{"id":73513,"date":"2021-01-30T13:26:26","date_gmt":"2021-01-30T11:26:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73513"},"modified":"2021-01-30T13:27:04","modified_gmt":"2021-01-30T11:27:04","slug":"gemeinnuetzigkeit-und-politische-betaetigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gemeinnuetzigkeit-und-politische-betaetigung\/","title":{"rendered":"Gemeinn\u00fctzigkeit und politische Bet\u00e4tigung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 10. Dezember 2020, V R 14\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.101220.VR14.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 52 Abs 2 , FGO \u00a7 126 Abs 5 , GG Art 3 , GG Art 9 , AO \u00a7 52 Abs 2 S 1 Nr 7 , AO \u00a7 52 Abs 2 S 1 Nr 24 , GG Art 21 Abs 1 S 1 , GG Art 100<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 26. Februar 2020, Az: 4 K 179\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Einflussnahme auf politische Willensbildung und \u00f6ffentliche Meinung ist kein eigenst\u00e4ndiger gemeinn\u00fctziger Zweck i.S. von \u00a7 52 AO (Folgeentscheidung zum BFH-Urteil vom 10.01.2019 &#8211; V R 60\/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26.02.2020 &#8211; 4 K 179\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der seit 2003 im Vereinsregister eingetragene Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) verfolgt nach seiner im November 2010 ge\u00e4nderten Satzung folgende Ziele: &#8222;die F\u00f6rderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung, die F\u00f6rderung des Schutzes der Umwelt und des Gemeinwesens, der Demokratie und der Solidarit\u00e4t unter besonderer Ber\u00fccksichtigung der \u00f6konomischen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Globalisierung. Der Verein f\u00f6rdert die V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung und den Frieden&#8220;. Der Kl\u00e4ger ist nach seiner Satzung zudem &#8222;in Tr\u00e4gerschaft des Netzwerks&#8220; A t\u00e4tig.<\/li><li>Er befasste sich in den Jahren 2010 bis 2012 (Streitjahre) \u00f6ffentlichkeitswirksam mit unterschiedlichen Themen: Finanz- und Wirtschaftskrise, die Besteuerung von Finanzm\u00e4rkten, die Umverteilung von Reichtum, eine Finanztransaktionssteuer, Steuern gegen Armut, Spekulation mit Lebensmitteln, Blockupy, Regulierung der Finanzm\u00e4rkte, Finanzmarkttagung Geld, Bankentribunal, Gesch\u00e4ftspraktiken von Banken, Wechsel der Hausbank (&#8222;Kr\u00f6tenwanderung&#8220;), Arabischer Fr\u00fchling, Aktionstag Banken, Krise des Euro und der Finanzm\u00e4rkte, europaweiter Sozialabbau, Wege aus der Krisenfalle, Umverteilung (finanzieller Mittel), Regulierung der Finanzm\u00e4rkte, feministische \u00d6konomie, Public Private Partnerships, Anti-Atom-Bewegung, Atomwirtschaft, unbedingtes Grundeinkommen, Klimaschutz, globale Klimagerechtigkeit sowie alternative Formen des Lebens und Wirtschaftens.<\/li><li>Im Bereich von Steuerpolitik und \u00f6ffentlichen Finanzen ging es bei der Kampagne &#8222;Sparpaket\/Finanztransaktionssteuer\/Umverteilen&#8220; gegen Gesetzesvorschl\u00e4ge, die sp\u00e4ter zum Haushaltsbegleit- und Haushaltsgesetz 2011 f\u00fchrten. Mit der Kampagne &#8222;H stoppen&#8220; wurde das Ziel verfolgt, \u00f6kologische Nachhaltigkeit durch umweltfreundliche Textilproduktion mit wirtschaftlicher Nachhaltigkeit zu verbinden. Der Kl\u00e4ger nahm das Verkehrsprojekt &#8222;Stuttgart&nbsp;21&#8220; zum Anlass f\u00fcr einen Demokratie-Kongress. Beim Thema &#8222;30-Stunden-Woche&#8220; pl\u00e4dierte er f\u00fcr eine entsprechende Arbeitszeitbegrenzung &#8222;f\u00fcr alle&#8220; bei vollem Lohnausgleich f\u00fcr untere und mittlere Einkommen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) verneinte in den Bescheiden vom 14.04.2014 \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer 2010, 2011 und 2012, Solidarit\u00e4tszuschlag zur K\u00f6rperschaftsteuer 2010, 2011 und 2012, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur K\u00f6rperschaftsteuer zum 31.12.2010 bis zum 31.12.2012, Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge 2010, 2011 und 2012 sowie gesonderter Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes zum 31.12.2010 bis zum 31.12.2012 die Gemeinn\u00fctzigkeit des Kl\u00e4gers. