache Stellung. U.a. vertrat sie erneut die Auffassung, S\u00e4umniszuschl\u00e4ge seien nicht angefallen. Andernfalls w\u00e4ren sie zwingend zu erlassen, da sie dann offensichtlich rechtsstaatswidrig seien.<\/li><li>Mit Beschluss vom 16.09.2019 wurde der Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 FGO auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin \u00fcbertragen. Diese bestimmte mit am 19.09.2019 zugestellter Ladung einen Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf den 21.10.2019, einen Montag in der zweiten Woche der Herbstferien des Freistaats Sachsen. Die Ladung enthielt nach den Feststellungen des FG den gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 FGO erforderlichen Zusatz, dass das Gericht bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden k\u00f6nne.<\/li><li>Mit Schreiben vom 27.09.2019 bat der Prozessbevollm\u00e4chtigte, ein Einzelanwalt, um Terminsverlegung wegen eines f\u00fcr die Zeit vom 21.10.2019 bis zum 25.10.2019 seit l\u00e4ngerem geplanten Urlaubs. Hierauf bat das FG mit Schreiben vom 02.10.2019 um Glaubhaftmachung der Verhinderung. Mit per Telefax \u00fcbermitteltem Schreiben vom 11.10.2019 versicherte der Prozessbevollm\u00e4chtigte anwaltlich, dass er in der genannten Zeit einen l\u00e4nger geplanten Auslandsurlaub antrete, und nahm erneut in der Sache Stellung.<\/li><li>Zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 21.10.2019 erschien niemand. Die Einzelrichterin stellte die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ladung der Beteiligten fest und verk\u00fcndete ein klageabweisendes Urteil, das dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin am 24.10.2019 zugestellt wurde. In den Urteilsgr\u00fcnden f\u00fchrte sie aus, erhebliche Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Vertagung h\u00e4tten nicht vorgelegen. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte sei trotz ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ladung und Belehrung \u00fcber die Folgen seines Ausbleibens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 FGO der m\u00fcndlichen Verhandlung ferngeblieben. Der Antrag auf Verlegung aufgrund eines seit l\u00e4ngerem geplanten Urlaubs sei trotz Aufforderung nicht glaubhaft gemacht worden.<\/li><li>Die Klage sei darauf gerichtet, den Abrechnungsbescheid vom 02.04.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.07.2017 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Erstattungsbetrag aus K\u00f6rperschaftsteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Zinsen zur K\u00f6rperschaftsteuer 2006, 2007 und 2008 in H\u00f6he von insgesamt X&nbsp;\u20ac nicht durch Aufrechnung erloschen sei. Die Klage sei unbegr\u00fcndet, da gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 AO die (mangels gew\u00e4hrter AdV) kraft Gesetzes auf die Haftungsschuld angefallenen S\u00e4umniszuschl\u00e4ge von der Aufhebung des Haftungsbescheids unber\u00fchrt seien. Es k\u00f6nne offenbleiben, ob der Anfall der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge auf einer unrichtigen Sachbehandlung beruht habe. Denn das FA habe die Kl\u00e4gerin durch den h\u00e4lftigen Erlass der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge so gestellt, als ob ihr AdV ab F\u00e4lligkeit der Haftungsschuld gew\u00e4hrt worden w\u00e4re. Ein vollst\u00e4ndiger Erlass sei nicht geboten.<\/li><li>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensfehlers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO, mit der sie die Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO) r\u00fcgt.<\/li><li>Mit am 18.11.2019 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schreiben vom 11.11.2019 tr\u00e4gt sie vor, dass es sich bei dem Urlaub des als Einzelanwalt t\u00e4tigen Prozessbevollm\u00e4chtigten um einen erheblichen Grund f\u00fcr eine Verlegung des Termins der m\u00fcndlichen Verhandlung i.S. des \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 der Zivilprozessordnung (ZPO) gehandelt habe. F\u00fcr eine Glaubhaftmachung reiche die anwaltliche Versicherung, die einer eidesstattlichen Versicherung gleichstehe, aus, zumal der Prozessbevollm\u00e4chtigte keine anderen Nachweise h\u00e4tte vorlegen k\u00f6nnen. Das FG h\u00e4tte die vom Prozessbevollm\u00e4chtigten abgegebene Erkl\u00e4rung ber\u00fccksichtigen und w\u00fcrdigen m\u00fcssen.<\/li><li>Eine Verl\u00e4ngerung der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 FGO hat die Kl\u00e4gerin nicht beantragt.<\/li><li>Mit Schriftsatz vom 13.01.2020 erg\u00e4nzte die Kl\u00e4gerin, dass man in der bisherigen Praxis des handelnden Gerichts davon ausgegangen sei, dass ein Urlaub stets ein Verlegungsgrund sei. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte habe aufgrund der bisherigen Praxis davon ausgehen k\u00f6nnen, dass in solchen F\u00e4llen der Termin auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung noch verlegt werde. Das FG h\u00e4tte ihn davon unterrichten m\u00fcssen, dass es beabsichtige, von dieser Praxis abzuweichen. Eine Nachfrage, ob dem Verlegungsantrag stattgegeben werde, sei somit nicht notwendig gewesen. Selbst wenn sich der Prozessbevollm\u00e4chtigte jedoch erkundigt und erfahren h\u00e4tte, dass der Termin nicht verlegt werde, h\u00e4tte dies nichts ge\u00e4ndert, da ihm eine Teilnahme an dem Termin objektiv nicht m\u00f6glich gewesen sei. Bei einem Urlaub im Ausland m\u00fcsse in der Regel davon ausgegangen werden, dass dieser nicht kurzfristig verschoben und auch nicht kurzfristig unterbrochen werden k\u00f6nne.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt unter Anwendung von \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Das angefochtene Urteil verletzt \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO und \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO.<\/li><li>1. Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig.<\/li><li>Der Anspruch auf Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs, dessen Verletzung die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt, kann durch eine unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Verlegung des anberaumten Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung verletzt sein (st\u00e4ndige Rechtsprechung, s. Senatsbeschluss vom 10.03.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;206\/18, BFH\/NV 2020, 917, Rz&nbsp;15, m.w.N.). Wenn erhebliche Gr\u00fcnde i.S. des \u00a7&nbsp;227 ZPO vorliegen, verdichtet sich das in dieser Vorschrift einger\u00e4umte Ermessen zu einer Rechtspflicht, d.h. der Termin muss in diesen F\u00e4llen zur Gew\u00e4hrleistung des rechtlichen Geh\u00f6rs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache f\u00fcr entscheidungsreif h\u00e4lt und die Erledigung des Rechtsstreits verz\u00f6gert wird. Der durch Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG verfassungsrechtlich gesicherte Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Geh\u00f6r verpflichtet das FG, einen Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf Antrag des Beteiligten aufzuheben oder zu verlegen, wenn daf\u00fcr nach den Umst\u00e4nden des Falls erhebliche Gr\u00fcnde vorliegen.<\/li><li>Welche Gr\u00fcnde als erheblich anzusehen sind, richtet sich nach den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalles. Der Prozessstoff und die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse der Beteiligten und der Prozessbevollm\u00e4chtigten sind dabei ebenso zu ber\u00fccksichtigen wie der Umstand, dass das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer m\u00fcndlichen Verhandlung vorzutragen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 08.07.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;41\/13, BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, Rz&nbsp;28). Auch hat das Gericht im Rahmen seines Ermessens Terminw\u00fcnsche der Beteiligten zu ber\u00fccksichtigen; wegen des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung geb\u00fchrt der Terminplanung des Gerichts aber in der Regel Vorrang (vgl. BFH-Urteil in BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, Rz&nbsp;28; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.01.2018&nbsp;&#8211; 2&nbsp;L&nbsp;103\/17, juris, Rz&nbsp;15&nbsp;ff., Rz&nbsp;19).<\/li><li>Indem die Beschwerde geltend macht, der Prozessbevollm\u00e4chtigte, ein Einzelanwalt, habe unter Angabe eines erheblichen Grundes &#8211;seines vor Zugang der Ladung bereits geplanten Auslandsurlaubs&#8211;, dessen Vorliegen er anwaltlich versichert habe, rechtzeitig um eine Verlegung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG gebeten und das FG habe unter Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;227 ZPO die Terminsverlegung zu Unrecht abgelehnt, wird ein Verfahrensmangel i.S. des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO schl\u00fcssig dargelegt.<\/li><li>Die schl\u00fcssige R\u00fcge der Verletzung des Rechts auf Geh\u00f6r erfordert in einem solchen Fall keine Ausf\u00fchrungen dar\u00fcber, was bei ausreichender Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs vorgetragen worden w\u00e4re und dass dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts h\u00e4tte beeinflussen k\u00f6nnen; denn die Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs ist nach \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO ein absoluter Revisionsgrund, d.h. das Urteil als solches ist in einem solchen Fall stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, ohne dass es weiterer Ausf\u00fchrungen zur Sache bed\u00fcrfte (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 03.09.2001&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;3\/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802).