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil statt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Entscheidung des FG mit seinem Urteil vom 10.01.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;60\/17 (BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301) auf und verwies die Sache an das FG zur\u00fcck. Im zweiten Rechtsgang wies das FG die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1365 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab.<\/li><li>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Revision. Er habe zu keinem Zeitpunkt politische, sondern immer nur seine satzungsm\u00e4\u00dfigen gemeinn\u00fctzigen Zwecke verfolgt. Der BFH habe in seinem Urteil im ersten Rechtsgang die Auffassung vertreten, dass m\u00f6glicherweise einige Aktionen des Kl\u00e4gers politische Zwecke und nicht seine satzungsm\u00e4\u00dfigen gemeinn\u00fctzigen Zwecke verfolgt h\u00e4tten und daher dem Kl\u00e4ger die Gemeinn\u00fctzigkeit abzuerkennen sei. Der BFH habe ausgef\u00fchrt, dass es dem Kl\u00e4ger m\u00f6glicherweise bei seinen verschiedenen Aktionen im Schwerpunkt nicht um die Vermittlung von Bildungsinhalten zu diesen Themen gegangen sei, sondern um die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und auf die \u00f6ffentliche Meinung, da diese T\u00e4tigkeiten keinerlei Bezug zur Bildungspolitik i.S. von \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 der Abgabenordnung (AO) gehabt h\u00e4tten. Der BFH habe aber wohlweislich dies nicht entschieden, sondern den Rechtsstreit an das FG zur\u00fcckverwiesen, da die Wertung, welche Zwecke eine gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft mit ihren Aktionen verfolge, nicht dem BFH als Revisionsgericht obliege, sondern dem Tatsachengericht. Das FG habe das Urteil des BFH missverstanden, indem es davon ausgegangen sei, dass der BFH unter dem gemeinn\u00fctzigen Zweck der politischen Bildung nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 AO ausschlie\u00dflich bildungspolitische Fragestellungen verstehe. Es sei ein Missverst\u00e4ndnis, dass der BFH entschieden habe, dass die &#8222;\u00f6konomische Alphabetisierung&#8220; nicht unter \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 AO falle. Zum einen sei die Beschr\u00e4nkung auf bildungspolitische Fragen abwegig, wie die Anerkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit bei politischen Parteistiftungen zeige. Zum anderen stehe dies im Widerspruch zur st\u00e4ndigen BFH-Rechtsprechung und der sich hieraus ergebenden Bindung nach \u00a7&nbsp;11 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Auch nach Auffassung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages messe das Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung besondere Bedeutung zu. Der BFH habe zu der Frage, ob er, der Kl\u00e4ger, mit seinen Ma\u00dfnahmen politische Zwecke verfolgt habe und ein allgemeinpolitisches Mandat in Anspruch genommen habe, nicht durchentschieden, sondern an das FG zur\u00fcckverwiesen. Aufgrund eines Missverst\u00e4ndnisses habe sich das FG &#8222;gezwungen gesehen, die Verfolgung des gemeinn\u00fctzigen Zwecks der politischen Bildung durch den Kl\u00e4ger als Verfolgung eines politischen Zwecks&#8220; zu verstehen.<\/li><li>Sollte das FG den BFH demgegen\u00fcber zutreffend verstanden haben, so dass sich der Begriff der politischen Bildung in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 AO auf die Bildungspolitik beschr\u00e4nke, so w\u00e4re diese Auslegung verfassungswidrig. Daher sei der BFH zur konkreten Normenkontrolle nach Art.&nbsp;100 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet. Bei einer verfassungskonformen Auslegung sei der Revision stattzugeben. Auf dieser Grundlage verkenne das BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 die Bedeutung des Grundrechts auf Vereinigungsfreiheit, des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes und des Demokratieprinzips f\u00fcr die Auslegung der AO. Bei einer verfassungskonformen Auslegung m\u00fcsse der BFH seine Grunds\u00e4tze revidieren. Bei zivilgesellschaftlichen Organisationen gehe es nicht um die Frage der Verwendung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen bei einer Zwangsmitgliedschaft. Die Abgrenzung sei &#8222;schwammig und unspezifisch&#8220; und gen\u00fcge nicht den Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung. Es bleibe unklar, weshalb das Engagement f\u00fcr Frieden und Umweltschutz gemeinn\u00fctzig sei, gehe es doch auch dort um staatliche Willensbildung. Es sei schleierhaft, wie sich dies von der Stellungnahme gegen Sozialk\u00fcrzungen unterscheide. Die Abgrenzung gehe an der Praxis und Realit\u00e4t der Arbeitsweise zivilgesellschaftlicher Organisationen vorbei. Der BFH untersch\u00e4tze zudem die Bedeutung der Kommunikationsgrundrechte und einer aktiven Zivilgesellschaft f\u00fcr die Demokratie. Versammlungs-, Meinungs- und Vereinigungsfreiheit seien Kommunikationsgrundrechte, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) konstitutiv f\u00fcr die Demokratie seien. Die Zivilgesellschaft trage zur Meinungsbildung der Gesellschaft bei. Aktionen und Stellungnahmen zu politischen Fragen geh\u00f6rten zu dem f\u00fcr eine Demokratie konstitutiven Meinungsstreit. \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;24 AO sei verfassungskonform in diesem Sinne zu verstehen. Die Vorschrift sei in der Weise auszulegen, dass Chancengleichheit bei der Vereinsgr\u00fcndung bestehe, um in gleicher Weise die eigene Position in die \u00d6ffentlichkeit zu bringen. Die Finanzverwaltung gehe selektiv dazu \u00fcber, nur einzelnen Vereinigungen die Gemeinn\u00fctzigkeit zu entziehen. In Zeiten von &#8222;Fake-News&#8220; falle zivilgesellschaftlichen Vereinigungen die Aufgabe zu, auf die gesellschaftliche Willensbildung Einfluss zu nehmen und ihre speziellen Zwecke dabei gerade nicht neutral zu verfolgen. Die Analogie zur Finanzierung von Bildungsveranstaltungen der Parteien sei unzutreffend. Politische Bildung sei in der Regel nicht neutral. Zivilgesellschaftliche Bildungsarbeit sei sinnvollerweise darauf angelegt, die in der jeweiligen Auffassung existierenden L\u00fccken der \u00f6ffentlichen Bildung zu f\u00fcllen. Demokratieprinzip und Vereinigungsfreiheit seien bei der Auslegung der steuerrechtlichen Beg\u00fcnstigung von Vereinigungen, die Bildungsarbeit betreiben, zu w\u00fcrdigen. Zweck der Vereinigungsfreiheit sei es, sich mit Menschen mit gleichen Interessen zusammenzuschlie\u00dfen. Auf ein Verh\u00e4ltnis von Wissensvermittlung zur Beeinflussung der gesellschaftlichen Meinungsbildung komme es nicht an.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben, die K\u00f6rperschaftsteuerbescheide 2010 bis 2012 und die Gewerbesteuermessbescheide 2010 bis 2012 jeweils vom 14.04.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.01.2016 mit der Ma\u00dfgabe aufzuheben, dass der Kl\u00e4ger in den Jahren 2010 bis 2012 gemeinn\u00fctzig war, und die Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K\u00f6rperschaftsteuer zum 31.12.2010 bis zum 31.12.2012 sowie die Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes zum 31.12.2010 bis zum 31.12.2012 jeweils vom 14.04.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.01.2016 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der verbleibende Verlustvortrag zur K\u00f6rperschaftsteuer zum 31.12.2010 bis zum 31.12.2012 und der vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust zum 31.12.2010 bis zum 31.12.2012 jeweils &#8230;&nbsp;\u20ac betr\u00e4gt, hilfsweise die Durchf\u00fchrung einer konkreten Normenkontrolle nach Art.&nbsp;100 GG.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG habe im zweiten Rechtsgang die Gemeinn\u00fctzigkeit zutreffend verneint.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO. Der Senat h\u00e4lt die Revision einstimmig f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung f\u00fcr nicht erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Kl\u00e4ger nach seiner tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung keine gemeinn\u00fctzigen Zwecke nach \u00a7&nbsp;52 AO verfolgt hat.