<\/li><li>2. Die Beschwerde ist auch begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO, denn das FG hat \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO und \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO verletzt. Dies stellt einen im Verfahren \u00fcber die Nichtzulassungsbeschwerde &#8211;sofern diese, wie im Streitfall, zul\u00e4ssig erhoben wurde&#8211; auch ohne R\u00fcge von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigenden Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens und damit einen beachtlichen Verfahrensmangel i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO dar (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 30.01.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;73\/19, BFH\/NV 2020, 562, Rz&nbsp;5; vom 10.06.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;157\/13, BFH\/NV 2014, 1559, Rz&nbsp;2; vom 28.12.2010&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;18\/10, BFH\/NV 2011, 624; vgl. auch BFH-Urteile vom 11.12.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;7\/15, BFHE 263, 216, BStBl II 2019, 231, Rz&nbsp;16; vom 19.10.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;25\/15, BFH\/NV 2018, 546; vom 08.08.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;3\/13, BFHE 243, 198, und vom 24.11.1998&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;61\/97, BFHE 187, 297, BStBl II 1999, 483, jeweils m.w.N.; D\u00fcrr in Schwarz\/Pahlke, AO\/FGO, \u00a7&nbsp;118 FGO Rz&nbsp;48; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;118 Rz&nbsp;69; Lange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/ Spitaler, \u00a7&nbsp;118 FGO Rz&nbsp;270; Werth in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;118 Rz&nbsp;90).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ist das Gericht an die Fassung des Klageantrages nicht gebunden, sondern hat im Wege der Auslegung den Willen der Partei anhand der erkennbaren Umst\u00e4nde zu ermitteln (BFH-Urteil vom 12.06.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;70\/96, BFHE 183, 465, BStBl II 1998, 38, unter II.1., m.w.N.). Hierbei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Ma\u00dfst\u00e4ben der Rechtsordnung vern\u00fcnftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BFH-Urteil vom 29.04.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;35\/08, BFH\/NV 2009, 1777, m.w.N.). Nur eine solche Auslegung tr\u00e4gt dem Grundsatz der Rechtsschutz gew\u00e4hrenden Auslegung nach Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG Rechnung (BFH-Urteil vom 27.01.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;65\/09, BFH\/NV 2011, 991, Rz&nbsp;10, m.w.N.). Dabei darf das FG nicht \u00fcber ein offenkundig nicht verfolgtes Rechtsschutzziel entscheiden (vgl. etwa BFH-Urteil in BFHE 187, 297, BStBl II 1999, 483, unter II.3.), nicht \u00fcber die Antr\u00e4ge hinausgehen (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO), nicht hinter dem Klagebegehren zur\u00fcckbleiben, nicht nur \u00fcber einen Teil des Klagebegehrens entscheiden (vgl. etwa BFH-Beschluss in BFH\/NV 2011, 624, Rz&nbsp;22, m.w.N.) und auch nicht unklar tenorieren oder so entscheiden, dass das Urteil nicht in einem bestimmten Sinne zweifelsfrei ausgelegt werden kann (BFH-Urteil vom 27.07.1993&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;67\/91, BFHE 173, 480, BStBl II 1994, 469, unter II.1.).<\/li><li>Die Auslegung einer prozessualen Willenserkl\u00e4rung kann das Beschwerde- oder Revisionsgericht uneingeschr\u00e4nkt nachpr\u00fcfen; die Nachpr\u00fcfung von Prozesshandlungen und Prozesserkl\u00e4rungen sowie Antr\u00e4gen auf ihren Inhalt und ihre Bedeutung geh\u00f6rt zu den Aufgaben des BFH, bei der er nicht an die Tatsachenfeststellungen des FG gebunden ist (Senatsurteil vom 18.08.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;39\/19, n.n.; BFH-Beschluss in BFH\/NV 2011, 624, Rz&nbsp;22; BFH-Urteil in BFHE 173, 480, BStBl II 1994, 469, unter II.1.).<\/li><li>b) Im Streitfall hat das FG den Antrag der Kl\u00e4gerin (&#8222;sinngem\u00e4\u00df&#8220;) so formuliert, dass sich ihm kein Hilfsantrag bzw. kein (hilfsweise gestellter) Erlassantrag und damit keine eventuelle objektive Klageh\u00e4ufung (vgl. dazu Gr\u00e4ber\/ Teller, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;43 Rz&nbsp;15&nbsp;f.) entnehmen lassen. Dennoch hat das FG in den Gr\u00fcnden Ausf\u00fchrungen zum Erlass gemacht, die darauf hindeuten, dass die Klage auch in Bezug auf den Erlassantrag abgewiesen wurde. Damit ist das FG \u00fcber den (von ihm selbst formulierten) Klageantrag hinausgegangen. Dies verst\u00f6\u00dft gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO.<\/li><li>Richtigerweise h\u00e4tte das FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO entsprechend dem von der Kl\u00e4gerin sowohl im Einspruchs- als auch im Klageverfahren vorgetragenen Rechtsschutzziel davon ausgehen m\u00fcssen, dass diese hilfsweise auch beantragt hat, den Abrechnungsbescheid in ihrem Sinn zu \u00e4ndern, jedoch, falls dies erforderlich sein sollte, zuvor dem hilfsweise gestellten Erlassantrag stattzugeben (nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin soll das Ermessen des FA insoweit auf Null reduziert sein). Das FG h\u00e4tte deshalb auch den Klageantrag entsprechend formulieren m\u00fcssen. Dann h\u00e4tte das FG auch \u00fcber den Erlassantrag entscheiden k\u00f6nnen.<\/li><li>3. Der Senat kann offenlassen, ob das FG noch einen weiteren Verfahrensfehler gemacht und den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO verletzt hat, indem es den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung nicht verlegt und in Abwesenheit der Kl\u00e4gerin verhandelt und entschieden hat.<\/li><li>Die Vorentscheidung \u00fcberschreitet zwar auf den ersten Blick die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen nicht. Denn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;2 ZPO sind die erheblichen Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Terminsverlegung auf Verlangen des Vorsitzenden bzw. des Einzelrichters glaubhaft zu machen (\u00a7\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1, 5 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO). Eine Glaubhaftmachung kann z.B. durch eine anwaltliche Versicherung erfolgen, in der die konkreten Umst\u00e4nde substantiiert und in sich schl\u00fcssig dargelegt werden (vgl. hierzu etwa BFH-Beschluss vom 23.08.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;15\/16, BFH\/NV 2017, 47, Rz&nbsp;10). Eine substantiierte und in sich schl\u00fcssige anwaltliche Versicherung ist jedoch &#8211;ebenso wie eine eidesstattliche Versicherung&#8211; regelm\u00e4\u00dfig nur dann uneingeschr\u00e4nkt zur Glaubhaftmachung eines Sachverhalts geeignet, wenn keine weiteren Mittel der Glaubhaftmachung zur Verf\u00fcgung stehen bzw. wenn dargelegt wird, weshalb objektive Beweismittel nicht vorgelegt werden k\u00f6nnen (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.02.1976&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;849\/75, BVerfGE 41, 332; BFH-Beschl\u00fcsse vom 12.11.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;66\/08, BFH\/NV 2010, 671, und vom 13.12.2001&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;42\/01, BFH\/NV 2002, 533). Mitunter wird sogar verlangt, dass nicht nur substantiiert vorgetragen und durch Vorlage der Buchungsunterlagen nachgewiesen wird, dass es sich um einen Urlaub handelt, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war, sondern dass auch die weiteren Umst\u00e4nde dargestellt werden und insbesondere das Urlaubsziel so pr\u00e4zise genannt wird, dass das Gericht beurteilen kann, ob eine Wahrnehmung des Termins wegen des Urlaubs unzumutbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23.02.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;85\/10, BFH\/NV 2011, 1365, Rz&nbsp;4, m.w.N.). Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die blo\u00dfe anwaltliche Versicherung eines Auslandsaufenthalts ohne n\u00e4here Angaben nicht.<\/li><li>Allerdings betrafen die genannten Entscheidungen keine Einzelrichtersitzung, die \u00fcblicherweise flexibler verlegt werden kann als eine Senatssitzung. Im Streitfall stand auch lediglich ein einw\u00f6chiger Urlaub in der Ferienzeit und damit auch eine nur geringf\u00fcgige Verschiebung im Raum. Dar\u00fcber hinaus handelte es sich um den ersten Antrag auf Terminsverlegung, der zeitnah nach Zugang der Ladung und mehr als drei Wochen vor dem Termin der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellt wurde, weshalb die Einzelrichterin unter Umst\u00e4nden auch noch einen anderen Fall zur m\u00fcndlichen Verhandlung h\u00e4tte laden k\u00f6nnen. Es bestanden keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Prozessverschleppungsabsicht. Der Termin konnte evident auch nicht durch ein anderes Mitglied einer Soziet\u00e4t oder B\u00fcrogemeinschaft sachgerecht und zumutbar wahrgenommen werden, weil der Prozessbevollm\u00e4chtigte als Einzelanwalt t\u00e4tig ist. Der Prozessstoff stand einer (geringf\u00fcgigen) zeitlichen Verschiebung der m\u00fcndlichen Verhandlung erkennbar nicht entgegen. W\u00e4re das Urteil nicht bereits wegen eines anderen Verfahrensfehlers aufzuheben, m\u00fcsste der Senat entscheiden, ob die Ablehnung der Terminsverschiebung unter diesen Umst\u00e4nden den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO verletzt hat (zu einem derartigen Fall vgl. Senatsbeschluss in BFH\/NV 2020, 917).