<\/li><li>1. Die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die Gestaltung der \u00f6ffentlichen Meinung ist kein eigenst\u00e4ndiger gemeinn\u00fctziger Zweck i.S. von \u00a7&nbsp;52 AO. Daher darf sich eine gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft in dieser Weise nur bet\u00e4tigen, wenn dies der Verfolgung eines der in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 AO ausdr\u00fccklich genannten Zwecke dient, wie der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 entschieden hat. Dem Urteil wird im Schrifttum \u00fcberwiegend zugestimmt (H\u00fcttemann, Der Betrieb &#8211;DB&#8211; 2019, 744&nbsp;ff.; Seer, Juristenzeitung 2019, 513, und in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;52 AO Rz&nbsp;53a; Weitemeyer, Zeitschrift f\u00fcr das Recht der Non Profit Organisationen 2019, 97; Gersch, AO-Steuerberater 2019, 109; Fischer, juris PraxisReport Steuerrecht 12\/2019, Anm.&nbsp;1; Zimmermann\/Raddatz, Neue Juristische Wochenschrift &#8211;NJW&#8211; 2020, 517&nbsp;ff., 520&nbsp;f.; kritisch demgegen\u00fcber Hornung\/Vielwerth, Deutsches Steuerrecht 2019, 1497; Droege, Kritische Justiz 2019, 349; vgl. auch Leisner-Egensperger, NJW 2019, 964).<\/li><li>2. Aufgrund des BFH-Urteils in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 und der sich daraus nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO f\u00fcr den zweiten Rechtsgang ergebenden Bindungswirkung ist nur noch dar\u00fcber zu entscheiden, ob die fraglichen T\u00e4tigkeiten dem Kl\u00e4ger zuzurechnen sind, nicht aber, ob mit diesen T\u00e4tigkeiten steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke verfolgt wurden.<\/li><li>a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 entschieden, dass mit den Kampagnen und weiteren T\u00e4tigkeiten, die unter dem Namensbestandteil &#8222;A&#8220; des Kl\u00e4gers ausge\u00fcbt wurden, auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) keine nach \u00a7&nbsp;52 AO steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke verfolgt wurden. Er hat daher das im ersten Rechtsgang der Klage stattgebende Urteil des FG aufgehoben (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz&nbsp;30&nbsp;ff.).<\/li><li>b) Zudem hat der erkennende Senat die Sache an das FG zur\u00fcckverwiesen. Gegenstand dieser Zur\u00fcckverweisung war dabei ausschlie\u00dflich die Frage, ob die unter dem Namensbestandteil des Kl\u00e4gers ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten dem Kl\u00e4ger als Tr\u00e4ger des so bezeichneten Netzwerks zuzurechnen sind. Dies ist f\u00fcr die Frage bedeutsam, ob der Kl\u00e4ger i.S. von \u00a7&nbsp;56 AO nur seine steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verfolgt hat und ob seine tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 AO auf die ausschlie\u00dfliche und unmittelbare Erf\u00fcllung seiner steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke gerichtet war. Damit war im zweiten Rechtsgang nur noch zu entscheiden, ob zwischen dem Kl\u00e4ger als &#8222;Tr\u00e4ger&#8220; eines &#8222;Netzwerks&#8220; und den T\u00e4tigkeiten des unter dem gleichen Namen auftretenden &#8222;Netzwerks&#8220;, die ihm u.U. nicht zuzurechnen sind, zu unterscheiden sein k\u00f6nnte (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz&nbsp;35&nbsp;f.).<\/li><li>Daher ist die Annahme des Kl\u00e4gers, der erkennende Senat habe in seinem Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 lediglich entschieden, dass m\u00f6glicherweise einige Aktionen (des Kl\u00e4gers) politische Zwecke und nicht seine satzungsm\u00e4\u00dfigen gemeinn\u00fctzigen Zwecke verfolgt h\u00e4tten und dass dem FG die Entscheidung \u00fcber das Vorliegen einer steuerbeg\u00fcnstigten Zweckverfolgung \u00fcberantwortet worden sei, unzutreffend.<\/li><li>3. Der Kl\u00e4ger kann das BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 nicht durch sein Begriffsverst\u00e4ndnis von politischer Bildung in Frage stellen.<\/li><li>a) Zu den nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 AO eigenst\u00e4ndig steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken geh\u00f6rt weder die Einflussnahme auf die politische Willensbildung (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Parteiengesetzes &#8211;PartG&#8211;) noch die Gestaltung der \u00f6ffentlichen Meinung (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 PartG). Dementsprechend ist der steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft &#8211;nach einer durch das BFH-Urteil vom 29.08.1984&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;203\/81 (BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844) begr\u00fcndeten und seit Jahrzehnten fortgef\u00fchrten Rechtsprechung&#8211; eine eigenst\u00e4ndige Befassung mit Fragen der politischen Willensbildung verwehrt. Die K\u00f6rperschaft darf mit ihrer tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung weder ausschlie\u00dflich noch \u00fcberwiegend einen politischen Zweck verfolgen (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz&nbsp;18, m.w.N. zur BFH-Rechtsprechung).<\/li><li>Gleichwohl darf eine gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft auf die politische Willensbildung und die \u00f6ffentliche Meinung Einfluss nehmen, wenn dies der Verfolgung eines der in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 AO genannten Zwecke &#8211;wie z.B. der F\u00f6rderung des Umweltschutzes (Nr.&nbsp;8)&#8211; dient. Eine derart dienende und damit erg\u00e4nzende Einwirkung muss aber gegen\u00fcber der unmittelbaren F\u00f6rderung des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks in den Hintergrund treten. Die Tagespolitik darf nicht im Mittelpunkt der T\u00e4tigkeit der K\u00f6rperschaft stehen. Die Besch\u00e4ftigung mit politischen Vorg\u00e4ngen muss im Rahmen dessen liegen, was das Eintreten f\u00fcr die steuerbeg\u00fcnstigten Ziele und deren Verwirklichung erfordert (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz&nbsp;21, m.w.N. zur st\u00e4ndigen BFH-Rechtsprechung).<\/li><li>Wenn damit die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die \u00f6ffentliche Meinung einem in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 AO aufgef\u00fchrten steuerbeg\u00fcnstigten Zweck dienen muss, f\u00fchrt dies entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers zu keinen besonderen Abgrenzungsschwierigkeiten, da der erforderliche Bezug zu den steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken stets vorliegen muss.<\/li><li>b) Die vorstehende Abgrenzung ist auch im Bereich der in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 AO angef\u00fchrten Volksbildung zu beachten.<\/li><li>aa) Im Zusammenhang mit der F\u00f6rderung des demokratischen Staatswesens in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;24 AO geh\u00f6rt zur Volksbildung auch die sog. politische Bildung. Diese umfasst die Schaffung und F\u00f6rderung politischer Wahrnehmungsf\u00e4higkeit und politischen Verantwortungsbewusstseins sowie die Diskussion politischer Fragen &#8222;in geistiger Offenheit&#8220;. Dabei k\u00f6nnen auch L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge f\u00fcr Problemfelder der Tagespolitik erarbeitet werden (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz&nbsp;27). Insoweit bestehen keinerlei thematische Einschr\u00e4nkungen. Sie ergeben sich entgegen der Annahme des Kl\u00e4gers auch nicht aus dem im ersten Rechtsgang ergangenen BFH-Urteil.<\/li><li>bb) Zudem kann die K\u00f6rperschaft auch auf die politische Willensbildung und die \u00f6ffentliche Meinung Einfluss nehmen (s. oben II.3.a). Dies muss hier dann allerdings dienenden Charakter f\u00fcr die Volksbildung und die politische Bildung haben und hat sich daher auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschr\u00e4nken (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz&nbsp;23).<\/li><li>Demgegen\u00fcber kommt eine Erweiterung des sich aus \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 und Nr.