<\/li><li>4. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr sachgerecht, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO die Vorentscheidung wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben und den Rechtsstreit bereits im Beschwerdeverfahren (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2011, 624, Rz&nbsp;25) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Das FG wird im zweiten Rechtsgang gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO auf eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Antragstellung hinwirken und gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO \u00fcber den gestellten Antrag entscheiden m\u00fcssen. Dabei ist davon auszugehen, dass eine eventuelle objektive Klageh\u00e4ufung (vgl. dazu Gr\u00e4ber\/Teller, a.a.O., \u00a7&nbsp;43 Rz&nbsp;15&nbsp;f.) grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich ist. Allerdings ist bei der Formulierung des Antrags und bei der Entscheidung \u00fcber die Klage zu pr\u00fcfen, ob ein (hilfsweiser) Erlassantrag \u00fcberhaupt noch in Betracht kommt oder ob der vollst\u00e4ndige Erlass der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge bereits bestandskr\u00e4ftig abgelehnt worden ist. Dies l\u00e4sst sich der Vorentscheidung nicht entnehmen, weshalb der Senat an einer eigenen Entscheidung gehindert ist.<\/li><li>Sollte auch im zweiten Rechtsgang im Wege der objektiven Klageh\u00e4ufung \u00fcber einen weitergehenden Erlass der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge zu entscheiden sein, weist der Senat darauf hin, dass ein mehr als h\u00e4lftiger bzw. unter Umst\u00e4nden auch ein vollst\u00e4ndiger Erlass aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden geboten sein kann, wenn Umst\u00e4nde, die jeweils einen Teilerlass rechtfertigen, kumulieren (zur Funktion der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge vgl. etwa Senatsurteil vom 17.09.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;31\/18, BFHE 266, 113, Rz&nbsp;22). Ein (nur) h\u00e4lftiger Erlass der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge kommt, wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat, zwar regelm\u00e4\u00dfig in Betracht, wenn und soweit kein Ausgleich f\u00fcr die versp\u00e4tete Zahlung erforderlich ist, weil bei richtiger Sachbehandlung keine (Aussetzungs-)Zinsen angefallen w\u00e4ren oder ihre Erhebung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;234 Abs.&nbsp;2 AO und 237 Abs.&nbsp;4 AO unbillig w\u00e4re (vgl. etwa BFH-Urteil vom 18.09.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;36\/16, BFHE 262, 297, BStBl II 2019, 87, und Senatsurteil vom 19.12.2000&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;63\/99, BFHE 193, 524, BStBl II 2001, 217, m.w.N.). Dies gilt jedoch nur, soweit die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge in einem derartigen Fall noch eine Funktion als Druckmittel hatten. Dies ist nicht der Fall, wenn und soweit der Schuldner zahlungsunf\u00e4hig war (vgl. etwa Senatsurteil in BFHE 193, 524, BStBl II 2001, 217). Dass \u00fcber das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin am 03.12.2009 das Insolvenzverfahren nach &#8230; Recht er\u00f6ffnet wurde und diese somit jedenfalls ab diesem Zeitpunkt zahlungsunf\u00e4hig war, wurde vom FG bisher nicht ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 21. Oktober 2020, VII B 121\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.211020.VIIB121.19.0 BFH VII. Senat AO \u00a7 227 , AO \u00a7 240 , FGO \u00a7 76 Abs 2 , FGO \u00a7 96 Abs 1 S 2 , GG Art 103 Abs 1 , ZPO \u00a7 227 vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 21. Oktober 2019, Az: 5 K 1242\/17 Leits\u00e4tze &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-auslegung-des-klagebegehrens-bei-muendlicher-verhandlung-in-abwesenheit-der-klaegerin\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur Auslegung des Klagebegehrens bei m\u00fcndlicher Verhandlung in Abwesenheit der Kl\u00e4gerin<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73507","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73507","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73507"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73507\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73507"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73507"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73507"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}