&nbsp;24 AO ergebenden Begriffs der politischen Bildung in der Weise, dass sich hieraus die eigenst\u00e4ndige steuerrechtliche F\u00f6rderung einer Einflussnahme auf die politische Willensbildung in frei gew\u00e4hlten Politikfeldern ergibt, nicht in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz&nbsp;28,&nbsp;34). \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 AO w\u00fcrde sonst faktisch um den dort nicht angef\u00fchrten Zweck der Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die \u00f6ffentliche Meinung erg\u00e4nzt werden. Dagegen spricht einfachgesetzlich bereits, dass \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;24 AO die Verfolgung von &#8222;Einzelinteressen staatsb\u00fcrgerlicher Art&#8220; ausdr\u00fccklich von der steuerbeg\u00fcnstigten Zweckverfolgung ausschlie\u00dft.<\/li><li>c) Hiergegen kann der Kl\u00e4ger nicht geltend machen, er habe steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke durch Aufkl\u00e4rung der Gesellschaft \u00fcber alternative \u00f6konomische Gestaltungsm\u00f6glichkeiten verfolgt und sich damit im origin\u00e4ren Bereich der politischen Bildung bet\u00e4tigt. Denn eine derartige T\u00e4tigkeit muss in &#8222;geistiger Offenheit&#8220; erfolgen (s. oben II.3.b&nbsp;aa)&nbsp;&#8211; und daran fehlt es f\u00fcr die Kampagnen und weiteren Bet\u00e4tigungen, da mit diesen eine Einflussnahme auf die politische Willensbildung und auf die \u00f6ffentliche Meinung bezweckt wird, wie der erkennende Senat bereits im ersten Rechtsgang entschieden hat (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz&nbsp;32). Zudem best\u00e4tigt der Revisionsvortrag des Kl\u00e4gers zum Verfassungsrecht, dass es ihm bei seiner T\u00e4tigkeit ma\u00dfgeblich um eine Beeinflussung der gesellschaftlichen Meinungsbildung zu unterschiedlichen Themen ging.<\/li><li>d) Ein abweichendes Verst\u00e4ndnis des BFH-Urteils in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 ergibt sich entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers nicht daraus, dass ansonsten von einer Abweichung von der Rechtsprechung anderer Senate des BFH auszugehen w\u00e4re.<\/li><li>Soweit sich der Kl\u00e4ger auf das BFH-Urteil vom 23.09.1999&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;63\/98 (BFHE 190, 338, BStBl II 2000, 200) bezieht, \u00fcbersieht er, dass es dort nicht um wiederholte T\u00e4tigkeiten, sondern um eine einmalige Anzeigenkampagne ging, mit der zudem an das allgemeine Erfordernis der Einhaltung von Wahlversprechen erinnert wurde, ohne zu Sachfragen einzelner Politikfelder Position zu beziehen. Eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 20.03.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;13\/15 (BFHE 257, 486, BStBl II 2017, 1110) kommt nicht in Betracht, da es dort zwar auch um die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die \u00f6ffentliche Meinung ging, diese aber eindeutig &#8222;dienenden Charakter&#8220; f\u00fcr die F\u00f6rderung des Umweltschutzes nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;8 AO hatte.<\/li><li>4. Auch die weiteren Einwendungen des Kl\u00e4gers greifen nicht durch. Soweit es dabei um verfassungsrechtliche Fragen zur Auslegung von \u00a7&nbsp;52 AO geht, kommt es hierauf im Hinblick auf die auch insoweit nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO bestehende Bindung im zweiten Rechtsgang nicht mehr an, wie das FG unter Bezugnahme auf die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung (BVerfG-Beschluss vom 23.06.1970&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;49\/69, BVerfGE 29, 34) in seinem Urteil unter 2.b&nbsp;bb&nbsp;bbb auf S.&nbsp;24 zutreffend entschieden hat. Das Erfordernis einer konkreten Normenkontrolle ist zu verneinen.<\/li><li>a) Der erkennende Senat hat sich in seinem Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz&nbsp;25 der dort zitierten Rechtsprechung des BVerfG zur staatlichen Finanzierung der politischen Bildungsarbeit parteinaher Stiftungen, die als i.S. von \u00a7&nbsp;52 AO gemeinn\u00fctzig anzuerkennen sein k\u00f6nnen, ausdr\u00fccklich angeschlossen und diese Rechtsprechung bei der Bestimmung des Bildungsbegriffs und der Auslegung von \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 und Nr.&nbsp;24 AO ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Zudem entspricht die Rechtsprechung des erkennenden Senats dem Verfassungsgrundsatz, dass die politischen Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes nur &#8222;mitwirken&#8220; (Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG), dadurch, dass auch gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaften eine Einflussnahme auf die politische Willensbildung ohne Gef\u00e4hrdung der steuerrechtlichen Gemeinn\u00fctzigkeit gestattet ist, wenn dies &#8211;lediglich erg\u00e4nzend&#8211; der F\u00f6rderung eines der in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 AO genannten steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke dient (s. oben II.3.a). Damit wird der vom Kl\u00e4ger verfassungsrechtlich abgeleitete Teilhabeanspruch an der politischen Willensbildung gewahrt, wobei allerdings die Einschr\u00e4nkung zu beachten ist, dass diese Einflussnahme der nach \u00a7&nbsp;52 AO steuerbeg\u00fcnstigten Zweckverfolgung dienen muss. Dabei hat der erkennende Senat auch die unterschiedlichen Finanzierungs- und Transparenzbedingungen ber\u00fccksichtigt, die f\u00fcr politische Parteien einerseits und gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften andererseits bestehen (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz&nbsp;22, und z.B. H\u00fcttemann, DB 2019, 744, 745).<\/li><li>b) Soweit der Kl\u00e4ger aus der f\u00fcr ihn verneinten Gemeinn\u00fctzigkeit eine Beeintr\u00e4chtigung des Gleichheitsgrundsatzes im Verh\u00e4ltnis zu den nach \u00a7&nbsp;52 AO gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaften ableitet, wird \u00fcbersehen, dass es f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die \u00f6ffentliche Meinung im Rahmen der steuerrechtlichen Gemeinn\u00fctzigkeit stets darauf ankommt, dass diese der Verwirklichung eines der in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 AO bezeichneten steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke dient (s. oben II.3.a), woran es im Streitfall fehlt.<\/li><li>c) Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Vereinigungsfreiheit (Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 GG) als Kommunikationsgrundrecht. Dass die Absicht, auf die Meinungsbildung des Volkes Einfluss zu nehmen, expliziter Grund sein kann, um eine Gemeinn\u00fctzigkeit auszuschlie\u00dfen, folgt daraus, dass nach \u00a7&nbsp;52 AO nur das gemeinn\u00fctzig ist, was in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 AO als steuerbeg\u00fcnstigt benannt ist. Ein von den Voraussetzungen dieser Vorschrift unabh\u00e4ngiges Teilhaberecht besteht im Rahmen der steuerrechtlichen Gemeinn\u00fctzigkeit nicht (s. oben II.4.a) und l\u00e4sst sich auch nicht \u00fcber eine erweiternde Auslegung des Begriffs der politischen Bildung begr\u00fcnden (s. oben II.3.b). Im \u00dcbrigen besteht auch keine Pflicht des Staates zur Vereinsf\u00f6rderung durch Subventionen oder steuerrechtliche Gemeinn\u00fctzigkeitsprivilegien (z.B. L\u00f6wer in: v.&nbsp;M\u00fcnch\/Kunig, GGK, 6.&nbsp;Aufl., 2012, Rz&nbsp;29 zu Art.&nbsp;9).<\/li><li>d) Auf den Einwand des Kl\u00e4gers, es liege ein selektiver Entzug der Gemeinn\u00fctzigkeit bei nur einzelnen K\u00f6rperschaften vor, kommt es nicht an. Selbst wenn die Finanzverwaltung anderen K\u00f6rperschaften, die nach Ma\u00dfgabe der BFH-Rechtsprechung (s. oben II.1.) keine steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke verfolgen, die Steuerbeg\u00fcnstigung nicht entziehen w\u00fcrde, wird die Versagung der Gemeinn\u00fctzigkeit in Bezug auf den Kl\u00e4ger hierdurch nicht rechtswidrig. Denn hieraus ergibt sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger kein Anspruch aus Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG, ebenfalls als gemeinn\u00fctzig anerkannt zu werden. Eine sog. Gleichheit im Unrecht besteht wegen des Vorrangs des Gesetzes nicht, so dass es keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung bei der Rechtsanwendung gibt (BFH-Beschluss vom 18.07.2002&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;112\/01, BFHE 199, 77, BStBl II 2003, 675; BFH-Urteile vom 24.01.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;34\/11, BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460, und vom 18.04.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;48\/11, BFHE 241, 270, BStBl II 2013, 697). Dies gilt auch f\u00fcr den Bereich der steuerrechtlichen Gemeinn\u00fctzigkeit (BFH-Urteil vom 17.05.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;52\/15, BFHE 258, 124, BStBl II 2018, 218). Hiervon ist auch das FG &#8211;unabh\u00e4ngig davon, dass es insoweit einen Grund zur Zulassung der Revision gesehen hat (s.a. Wackerbeck, EFG 2020, 1370)&#8211; in seinem Urteil unter 2.b&nbsp;bb&nbsp;ccc auf S.&nbsp;25 zutreffend ausgegangen.<\/li><li>5. Im Streitfall hat das FG somit die Klage im zweiten Rechtsgang rechtsfehlerfrei abgewiesen.<\/li><li>a) Auf der Grundlage der im BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz&nbsp;35 ausgesprochenen Zur\u00fcckverweisung hat das FG im zweiten Rechtsgang unter 2.b&nbsp;ee seiner Entscheidungsgr\u00fcnde (FG-Urteil, S.&nbsp;28&nbsp;f.) begr\u00fcndet, weshalb die unter dem Namensbestandteil des Kl\u00e4gers erfolgten Bet\u00e4tigungen dem Kl\u00e4ger auch zuzurechnen sind. Das FG hat hierf\u00fcr angef\u00fchrt, dass sich der Kl\u00e4ger finanziell an den einzelnen Aktionen beteiligt hatte und die Ma\u00dfnahmen in den Gesch\u00e4ftsberichten des B-Rates aufgef\u00fchrt waren. Der Kl\u00e4ger habe zudem die Zurechnung der Kampagnen nie in Abrede gestellt und auf Anfrage schriftlich und auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung nochmals ausdr\u00fccklich betont, dass er die Kampagnen sowohl finanziell als auch inhaltlich zu verantworten habe, was auch durch Ausdrucke des Internetauftritts des Kl\u00e4gers best\u00e4tigt werde.<\/li><li>Die hieraus abgeleitete W\u00fcrdigung, dass die fraglichen Bet\u00e4tigungen (&#8222;Kampagnen&#8220;) dem Kl\u00e4ger als eigenes Handeln zuzurechnen sind, ist m\u00f6glich und verst\u00f6\u00dft weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungss\u00e4tze, so dass sie den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindet. Sie wird vom Kl\u00e4ger mit seiner Revision auch nicht angegriffen. Damit steht fest, dass der Kl\u00e4ger nicht i.S. von \u00a7&nbsp;56 AO nur seine steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verfolgt hat und zudem auch seine tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 AO nicht auf die ausschlie\u00dfliche und unmittelbare Erf\u00fcllung seiner steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke gerichtet war.<\/li><li>Unter Ber\u00fccksichtigung des Umfangs der danach nicht steuerbeg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeiten bestehen gegen die Versagung der steuerrechtlichen Gemeinn\u00fctzigkeit auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, den der Senat bereits bei der Pr\u00fcfung der Mittelverwendung nach \u00a7&nbsp;55 AO ber\u00fccksichtigt hat (BFH-Urteil vom 12.03.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;5\/17, BFHE 268, 415, Rz&nbsp;61), keine Bedenken.<\/li><li>b) Auf die weiteren Ausf\u00fchrungen des FG zur Frage der steuerbeg\u00fcnstigten Zweckverfolgung bei den &#8222;Kampagnen&#8220; (FG-Urteil unter 2.b, S.&nbsp;19 bis&nbsp;23, sowie unter 2.b&nbsp;cc und dd, S.&nbsp;25 bis&nbsp;28) kam es im Hinblick auf die nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO bestehende Bindung nicht mehr an. Zudem hat das FG die Gemeinn\u00fctzigkeit auch insoweit entsprechend dem im ersten Rechtsgang ergangenen BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 zutreffend verneint.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 10. Dezember 2020, V R 14\/20 ECLI:DE:BFH:2020:B.101220.VR14.20.0 BFH V. 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